SACHSEN. Kreispolizeibehörde, gemäß 60 Abs. 1 i. V. m. 68 Abs. 2 und 70. gemäß 35 Satz 2 VwVfG erlassen. Die einzelnen Mitglieder und

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1 Juli STAATSM11M1STER1UM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) /10075 ^ Dresden, Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs. -Nr. : 6/5653 Thema: Aufenthaltsverbot für Mitglieder von Motorradclubs in Leipzig Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchem konkreten Wortlaut wurde die am erlassene Allgemeinverfügung begründet? (Bitte auch Teil des ausgehändigten Stadtplans mit dem hervorgehobenen oder gekennzeichneten Verbotsgebiet beifügen.) Die Allgemeinverfügung wurde wie folgt begründet: "Für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Leipzig, als Ortsund Kreispolizeibehörde, gemäß 60 Abs. 1 i. V. m. 68 Abs. 2 und 70 Abs. 1 SächsPolG, zuständig. Aufgrund des bestimmbaren Personenkreises der Mitglieder und Unterstützer der unter Punkt 1 genannten Vereinigungen, wurde diese Allgemeinverfügung gemäß 35 Satz 2 VwVfG erlassen. Die einzelnen Mitglieder und Unterstützer der genannten Vereinigungen sind namentlich im' Einzelnen nicht bekannt, somit war der Erlass von einzelnen Verwaltungsakten den betreffenden Personen gegenüber nicht möglich. Gemäß 21 Abs. 2 SächsPolG kann die Polizei einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Bei Mitgliedern oder Unterstützern eines den HAMC Leipzig unterstützenden OMCG ist davon auszugeben, dass sie die Wertevorstellungen teilen, die andere Mitglieder des HAMC Leipzig sowie dessen Präsident am 25. Juni 2016 im Bereich der Eisenbahnstraße umgesetzt haben. Es ist da- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str Dresden Telefon Telefax sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.

2 STAATSM1N1STER1UM SACtiSETsl her ferner davon auszugeben, dass sich diese Mitglieder oder Unterstützer eines den HAMC Leipzig unterstützenden OMCG aktiv an den zu erwartenden Auseinandersetzungen mit den United Tribuns beteiligen werden. Aus ihrer Zugehörigkeit zu einer den HAMC Leipzig unterstützenden OMCG ergibt sich zwingend die Prognose dass diese im Verbotszeitraum im Bereich der Stadt" Leipzig Straftaten gegenüber Mitgliedern der United Tribuns begehen werden. Es ist nicht erkennbar, dass die Mitglieder und Unterstützer ohne weitere Einwirkung von.der Teilnahme an_der Begehung von Straftaten durch ihre OMCG gegenüber An" gehörigen der United Tribuns absehen werden. Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass auch auf Seiten der United Tribuns eine bundesweite Mobilisierung und eine damit einhergehende Anreise von Unterstützern erfolgt. Insoweit besteht ein erhöhtes Vergeltungsrisiko durch die United Tribuns, sowie wechselseitige Machtdemonstrationen. Mit dem Einsatz von Schusswaffen ist hierbei, wie am 25. Juni 2016 geschehen, zu rechnen. Aktuell liegen der Polizeidirektion Leipzig Erkenntnisse zu überregionalen Anreisebewegungen von Angehörigen der unter Punkt 1 genannten Vereinigungen vor. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist zu berücksichtigen, dass der Getötete den Status eines_anwarters bei den UT Iron City inne hatte. "Nach den ungeschriebenen Regeln von OMCGs kann die Tötung eines Angehörigen nicht unerwidert bleiben. Der Getötete gehörte ferner einem ethnischen-religiösem Milieu an, in dem Blutrache praktiziert wird. Nach den der Polizeidirektion Leipzig vorliegenden Informationen sind'blutrachehandlungen gegenüber Mitgliedern des HAMC Leipzig wahrscheinlich. Die aktuelle Entwicklung birgt die Gefahr einer weiteren erheblichen Eskalation der Gewalt. Die Auseinandersetzungen könnten die bisher bekannte Brutalität sowohl qualitativ als auch quantitativ an Intensität weit übertreffen. Gegenseitige Straftaten durch Selbstjustiz zur Wahrung der OMCG-Ehre sind sowohl seitens der United Tribuns als auch'der Hells Angels als wahrscheinlich anzusehen. Eine Rücksichtnahme gegenüber unbeteiligten Dritten ist dabei nicht zu erwarten. Im Rahmen der bisher verstärkten polizeilichen Präsenzmaßnahmen wurde festgestellt, dass sich seit dem 26. Juni 2016, entgegen der üblichen Praxis, vereinzelt Mitglieder anderer Chapter der Heils Angels und der United Tribuns in Leipzig aufhalten. Damit ist von einer Unterstützung der hiesigen verfeindeten OMCGs durch "die jeweiligen Chapter aus dem gesamten Bundesgebiet auszugehen. Nach 21 Abs. 2 SächsPolG ist das Aufenthaltsverbot zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. wie bereits dcll'9ele9t. ist zu erwarten, dass aus dem gesamten Bundesgebiet Anwärter und Mitglieder der unter Punkt 1 genannten Vereinigungen anreisen wollen. Nach Ein- Schätzung der Polizeidirektion Leipzig besteht neben der Gefährdung von konkreten, den Heils Angels zuzurechnenden Objekten, im gesamten Stadtgebiet von Leipzig jederzeit die Gefahr, dass Mitglieder der rivalisierenden OMCGs aufeinander treffen. Hierbei kann es zu schwersten Auseinandersetzungen kommen. Gefahren für Leib und Leben der Mitglieder, aber auch insbesondere unbeteiligter Dritter, sind hierbei nicht Seite 2 von 6

