1. PETA Tierrechtstagung Die Tierschutzverbandsklage Zukunftsorientierte Pionierarbeit für die Tierrechtsbewegung
|
|
- Fabian Nicolas Förstner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. PETA Tierrechtstagung 2016 Die Tierschutzverbandsklage Zukunftsorientierte Pionierarbeit für die Tierrechtsbewegung
2 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 2
3 Tierschutzverbandsklage-Landkarte Hamburg Schleswig-Holstein Tierschutzverbandsklagegesetze derzeit in sieben Bundesländern Saarland Bremen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg In Niedersachsen Regierungsentwurf eines Tierschutzverbandsklagegesetzes am in Landtag eingebracht Teilweise ausschließlich Feststellungsklage (Bremen, Hamburg, Niedersachsen) Befristung des TierschutzVMG NRW bis
4 Voraussetzungen für Anerkennung (1) Verbandsklagerechte für anerkannte Tierschutzvereine Anerkennung ist durch Ministerium zu erteilen, wenn eingetragener rechtsfähiger Tierschutzverein oder Stiftung nach Satzung ideel und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert mindestens seit 5 Jahren besteht und zur Förderung der Ziele des Tierschutzes tätig ist Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Art und Umfang der Tätigkeit, Mitgliederkreis, Leistungsfähigkeit des Vereins) ( ) (Bsp. 5 TierSchMVG B-W) 4
5 Voraussetzungen für Anerkennung (2) (Forts.) Sitz in Baden-Württemberg hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt von Körperschaftssteuer wegen Gemeinnützigkeit befreit ist jedem, der Ziele unterstützt, Eintritt als stimmberechtigtes Mitglied ermöglicht und sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln aus dem TierSchMVG B-W verpflichtet (Bsp. 5 TierSchMVG B-W) 5
6 Voraussetzungen für Anerkennung (3) TierSchMVG B-W ermächtigt Ministerium u.a. zur Konkretisierung der Kriterien und Nachweisanforderungen durch RVO Nach Entwurf DVO-TierSchMVG B-W u.a. Landesweite Tätigkeit: mind ordentliche Mitglieder, tätig in an mind. drei Standorten in mind. zwei Regierungsbezirken Fachkenntnisse: Berufsqualifikationen (z.b. Tierarzt) aber auch langjährige und intensive Beschäftigung mit der tierschutzgerechten Haltung und Betreuung von Tieren Art und Umfang: Verhalten in letzten 5 Jahren muss Gewähr bieten, dass auch zukünftig Tätigkeiten nicht Strafgesetzen zuwiderlaufen, indem sie zur Verwirklichung des Tierschutzes geplante oder begangene Straftaten ihrer Mitglieder kennt und billigt oder die Begehung solcher Straftaten ohne Verhängung angemessener Vereinsstrafen widerspruchslos hinnimmt Entwurf d. Begründung zur DVO verweist auf Rspr. zu Vereinsverbot (BVerwG, Beschl. v Verbot von Hells Angels Motor-Club e.v.) (Bsp. 6 TierSchMVG B-W, Entwurf DVO-TierSchMVG B-W) 6
7 Voraussetzungen für Anerkennung (4) Praxisfall: Landesjagdverband begehrt Anerkennung als Tierschutzverein gemäß 3 TierschutzVMG NRW Satzung des Vereins erwähnt Tierschutz neben Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Förderung der Volksbildung und der Wissenschaft und Forschung VG Gelsenkirchen: Vorwiegende Förderung der Tierschutzziele bedeutet, dass Tierschutz prägendes Ziel der Vereinigung sein muss Auch das Erlegen und Sich-Aneignen von Wild bleibt aber Teil der Jagdausübung. Dieses dürfte jedenfalls bezogen auf Leben und Wohlbefinden des erlegten Tieres, das ja normalerweise gesund ist im Regelfall sogar im Widerspruch zum Tierschutz stehen. Keine Anerkennung (VG Gelsenkirchen, Urt. v K 1117/14) 7
