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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Antrag der Abg. Wolfgang Bebber u. a. SPD und Stellungnahme des Justizministeriums Zeugenbegleitprogramm Opferschutz Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Zeugenbegleitprogramme für welche Gerichtsbezirke derzeit vom Land und den Bewährungshilfevereinen organisiert werden; 2. wer jeweils Träger dieser Zeugenbegleitprogramme ist und wie diese finanziert werden bzw. wie lange die Finanzierung jeweils gesichert ist; 3. wie viele hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter bei den einzelnen Programmen mitwirken; 4. wie sich das Land finanziell an den Programmen der Bewährungshilfevereine beteiligt und künftig beteiligen wird; 5. ob das vom Verband der Bewährungshilfevereine im OLG-Bezirk Stuttgart e. V. getragene Zeugenbegleitprogramm für sexuell missbrauchte Kinder als Pilotprojekt des Landes im Landgerichtsbezirk Stuttgart übernommen und auf andere Deliktsgruppen ausgeweitet werden kann; 6. welchen Stellenwert die Landesregierung dem ehrenamtlichen Engagement in der Zeugenbegleitung beimisst und ob die Landesregierung bereit ist, die notwendigen Mittel für die Ausbildung und fachliche Begleitung der Ehrenamtlichen sowie für eine Zeugenanlauf- und Koordinierungsstelle bereitzustellen; 7. wie nach den Vorstellungen der Landesregierung der Zeugen- und Opferschutz konkret verbessert werden muss und welche Finanzmittel im künftigen Doppelhaushalt hierfür bereitgestellt werden sollten; Eingegangen: / Ausgegeben:

2 8. welche Vorschläge der Kommission für Opfer und Zeugenschutz im Strafverfahren bislang konkret umgesetzt wurden. Bebber, Birzele, Birgit Kipfer, Junginger, Lorenz SPD Begründung Die Bewährungshilfevereine organisieren derzeit ein Pilotprojekt, das der Verbesserung des Zeugen- und Opferschutzes dient. Die Finanzierung ist jedoch teilweise unsicher und erlaubt kaum verlässliche Planungen für die Vereine. Sowohl die inhaltliche als auch die finanzielle Konzeption bedürfen der Unterstützung durch das Land, zu dessen Aufgaben die Zeugenbegleitung gehört. Derzeit ist beispielsweise die Finanzierung des Zeugenbegleitprogramms beim Landgericht Stuttgart unsicher, das durch speziell geschulte ehrenamtliche Mitarbeiter/innen des vom Verband der Bewährungshilfevereine im OLG-Bezirk Stuttgart e. V. getragenen Projekts Bürgerschaftliches Engagement in der Bewährungshilfe angeboten wird. Bereits 14 kindliche Zeugen haben dieses Angebot seit Februar 2000 in Anspruch genommen. Eine Anlaufstelle mit einer hauptamtlichen Fachkraft ist unabdingbar, um die Betreuungen zu koordinieren. Stellungnahme *) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 Nr. 4133/0058 nimmt das Justizministerium zu dem Antrag auf der Grundlage der bei den Oberlandesgerichten und den Bewährungshilfeverbänden des Landes eingeholten Berichte wie folgt Stellung: 1. welche Zeugenbegleitprogramme für welche Gerichtsbezirke derzeit vom Land und den Bewährungshilfevereinen organisiert werden; In Baden-Württemberg gibt es in folgenden Landgerichtsbezirken entsprechende Einrichtungen: Es ist darauf hinzuweisen, dass sehr viele Gerichte insbesondere mit Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern befasste Spruchkörper mit örtlichen Trägern der Jugendhilfe und der Polizei fallweise eine Begleitung und Betreuung der Opfer und Zeugen organisieren, ohne dass dies in formale Programme mündet, da der festgestellte Bedarf eine Institutionalisierung aus lokaler Sicht oftmals nicht zu rechtfertigen scheint. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 2. wer jeweils Träger dieser Zeugenbegleitprogramme ist und wie diese finanziert werden bzw. wie lange die Finanzierung jeweils gesichert ist; Über Träger und Finanzierung von Zeugenbegleitprogrammen gibt die nachfolgende Tabelle Auskunft: 3

