Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Subventions- und Beihilfenbegriff (II) SS 2012 Kurt Reindl

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Subventions- und Beihilfenbegriff (II) SS 2012 Kurt Reindl 1

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

3 Übersicht Subventions- bzw Beihilfenbegriff Ö: Subventionsbegriff der Verwaltungsrechtslehre Subventionsbegriff laut Judikatur Förderungsbegriff gem BHG WTO: Agreement on Subsidies an Countervailing Measures (SCM) EU: VO 1997/2026/EG über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Beihilfenbegriff gem AEUV (1.) Vorteil ( Begünstigung ) (2.) Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) (3.) Staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel ( staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte ) (4.) (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs (5.) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten 3

4 Beihilfenbegriff gem AEUV Art 107 Abs 1 AEUV: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4

5 Beihilfen-Merkmale gem Art 107 Abs 1 AEUV (1.) Vorteil ( Begünstigung ) (2.) Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) (3.) Staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel ( staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte ) (4.) (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs (5.) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten? Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt? 5

6 (1.) Vorteil ( Begünstigung ) Beihilfen gleich welcher Art Formneutralität Wirkungsorientierung Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. (EuGH , Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline, Rn 38; vgl aucheugh , Rs C-310/99, Italien/Kommission, Rn 51) 6

7 Positive Leistungen ( positive Beihilfen / Subventionen ) Geldleistungen (zb verlorene Zuschüsse) Kreditgewährungen zu marktunüblichen Konditionen Beschaffung von Waren zu überhöhten Preisen Übernahmen von Bürgschaften, Garantien Erbringung von Sachleistungen, Dienstleistungen, Überlassung von Personal bei nicht marktkonformer Gegenleistung Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Grundstücken zu nicht marktkonformen Konditionen bzw Preisen Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen Belastungsverschonungen ( negative Beihilfen ) Entlastungen von Steuern, Gebühren, Sozialbeiträgen und anderen öffentlichen Lasten 7

8 Leistung ohne marktgerechte Gegenleistung Es ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (zb EuGH 29. Juni 1999, DMT, Rs C-256/97, Rz 22) Private-investor-test Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist [ ] zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. [ ] Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat [ ] genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor [ ], dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist. [ ] Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV] ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten [ ] (EuG , verb Rs T-116 und 118/01, P & O European Ferries, Rn 112 ff) 8

9 Nicht prüfungsrelevant! AEUV Hypothetische normale Marktbedingungen bei Monopolunternehmen: 38 Da es unmöglich ist, die Situation der Post mit der einer privaten Unternehmensgruppe zu vergleichen, die keine Monopolstellung hat, sind die zwangsläufig hypothetischen normalen Marktbedingungen daher anhand der verfügbaren objektiven und nachprüfbaren Faktoren zu ermitteln. 39 Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen der Post für die logistische und kommerzielle Unterstützung ihrer Tochtergesellschaft solche objektiven und nachprüfbaren Faktoren darstellen. 40 Hiervon ausgehend kann eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ausgeschlossen werden, wenn zum einen festgestellt wird, dass die verlangte Gegenleistung vereinbarungsgemäß alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind. (EuGH , verb Rs C-83, 93 und 94/01 P, Chronopost, Rn 34, 36, 38-40) 9

10 Nicht prüfungsrelevant! AEUV Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI): NEU NEU zb Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen; Finanzierung von Krankenanstalten Primärrecht: Gem Art 106 Abs 2 AEUV gilt Art 107 AEUV im Zusammenhang mit Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nur insoweit, als durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der [solchen Unternehmen] übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Altmark-E des EuGH: kein wirtschaftlicher Vorteil und daher keine Beihilfe, wenn die sog Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Rn 95) ist ex-ante zu beurteilen Mitteilung der Kommission I: Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Unter Berücksichtigung der Altmark-E erläutert die Kommission in dieser Mitteilung ihre Position zu staatlichen Beihilfen und DAWI Mitteilung der Kommission II: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 die Kommission legt darin die Kriterien dar, unter denen staatliche Beihilfen im Zusammenhang von DAWI genehmigungsfähig sind 10

11 Nicht prüfungsrelevant! AEUV Freistellung von der Anmeldepflicht I: NEU Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3. zb Art 3 ivm Art 2 Abs 1 lit b: Krankenhausfinanzierung Ersetzt die Entscheidung der Kommission 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Abs 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden. Freistellung von der Anmeldepflicht II: NEU Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht gem VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De- Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8: Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren EUR nicht übersteigen (Art 2 Abs 2 De- Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). Siehe hierzu auch 11

