Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1

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1 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 Bearbeitungsstand: LIN_Alter-Hafen_SAP_ doc Lingen: Stadt Lingen, Bebauungsplan Nr. 173 Baugebiet Alter Hafen --- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Textliche Erläuterungen INHALTSVERZEICHNIS 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Beschreibung der geplanten Baumaßnahme / eingriffsrelevante Projektdarstellung 3. Tiere / Pflanzen / Biotoptypen - Auswirkungen 4. Minimierung / Kompensation 5. Resümee Anhang: CEF-Maßnahmen Alter Hafen / Plan Ausgleichsmaßnahme Dieksee / Plan Biotoptypenkartierung / Plan

2 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 2 1. Gesetzliche Grundlagen Im Bundesnaturschutzgesetz, Stand 2010, sind die artenschutzrechtlichen Belange im 44 geregelt. Im 45 sind die Ausnahmetatbestände geregelt. In das BNatSchG 2010 ist der Stand des Bundesnaturschutzgesetzes 12/2008 ( Kleine Novelle ) übernommen worden. Zu betrachten sind die Europäischen Vogelarten, die Arten nach FFH-Anhang-IV. Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten: 1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wenn einer oder mehrere Verbotstatbestände erfüllt werden ist eine Ausnahmeprüfung nach 45 (7) BNatSchG erforderlich. Die Prüfung im Rahmen der SAP ist durchzuführen für: Das Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten Das Tötungsverbot Das Störungsverbot Nach 44 (5) BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) tritt bei Vorhaben im Sinne des 18 (2) BauGB das Verbot nach 44 (1) 1. BNatSchG nicht ein, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann. Dies betrifft die FFH-Anhang-IV-Arten, die europäischen Vogelarten und die in einer Rechtsverordnung nach 54 (1) 2. (besonderer Schutz für gefährdete Arten) geschützt sind. Gleiches gilt für Pflanzenarten nach FFH-Anhang-IV-Arten, Buchstabe b. Sind anders besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes bzw. Vorhabens kein Verstoß des Zugriffsverbotes vor. Nahrungs- und Jagdhabitate fallen nicht unter den Verbotstatbestand (Urteil BVerwG , 4C 6.00 I), es sei denn, diese sind essentiell. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten liegt vor, wenn diese von den Individuen der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelt werden können, oder wenn die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ihre Funktion für die darin lebenden Individuen nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann. Für die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Arten bzw. für die europäischen Vogelarten ist eine Ausnahme von den Verboten möglich, sofern das Vorhaben bzw. der Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art begründbar ist. Darüber hinaus dürfen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und der aktuelle Erhaltungszustand der europäischen Vogelarten sowie der günstige Erhaltungszustand der nach FFH-Richtlinie Anhang IV Arten müssen trotz des Eingriffs gewährleistet sein.

