Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition. WS 2016/17 Kurt Reindl
|
|
- Thomas Hauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition WS 2016/17 Kurt Reindl 1
2 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen Begriffsdefinition 4. UE Österr. Subventionen Vergabeverfahren 5. UE EU-Subventionen Überblick 6. UE EU-Beihilfenaufsicht Überblick 7. UE EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition 8. UE EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 9. UE EU-Beihilfenaufsicht Verfahren 10. UE Innerstaatliche Rechtsschutzeinrichtungen 11. UE EU-Rechtsschutzeinrichtungen 2
3 Fallbeispiel Vergrößerung der Druckerei und Errichtung des Filmstudios: Gemeinde G verkauft ein Grundstück zu einem sehr günstigen Preis unter der Bedingung, dass sich die Print-GmbH in der Gemeinde G niederlässt. Errichtung der neuen Produktionshalle: Gemeinde G stellt Bedienstete kostenlos zur Verfügung laufende Betriebskosten: Gemeinde G gewährt jährlichen Zuschuss unter der Bedingung, dass hauptsächlich Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde G beschäftigt werden. Bankkredit: Gemeinde G gibt Bürgschaftserklärung ab. Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 3
4 Fallbeispiel Die Print-GmbH soll im Rahmen einer internationalen Filmproduktion die Durchführung der Dreharbeiten für einen Fernsehdokumentarfilm über Anton Bruckner verantworten. Sie beantragt dafür eine Förderung des Bundes (Zuschuss zu den Herstellungskosten). Darüber hinaus vereinbart die Print-GmbH mit der Tourismusgemeinde G, in dem Film kulturell wertvolle Schauplätze der Gemeinde G in den Mittelpunkt zu rücken. Im Gegenzug soll sie von der Gemeinde G für die Dreharbeiten Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 4
5 Fallbeispiel Einrichtung eines Ausbildungsbeihilfenprogramms zugunsten von Gewerbebetrieben, z.b. für Einschulung in neue Bildbearbeitungs-, Grafikdesign- und Layout-Programme Handelt es sich um eine Beihilfe isd EU-Rechts? 5
6 Beihilfenbegriff gem AEUV Art 107 Abs 1 AEUV: Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Staatliche Mittel Vorteil Art 107 Abs 1 AEUV Spezifität Wettbewerbsverfälschung Beeinträchtigung des Handels 6
7 1 - Vorteil ( Begünstigung ) Vorteil 2 - Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) Spezifität 3 - Staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel Staatliche Mittel 4 - (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Wettbewerbsverfälschung 5 - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten? Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt? Beeinträchtigung des Handels 7
8 Vorteil 1 - Vorteil ( Begünstigung ) Beihilfen gleich welcher Art Formneutralität Wirkungsorientierung Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. (EuGH , Rs C-143/99 Adria-Wien Pipeline, Rn 38; vgl aucheugh , Rs C-310/99, Italien/Kommission, Rn 51) 8
9 Vorteil Positive Leistungen ( positive Beihilfen / Subventionen ) Geldleistungen (zb Zuschüsse) Beschaffung von Waren zu überhöhten Preisen Belastungsverschonungen ( negative Beihilfen ) Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen Übernahmen von Bürgschaften, Garantien Kreditgewährungen zu marktunüblichen Konditionen Erbringung von Sachleistungen, Dienstleistungen, Überlassung von Personal bei nicht marktkonformer Gegenleistung Vermietung, Verpachtung oder Verkauf von Grundstücken zu nicht marktkonformen Konditionen bzw Preisen Entlastungen von Steuern, Gebühren, Sozialbeiträgen und anderen öffentlichen Lasten 9
10 Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht erhaltene Vergünstigung Es ist zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (zb EuGH 29. Juni 1999, DMT, Rs C-256/97, Rz 22) Private-investor-test Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist [ ] zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. [ ] Um feststellen zu können, ob eine Maßnahme wie die in Rede stehende dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschafft, ist zu prüfen, ob sich der Staat [ ] genauso verhalten hat wie ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor [ ], dessen Größe mit der der Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist. [ ] Somit kann eine zugunsten eines Unternehmens getroffene staatliche Maßnahme nicht allein deshalb von vornherein vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV] ausgenommen werden, weil sich die Vertragsparteien zu gegenseitigen Leistungen verpflichten [ ] (EuG , verb Rs T-116 und 118/01, P & O European Ferries, Rn 112 ff) 10