12 Bürgschaften, Finanzhilfen und Kapitalbeteiligungen: Für Bürgschaften vgl Mitteilung der EK, ABl C 2008/155, 10, 13: Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu finden auch unter - Specific aid instruments - State Guarantees Es ist zu klären, ob ein privater Kapitalgeber den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können. (EuG , Rs T-16/96, Cityflyer Express, Rn 51) Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grö[ß]e wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. (zb EuGH , Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 19; EuGH , verb Rs C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, Rn 38) Long-term-investor-Maßstab (EuGH , Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 20) 12

13 Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen: Wie hätte ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt? (vgl EuG , Rs T-36/99, Lenzing, Rn 149) Vergleich mit einem privaten Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl EuG , Rs T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau, Rn 99) 13

14 Grundstücksveräußerung durch öffentliche Hand: vgl Kriterien gem Grundstücksmitteilung der EK, ABl C 1997/209, 3, zu finden auch unter - Specific aid instruments - Public Land Sales hinreichend publizierte[s], allgemeine[s] und bedingungsfreie[s] Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den meistbietenden oder den einzigen Bieter unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung [ ], um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln 14

15 Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Verkauf von Anteilen über Börse Öffentliche Ausschreibung Ermittlung des Marktwerts durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards vgl das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen begleitend zum Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2008, KOM(2009)374, Rz 162 zu finden unter In Österreich prüfte die Kommission die Teilprivatisierung eines staatlichen Stromversorgers. Die Kommission stellte fest, dass der Marktwert von zwei unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards ermittelt wurde. Die Kommission genehmigte den Verkauf, weil er ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe darstellte, da sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhielt. [Bezugnahme auf Staatliche Beihilfe Nr N 90/2008, Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung] 15

16 (2.) Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) Unternehmen Funktioneller Unternehmensbegriff Der Begriff des Unternehmens [umfasst] im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ; eine wirtschaftliche Tätigkeit [ist] jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (zb EuGH , Rs C-218/00, Cisal, Rn 22 f) Umfasst sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen (EuGH , Rs 78/76, Steinike, Rn 18) Umfasst auch Unternehmen die DAWI erbringen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten Keine Unternehmen: Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben mit ausschließlich sozialem Charakter, wenn Leistungserbringung unabhängig von Beitragshöhe nach Solidaritätsgrundsatz (EuGH, verb Rs C- 159 und 160/91, Poucet und Pistre, Rn 18 f; vgl auch EuGH, Rs C-180 bis 184/98, Pavlov, Rn 109) Siehe Mitteilung der EK Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, KOM(2000)580, Rz 28 ff 16

17 Produktionszweige Nicht auf Güterherstellung beschränkt Auch Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie freie Berufe Dem Begriff kommt keine eigenständige Bedeutung zu Beihilfen an ganze Produktionszweige sind stets auch Beihilfen an einzelne Unternehmen und somit vom ersten Tatbestandselement umfasst 17

18 bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige Spezifität/Selektivität: Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen, von denen ohne Unterschied alle Unternehmen eines MS profitieren können Frage: Ist Maßnahme durch die Natur und de[m] inneren Aufbau einer Lastenregelung (zb des Steuersystems) gerechtfertigt? (vgl EuGH , Rs C-148/04, Unocredito, Rn 51) Nach der Rechtsprechung ist [ ] eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist, der Anwendung von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] entzogen. (EuG , Rs T-210/02, British Aggregates, Rn 152) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist [die] Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. (EuGH , Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 42) Siehe zb EuGH , verb Rs C-72 und 73/91, Sloman Neptun, Rn 21 18

19 Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für Unternehmern eines Wirtschaftssektors: Beispiel: Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht; Dienstleistungsunternehmen wurden ausgeschlossen, daher hinreichende Spezifität der begünstigten, körperliche Güter produzierenden Unternehmen (EuGH , Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 55) Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt [ ] allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen. (EuGH , Rs C-172/03, Heiser, Rn 42) Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für bestimmte Unternehmen aufgrund einer möglichen Ermessensübung (vgl EuGH , Rs C-241/94, Frankreich/Kommission, Rn 23 f) 19

20 (3.) Staatlich oder Gewährung aus staatlichen Mitteln Weiter Staatsbegriff Gebietkörperschaften Selbstverwaltungskörper Einrichtungen bzw Fonds, die von Gebietskörperschaften oder Selbsterwaltungskörpern beherrscht werden Subventionsmittler Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird [ ]. Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird. (EuGH , Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 23) 20