3 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 3 2. Beschreibung der geplanten Baumaßnahme / Eingriffs relevante Projektdarstellung Die Stadt Lingen beabsichtigt durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 173, Baugebiet Alter Hafen, die als Parkplatz und Grünflächen bzw. nicht mehr genutzten ehemals bebauten Grundstücke am Alten Hafen / Kanalgasse einer neuen Nutzung zuzuführen. Das Plangebiet liegt an der Nordseite der Lindenstraße, an der Nordostseite des Alten Hafens, südlich der Bebauung im Bereich Bögengebiet. Die Entfernung zur Stadtmitte beträgt ca. 700m in nördlicher Richtung. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 2,5ha, die Größe des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 3,5ha. In diesem Bereich sind gemäß eines städtebaulichen Konzepts der Bau eines Hotels, von Wohnbebauung und Mischgebietsbebauung vorgesehen. Im Bebauungsplan werden Wohnbauflächen (WA), Mischgebietsflächen (MI) und eine Sonderbaufläche (SO) mit Grundflächenzahlen von 0,4 bis 0,8 ausgewiesen. Drei vorhandene Bäume werden über Einzelbaumfestsetzungen im Südosten an der Lindenstraße und im Nordosten gesichert, im Nordwesten wird eine öffentliche Grünfläche mit vorhandenem Baumbestand am Hafenbecken als Maßnahmenfläche im Sinne des Baugesetzbuches ausgewiesen. Diese Fläche wird flächendeckend mit heimischen Laubgehölzen bepflanzt und für die Anlage von zwei Reisighaufen und eines Halbhöhlenbrüternistkasten genutzt. An der Ostseite des Hafenbeckens werden zwei weitere öffentliche Grünflächen zwischen der Mischgebiets- u. der Sonderbaufläche als Maßnahmenflächen ausgewiesen, dort werden Grasflächen und Hochstammpflanzungen durchgeführt, an geeigneten Stellen werden zwei Nistkästen für Höhlenbrüter aufgehängt. In diesen öffentlichen Grünflächen werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) durchgeführt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der gesamte Geltungsbereiches zu Bauflächen mit unterschiedlicher Grundflächenzahl, zu Verkehrsflächen und in wenigen Teilbereichen zu Grünflächen umgewandelt. Vorhandene Gehölzstrukturen werden im Nordwesten und Südosten erhalten. Betroffen sind teilversiegelte und versiegelte Flächen, Scherrasenflächen, halbruderale Gras- u. Staudenflure, Einzelbäume und bereits bebaute Grundstücke, die in den Bebauungsplan integriert werden. Der Eingriff in das Schutzgut Tiere und Pflanzen erfolgt durch die Überbauung der Freiflächen, durch die Beseitigung von Gehölzen und der damit verbundenen Beseitigung von Brutvogellebensräumen. 3. Tiere/Pflanzen/Biotoptypen - Auswirkungen Von der Bebauungsplanaufstellung sind Ruderalstrukturen, versiegelte Flächen, Gehölzstrukturen unterschiedlicher Ausprägung und Scherrasenareale betroffen. Im Plangebiet werden öffentliche Grünflächen ausgewiesen, zum Teil mit Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen und Ergänzungspflanzung. Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahren werden in der Begründung Aussagen zu Natur u. Landschaft gemacht. Da das Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt wird, ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.

4 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 4 Im Rahmen der Artenschutzprüfung wurden eine Biotoptypenkartierung, eine Brutvogelerfassung und eine Begehung zur Abschätzung eines möglichen Fledermausvorkommens durchgeführt, diese Unterlagen dienen als Grundlage der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Das Avifaunagutachten wurde vom Diplom-Biologen Klaus-Dieter Moormann im Jahr 2012 erstattet. Das Gutachten zum Themenkomplex Fledermausvorkommen wurde vom Diplom-Biologen Carsten Dense im Dezember 2011 verfasst und mündlich ergänzt. Die Ergebnisse der Brutvogelerfassung und die Einschätzung zum Vorkommen von Fledermäusen werden hier nur zusammenfassend dargestellt, Details können dem Gutachten / Stellungnahme der Diplom-Biologen Klaus Dieter Moormann und Carsten Dense entnommen werden. Bei der Biotoptypenkartierung des für die Bebauungsplanaufstellung vorgesehenen Areals wurden zusätzlich die Gehölzarten und die Alterstrukturklassen nach Olaf von Drachenfels, NLWKN, erfasst. Die Ergebnisse wurden in einem Bestandsplan dargestellt, der der SAP beigefügt ist. Der Erfassungsumfang (Tiere u. Pflanzen) wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Lingen abgestimmt. Pflanzen: Im Geltungsbereich und den angrenzenden Bereichen kommen folgende Biotoptypen (gemäß Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, NLWKN) vor: Versiegelte Bereiche (OVS), Verkehrsflächen und Gebäude, Einzelbäume, Baumreihen (HEB), Ziergartenareale (PHZ), halbruderale Gras- u. Staudenflure (UHM), nicht heimische u. heimische Ziergehölze (BZN / BZE), Scherrasenflächen (GRA), Brombeergebüsch (BRR) und Kanal (FK). Dominant sind die Ruderalbereiche, Scherrasenflächen und die versiegelten Areale. Als weitere prägende Elemente treten die Einzelbäume unterschiedlicher Ausprägung hinzu. Im Bestandsplan sind die Biotoptypen dargestellt. Zusätzlich wurden die Gehölzarten erfasst und die Altersstrukturklassen (bezogen auf den Stammdurchmesser in Brusthöhe = BHD) ermittelt, dies erfolgt nach NLWKN Kartierschlüssel von Olaf von Drachenfels. Altersstrukturklassen: J BHD bis 7cm I BHD 7cm - 20cm II BHD 21cm - 50cm III BHD 51cm - 80cm IV BHD ab 80cm Im Plangebiet stocken im Bereich der Ziergartenflächen ausschließlich Ziergehölze der Altersstrukturklasse J-I. Die versiegelten Flächen sind strukturlos, eine Teilfläche ist als versiegelte Fläche mit anteilig Ruderalflur einzustufen. Im Westabschnitt des Plangebietes stockt über Scherrasen eine Baumreihe aus Linden, Altersstrukturklasse I. Der Kernbereich des Geltungsbereiches wird von versiegelten Flächen (Parkplatz, Wege, Verkehrsflächen) mit Einzelbäumen geprägt. Im Osten sind vorhandene bebaute Grundstücke mit neu angelegten Ziergärten und Grundstücke mit einem hohen Versiegelungsgrad dominant. Im Nordosten dieses Bereiches stockt eine Stieleiche, Altersstrukturklasse III, die als zu er-

