DurchAufhebungdieserDienstanweisungimMärz2010wurdedemfunktionierendenBenachrichtigungswesenjedochdieGrundlageentzogen.Heutefehlt

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren A. Problem und Ziel NichtehelichenKindernstehtseiteinigenJahrenwieehelichenKindernein gesetzlicheserbrechtzu.dasselbegiltfüradoptiertekinder.imstandesamt wurdejedochbeidereintragungdergeburteineskindesbisende2008zwischenehelichenundnichtehelichenkinderndifferenziert.währendeheliche KinderindasanlässlichderEheschließungangelegteFamilienbuchderEltern eingetragenwurden,legtendiestandesämterfürnichtehelicheodereinzeladoptiertekindersogenannteweißekarteikartenan,diemitdemgeburtsregistereintrag der Eltern verknüpft wurden. Bis2009informiertedasGeburtsstandesamtnachdemTodeinesElternteilsvon AmtswegendasNachlassgerichtüberdieExistenzdesKindes,wenneineweiße Karteikartevorlag.RechtsgrundlagewareineAllgemeineVerwaltungsvorschriftdesBundes (DienstanweisungfürdieStandesbeamtenundihreAufsichtsbehörden). DurchAufhebungdieserDienstanweisungimMärz2010wurdedemfunktionierendenBenachrichtigungswesenjedochdieGrundlageentzogen.Heutefehlt eineeindeutigerechtsgrundlagefürdasvorhaltenunddieautomatischeweitergabederinformationenandasnachlassgericht,obwohldienachlassgerichte auf diese Informationen dringend angewiesen sind. DiebetroffenennichtehelichenundeinzeladoptiertenKindersowieihreMütter undvätervertrauendarauf,dassdienachlassgerichtedievomstaataufweißen KarteikartengesammeltenInformationenauchkünftigihremZweckentsprechend von Amts wegen erhalten. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig. B. Lösung DiesogenanntenweißenKarteikartensollenabSommer2012zusammenmit denbeidenstandesämternbefindlichenverwahrungsnachrichtenübertestamenteunderbverträge (sogenanntegelbekarteikarten)sukzessiveindas ZentraleTestamentsregisterderBundesnotarkammerüberführtwerden.Dabei kannaufbereitsbestehenderegelungenzurüberführungderverwahrungsnachrichtenaufgebautwerden.derinhaltderweißenkarteikartensollnach elektronischererfassunggespeichertwerden.stirbteinelternteildeskindes, benachrichtigt die Registerbehörde das zuständige Nachlassgericht. DieZeitzurgesetzgeberischenUmsetzungdrängt.Dennschonheutedroht mangelsinformationsweitergabedieerteilungunrichtigererbscheine.außer-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dembeginntdiebundesnotarkammerimsommer2012mitderübernahmeder Verwahrungsnachrichten.TrittdasvorliegendeGesetznichtrechtzeitiginKraft, wäreeineeinmaligechancevertan,kostengünstigundineinemarbeitsschritt auchdieweißenkarteikartenindaszentraletestamentsregisterzuüberführen. C. Alternativen Keine;insbesonderestelltdieVernichtungderweißenKarteikartenwegendes schutzwürdigenvertrauensderbetroffenenkinderundihrerelternindenweiterbetriebdesbenachrichtigungswesenskeinevertretbarealternativedar.die Kosten,diebeimanuellerWeiterbearbeitungderweißenKarteikartendurch rund5000standesämterundfürindividuelleauskunftsersuchendernachlassgerichteentstünden,wärenimvergleichzurüberführungindaszentraletestamentsregister deutlich höher. D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten) DurchdiezusätzlicheÜberführungundAufnahmederweißenKarteikartenin daszentraletestamentsregisterentstehenmehrkostenvonschätzungsweise rund1,42mio.euro,dienichtübergebührenfinanziertwerdenkönnen.der BetragkannimZeitraumderÜberführungaufmehrereHaushaltsjahreverteilt werden. Er fällt gemäß Artikel 104a des Grundgesetzes beim Bund an.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9427

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9427 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und adoptierter Kinder im Nachlassverfahren Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes DasTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzvom 22.Dezember2010 (BGBl.IS.2255,2258),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 8 wird folgender 9 eingefügt: 9 Weiße Karteikarten (1)SoweitnachstehendnichtsAbweichendesgeregelt ist,geltendievorschriftendiesesgesetzesüberverwahrungsnachrichtenentsprechendfürbeimübergeber vorhandenemitteilungenüberkinderdeserblassers,mit derenanderemelternteildererblassernichtverheiratet waroderdieeralseinzelpersonangenommenhat (weiße Karteikarten). (2)BiszurÜberführungbewahrtdasStandesamtdie weißenkarteikartenauf.dasstandesamtprüftbeider EintragungeinesHinweisesüberdenTod ( 27Absatz4 Satz2Nummer3desPersonenstandsgesetzes),überdie TodeserklärungoderdiegerichtlicheFeststellungderTodeszeit,obfürdenVerstorbeneneineweißeKarteikarte vorliegt.istdasderfall,hatesdieaufderweißenkarteikarteverzeichnetenangabenüberdaskindunddenerblassersowiedieaufderweißenkarteikarteverzeichneten behördlichenodergerichtlichenangabenunverzüglich demzuständigennachlassgerichtmitzuteilen.dieweiße KarteikarteistanschließendmiteinemAbsendevermerk zuversehenundzudensammelaktenzunehmen.die VerpflichtungennachdenSätzen2und3enden,soweit dieregisterbehördediemitteilungenübersterbefälle nach 4 Absatz 1 bearbeitet. (3)IsteineMitteilungübereinKinddesErblassersnach Absatz1vorhanden,nimmtdieRegisterbehördedieDaten deserblasserssowiediebilddatenderentsprechenden Mitteilung in das Zentrale Testamentsregister auf. (4)DieAbsätze1bis3geltenentsprechendfürdiein derhauptkarteifürtestamentebeimamtsgerichtschöneberg in Berlin über Kinder vorgehaltenen Daten. 2. Der bisherige 9 wird 10. Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 78Absatz2Satz1Nummer2werdennachdemWort Urkunden diewörter unddienach 9Absatz1in Verbindungmit 1Absatz1desTestamentsverzeichnis- ÜberführungsgesetzesüberführtenMitteilungenüber Kinder des Erblassers eingefügt b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: IndasZentraleTestamentsregisterwerdenaufgenommen 1.vonNotaren ( 34aAbsatz1Satz1desBeurkundungsgesetzes)oderGerichten (Absatz4sowie 347 desgesetzesüberdasverfahreninfamiliensachen undindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit)ab1.januar2012übermittelteverwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden sowie 2.VerwahrangabenundsonstigeMitteilungen,dienach den 1und9desTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind c wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdemwort Verwahrangaben diewörter oderangabenüberkinderdeserblassers eingefügt. b)insatz3werdennachdemwort Verwahrangaben diewörter dasnachlassgerichtauchüberangaben zu Kindern des Erblassers eingefügt d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1nummer2werdennachdemwort Testamentsregister diewörter überverwahrangaben eingefügt. b)insatz2werdennachdemwort Urkunden die Wörter oder von Kindern des Erblassers eingefügt. 