Steuerberater / Wirtschaftsprüfer EUR 136,00 Steuersachbearbeiter / Bilanzbuchhalter EUR 89,00 Buchhalter / Lohnverrechner EUR 57,00
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- Heini Hummel
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1 SONDERK LIENTENINFO AUSGABE 1/2017 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines Steuerberater des Jahres Kleinunternehmer: Alles neu macht Arbeitszeitrecht wann muss Schluss sein? Einladung zum Vortrag Achtung Falle Forderungsausfall... 5
2 1 Allgemeines Aufgrund der anstehenden Gehaltserhöhungen und lieferantenseitigen Preissteigerungen müssen wir Sie über unsere ab gültigen Preiserhöhungen informieren. Unsere neuen Stundensätze für die Preiskalkulation betragen: Steuerberater / Wirtschaftsprüfer EUR 136,00 Steuersachbearbeiter / Bilanzbuchhalter EUR 89,00 Buchhalter / Lohnverrechner EUR 57,00 Wir ersuchen um Verständnis für diese notwendige Indexanpassung. Die für die Personalverrechnung angesetzten Pauschalsätze pro Dienstnehmer bleiben unverändert und werden nicht indexiert. 2 Steuerberater des Jahres 2017 "Die Presse", das WirtschaftsBlatt und die ifa-finanzgruppe suchen auch 2017 wieder Österreichs Steuerberater des Jahres. Wir würden uns über zahlreiche Nominierungen unserer Kunden und Geschäftsfreuende sehr freuen. Alles, was dafür erforderlich ist, ist das beigeschlossene Nominierungsformular auszufüllen und anschließend per zu versenden an: steuerberaterdesjahres@diepresse.com Jetzt schon mal ein großes DANKE für Ihre Unterstützung! persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 2
3 3 Kleinunternehmer: Alles neu macht Die Kleinunternehmerregelung Ab 2017 wird es leichter unter die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer zu fallen. Die Kleinunternehmerregel greift, wenn weniger als EUR Umsätze netto erwirtschaftet werden. Bei der Berechnung dieser Grenze wurden bisher alle Umsätze, sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze, zusammengezählt. Es waren nur Umsätze aus Hilfsgeschäfte und Geschäftsveräußerung auszublenden. 3.2 Die Änderung Mit der Gesetzesänderung tritt ab eine Änderung in Kraft, wonach gewisse unecht steuerbefreite Umsätze nicht mehr in die Grenze miteinzurechnen sind. Auszublenden sind demnach Umsätze von Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege und Tagesmüttern, der Krankenanstalten, aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden. Nicht von der Neuregelung sind beispielsweise steuerfreie Kreditgewährungen, Grundstückslieferungen und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umfasst. Diese Umsätze sind nach wie vor in die Kleinunternehmergrenze einzubeziehen. 3.3 Die Zielgruppe Die Änderung der Kleinunternehmerregelung wirkt sich folglich insbesondere für Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychotherapeuten, Heilmasseure, Diätologen, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten (Heil- und Gesundheitsberufe im Allgemeinen) aber auch selbständige Vortragende aus. Zum Beispiel, eine selbständige Ärztin erzielt Einnahmen aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin in Höhe von EUR Weiters erstellt die Ärztin Gutachten und hält Vorträge, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen und erzielt dadurch Einnahmen von ca EUR Da für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung die steuerfreien Umsätze (= EUR ) nicht einzubeziehen sind, sind für die restlichen Einnahmen von EUR die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung gegeben. Dementsprechend unterliegen diese prinzipiell steuerpflichtigen Umsätze aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht mehr der Umsatzsteuer. Ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung ist möglich. persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 3
