Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) A. Problem und Ziel AufgrundderSLIM-Aktion (VerschlankungvonEU-Richtlinien)derEU-KommissionistdieRichtlinie2004/108/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Rates in deutsches Recht umzusetzen. B. Lösung ÜbernahmedesRichtlinientextesineinenGesetzestextundErgänzungdurch nationaleanteile,diedurchdiebundesnetzagentur (BNetzA)insbesondereim WegederMarktbeobachtungundMarktaufsichtauszuführensindunterweitgehendemRückgriffaufdenGesetzestextdeszz.nochgültigenGesetzesüberdie elektromagnetischeverträglichkeitvongeräten (EMVG)nachderRichtlinie 89/336/EWG. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in 1. Haushaltsausgaben des Bundes ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand des Bundes DieGesamtkostenausMaßnahmennachdemgültigenEMVGderBundesnetzagenturimJahr2004betrugen32,5Mio.Euro.DarinenthaltensindnichtverrechenbareKostenausderBeitragsbefreiungbestimmterSenderbetreiberin Bund,Länder,GemeindenundAllgemeinzuteilungenmitrund5,4Mio.Euro sowiediekostendesgesetzlicheneigenbehaltsderbnetza (25Prozentder Gesamtkosten) in Höhe von rund 8,1 Mio. Euro. DenverrechenbarenKosteninHöhevonrund19Mio.EurostandenEinnahmen mitbezugzuden 16,17,19und20EMVGinHöhevonrund19Mio.Euro zur Kostendeckung gegenüber.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode EinewesentlicheÄnderungwirddurchdieNeufassungdesGesetzesnichterwartet.Indeno.a.ZahlenistdervollzugsspezifischeAufwandderBNetzAenthalten. 3.MitderInkraftsetzungdesGesetzesentstehenkeinefinanzielleAuswirkungen auf öffentliche Haushalte in den Ländern und Kommunen. E. Sonstige Kosten (z.b.kostenfürdiewirtschaft,kostenfürsozialesicherungssysteme,auswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau). DerWirtschaft,insbesonderemittelständischenUnternehmen,entstehenkeine bezifferbarenzusätzlichenkostengegenüberdenkostennachheutigem EMVG.UnmittelbareAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3658

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3658 Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) 1 Anlage 1 Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anforderungen an Betriebsmittel 1Anwendungsbereich 2Ausnahmen 3Begriffsbestimmungen 4Grundlegende Anforderungen 5Vermutungswirkung 6Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb 7Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte 8CE-Kennzeichnung 9Sonstige Kennzeichen und Informationen 10Benannte Stellen 11Besondere Regelungen 12Ortsfeste Anlagen Abschnitt 2 Marktaufsicht der Bundesnetzagentur 13AufgabenundZuständigkeitenderBundesnetzagentur 14Befugnisse der Bundesnetzagentur 15Auskunfts- und Beteiligungspflicht 16Zwangsgeld 17Kostenregelung 18Vorverfahren 19Beitragsregelung Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften 20Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 Schlussbestimmungen 21Übergangsbestimmungen 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften 23NeufassungderBeleihungs-undAnerkennungs-Verordnung 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2004/108/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004zur AngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdie elektromagnetischeverträglichkeitundzuraufhebungderrichtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390/24). 