5. Dem 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DiedurchdieAufnahmevonMitteilungennach 9Absatz1und3desTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. Artikel 3 Änderung der Testamentsregister-Verordnung DieTestamentsregister-Verordnungvom11.Juli2011 (BGBl.IS.1386),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)IsteineMitteilungübereinKinddesErblassersnach 9Absatz1desTestamentsverzeichnis- Überführungsgesetzesvorhanden,werdendieinder MitteilungenthaltenenDatendesErblassersnach Absatz1Satz1Nummer1sowiedieBilddatender entsprechendenmitteilungindaszentraletestamentsregister aufgenommen Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Verwahrangaben diewörter undangabenüberkinderdeserblassers eingefügt. b)insatz2werdendiewörter keineverwahrangaben durchdiewörter wederverwahrangabennoch Angaben über Kinder des Erblassers ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9427 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf DasmaterielleErbrechtunddieVerfahrensbeteiligungsrechtenichtehelicherKinderimnachlassgerichtlichenVerfahrenbedürfen wiedierechteehelicherkinderundsonstigererben einesangemessenenschutzesdurchdenstaat. DieWahrnehmungderRechtenichtehelicherKinderinBezug auf den Nachlass ihrer Eltern ist jedoch akut gefährdet. NichtehelicheKinderhattenvonGesetzeswegenlangeZeit keinerbrechtnachdemtoddesvaters.erstseit1998sind nichtehelichekinderimgesamtenbundesgebietauchinder ErbfolgenachihremVaterehelichenKindernvollgleichgestellt,underst2011wurdeeinebisdahingeltendeAusnahmeregelungfürvordem1.Juli1949geborenenicht-eheliche Kinder aufgehoben. Mitdemam1.Januar2009inKraftgetretenenneuenPersonenstandsgesetz (PStG)wurdeauchdasstandesamtlicheMitteilungsverfahrenbeiGeburteinesKindesgeändert.Früher führtedaswohnortstandesamtfürehegatteneinfamilienbuch,indasdiegemeinsamenkindereingetragenwurden. Das1958eingeführteFamilienbuch (einekarteikarteim DIN-A4-Format)hattedenZweck,derFamilieamWohnort einenpersonenstandseintragzurverfügungzustellen,der AngabenüberdieEhegattenundihreEheschließung,dieNamenderElternderEhegattensowieNamen,Geburtsdaten und-ortegemeinsamerkinderenthielt.fürnichtmiteinander verheiratetepersonenwurdekeinfamilienbuchgeführt,in das gemeinsame Kinder hätten eingetragen werden können. ZunächsthattennichtehelicheKinderkeinErbrechtnachihremVater,weilsiemitdiesemalsnichtverwandtgalten ( 1589Absatz2BGBa.F.).KinderneinernichtverheiratetenFrauwurdeerstmalsmitdemam1.Juli1970inKraft getretenengesetzüberdierechtlichestellungdernichtehelichenkindervom19.august1969 (BGBl.IS.1243)ein ErbrechtnachdemToddesVaterseingeräumt.Trafensiebei dererbfolgeallerdingsmitehelichenabkömmlingenihres VatersodermitdessenüberlebendemEhegattenzusammen, erhieltensieanstelledesgesetzlichenerbteilseinen (später wiederabgeschafften)erbersatzanspruchundeinenanspruchaufvorzeitigenerbausgleich.dieseansprüchewurdenallerdingsnichtautomatisch,sondernnurbeigeltendmachungdurchdaskindberücksichtigt.vondieserneuregelungwurdensolchekinderausgenommen,dievordem 1.Juli1949geborenwaren;ihnenstandweiterhinkeinErbrechtundkeinErbersatzanspruchzu.DasBundesverfassungsgerichthatdieseAusnahmeseinerzeitfürverfassungsgemäßerachtet (Beschlussvom8.Dezember1976 1BvR 810/70unteranderem,BVerfGE44,S.1).Seit1976inder DDR (vgl.artikel235 1Absatz2EGBGBa.F.)underst seitdem1.april1998auchindenaltenländernsindnichtehelichekinderindererbfolgenachihremvaterehelichen Kindernvollgleichgestellt.DerEuropäischeGerichtshoffür Menschenrechteentschiedam28.Mai2009 (Rs.3545/04, FamRZ2009,S.1293),dassdiebisdahinvomGesetzgeber beibehaltenestichtagsregelungeinekonventionswidrige DiskriminierungnichtehelicherKinderdarstellt.Erstdiese EntscheidungführtezurerbrechtlichenGleichstellungaller KinderdurchdasZweiteGesetzzurerbrechtlichenGleichstellungnichtehelicherKinder,zurÄnderungderZivilprozessordnungundderAbgabenordnungvom12.April2011 (BGBl. I 2011, S. 615) für künftige Erbfälle. Umdie 1970eingeräumteunddamalsnochschwächere erbrechtlichepositiondesnichtehelichenkindeszusichern, sahdiepersonenstandsverordnungmitwirkungvom1.juli 1970vor,dassdieGeburteinesnichtehelichenKindesdem GeburtseintragderMutterunddemGeburtseintragdesVatersmitzuteilenwar.DieAllgemeineVerwaltungsvorschrift zumpersonenstandsgesetz (DienstanweisungfürdieStandesbeamtenundihreAufsichtsbehördenvom27.Juli2000, BAnz.Nr.154avom17.August2000 nachfolgend Dienstanweisung,aufgehobendurchdieAllgemeineVerwaltungsvorschriftzumPersonenstandsgesetzvom29.März 2010,BAnz.Nr.57avom15.April2010)regelteergänzend dasverfahren,umimfalledestodesdeselternteilsdas zuständigenachlassgerichtvomvorhandenseineinesnichtehelichenkindeszuinformieren.fürdiemitteilunganden GeburtseintragderElterndesKindeswareineKarteikarte imformatdina5querzuverwenden (sogenannteweiße Karteikarte).SiewurdeindiebereitsbeidenStandesämtern bestehendetestamentskarteiintegriert,diebislangnurmitteilungenüberdasvorliegenvonverwahrungsnachrichten (sogenanntegelbekarteikarten)enthielt.umdieweißekarteikartefürdieimfalledestodesdeselternteilsebenfalls mitderdienstanweisungvorgegebenemitteilungandieeine VerfügungvonTodeswegendesVerstorbenenverwahrende StelleoderandaszuständigeNachlassgerichtwiederauffindenzukönnen,wurdeimGeburtseintragderElternlediglich einenummervermerkt;genausoverfuhrmanbeieinemvon einereinzelpersonadoptiertenkind.seitinkrafttretendes neuenpersonenstandsgesetzesam1.januar2009werden keine neuen weißen Karteikarten mehr angelegt. Durchdasam1.April1998inKraftgetreteneErbrechtsgleichstellungsgesetzerhieltenauchKinder,derenEltern nichtmiteinanderverheiratetwaren,einengesetzlichverbürgtenerbanspruchgegenüberihremvater,derdemerbanspruchgleichzeitigvorhandener,währendbestehender EhedesVatersgeborenerKindernichtnachstand.Allerdings wirderstseit1.januar2009diegeburtjedeskindesbeim GeburtseintragjedesElternteilsvermerkt,unabhängig davon,obdieelternmiteinanderverheiratetsindodernicht. Damitbestehterstfürnachdem31.Dezember2008geboreneKindereineVerknüpfungderPersonenstandseinträge von Eltern und Kindern. TrotzerbrechtlicherGleichstellungehelicherundnichtehelicherKinderkonnteundkannmanimUnterschiedzuehelichenKindernbeinichtehelichenKindernauchnichtohne Weiteresdavonausgehen,dasssieKontaktzubeidenElternteilenhaben,vomTodderElternerfahrenundsichvonsich ausbeimnachlassgerichtmelden.dasistempirischbelegt durchdieergebnisseeinerumfrage,diedievonderjustizministerkonferenzeingesetztearbeitsgruppe Zentrales Testamentsregister beinachlassgerichteninzwölfländern durchgeführthat.andieserumfragehabenüber100nach-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lassgerichteteilgenommen (zudenergebnissenvgl.die AusführungenunterAbschnittIII).TrotzgewandeltergesellschaftlicherVerhältnisseistfestzustellen,dasseinnichtehelichesKindauchheutenochhäufigzuLebzeitenkeinen KontaktzubeidenElternteilenhat.DerVateristdemKindin manchen Fällen nicht einmal