11 Vorteil Bürgschaften, Finanzhilfen und Kapitalbeteiligungen: Für Bürgschaften vgl Mitteilung der EK, ABl C 2008/155, 10, 13: Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu finden auch unter - Specific aid instruments - State Guarantees Es ist zu klären, ob ein privater Kapitalgeber den fraglichen Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte; hätte er dies nicht getan, so ist zu prüfen, zu welchen Bedingungen er ihn hätte abwickeln können. (EuG , Rs T-16/96, Cityflyer Express, Rn 51) Um festzustellen, ob solche Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Grö[ß]e wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren. (zb EuGH , Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 19; EuGH , verb Rs C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, Rn 38) Long-term-investor-Maßstab (EuGH , Rs C-305/89, Italien/Kommission, Rn 20) 11
12 Vorteil Forderungsverzichte, Stundungen, Schuldübernahmen: Wie hätte ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt? (vgl EuG , Rs T-36/99, Lenzing, Rn 149) Vergleich mit einem privaten Gläubiger, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl EuG , Rs T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau, Rn 99) 12
13 Vorteil Grundstücksveräußerung durch öffentliche Hand: vgl Kriterien gem Grundstücksmitteilung der EK, ABl C 1997/209, 3, zu finden auch unter - Specific aid instruments - Public Land Sales unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung [ ], um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln hinreichend publizierte[s], allgemeine[s] und bedingungsfreie[s] Bietverfahren (ähnlich einer Versteigerung) und die darauf folgende Veräußerung an den meistbietenden oder den einzigen Bieter Zum bedingungsfreien Bietverfahren siehe Pkt II. 1. c) der Mitteilung (in der etwas verwirrenden deutschen Übersetzung): 13
14 Vorteil Siehe demgegenüber die englische und die französische Version: Übersetzung durch den Verfasser: Wenn es eine Verkaufsbedingung ist, dass der künftige Eigentümer bestimmte Verpflichtungen zugunsten der öffentlichen Hand oder der Allgemeinheit übernimmt - und zwar andere als solche, die aus dem allgemeinen Recht oder aus einer Entscheidung einer Planungsbehörde herrühren oder die sich auf den allgemeinen Schutz und die Erhaltung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit beziehen -, so ist das Angebot als bedingungsfrei (im o.a. Sinn) zu qualifizieren, wenn jeder potentielle Bewerber unabhängig von seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und auch unabhängig davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht, die Bedingung erfüllen müsste und diese auch erfüllen könnte." 14
15 Vorteil Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Verkauf von Anteilen über Börse Öffentliche Ausschreibung Ermittlung des Marktwerts durch unabhängige Sachverständige auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards vgl das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen begleitend zum Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2008, KOM(2009)374, Rz 162 zu finden unter In Österreich prüfte die Kommission die Teilprivatisierung eines staatlichen Stromversorgers. Die Kommission stellte fest, dass der Marktwert von zwei unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards ermittelt wurde. Die Kommission genehmigte den Verkauf, weil er ihrer Auffassung nach keine staatliche Beihilfe darstellte, da sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhielt. [Bezugnahme auf Staatliche Beihilfe Nr N 90/2008, Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung] 15
16 Spezifität 2 - Spezifität ( bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ) Unternehmen Funktioneller Unternehmensbegriff Der Begriff des Unternehmens [umfasst] im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung ; eine wirtschaftliche Tätigkeit [ist] jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (zb EuGH , Rs C-218/00, Cisal, Rn 22 f) Umfasst sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen (EuGH , Rs 78/76, Steinike, Rn 18) Umfasst sind grundsätzlich auch Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen, sofern sie eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten Sonderregelungen bestehen auch für Unternehmen im Bereich der Landwirtschaft (Art 4 2 AEUV) unddes Verkehrs (Art 93, 96 und 98 AEUV) 16
17 Spezifität Produktionszweige Nicht auf Güterherstellung beschränkt Auch Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie freie Berufe Dem Begriff kommt keine eigenständige Bedeutung zu Beihilfen an ganze Produktionszweige sind stets auch Beihilfen an einzelne Unternehmen und somit vom ersten Tatbestandselement umfasst 17