3 STAATSM1N1STER1LM auszuschließen, sondern vielmehr tatsächlich zu befürchten. Trotz einer erheblichen polizeilichen Präsenz besteht keine Garantie, dass jedwede Auseinandersetzungen verhindert werden können. Bei solchen Auseinandersetzungen muss auch mit der An- Wendung von Schusswaffen gerechnet werden. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass innerhalb der Stadt Leipzig das übliche Leben stattfindet und insbesondere am Wochenende mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen ist. Zeitpunkt, Ort und Handlungsrichtung der Auseinandersetzungen sind nicht vorhersehbar. Zur Vermeidüng einer weiteren Eskalation ist es erforderlich, dass sich neben den örtlichen Mitgliedern der OMCGs keine zusätzlichen Anwärter und Mitglieder im Stadtgebiet Leipzig aufhalten. Da die Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen den rivatisierenden Vereinigungen im gesamten Stadtgebiet Leipzig besteht und durch die Anreise von Anwärtern und Mitgliedern der unter Punkt 1 genannten Vereinigungen extrem erhöht wird, ist das Aufenthaltsverbot für den gesamten Bereich der Stadt Leipzig anzuordnen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes beruht auf bisher vorliegenden Erkenntnissen der Polizeidirektion Leipzig, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass in dem Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 4. Juli 2016 verstärkt mit der Unterstützung der hiesigen OMCGs durch die jeweiligen Chapter aus dem gesamten Bundesgebiet zu rechnen ist. Das Aufenthaltsverbot ist geeignet, um Straftaten durch Anwärter und Mitglieder der unter Punkt 1 genannten Vereinigungen im Stadtgebiet Leipzig zu verhindern. Es ist erforderlich, da das mildere Mittel des Platzverweises nach 21 Abs. 1 SächsPolG von vornherein ausscheiden muss, da der Platzverweis lediglich für einen zeitlich und räumlich begrenzten Bereich erteilt werden kann. Aufgrund der beschriebenen Situationen besteht für den Zeitraum eine Gefahr für die Begehung von Straftaten auf dem gesamten Gebiet der Stadt Leipzig. Das Aufenthaltsverbot ist auch angemessen. Es wurde geprüft, ob den Anwärtern und Mitgliedern der OMCGs ein Nachteil entsteht, der außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht. Abzuwägen waren hierbei die Einschränkungen für den genannten Personenkreis, das Stacttgebiet für den festgelegten Zeitraum nicht aufsuchen zu können gegen das polizeiliche Ziel, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Begehung von Straftaten zu verhindern. Der genannte Personenkreis wird durch das Aufenthaltsverbot in dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemaß Artikel 11 Abs. 1 GG beschränkt. Das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfasst zwar auch die Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen der tatsächlich und rechtlich zugänglich ist um sich dort aufzuhalten, es wird jedoch vom Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Abs. 1 GG als lex specialis verdrängt. Beschränkungen sind gemäß Artikel 11 Absatz 2 zulässig, um strafbaren Handlungen vorzubeugen. Konkret dient das Aufenthaltsverbot der Verhinderung von weiteren Straftaten im Rockermilieu im Gebiet der Stadt Leipzig. Ihr Recht auf Freizügigkeit unterliegt dem Schutz der höheren Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Dritten. Das Aufenthaltsverbot wurde im zeitlichen und räumlichen Umfang auf das zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderliche Maß beschränkt. Eine engere Umgrenzung des Aufenthaltsverbotsgebietes hätte zur Folge, dass nicht sichergestellt wäre, dass der genannte Personenkreis keine weiteren Straftaten begehen wird. Das Aufenthaltsverbot umfasst gemaß 21 Abs. 2 Satz 2 SächsPolG nicht diejenigen Personen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Leipzig haben. Gemäß 21 Abs. 2 Satz 3 SächsPolG bleibt die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die betroffenen Personen unberührt. Nach vorheri- Seite 3 von 6