bekannt. MitdenVorgabenderDienstanweisungwarbiszuihrerAufhebungimJahr2010sichergestellt,dassdaszuständige NachlassgerichtnachdemTodeinesElternteilsautomatisch (auchohnenachfragebeiangehörigenodermiterben)von derexistenzdesbetroffenennichtehelichenodereinzeladoptiertenkindeserfuhr.indasbenachrichtigungswesen warendiestandesämter,dasamtsgerichtschönebergin Berlin (wenndiegeburtdeselternteilsnichtineinemdeutschenpersonenstandsbuchbeurkundetwordenist)unddie Nachlassgerichte eingebunden. ÜberdieDokumentationaufdenweißenKarteikartenund dasbenachrichtigungsweseneröffnetederstaatdenbetroffenendiemöglichkeit,ihrerechteeffektivwahrzunehmen. DerStaatsahsichdenbetroffenenKinderngegenüberzu dieserbesonderenverfahrenstechnischenabsicherungverpflichtet. DieserverfahrenstechnischeSchutzwurdeallerdings2010 beseitigt.diedienstanweisungistdurchdieallgemeine VerwaltungsvorschriftzumPersonenstandsgesetz (PStG- VwV)außerKraftgetreten.IndiePStG-VwVkonntenvergleichbareRegelungennichtaufgenommenwerden.Denn dasgesetzüberdasverfahreninfamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitenthältnurregelungenzummitteilungswesenfürverwahrungsnachrichten.einegesetzlicherechtsgrundlagefürdie BenachrichtigunginBezugaufdieweißenKarteikartenist nichtvorhanden.alskonsequenzwerdendienachlassgerichtenichtmehrflächendeckendvonamtswegen informiert. InderBevölkerungsinddieAufhebungderDienstanweisungunddasdamitverbundeneEndedesBenachrichtigungswesenssowiedieEinzelheitendesfrüherenBenachrichtigungswesensnichtbekannt.Gleichwohlverlassensich diebetroffenenkinder,ihremütterundväterauchheute nochdarauf,dassdaskindspätestensnachdemtodder ElterndurchdasNachlassgerichtinformiertwird,umgegebenenfallserbrechtlicheAnsprüchegeltendmachenzu können. DieeffektiveWahrungderRechtenichtehelicherKinder durchdenstaatistimmerwiedergegenstandvonentscheidungendeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte. DemschutzwürdigenVertrauenderBetroffenenaufeine zweckentsprechendeverwendungdermitdenweißenkarteikartengesammelteninformationenkommtauchvordiesem Hintergrund besondere Bedeutung zu. Die81.KonferenzderJustizministerinnenundJustizministeram23.und24.Juni2010hatdieArbeitsgruppe ZentralesTestamentsregister deshalbbeauftragt,inengerzusammenarbeitmitdeninnenressortsvorschlägefürdasweitere Vorgehenzuentwickeln.DieArbeitsgruppe ZentralesTestamentsregister,inderdieBundesministerienderJustizund desinnernsowiediebundesnotarkammerundzwölflandesjustizverwaltungenunterderfederführungdesjustizministeriumsbaden-württembergzusammenarbeiten,hatam 26.Oktober2011einenumfangreichenBerichtvorgelegt. DieKonferenzderJustizministerinnenundJustizminister hatam9.november2011aufgrunddiesesberichtseinen dringendenhandlungsbedarfdesgesetzgebersfestgestellt und einstimmig beschlossen,dassdieaufdenweißen KarteikartenfestgehaltenenInformationenerhaltenundinsoweiteinbundesweitfunktionierendesBenachrichtigungswesenaufeinerechtlichgesicherteGrundlagegestelltwerdensoll.DieJustizministerkonferenzhatalskonkrete LösungdievonderArbeitsgruppe ZentralesTestamentsregister vorgeschlageneüberführungderweißenkarteikartenindaszentraletestamentsregisterbefürwortet.dieser BeschlusssollmitdemvorliegendenGesetzentwurfumgesetzt werden. DieBundesnotarkammerwirdimSommer2012mitder ÜberführungderVerwahrungsnachrichten (sogenanntegelbekarteikarten)indaszentraletestamentsregisterbeginnen.gesetzlichegrundlageistdasbereitsinkraftgetretenegesetzzurmodernisierungdesbenachrichtigungswesensinnachlasssachendurchschaffungdeszentralen TestamentsregistersbeiderBundesnotarkammerundzur FristverlängerungnachderHofraumverordnungvom 22.Dezember2010,BGBl.IS.2255.DieBundesnotarkammerhatangeboten,beientsprechendergesetzlicher RegelungauchdieweißenKarteikartenzuübernehmenund weiter zu bearbeiten. InBezugaufdieweißenKarteikartenbestehtinmehrfacher Hinsicht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Schonseit2010bestehtdieGefahr,dassdiebetroffenenKinderimNachlassverfahrenunberücksichtigtbleiben,weildie benötigteninformationennichtvonamtswegenübermittelt werden. Es droht die Erteilung unrichtiger Erbscheine. SchonheutenehmenmancheStandesämterweißeKarteikarten mangelsrechtsgrundlage ohnebenachrichtigungdes NachlassgerichtszudenSammelakten,wennderbetreffende Elternteilverstirbt.DieWahrnehmungderRechtedurchdie betroffenenkinderimnachlassgerichtlichenverfahren,die mitdemsystemderweißenkarteikartenbezwecktwar,ist damitakutgefährdet,wennsieüberdasanhängigenachlassverfahren nicht informiert werden. MitderEinführungdesZentralenTestamentsregisters wurdedasbenachrichtigungswesenfüramtlichverwahrte TestamenteundErbverträgemodernisiert.Diebereits gesetzlichgeregelteüberführungderverwahrungsnachrichtenwirdimsommer2012beginnenundsollinnerhalb vonsechsjahren (gerechnetab2010)abgeschlossensein. DieweißenKarteikartenundVerwahrungsnachrichten,die denselbenerblasserbetreffen,sindaufgrundvon 323Absatz3i.V.m.Absatz7derDienstanweisungkörperlich durchheftungmiteinanderverbunden.esistdaherzweckmäßigundökonomischsinnvoll,ineinemarbeitsgang auchdieweißenkarteikartenindaszentraletestamentsregisterzuüberführen,dortelektronischzuerfassenund weiterzubearbeiten.aufdieseweisekönnensynergieeffekte genutzt werden. OhnegesetzgeberischesHandelndrohtdieVernichtungder InformationenaufdenweißenKarteikarten.DieGefahrder Vernichtungsteigt,wenndieStandesämterimSommer 2012beginnen,dieVerwahrungsnachrichtenfürdieÜberführungindasZentraleTestamentsregisterbereitzustellen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9427 undallesonstigendokumente insbesonderedieweißen Karteikarten gemäß 2Absatz2Satz2desTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG) auszusortieren. TrifftderBundesgesetzgebernichtrechtzeitigvordemBeginnderÜberführungsphase (Sommer2012)einegesetzlicheRegelungzurÜberführungderweißenKarteikartenin daszentraletestamentsregister,bliebediechancefüreine IntegrationderDatenindasmodernisierteBenachrichtigungswesenungenutzt.EinenachträglicheIntegrationder weißenkarteikartenindaszentraletestamentsregisterist nicht möglich. II.Die personenstandsrechtliche Behandlung von Kindern im historischen Überblick EinenÜberblicküberdiepersonenstandsrechtliche BehandlungvonKindernimhistorischenÜberblickbietet folgendeübersichtmiterläuterungen,derennummernsich jeweils auf die Eintragungen in der Grafik beziehen: Erläuterungen zur Grafik: ➀ Vor dem 1. Juli 1938 DasPersonenstandsgesetzvordem1.Juli1938kannte keineverbindungenzwischeneinzelnenbeurkundungen.erstmitverordnungvom14.februar1935über standesamtlichehinweisewurdenab1.märz1935erstmalsverknüpfungenhergestellt.unteranderemwurde zuehelichenkinderneinhinweisamheiratsregisterder Elternangebracht.AufAntragkonntendieHinweise auchfürpersonenstandsfällevordem1.märz1935nachgetragen