5 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 5 haltender Baum im Bebauungsplan festgesetzt wird. An der Lindenstraße befindet sich ein Ziergebüsch mit Ziergehölzen, z.b. Kirschlorbeer, Bodendeckern u. a. In diesem Bereich stocken zwei Winterlinden der Altersstrukturklasse III, die als zu erhaltende Bäume im Bebauungsplan festgesetzt werden. Im Südwesten des Plangebietes wird ein kleiner Teil des Hafenbeckens in den Geltungsbereich integriert, dort wachsen im befestigten Uferbereich Weiden und Erlen der Altersstrukturklasse J bis I. Im Norden des Plangebietes befinden sich zwei mittlerweile nicht mehr bebaute Grundstücke mit anteilig heimischen Ziergehölzen auf einem Erdwall, dort stocken Hasel, Weide, Spitzahorn, Sandbirke, Hainbuche und Gartengehölze und eine Winterlinde der Altersstrukturklasse II. Die Grundstücksflächen sind zum Teil befestigt, die übrigen Bereiche haben ruderale Strukturen. Im Nordwesten des Geltungsbereiches und weiter nach Norden anschließend stocken Stieleichen, Winterlinden, Roßkastanie und Sandbirke der Altersstrukturklasse II bis II (IV) über ruderalen Strukturen. Ein Teilbereich wird als öffentliche Grünfläche erhalten. Nach Anhang II, IV, V FFH-Richtlinie bzw. streng geschützte Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht angetroffen. Durch die Bebauungsplanaufstellung werden die meisten Gehölze im Plangebiet gerodet und die ruderalen Strukturen überbaut. Im Zentrum des Plangebietes werden zwei neue öffentliche Grünflächen mit Baumpflanzung angelegt, Einzelbäume werden erhalten und im Nordwesten eine bestockte Fläche erhalten und mit zusätzlichen Gehölzen bepflanzt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach BNatSchG werden durch die Bebauungsplanaufstellung für Pflanzen nicht erfüllt. Brutvögel: Der Erfassungsraum für Brutvögel erstreckt sich über das Plangebiet nach Norden, Westen und Osten hinaus, erfasst wurden auch die Randbereiche der angrenzenden Nutzungen. Zur Erfassung des Brutvogelbestandes wurden insgesamt 10 Tageskontrollen und 3 Abend- / Nachtkontrollen durchgeführt, tagsüber: ; ; , ; ; 04.05; ; ; ; Nachtkontrollen: ; Im Untersuchungsraum, der über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgeht, wurden im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen, 22 Brutvogelarten mit insgesamt 48 Revieren festgestellt. Im Plangebiet wurden die Arten Ringeltaube, Kleiber, Feldsperling, Zilpzalp und Amsel in dem Bereich im Nordwesten festgestellt, der als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wird. Gartengrasmücke, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Blaumeise, Buchfink und Wintergoldhähnchen wurden im Bereich der Ziergehölzpflanzung im Nordwesten festgestellt, die für die Bebauung beseitigt wird. Ein Amselrevier befindet sich im Norden, auf dem zur Zeit unbebauten Grundstück, auch dieser Bereich wird überplant. Im Bereich der neugebauten Gebäude im Osten des Planbereichs befinden sich die Reviere von Blaumeise und Hausrotschwanz, dieser Bereich wird nicht verändert. Im Südosten des Plangebietes, im Bereich der bebauten Grundstücke, befindet sich ein Dohlenrevier, dort erfolgen ebenso keine Veränderungen.

