Fall 3: Der Laserdrome und die Menschenwürde. A. Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEU) durch das Verwaltungsgericht (VG)

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1 Fall 3: Der Laserdrome und die Menschenwürde A. Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEU) durch das Verwaltungsgericht (VG) I. Zuständigkeit des EuGH - Art. 267 UAbs. 1 AEU Beachte: Verlagerung des Vorabentscheidungsverfahrens auf EuG (vgl. Art. 256 Abs. 3 AEU) ist bislang nicht erfolgt II. Vorlageberechtigter, Art. 267 UAbs. 2 AEU - Gericht eines MS (+) III. Vorlagegegenstand (zulässige Vorlagefrage), Art. 267 UAbs. 1 lit. a), b) AEU - Art. 267 UAbs. 1 lit. a) AEU: Auslegung des AEU- Vertrages hier: der Art. 34 ff. AEU (Warenverkehrsfreiheit), Art. 56 ff. AEU (Dienstleistungsfreiheit) Beachte: Rechtsprechungskompetenz des EuGH erstreckt sich nicht auf das nationale Recht der MS EuGH entscheidet nicht über die Gültigkeit nationalen Rechts EuGH klärt im Vorlageverfahren, ob eine Norm des Unionsrechts so auszulegen ist, dass sie einer (im Vorlagebeschluss in ihrem Inhalt näher zu bezeichnenden) nationalen Rechtsnorm entgegensteht oder mit ihr vereinbar ist! Vorlagegegenstand (+)

2 2 IV. Erforderlichkeit der Vorlage, Art. 267 UAbs. 2 AEU V. Form 1. Auslegungsbedürftigkeit des AEU-Vertrages - im Falle des Art. 267 UAbs. 1 lit. a) AEU - besteht nicht, wenn EuGH die Auslegungsfrage bereits früher eindeutig beantwortet hat oder ihre Beantwortung völlig offenkundig ist - SV: EuGH hat diese Auslegungsfrage noch nicht entschieden Auslegungsbedürftigkeit (+) 2. Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren - wenn Entscheidung des Ausgangsverfahrens unterschiedlich ausfällt, je nachdem wie die jeweilige Vorschrift des UnionsR auszulegen ist Beachte: Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage obliegt grds. dem vorlegenden ms Gericht - Wenn Auslegung ergibt, dass Art. 34 ff./art. 56 ff. AEU der Untersagungsverfügung entgegenstehen (Kollision), dürfen nationale Vorschriften nicht angewendet werden (Grds. des Anwendungsvorrangs des UnionsR) Entscheidungserheblichkeit (+) - Art. 267 AEU, Art. 23 Abs. 1 EuGH-Satzung und Verf-O sehen keine bestimmte Form für ein Vorlageverfahren vor

3 3 VI. Frist (im Unterschied zu Art. 21 Abs. 1 EuGH-Satzung für Klageverfahren: Klageschriften ) - aber: EuGH verlangt (schriftliche) Begründung der Vorlagefrage, die den nationalen Rahmen des Rechtsstreits erläutert, weil eine sachdienliche Antwort sonst nicht möglich ist Beachte: Nach dt. Verfahrensrecht erfolgt die Vorlageentscheidung durch Beschluss ( 94 VwGO analog), der nicht anfechtbar ist (h.m.) - Vorlagefrist ist nicht vorgesehen - Vorlage aber unzulässig, wenn das Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist Ergebnis: Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEU) durch VG ist zulässig! B. Ist das VG zur Vorlage an den EuGH verpflichtet? Art. 267 UAbs. 3 AEU: Vorlagepflicht besteht dann, wenn Entscheidungen des ms Gericht nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (=letztinstanzliches Gericht). Problem: Welches Gericht ist ids als letztinstanzliches Gericht anzusehen? 1. Abstrakte Betrachtungsweise (bzw. abstrakte Theorie) Nur die ms Gerichte sind zur Vorlage verpflichtet, die grundsätzlich (abstrakt) am Ende des Instanzenzuges

4 4 stehen. Dies sind allein die obersten Bundesgerichte (BGH, BVerwG, BSG, BAG, BFH). für VG besteht keine Vorlagepflicht! 2. Konkrete Betrachtungsweise (bzw. konkrete Theorie) (h.m.) Maßgeblich ist, ob im konkreten Streitfall Rechtsmittel gegen die Entscheidung des ms Gerichts gegeben sind (z.b. kein Rechtsmittel möglich gegen AmtsG-Urteil, wenn Berufungssumme nicht erreicht wird, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Gegen VG-Urteil ist aber grds. Berufung ( 124 VwGO) und Revision ( 132 VwGO) möglich für VG besteht keine Vorlagepflicht! C. Wie kann eine an einem Gerichtsverfahren in Deutschland beteiligte Partei bei Verstoß gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht die Vorlage gerichtlich erzwingen? 1. Rechtsschutz durch den EuGH - scheidet wegen fehlender Möglichkeit einer Individualklage gegen die Entscheidung des ms Gerichts aus (kein verbindliches Initiativrecht der Parteien im Verfahren gem. Art. 267 AEU) 2. Rechtsschutz durch höhere Instanz der ms Fachgerichtsbarkeit - scheidet aus, weil letzte Instanz bereits entschieden hat (abstrakte Betrachtung) oder Rechtsmittel gg. Entscheidung nicht vorgesehen ist (konkrete Betrachtung)