werden. WieStichprobendokumentieren,findensichinEinzelfällenaberauchHinweisezunichtehelichgeborenen KindernandenGeburtseinträgenihrerEltern (Vaterund/ oder Mutter). Ausnahme:InWürttembergwurdenbereitsvorInkrafttretendesReichsgesetzesüberdieBeurkundungdesPersonenstandesunddieEheschließungzum1.Januar1876 nebendenkirchenregisternfamilienregistergeführt,in deneneheschließungen,geburten,sterbefälleunteranderemderangehörigeneinerfamilieübergenerationen hinwegverzeichnetwurden.hierwurdennebendenehelichenkindernvonehegattenauchnichtehelichekinder derfrauaufgenommen.diesesregisterwurdeim württembergischenlandesteilbaden-württembergsbis 31.Dezember1958alsFamilienregister,nachdessen Umwidmungzum1.Januar1958alsFamilienbuchbis 31. Dezember 2008 geführt. ➁ Ab 1. Juli 1938 MitdemPersonenstandsgesetzvom3.November1937 (inkraftgetretenam1.juli1938)wurdeausns-ideologischemantrieb (Sippenforschung;StärkungdesFamilien-undVolksbewusstseins)eineweitausstärkereVerknüpfung von Registereinträgen eingeführt. DieEheschließungwurdeimerstenTeildesbeiderEheschließungneuanzulegendenFamilienbucheseingetragen (FamilienbuchalterArt,nichtzuverwechselnmitdem Familienbuch,dasmitderPStG-Novelle1958eingeführt wurde).indenzweitenteil,derständigfortzuführenwar, warenauchvornamensowieortundtagdergeburtder

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gemeinsamenkinderderehegattensowievonunehelichenkindernweiblicherabkömmlingeeinzutragen ( 15Absatz1PStG1938).WarkeinFamilienbuchangelegt,wurdengemeinsameKinderamunterenRandder Heiratseintragungeingetragen,unehelicheKinderamunterenRandderGeburtseintragungderMutter ( 514der damaligendienstanweisungfürstandesbeamtenundihre Aufsichtsbehörden).Gemäß 61Absatz4derErstenVerordnungzurAusführungdesPersonenstandsgesetzesvom 19.Mai1938sowie 213Absatz3derdamaligenDienstanweisungwurdeauchamunterenRandderGeburtseintragungdesManneseinHinweisaufdieGeburtdesKindes und das Vaterschaftsanerkenntnis eingetragen. ➂ 1944/1945 und unmittelbare Nachkriegszeit NachdenbesonderenKriegsbestimmungeninArtikelIVderViertenVerordnungvom27.September1944 wurdendieeröffnungunddiefortführungdeszweiten TeilsdesBlattesimFamilienbuchab1.Oktober1944 sowieunteranderemauchderversandvonmitteilungen zuunehelichenkindernunddieeintragungvonhinweisenaufeintragungeninanderenpersonenstandsbüchernfürdiedauervonzweijahren biseinschließlich 30.September1946 zurückgestellt.nachkriegsende bliebdasverfahrenindenbesatzungszonenunddanach indenländernuneinheitlich (vgl.z.b.ernstpeters, Personenstandsrecht1949: DerzweiteTeildesFamilienbucheswirdaußerhalbderbritischenZonemehr oderwenigernichtmehrgeführt. bzw. erfolgtaußerhalbderbritischenzonedurchwegsnichtmehr ). InBayernbeispielsweisesinddieseTätigkeitennicht wiederaufgenommenbzw.dieeintragungenauchnicht wiedervorgenommenworden (ErlassedesBayerischen StaatsministeriumsdesInnernvom12.November1946 undvom21.oktober1947).belastbareinformationen, wieindenanderenländernverfahrenwurde,liegen derzeit nicht vor. ➃ Regelungen in der ehemaligen DDR MitdenRegelungenderDienstanweisung1946,diean dievorkriegsrechtslageanknüpfte,wurdezunächstwie indenaltenländernverfahren.aufdergrundlageder diedienstanweisungablösendenordnung (Verwaltungsvorschrift)zurGewährleistungeineseinheitlichen VerfahrensinPersonenstandsangelegenheitenwurden HinweisezunichtehelichenKindernnochbisEnde1966 indengeburtseinträgenbeiderelternteileeingetragen. Am1.April1966tratdasFamiliengesetzbuchderDDR (FGB)inKraft.Eswurdenunnichtmehrzwischenehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. AuchdieEintragungderehelichenKinderamHeiratseintragderElternwarinderVerwaltungsvorschrift grundsätzlichnochvorgesehen.obdieseeintragungen allerdingsflächendekkenderfolgtsind,lässtsichgegenwärtignichtsagen,zumalzum1.januar1952inderddr mitdereinführungneuervordruckeunteranderemauch dasauszweiteilenbestehendefamilienbuchalterart abgeschafftwurde.daspstg1938wurdedannschließlichmitdempersonenstandsgesetzderddrzum1.märz 1957förmlichaufgehoben.EintragungenandenHeiratseinträgenderElternfindensichabernochbis1966 (Inkrafttreten des FGB). ➄Personenstandsgesetz 1958 MitderNovellierungdesPersonenstandsgesetzeszum 1.Januar1958 (PStGvom8.August1957)wurdeinden altenländerndashinweis-undmitteilungswesenerheblichbeschränkt.beinichtehelichenkindernwurdeam GeburtseintragdesKindeslediglichaufdenGeburtseintragderMutterhingewiesen.AndenGeburtseinträgen dermutterunddesvaterswurdenkeinehinweiseaufdas Kindaufgenommen (vgl. 34derVerordnungzurAusführungdesPersonenstandsgesetzesvom12.August 1957 und 200 der Dienstanweisung 1958). EhelicheKinderwurdenindasneugeschaffeneFamilienbucheingetragen,dasbeiderEheschließungderEltern angelegtwurde.indenneuenländernwurdedasfamilienbuchzum3.oktober1990eingeführt;füraltfälle konnteaufantrageinfamilienbuchangelegtwerden. WarkeinFamilienbuchangelegt,wurdedasKindam Heiratseintrag der Eltern vermerkt. ➅Testamentskartei Ab1.Juli1970indenaltenLändernundab3.Oktober 1990indenneuenLändernwurdennichtehelicheund einzeladoptiertekinderineinegesondertetestamentskarteieingetragen.indenneuenländernkonnteaufantragfürvordem3.oktober1990geborenekindernachträglich eine Testamentskarte angelegt werden. ➆ Ab 1. Januar 2009 Personenstandsrechtlichwerdenseitdem1.Januar2009 unterschiedslosallekinderineinemhinweisandengeburtseinträgenbeiderelternteilevermerkt.eineaufnahmeindietestamentskarteierfolgtinderregelnicht mehr.ausdenpersonenstandsrechtlichenhinweisenist nichterkennbar,obessichumeinnichteheliches,einzeladoptiertes oder eheliches Kind handelt. III. Beurteilung der Situation aus Sicht der Praxis DieArbeitsgruppe ZentralesTestamentsregister hatvon Oktober2010bisJanuar2011eineUmfragebeiNachlassgerichtendurchgeführt.Beteiligthabensich119Nachlassgerichtebzw.nachlassgerichtlicheReferateauszwölfLändern.DieAngabenderNachlassgerichtebeziehensichauf insgesamtrund250000eingeleitetenachlassgerichtliche Verfahren,davonrund90000eingeleiteteErbscheinverfahren. Folgende Kernergebnisse lassen sich ablesen: 1.ImDurchschnittbetreffenrund36ProzentdernachlassgerichtlichenVerfahrendieErteilungvonErbscheinen, wobei es hier starke Streuungen gibt. 2.Durchschnittlichwerdeninrund10ProzentderErbscheinverfahreneinodermehrerenichtehelicheoder adoptiertekinderdeserblassersbekannt.allerdingsgibt eshinsichtlichdesanteilserheblicheunterschiedezwischendenländernundeinestreuungzwischenrund 4und 27 Prozent. 3.TrotzgewandeltergesellschaftlicherVerhältnisseistderzeitnochnichtregelmäßigdavonauszugehen,dasssich nichtehelicheodervoneinzelpersonenadoptiertekinder nachdemtodeineselternteilsvonsichausandasnachlassgerichtwenden.nachwievorbedarfesinvielen FälleneinerMitteilungdesStandesamtsoderweitererEr-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9427 mittlungendesnachlassgerichts.nurindurchschnittlich rund67prozentderfällemeldetsichdaskindselbst bzw.ergebensichhinweiseaufseineexistenzdurch AngabenvonAngehörigendesErblassersgegenüber demnachlassgericht.zuberücksichtigenistauchhier dieerheblichestreubreitederschätzungen (zwischen rund 37 und 97 Prozent). 