8 Mitwirkungs- und Informationsrechte (1) (Bsp. 2 TierSchMVG B-W) Von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsichtnahme in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten oder tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen bei der Vorbereitung tierschutzrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach TierSchG (bspw. Ausnahmegenehmigung für Schächten ( 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), Genehmigung für Züchten, Halten, Zur Schau Stellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren ( 11 Abs. 1 TierSchG) vor Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken (bei landwirtschaftl. Nutztieren nur eingeschränkt) nach Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnisse im Zusammenhang mit Tierversuchen Auf Antrag Information über Stand eines bestimmten Verwaltungsverfahrens nach 16a TierSchG 8
9 Mitwirkungs- und Informationsrechte (2) Aber länderspezifische Unterschiede bzgl. M&I-Rechten insb. bei Tierversuchsgenehmigungen: Teilweise Gelegenheit zur Stellungnahme nur auf Verlangen / Antrag Informationsanspruch hinsichtlich Anzahl und Gegenstand laufender Verfahren (Bsp. 2 Abs. 2 u. 5 TierSchVMG NRW, 1 Abs. 2 u. 5 TierSchLMVG R-Pf.; 2 Abs. 2 u. 5 TSVKG Saarland) 9
10 Akteneinsicht (1) Teilweise Akteneinsichtsrecht in denjenigen Situationen gesetzlich vorgesehen, in denen auch Mitwirkungs- und Informationsrechte bestehen (Bsp. 2 Abs. 3 TierSchMVG B-W) Teilweise ist Akteneinsichtsrecht überhaupt nicht ausdrücklich geregelt (Bsp. TierschutzVMG NRW) 10
11 Akteneinsicht (2) Praxisfall: Klage auf Akteneinsicht Anerkannter Tierschutzverein in NRW weist Veterinäramt auf seiner Auffassung nach zu schmale Kastenstände in Schweinezuchtbetrieb hin Behörde lehnt Akteneinsicht ab, Tierschutzverein klagt auf Akteneinsicht Mitt. d. Ministeriums: planw. Regelungslücke hinsichtl. M&I-Rechten bei Anordnungen und Unterlassungen gem. 16a TierschutzG (MKULNV NRW, Mitt. v ) VG Münster (Urteil v K 2781/14): Kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Information aus TierSchVMG NRW, denn dieses regelt keine M&I-Rechte für Verfahren nach 16a TierSchG, sondern nur pauschales Klagerecht Kein Anspruch auf Aktensicht aus 29 VwVfG, da Tierschutzverein kein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist TierSchVMG NRW räumt in 16a TierSchG-Verfahren kein Antragsrecht, sondern nur Klagerecht ein Informationsbeschaffung für Tierschutzverbandsklage durch natürliche Person mit Antrag nach IFG NRW möglich 11
12 Rechtsbehelfe Bsp. 3 TierSchMVG B-W: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte tierschutzrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (außer Tierversuchsgenehmigungen), bspw. Ausnahmegenehmigung für Schächten ( 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), Genehmigung für Züchten, Halten, Zur Schau Stellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren ( 11 Abs. 1 TierSchG) Bau- und Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken (bei landwirtschaftl. Nutztieren nur eingeschränkt) Feststellungsklage bei Tierversuchsgenehmigungen Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) bei behördlicher Unterlassung von Anordnungen nach 16a TierschutzG oder Rechtsakt der EU zum Schutz des Wohlergehens der Tiere 12
13 Beschränkung auf Feststellungsklage Verbandsklagegesetze ermöglichen teilweise generell oder für bestimmte Fälle nur die Feststellungsklage Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung Rechtsfolgen einer erfolgreichen Feststellungsklage Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen behördlichen Maßnahme (z.b. Tierversuchsgenehmigung) Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, aber Warnwirkung für künftige Situationen Behörde trifft Ermessensentscheidung über Rücknahme des rechtswidrigen VA ( 48 VwVfG) Rücknahme rechtswidrigen begünstigenden VA nur innerhalb 1 Jahres ab Kenntnisnahme von Tatsachen, die Rücknahme rechtfertigen ( 48 Abs. 4 VwVfgV) 13