6 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 6 Im Süden des Plangebietes befinden sich die Reviere von Blaumeise und Amsel in der dort vorhandenen Ziergehölzpflanzung, die beseitigt wird. Auf den Freiflächen, Scherrasen, wurde das Revier einer Bachstelze festgestellt (Gebäudebrüter, Nahrungssuche auf rasigen Flächen). Dieser Bereich wird versiegelt / überbaut. Am Südende des Hafenbeckens, innerhalb des Geltungsbereiches, wurden zwei Blessrallenreviere und ein Haubentaucherrevier festgestellt, die von der Bebauung tangiert werden. Außerhalb des Plangebietes wurden folgende Arten angetroffen: Ringeltaube, Rotkehlchen, Bachstelze, Zaunkönig, Rabenkrähe, Zilpzalp, Blaumeise, Stockente, Blessralle, Amsel, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Buchfink, Heckenbraunelle, Hausrotschwanz. Diese außerhalb des Plangebietes angetroffenen Arten haben ihre Habitate alle in den strukturreichen Gärten mit Gehölzbeständen nördlich des Plangebietes und auf den Flächen südlich des Alten Hafens. Eine weitere Betrachtung dieser Arten kann somit entfallen, sie werden durch die Bebauungsplanaufstellung und der damit verbundenen Veränderungen nicht tangiert. Die mit Revier angetroffenen Brutvogelarten im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes sind nach 7 BNatSchG besonders geschützt, streng geschützte Arten sind nicht vertreten. Alle erfassten Brutvogelarten sind hinsichtlich Zerstörung ihrer Brut und Ruhestätten geschützt, sie alle sind europäische Vogelarten. Der Haubentaucher ist in der Roten Liste Niedersachsen / Bremen (RL NDS V) in der Vorwarnliste verzeichnet, der Feldsperling ist in der Roten Liste Niedersachsen / Bremen (RL NDS V) in der Vorwarnliste verzeichnet als bestandsgefährdet verzeichnet. Durch die Bebauungsplanaufstellung werden die Reviere (Fortpflanzungs- u. Ruhestätten bzw. essentielle Nahrungshabitate folgender Arten beseitigt: Das Rotkehlchen - Erithacus rubecula kommt in Wäldern, Hecken- u. Buschlandschaften, Parks u. Gärten vor. Seine Nahrung besteht aus Kleintieren und Beeren. Die Nester werden auf dem Boden in Löchern und in Baumhöhlen und Kletterpflanzen in Bodennähe errichtet. bodennaher Gebüschbrüter. Die Heckenbraunelle - Prunella modularis besiedelt Nadel- u. Mischwald, Parks u. Gärten mit dichtem Gebüsch und Friedhöfe. Als Nahrung dienen Insekten und Spinnen und Samen. Das Nest wird im dichten Gebüsch angelegt. Gehölzbesiedler, Gebüschbrüter Die Blaumeise (Parus caerulaeus) kommt in laub- u. Mischwäldern, in Feldgehölzen und in Parks u. Gärten vor. Die Blaumeise nistet in Baumhöhlen, Nistkästen, Mauerlöchern, als Nahrung dienen Insekten, Larven, Samen, Nüsse. -- Höhlenbrüter Die Bachstelze (Motacilla alba) brütet in Halbhöhlen wie Mauer- u. Baumlöchern, auf Dachbalken und in Holzstößen, als Nahrung dienen Insekten und Spinnen. Bachstelzen kommen in offenem Gelände, in der Nähe von Gewässern, auf Wiesen und Äckern vor. -- Offenlandbesiedler, Gebäudebrüter Die Blessralle (Fulica atra) kommt auf stehenden Gewässern vor. Die Nahrung besteht aus Was-