4.DiederzeitigeBenachrichtigungspraxisderStandesämteristaufgrundderAufhebungderfrüherenDienstanweisungdurchdenBunduneinheitlich.Letztlichhängt eszurzeitvomgeburtsortdeserblassersab,obdas zuständigenachlassgerichtvonamtswegendurchdas GeburtsstandesamtdesErblassersüberdieExistenz nichtehelicher Kinder informiert wird. 5.Über90ProzentderNachlassgerichtewünschensich einemitteilungderdatenzunichtehelichenbzw.adoptiertenkinderndeserblassersvonamtswegen.dasgilt auchinländern,indenendienachlassgerichtenichtzur ErbenermittlungvonAmtswegenverpflichtetsind.Die nachlassgerichtlichepraxissprichtsichalsomehrheitlich füreinestandardisierteinformationsweitergabenach demtoddeserblassersaus,umzuvermeiden,dassin jedemkonkreteneinzelfallzurermittlungdernichtehelichenkindernachfragenandiezuständigenstandesämter gerichtet werden müssen. DerGesetzentwurfdientderSchaffungvonRechtsklarheit undrechtssicherheitbeimumgangmitdensogenannten weißenkarteikarten,insbesonderederschaffungeinergesichertenrechtlichengrundlagefürdiewiederherstellungdes bisherigen Benachrichtigungssystems. IV. Gründe für die Übertragung der weißen Karteikarten in das Zentrale Testamentsregister FürdieIntegrationderDaten,diesichderzeitnochaufden weißenkarteikartenbeidenstandesämternbefinden,indas Zentrale Testamentsregister sprechen folgende Gründe: SchonbeimbisherigenBenachrichtigungsweseninNachlasssachenwarenInformationenüberamtlichverwahrte TestamenteundErbverträge (Verwahrungsnachrichten, gelbekarteikarten)mitinformationenübernichteheliche oderadoptiertekinder (weißekarteikarten)verknüpft undwurdenbeiderselbenstelle,nämlichbeimjeweiligengeburtsstandesamtdeserblassersbzw.beimamtsgerichtschöneberginberlinaufbewahrt.gingenbezogenaufeinenerblassermehrereverwahrungsnachrichtenoderweißekarteikartenein,sowurdensieunterderselbennummerabgelegtunddurchheftungmiteinander verbunden ( 323Absatz7Satz1i.V.m.Absatz3Satz1 derdienstanweisung).diebewährteverknüpfungzwischenverwahrungsnachrichtenundweißenkarteikarten bleibterhalten,wenndieweißenkarteikartenindaszentrale Testamentsregister überführt werden. Benachrichtigungswege,dieohnehinzumBetriebdes ZentralenTestamentsregisterseingerichtetwerdenmüssen,undtechnischeEinrichtungen,dieohnehinfürden BetriebdesZentralenTestamentsregistersbenötigtwerden,könnengenutztwerden,umdasNachlassgericht auchüberdieexistenzderbetroffenennichtehelichen odereinzeladoptiertenkinderdeserblasserszuinformieren.beiderweiterbearbeitungderweißenkarteikartenkanndieregisterbehördeaufdatenzurückgreifen, diefürdenbetriebdeszentralentestamentsregistersohnehinbenötigtwerden (z.b.aufeingehendesterbefallmitteilungengemäß 78cSatz1BNotO).Nichtnurbei dergleichzeitigenübernahmeundelektronischenerfassungvonverwahrungsnachrichtenundweißenkarteikarten,sondernauchbeimspäterenbetriebkönnensich Synergieeffekteergeben.DeröffentlichenHandfallenlediglichdiefürdieÜberführung,Erfassungundkünftige WeiterbearbeitungbeiderRegisterbehördeentstehenden Kosten zur Last. Diein 2Absatz2Satz2TVÜGvorgesehenekörperlicheTrennungderzusammengeheftetenerblasserbezogenenVerwahrungsnachrichtenundweißenKarteikarten durchdiestandesämterkannentfallen.insoweitentfällt fürdiestandesämtereinsonstnotwendigersortier-und Trennungsvorgang. 2Absatz2Satz2TVÜGbleibtnur fürsonstigenochindentestamentskarteienvorhandenen Dokumente relevant. WerdenentsprechendeDatenaufdenweißenKarteikartenindaselektronischeZentraleTestamentsregister überführt,übernimmtdieregisterbehördediebenachrichtigungderzuständigengerichteüberdieaufdenweißenkarteikartendokumentiertenkinder.dadurchwerdendiestandesämternachabschlussderüberführungsphase von einer arbeitsintensiven Aufgabe entlastet. DieBundesnotarkammeristbereit,beigleichzeitiger ÜberführungderVerwahrungsnachrichtenundderweißenKarteikartenauchletztereelektronischzuerfassen. SiehatbereitsErfahrungbeimAufbauelektronischerRegister (ZentralesVorsorgeregister,ZentralesTestamentsregister)undtrifftderzeitintensiveVorbereitungsmaßnahmenzurErfassungderVerwahrungsnachrichten (sogenanntegelbekarteikarten).beidererfassungderweißenkarteikartenstellensichähnlichetechnischefragen wie bei der Erfassung der Verwahrungsnachrichten. IndasZentraleTestamentsregisterwerdenimFalleder weißenkarteikartennurderenbilddatenaufgenommen unddenpersonenbezogenendatendeserblasserszugeordnet.abgesehenvondenpersonenbezogenendaten deserblassersmüssenandersalsbeiüberführungderpapiergebundenenverwahrungsnachrichtenkeineweiteren DatenextrahiertundinstrukturierterFormerfasstwerden.DieKostenfürdieÜberführungderweißenKarteikartenindasZentraleTestamentsregistersinddaher wesentlichgeringeralsdiekostenfürdieelektronische Erfassung der existierenden Verwahrungsnachrichten. DurchdiegleichzeitigeÜberführungundIntegrationder DatenkönnendieKostenfürdieErfassungderweißen Karteikartengeringgehaltenwerden.EinKostenvergleichbelegt,dasseinedauerhaftemanuelleWeiterbearbeitungderweißenKarteikartendurchdieStandesämter unddurchdasamtsgerichtschöneberginberlinfürdie öffentliche Hand insgesamt teurer wäre. DieWeiterführungderweißenKarteikarteninPapierformistnichtzeitgemäß.AuchimgeltendenPersonenstandsrechtistvorgesehen,dassPersonenstandsregister elektronischgeführtwerden ( 3Absatz2Satz1PStG). EineÜbergangsregelungermöglichtStandesämternnoch bis31.dezember2013dieführungderpersonenstandsbücherineinempapierregister ( 75PStG).DieimSom-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mer2012beginnendeüberführungderverwahrungsnachrichteninelektronischeformundderenintegration indaszentraletestamentsregisterbieteneinegutegelegenheit,ineinemarbeitsgangauchdieinformationen aufdenweißenkarteikartenkostengünstiginelektronischerformaufzubereitenundfürdiezukunftweiterhin nutzbar zu machen. BiszurÜberführungderweißenKarteikartenbleibendie StandesämterzurBenachrichtigungdesNachlassgerichts verpflichtet.hierzuwirdeinegesetzlichebenachrichtigungspflichtgeschaffen,diesichinsoweitinhaltlichan 324 Absatz 5 der bisherigen Dienstanweisung orientiert. V. Gründe für die Benachrichtigung von Amts wegen DieNachlassgerichtesollenüberDatenzunichtehelichen odereinzeladoptiertenkindernnachdemtoddeserblassers stetsvonamtswegeninformiertwerden,unabhängigdavon, obnachjeweiligemlandesrechteinepflichtzurerbenermittlungvonamtswegenbesteht.hierfürsindfolgende Gründe ausschlaggebend: 324Absatz5derDienstanweisungsah unabhängig vombesteheneineramtlichenerbenermittlungspflicht deszuständigennachlassgerichts einebenachrichtigungdurchdasstandesamtvonamtswegenvor.wenn