4 3.4 Die Auswirkung Demnach können sich Umstellungen ergeben. Wurde bis jetzt nie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, kann ab 2017 für die eigentlich steuerpflichtigen Leistungen die Verrechnung umgestellt und umsatzsteuerfrei fakturiert werden. Achtung, wurde auf die Kleinunternehmerregel verzichtet, ist ein Widerruf jedoch erst nach fünf Jahren möglich. Wenn weiterhin mit Umsatzsteuer fakturiert werden möchte, kann das selbstverständlich beibehalten werden, es bedarf jedoch eines Regelbesteuerungsantrages. Durch die Umstellung der Verrechnung (statt 20% Umsatzsteuer, nun steuerfrei) sind zudem mögliche Vorsteuerberichtigungen mitzubedenken. Wenn noch über eine UID-Nummer verfügt und nunmehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, ist empfehlenswert die UID Nummer sperren zu lassen. Wir empfehlen daher die Abstimmung mit dem Steuerberater und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. 4 Arbeitszeitrecht wann muss Schluss sein? 1. AZG (Arbeitszeitgesetz), ARG (Arbeitsruhegesetz) gilt für alle volljährigen Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge; nicht jedoch für leitende Angestellte (gemäß 1 Abs. 2 Z 8 AZG) und freie Dienstnehmer 2. KJBG (Kinder-u. Jugendlichen Beschäftigungsgesetz); minderjährige Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge 3. Kollektivvertrag, für alle volljährigen Angestellten und Arbeiter, nicht für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, freie Dienstnehmer; danach Betriebsvereinbarung; Arbeits- bzw. Dienstvertrag = Einzelvereinbarung; Direktionsrecht = Weisung des Arbeitgebers Zulässige Tages- und Wochenhöchstarbeitzeiten 9 AZG - Tagesarbeitszeit 10 Stunden inkl. Überstunden - Überstunden - 5 Überstunden/Woche + 60 Überstunden/Jahr Ruhepausen = unbezahlte Freizeit zur Kurzerholung für volljährige Mitarbeiter Arbeitszeit weniger als 6 h = keine Pausenverpflichtung; Jugendliche nach 4 ½ Stunden Arbeitszeit länger als 6 h = mindestens 30 Minuten! Ruhezeiten täglich - zwischen Ende Arbeitszeit und Beginn am nächsten Tag = 11 Stunden Ruhezeiten wöchentlich - 36 Stunden Mindestfreizeit inkl. Sonntag; Spätester Beginn der Wochenendruhe am Samstag 13 Uhr (Ausnahme Handels-KV); Frühestes Ende der Wochenendruhe am Montag um 0 Uhr (Ausnahme Schichtbetrieb) Feiertagsruhe - Beginn am Feiertag um 0 Uhr, Ende Feiertagsruhe 24 Stunden nach dem Beginn, also um 0 Uhr am nächsten Tag Aufzeichnungspflichten - Reguläre Aufzeichnungen müssen folgendes beinhalten: Beginn UND Ende der Arbeitszeit; Dauer der Arbeitszeit; Beginn und Ende der Ruhepausen; auch für geringfügig oder All-in-Bezieher; Vom Dienstnehmer unterschreiben lassen - Vereinfachte Aufzeichnungen ; Saldenaufzeichnungen ; Keine Pausenaufzeichnung; Aufzeichnungen v. Abweichungen persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 4
5 KONSEQUENZEN BEI FEHLENDER ARBEITSZEITAUFZEICHNUNG UND ARBEITSZEITÜBERSCHREITUNG Verwaltungsstrafen für Arbeitsgeber, die keine AZ-Aufzeichnungen führen / pro Anlassfall und pro Dienstnehmer Geldstrafe 72,00 bis 1.815,00; Wiederholungsfall 145,00 bis 1.815,00 Schätzungsmöglichkeit des Gerichtes hinsichtlich geleisteter Arbeitsstunden Arbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch auf monatliche kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen ( 26 Abs 8 AZG) 5 Einladung zum Vortrag Achtung Falle Forderungsausfall Das Jahr 2017 ist noch relativ jung, aber schon jetzt gilt: Achtung- Falle Forderungsausfall! Bitte merken Sie sich gleich den 22. Oder 29. März 2017 jeweils ab 15:30 Uhr in Ihrem Terminkalender vor! Im Rahmen der EFM Expertengespräche finden zu diesem Zeitpunkt, 3 Praxis-Kurzvorträge zu den Auswirkungen von Forderungsausfällen statt. In jeweils 15 Minuten erfahren Sie von den Experten: Steuerberater Mag. Markus Raml Creditreform Gerhard Windhager EFM Unternehmensberater Mag. Martin Binder unterschiedliche Fakten zu diesem hochbrisanten, aktuellen Thema. Hier geht s zum Videolink. Gerne können Sie auch Geschäftspartner und Freunde Ihres Hauses mitnehmen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Einladungs-PDF persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 5
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