24Inkrafttreten Anlage 1TechnischeUnterlagen,EG-Konformitätserklärung Anlage 2CE-Kennzeichnung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfüralleBetriebsmittel,dieelektromagnetischeStörungenverursachenkönnenoderderen BetriebdurchelektromagnetischeStörungenbeeinträchtigt werden kann. (2) Unberührt bleiben 1.dieVorschriftendesGeräte-undProduktsicherheitsgesetzes, 2.dieRechtsvorschriftendiedasInverkehrbringen,die Weitergabe,dieAusstellung,dieInbetriebnahmeundden Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und 3.dieeisenbahnrechtlichenVorschriftenüberAnforderungenanGerätesowieüberdiePrüfung,Zulassungund ÜberwachungvonGerätenzurGewährleistungeines sicheren Eisenbahnbetriebs. 2 Ausnahmen DiesesGesetzgiltmitAusnahmedes 14Abs.6bis11 und der 15 bis 17 nicht für: 1.Betriebsmittel,dievomGesetzüberFunkanlagenund Telekommunikationsendeinrichtungenerfasstwerden; 14 gilt auch für diese Betriebsmittel, 2.luftfahrttechnischeErzeugnisse,TeileundAusrüstungen nachderverordnung (EG)Nr.1592/2002desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Juli2002zur FestlegunggemeinsamerVorschriftenfürdieZivilluftfahrtundzurErrichtungeinerEuropäischenAgenturfür Flugsicherheit (ABl.EGNr.L240S.1),zuletztgeändert durchverordnung (EG)Nr.1701/2003derKommission vom 24. September 2003 (ABl. EU Nr. L 243 S. 5), 3.Betriebsmittel,dieaufGrundihrerphysikalischenEigenschaften a)einesoniedrigeelektromagnetischeemissionhaben oderinsogeringemumfangzurelektromagnetischen Emissionbeitragen,dasseinbestimmungsgemäßer BetriebvonFunk-undTelekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, b)unddieuntereinflussderbeiihremeinsatzüblichen elektromagnetischenstörungenohneunzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.FunkgeräteundBausätze,dievonFunkamateurennach 2Nr.1desAmateurfunkgesetzeszusammengebaut werden,undhandelsüblichegeräte,dievonfunkamateurenzurnutzungdurchfunkamateureumgebautwerden, 5.Betriebsmittel,dieausschließlichzurErfüllungmilitärischerzwischenstaatlicherVerpflichtungenoderihrer BauartnachzurVerwendungfürZweckederVerteidigungbestimmtsindoderdiefürdieVerfolgungvon StraftatenundOrdnungswidrigkeitenoderfürdieöffentliche Sicherheit eingesetzt werden. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Betriebsmittel Geräte und ortsfeste Anlagen; 2.ist Gerät a)einfürdenendnutzerbestimmtesfertigesproduktmit einereigenständigenfunktionodereinealsfunktionseinheitindenhandelgebrachteverbindungsolcherprodukte,dasoderdieelektromagnetischestörungenverursachenkannoderkönnenoderdessen oderderenbetriebdurchelektromagnetischestörungen beeinträchtigt werden kann, b)einbauteilodereinebaugruppe,diejeweilsdazubestimmtsind,vomendnutzerineingeräteingebautzu werden,unddieelektromagnetischestörungenverursachenkönnenoderderenbetriebdurchelektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, c)einserienmäßigvorbereiteterbaukasten,dernachder MontageeineeigenständigeFunktionerfülltund elektromagnetische Störungen verursachen kann, d)einebeweglicheanlageinformeinerverbindung vongerätenoderweitereneinrichtungen,diefürden Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist, 3.istortsfesteAnlageeinebesondereVerbindungvonGerätenunterschiedlicherArtoderweiterenEinrichtungen mitdemzweck,aufdaueraneinemvorbestimmtenort betrieben zu werden; 4.istelektromagnetischeVerträglichkeitdieFähigkeiteines Betriebsmittels,inseinerelektromagnetischenUmgebungzufriedenstellendzuarbeiten,ohneelektromagnetischeStörungenzuverursachen,diefürandereindieser UmgebungvorhandeneBetriebsmittelunannehmbar wären; 5.istelektromagnetischeStörungjedeelektromagnetische Erscheinung,diedieFunktioneinesBetriebsmittelsbeeinträchtigen könnte; 6.istStörfestigkeitdieFähigkeiteinesBetriebsmittels, untereinflusseinerelektromagnetischenstörungohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; 