aufgrundderdienstanweisungfürdaskindbeimgeburtsstandesamteineweißekarteikarteangelegtwurde mitdemzweckderspäterenbenachrichtigungdesnachlassgerichts,durftendieelterndaraufvertrauen,dassder StaatfüreinezweckentsprechendeWeitergabederamtlichgesammeltenDatennachdenVorgabenderDienstanweisungsorgenwürde.DiesesVertrauenderElternauf denfortbestanddesbenachrichtigungswesensistgerade nachderinderöffentlichkeitnichtbekanntgewordenen Aufhebung der Dienstanweisung schutzwürdig. Nach 323Absatz7derDienstanweisungwarenweiße KarteikartenvomStandesamtwieVerwahrungsnachrichtenüberamtlichverwahrteTestamenteundErbverträge zubehandeln.lagnebeneinerverwahrungsnachricht aucheineweißekarteikartevor,sowurdezusammenmit demhinweisaufdieerbfolgerelevanteurkundeauchdie InformationüberdieExistenzdesKindesüberden AbsenderderVerwahrungsnachrichtandaszuständige Nachlassgerichtweitergegeben.InBezugaufVerwahrungsnachrichtenhatderGesetzgebernachderEinführungdesZentralenTestamentsregistersdaranfestgehalten,dassdaszuständigeNachlassgerichtvonAmts wegeninformiertwird (nunmehrseitensderregisterbehörde).dementsprechendsieht 78cSatz3BNotO bereitsinderderzeitgeltendenfassungvor,dassdas NachlassgerichtautomatischüberregistrierteVerwahrangabenbenachrichtigtwird.Esgabundgibtkeinen sachlichengrund,diesesbewährtebenachrichtigungssystemaufeinsystemumzustellen,beidemdasnachlassgerichtinjedemnachlassverfahrengegebenenfalls NachforschungenimRegisterundbeiStandesämtern anstellenmüsste.auchinbezugaufdieweißenkarteikartensollteandembewährtensystemderbenachrichtigungvonamtswegenfestgehaltenunddiesesaufeine sichere gesetzliche Grundlage gestellt werden. EinVerzichtaufdieBenachrichtigungvonAmtswegen würdediebetroffenennichtehelichenkindergegenüber dembisherigen,biszuraufhebungderdienstanweisung geltendenrechtszustandbenachteiligen.meldensiesich nichtselbstbeimnachlassgericht,beispielsweiseweilsie keinenkontaktzuihremverstorbenenvaterhattenund nichtvonseinemtoderfahren,sindohnebenachrichtigungvonamtswegenihrerechtegefährdet.machtein Miterbe (beispielsweiseeinehelicheskind)imerbscheinverfahrennach 2354Absatz1BGBbewusstoder unbewusstunvollständigeangaben (weilderantragstellendemiterbedieexistenzdesnichtehelichenkindes verschweigtoderihmdessenexistenznichtbekanntist), hängtesohneautomatischebenachrichtigungdavonab, obesweitereverfahrensbeteiligtegibt,diedieexistenz deserbberechtigtennichtehelichenkindesoffenlegen.ist dasnichtderfall,kämees ohneautomatischebenachrichtigungdurchdasstandesamt letztlichdaraufan,ob derzuständigenachlassrichterimkonkretenfallhinreichendetatsächlicheanhaltspunktesieht,vonsichausim Rahmendes 26FamFGzuermittelnundbeimzuständigenGeburtsstandesamtdesErblassersgezieltnachder ExistenznichtehelicherKinderzufragen.Einesolche SchlechterstellungnichtehelicherKindergegenüberder früherensituationuntergeltungderdienstanweisung sollte vermieden werden. DieErgebnissederPraxisumfragezeigen,wiewichtiges ist,sicherzustellen,dassvorhandeneamtlicheinformationsquellenzumnachweisderexistenznichtehelicher odereinzeladoptierterkinderdeserblassers (alsoinsbesondereweißekarteikarten)nichtungenutztbleiben.das BedürfnisdernachlassgerichtlichenPraxis,dassInformationenaufdenweißenKarteikartenweiterhinvonAmts wegenübermitteltwerden,istempirischbelegt.dasgilt auchfürländerohneamtlicheerbenermittlungspflicht (vgl. oben die Ausführungen unter Abschnitt III). EineDifferenzierungdanach,obdaszuständigeNachlassgerichtkraftLandesrechtszurErbenermittlungvon Amtswegenverpflichtetist,wärenichtsinnvollund wurdeauchbeivorhandenseinvonverwahrangabenim ZentralenTestamentsregisterbewusstnichtvorgenommen.DieRegisterbehördeinformiertdaszuständige NachlassgerichtinjedemFallübervorhandeneVerwahrangaben ( 78cSatz3BNotO).DasselbesollfürdieweißenKarteikartengelten.IndiesemZusammenhangist wichtig,dasssichbeispielsweisedieweißenkarteikarten zukinderneinesinbaden-württembergverstorbenen Erblassersnichtbeieinembaden-württembergischen Standesamtbefindenmüssen.DenndieweißenKarteikartenwurdenstetsbeimGeburtsstandesamtdesErblassers,unterUmständenalsoineinemanderenLand,abgelegt.BeiErblassern,dieimAuslandgeborensind,ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. VI. Weiterhin bestehende Verfahrensunterschiede DieUnterschiedebeiderDokumentationvonKinderndurch diestandesämterimhistorischenverlauf (vgl.obendieausführungenunterabschnittii)lassensichrückwirkendnicht beseitigen.ausderperspektivedesnachlassgerichtlichenverfahrensrechtsistdievorgefundenepersonenstandsrechtliche Entwicklungzuakzeptierenundbeidergesetzgeberischen GestaltungdesInformationsflusseszwischenStandesämtern undnachlassgerichtenzuraufgabenerfüllungzuberücksichtigen.aufdasdurchdiefrüheredienstanweisungbegründete

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9427 besonderevertrauenderjenigeneltern,fürderenkindervor dem1.januar2009weißekarteikartenangelegtwurden, muss der Gesetzgeber angemessen Rücksicht nehmen. DieÄnderungdesPersonenstandsrechtszum1.Januar2009 brachtezwardiepersonenstandsrechtlicheverknüpfungder GeburtseinträgevonElternundKindern,gleichobdiese nichtehelichoderehelichgeborensind.allerdingsgiltdies nurfürdieseitdiesemzeitpunktgeborenenkinder,auf derengeburtnunindengeburtenregistereinträgenbeider Eltern hingewiesen wird. Seit2009werdenkeineweißenKarteikartenmehrneuangelegt, 33Absatz2und 38derPersonenstandsverordnung inderbis31.dezember2008geltendenfassungwurden aufgehoben.esistdavonauszugehen,dassgesetz-undverordnungsgeberbeidenseit2009geborenennichtehelichen odereinzeladoptiertenkindernesinerbrechtlicherhinsicht alsausreichendansahen,aufdenhinweisaufihreexistenz imgeburtenregistereintragderelternabzustellen,ohnezugleichnachdemtodderelterneinebenachrichtigungan dasnachlassgerichtvorzusehen.dieseentscheidungkönnte ihreerklärungauchdarinfinden,dassdierechtevonnach 2008geborenennichtehelichenKindernimnachlassgerichtlichenVerfahrenaufgrundgeändertergesellschaftlicherVerhältnissevomNormgeberalsnichtmehrindemselbenMaße durchverfahrenstechnischeregelungenschutzbedürftigangesehenwurdenwiedierechtefrühergeborenernichtehelicherkinder.wirdheuteeinkindgeboren,soergibtsich einhinweisaufseineexistenzausdemgeburtenregisterauszugdereltern,dendasnachlassgerichtgegebenenfalls anfordernkann.dieserhinweissorgtbeiheutegeborenen KindernfürdieVerbindungzwischendenEinträgenderElternunddesKindes.DieaufweißenKarteikartenverzeichnetenKinderergebensichdagegenauchkünftignichtaus Geburtenregisterauszügen. Diedargestellte,durchdasPersonenstandsrechtbereitsvorgeprägtehistorischeDifferenzierungrechtfertigt,dieauf weißenkarteikartendokumentiertendaten wiefrüheraufgrundderdienstanweisung nachdemtoddeserblassers von Amts wegen weiterzugeben. VII. Kosten DieBundesnotarkammerhateineSchätzungdesgesamten