1. PETA Tierrechtstagung Die Tierschutzverbandsklage Zukunftsorientierte Pionierarbeit für die Tierrechtsbewegung

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1 1. PETA Tierrechtstagung 2016 Die Tierschutzverbandsklage Zukunftsorientierte Pionierarbeit für die Tierrechtsbewegung

2 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 2

3 Tierschutzverbandsklage-Landkarte Hamburg Schleswig-Holstein Tierschutzverbandsklagegesetze derzeit in sieben Bundesländern Saarland Bremen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg In Niedersachsen Regierungsentwurf eines Tierschutzverbandsklagegesetzes am in Landtag eingebracht Teilweise ausschließlich Feststellungsklage (Bremen, Hamburg, Niedersachsen) Befristung des TierschutzVMG NRW bis

4 Voraussetzungen für Anerkennung (1) Verbandsklagerechte für anerkannte Tierschutzvereine Anerkennung ist durch Ministerium zu erteilen, wenn eingetragener rechtsfähiger Tierschutzverein oder Stiftung nach Satzung ideel und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert mindestens seit 5 Jahren besteht und zur Förderung der Ziele des Tierschutzes tätig ist Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Art und Umfang der Tätigkeit, Mitgliederkreis, Leistungsfähigkeit des Vereins) ( ) (Bsp. 5 TierSchMVG B-W) 4

5 Voraussetzungen für Anerkennung (2) (Forts.) Sitz in Baden-Württemberg hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt von Körperschaftssteuer wegen Gemeinnützigkeit befreit ist jedem, der Ziele unterstützt, Eintritt als stimmberechtigtes Mitglied ermöglicht und sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln aus dem TierSchMVG B-W verpflichtet (Bsp. 5 TierSchMVG B-W) 5

6 Voraussetzungen für Anerkennung (3) TierSchMVG B-W ermächtigt Ministerium u.a. zur Konkretisierung der Kriterien und Nachweisanforderungen durch RVO Nach Entwurf DVO-TierSchMVG B-W u.a. Landesweite Tätigkeit: mind ordentliche Mitglieder, tätig in an mind. drei Standorten in mind. zwei Regierungsbezirken Fachkenntnisse: Berufsqualifikationen (z.b. Tierarzt) aber auch langjährige und intensive Beschäftigung mit der tierschutzgerechten Haltung und Betreuung von Tieren Art und Umfang: Verhalten in letzten 5 Jahren muss Gewähr bieten, dass auch zukünftig Tätigkeiten nicht Strafgesetzen zuwiderlaufen, indem sie zur Verwirklichung des Tierschutzes geplante oder begangene Straftaten ihrer Mitglieder kennt und billigt oder die Begehung solcher Straftaten ohne Verhängung angemessener Vereinsstrafen widerspruchslos hinnimmt Entwurf d. Begründung zur DVO verweist auf Rspr. zu Vereinsverbot (BVerwG, Beschl. v Verbot von Hells Angels Motor-Club e.v.) (Bsp. 6 TierSchMVG B-W, Entwurf DVO-TierSchMVG B-W) 6

7 Voraussetzungen für Anerkennung (4) Praxisfall: Landesjagdverband begehrt Anerkennung als Tierschutzverein gemäß 3 TierschutzVMG NRW Satzung des Vereins erwähnt Tierschutz neben Naturschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Förderung der Volksbildung und der Wissenschaft und Forschung VG Gelsenkirchen: Vorwiegende Förderung der Tierschutzziele bedeutet, dass Tierschutz prägendes Ziel der Vereinigung sein muss Auch das Erlegen und Sich-Aneignen von Wild bleibt aber Teil der Jagdausübung. Dieses dürfte jedenfalls bezogen auf Leben und Wohlbefinden des erlegten Tieres, das ja normalerweise gesund ist im Regelfall sogar im Widerspruch zum Tierschutz stehen. Keine Anerkennung (VG Gelsenkirchen, Urt. v K 1117/14) 7