18 Spezifität bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige Spezifität bzw Selektivität: Abgrenzung zu allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen, von denen ohne Unterschied alle Unternehmen eines Mitgliedstaates profitieren können Schwierigkeit zb bei steuerlichen Maßnahmen Fragestellung: Ist die Maßnahme durch die Natur und de[m] inneren Aufbau einer Lastenregelung (des Steuersystems) gerechtfertigt? (vgl EuGH , Rs C-148/04, Unocredito, Rn 51) Nach der Rechtsprechung ist [ ] eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt ist, der Anwendung von Artikel [107] Absatz 1 [AEUV] entzogen. (EuG , Rs T-210/02, British Aggregates, Rn 152) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist [die] Voraussetzung der Selektivität bei einer Maßnahme nicht gegeben, die zwar einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist. (EuGH , Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 42) Siehe zb EuGH , verb Rs C-72 und 73/91, Sloman Neptun, Rn 21 18
19 Spezifität Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für Unternehmern eines Wirtschaftssektors: Beispiel: Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Güter besteht; Dienstleistungsunternehmen wurden ausgeschlossen, daher hinreichende Spezifität der begünstigten, körperliche Güter produzierenden Unternehmen (EuGH , Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Rn 55) Dass sehr viele Unternehmen die betreffende Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, genügt [ ] allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Einstufung als staatliche Beihilfe zu verneinen. (EuGH , Rs C-172/03, Heiser, Rn 42) Spezifischer Vorteil/Sonderunterstützung für bestimmte Unternehmen aufgrund einer möglichen Ermessensübung (vgl EuGH , Rs C-241/94, Frankreich/Kommission, Rn 23 f) 19
20 Staatliche Mittel 3 - Staatlich oder Gewährung aus staatlichen Mitteln Weiter Staatsbegriff Gebietkörperschaften Selbstverwaltungskörper Einrichtungen bzw Fonds, die von Gebietskörperschaften oder Selbstverwaltungskörpern beherrscht werden Gewährung durch Subventionsmittler Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird [ ]. Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird. (EuGH , Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 23) 20
21 Staatliche Mittel Gewährung durch öffentliche Unternehmen Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt [..] nicht [ ]. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. (EuGH , Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 52) Jedoch kann die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden [ ], die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist. (EuGH , Rs C-482/99, Frankreich/Kommission, Rn 55 f) 21
22 Staatliche Mittel Gewährung aus staatlichen Mitteln Übertragung von staatlichen Mitteln (EuGH , Rs C 482/99, Frankreich/Kommission, Rn 36) Nicht nur Ausgaben, sondern auch Mindereinnahmen durch Einnahmenverzichte Ein Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Abs 1 AEUV]. (EuGH , Rs C-6/97, Italien/Kommission, Rz 16) Keine Belastung des öffentlichen Haushalts etwa bei gesetzlichen Mindestpreisen Belastung privater Unternehmen oder Konsumenten. Vgl EuGH, Rs C-379/98, Preussen Elektra, Rn 59: Im vorliegenden Fall führt die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen. 22
23 Staatliche Mittel Gewährung durch zur Abgabenerhebung berechtigte Einrichtungen (parafiskalische Abgaben) Abgaben werden einer durch Hoheitsakt errichteten oder zur Abgabenerhebung berechtigten Einrichtung geschuldet. Belastung dieser Einrichtung, wenn einzelne Unternehmen von der Abgabenpflicht befreit sind. Staatliche Mittelherkunft aber auch bejaht, wenn die Einrichtung ihre Mittel nur zur Förderung eines gewissen Segments des Marktes einsetzt (vgl Sutter in Mayer/Stöger (Hrsg) EUV/AEUV, Art 107 AEUV 82014] Rz 25). 23
24 Wettbewerbsverfälschung 4 - (drohende) Verfälschung des Wettbewerbs Vergleich der Konkurrenzsituation vor und nach eine Beihilfengewährung auf dem relevanten Markt Verbesserung der Stellung des begünstigten Unternehmens zulasten von Konkurrenzunternehmen? Umstände für mögliche oder tatsächliche Wettbewerbsbeschränkung sind laut EuGH in der E der Kommission zu nennen: zb Marktstruktur, Marktanteile, Handelsströme (vgl EuGH , Rs 296 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Rn 24) Keine Wettbewerbesverfälschung, wenn Beihilfe einem Monopolbetrieb zukommt (weil keine potentiellen Wettbewerber) Beihilfe allen Unternehmen auf dem relevanten Markt zugute kommt 24