4 Der Badische Landesverband für soziale Rechtspflege K.ö.R. teilte auf Anfrage mit, dass von dort aus keine Zeugenbegleitung organisiert werde, da dies dem Satzungszweck gemäß 1 Abs. 1 der gemeinsamen Bestimmungen für den Landesverband und die Bezirksvereine widerspräche. Daher könne Opferschutz im Rahmen der Bemühungen der Bewährungshilfe allenfalls dann betrieben werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Wiedereingliederung Straffälliger bestehe. 3. wie viele hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter bei den einzelnen Programmen mitwirken; Zu den Mitarbeitern kann Folgendes mitgeteilt werden: 4. wie sich das Land finanziell an den Programmen der Bewährungshilfevereine beteiligt und künftig beteiligen wird; Zeugenbegleitprogramme der Bewährungshilfe werden durch Bußgeldzuweisungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften unterstützt. Darüber hinaus sind im Staatshaushaltsplan keine Mittel für unmittelbare Zuschüsse an Bewährungshilfevereine spezifisch für Zeugenbetreuungsprogramme ausgebracht. 5. ob das vom Verband der Bewährungshilfevereine im OLG-Bezirk Stuttgart e. V. getragene Zeugenbegleitprogramm für sexuell missbrauchte Kinder als Pilotprojekt des Landes im Landgerichtsbezirk Stuttgart übernommen und auf andere Deliktsgruppen ausgeweitet werden kann; Nach Angaben des Verbands der Bewährungshilfevereine im OLG-Bezirk Stuttgart e. V. stehen bei dem Pilotprojekt in Stuttgart derzeit mehr ehrenamtliche Helfer zur Verfügung, als tatsächlich benötigt werden. Von daher wäre eine Ausweitung auch auf andere Delikte vermutlich denkbar. Allerdings weist der Verband darauf hin, dass dann nach dortiger Einschätzung die hauptamtliche Seite verstärkt werden müsste. Eine Übernahme als Pilotprojekt des Landes wird derzeit nicht erwogen. 6. welchen Stellenwert die Landesregierung dem ehrenamtlichen Engagement in der Zeugenbegleitung beimisst und ob die Landesregierung bereit ist, die notwendigen Mittel für die Ausbildung und fachliche Begleitung der Ehrenamtlichen sowie für die Zeugenanlauf- und Koordinierungsstelle bereitzustellen; Ehrenamtliches Engagement besitzt einen sehr hohen Stellenwert bei der Zeugenbetreuung. Dies wird auch in Zukunft so bleiben. Begründet ist dies zunächst im enormen Zeitaufwand für die Betreuung, der beim Einsatz hauptamtlicher Kräfte aus finanziellen Gründen nicht darstellbar wäre. Auch der oft kaum kalkulierbare und selten gleichmäßige Bedarf ist mit hauptamtlichen Mitarbeitern nicht hinreichend flexibel zu befriedigen. Zudem wird ein nicht der Justiz angehörender Helfer, für den die Gerichtsabläufe kein professioneller Alltag sind, Ängste der Zeugen unmittelbarer nachempfinden und so leichter Zugang zu ihnen finden können. Ehrenamtliches Engagement 4

5 stellt daher bei der Zeugenbetreuung keinesfalls ein Substitut für dem Staat obliegendes Handeln dar, sondern beinhaltet Möglichkeiten, die über staatliches Wirken hinausgehen. Daher ist das Ehrenamt auch und gerade in diesem Bereich auf Dauer unverzichtbar. Die Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte ist dennoch nicht aus Haushaltsmitteln des Justizministeriums möglich, da diese nur zur Fortbildung von Landesbediensteten verwendet werden dürfen. Insoweit kann eine Unterstützung freilich mittelbar über nicht zweckgebundene Bußgeldzuweisungen erfolgen. Im Rahmen der Planaufstellung wird zu prüfen sein, inwieweit im Doppelhaushalt 2002/2003 zusätzliche Stellen für hauptamtliche Sozialarbeiter berücksichtigt werden können, die zur Anleitung ehrenamtlicher Bewährungshelfer eingesetzt werden sollen. Weitere hauptamtliche Sozialarbeiter würden es ermöglichen, neue ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bewährungshilfe zu gewinnen und auch für die Tätigkeit im Rahmen von Zeugenbetreuungsprogrammen vorzusehen. Ergänzend wären die notwendigen Sachmittel hierfür auszubringen. 7. wie nach den Vorstellungen der Landesregierung der Zeugen- und Opferschutz konkret verbessert werden muss und welche Finanzmittel im künftigen Doppelhaushalt hierfür bereitgestellt werden sollten; Es ist vom Justizministerium Baden-Württemberg beabsichtigt, eine Stiftung Opferschutz noch im Laufe des Jahres 2001 zu gründen, die Opfern von Gewalttaten in Notfällen materielle Hilfe leistet und Opferzeugen-Begleitprogramme finanziell fördert. Auf diesem Wege sollen bestehende Lücken des Opferentschädigungsgesetzes gelindert werden. Die Vorarbeiten zur Stiftungsgründung sind bereits weit fortgeschritten. Wegen der Berücksichtigung des Opferschutzes im kommenden Haushalt wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen, wegen weiterer Verbesserungsmöglichkeiten auf die Antwort zu Frage welche Vorschläge der Kommission für Opfer- und Zeugenschutz im Strafverfahren bislang konkret umgesetzt wurden; Die Feststellungen und Empfehlungen der Kommission für Opfer- und Zeugenschutz im Strafverfahren, die diese in ihrem im Herbst 1999 vorgelegten, sehr umfangreichen Bericht dargestellt hat, wurden sämtlich zwischenzeitlich geprüft. An ihrer Umsetzung wird soweit möglich bereits gearbeitet. Die dafür landesweit zentral zuständige DV-Stelle beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wurde beauftragt, unter Beteiligung der Praxis Infomaterialien zu entwickeln zu den Problemkreisen Verfahrensgang und jeweilige Ansprechpartner, Adhäsionsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich, Opferentschädigungsgesetz. Die Positivbeispiele aus dem Opferschutz-Kommissions-Bericht zu bürgerfreundlicheren Ladungsformularen wurden ebenfalls der DV-Stelle des OLG Karlsruhe mit der Bitte um Durchführung einer Praxisumfrage und anschließende Verwertung übersandt. Zwischenzeitlich liegen bereits neue Formulare zur Ladung einfacher Zeugen zur Hauptverhandlung im Strafverfahren sowie zur Ladung kindlicher Opferzeugen vor. Zu ersten Erfahrungen mit Videovernehmungen wurde eine Praxisumfrage eingeleitet. Sollte sich Bedarf für Verbesserungen in Technik oder Ausbildung zeigen, wird hierauf kurzfristig reagiert werden. Zum Wegweisungsrecht läuft in zahlreichen Städten des Landes ein Modellversuch zur konsequenten Anwendung des Platzverweises nach geltendem Polizeirecht in Absprache mit den jeweiligen Kommunen. Die Kommission hat angeregt, bei der Aus- und Fortbildung der Sozialarbeiter der Justiz auch Opferthemen anzusprechen. Diese Anregung wurde vom zuständigen Prüfungsamt des Justizministeriums aufgenommen. 5

