Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

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1 57 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K B 44. Jahrgang Freitag, 13. März 2015 Nummer 4 Inhalt Seite Inhalt Seite I. Bekanntgabe der Bodenrichtwerte 2015 für das Stadtgebiet Marl 58 II. III. Bekanntmachung zur Einebnung von Grabstätten 58 Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften Marl IV und Marl V 59 VII. Satzungsbeschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 der Stadt Marl für den Bereich Drewerstraße, östlich Einmündung Ostpreußenstraße (Bekanntmachungsanordnung vom ) 67 Anlage: 1 Plan 68 IV. Einladung zur 7. Sitzung des Rates der Stadt Marl am V. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 der Stadt Marl für den Bereich östlich der Bebauung am Bachacker Weg, südlich des Bachstelzenweges, westlich der Bebauung der Schwalbenstraße und nördlich der Bebauung an der Finkenstraße nach 13 a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwicklung) (Bekanntmachungsanordnung vom ) 61 Anlage: 1 Plan 62 VI. Satzungsbeschluss über die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 a der Stadt Marl für den Bereich der Flachdachbungalows an der Kolberger Straße, südlich der Hügelhäuser (Bekanntmachungsanordnung vom ) 64 Anlage: 1 Plan 65 Herausgeber und Verleger: Stadt Marl - Der -, Marl. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Creiler Platz, Zentralgebäude, an der Information des Bürgerbüros, im i-punkt im Marler Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5, erhältlich. Es wird außerdem regelmäßig gegen einen Beitrag von 2,50 je Zustellung zugesandt.

2 58 I. Bekanntgabe der Bodenrichtwerte 2015 für das Stadtgebiet Marl Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in den Städten Dorsten, Gladbeck und Marl hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2015 gemäß 196 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung (BGBl. III 213-1) in Verbindung mit 11 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAVO NRW) in der derzeit gültigen Fassung (SGV NRW 231) für das Stadtgebiet Marl die neuen Bodenrichtwerte für baureifes Land (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen) sowie für landund forstwirtschaftliche Flächen zum Wertermittlungsstichtag beschlossen. Die Bodenrichtwerte sind in digitaler Form im Informationssystem zum Immobilienmarkt BORISplus.NRW ( veröffentlicht. Außerdem kann man während der Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis Uhr, Freitag 8.00 bis Uhr) in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Halterner Straße 28, Dorsten Auskünfte über die Bodenrichtwerte erhalten. Dorsten, 03. März 2015 Dipl.-Ing. Brandtner Vorsitzender II. Bekanntmachung zur Einebnung von Grabstätten Die Friedhofsverwaltung gibt gemäß 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Marl vom öffentlich bekannt, dass die Reihengrabstätten, deren Ruhezeiten nach der zum Beisetzungszeitpunkt gültigen Friedhofssatzung bis zum ablaufen, ab Juni 2015 abgeräumt und eingeebnet werden. Die betreffenden Grabstätten werden gekennzeichnet: Hauptfriedhof: Reihengrabfeld 20, Gräber der Reihe 1 bis 3 Reihengrabfeld 31, restliche Grabreihe Urnengrabfeld 77 Urnenwandkammerfeld 89, Gräber der Reihe 20 bis 24 Friedhof Hochstraße: Reihengrabfeld 44, Gräber der Reihe 2 Reihengrabfeld 48, Gräber der Reihe 6 und 7 Urnengrabfeld 58, Gräber der Reihe 1 Friedhof Josefstraße: Reihengrabfeld 24, Gräber der Reihe 2 und 3 Urnengrabfeld 26, Reihe 2 (Grab 1) Friedhof Sinsen: Reihengrabfeld 7, Gräber der Reihe 8 Friedhof Hamm: Reihengrabfeld 51, Reihe 3 (Grab 6) Friedhof Polsum: Reihengrabfeld 62, Reihe 1 (Gräber 1 bis 12) Marl,