MehraufwandesfürdenAbtransportderweißenKarteikarten,fürdieelektronischeErfassungundfürdieWeiterbearbeitungeinschließlichderBenachrichtigungderzuständigenGerichtenachEingangvonSterbefallmitteilungen vorgelegt.diekostenfürdieelektronischeerfassungder weißenkarteikartensinddanachwesentlichgeringeralsdie KostenfürdieErfassungexistierenderVerwahrungsnachrichtennachdemTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG),weilesbeidenweißenKarteikartenfür Registerzweckeausreicht,denelektronischenBilddatendie DatendesErblassers (Elternteils)zuzuordnen.Esistnicht erforderlichundnichtvorgesehen,sämtlicheaufdenweißen KarteikartenangegebeneInformationenstrukturiertelektronisch zu erfassen. ZumStichtagderKostenschätzung (31.August2011)hattennochnichtalleStandesämterAngabenzurAnzahlder weißenkarteikarteninihrenbeständengemacht.legtman diehochgerechnetegesamtzahlvon weißenkarteikartenundweiteren935514beimamtsgerichtschöne- berginberlinbefindlichendatensätzen (insgesamtalso Karten)zugrunde,falleninsgesamt EuroMehrkostenan.Dasentsprächerund0,27Europro überführter weißer Karteikarte. DiezuerstattendenMehrkostensollenimÜberführungszeitraumaufmehrereHaushaltsjahreverteiltpauschalabgegoltenwerden.DiePauschaleumfasstauchdenerstin ZukunftanfallendenAufwandfürdieBearbeitungderweißen Karteikarten. NachArtikel104aAbsatz1desGrundgesetzes (GG)tragen derbundunddieländergesondertdieausgaben,diesich ausderwahrnehmungihreraufgabenergeben,soweitdas Grundgesetznichtsanderesbestimmt.DieVorschriftenthält einverbotfürbundundländer,aufgabenderjeweilsanderenebenezufinanzieren (vgl.henneke,in:schmidt-bleibtreu/hofmann/hopfauf,gg,12.auflage2011,artikel104a Rnr.19).DerGesetzgeberhatderBundesnotarkammer durch 78Absatz2Nummer2BNotOdieAufgabeübertragen,dasZentraleTestamentsregisterzuerrichten.DieFührungdesTestamentsregistersistsomiteineAufgabedes Bundesgeworden,diedieBundesnotarkammeralsRegisterbehördeinbundeseigenerVerwaltunggemäßArtikel87Absatz3Satz1GGerfüllt.ZurAufgabedesBundesgehörtdie IntegrationdervorhandenenVerwahrungsnachrichtenindas ZentraleTestamentsregisterdurchÜberführungnachdem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz. Artikel87Absatz3Satz1GGverleihtdemBundnichtnur diekompetenz,verwaltungsbehördenfürbestimmteaufgabenzuhaben,sondernzugleichdiematerielleverwaltungskompetenzfürdiediesenbehördenzukommendenaufgaben (vgl.sachs,in:ders.,gg,6.auflage2011,artikel87 Rnr.11).DieFührungdesZentralenTestamentsregistersist somiteineaufgabedesbundes.nachdemderregisterzweckdurchdievorgeseheneüberführungderweißen KarteikartenerweitertwirdunddieÜberführungundWeiterbearbeitungderweißenKarteikartenkraftGesetzeszur weiterenaufgabederbundesnotarkammerwird,trägtder BundgemäßArtikel104aAbsatz1GGdiedamitverbundenen, nicht über Gebühren zu finanzierenden Mehrkosten. VIII. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer1 (BürgerlichesRecht,gerichtlichesVerfahren,Notariat)undNummer2 (Personenstandswesen) des Grundgesetzes. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 9 neu TVÜG) Die 1bis8TVÜGsollengemäß 9Absatz1TVÜG-E fürdieüberführungundelektronischeerfassungderweißen Karteikarten entsprechend gelten. 9TVÜG-EnimmtBezugaufDaten,diezuletztaufgrund von 33Absatz2und 38PStVinderbiszum31.Dezember2008geltendenFassungübermitteltwurden.BeimjeweiligenStandesamtwurdenaufgrunddieserMitteilungen weißekarteikartenangelegt.diesekarteikartenenthielten

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DatenzuKindern,derenElternnichtmiteinanderverheiratet sind,undzukindern,dievoneinereinzelpersonangenommenwurden.regelungenzurweiterenverwaltungderweißenkarteikartenenthielten 323Absatz7und 324der Dienstanweisung.DieweißenKarteikartenwurdengemäß 323Absatz7Satz1inVerbindungmitAbsatz2und3der DienstanweisungzusammenmitVerwahrungsnachrichten aufbewahrt.dafürdiesammlungderdatenderbegriffder weißenkarteikartengebräuchlichist,wurdedieserbegriff inderüberschrift,imklammerzusatzdesabsatzes1als Legaldefinition und in Absatz 2 verwendet. NichtbetroffensindinsbesondereDatenaufgrundvonMitteilungen,dieseitdem1.Januar2009nach 5Absatz4 PStGvomGeburtsstandesamtdesKindesandieGeburtsstandesämterderElterngerichtetwerden,damitdortein Hinweisnach 27Absatz4Satz2Nummer2PStGindas Geburtenregistereingetragenwird.DaswirddurchdieBegrenzung der Regelung auf weiße Karteikarten deutlich. DieAbsätze1und2geltenfürdiejenigenweißenKarteikarten,diesichnochinderTestamentskarteibefindenoderdie nochzusammenmitverwahrungsnachrichtenaufbewahrt werden (auchwenndieweißenkarteikartenangesichtsder VorgabenderfrüherenDienstanweisungundabhängigvon landesrechtlichenbesonderheitenteilweisenichtalsbestandteildereigentlichentestamentskarteiimsinnedes 323Absatz2Satz1derDienstanweisungangesehenwerden.InsbesonderesollkeinePflichtzurNachholungeinerBenachrichtigungbegründetwerden,wenneineweißeKarteikartenach AufhebungderDienstanweisungindieSammelaktegenommenwurde,ohnedasNachlassgerichtoderdenAbsendereinerebenfallsvorhandenenVerwahrungsnachrichtzubenachrichtigen.GleichwohlbleibtindiesemFalleineNachholungderBenachrichtigungnachAbsatz2Satz3möglich. DieFormulierungderBenachrichtigungspflichtderStandesämterinAbsatz2istderentsprechendenRegelungin 324 derfrüherendienstanweisungnachempfunden.abweichend von 324derDienstanweisungwurdejedochimInteresse dersparsamendatenweitergabeinbezugaufdieweißen KarteikartenvoneinerBenachrichtigungderVerwahrstelle beigleichzeitigemvorhandenseinvonverwahrungsnachrichtenabgesehen.soweitessichumeinennotariell verwahrtenerbvertraghandelt,bedarfesfürdennotarzur WeiterleitungdesErbvertragsandaszuständigeGericht nachdemtoddeserblassersnichtderinformation,dassein nichtehelichesodervoneinereinzelpersonadoptierteskind vorhandenist.nachdeminbezugaufdietestamentseröffnungohnehininderüberwiegendenzahlvonfälleneine sogenanntestilleeröffnungstattfindet,sollendieinformationenaufderweißenkarteikartenachdemtoddeserblassersvomstandesamtdirektandaszuständigenachlassgericht weitergegeben werden. ZuübermittelnsindsämtlicheAngaben,diesichausderMitteilungergeben.AufweißenKarteikartenwurdenvordem 1.Januar2009insbesonderefolgendeAngabendokumentiert:PersonaliendesElternteils (Familienname,gegebenenfallsGeburtsname,Vornamen,Geburtstagund-ort,Standesamt,NummerdesGeburtseintrags),PersonaliendesKindes (DetailswiebeimElternteil),weiterebehördlicheodergerichtlicheInformationen (TagderBeurkundungodergerichtlichenFeststellungderMutterschaftoderVaterschaft, BezeichnungderUrkundsstelleoderdesGerichts,Datum desannahmebeschlusses,außerdemdieangabe,obessich umeinenichtehelichemutterschaft,einenichteheliche VaterschaftoderdieAnnahmealsKinddurcheineEinzelpersonhandelte).InformationenüberdasKindunddenErblasser,diewederausdervorliegendenweißenKarteikarte nochausdementsprechendengeburtenregistereintragdes