Die Rechtsfahigkeit der Erbengemeinschaft und ihre Beteiligungsfahigkeit an Personengesellschaften
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1 Heiko Jakel Die Rechtsfahigkeit der Erbengemeinschaft und ihre Beteiligungsfahigkeit an Personengesellschaften PETER LANG Intemationaler Verlag der Wissenschaften
2 Inhalt Abkiirzungsverzeichnis XX Einfiihrung 1 1. Teil: Zur Rechtsnatur der Erbengemeinschaft S A. Der Streit um die Rechtsnatur der Gesamthand 7 I. Die Diskussion über die Rechtsnatur der Gesamthand bis zur Ent- 7 scheidung des BGH vom 29. Januar Die traditionelle Lehre 7 2. Die Gegenposition - die Gruppen- oder moderne Lehre 9 3. Die Entwicklung der Rechtsprechung 12 II. Die Entscheidung des BGH vom 29. Januar Die Argumentation des BGH Zusammenfassung 18 III. Die Diskussion über die Rechtsnatur der Gesamthand nach der 18 Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 IV. Stellungnahme 20 V. Zusammenfassung 23 B. Der Streit um die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft 24 I. Überblick über den Stand der Diskussion 24 II. Die Entscheidung des BGH vom 11. September III. Analyse der die Rechtsfahigkeit ablehnenden Argumente des BGH 26 IX
3 1. Die ablehnenden Argumente des BGH 27 a) Gibt es strukturelle Unterschiede zwischen der GbR und der Erbengemeinschaft, die es rechtfertigen, die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Frage der Rechtsfahigkeit anders zu behandeln als die GbR? 27 aa) Der Wortlaut der Kernnormen im Recht der Erbengemeinschaft spricht nicht zwingend gegen die Rechtsfahigkeit der Erbengemeinschaft 28 bb) Die Gesetzesmaterialien zum Recht der erbrechtlichen Gesamthand sprechen nicht zwingend gegen die Rechtsfahigkeit der Erbengemeinschaft 30 cc) Vergleich der Kernnormen im Recht der GbR und im Recht der Erbengemeinschaft 30 dd) Zwischenergebnis 33 ee) Exkurs: Einwand des generellen Strukturunterschieds der Gesamthandsgemeinschaften 34 b) Gibt es besondere Bedürfhisse des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechts, die eine unterschiedliche Behandlung der Erbengemeinschaft und der GbR rechtfertigen? 36 c) Ergebnis Die Erbengemeinschaft wird nicht rechtsgeschaftlich gegründet, sondern gesetzlich begründet Die Erbengemeinschaft ist keine werbende Gemeinschaft, sondern ist auf Auseinandersetzung gerichtet Die Erbengemeinschaft hat keine mit der GbR vergleichbare Handlungsorganisation Stellungnahme und Ergebnis 46 IV. Auswirkungen der bisher gefundenen Ergebnisse auf die Qualifïzierung der Rechtsnatur der Erbengemeinschaft Die Rechtsfortbildung der Erbengemeinschaft zu einem rechtsfahigen Subjekt 48
4 a) Besteht ftir eine solche Rechtsfortbildung ein Verkehrsbedürfhis? 49 aa) Konzeptionelle Schwache der traditionellen Lehre wegen der Trennung der Vermögensmassen sowie Schuld und Haftung 49 bb) Konzeptionelle Schwache beim Wechsel im Mitgliederbestand 50 cc) Prozeflrechtliche Verkehrsbedürfhisse 51 dd) Deliktische Haftung der Erbengemeinschaft für Organe" 52 ee) Der Akt der ungewöhnlichen Rechtsfortbildung" 53 ff) Zusammenfassung 54 b) Berücksichtigt der gefundene Rechtssatz die sich aus der Natur der Sache ergebenden Gesichtspunkte - Kann er die zu Warenden Rechtsfragen klaren? 54 aa) Begründung einer neuen Haftungsordnung für die rechtsfahige Erbengemeinschaft und die Miterben 55 aaa) Grundlegendes 55 bbb) Haftung für NachlaBverbindlichkeiten, mit Ausnahme von sogenannten NachlaBerbenverbindlichkeiten 57 ccc) Haftung für Neuverbindlichkeiten, die nicht gleichzeitig NachlaBverbindlichkeiten sind 60 (i) Haftung für rechtsgeschaftliche Verbindlichkeiten 60 (1) Die Mithaftung der Mitglieder der Erbengemeinschaft für Verbindlichkeiten, die nicht gleichzeitig NachlaBverbindlichkeiten sind, über 2058 BGB analog 61 (2) Die Mithaftung der Mitglieder der Erbengemeinschaft für Verbindlichkeiten, die nicht gleichzeitig NachlaBverbindlichkeiten sind, gemab 128 HGB analog 63 (3) Zwischenergebnis 65 XI