25 Wettbewerbsverfälschung Marktzutrittshürden Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann jedoch selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. [ ] Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. (EuGH , Frankreich/Kommission, Rs 102/87, Rn 19) 25
26 Wettbewerbsverfälschung Betriebsbeihilfen Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die [ ] ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 30) 26
27 Wettbewerbsverfälschung Spürbarkeit einer Wettbewerbsverfälschung? Art 2 Abs 1 De-minimis-VO 2013/1407/EU: Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. 27
28 Beeinträchtigung des Handels 5 - Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels EuGH prüft das Merkmal häufig zusammen mit dem Merkmal der Wettbewerbsverfälschung Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt engl affect, franz affecter beeinflussen Künstliche Erschwernis der Einfuhr Auch Verbesserung der Position des Empfängers am heimischen Markt gegenüber Importen zb Produktionsbeihilfen Künstliche Erleichterung der Ausfuhr zb Ausfuhrbeihilfen Handel umfasst nicht nur den Waren-, sondern auch den Dienstleistungsverkehr (vgl E EK Staatliche Beihilfe Nr N 258/00, Freizeitbad Dorsten) 28
29 Beeinträchtigung des Handels Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im zwischenstaatlichen Handel Wenn [ ] eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 33) Hierzu ist es nicht erforderlich, daß das begünstigte Unternehmen selbst an den Ausfuhren teilnimmt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. (EuGH , verb Rs C-278, 279 und 280/92, Spanien/Kommission, Rn 40) 29
30 Beeinträchtigung des Handels Örtlicher order regionaler Charakter der Beihilfe? Auch Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde [können] im Wettbewerb mit Berufskollegen aus anderen Mitgliedstaaten stehen (EuGH , Rs C-172/03, Heiser, Rn 35 ivm 27) Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Anwendungsvoraussetzung von Artikel [107] Absatz 1 des Vertrages, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nämlich nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (EuGH , C- 71/04, Xunta de Galicia, Rn 40) 30
31 Beeinträchtigung des Handels Beihilfeumfang und Größe des begünstigten Unternehmens? [W]eder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens [schließt] von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus. (EuGH , Rs C-156/98, Deutschland/Kommission, Rn 32) Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (EuGH , Rs C-298/00 P, Italien/Kommission, Rn 54) 31
32 Begriffsdefinitionen VVO Begriffe laut Verfahrens-VO 2015/1589/EU Beihilferegelung bzw Beihilfenprogramme (Art 1 lit d VVO) eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können; Einzelbeihilfen (Art 1 lit e VVO) Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden [sog. ad-hoc-beihilfen] und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung; 32
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Subventions- und Beihilfenbegriff (II) SS 2012 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Subventions- und Beihilfenbegriff (II) SS 2012 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Österreichisches Subventionsrecht
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) EU-Beihilfenaufsicht Überblick WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Österr. Subventionen Begriffsdefinition. SS 2016 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (3) Österr. Subventionen Begriffsdefinition SS 2016 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen
MehrThe Regulatory Assistance Project
Einführung in das europäische Beihilferecht Maria Kleis 06.02.2014 The Regulatory Assistance Project rue de la Science 23 B - 1040 Brussels Belgium Phone: +32 2-894-9300 web: www.raponline.org Was ist
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen
MehrDüsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. RiBFH Friederike Grube
Neuere Entwicklungen zum Einfluss des europäischen Beihilfenrechts auf das deutsche Steuerrecht Düsseldorfer Vereinigung für Steuerrecht e.v. RiBFH Friederike Grube Themenvorschau Systematische Einordnung
MehrEuropäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten
Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und Besonderheiten im Bereich Naturschutz Schneverdingen, 13. Mai 2014 Dr. Martin Schwee, Referent für Beihilfenpolitik Europäisches Beihilfenrecht: Grundlagen und
MehrThema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen
Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen
MehrEuropäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV
Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV 18.03.2010 Verständigungsprobleme Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S.