7 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 7 serpflanzen und Wassertieren bzw. aus grasiger Ufervegetation. Das Nest wird als Plattform in der Ufervegetation im Wasser angelegt. -- Gewässerbesiedler Der Haubentaucher (Podiceps cristatus) kommt auf größeren, stehenden Binnengewässern vor. Seine Nahrung besteht aus Fischen (vor allem Weißfische, die er tauchend erbeutet, oder aus anderen Wassertieren, Kaulquappen, Frösche. Das Nest wird schwimmend auf dem Wasser im Schilf als Plattform errichtet. -- Gewässerbesiedler Das Wintergoldhähnchen (Regulus regulus) kommt in Nadel- u. Mischwäldern und auch in Parks und Gärten im Bereich von Büschen und Hecken vor. Die Nahrung besteht aus Insekten und Spinnen, die in Gehölzen erbeutet werden. Das kugelige Nest wird in den Zweigen von Nadelgehölzen errichtet. -- Gehölzbesiedler, Gebüschbrüter Die Gartengrasmücke (Sylvia borin) brütet in Gebüschen, vor allem an Waldrändern, Feldgehölzen und in Parks und naturnahen Gärten in Bodennähe. Als Nahrung dienen Insekten und Larven, auch Beeren und weiche Früchte. -- Gehölzbesiedler, Gebüschbrüter Der Buchfink (Fringilla coelebs) kommt überall dort vor, wo Bäume vorhanden sind. Er nistet in Bäumen und Büschen, die Nester werden in Astgabeln errichtet. Als Nahrung dienen Insekten, Spinnen, Getreide, Beeren und Samen. -- Gehölzbesiedler Die Amsel (Turdus merula) kommt in Gärten und Parks vor, weniger häufig aber weit verbreitet auch in Wäldern. Sie nistet niedrig in Hecken, Bäumen und Sträuchern, als Nahrung dienen Insekten, Regenwürmer, Beeren u. Obst. --- Gehölzbesiedler, Gebüschbrüter Die Beseitigung der Fortpflanzungs- u. Ruhestätten / Nahrungshabitate dieser Arten erfolgt durch die Rodung von Gehölzen, durch die Überbauung der Freiflächen und durch Veränderungen am Hafenbecken. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde werden für das Rotkehlchen und die Heckenbraunelle in der öffentlichen Grünfläche F2 zwei Reisighaufen, einer mit Halbhöhlenbrüternistkasten (Rotkehlchen), angelegt. Zusätzlich wird die Fläche flächendeckend mit Hasel, Hundsrose und Weissdorn bepflanzt, in Ufernähe mit Weiden. Diese Maßnahme wird als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) vor dem Eingriff (Gehölzrodung) durchgeführt, so dass sie zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam ist. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde werden in der öffentlichen Grünfläche F1 als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zwei Höhlenbrüternistkästen für die Blaumeise angebracht. Für die Bachstelze, deren Nahrungsraum beseitigt wird, stehen als Ausweichnahrungsflächen kurzrasige Flächen im Bereich der Emsland Hallen, auf der anderen Seite der Lindenstraße, und im Bereich der neuen Grünflächen F1 ausreichend für die Nahrungsaufnahme zur Verfügung. In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde werden für die Arten Wintergoldhähnchen, Gartengrasmücke, Buchfink und Amsel (2 X) auf der Westseite des Alten Hafens dichte Gehölzpflanzungen auf zwei Flächen aus heimischen Laubgehölzen (Schlehe, Weißdorn, Hundrose, Hasel, Holunder, Pfaffenhütchen) als CEF-Maßnahme angelegt. siehe beigefügten Plan 2 /

