Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Schafstall mit Maschinenhalle unabhängig von hofnahem Standort

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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Schafstall mit Maschinenhalle unabhängig von hofnahem Standort Normenketten: BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BauGB 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. e, Abs. 5 S. 1, 201 VwGO 75 S. 1 Leitsätze: 1. Die für eine landwirtschaftliche Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Vorliegen eines "räumlich-funktionalen Zusammenhangs" im Sinne der Teilprivilegierungsvorschrift des 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 lit. e BauGB zur Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude ist nach dem Wortlaut des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht Voraussetzung für das "Dienen" eines Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung. (redaktioneller Leitsatz) 3. Ergibt die tatrichterliche Würdigung, dass in Wirklichkeit keine privilegierte Nutzung angestrebt wird, so sind allein deshalb die Voraussetzungen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schafstall, Maschinenhalle, Hofstelle, privilegierte Nutzung, Schonung des Außenbereichs, Landwirtschaft, vernünftiger Landwirt, Dienen, Untätigkeitsklage Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die unter dem... Juni 2014 beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Schafstalls mit Maschinenhalle zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Schafstalls mit Maschinenhalle.

2 Der Kläger bewirtschaftet im Nebenerwerb 13,27 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 6,58 ha Forstfläche. Circa 11 ha der landwirtschaftlichen Fläche liegen im Umkreis einiger Kilometer von seiner Hofstelle in F. entfernt. Bis Juli 2015 war er mit Erstwohnsitz am etwa 6,5 km entfernten zweiten Standort in dem zur Gemeinde... gehörenden Weiler H. gemeldet; seit 1. August 2015 ist er mit Erstwohnsitz an der Hofstelle in F. angemeldet. Dort betreibt er auch eine Käserei und einen Hofladen; ferner werden die Tiere am Standort in F. geschlachtet. Unter dem... Juni 2014 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau eines Schafstalls mit Maschinenhalle auf seinem Grundstück FlNr. 150, Gemarkung..., welches außerhalb des Ortes F. und von der dortigen Hofstelle des Klägers einige hundert Meter entfernt liegt. Am 5. August 2014 erteilte die Gemeinde F. hierzu das Einvernehmen. Nach der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (Landwirtschaftsamt) vom 17. September 2014 betreibt der Kläger Schafhaltung mit ca. 45 Milch- und etwa 100 Jungschafen. Die Milchschafe befinden sich an der Hofstelle in F., die weiblichen Jungschafe hiervon getrennt bis vor dem ersten Ablammen ganzjährig an der Hofstelle in H. (Bl. 20 der Behördenakte - BA). In F. dient als Fläche zur Unterbringung der Tiere u. a. ein überdachtes früheres Fahrsilo. Das Landwirtschaftsamt bejahte in Stellungnahmen vom 17. September 2014, 14. Januar und 30. Juli 2015 einen Bedarf des Klägers an Weidemöglichkeit für seine Schafe und die Eignung des Grundstücks FlNr. 150 hierfür, da wegen eines geplanten Autobahnausbaus eine zur F. Hofstelle ortsnah gelegene bisherige Weidemöglichkeit entfalle. Auch bestehe ein Bedarf für den Stall und die Maschinenhalle, vor allem das ehemalige Fahrsilo sei für die Schafhaltung nur bedingt geeignet. Doch sei der Standort des beantragten Vorhabens auf FlNr. 150 nicht sinnvoll. Als - neben F. und H. dann dritter - Standort sei er aus arbeitswirtschaftlicher Sicht nicht ideal; es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang zu einer der beiden Hofstellen. Nur ein hofnaher Standort zur Hofstelle in H. diene im rechtlichen Sinn dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Die Beweidung von FlNr. 150 könne auch durch eine mobile Folienhalle gewährleistet werden. Am... Dezember 2014 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag zur Errichtung eines Schafstalls mit Maschinenhalle zu genehmigen hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag zu entscheiden. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bedenken gegen den beantragten Standort seien nicht gerechtfertigt. Eine Erweiterung der Schafhaltung am Standort F. scheide aus räumlichen Gründen und wegen des Immissionsschutzes aus. Dort seien auch keine Grünflächen für eine biologische und artgerechte Weidehaltung vorhanden. Wegen der Entfernung zu dem Betriebsschwerpunkt in F. komme der Standort H. für das Vorhaben aus arbeitswirtschaftlicher Sicht nicht in Betracht. Die Wahl des Vorhabenstandorts sei allein Sache des Landwirts, sofern Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege nicht entgegenstünden. Er lebe bislang mit seiner Familie in H.; der elterliche Betrieb in F. sei ihm erst 2009 übergeben worden. Diese Hofstelle sei in einem schlechten Zustand und werde derzeit ertüchtigt. Es sei beabsichtigt, den gesamten Betrieb dorthin zu verlagern. Ein Schafstallausbau dort sei räumlich ausgeschlossen und betrieblich unsinnig. Im gerichtlichen Verfahren legte der Kläger unter anderem ein Betriebskonzept vom... Juni 2015 zur Darstellung der Betriebsabläufe auf seinem Hof und zur Belegung und maximalen Besatzzahl des künftigen Stalls mit 290 Tieren vor, ferner ein Geruchsgutachten vom... Oktober 2015, wonach die Geruchsbelastung durch den Schafstall in... für die benachbarte Wohnbebauung zumutbar sei. Er gab an, im Hofladen, der Teil des Gewerbebetriebes sei, verkaufe er Fleisch, Fell und Wolle der Schafe. Von den Einnahmen aus der Schafzucht und den gewerblichen