4 STAATSM11M1STER1UM ger Anmeklung bei der Verwaltungsbehörde oder dem nächstgelegenen Polizeirevier, kann der Betroffene seine berechtigten Interessen (z. B. das Aufsuchen eines Arztes oder Rechtsanwaltes, die Erledigung von Behördengängen oder die Teilnahme an einer Wahl) wahrnehmen. Nach 28 Abs. 2 Nummer 4 VwVfG wurde von der Anhörung abgesehen, da eine Allgemeinverfügung erlassen wurde." Teile des Stadtplanes wurden nicht ausgehändigt, da die Allgemeinverfügung das gesamte Stadtgebiet Leipzig erfasst. Frage 2: Inwieweit durfte auf Grundlage des 21 Abs. 2 SächsPolG eine Allgemeinverfügung erlassen werden und inwieweit wurde das Versammlungsrecht aewährleistet? 21 Abs. 2 SächsPolG regelt das Aufenthaltsverbot für Personen in Gemeindegebieten oder -gebietsteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person/en dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Die Allgemeinverfügung umfasst einen bestimmbaren Personenkreis, jedoch sind die Personen der Behörde namentlich im Einzelnen nicht bekannt. Dadurch war der Erlass einzelner Verwaltungsakte gegenüber betreffenden Personen nicht möglich, so dass gemäß 35 VwVfG ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung erlassen wurde. Die Vorschriften des Versammlungsrechts sowie die Wahrnehmung'berechtigter Interessen durch die betreffenden Personen blieben davon unberührt. Im Geltungszeitraum der erlassenen Allgemeinverfügung waren der Versammlungsbehörde des Ordnungsamtes insgesamt sechs Versammlungen unter freiem Himmel angezeigt welche bestätigt wurden. Durch den Personenkreis, der von der Allgemeinverfügung betroffen war, erfolgte keine Anzeige zur Durchführung einer Versammlung unter freien Himmel gemäß 14 Abs. 1 SächsVersG. Der Versammlungsbehörde ist zudem nicht bekannt, dass es Bestrebungen von Personen gab, welche durch die Allgemeinverfügung betroffen waren, an einer in Leipzig während des Geltungszeitraumes der Allgemeinverfügung angezeigten und nicht verbotenen Versammlung' unter freien Himmel teilnehmen zu wollen. Frage 3: Inwieweit, mit welcher Dauer und aufgrund welcher Anordnung wurden im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot an welchem Ort Kontrollbereiche in Sachsen eingerichtet? (Bitte jeweils Datum des Beginns und des Endes der jeweiligen Kontrollbereiche, Tag der Anordnung, anordnende Stelle einschließlich Rechtsgrundlage, konkreter Raumausschnitt angeben.) Im Zusammenhang mit dem verfügten Aufenthaltsverbot wurden durch die Polizeidirektion Leipzig keine Kontrollbereiche eingerichtet. Der für die Stadt eingerichtete Kontrollbereich erging in einem anderen Sachzusammenhang. Seite 4 von 6