21 Öffentliche Unternehmen Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt [..] nicht [ ]. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. (EuGH , Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 52) Jedoch kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden [ ], die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. (EuGH , Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 55 f) 21

22 Gewährung aus staatlichen Mitteln Übertragung von staatlichen Mitteln (EuGH , Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 36) Nicht nur Ausgaben, sondern auch Mindereinnahmen durch Einnahmenverzichte Ein Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Abs 1 AEUV]. (EuGH , Rs C-6/97, Italien/Kommission, Rz 16) 22

23 Belastung des Staates bzw seiner Einrichtungen Budgetwirksamkeit /Belastung des öffentlichen Haushalts/finanzielle Belastung öffentlicher Mittel ist erforderlich Auch parafiskalische Abgaben: Kammerbeiträge, Sozialversicherungsbeiträge, Rundfunkgebühren, Tourismusabgaben gesetzlichen Mindestpreise: keine Belastung des öffentlichen Haushalts, sondern Belastung privater Unternehmen oder Konsumenten Vgl EuGH, Rs C-379/98, Preussen Elektra, Rn 59: Im vorliegenden Fall führt die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen. 23

24 (4.) (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Vergleich der Konkurrenzsituation vor und nach eine Beihilfengewährung auf dem relevanten Markt Verbesserung der Stellung des begünstigten Unternehmens zulasten von Konkurrenzunternehmen? Umstände für mögliche oder tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung sind laut EuGH in der E der Kommission zu nennen: zb Marktstruktur, Marktanteile, Handelsströme (vgl EuGH , Rs 296 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Rn 24) Keine Wettbewerbesverfälschung, wenn Beihilfe einem Monopolbetrieb zukommt ( weil keine potentiellen Wettbewerber) Beihilfe allen Unternehmen auf dem relevanten Markt zugute kommt 24

25 Marktzutrittshürden Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. [ ] Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. (EuGH , Frankreich/Kommission, Rs 102/87, Rn 19) 25

26 Betriebsbeihilfen Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [ ] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 30) 26

27 Spürbarkeit einer Wettbewerbsverfälschung? Vgl Art 2 Abs 1 De-Minimis-VO 2006/1998/EG: Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel [108] Absatz 3 [AEUV]. 27

28 (5.) Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels EuGH prüft das Merkmal häufig zusammen mit dem Merkmal der Wettbewerbsverfälschung Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt engl affect, franz affecter beeinflussen Künstliche Erschwerung der Einfuhr Auch Verbesserung der Position des Empfängers am heimischen Markt gegenüber Importen zb Produktionsbeihilfen Künstliche Erleichterung der Ausfuhr zb Ausfuhrbeihilfen Handel umfasst nicht nur den Waren-, sondern auch den Dienstleistungsverkehr (vgl E EK Staatliche Beihilfe Nr N 258/00, Freizeitbad Dorsten) 28

29 Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im zwischenstaatlichen Handel Wenn [ ] eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 33) Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. (EuGH , verb Rs C-278, 279 und 280/92, Spanien/Kommission, Rn 40) 29

30 Örtlicher order regionaler Charakter der Beihilfe? Auch Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde [können] im Wettbewerb mit Berufskollegen aus anderen Mitgliedstaaten stehen (EuGH , Rs C-172/03, Heiser, Rn 35 ivm 27) Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Anwendungsvoraussetzung von Artikel [107] Absatz 1 des Vertrages, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nämlich nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (EuGH , C-71/04, Xunta de Galicia, Rn 40) 30

31 Beihilfeumfang und Größe des begünstigten Unternehmens [W]eder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens [schließt] von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 32) Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (EuGH , Rs C-298/00 P, Italien/Kommission, Rn 54) 31

32 Dynamik des Beihilfenbegriffs ErwGrd 4 Verfahrensverordnung (VVO) 1999/659/EG: [ ] Die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozeß, der sich in der ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu Beihilfen geworden sein. Art 1 lit b sublit v VVO 1999/659/EG: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck bestehende Beihilfen ua auch Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, daß sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne daß sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. 32

33 Einzelbeihilfen und Beihilfenregelungen Beihilferegelung bzw Beihilfenprogramme eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; (Art 1 lit d VVO) Einzelbeihilfen Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden [sog. Ad-hoc-Beihilfen], und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; (Art 1 lit e VVO) 33

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