Erblassersersichtlichsind,brauchennichtvonAmtswegen übermittelt zu werden. BeimAmtsgerichtSchöneberginBerlinwerdeninder HauptkarteifürTestamenteebenfallsDatenzubestimmten nichtehelichenodervoneinzelpersonenadoptiertenkindern aufbewahrt,liegendortallerdingsbereitsinelektronischer Formvor.AuchdieseDatensollenwiedieweißenKarteikartenindasZentraleTestamentsregisterüberführtwerden. SoweitindenAbsätzen1und2vonweißenKarteikartendie Redeist,geltendieseBestimmungengemäßAbsatz4auch fürdieentsprechenden,beimamtsgerichtschönebergin Berlin in elektronischer Form vorliegenden Mitteilungen. BelangendesDatenschutzeswirdauchinBezugaufdieweißenKarteikartendurchdieentsprechendeAnwendbarkeit des 8TVÜGRechnunggetragen.DieweißenKarteikarten könnenwiedieverwahrungsnachrichteninkarteikartenformnachelektronischererfassungnachmaßgabedes 5 TVÜG vernichtet werden. Zu Nummer 2 ( 10 TVÜG) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderung.Der bisherige 9TVÜGwirdnun 10TVÜG-E.InhaltlicheÄnderungen sind nicht erforderlich. Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesnotarordnung) Zu Nummer 1 ( 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO) Nachdem 78Absatz2Satz1Nummer2BNotObislang knappdeninhaltdeszentralentestamentsregistersumschreibtundindiesesauchdieaufweißenkarteikartenbefindlichenangabenzubestimmtennichtehelichenodereinzeladoptiertenkinderndeserblassersaufgenommenwerden sollen, muss der Wortlaut entsprechend angepasst werden. Zu Nummer 2 ( 78b Absatz 1 Satz 1 BNotO) DieErgänzungdesbisherigenSatzes1derVorschriftverdeutlichtdieErweiterungdesRegisterinhaltsumdiegemäß 9Absatz1TVÜG-EinVerbindungmit 1Absatz1 TVÜGaufzunehmendenMitteilungenüberbestimmteKinder des Erblassers. Zu Nummer 3 ( 78c Satz 2, 3 BNotO) DurchdieErgänzungdes 78cSatz2BNotOwirddie BenachrichtigungdesNachlassgerichtsdurchdieRegisterbehördeinhaltlichumdieimRegistergespeichertenAngabenzuKinderndesErblasserserweitert.DieseAngaben rührenausdenüberführtenundnachmaßgabedestestamentsverzeichnis-überführungsgesetzeselektronischerfassten weißen Karteikarten her. AusdenimAllgemeinenTeilderBegründungdargelegten Erwägungen (vgl.dieausführungenunterabschnittv)durftendiebetroffenenelternvor2009geborenernichtehelicher undvoneinzelpersonenadoptierterkinder,diejenigenpersonen,diealseinzelpersoneinkindadoptierthattensowie diebetroffenenkinderselbstaufdiefortführungderauto-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9427 matischenbenachrichtigungen (wieinderfrüherendienstanweisungvorgesehen)vertrauen.dieautomatischeweitergabederinformationenaufdenweißenkarteikartenistder einzigeweg,denberechtigtenerwartungendesbetroffenen PersonenkreisesangemessenRechnungzutragen.MitBlick aufdasdurchdiefrüheredienstanweisungbegründetevertrauenistdiesicherstellungderautomatischenweitergabe derinformationenaufdenweißenkarteikartengeeignet,erforderlich und verhältnismäßig. Ausdenbereitszu 9TVÜG-EausgeführtenGründenwerdendieimRegistergespeichertenAngabenüberKinderdes ErblassersjedochaufgrunddesergänztenSatzes3nurandas Nachlassgerichtund insoweitabweichendvon 324der früherendienstanweisung nichtandieverwahrstellenweitergegeben. Zu Nummer 4 ( 78dAbsatz1Satz1Nummer2,Satz2 BNotO) DieAngabenaufweißenKarteikartensindNotarennichtzugänglich.DieseAngabenwurdenvomStandesamtnachdem ToddesErblassersbislangaufgrundvon 324derDienstanweisungandieVerwahrstellebzw.daszuständigeNachlassgerichtweitergeleitet.DurchdieErgänzungdes 78dAbsatz1Satz1Nummer2BNotOwirdgesetzlichklargestellt, dassnotareauchnachderüberführungderweißenkarteikartenindaszentraletestamentsregisterkeineauskunft überimregistergespeicherteangabenübernichteheliche odereinzeladoptiertekinderdeserblasserserhalten.notare sindnachdemtoddeserblasserszurablieferungdererbfolgerelevantenurkundeverpflichtetundindiesemzusammenhangnichtaufangabenüberkinderdeserblassersangewiesen.auskunfterhältinsoweitnachdemtoddeserblassers allein das zuständige Nachlassgericht. Zu Nummer 5 ( 78e Absatz 3 Satz 3 neu BNotO) DieMehrkosten,diederBundesnotarkammeralsRegisterbehördedurchdiezusätzlicheAufnahmederweißen KarteikartenindasZentraleTestamentsregisterentstehen, könnennichtdurchgebührenfinanziertwerden.daswird durch 78e Absatz 3 Satz 3 BNotO-E klargestellt. BeiderBerechnungderMehrkostensinddieimAllgemeinenTeilderBegründungerörtertenSynergieeffekteunddie MöglichkeitderMitnutzungentsprechendertechnischer Einrichtungen,diefürErrichtungundBetriebdesZentralen Testamentsregisterssowiesoerforderlichwären,angemessenzuberücksichtigen.Zuberücksichtigenistauch,dassder AufwandfürdieErfassungderweißenKarteikartendeutlich geringeristalsderjenige,derbeidererfassungundspeicherungderverwahrdatensätzeentsteht (vgl.dieausführungen unterabschnittivderallgemeinenbegründungunddiein 9 Absatz 3 TVÜG-E vorgesehene Sonderregelung). DieinderallgemeinenBegründungunterAbschnittVII genanntenmehrkostenvoninsgesamtgeschätztrund EuroumfassenauchsämtlichekünftigenAufwendungenderRegisterbehörde.EntsprechendeErstattungen desbundes,dienurinnerhalbdesüberführungszeitraums anfallenundaufmehrerehaushaltsjahreverteiltwerden können,sinddamitplanbar.einedauerhaftebelastungdes Bundeshaushalts wird vermieden. Zu Artikel 3 (Änderung der Testamentsregister- Verordnung) EshandeltsichumFolgeänderungeninderTestamentsregister-Verordnung. Zu Nummer 1 ( 1 Absatz 2 neu ZTRV) DieDatenaufdenweißenKarteikarten,diegemäß 9Absatz1,3TVÜG-EinVerbindungmit 1TVÜGinelektronischerFormindasZentraleTestamentsregisteraufzunehmensind,werdenbezüglichderDatenzurPersondesErblassersdurchBezugnahmeauf 1Absatz1Nummer1 ZTRV konkretisiert. Zu Nummer 2 ( 7 Absatz 3 ZTRV) 7Absatz3ZTRVregeltdieEinzelheitenderBenachrichtigungdeszuständigenNachlassgerichtsdurchdieRegisterbehördeimSterbefall.DieBenachrichtigungerstrecktsich nach 7Absatz3Satz1ZTRV-EkünftigauchaufimRegistergespeicherte,gemäß 9Absatz1inVerbindungmit 1 TVÜGdesTestamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführtemitteilungenübereinkinddeserblassers.auf Negativmitteilungen (alsodieübermittlungdersterbefallmitteilungverbundenmitdemhinweis,dassansonsten keineangabenüberdenerblasserimzentralentestamentsregistergespeichertsind)könnendielandesjustizverwaltungen nach Satz 2 auch künftig verzichten. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DasGesetzsollzumfrühestmöglichenZeitpunktinKraft treten,ummöglichstbalddiegleichzeitigeüberführungvon VerwahrungsnachrichtenundweißenKarteikartenzuermöglichen.DadieBundesnotarkammeralsRegisterbehörde imsommer2012mitderübernahmederverwahrungsnachrichtennach 2TVÜGbeginnt,solltedasvorliegende GesetzspätestensimSommer2012inKrafttreten.Ausden inderallgemeinenbegründungausgeführtenumständen besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

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