5 (ii) Haftung für Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung und aus Bereicherungsrecht 66 ddd) Haftung für Neuverbindlichkeiten, die gleichzeitig NachlaBerbenverbindlichkeiten sind 67 eee) Ergebnis 68 bb) Der Wechsel im Mitgliederbestand hat keine Auswirkungen auf die bereits begründeten Rechtsverhaltnisse 69 cc) Lösung der prozebrechtlichen Probleme 70 c) Berücksichtigt der gefundene Rechtssatz die berechtigten Bedürfhisse des Rechtsverkehrs und steht er mit dem geitenden Recht in Einklang? Ergebnis zur Rechtsfortbildung der Erbengemeinschaft 72 V. Überprüfung des gefundenen Ergebnisses Anhand des Ansatzes von John und Breuninger 73 a) Haftungsverband 73 b) Handlungsorganisation 74 c) Der Einwand des Identitatsmangels 74 d) Ergebnis Abgrenzung der Erbengemeinschaft zur Bruchteilsgemein- 76 schaft 3. Die Grundbuchfahigkeit der Erbengemeinschaft 77 VI. SchluBbetrachtung 80 XII
6 2. Teil: Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an Personengesellschaften 81 A. Grundlagen 82 I. Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesell- 82 schafters II. Welche Regelungen finden für die Übertragung nach dem Tod des persönlich haftenden Gesellschafters Anwendung? Übertragung kraft Erbrecht oder kraft Gesellschaftsrecht? Das Modell der Sondererbfolge 89 III. Fallt die Personengesellschaftsbeteiligung trotz Sondererbfolge in den NachlaB? 90 IV. Zusammenfassung 92 B. Die zwingenden Versagungsgriinde" im kritischen Spiegel der neuen Gegebenheiten am Beispiel der OHG 92 I. Kollision der beschrankbaren Erbenhaftung mit der unbeschrankbaren gesellschaftsrechtlichen Haftung Die Argumentation der herrschenden Meinung im kurzen Überblick Stellungnahme und eigene Lösung 95 a) Die erbrechtliche Haftung der Erbengemeinschaft 99 b) Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erbengemeinschaft 100 aa) Die Haftung für Altverbindlichkeiten 101 aaa) Die Haftung der Erbengemeinschaft 101 (i) Die Haftung für Altverbindlichkeiten gemab 130 i.v.m. 128, 129 HGB 101 (ii) Die Haftung für Altverbindlichkeiten gemab 130 i.v.m. 128, 129 HGB analog 105 XIII
7 (1) Wertungdes 130HGB 106 (2) Wertung des gesetzlich nicht 107 geregelten Tatbestandes (3) Zwischenergebnis 108 (iii) Zusammenfassung 109 bbb) Die Haftung der einzelnen Miter- 109 ben bb) Die Haftung für Neuverbindlichkeiten 109 aaa) Die Haftung der Erbengemeinschaft 109 bbb) Die Haftung der einzelnen Miterben 110 c) Die Kollision der Haftungsordnungen und ihre Auflösung 110 aa) Erblasserschulden versus Altverbindlichkeiten 111 aaa) Teleologische Reduktion des 128 Satz 1 HGB analog 111 (i) Vorliegen einer verdeckten" Regelungslücke 112 (ii) Ausfüllung dieser verdeckten" Lücke durch teleologische Reduktion 113 bbb) Kontrolle des Ergebnisses 114 ccc) Zusammenfassung 116 bb) Erbeneigenschulden versus Neuverbind- 116 lichkeiten cc) NachlaBerbenschulden versus Neuverbindlichkeiten Zusammenfassung und Ergebnis 117 XIV