3 III. Einladung zur Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften Marl IV und Marl V Zu der Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaften für die gemeinschaftlichen Jagdbezirke IV und V in Marl lade ich die Mitglieder gemäß 9 Abs. 3 der Satzung für ein. Donnerstag, 23. April 2015 um 19:30 Uhr in die Gaststätte Nachtigallental, Am Loe 133 in Marl-Löntrop Tagesordnung: 1) Eröffnung und Begrüßung 2) Verlesen der Niederschrift der letzten Genossenschaftsversammlung vom ) Kassenbericht und Jahresrechnung 2013/2014 und 2014/2015 4) Rechnungsprüfungsbericht 5) Entlastung der Vorstände und des Kassenführers 6) Haushaltspläne 2017/2018 und 2018/2019 7) Beschlussfassung über die Art der Jagdverpachtung vom bis zum ) Beschlussfassung über die Verlängerung der laufenden Jagdpachtverträge 9) Beschlussfassung über den Beitritt in den VJE (Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e. V.) 10) Verschiedenes Marl, den Jagdgenossenschaften Marl IV und Marl V Schulte-Godde Jagdvorsteher 59 IV. Einladung zur 7. Sitzung des Rates der Stadt Marl am Am Donnerstag, 19. März 2015 findet um Uhr im Sitzungsraum I des Marler Rathauses die 7. Sitzung des Rates der Stadt Marl mit der folgenden Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil: 1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 2. Niederschrift der letzten Sitzung vom Antrag 2015/0069 Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Umbenennung der Fritz-Haber in Clara- Immerwahr-Straße 4. Anfrage 2015/0073 Anfrage der Fraktion DIE LINKE betr. Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung in Werkstätten und Betrieben 4.a Berichtsvorlage 2015/0110 Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion DIE LINKE betr. Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung In Werkstätten und Betrieben 5. Antrag 2015/0089 Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Visuelle Teilnahme an Ratssitzungen im Internet 6. Antrag 2015/0090 Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Bürgerinformation: Transparenz und Mitwirkung 7. Berichtsvorlage 2015/0096 Abarbeitung der Prüfaufträge aus dem Haushaltssanierungsplan 8. Anfrage 2015/0103 Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Rechte und Pflichten kommunaler Aufsichtsratsmitglieder 8.a Berichtsvorlage 2015/0139 Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Rechte und Pflichten kommunaler Aufsichtsratsmitglieder 9. Beschlussvorlage 2015/0109 Satzung der Stadt Marl über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der vorhandenen zweigeschossigen Reihenhäuser mit Satteldächern in Lenkerbeck, Straßen "An der Burg" Nr. 2-92, gerade

4 60 Hausnummern und "Am Wiesental" Nr. 1-23, ungerade Hausnummern I. Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die vorhandenen zweigeschossigen Reihenhäuser mit Satteldächern in Lenkerbeck, An der Burg Nr gerade Hausnummern und Am Wiesental Nr.1-23, ungerade Hausnummern II. Beschluss der neuen Satzung der Stadt Marl über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der vorhandenen zweigeschossigen Reihenhäuser mit Satteldächern in Lenkerbeck, Straßen "An der Burg" Nr. 2-92, gerade Hausnummern und "Am Wiesental" Nr. 1-23, ungerade Hausnummern 10. Beschlussvorlage 2015/ vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100a für den Bereich südlich der Benzstraße, zwischen Dieselstraße im Westen und öffentlicher Grünfläche im Osten I. Aufstellung der 6. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 100a der Stadt Marl II. Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Planunterlagen III. Durchführung der Offenlegung 11. Beschlussvorlage 2015/0112 Beratende Mitwirkung von Seniorenbeiratsmitgliedern in dem Sozial- und Gesundheitsausschuss des Rates der Stadt Marl 12. Beschlussvorlage 2015/0113 Gestaltungssatzung der Stadt Marl über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der Hadubrandstraße 2-60 (gerade Zahlen) und Hildebrandstraße (ungerade Zahlen) I. Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der Hadubrandstraße 2-60 (gerade Zahlen) und Hildebrandstraße (ungerade Zahlen). II. Beschluss der neuen Satzung der Stadt Marl über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Bereich der Hadubrandstraße 2-60 (gerade Zahlen) und Hildebrandstraße (ungerade Zahlen). 13. Beschlussvorlage 2015/0115 Bebauungsplan Nr. 233 für den Bereich Bergstraße, Hülsstraße, Lipper Weg und Römerstraße I. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 233 für den Bereich Bergstraße, Hülsstraße, Lipper Weg und Römerstraße Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 233 für den Bereich Bergstraße, Hülsstraße, Lipper Weg und Römerstraße I. Beschluss der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 233 für den Bereich Bergstraße, Hülsstraße, Lipper Weg und Römerstraße 15. Berichtsvorlage 2015/0136 Nebeneinkünfte des s 16. Beschlussvorlage 2015/0140 Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Marl 17. Anfrage 2015/0141 Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betr. Mindestlohn bei AufstockerInnen 18. Beschlussvorlage 2015/0142 Überplanmäßige Mittelbereitstellung bei der Buchungsstelle Vertragliche Dienstleistungen- für das Haushaltsjahr Anfragen und Mitteilungen Nichtöffentlicher Teil: 20. Niederschrift der letzten Sitzung vom Beschlussvorlage 2015/0083 Bereitstellung von Finanzmitteln aus dem Energiefonds 22. Beschlussvorlage 2015/0084 Bereitstellung von Mitteln aus dem Energiefonds 23. Beschlussvorlage 2015/0095 Vergabeangelegenheit 24. Anfrage 2015/0102 Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Immobilienverkäufe der Stadt seit Januar a Berichtsvorlage 2015/0130 Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für Marl betr. Immobilienverkäufe der Stadt Marl seit Januar 2009 Hier: Grundstücksgeschäfte der Marler Wirtschaftsförderung (Gewerbe- und Industrieflächen) 25. Beschlussvorlage 2015/0132 Neuvergabe von Fensterreinigungsarbeiten an sämtlichen städtischen Gebäuden in Marl 14. Beschlussvorlage 2015/0116