5 5 3. Rechtschutz durch BVerfG - im Rahmen einer VB (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) - VB hat dann Erfolg, wenn die Zuständigkeitsfrage des Art. 267 UAbs. 3 AEU vom ms Gericht in offensichtlich unhaltbarer Weise oder willkürlich gehandhabt wurde, insbes. wenn trotz erkannter Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage und bestehender Zweifel an der Auslegung des UnionsR eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurde wenn bewusst von der EuGH-Rspr. ohne (neuerliche) Vorlage abgewichen wurde wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des UnionsR einschlägige EuGH-Rspr. noch nicht vorliegt wenn trotz bestehender EuGH-Rspr. die entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend beantwortet wurde D. Möglicher Verstoß der Untersagungsverfügung gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEU (oder die Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 ff. AEU) Prüfungsmaßstab: Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEU) I. Anwendbarkeit des Art. 56 AEU: Dienstleistungsfreiheit (DLF) 1. Vorrang speziellen Unionsrechts (lex specialis- Grds.)

6 6 Grundfreiheit ist nicht anwendbar, wenn spezielles (vorrangiges) Sekundärrecht besteht Hier: (-) 2. Grenzüberschreitender Sachverhalt (Binnenmarkt-Bezug) zum einen bei der Nutzung des von einem Unternehmen im UK erworbenen Rechts (Franchise-Vertrag) zum anderen bei der Einfuhr der Ausrüstungsgegenstände aus dem UK (im Zusammenhang mit Franchise-Vertrag) 3. Bereichsausnahme? - Art. 62 i.v.m. Art. 51 AEU greift hier nicht ein II. Schutzbereich von Art. 56 AEU 1. Persönlicher Schutzbereich (Staats-)Angehörige der MS (vgl. Art. 56 UAbs. 1 AEU) und Gesellschaften (vgl. Art. 62 i.v.m. Art. 54 AEU) Hier: O-GmbH (nach dt. Recht gegründete Gesellschaft) und P (britische Gesellschaft) persönl. Schutzbereich (+) 2. Sachlicher Schutzbereich a) Dienstleistung Definition: Art. 57 AEU

7 7 Hier: Franchisevertrag zwischen P und O-GmbH mit Nutzungsrecht hinsichtlich bestimmter Spielvarianten ( gewerbliche Tätigkeit ) DL (+) b) Art der Dienstleistung Unterscheide: - Aktive DLF: DL-Erbringer begibt sich vorübergehend in das Land des DL-Empfängers (=klassischer Anwendungsfall; vgl. Art. 56 UAbs. 1 AEU, Art. 57 UAbs. 3 AEU). - Passive DLF: DL-Empfänger begibt sich in den MS, in dem der DL-Erbringer ansässig ist (z.b. Tourist). - Korrespondenzdienstleistungen: nur die DL selbst überschreitet die Grenze, ohne dass DL- Erbringer oder DL-Empfänger einen Ortswechsel vornehmen. Hier: Nutzung der Lizenzen aus einem Franchisingvertrag zwischen UK/BRD (=Korrespondenzdienstleistung) c) Konkurrenz verschiedener Grundfreiheiten (hier: mit Warenverkehrsfreiheit) Eine Grundfreiheit ist nicht anwendbar, wenn zwei Grundfreiheiten einschlägig sind, eine Grundfreiheit insoweit aber völlig zweitrangig ist und der anderen (vorrangigen) Grundfreiheit zugeordnet werden kann. Hier: WVF tritt hinter DLF zurück, weil tatsächliche Beschränkung der Einfuhr von Waren (Spielaus-