14 Fristen 4 Wochen für Einwendungen und Stellungnahmen (bspw. 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG BW, 2 Abs. 3 TierschutzVMG NRW) Einwendungen, die die Tierschutzorganisation im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, sind im Klageverfahren präkludiert (bspw. 3 Abs. 4 TierschMVG B-W, 1 Abs. 3 TierschutzVMG) 1 Monat für Widerspruch gegen Genehmigung oder ablehnenden Bescheid ( 70 VwGO) 1 Monat für Anfechtungsklage nach Widerspruchsbescheid ( 74 Abs. 1 VwGO) Untätigkeitsklage frühestens 3 Monate nach Anzeige des Sachverhalts, der behördliches Tätigwerden nach 16a TierschutzG erfordert? (entspr. 74 Satz 2 VwGO?) Feststellungsklage grds. nicht fristgebunden, aber evtl. Verwirkung 14
15 Gemeinsames Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen ( 4 TierSchMVG B-W) Wird von anerkannten Tierschutzorganisationen in Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts errichtet (i.d.r. wohl als e.v.) Allen anerkannten Tierschutzorganisationen ist Eintritt als Mitglied zu ermöglichen Bevollmächtigter der anerkannten Tierschutzorganisationen für Empfang von Schriftstücken Schnittstelle zwischen Behörde und anerkannten Tierschutzorganisationen Behörde Bündelt Stellungnahmen der Tierschutzorg. und leitet diese weiter, keine materielle Prüfungskompetenz; keine Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Anerkannte Tierschutzorganisation Gemeinsames Büro Anerkannte Tierschutzorganisation Informiert über die für Mitwirkungs- und Informationsrechte relev. Umstände, Weitergabe von VA, Bekanntgabefiktion Anerkannte Tierschutzorganisation 15
16 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 16
17 Tierrechte? Recht ist und bleibt eine genuin humane Kategorie. Damit scheidet jede Form der Rechtssubjektivierung oder Personalisierung von Sachen, von Bestandteilen der Natur oder der sonstigen gegenständlichen Welt definitiv aus. Bereiche der Natur, von der Pflanze über Luft und Wasser bis hin zu den Tieren, können nie in eigene Rechtssubjektivität erstarken, etwa mit der Maßgabe, dass diesen kraft eigener Rechtsfähigkeit oder Quasi-Rechtsfähigkeit auch das Recht zu eigenen Rechtsbeziehungen mit den Menschen eingeräumt werden könnte. Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20a Rn. 53 (Stand: 75.EL 2015) 17
18 Entwicklungsstadien des Tierschutzrechts Seit Verbandsklagegesetze Art. 20a GG Tierschutz Rechtsschutz für Tiere a BGB 1972 TierSchG Tierrechte Tierethik 18
19 Ziele aus Tierrechtsperspektive Ausloten der Grenzen des geltenden Rechts Aufzeigen von Diskrepanzen zwischen ethischen Vorstellungen unserer Gesellschaft und Gesetzeslage Auslösung gesetzgeberischen Handlungsbedarfs 19
20 Staatszielbestimmung Tierschutz (Art. 20a GG) Auswirkungen der Grundgesetzänderung auf Verwaltungspraxis und weitere Gesetzgebung auch 14 Jahre nach Einführung des Staatszielbestimmung Tierschutz weitgehend ungeklärt Bedeutung für Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Bsp.: Vernünftiger Grund gemäß 17 Nr. 1 TierSchG Wirtschaftliche Erwägungen? (Tötung von männlichen Küken*, Tötung überzähliger Zootiere) Jagderlebnis? (Jagd) Ästhetik? (Tötung von Nerzen, Füchsen etc. zur Pelzgewinnung) *Dazu aktuell OVG Münster, Urt. v A 488/15 u. 20 A 530/15 (kein Tierschutzverbandsklageverfahren) 20
21 Schutzumfang des TierSchG Schutzumfang des TierSchG in vielerlei Hinsicht noch ungeklärt Bsp.: Vernünftiger Grund gemäß 17 Nr. 1 TierSchG (s.o.) Gebot zur art- und bedürfnisangemessener verhaltensgerechter Unterbringung ( 2 Nr. 2 TierSchG) Zoohaltung (bspw. Eisbären, Delphine, Elefanten und Menschenaffen) Verhaltensstörungen bei Tieren in Massentierhaltung (z.b. Federpicken, und Kannibalismus bei Hennen, Symptome bei Trennung von Kuh und Kalb, Stangenbeißen und Apathie bei Schweinen) 21