5 26. Beschlussvorlage 2015/ Änderung eines Erbbaurechtsvertrages - Veräußerung eines Grundstücks an der Schulstraße auf dem Gelände der ehemaligen Haardschule - Grundstück West 27. Beschlussvorlage 2015/0134 Veräußerung eines Grundstücks an der Schulstraße auf dem Gelände der ehemaligen Haardschule - Grundstück Ost 28. Anfragen und Mitteilungen Marl, V. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 der Stadt Marl für den Bereich östlich der Bebauung am Bachacker Weg, südlich des Bachstelzenweges, westlich der Bebauung der Schwalbenstraße und nördlich der Bebauung an der Finkenstraße nach 13 a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwicklung) (Bekanntmachungsanordnung vom ) Der Rat der Stadt Marl hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 232 ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Bereich um den Marktplatz in Hamm und am Bachacker Weg stellt sich heute weitgehend als intaktes Nahversorgungszentrum dar. Mit der Entwidmung der Lutherkirche und der leerstehenden Neuapostolischen Kirche stehen hier zwei große Grundstücke zur Entwicklung an. Mit dem Ziel den Bereich in seiner Funktion als Nahversorgungsschwerpunkt zu sichern, soll ein tragfähiges Konzept entwickelt und in verbindliches Planungsrecht umgesetzt werden. 61 Bebauung am Bachacker Weg, südlich des Bachstelzenweges, westlich der Bebauung der Schwalbenstraße und nördlich der Bebauung an der Finkenstraße wird beschlossen. Das Plangebiet liegt vollständig in einem zusammenhängend bebauten Bereich, so dass das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Umweltprüfung durchgeführt werden kann. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 232 erfasst die Flurstücke 2800, 2911 tlw.,1685, 1683, 1681, 45, 44, 1592, 1894, 1893, 1797 tlw., 331, 328, 324, 323, 321, 320, 1118, 1783, 1083, 1115, 3079, 313, 1081, 2947, 3078, 2948, 1076, 1077, 1078, 1098, 1097, 1569 tlw., 2129, 3049 tlw., 2121, 2130, 2131, 2132, 2133, 2134, 2135, 2136, 2137, 2138, 2139, 2140, 2141, 2142, 2143, 3274, 3272, 3273, 3197, 3085, 1570 tlw., 2145, 2146, 342 tlw., 2737 und 2782 tlw. der Flur 193. Das Plangebiet wird begrenzt: - im Westen durch die hintere Grenze der bebauten Grundstücke Bachacker Weg Nr. 82 bis 102; - im Norden durch den Bachstelzenweg, die Taubenstraße, die nördliche Grenze des Flurstücks 2129 sowie die Fasanenstraße; - im Osten durch die hintere Grenze der bebauten Grundstücke Schwalbenstraße Nr. 46 bis 34 und die östliche Grenze der Grundstücke Finkenstraße Nr. 62 und 53; - im Süden durch die südliche Grenze der Grundstücke Finkenstraße Nr. 53 und 55, eine Linie auf dem Flurstück 2782, beginnend zwischen den Baublöcken Schwalbenstraße und und endend zwischen den Baublöcken Bachackerweg und sowie die südliche Grenze des Grundstücks Bachacker Weg Nr Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 232 sind in den beigefügten Übersichtsplänen dargestellt. Marl, Hiermit mache ich gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Aufstellung der Bauleitpläne) den o.g. Beschluss des Rates öffentlich bekannt: I. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 232 der Stadt Marl für den Bereich östlich der