8 Mitwirkungs- und Informationsrechte (1) (Bsp. 2 TierSchMVG B-W) Von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsichtnahme in tierschutzrelevante Sachverständigengutachten oder tierschutzrelevante fachtechnische Stellungnahmen bei der Vorbereitung tierschutzrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach TierSchG (bspw. Ausnahmegenehmigung für Schächten ( 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), Genehmigung für Züchten, Halten, Zur Schau Stellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren ( 11 Abs. 1 TierSchG) vor Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken (bei landwirtschaftl. Nutztieren nur eingeschränkt) nach Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnisse im Zusammenhang mit Tierversuchen Auf Antrag Information über Stand eines bestimmten Verwaltungsverfahrens nach 16a TierSchG 8

9 Mitwirkungs- und Informationsrechte (2) Aber länderspezifische Unterschiede bzgl. M&I-Rechten insb. bei Tierversuchsgenehmigungen: Teilweise Gelegenheit zur Stellungnahme nur auf Verlangen / Antrag Informationsanspruch hinsichtlich Anzahl und Gegenstand laufender Verfahren (Bsp. 2 Abs. 2 u. 5 TierSchVMG NRW, 1 Abs. 2 u. 5 TierSchLMVG R-Pf.; 2 Abs. 2 u. 5 TSVKG Saarland) 9

10 Akteneinsicht (1) Teilweise Akteneinsichtsrecht in denjenigen Situationen gesetzlich vorgesehen, in denen auch Mitwirkungs- und Informationsrechte bestehen (Bsp. 2 Abs. 3 TierSchMVG B-W) Teilweise ist Akteneinsichtsrecht überhaupt nicht ausdrücklich geregelt (Bsp. TierschutzVMG NRW) 10

11 Akteneinsicht (2) Praxisfall: Klage auf Akteneinsicht Anerkannter Tierschutzverein in NRW weist Veterinäramt auf seiner Auffassung nach zu schmale Kastenstände in Schweinezuchtbetrieb hin Behörde lehnt Akteneinsicht ab, Tierschutzverein klagt auf Akteneinsicht Mitt. d. Ministeriums: planw. Regelungslücke hinsichtl. M&I-Rechten bei Anordnungen und Unterlassungen gem. 16a TierschutzG (MKULNV NRW, Mitt. v ) VG Münster (Urteil v K 2781/14): Kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Information aus TierSchVMG NRW, denn dieses regelt keine M&I-Rechte für Verfahren nach 16a TierSchG, sondern nur pauschales Klagerecht Kein Anspruch auf Aktensicht aus 29 VwVfG, da Tierschutzverein kein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist TierSchVMG NRW räumt in 16a TierSchG-Verfahren kein Antragsrecht, sondern nur Klagerecht ein Informationsbeschaffung für Tierschutzverbandsklage durch natürliche Person mit Antrag nach IFG NRW möglich 11

12 Rechtsbehelfe Bsp. 3 TierSchMVG B-W: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte tierschutzrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse (außer Tierversuchsgenehmigungen), bspw. Ausnahmegenehmigung für Schächten ( 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG), Genehmigung für Züchten, Halten, Zur Schau Stellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren ( 11 Abs. 1 TierSchG) Bau- und Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken (bei landwirtschaftl. Nutztieren nur eingeschränkt) Feststellungsklage bei Tierversuchsgenehmigungen Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) bei behördlicher Unterlassung von Anordnungen nach 16a TierschutzG oder Rechtsakt der EU zum Schutz des Wohlergehens der Tiere 12