8 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 8 In Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde werden für die Blessralle im Bereich der östlichen Teilfläche (Westseite des Alten Hafens) Weissweide, Ohrweide, Grauweide u. Schwarzerle direkt am Ufer als überhängende Ufergehölze gepflanzt. Zusätzlich werden zwei Pontons als Brutflöße in Ufernähe angebracht und verankert. siehe beigefügten Plan 2 / Durch die im Vorherigen beschriebenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) bleibt die ökologische Funktion für die betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten, so dass die Verbotstatbestände nicht erfüllt werden. Für den Haubentaucher sind im räumlichen Zusammenhang keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) möglich. Die Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Haubentauchers fällt unter die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG. Nach 45 (7) BNatSchG wird ein Antrag auf Ausnahme von den Verboten gestellt, in diesem Antrag werden die Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Interesses dargestellt, nachgewiesen dass zumutbare Alternativen für die Bebauungsplanaufstellung u. den Eingriff nicht existieren und dass der Erhaltungszustand der Population sich nicht verschlechtert. - Die Ausnahmegenehmigung wurde am erteilt. Als Artenschutzausgleichsmaßnahme werden, in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, für den Haubentaucher am Dieksee, östlich des Lingener Stadtgebietes, einige Seezugänge am Ostufer gesperrt (Zaun und dichte Gehölzpflanzung aus heimischen Laubgehölzen) und ein Brutfloß als Ponton am Ufer eingebaut und verankert. In diesem Bereich am Dieksee sind überhängende Ufergehölze vorhanden und ein ausreichender Besatz mit Weißfischen ist vorhanden. -- siehe beigefügten Plan 3 / Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten: Durch die Gehölzrodungsmaßnahmen werden die Fortpflanzungs- u. Ruhestätten von Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Blaumeise, Bachstelze, Wintergoldhähnchen, Gartengrasmücke, Buchfink und Amsel beseitigt. Durch vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) als dichte Gehölzpflanzungen, durch das Anbringen von Nistkästen (Blaumeise) und durch die Pflanzung von Ufergehölzen, in Kombination mit zwei Brutflößen, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für diese Arten erhalten, so dass die Beseitigung nicht artenschutzrelevant ist, die Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. Für die Bachstelze existieren Ausweichmöglichkeiten, so dass auch für diese Art die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang für erhalten bleibt. Die Beseitigung der Fortpflanzungs- u. Ruhestätte vom Haubentaucher fällt unter den Verbotstatbestand. Als Ausgleichsmaßnahme, im Rahmen der erteilten Ausnahmegenehmigung nach 45 (7) BNatSchG wird am Dieksee eine Ausgleichsmaßnahme zur Entwicklung eines Bruthabitats durchgeführt. Tötungsverbot: Da die Gehölzrodungsarbeiten im Zeitraum vom bis (gesetzliche Ruhezeit nach 39 BNatSchG) erfolgen und die Bauarbeiten nur tagsüber erfolgen, werden Brutvögel nicht getötet.

9 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 9 Störungsverbot: Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Brutvögel nicht gestört. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach BNatSchG für Brutvögel werden, mit Ausnahme beim Haubentaucher, nicht erfüllt, unter der Voraussetzung dass die CEF-Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden. Fledermäuse: Der Diplom-Biologen Carsten Dense hat am die für die Bebauungsplanaufstellung vorgesehene Fläche in Augenschein genommen, um beurteilen zu können, ob im Plangebiet Fledermäuse vorkommen. Die einzigen für Fledermäuse nutzbaren Bäume sind die beiden Winterlinden an der Lindenstraße, die im Bebauungsplan als zu erhaltende Gehölze dargestellt werden. Laut des Gutachtens vom von Carsten Dense ergibt sich Folgendes: Nur die beiden zu erhaltenden Linden an der Lindenstraße können eventuell im Sommer als Tagschlafplatz fungieren -- da diese erhalten bleiben, leitet sich daher eine Betroffenheit nicht ab. Sommerquartiere für Kolonien sind im Plangebiet nicht vorhanden. Als Sommerquartiere für einzelne Individuen kommen nur die beiden Linden in Frage. Da die einzelnen Individuen einen weiten Aktionsradius haben, stehen Ausweichmöglichkeiten ausreichend zur Verfügung, selbst wenn die Linden entfernt werden würden. Eine weitere Untersuchung ist nicht erforderlich. Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG werden nicht erfüllt. Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten: Eine Beseitigung von Fortpflanzungsstätten bzw. Ruhestätten von Fledermäusen erfolgt nicht, da Fortpflanzungs- u. Ruhestätten im Plangebiet nicht vorhanden sind. Tötungsverbot: Da die Arbeiten nur tagsüber erfolgen, werden Fledermäuse nicht getötet. Störungsverbot: Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Fledermäuse nicht gestört. Die Verbotstatbestände für Fledermäuse werden nicht erfüllt. Amphibien und Reptilien sind auf Grund der Biotopausstattung im Plangebiet nicht zu erwarten, Geeignete Laichgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden, ebenso sind südexponierte Böschungen, Steinhaufen etc. im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund der fehlenden blütenreichen Randstreifen sind planungsrelevante Schmetterlinge, Hautflügler, Käfer, Libellen, Heuschrecken im Plangebiet nicht zu erwarten