7.istelektromagnetischeUmgebungdieSummeallerelektromagnetischenErscheinungen,dieaneinembestimmten Ort festgestellt werden kann; 8.istHerstellerdiejenigenatürlicheoderjuristischePerson oderrechtsfähigepersonengesellschaft,diefürdenentwurfoderdiefertigungeinesgerätesverantwortlichlich istoderdiesichdurchdieausstellungeiner KonformitätserklärungimeigenenNamenoderdas AnbringenihresNamens,ihrerMarkeodereinesanderenunterscheidungskräftigenKennzeichensalsHerstellerausgibt;Herstelleristauch,werausbereitsgefertigtenEndprodukteneinneuesGerätherstelltoderwer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst; 9.istInverkehrbringendaserstmaligeBereitstelleneines GerätesimMarktderMitgliedstaatenderEuropäischen UnionundderanderenVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumzum ZweckeseinesVertriebsoderseinesBetriebsaufdem GebieteinesdieserStaaten;dasInverkehrbringenbeziehtsichdabeiaufjedeseinzelneGerät,unabhängig vomfertigungszeitpunktund-ortunddavon,obesin Einzel-oderSerienfertigunghergestelltwurde;InverkehrbringenistnichtdasAufstellenundVorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen; 10.istSenderbetreiberderjenige,demzumBetreibenvon SendefunkgerätenoderFunknetzenFrequenzenzugeteilt sind; 11.sindallgemeinanerkannteRegelnderTechniktechnischeFestlegungenfürVerfahren,Einrichtungenund Betriebsweisen,dienachherrschenderAuffassungder beteiligtenkreisegeeignetsind,dieelektromagnetischeverträglichkeitzugewährleisten,unddiesichin der Praxis bewährt haben; 12.istharmonisierteNormeinevoneineranerkannten NormenorganisationimRahmeneinesAuftragsder KommissionzurErstellungeinereuropäischenNorm nachdemverfahrenderrichtlinie98/34/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom22.juni1998 übereininformationsverfahrenaufdemgebietder NormenundtechnischenVorschriften (ABl.EGNr. L204S.37),geändertdurchRichtlinie98/48/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juli 1998 (ABl.EGNr.L217S.18),festgelegtetechnische Spezifikation,derenEinhaltungnichtzwingendvorgeschrieben ist. 4 Grundlegende Anforderungen (1)BetriebsmittelmüssennachdenallgemeinanerkanntenRegelnderTechniksoentworfenundgefertigtsein,dass 1.dievonihnenverursachtenelektromagnetischenStörungenkeinNiveauerreichen,beidemeinbestimmungsgemäßerBetriebvonFunk-undTelekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist; 2.siegegendiebeibestimmungsgemäßemBetriebzuerwartendenelektromagnetischenStörungenhinreichend unempfindlichsind,umohneunzumutbarebeeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können. (2)OrtsfesteAnlagenmüssenzusätzlichzudenAnforderungennachAbsatz1nachdenallgemeinanerkanntenRegelnderTechnikinstalliertwerden.DiezurGewährleistung dergrundlegendenanforderungenangewandtenallgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Vermutungswirkung StimmteinBetriebsmittelmitdeneinschlägigenharmonisiertenNormenüberein,sowirdwiderleglichvermutet,dass dasbetriebsmittelmitdenvondiesennormenabgedeckten grundlegendenanforderungendes 4übereinstimmt.Diese VermutungderKonformitätbeschränktsichaufdenGeltungsbereichderangewandtenharmonisiertenNormenund giltnurinnerhalbdesrahmensdervondiesenharmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen. 