22 Chancen zielgerichteter Tierschutzverbandsklagen Tierschutzrechtliche Grundsatzentscheidungen insbesondere durch gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Behörden nach 16a TierSchG üb er 16a TierschutzG verpflichtet die zuständige Behörde, die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das TierschG notwendigen Anordnungen zu treffen (VG Gelsenkirchen, L 221/16 Bochumer Gänsereiter ) Gerichtsentscheidungen konkretisieren Reichweite von Art. 20a GG und ermöglichen Ausloten des tatsächlichen Schutzumfangs des TierSchG sowie Inzidentkontrolle untergesetzlicher Normen Diskussion der Entscheidungen in der Öffentlichkeit 22
23 Aktuelles Beispiel: Reaktionen auf OVG Münster ( A 488/15 u. 20 A 530/15) zur Massentötung männlicher Küken Es geht um die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Brütereien ein vernünftiger Grund sind. Im TierschutzG heißt es, nur dann darf ein Tier ungestraft getötet werden. Bislang haben fast alle Gerichte so geurteilt. Sie bestätigen damit ein System, das ethisch krank ist. Jan Heidtmann, Süddeutsche Zeitung, , Kommentar [ ] Während für das geliebte Haustier nichts teuer genug sein kann, spielt das Schicksal der zu Verwertung und Verzehr bestimmten Tiere keine Rolle. Dabei sollte zu denken geben, dass die Frage, was zur Verwertung bestimmt ist, auch einmal anders beantwortet werden kann. Respekt vor allem Leben kein schlechter Ratgeber für den Gesetzgeber, für die Gesellschaft, für jeden Einzelnen Reinhard Müller, FAZ v , Kommentar, Seite 1 23
24 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 24
25 Thesen Die Verbandsklage kann Klarheit hinsichtlich der Antworten unseres Rechtssystems auf tier(schutz)rechtliche Fragen schaffen, Transparenz und Öffentlichkeit in Bezug auf die tatsächlichen Umgang unserer Gesellschaft mit Tieren herstellen und helfen, den Boden für gesetzgeberischen Handlungsbedarf und eine ernsthafte gesellschaftliche Diskussion über Tierrechte zu bereiten. 25
26 Ich freue mich auf die Diskussion mit Ihnen! Kontakt: Dr. Tobias Schneider Dentons Europe LLP Markgrafenstraße Berlin T. +49 (0) F. +49 (0) M. Diese Präsentation ist ohne den begleitenden Vortrag unvollständig. Der Vortragende gibt ausschließlich seine eigene Meinung wieder. 26
Möglichkeiten des Verbandsklagerechts für Tierschutzorganisationen Dr. Christoph Maisack Stabsstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz
Möglichkeiten des Verbandsklagerechts für Tierschutzorganisationen Dr. Christoph Maisack Stabsstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz Ausführungen zur Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung
MehrVerbandsklage im Tierschutzrecht Landesrechtliche Regelungen und aktuelle Verfahren
Verbandsklage im Tierschutzrecht Landesrechtliche Regelungen und aktuelle Verfahren 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verbandsklage im Tierschutzrecht Landesrechtliche Regelungen und aktuelle Verfahren
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf
MehrAntrag. Drucksache 17/ Wahlperiode. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine
17. Wahlperiode Drucksache 17/0549 26.09.2012 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über das
MehrVerbandsklagerecht NRW und Auswirkung auf die Arbeit der Überwachungsbehörden
und Auswirkung auf die Arbeit der Überwachungsbehörden Tierschutz Bürger Politik Tiere Wissenschaft Verwaltung Tierschutz Rechtlicher Rahmen EU-Richtlinie 2010/63 Bundesrecht GG 20a TierSchG 2012 VersuchstierVO
MehrRechtliche und praktische Umsetzung des TierschutzVMG NRW in Tierversuchsgenehmigungsverfahren
21. Essener Informationstreffen für Tierschutzbeauftragte, Tierexperimentatoren und mit Tierversuchen befasste Behördenvertreter Rechtliche und praktische Umsetzung des TierschutzVMG NRW in Tierversuchsgenehmigungsverfahren
MehrZum Verbandsklagerecht für bestimmte Tierschutzorganisationen