6 Im Rahmen einer Umfrage über die Generalstaatsanwaltschaften wurde auch nach der dortigen Bewertung der möglichen Schaffung eines Opferschutzbeauftragten bei den Staatsanwaltschaften des Landes gefragt. Zusätzlich wurde um Bewertung verschiedener Modelle zur Aufgabenbeschreibung und organisatorischen Einbindung gebeten. Im Ergebnis wurde die Einrichtung eines Opferschutzbeauftragten bei der Gerichtshilfe befürwortet, der dort allgemein Opferinteressen wahrnehmen und als Koordinator und Ansprechpartner dienen, nicht aber Rechtsberatung im Einzelfall betreiben soll. Vor einer landesweiten Umsetzung sollen die Ergebnisse des derzeit von der Gerichtshilfe an vier Standorten in Baden- Württemberg durchgeführten Modellversuchs abgewartet werden. Unabhängig davon soll die Gerichtshilfe künftig verstärkt auch sogenannte Opferberichte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung abfassen, die die Tat und ihre Folgen sowie die Situation des Opfers aus dessen Sicht beschreiben. Um hierfür einen verstärkten Anreiz zu setzen und dem erheblichen Aufwand Rechnung zu tragen, sollen die entsprechenden Aufgabenbeschreibungen und soweit möglich auch die statistische Erfassung angepasst werden. Die Opferschutz-Kommission hat vorgeschlagen, für Opferzeugen bei Gericht geschützte Wartezonen einzurichten, in denen sie weder eine Begegnung mit dem Angeklagten noch mit Personen aus dessen Lager zu gewärtigen haben. Die Anregung wurde an die Gerichtsverwaltungen weitergegeben, soweit nicht bereits entsprechende Maßnahmen ohnedies eingeleitet sind. Verständlicherweise bestehen hier aber lokal bauliche Restriktionen, die angesichts der allgemeinen Haushaltslage nicht einfach zu überwinden sind. Das Adhäsionsverfahren bedarf der Stärkung. Deshalb hat Baden-Württemberg eine Initiative im Bundesrat zur Stärkung der Verletztenrechte im Strafverfahren, der auch eine wesentliche Verbesserung des Adhäsionsverfahrens mit beinhaltet, nachdrücklich unterstützt. Diese Initiative ist vom Bundesrat mit großer Mehrheit verabschiedet worden. Dank der jüngst erfolgten Aufnahme des Täter-Opfer-Ausgleichs in 153 a ff. StPO (Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2491) ist das Anliegen der Kommission in Bezug auf Änderungen von 153 a StPO und 56 b, 57 Abs. 3 Satz 1, 57a Abs.3 Satz 2 StGB erfüllt. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist jetzt voll im materiellen wie im Prozessrecht verankert. Dr. Goll Justizminister 6

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