13 Beschränkung auf Feststellungsklage Verbandsklagegesetze ermöglichen teilweise generell oder für bestimmte Fälle nur die Feststellungsklage Feststellungsklage hat keine aufschiebende Wirkung Rechtsfolgen einer erfolgreichen Feststellungsklage Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen behördlichen Maßnahme (z.b. Tierversuchsgenehmigung) Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, aber Warnwirkung für künftige Situationen Behörde trifft Ermessensentscheidung über Rücknahme des rechtswidrigen VA ( 48 VwVfG) Rücknahme rechtswidrigen begünstigenden VA nur innerhalb 1 Jahres ab Kenntnisnahme von Tatsachen, die Rücknahme rechtfertigen ( 48 Abs. 4 VwVfgV) 13

14 Fristen 4 Wochen für Einwendungen und Stellungnahmen (bspw. 2 Abs. 4 Satz 2 TierSchMVG BW, 2 Abs. 3 TierschutzVMG NRW) Einwendungen, die die Tierschutzorganisation im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, sind im Klageverfahren präkludiert (bspw. 3 Abs. 4 TierschMVG B-W, 1 Abs. 3 TierschutzVMG) 1 Monat für Widerspruch gegen Genehmigung oder ablehnenden Bescheid ( 70 VwGO) 1 Monat für Anfechtungsklage nach Widerspruchsbescheid ( 74 Abs. 1 VwGO) Untätigkeitsklage frühestens 3 Monate nach Anzeige des Sachverhalts, der behördliches Tätigwerden nach 16a TierschutzG erfordert? (entspr. 74 Satz 2 VwGO?) Feststellungsklage grds. nicht fristgebunden, aber evtl. Verwirkung 14

15 Gemeinsames Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen ( 4 TierSchMVG B-W) Wird von anerkannten Tierschutzorganisationen in Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts errichtet (i.d.r. wohl als e.v.) Allen anerkannten Tierschutzorganisationen ist Eintritt als Mitglied zu ermöglichen Bevollmächtigter der anerkannten Tierschutzorganisationen für Empfang von Schriftstücken Schnittstelle zwischen Behörde und anerkannten Tierschutzorganisationen Behörde Bündelt Stellungnahmen der Tierschutzorg. und leitet diese weiter, keine materielle Prüfungskompetenz; keine Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Anerkannte Tierschutzorganisation Gemeinsames Büro Anerkannte Tierschutzorganisation Informiert über die für Mitwirkungs- und Informationsrechte relev. Umstände, Weitergabe von VA, Bekanntgabefiktion Anerkannte Tierschutzorganisation 15

16 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 16

17 Tierrechte? Recht ist und bleibt eine genuin humane Kategorie. Damit scheidet jede Form der Rechtssubjektivierung oder Personalisierung von Sachen, von Bestandteilen der Natur oder der sonstigen gegenständlichen Welt definitiv aus. Bereiche der Natur, von der Pflanze über Luft und Wasser bis hin zu den Tieren, können nie in eigene Rechtssubjektivität erstarken, etwa mit der Maßgabe, dass diesen kraft eigener Rechtsfähigkeit oder Quasi-Rechtsfähigkeit auch das Recht zu eigenen Rechtsbeziehungen mit den Menschen eingeräumt werden könnte. Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20a Rn. 53 (Stand: 75.EL 2015) 17

18 Entwicklungsstadien des Tierschutzrechts Seit Verbandsklagegesetze Art. 20a GG Tierschutz Rechtsschutz für Tiere a BGB 1972 TierSchG Tierrechte Tierethik 18

19 Ziele aus Tierrechtsperspektive Ausloten der Grenzen des geltenden Rechts Aufzeigen von Diskrepanzen zwischen ethischen Vorstellungen unserer Gesellschaft und Gesetzeslage Auslösung gesetzgeberischen Handlungsbedarfs 19