Zum Verbandsklagerecht für bestimmte Tierschutzorganisationen Dr. C. Jäger, Landesbeauftragte für Tierschutz Interfakultäre Biomedizinische Forschungseinrichtung, Ruprecht-Karls-Universität, Heidelberg
MehrMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrPETER KREMER RECHTSANWALT
PETER KREMER RECHTSANWALT RA Kremer Heinrich-Roller-Straße 19 10405 Berlin Landtag Brandenburg Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Alter Markt 1 Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
MehrEntwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen. 1 Mitwirkungsrechte
Stand: 10.09.2014 Entwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z über Mitwirkungs- und Klagerechte von Tierschutzorganisationen 1 Mitwirkungsrechte (1) 1 Einer nach 3 anerkannten Tierschutzorganisation
MehrStellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht
Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht zum Entwurf der Regierung des Saarlandes für ein Gesetz über das Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/39 Landtag (zu Drs. 16/1356 und 16/1389) 17. Wahlperiode
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/39 Landtag (zu Drs. 16/1356 und 16/1389) 17. Wahlperiode 11.09.2007 Bericht und Dringlichkeitsantrag des Rechtsausschusses zum Bürgerantrag Klagerecht für den Tierschutz
MehrDr. Christiane Baumgartl Simons Mitglied im Vorstand
Menschen für Tierrechte Roermonder Straße 4a 52072 Aachen Herrn Friedhelm Ortgies Vorsitzender des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Landtag Nordrhein-Westfalen
MehrDeutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht
Alice Fertig Rechtsanwältin Schleißheimer Straße 84 80797 München Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht Marienstraße 3, 10117 Berlin München, den 23.11.2011 Stellungnahme zum Entwurf der
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht (LT-Drucksache 18/298)
SCHLESWIG- HOLSTEINISCHER RICHTERVERBAND verband der richterinnen und richter, staatsanwältinnen und staatsanwälte Kiel, im Februar 2013 Stellungnahme Nr. 03/2013 Abrufbar unter www.richterverband.de Stellungnahme
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrAnhörung zum Verbandsklagerecht für staatlich anerkannte Tierschutzorganisationen in Baden-Württemberg am , MLR, Stuttgart
Anhörung zum Verbandsklagerecht für staatlich anerkannte Tierschutzorganisationen in Baden-Württemberg am 23.11.2012, MLR, Stuttgart Stellungnahme des bmt 12.11.2012 Das im Koalitionsvertrag von Bündnis
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrHerrn Joachim Gerstner Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Abteilung D Natur- und Tierschutz, Forsten Postfach Saarbrücken
Herrn Joachim Gerstner Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Abteilung D Natur- und Tierschutz, Forsten Postfach 10 24 61 66024 Saarbrücken Per E-Mail j.gerstner@umwelt.saarland.de 24. Januar 2013
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrKommunale Klagen gegen den Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14969 28.04.2017 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5809 vom 30. März 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14726
MehrGesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG)
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6593 10. 03. 2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG)
MehrGesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/177 04.07.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine A Problem und Regelungsbedarf
MehrJohannes Caspar/Michael W. Schröter. Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG
Johannes Caspar/Michael W. Schröter Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG Inhaltsverzeichnis Einleitung 10 1. Kapitel: Zur Entstehungsgeschichte - rechtspolitische Initiativen und ihre Ursachen 12 1.
MehrAuszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrGesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher
Bundesrat Drucksache 388/17 (Beschluss) 02.06.17 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am
MehrSchweinehalter im Fokus von Öffentlichkeit und Verwaltung. MSD Landwirte Akademie Dr. Daniela Schäfrich
Schweinehalter im Fokus von Öffentlichkeit und Verwaltung MSD Landwirte Akademie 2016 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Schweinehalter im Fokus der Verwaltung 1. Kastenstände 2. Kupieren von Schwänzen
Mehr6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick
Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 9.08 OVG 20 A 3885/06 Verkündet am 23. Oktober 2008 Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5329. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 09.03.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere)
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere) TVT Stellungnahme der TVT zum Urteil des BVerwG 11- Erlaubnispflicht für tierheimähnliche Einrichtungen vom 23.10.2008 Erarbeitet
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrAufgaben des Amtstierarztes im Fachbereich TIERSCHUTZ
Aufgaben des Amtstierarztes im Fachbereich TIERSCHUTZ Wahrnehmung des Amtstierarztes in der Öffentlichkeit Podiumsveranstaltung "Tierschutz im Tierheim" 20.09.2011, 18:00 Uhr Ministerium f. Umwelt, Energie
MehrAnhörung zur Verbandsklage in Schleswig-Holstein
St. Margarethen, 2013-04-08 Deutscher Tierschutzbund Anhörung zur Verbandsklage in Schleswig-Holstein Tiere sind im Grundgesetz, im Tierschutzgesetz und verschiedenen Verordnungen geschützt. Doch wenn
MehrDas Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW
Michael Bonifacio Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die Grundmodelle
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrHINWEISE ANERKENNUNG VON UMWELT- UND NATURSCHUTZVEREINIGUNGEN
HINWEISE ANERKENNUNG VON UMWELT- UND NATURSCHUTZVEREINIGUNGEN Stand: 1. Februar 2018 I. Zweck der Anerkennung Umwelt- und Naturschutzvereinigungen engagieren sich für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
MehrPraktische Fälle aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht
VERWALTUNGSRECHT Praktische Fälle aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht Klausuraufgaben mit Lösungen und Hinweise zur Lösung verwaltungsrechtlicher Klausuren 4. vollständig überarbeitete Auflage von Thomas
Mehr5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht
5 Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F Verwaltungsinformationsrecht I Verfassungsrechtliche Grundlagen Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 1 GG) Recht auf informat Selbstbestimmung (Art 2 Abs
MehrHINWEISE ANERKENNUNG VON UMWELT- UND NATURSCHUTZVEREINIGUNGEN
HINWEISE ANERKENNUNG VON UMWELT- UND NATURSCHUTZVEREINIGUNGEN I. Zweck der Anerkennung Umwelt- und Naturschutzvereinigungen engagieren sich für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Als Anwälte
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
MehrVerwaltungsrechtliche Grundlagen des Genehmigungsverfahrens. Dr. Saskia Hogreve Regierungspräsidium Tübingen
Verwaltungsrechtliche Grundlagen des Genehmigungsverfahrens Dr. Saskia Hogreve Regierungspräsidium Tübingen Grundlage des Verwaltungsverfahrens einschlägige Spezialgesetzgebung (Tierschutzgesetz; Tierschutz-
MehrRechtliche Stellungnahme zum Thema: Notwendige Mehrheit für die Einrichtung zusätzlicher Referate. erstattet für den AStA der Universität Trier
Rechtliche Stellungnahme zum Thema: Notwendige Mehrheit für die Einrichtung zusätzlicher Referate erstattet für den AStA der Universität Trier durch Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
MehrFakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf
MehrSeminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)
Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrEinladung zur Veranstaltung. zum Verbandsklagerecht Uhr bis Uhr. Dokumentation
Einladung zur Veranstaltung Grüner Ratschlag zum Verbandsklagerecht Dienstag, 13. November 2012 17.00 Uhr bis 19.15 Uhr Landtag NRW Dokumentation Gott wünscht, dass wir den Tieren beistehen, wenn sie der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Tierschutzgesetz
Aktuelle Rechtsprechung zum Tierschutzgesetz Tagung der Vereinigung der Fachanwälte für Verwaltungsrecht im DAV Münster, 9. Dezember 2016 Referentin: Heike Osthoff-Menzel Richterin am VG Arnsberg 6 Fallbeispiele