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7 Bekanntmachungsanordnung Vorstehender Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 232 der Stadt Marl für den Bereich östlich der Bebauung am Bachacker Weg, südlich des Bachstelzenweges, westlich der Bebauung der Schwalbenstraße und nördlich der Bebauung an der Finkenstraße vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweise: 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 63 Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Marl, Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 in Verbindung mit 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. 215 Abs. 1 Baugesetzbuch Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden

8 64 VI. Satzungsbeschluss über die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 a der Stadt Marl für den Bereich der Flachdachbungalows an der Kolberger Straße, südlich der Hügelhäuser (Bekanntmachungsanordnung vom ) Der Rat der Stadt Marl hat am die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 a gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplanes) in Verbindung mit 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 38 a mit gekennzeichnetem Änderungsbereich (Gemarkung Marl, Flur 100, Flurstücke Nr. 573, 574, 615 und 616) ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut: I. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. Das Ergebnis aus der Beteiligung wird zur Kenntnis genommen. II. Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38a der Stadt Marl für den Bereich der Flachdachbungalows an der Kolberger Straße, südlich der Hügelhäuser, wird gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 954) sowie 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878) als Satzung beschlossen. III. Die Begründung zur 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38a der Stadt Marl für den Bereich der Flachdachbungalows an der Kolberger Straße, südlich der Hügelhäuser, wird beschlossen. Marl,

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10 66 Bekanntmachungsanordnung Vorstehender Satzungsbeschluss über die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 a der Stadt Marl für den Bereich der Flachdachbungalows an der Kolberger Straße, südlich der Hügelhäuser vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38a mit Begründung liegt im Planungs- und Umweltamt der Stadt Marl, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60a, Marl, während der Dienststunden montags und dienstags von 8.00 Uhr bis Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Hinweise: 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 215 Abs. 1 Baugesetzbuch Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Marl, Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 in Verbindung mit 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

11 VII. Satzungsbeschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 der Stadt Marl für den Bereich Drewerstraße, östlich Einmündung Ostpreußenstraße (Bekanntmachungsanordnung vom ) 67 Der Rat der Stadt Marl hat am die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplanes) in Verbindung mit 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 mit gekennzeichnetem Änderungsbereich (Gemarkung Drewer, Flur 109, Flurstücke Nr. 462) ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut: I. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. Das Ergebnis aus der Beteiligung wird zur Kenntnis genommen. II. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 der Stadt Marl für den Bereich Drewerstraße, östlich Einmündung Ostpreußenstraße, wird gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 954) sowie 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878) als Satzung beschlossen. III. Die Begründung zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 der Stadt Marl für den Bereich Drewerstraße, östlich Einmündung Ostpreußenstraße wird beschlossen. Marl,

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13 Bekanntmachungsanordnung Vorstehender Satzungsbeschluss über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 der Stadt Marl für den Bereich der Drewerstraße, östlich Einmündung Ostpreußenstraße vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 173 mit Begründung liegt im Planungs- und Umweltamt der Stadt Marl, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60a, Marl, während der Dienststunden montags und dienstags von 8.00 Uhr bis Uhr donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Hinweise: 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Marl, Abs. 4 Gemeindeordnung NRW Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 in Verbindung mit 31 kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. 215 Abs. 1 Baugesetzbuch Unbeachtlich werden

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