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb (1)BetriebsmitteldürfennurinVerkehrgebracht,weitergegebenoderinBetriebgenommenwerden,wennsiebei ordnungsgemäßerinstallierungundwartungsowiebestimmungsgemäßerverwendungmitdengrundlegendenanforderungennach 4Abs.1übereinstimmen.Gerätedürfen nurinverkehrgebrachtwerden,wennsieeinkonformitätsbewertungsverfahrennach 7Abs.2oder3Satz1und2 durchlaufenhabenunddieanforderungennach 8Abs.1 und 9 erfüllt sind. (2)WerdeninVerkehrgebrachteGerätesoumgebautoder angepasst,dasssichdieelektromagnetischeverträglichkeit verschlechtert,geltensiealsneuegeräte,wennsieerneutin Verkehr gebracht werden. (3)DieBundesregierungwirdermächtigt,ineiner RechtsverordnungRegelungenzumSchutzvonöffentlichen TelekommunikationsnetzensowiezumSchutzvonSendeundEmpfangsfunkanlagenzutreffen,dieindefinierten FrequenzspektrenzuSicherheitszweckenbetriebenwerden. 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte (1)WerdenGeräteinVerkehrgebracht,istdieÜbereinstimmungmitdengrundlegendenAnforderungennach 4 Abs.1nachdemVerfahrenderAbsätze2und3nachzuweisen. (2)DerHerstellerhatanhandeinerUntersuchungder maßgebendenerscheinungendieelektromagnetischeverträglichkeitdesgeräteszubewerten,umfestzustellen,obes mitdengrundlegendenanforderungennach 4Abs.1übereinstimmt.DiesachgerechteAnwendungallereinschlägigen harmonisiertennormenistderbewertungderelektromagnetischenverträglichkeitgleichwertig.beiderbewertung sindallebeibestimmungsgemäßembetriebüblichenbedingungenzuberücksichtigen.kanneingerätinverschiedenen Konfigurationenbetriebenwerden,somussdieBewertung bestätigen,dassdasgerätmitdengrundlegendenanforderungennach 4Abs.1inallenKonfigurationenübereinstimmt,diederHerstelleralstypischfürdiebestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet. (3)DerHerstellerhatdietechnischenUnterlagennach Anlage1zuerstellen,mitdenennachgewiesenwird,dass dasgerätmitdengrundlegendenanforderungennach 4 Abs.1übereinstimmt.ZurBescheinigungdieserÜbereinstimmungstellteroderseininderGemeinschaftansässiger BevollmächtigtereineEG-Konformitätserklärungnach Anlage1aus.DerHerstelleroderseinBevollmächtigterin dergemeinschafthabendietechnischenunterlagenunddie EG-KonformitätserklärungmindestenszehnJahrelangnach FertigungdesletztenGerätesfürdieBundesnetzagenturzur Einsicht bereitzuhalten. SindwederderHerstellernochseinBevollmächtigterin dergemeinschaftansässig,fälltdieseverpflichtungderpersonzu,diefürdasinverkehrbringendesgerätesaufdemgemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. (4)ZusätzlichzudemVerfahrennachdenAbsätzen2 und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässigerbevollmächtigterdietechnischenunterlagender benanntenstellemitdemantragaufihrebewertungvorlegen.dabeiteiltermit,welcheaspektedergrundlegenden Anforderungenzubewertensind.DiebenannteStelleprüft, obdietechnischenunterlageninangemessenerweisedie ÜbereinstimmungmitdenzubewertendenAnforderungen nachweisen.istdiesderfall,bestätigtdiebenanntestelle demherstelleroderseinemindergemeinschaftansässigen Bevollmächtigten,dassdasGerätmitdenbewertetenAnforderungenübereinstimmt.DerHerstellerfügtdieBestätigung den technischen Unterlagen hinzu. 8 CE-Kennzeichnung (1)Geräte,derenÜbereinstimmungmitdengrundlegendenAnforderungennach 4imVerfahrennach 7nachgewiesenwurde,sindvomHerstelleroderseineminder GemeinschaftansässigenBevollmächtigtenmitderCE- Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen. (2)EsdürfenkeineKennzeichnungenangebrachtwerden, derenbedeutungodergestaltmitderbedeutungoder GestaltderCE-Kennzeichnungverwechseltwerdenkann. AndereKennzeichnungendürfenaufdemGerät,derVerpackungoderderGebrauchsanleitungnurangebrachtwerden,wennsiedieSicht-undLesbarkeitderCE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen (1)ZurIdentifizierungmussjedesGerätmitderTypbezeichnung,derBaureihe,derSeriennummerodermitanderenAngabengekennzeichnetsein,diedieZuordnungdes Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen. (2)ZujedemGerätsindaufdemGerät,seinerVerpackungoderdenbeigegebenenUnterlagenderNameunddie AnschriftdesHerstellersanzugeben.IstderHerstellernicht indergemeinschaftansässig,sindauchdernameunddie AnschriftseinesinderEuropäischenUnionansässigenBevollmächtigtenoderderPersonanzugeben,diefürdasInverkehrbringendesGerätesinderGemeinschaftverantwortlich ist. (3)DerHerstellermussaufdemGerät,seinerVerpackung oderdenbeigegebenenunterlagenangabenüberbesondere Vorkehrungenmachen,diebeiMontage,Installierung,WartungoderBetriebdesGeräteszutreffensind,damitesnach InbetriebnahmemitdengrundlegendenAnforderungendes 4Abs.1übereinstimmt.BeiGerätenfürnichtgewerbliche NutzermüssendieseAngabenindeutscherSpracheabgefasst sein. (4)BeiGeräten,derenÜbereinstimmungmitdengrundlegendenAnforderungennach 4Abs.1inWohngebieten nichtgewährleistetist,istaufdiesenutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (5)JedemGerätisteineGebrauchsanweisungmitallen Informationenbeizufügen,diezurbestimmungsgemäßen Nutzungerforderlichsind.BeiGerätenfürnichtgewerbliche NutzermussdieseGebrauchsanweisungindeutscherSprache abgefasst sein. 10 Benannte Stellen (1)EinebenannteStellemussfolgendeAnforderungen erfüllen: 1.SiemussüberausreichendPersonal,MittelundAusrüstung verfügen. 2.IhrPersonalmussfachlichkompetentundberuflichzuverlässig sein. 3.SiemussbeiderDurchführungderPrüfungenundder AbfassungderBerichte,dieindiesemGesetzvorgesehen sind, unabhängig sein. 4.IhreFührungskräfteundihrtechnischesPersonalmüssen unabhängigvonstellen,gruppenoderpersonensein,die eindirektesoderindirektesinteresseandenzuprüfenden Betriebsmitteln haben. 5.IhrPersonalmusszurWahrungdesBetriebs-undGeschäftsgeheimnisses verpflichtet sein. 6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein. BeiderBundesnetzagenturkanneinAntragaufAnerkennungalsbenannteStellegestelltwerden.DieBundesnetzagenturprüft,obdieAnforderungennachSatz1unddie AnforderungenderRechtsverordnungnachAbsatz2eingehaltensind.DieBundesnetzagenturüberprüftregelmäßig, obdiebenanntestelledieanforderungennachsatz1weiterhin erfüllt. (2)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtder ZustimmungdesBundesratesbedarf,dienäherenAnforderungenunddasVerfahrenfürdieAnerkennungunddenWiderruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln. (3)FürKonformitätsbewertungsstellenfürdieDurchführungvonKonformitätsbewertungennachDrittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 11 Besondere Regelungen (1)WährendderEntwicklungundErprobungvonBetriebsmittelnhatderHerstellerVorkehrungenzutreffen,um elektromagnetischestörungenvonbetriebsmittelnzuvermeiden, die von Dritten betrieben werden. (2)AufMessenundAusstellungendürfenHersteller,ihre BevollmächtigtenoderImporteureBetriebsmittel,dieden VorschriftendiesesGesetzesnichtentsprechen,aufstellen undvorführen,wennsiediebetriebsmittelmitdemhinweis versehen,dassdiesebetriebsmittelerstinverkehrgebracht oderinbetriebgenommenwerdendürfen,wennsiemitden VorschriftendiesesGesetzesübereinstimmen.DieVerantwortlichennachSatz1müssengeeigneteMaßnahmenzur VermeidungelektromagnetischerStörungentreffen.VerursachendieBetriebsmittelelektromagnetischeStörungen, müssendieverantwortlichennachsatz1dieseunverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen. 12 Ortsfeste Anlagen (1)OrtsfesteAnlagenmüssensobetriebenundgewartet werden,dasssiemitdengrundlegendenanforderungen nach 4Abs.1und2Satz1übereinstimmen.Dafüristder Betreiberverantwortlich.ErhatdieDokumentationnach 