MehrEU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin. Verwertung optimal verwalten
EU-Beihilferahmen Auswirkungen auf die Forschung und Patentverwertung an Hochschulen Dr. Anke Empting Rechtsanwältin Verwertung optimal verwalten 05.10.2010, Mülheim an der Ruhr Daten und Fakten Daten
Mehr9.1 EU-Beihilfenrecht
9. EU-rechtliche Fragen 9. EU-rechtliche Fragen 9.1 EU-Beihilfenrecht Nach der Grundregel in Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV (Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag a.
MehrGRUNDSTÜCKSVERKAUF ALS BEIHILFE?
1 GRUNDSTÜCKSVERKAUF ALS BEIHILFE? Checkliste für die Schnellprüfung (Stand: 02/2004) von Staatsminister a.d. Georg Brüggen, Dipl. Betriebswirt (VWA) und Rechtsanwalt, Dresden 2 Inhalt: 1. Gegenstand der
Mehr7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT
7. EINHEIT: ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IM UNIONSRECHT EU-WETTBEWERBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht (Übersicht) Kartellverbot: Art 101 AEUV Missbrauchsverbot: Art 102 AEUV Europäische Fusionskontrolle:
MehrHerausforderungen der EU Beihilfeaufsicht zwischen Selektivitätsdogma und Steuerautonomie der Mitgliedstaaten?
Herausforderungen der EU Beihilfeaufsicht zwischen Selektivitätsdogma und Steuerautonomie der Mitgliedstaaten? Berlin 28.11.2016 1 Themenübersicht Neues zur Begünstigung im Steuerrecht Neues zur Selektivität
MehrHOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)
HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und
MehrSie wollen Ihre örtliche Tourismusagentur finanziell unterstützen? Im Ausnahmefall aber beihilfefrei, wenn nur lokales Einzugsgebiet.
Sie wollen Ihre örtliche Tourismusagentur finanziell unterstützen? Beihilfefrei, soweit Tourismusagentur reine Informationsaufgaben wahrnimmt (kostenloses Ausgeben von Stadtplänen etc.) sowie grds. auch
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche
MehrAuftragsvergaben/Vergaberecht (5)
Auftragsvergaben/Vergaberecht (5) Quasi-in-house-Vergabe SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Verfahrensarten Ablauf des Vergabeverfahrens
MehrEU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten
EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.v. 11. September 2014, Neumünster Dr. Hans Arno Petzold stv. Referatsleiter Gliederung
MehrFassung vom
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrVorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht
Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,
MehrInformationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER
Mehr1 Gewährung von Kleinbeihilfen
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der
MehrImmobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005
Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen
MehrGrundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth
Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrÖffentlich-rechtlicher Rundfunk: Finanzierung
Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Finanzierung Verfassungsrechtliche Grundlagen: Art. 5 I 2 GG Einfachgesetzliche
MehrSozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen
Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Albrecht
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen
MehrVon Europa nach Kärnten
Förderungen Von Europa nach Kärnten Was ist eine Beihilfe? Folgende Maßnahmen können Beihilfen darstellen: o Zuführung von Kapital o Gewährung von Darlehen o Übernahme von Bürgschaften oder Garantien o
MehrWahltarife zwischen PKV und GKV
Wahltarife zwischen PKV und GKV Deutsches Institut für Gesundheitsrecht 24. Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch 1 Ursprüngliche Ziele des Gesetzgebers: dauerhafte Abgrenzung von GKV und PKV Erhaltung
MehrHinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)
Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung
MehrEinleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:
Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von Interreg Deutschland-Danmark als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU)
MehrMerkblatt zur De-minimis-Regel (Stand: Januar 2016)
Merkblatt zur De-minimis-Regel (Stand: Januar 2016) 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten
MehrBeihilferecht. Die grundlegende Regelung des EU-Beihilferechts enthält der Artikel 107 AEUV* (früher 87), der in seinem Absatz 1 bestimmt:
Beihilferecht Die grundlegende Regelung des EU-Beihilferechts enthält der Artikel 107 AEUV* (früher 87), der in seinem Absatz 1 bestimmt: (1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
MehrTourismus- und Wirtschaftsförderung. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß 1
Tourismus- und Wirtschaftsförderung Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß 1 Überblick I. Überblick über Grundlagen des Beihilferechts und einschlägige Problemlagen II. III. IV. Kommunale Wirtschaftsförderung 1.