10 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN Minimierung / Kompensation Zur Eingriffsminimierung werden die Gehölzrodungsarbeiten nicht in der Schonzeit (allgemeiner Biotopschutz 1. März bis 30. September) durchgeführt. Der Erhalt einzelner Gehölze im Plangebiet ist als Eingriffsminimierung zu werten. Für die Arten Wintergoldhähnchen, Gartengrasmücke, Buchfink, Amsel (2) werden auf zwei Teilflächen an der Südseite des Alten Hafens (siehe beigefügten Plan 2 / ) auf zwei Teilflächen dichte Gehölzpflanzungen angelegt: An der Westseite (100m²) der Brücke werden folgende Gehölze im Pflanzabstand 1,0m x 1,0m gepflanzt: Deutscht / Botanischer Name Qualität Anzahl Schlehe - Pruns spinosa v Str ob Hundsrose Rosa canina v Str ob Weißdorn Crataegus mongyna v Str ob Hasel Corylus avellana v Str ob Schw. Holunder Sambucus nigra v Str ob Pfaffenhütchen Euonymus europaeus v Str ob Summe 85 An der Ostseite (160m²) der Brücke werden folgende Gehölze im Pflanzabstand 1,0m x 1,0m gepflanzt: Deutscht / Botanischer Name Qualität Anzahl Schlehe - Prunus spinosa v Str ob Hundsrose Rosa canina v Str ob Weißdorn Crataegus mongyna v Str ob Hasel Corylus avellana v Str ob Schw. Holunder Sambucus nigra v Str ob Pfaffenhütchen Euonymus europaeus v Str ob Stieleiche - Quercus robur v Hei mb Faulbaum - Rhammnus frangula v Str ob Salweide Salix caprea v Str ob Hainbuche - Carpinus betulus Hei 2xv ob Summe 125

11 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 11 Im Randbereich der östlichen Teilfläche werden zusätzlich als überhängende Ufergehölze gepflanzt: Deutscht / Botanischer Name Qualität Anzahl Weissweide - Salix alba v Str ob Ohrweide - Salix aurita v Str ob Grauweide - Salix cinerea v Str ob Schwarzerle - Alnus glutinosa v Hei ob Zusätzlich werden zwei Pontons für die Blessralle als Brutflöße eingebaut, Größe ca. 1,0m x 1,0m. Als Ausgleichsmaßnahme, resultierend Ausnahmegenehmigung nach 45 (7) vom , wird am Ostufer des Dieksees an einigen Stellen der Zugang zum See gesperrt, damit dort zusätzlich zu den bereits vorhandenen Haubentaucherfortpflanzungsstätten eine neue Bruststätte entstehen. Vier Zugänge am Ostufer, südlich des Schattenbruchgrabens, werden mit einem dauerhaften Zaun und durch die dichte Anpflanzung von Gehölzen verschlossen. Zusätzlich wird im Bereich der überhängenden Ufergehölze ein Ponton als Brutfloß angebracht und verankert, Größe ca. 1,0m x 1,0m. siehe Plan 3 / Folgende Gehölze werden gepflanzt: Deutscht / Botanischer Name Qualität Anzahl Salweide Salix caprea v Str ob Weissweide - Salix alba v Str ob Ohrweide - Salix aurita v Str ob Grauweide - Salix cinerea v Str ob Schwarzerle - Alnus glutinosa v Hei ob Schlehe - Prunus spinosa v Str ob Hundsrose Rosa canina v Str ob Weißdorn Crataegus mongyna v Str ob Hasel Corylus avellana v Str ob Schw. Holunder Sambucus nigra v Str ob Pfaffenhütchen Euonymus europaeus v Str ob Faulbaum - Rhammnus frangula v Str ob

12 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN Resümee Nach 44 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzten bzw. zu töten. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören (Fortpflanz-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- u. Wanderungszeit). Fortpflanzungs- u. Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen/zu zerstören. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten zu entnehmen/zu zerstören. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG werden durch die Bebauungsplanaufstellung für die Arten Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Blaumeise, Bachstelze, Blessralle, Wintergoldhähnchen, Gartengrasmücke, Buchfink und Amsel nicht erfüllt, da durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Für den Haubentaucher werden die Verbotstatbestände erfüllt, eine Ausnahmegenehmigung nach 45 (7) BNatSchG wurde erteilt. Als Ausgleichsmaßnahme erfolgt die Initiierung eines Bruthabitats am Dieksee, dort sind Fortpflanzungsstätten von Haubentauchern vorhanden. Individuen, der im 44 (1) BNatSchG genannten Kategorien, werden nicht getötet. Störungen von Individuen erfolgen nicht. Aufgestellt: Lingen (Ems), September 2012 Ergänzt: Lingen (Ems), Bearbeiter: Dipl. Ing. (FH) Hans-Michael Krüger

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