8 8 stattung) eine zwangsläufige Folge der Beschränkung hinsichtlich der von P erbrachten Dienstleistung ist. nur DLF ist anwendbar Beachte: Subsidiaritätsgrundsatz, Art. 57 UAbs. 1 AEU, findet keine Anwendung, weil der Grundsatz nur solche Konstellationen regelt, bei denen die DL eine bloße Annexleistung zur Warenlieferung darstellt (z.b. Verkauf einer Sache mit Installation) hier ist es gerade umgekehrt! III. Normadressat =Verpflichteter der DLF - MS IV. Eingriff: (Mitglied-) Staatliche Maßnahme Unterscheide: Gewährleistungsdimensionen der DLF (bzw. generell der Grundfreiheiten) (1) Diskriminierungsverbot (lex specialis zu Art. 18 AEU): verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wg. der StA (=Gleichheitsrecht) (2) Beschränkungsverbot (vgl. Art. 56 UAbs. 1 AEU: Beschränkungen des freien DLV sind verboten ) (=Freiheitsrecht) betrifft sog. unterschiedslos anwendbare (=nicht diskriminierende) Maßnahmen Hier: Untersagungsverfügung einer dt. Behörde, durch die Franchisegeber (P) gehindert ist, seine Dienstleistungen im Rahmen des Franchisingvertrages an seinen Kunden (O- GmbH) zu erbringen

9 9 Nutzung der Lizenzen, auf denen das Laserspielkonzept beruht, ist in BR Dtl. nicht möglich, während P entsprechende Dienstleistungen in seinem Sitzstaat (UK) legal erbringt Eingriff in Schutzbereich der DLF in Form einer Beschränkung (=unterschiedslos anwendbare Maßnahme) (+) V. Rechtfertigung des Eingriffs Vorbemerkung: Differenzierung der Rechtfertigungsgründe (ordre public-klausel/zwingende Erfordernisse) Hier: unterschiedslose Anwendung des 14 OBG sowohl auf im Inland ansässige DL-Erbringer als auch in anderen MS ansässige DL-Erbringer ordre public-klausel und zwingende Erfordernisse aus Gründen des Allgemeinwohls (ungeschriebener RF-Grund) sind anwendbar! 1. Art. 62 i.v.m. Art. 52 AEU (ordre public-klausel) Schutzgüter: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Beachte: wirtschaftliche Ziele dürfen über ordre public-klausel nicht verfolgt werden! a) Schutzgut: öffentliche Ordnung Frage: Hat Begriff der öffentlichen Ordnung denselben Inhalt wie in 14 OBG? Antwort: Nein, weil autonomes unionsrechtliches Begriffsverständnis; außerdem als Ausnahme von DLF eng auszulegen!

10 10 Voraussetzung der öffentlichen Ordnung : tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft! insoweit: innerstaatliche Behörden haben grds. einen Beurteilungsspielraum (in den Grenzen des EU-Rechts) Gewährleistung der Menschenwürde als Grundinteresse der dt. Gesellschaft? Hier: Grundrechte gehören zu den allg. Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat (vgl. Art. 6 EU n.f.) Herkunft: u.a. gemeinsame Verfassungstraditionen der MS sowie (insb.) EMRK vgl. auch Art. 1 GR-Charta! Ziel, die Menschenwürde zu schützen, ist mit Unionsrecht vereinbar Schutz der Grundrechte = berechtigtes Interesse, das grds. geeignet ist, eine Beschränkung der GF zu rechtfertigen! außerdem: besonderer Stellenwert, welcher der Achtung der Menschenwürde in BR Dtl. zukommt (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) Schutzgut (+) Beachte: EuGH respektiert deutsches Verständnis der Menschenwürde, ohne ein eigenständiges unionsrechtliches Verständnis zu entwickeln

11 11 b) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VMG) Beschränkung ist mit Art. 62, 52 AEU nur vereinbar, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Grundrechte notwendig ist (=VMG). (1) Geeignetheit Hier: (+) (2) Erforderlichkeit Hier: es wird nur die Variante des Laserspiels untersagt, die nach Einschätzung der dt. Gerichte der Gewährleistung der Menschenwürde widerspricht. (3) Angemessenheit Hier: keine Bedenken Eingriff in die DLF ist gem. Art. 62 i.v.m. Art. 52 AEU gerechtfertigt! 2. Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls - sind nicht mehr zu prüfen Ergebnis: DLF ist nicht verletzt! Rechtsprechung: EuGH, NVwZ 2004, 1471; BVerwG, NVwZ 2002, 598; OVG Münster, GewArch 1995, 470; NVwZ 2000, 1069; NWVBl. 2001, 94 = DÖV 2001, 217; VG Köln, GewArch 1995, 70; BayVGH, GewArch 1994, 376; OVG Koblenz, DÖV 1994, 965; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2005, 472 Paintball

12 12 Literaturempfehlungen (zum Nacharbeiten des Falles): Tobias Aubel, Das menschenwürdige Laserdrome, Jura 2004, Walter Frenz, Menschenwürde und Dienstleistungsfreiheit, NVwZ 2005, Matthias Jestaedt, Polizeirecht in den Grenzen des Binnenmarktes, Jura 2006, Peter Szczekalla, Laserdrome goes Luxemburg, JA 2002, Jürgen Schwarze, Der Schutz der Grundrechte durch den EuGH, NJW 2005,

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