8 II. Die Erbengemeinschaft soll auf Grund ihres Wesens nicht zur Mitgliedschaft in einer OHG fahig sein Die Argumentation der herrschenden Meinung im kurzen Überblick und Stellungnahme Ergebnis 121 III. Die Erbengemeinschaft ist in ihrer Verwaltungsfahigkeit ( BGB) zu sehr beschrankt Die Argumentation der herrschenden Meinung im kurzen Überblick Stellungnahme 122 a) Problem des grundsatzlichen Prinzips der Einstimmigkeit bei Verpflichtung und Verfügung der Erbengemeinschaft 123 b) Problem der fehlenden Registerpublizitat der Erbengemeinschaft 127 c) Zusammenfassung Die eigene Lösung des Schwerfalligkeits"-Problems 129 a) Handlungsfahigkeit und Vertretungsmacht 129 aa) Analoge Anwendung des 146 Absatz 1 Satz 2 HGB 130 (i) Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke 130 (ii) Analoge Anwendung des 146 Absatz 1 Satz 2 HGB 133 (iii) Zwischenergebnis und Lösung weitergehenderfragen 136 bb) Analoge Anwendung des 125 Absatz 1 HGB 137 cc) Zusammenfassung und Stellungnahme zum etwaigen Kollisionsproblem 139 b) Registerpublizitat 141 xv
9 aa) Eintragung der Erbengemeinschaft als solche 141 bb) Die Publizitat der Verwaltungsregelungen der 145 Erbengemeinschaft cc) Zusammenfassung 147 IV. Die Erbengemeinschaft ist kein personenrechtlicher Verband, sondern weist eine blob vermögensrechtliche Struktur auf, die nur auf Auseinandersetzung zielt Die Argumentation der herrschenden Meinung im kurzen Überblick und Stellungnahme Ergebnis 152 V. Die Vollstreckung in den NachlaB bewirkt die Auseinandersetzung und damit den Fortfall der Erbengemeinschaft als Gesellschafter 153 VI. 139 HGB ordnet die Sondererbfolge an und spricht damit gegen die Beteiligungsfahigkeit der Erbengemeinschaft als solche Die Argumentation der herrschenden Meinung im kurzen 154 Überblick 2. Stellungnahme Zwischenergebnis Die Auswirkungen des Wahlrechts des 139 Absatz 1 HGB 158 a) Begründung der gegenstandlich beschrankten Erbauseinandersetzung 158 b) Wann vollzieht sich die gegenstandlich beschrankte Erbauseinandersetzung? 160 c) Entstehen durch die hier vertretene Lösung besondere Gefahren für die beteiligten Verkehrskreise? 161 aa) Die gegenstandlich beschrankte Erbauseinandersetzung führt nicht zur gesamten NachlaBteilung 162 XVI
10 bb) Die gegenstandlich beschrankte Erbauseinandersetzung führt zur NachlaBteilung 163 d) Ergebnis 163 VII. Probleme bei der Zwangsvollstreckung gegen die Erbengemeinschaft Die Argumentation der herrschenden Meinung im Überblick und Stellungnahme Ergebnis 165 VIII. Die Beteiligungsfahigkeit der rechtsfahigen Erbengemeinschaft an Personengesellschaften im Problemkreis der qualifizierten Nachfolgeklausel 166 IX. Zusammenfassung 169 C. Miterbennachfolge in die weiteren Personengesellschaften 170 I. Miterbennachfolge in eine Kommanditgesellschaft (KG) Miterbennachfolge nach einem Komplementar Miterbennachfolge nach einem Kommanditist 171 a) Kollision der beschrankbaren Erbenhaftung mit der unbeschrankbaren gesellschaftsrechtlichen Haftung 173 b) Die Erbengemeinschaft ist in ihrer Verwaltungsfahigkeit ( BGB) zu sehr beschrankt 174 c) 139 HGB ordnet die Sondererbfolge an und spricht damit gegen die Beteiligungsfahigkeit 175 d) Die sonstigen zwingenden Versagungsgründe" 176 e) Ergebnis Gibt es Besonderheiten für die GmbH & Co. KG? 176 II. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 177 XVII
11 III. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer GbR 177 IV. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer Liquidationsgemeinschaft 178 V. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer stillen Gesellschaft 179 VI. Die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer Partnerschaftsgesellschaft 180 VII. Die Beteiligungsfahigkeit der Erbengemeinschaft an einer Europaischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) 180 VIII. Die Beteiligungsfahigkeit der Erbengemeinschaft an einer Parten- 181 reederei IX. Zusammenfassung 181 D. Spricht die Kontinuitat der revisionsrechtlichen Rechtsprechung gegen die hier gefundene Lösung? Teil: Leitsatze 186 Literaturverzeichnis 191 XVIII
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