MehrPKF-Jahrestagung 24. und 25. Juni 2016, München Fälle aus der EU-Beihilfepraxis im öffentlichen Sektor außerhalb des Nahverkehrs
PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF-Jahrestagung 24. und 25. Juni 2016, München Fälle aus der EU-Beihilfepraxis im öffentlichen Sektor außerhalb des Nahverkehrs
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Anlage 1 Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber
MehrBeihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Beihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung Ass. jur. Sebastian Deckers Breitband-Informationsveranstaltung
MehrFassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2015 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (7) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2015 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel
MehrAktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV
Aktuelles zur Finanzierung von Infrastruktur im ÖPNV und SPNV Jahrestagung der PKF/IVT am 12. Juli 2013 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter
MehrEntwurf Betrauungsakt
Anlage 1 zur BV-StRQ/098/14 Entwurf Betrauungsakt der Stadt Quedlinburg als Beihilfengeber im Sinne des EU-Vertrags auf der Grundlage des BESCHLUSSES DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung
MehrEmpfehlung Nr. 49. ÖROK-Abgrenzung nationaler Regionalförderungsgebiete gemäss EU-Wettbewerbsrecht
Empfehlung Nr. 49 ÖROK-Abgrenzung nationaler Regionalförderungsgebiete gemäss EU-Wettbewerbsrecht Beschluss: 24. Sitzung am 24. August 1999 ÖROK-Abgrenzung nationaler Regionalförderungsgebiete gemäss EU-
MehrSTATE AIDS in AGRICULTURE
STATE AIDS in AGRICULTURE Tagung "EU Beihilfen in der Landwirtschaft" Bozen, Eurac Conference Hall 29. April 2016 Dr. jur. Gereon Thiele Leiter des Referats "Wettbewerbsfragen" GD Landwirtschaft und ländliche
MehrErklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1
Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
MehrBeihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Beihilferechtliche und telekommunikationsrechtliche Rahmenbedingungen und Fragen der Breitbandförderung Sebastian Deckers Breitband-Informationsveranstaltung
MehrKurs Regulierungsrecht
Kurs Regulierungsrecht Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Barbara Leitl-Staudinger WS 2009/10 Finanzierung ORF Einnahmen 2008: 1 040 Mio ca 48% ca 25% ca 26% Programmentgelt an ORF ( 31 Abs 1 ORF-G) Werbung
MehrHäufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Allgemeine-De-minimis-Verordnung 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verbundene Unternehmen 1.1 Unternehmensverbund durch Mehrheit der Anteile 1.2 Kriterien für den Unternehmensverbund
MehrHamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013
Hamburger Vergabetag 2013 Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Agenda 1. PPP-Transaktionen (Grundmodell) 2. Veräußerung eines kommunalen Grundstücks a) Überblick
MehrBeteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012)
Beteiligungsgrundsätze Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Stand 1/2012) 1 1. Zweck: Beteiligungen der Wachstumsfonds Mittelstand Sachsen Plus GmbH & Co. KG (Fonds) dienen der Stärkung
MehrDie Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff vom (AMBL EU ; NoA ) - Vorstellung und kritische Bewertung
Die Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff vom 19.5.2016 (AMBL EU 19.7.2016; NoA ) - Vorstellung und kritische Bewertung 4. Kommunales Wintergespräch Beihilferecht Update 2017 16.12.2016 in
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2461-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, xxx, vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten
MehrNeuerungen im Beihilfenrecht
Neuerungen im Beihilfenrecht RA Priv. Doz. DDr. Christian F. Schneider www.bpv-huegel.com Haus der Industrie Wien, 16.03.2015 Überblick Überblick über die Neuerungen Begriff der Beihilfe Neue De-minimis-Verordnung