20 Staatszielbestimmung Tierschutz (Art. 20a GG) Auswirkungen der Grundgesetzänderung auf Verwaltungspraxis und weitere Gesetzgebung auch 14 Jahre nach Einführung des Staatszielbestimmung Tierschutz weitgehend ungeklärt Bedeutung für Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe Bsp.: Vernünftiger Grund gemäß 17 Nr. 1 TierSchG Wirtschaftliche Erwägungen? (Tötung von männlichen Küken*, Tötung überzähliger Zootiere) Jagderlebnis? (Jagd) Ästhetik? (Tötung von Nerzen, Füchsen etc. zur Pelzgewinnung) *Dazu aktuell OVG Münster, Urt. v A 488/15 u. 20 A 530/15 (kein Tierschutzverbandsklageverfahren) 20

21 Schutzumfang des TierSchG Schutzumfang des TierSchG in vielerlei Hinsicht noch ungeklärt Bsp.: Vernünftiger Grund gemäß 17 Nr. 1 TierSchG (s.o.) Gebot zur art- und bedürfnisangemessener verhaltensgerechter Unterbringung ( 2 Nr. 2 TierSchG) Zoohaltung (bspw. Eisbären, Delphine, Elefanten und Menschenaffen) Verhaltensstörungen bei Tieren in Massentierhaltung (z.b. Federpicken, und Kannibalismus bei Hennen, Symptome bei Trennung von Kuh und Kalb, Stangenbeißen und Apathie bei Schweinen) 21

22 Chancen zielgerichteter Tierschutzverbandsklagen Tierschutzrechtliche Grundsatzentscheidungen insbesondere durch gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Behörden nach 16a TierSchG üb er 16a TierschutzG verpflichtet die zuständige Behörde, die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das TierschG notwendigen Anordnungen zu treffen (VG Gelsenkirchen, L 221/16 Bochumer Gänsereiter ) Gerichtsentscheidungen konkretisieren Reichweite von Art. 20a GG und ermöglichen Ausloten des tatsächlichen Schutzumfangs des TierSchG sowie Inzidentkontrolle untergesetzlicher Normen Diskussion der Entscheidungen in der Öffentlichkeit 22

23 Aktuelles Beispiel: Reaktionen auf OVG Münster ( A 488/15 u. 20 A 530/15) zur Massentötung männlicher Küken Es geht um die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Brütereien ein vernünftiger Grund sind. Im TierschutzG heißt es, nur dann darf ein Tier ungestraft getötet werden. Bislang haben fast alle Gerichte so geurteilt. Sie bestätigen damit ein System, das ethisch krank ist. Jan Heidtmann, Süddeutsche Zeitung, , Kommentar [ ] Während für das geliebte Haustier nichts teuer genug sein kann, spielt das Schicksal der zu Verwertung und Verzehr bestimmten Tiere keine Rolle. Dabei sollte zu denken geben, dass die Frage, was zur Verwertung bestimmt ist, auch einmal anders beantwortet werden kann. Respekt vor allem Leben kein schlechter Ratgeber für den Gesetzgeber, für die Gesellschaft, für jeden Einzelnen Reinhard Müller, FAZ v , Kommentar, Seite 1 23

24 Agenda Das Instrument Tierschutzverbandsklage Verwendung der Tierschutzverbandsklage für Ziele der Tierrechtsbewegung Thesen 24

25 Thesen Die Verbandsklage kann Klarheit hinsichtlich der Antworten unseres Rechtssystems auf tier(schutz)rechtliche Fragen schaffen, Transparenz und Öffentlichkeit in Bezug auf die tatsächlichen Umgang unserer Gesellschaft mit Tieren herstellen und helfen, den Boden für gesetzgeberischen Handlungsbedarf und eine ernsthafte gesellschaftliche Diskussion über Tierrechte zu bereiten. 25

26 Ich freue mich auf die Diskussion mit Ihnen! Kontakt: Dr. Tobias Schneider Dentons Europe LLP Markgrafenstraße Berlin T. +49 (0) F. +49 (0) M. Diese Präsentation ist ohne den begleitenden Vortrag unvollständig. Der Vortragende gibt ausschließlich seine eigene Meinung wieder. 26

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