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2016 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrDr. Christoph Maisack Stabsstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz
Das neue Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten für Tierschutzfälle im Alltag des TSchV
MehrInhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung
Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige
MehrGesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft. Mahi Klosterhalfen Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt 1
Gesetzesbrüche in der tierhaltenden Landwirtschaft Mahi Klosterhalfen 20.07.2011 Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt 1 Agenda Tierschutz im Grundgesetz und die fehlenden Folgen Das Tierschutzgesetz
MehrNeues Tierschutzgesetz: Im Jahr 2014 nimmt das Gesetz den Auslandstierschutz, Tierheime, Hundetrainer aber auch Tierhändler in die Pflicht
Neues Tierschutzgesetz: Im Jahr 2014 nimmt das Gesetz den Auslandstierschutz, Tierheime, Hundetrainer aber auch Tierhändler in die Pflicht Das neue Tierschutzgesetz und die Hürden bis zur neuen Genehmigung
MehrOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
MehrVerwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle
MehrZUGANG ZU MELDUNGEN INDUSTRIEFINANZIERTER POST- MARKETING STUDIEN - DIE BEDEUTUNG DES IFG -
ZUGANG ZU MELDUNGEN INDUSTRIEFINANZIERTER POST- MARKETING STUDIEN - DIE BEDEUTUNG DES IFG - Rechtsanwalt Christoph Partsch, LL.M. (Duke Univ.), Dr. jur., Berlin Partsch & Partner Rechtsanwälte Warum? 67
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrSatzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung)
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Chemnitz (Informationsfreiheitssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
MehrModul Schulung Verwaltungsrecht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht
Modul 1 Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisationsrecht Das Recht der öffentlichen Verwaltung Der Standort des Verwaltungsrechts im Rechtsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Allgemeines
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. G e s e t z e n t w u r f. Drucksache 16/2712. der Landesregierung
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/2712 10. 09. 2013 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrJahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016
Stand: 14.6.2016 Entwurf Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen Gesetz, mit dem
MehrDer Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller
Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrAbschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte. 58 Jagdbehörden
- 74 - Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte 58 Jagdbehörden (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und Wildtiermanagement nach den gesetzlichen
Mehr8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten
8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche
MehrRechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich. Siim Vahtrus Wien,
Rechtsschutz der Öffentlichkeit im EU-Vergleich Siim Vahtrus Wien, 17.06.2016 Inhalt des Vortrags Besonderheiten des Rechtsschutzes im Bereich Umweltrecht Hintergrund und Begründung der Regeln Sonderregeln
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrBesondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen
Besondere Aspekte des Tierschutzes bei der Durchführung von Tierversuchen Fachgespräch Tierversuche mit den Kommissionen Friedhelm Jaeger, MKULNV NRW 22.11.2013 Essen Tierversuche Gesetzliche Grundlagen
MehrQuo vadis Datenschutz bei Tracking und Geolokalisation - ein Ausblick -
Landesamt für Quo vadis Datenschutz bei Tracking und Geolokalisation - ein Ausblick - 1 Mai 2011 TaylorWessing Online Behaviour Advertisement - Chancen und Risiken - Leiter des Landesamtes für 1 Landesamt
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrDie tierliche Person Rechte für Tiere?
Die tierliche Person Rechte für Tiere? 1. PETA Tierrechtskonferenz 2016 28. Mai 2016 Dr. Carolin Raspé, Rechtsanwältin, Berlin 1 Gliederung Tiere zwischen Objekt- und Subjektstatus Tierliche Rechtsgüter
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Pflegschaften, Vormundschaften, Beistandschaften Pflegeerlaubnis, Sorgerechtsentzug, Sorgeerklärungen 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
Mehr