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (2)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (2) Rechtliche Grundlagen (I) SS 2014 Kurt Reindl 1 Zahlen und Fakten Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen 2012 EU 27: 12.927 Mrd Euro Ö: 307 Mrd
MehrKartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln
Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln Veranstaltung des Instituts für Europäisches Medienrecht e.v. zur Reform des Urhebervertragsrechts am 28. Januar in Berlin Prof. Dr. Stefan Thomas Lehrstuhl
MehrWir stiften Zukunft. Merkblatt zu Beihilfen in Verbindung mit Zuwendungen der Stiftung Zukunftsfonds Asse Allgemeine Hinweise und Begriffl ichkeiten
Merkblatt zu Beihilfen in Verbindung mit Zuwendungen der Stiftung Zukunftsfonds Asse 1. Allgemeine Hinweise und Begrifflichkeiten 1.1 Was ist eine Beihilfe? Als staatliche Beihilfen im Sinne des Rechts
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der
MehrÄnderungen bei der Übernahme von Laboruntersuchungskosten ab 2017 De-minimis-Beihilfeantrag
Änderungen bei der Übernahme von Laboruntersuchungskosten ab 2017 De-minimis-Beihilfeantrag Die Bayer. Tierseuchenkasse übernimmt nach ihren Leistungssatzungen bestimmte Laboruntersuchungskosten, wenn
MehrNeue Entwicklungen im Beihilfenrecht was kommt aus Brüssel?
Neue Entwicklungen im Beihilfenrecht 17. Schleswiger Forum 2013 1 SAM Ermächtigungs -VO AGVO De-minimis-VO Verfahrens-VO Regionalbeihilfen-LL F&E&I-Beihilfenrahmen Weitere sektorspezifische Regelungen
MehrV E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN
V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrEinheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014
Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014 AGENDA A. Einordnung des Kartellverbots in die Kartellrechtsordnung B. Tatbestandsvoraussetzungen
MehrHAßBERGE TOURISMUS UMWANDLUNG IN EINEN EINGETRAGENEN VEREIN
HAßBERGE TOURISMUS UMWANDLUNG IN EINEN EINGETRAGENEN VEREIN AUSGANGSLAGE AKTUELLE RECHTSFORM Der Tourismusverband Haßberge ist ein Gebietsausschuss des Tourismusverbandes Franken e.v. Mitglieder sind die
MehrAnhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
MehrUnionsverfassungsrechtliche Grundlagen der Förder- und Beihilfenpolitik Prof. Dr. Carsten Nowak
Unionsverfassungsrechtliche Grundlagen der Förder- und Beihilfenpolitik Prof. Dr. Carsten Nowak I. Einleitung II. Unionsverfassungsrechtliches Koordinatensystem der EU-Struktur- und Kohäsionspolitik III.
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrDas neue EEG 2.0 im europäischen Kontext
Das neue EEG 2.0 im europäischen Kontext Energiekonferenz 2014 Strausberg, 20. November 2014 Dr. Jürgen Weigt Artikel 194 AEUV Die Zuständigkeit für Energie ist zwischen der EU und den Mitgliedstaaten
MehrTransparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014
Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Anton Reinl Inhalt Europäische Transparenzinitiative Exkurs: staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten Regelung 2008
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrErklärung über erhaltene und beantragte De-minimis -Beihilfen ( De-minimis -Erklärung) Fördermaßnahme: CLLD/LEADER
- 1 - An Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha Erklärung über erhaltene und beantragte De-minimis -Beihilfen ( De-minimis -Erklärung) Fördermaßnahme: CLLD/LEADER 1. Angaben zum den Antrag
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Vergaberecht In-House Geschäfte Interkommunale Zusammenarbeit
Öffentliches Wirtschaftsrecht Vergaberecht In-House Geschäfte Interkommunale Zusammenarbeit Einführung Lässt sich das kostspielige Ausschreibungsverfahren ganz vermeiden? Welche ist die Rolle der subjektiven
MehrBundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi
Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung
MehrNettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren.