5 STAATSM1N1STER1UM Frage 4: Welche polizeiliche Gefahrenprognose lag/lagen der/den Entscheidung/en zur Anordnung bzw. Zustimmung zur Anordnung der jeweiligen Maßnahmen'zugrunde? Der Heils Angels MC Leipzig (HAMC) stellte seit seiner Gründung im Jahr 2008 in Leipzig seine "Gebietsansprüche" für die Stadt und die Region um Leipzig nach außen dar. Seit der angekündigten und der sodann auch durchgeführten Gründung der United Tribuns Iron City Leipzig (UT Iron City) Ende April 2016 in Leipzig - gegenwärtig findet bundesweit eine Expansion statt - bestanden von Beginn an erhebliche Spannungen zwischen beiden OUTLAWS MOTORCYCLE GANGS (OMCG). Am 25. Juni 2016 kam es in den Nachmittagsstunden im Bereich der Leipziger Eisenbahnstraße zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des HAMC Leipzig und der UT Iron City Leipzig, in deren Verlauf mehrere Schüsse auf Mitglieder der UT Iron City abgegeben wurden. Drei Angehörige der UT Iron City wurden hierdurch verletzt, eines der Opfer erlag in der Folge seiner Schussverletzung. Im Zusammenhang mit derart schweren Straftaten in diesem Milieu wurden in der Vergangenheit bundesweit regelmäßig unmittelbare Vergeltungsaktionen registriert. Auch vorliegend war festzustellen, dass bei mehreren Heils Angels Chaptem und Unterstützer-Clubs eine diesbezügliche "Bereitschaft" besteht und auch seitens der United Tribuns auf den öffentlich zugänglichen Seiten der Sozialen Netzwerke offen Unterstützung signalisiert wird. Vor dem Hintergrund der konkreten Ereignisse am 25. Juni 2016 in Leipzig ist damit eine Situation eingetreten, in welcher der bestehende Konflikt der konkurrierenden und verfeindeten OMCGs ohne Rücksicht auf geltende Rechtsordnungen unter Anwendung extremer Gewalt in der Öffentlichkeit ausgetragen wird und die aktuelle Entwicklung damit die Gefahr einer weiteren erheblichen Eskalation der Gewalt prognostiziert. Am 2. Juli 2016 sollte die BeachParty des HAMC Leipzig im Clubhaus in der Dessauer Straße stattfinden, an welcher in den vergangenen Jahren regelmäßig zwischen 500 bis Mitglieder des HAMC und Supporter-Clubs teilnahmen. Obwohl die Beach- Party aufgrund der aktuellen Ereignisse durch die Heils Angels abgesagt wurde, konnte dennoch eine verstärkte bundesweite Anreise von Heils Angels unctunterstützender Clubs nicht ausgeschlossen werden. Ferner musste auch auf Seiten der United Tribuns von einer bundesweiten Mobilisierung und entsprechender Anreise ausgegangen werden. Insoweit bestand ein erhöhtes Risiko für Vergeltungsaktionen durch die United Tribuns sowie wechselseitige Machtdemonstrationen. Mit dem Einsatz von Schusswaffen war hierbei - wie unzweifelhaft das Ereignis vom 25. Juni 2016 zeigt - durchaus zu rechnen. Neben der Gefährdung von konkreten, den Heils Angels zuzurechnenden Objekten, bestand somit im gesamten Stadtgebiet von Leipzig jederzeit die Gefahr, dass Mitglieder der rivalisierenden OMCGs aufeinandertreffen, was zu schwersten Auseinander- Satzungen hätte führen können. Gefahren für Leib und Leben der Mitglieder aber insbesondere auch unbeteiligter Dritter waren hierbei nicht auszuschließen, sondern vielmehr tatsächlich zu befürchten. Trotz einer erheblichen polizeilichen Präsenz bestand keine Garantie, dass jedwede Auseinandersetzungen verhindert werden können. Auf einen nicht auszuschließenden Einsatz von Schusswaffen wurde bereits hingewiesen. Insoweit musste berücksichtigt werden, dass innerhalb der Stadt Leipzig das übliche Seite 5 von 6

6 STAATSM1N1STBR1UM Leben stattfindet und insbesondere am Wochenende mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen ist. Zur Vermeidung einer weiteren Eskalation war es daher aus hiesiger polizeilicher Sicht unabdingbar, dass sich neben den örtlichen Mitgliedern der OMCGs hinaus keine zusätzlichen Mitglieder und Unterstützer im Stadtgebiet aufhalten. Um das Risiko gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen wenigstens zu minimieren, waren neben vollzugspolizeilichen vor allem auch ordnungspolizeiliche Maßnahmen dringend geboten. Frage 5: Welche sonstigen Maßnahmen wurden zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots getroffen? (Bitte Umfang und Anzahl der festgestellten Verstöße, polizeilicher Kontrollen, Festsetzung von Zwangsgeldern etc. angeben.) Zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots wurden im Stadtgebiet von Leipzig verstärkt polizeihche Präsenz gezeigt und Kontrollen von Personen und Fahrzeugen durchgeführt. Dabei wurden durch die Einsatzkräfte 35 strafrechtliche Verstöße und fünf Ördnungswidrigkeiten festgestellt. Verstöße gegen das verfügte Aufenthaltsverbot sind nicht festgestellt worden. Insofern wurden auch keine Zwangsgelder festgesetzt. EineJ^ntwdrt zu Umfang und Anzahl polizeilicher Kontrollen kann nicht erfolgen, da von der yo liz^idirektion Leipzig keine gesonderte Statistik zu Kontrollen geführt wird. Mit ft-eunfdlichen Grüßen MWrkus Ulbig\ Seite 6 von 6

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