3 Betrieben lebe er. Die Liegenschaft in H. stamme aus einer Erbmasse. Würde er die Selektionstiere und Zuchtböcke nicht dort unterbringen, dann müsste er einen weiteren Stall bauen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, mit dem Vorhaben werde das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs verletzt. Wegen der Entfernung des Baugrundstücks zur Hofstelle fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang. Eine Errichtung von Schafstall und Maschinenhalle in H. sei sinnvoll. Auch bestünden Zweifel, ob die im Nebenerwerb betriebene Landwirtschaft einen nennenswerten Beitrag zum Lebensunterhalt des Klägers leiste. In einer Stellungnahme vom 30. Juli 2015 teilte das Landwirtschaftsamt mit, trotz des nunmehr vorgelegten Betriebskonzeptes sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb die Hofstelle und der Wohnort in H. für den Ausbau der Schafhaltung nicht geeignet seien. Aus fachlicher Sicht sei an diesem Standort die Entwicklung nachvollziehbar, insbesondere deshalb, weil die betreuungsintensiveren Milchschafe zur Milchproduktion in unmittelbarer Nähe des Betriebsleiters stünden. Aufgrund des gewählten Standortes in... diene das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb im rechtlichen Sinn. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Betriebskonzept und das Geruchsgutachten sowie auf die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen vom 19. Mai und 4. August 2015 sowie vom 23. Februar 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: Die als Untätigkeitsklage nach 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Kläger auf die beantragte Baugenehmigung einen Rechtsanspruch hat ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Da das beantragte Vorhaben keinen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, sind das vor allem die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB), die zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO gehören. 2. Das Vorhaben des Klägers ist nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zulässig. Nach dieser Vorschrift ist das der Fall, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsflächen einnimmt. 2.1 Der Kläger betreibt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft im Sinne von 201 BauGB, da er Schafe züchtet und deren Futter überwiegend auf ihm gehörenden, landwirtschaftlichen Flächen erzeugt. Das im Verfahren beteiligte Landwirtschaftsamt hat in seinen Stellungnahmen und auch in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 hierzu ausgeführt, nach seiner Bewertung handele es sich bei dem Kläger um einen Nebenerwerbslandwirt. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Kurzmitteilung des Finanzamtes... vom... August 2015, widersprechen dem nicht. Aus diesen Unterlagen ergeben sich etwa gleich hohe Einkünfte des Klägers sowohl aus der Landwirtschaft als auch aus seinem Gewerbebetrieb (Käserei), zu dem er nach der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 auch den Hofladen zählt. Es ergeben sich somit keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich aus der Landwirtschaft des Klägers ein nennenswerter Einkommensbeitrag erzielen lässt.

4 2.2 Der beantragte Schafstall mit Maschinenhalle dient auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Aus den genannten Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts ergibt sich, dass der Kläger sowohl für den Schafstall als auch für die Maschinenhalle einen Bedarf hat, der dessen Genehmigung rechtfertigt. Das Landwirtschaftsamt hat unter Zugrundelegung der Flächen, die dem Kläger an den Standorten F. und H. zur Verfügung stehen, die Notwendigkeit der Errichtung eines Schafstalls mit Maschinenhalle im beantragten Umfang anerkannt. Diesen Bedarf hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht grundsätzlich bestritten. Auch dem vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und erläuterten Betriebskonzept vom... Juni 2015 ist unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anzahl der von ihm gehaltenen Schafe (Muttertiere, Milchschafe, Jungschafe, Zuchtböcke), der bislang insgesamt verfügbaren Stallfläche für diese Schafe sowie der unterzustellenden landwirtschaftlichen Fahrzeuge und sonstigen Maschinen ein solcher Bedarf nachvollziehbar und schlüssig zu entnehmen. 2.3 Zur Deckung dieses Raumbedarfs darf der Kläger als Standort für den beantragten Schafstall mit Maschinenhalle sein Grundstück im Ortsteil... wählen, ohne dass dadurch ein Dienen des Vorhabens nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen wäre. Der Kläger hat im Betriebskonzept vom... Juni 2015 und auch in den mündlichen Verhandlungen plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort F. die Errichtung dieses Stalls in diesem Umfang nicht möglich wäre. Deshalb kann er den beantragten Standort in... wählen, ohne gegen den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB) zu verstoßen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, sein Bauvorhaben am Standort H. zu verwirlichen Zu den Merkmalen, die das Vorhaben als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend prägen müssen, gehört auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Das Gesetz lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft Bodenertragsnutzung auf - typischerweise weiten - Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im allgemeinen von Bedeutung ist. Allerdings sind hinsichtlich der räumlichen Zuordnung landwirtschaftlicher Gebäude zu den Betriebsflächen - ebenso wie hinsichtlich der funktionellen Zuordnung - keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, etwa derart, dass die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten. Unmittelbare Nähe der landwirtschaftlichen Hofstellen zu den Betriebsflächen für die Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allgemein und für jeden Fall vorauszusetzen, würde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe mit verstreuten Betriebsflächen nicht gerecht. Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude dienen nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (BVerwG, U. v C BauR 1986, juris Rn. 14; U. v C BauR 1991, juris Rn. 22). Die Auffassung des Landwirtschaftsamts, das vom Kläger beantragte Vorhaben diene im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seinem landwirtschaftlichen Betrieb nur bei Wahl eines hofnahen Standorts in H. oder F. (vgl. Bl. 21 BA), ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Mit dieser Forderung wird zu Unrecht zusätzlich geprüft, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an gleicher Stelle errichten würde. Eine solche Einschränkung kann der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts nicht entnommen werden (vgl. BVerwG, U. v C BauR 1991, 579; U. v C BauR 1991, 276). Sie entspricht auch nicht dem Sinn des Tatbestandsmerkmals Dienen in 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (NdsOVG, U. v LC 73/15 - BauR 2016, juris Rn. 24). Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Das ist beim streitgegenständlichen Schafstall mit Maschinenhalle auch dann der Fall, wenn er nicht direkt in F., sondern im Ortsteil... und damit einige hundert Meter von der Hofstelle des Klägers in F. entfernt liegt.