4. Facharbeitskreis Effiziente Stadt am 24.08.2017 in Apolda Nettoeinnahmen in EFRE richtig bilanzieren. Eine leichtverständliche Einführung. Warum Bilanzierung von Nettoeinnahmen? ThStBauFR 36.2 - Einnahmen
MehrZentrale Herausforderungen an das Rechnungswesen der Hochschulen
Zentrale Herausforderungen an das Rechnungswesen der Hochschulen Einführung in das Thema www.che-consult.de Andrea Güttner Kassel, 12.11.2010 Zentrale Herausforderungen Interne Anforderungen an das Rechnungswesen
MehrRiesling & Co. 2017, Brüssel,
Riesling & Co. 2017, Brüssel, 25.09.2017 Deutscher Weinfonds, AdöR Platz des Weines 55294 Bodenheim Telefon 06135 93232829-0 Fax 06135 9323-130 www.deutscheweine.de info@deutscheweine.de hier: Riesling
MehrErklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer*
Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Name, bzw. Firmenbezeichnung: Betriebsnummer, ev. Firmenbuch-Nr.: Anschrift: Angaben zur Einstufung
MehrMehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010, zweite, überarbeitete Ausgabe vom 24. September
MehrSeminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik
Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?
MehrSeminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung
Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche
MehrBusinessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2016 Seminarprogramm Brandenburg
Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg 2016 Seminarprogramm Brandenburg Spezialseminar: Fördermöglichkeiten für Existenzgründerinnen und -gründer und Unternehmen Christian Wolf Referent Existenzgründung
MehrDie Erledigung öffentlicher Dienstleistungen im Wege der In-House-Vergabe
Die Erledigung öffentlicher Dienstleistungen im Wege der In-House-Vergabe Vortrag zur Praxismesse 2015 Seite 1 Übersicht 1. Fallkonstellationen 2. Problemstellung 3. Europarechtlicher Kontext 4. DAI 5.
MehrKontrolldichte im EU-Beihilfenrecht - gegenüber der Kommission und nationalen Einrichtungen -
Kontrolldichte im EU-Beihilfenrecht - gegenüber der Kommission und nationalen Einrichtungen - Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M. Institut für Europarecht und Völkerrecht Universität Innsbruck Einführung
MehrEU-beihilfenrechtliche Vorgaben für die Finanzierung von Stadtwerken und deren Geschäftsbeziehungen zu Kommunen Drittes Kommunales Wintergespräch
EU-beihilfenrechtliche Vorgaben für die Finanzierung von Stadtwerken und deren Geschäftsbeziehungen zu Kommunen Drittes Kommunales Wintergespräch Strategischer Dialog Stadtwerke Energiewende gelungen Stadtwerk
MehrModernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
MehrStand der Überarbeitung des EU- Gemeinschaftsrahmens zu F&E Beihilfen und Implikationen. Dr. Thomas Hirse
Stand der Überarbeitung des EU- Gemeinschaftsrahmens zu F&E Beihilfen und Implikationen Dr. Thomas Hirse Übersicht I. Beihilfen bei der F&E-Zusammenarbeit? II. III. IV. Wichtige Ecksteine des Rechtsrahmens
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) Beihilfenaufsicht der EU (I) SS 2014 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche
MehrGZ K NZV 10/ Bescheid
GZ K NZV 10/01-24 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten
3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger
MehrWirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1)
Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (1) Einführung SS 2013 Kurt Reindl 1 Drei Studienrichtungen 1. Diplomstudium Rechtswissenschaften (ReWi) STUDIENSCHWERPUNKT ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHT
MehrEU-Beihilferecht und staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft
EU-Beihilferecht und staatliche Finanzierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft Brüssel, April 2016 Inhaltsübersicht I. Spannungsfeld... 1 1. Schutz des unverfälschten Wettbewerbs... 1 2.
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0229-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
Mehr