5 2.3.2 Das Vorliegen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs im Sinne der Teilprivilegierungsvorschrift des 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB zur Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude ist nach dem Wortlaut des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht Voraussetzung für das Dienen eines Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses dieses Dienens liegt darin, Missbrauchsversuchen in der Regel durch Errichtung von Wohngebäuden im Außenbereich begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (BVerwG, U. v C BauR 1991, juris Rn. 22; NdsOVG, U. v LC 73/15 - BauR 2016, juris Rn. 24). Gemessen daran ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Dienens kann der beabsichtigte Standort nur ein (bestätigendes oder abweisendes) Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein. Ergibt die tatrichterliche Würdigung, dass in Wirklichkeit keine privilegierte Nutzung angestrebt wird, so sind allein deshalb die Voraussetzungen des 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen. Ist das Vorhaben jedoch - wie hier - dem Betrieb funktional zugeordnet und auch äußerlich durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, so dient es dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt es unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dient das beantragte Vorhaben auch am Standort... dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dadurch wird nicht etwa ein dritter Standort zugelassen, sondern eine landwirtschaftliche Nebenanlage zu einem der beiden bereits bestehenden Standorte, nämlich F. Für den Standort... spricht auch, dass er sich in relativer räumlicher Nähe zur Hofstelle in F. befindet, wo bereits der Betriebsschwerpunkt liegt und wo sich in Zukunft auch Hofstelle und Familienwohnsitz des Klägers befinden sollen. Ferner spricht für diesen Standort das Vorhandensein von Weideflächen, nachdem die bisherigen F. Weideflächen durch den beabsichtigten Autobahnausbau entfallen. Auch wenn die Errichtung des Schafstalles am Standort H. aus objektiver landwirtschaftlicher Sicht unter Umständen ebenfalls in Betracht zu ziehen wäre, kann der Entscheidung des Klägers, sein Vorhaben in... zu verwirklichen, jedenfalls eine missbräuchliche Verwendungsabsicht im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden. Auch der Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (vgl. 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB) stellt keinen Umstand dar, der dem Vorhaben des Klägers entgegenstünde. Dieser hat den Außenbereich bisher dadurch geschont, dass er zur betriebsnotwendigen Trennung der weiblichen von den männlichen Schafen und der Unterbringung dieser Selektionstiere die aus einer Erbmasse stammende Liegenschaft in H. und insbesondere die dort zur Verfügung stehenden Stallflächen genutzt hat, anstatt am Standort F. hierfür einen Stall zu errichten. Den Bedarf für einen solchen Stall bestreitet das Landwirtschaftsamt nicht. Der Kläger müsste zur Errichtung des Stalls auch an dem vom Beklagten bevorzugten Standort in H. Ausgleichsflächen in Anspruch nehmen. Die Verwirklichung des Vorhabens an dem beantragten Standort in... stellt demzufolge keine Verschlechterung in Hinblick auf die Schonung des Außenbereichs dar. 2.3 Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vorhaben liegen vor bzw. werden von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Dies betrifft neben der Erschließung des Vorhabens und der Einnahme eines nur untergeordneten Teils der Betriebsfläche auch das Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne von 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere bezüglich der Geruchs-auswirkungen des Vorhabens. Diese stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar. Durch die Vorlage des Geruchsgutachtens vom... Oktober 2015 im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger schlüssig und nachvollziehbar belegt, dass von seinem Vorhaben - bezogen auf die untersuchten Beurteilungspunkte (BUP) - auf den benachbarten Wohngrundstücken FlNr. 150/1 (BUP 1) und 150/2 (BUP 2) keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

6 3. Aus diesem Grund war dem Klageantrag mit der den Beklagten belastenden Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR ,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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