4 Abs.2Satz2fürKontrollenderBundesnetzagenturzurEinsichtbereitzuhalten,solangedieortsfesteAnlageinBetrieb ist.diedokumentationmussdemaktuellentechnischen Zustand der Anlage entsprechen. (2)EinGerät,daszumEinbauineinebestimmteortsfeste AnlagevorgesehenundimHandelnichterhältlichist, brauchtdieinden 4,7,8,9Abs.3bis5festgelegtenAnforderungennichtzuerfüllen.DemGerätsindUnterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, 1. für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist, 2.unterwelchenVoraussetzungendieseortsfesteAnlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und 3.welcheVorkehrungenbeimEinbauindieseortsfesteAnlagezutreffensind,damitdiesemitdengrundlegenden Anforderungen nach 4 übereinstimmt. Abschnitt 2 Marktaufsicht der Bundesnetzagentur 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur (1)DieBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen (Bundesnetzagentur) führtdiesesgesetzaus,soweitgesetzlichnichtsanderesbestimmt ist. (2)DieBundesnetzagenturnimmtinsbesonderefolgende Aufgaben wahr: 1.inVerkehrzubringendeoderinVerkehrgebrachteGeräte aufeinhaltungderanforderungennachden 4und7 bis9zuprüfenundbeinichteinhaltungdiemaßnahmen nach 14 zu veranlassen; 2.aufMessenundAusstellungenaufgestellteundvorgeführteGeräteaufEinhaltungderAnforderungennach 11Abs.2zuprüfenundbeiNichteinhaltungdieMaßnahmen nach 14 Abs. 4 zu veranlassen; 3.ortsfesteAnlagenaufdieÜbereinstimmungmitden grundlegendenanforderungenzuüberprüfenunddieerfüllungdieseranforderungenherbeizuführen,wennes Anzeichengibt,dasssienichtmitdengrundlegenden Anforderungen nach 4 übereinstimmen; 4.elektromagnetischeUnverträglichkeiteneinschließlich FunkstörungenaufzuklärenundAbhilfemaßnahmenin Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 5.EinzelaufgabenaufGrundderRichtlinie2004/108/EG, anderereg-richtlinienundabkommenmitdrittstaaten inbezugaufdieelektromagnetischeverträglichkeitgegenüberderkommissiondereuropäischengemeinschaftenunddenmitgliedstaatendereuropäischen UnionunddenanderenVertragsstaatendesAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen; 6.imBereichdertechnischenNormungzurelektromagnetischenVerträglichkeitvonBetriebsmittelninnationalen undinternationalennormungsgremienmitzuarbeiten

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3658 unddiesbezüglichfüranderezuständigebundesbehörden unterstützend tätig zu sein; 7.dieAnerkennungundÜberwachungvonbenanntenStellen nach 10 durchzuführen; 8. die Verordnung nach 6 Abs. 3 zu vollziehen. 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, 1.inVerkehrzubringendeoderinVerkehrgebrachteGeräte stichprobenweiseaufeinhaltungderanforderungen nach den 4 und 7 bis 9 zu prüfen, 2.inVerkehrzubringendeoderinVerkehrgebrachteGeräte imsinnedesgesetzesüberfunkanlagenundtelekommunikationsendeinrichtungenstichprobenweiseaufeinhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen, 3.aufMessenundAusstellungenaufgestellteundvorgeführteGeräteaufEinhaltungderAnforderungennach 11Abs.2sowieGeräteimSinnedesGesetzesüber FunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungen aufeinhaltungderanforderungendesdortigen 13zu prüfen, 4.fürortsfesteAnlagenbeiVorliegengegenteiligerAnhaltspunktedenNachweisderÜbereinstimmungmitden grundlegendenanforderungenzuverlangen,eineüberprüfungderanlagenvorzunehmenunddieerfüllungder grundlegenden Anforderungen anzuordnen. (2)StelltdieBundesnetzagenturfest,dasseinmitder CE-KennzeichnungversehenesGerätnichtdenAnforderungendiesesGesetzesentspricht,ergreiftsiedieerforderlichen Maßnahmen,umdasGerätvomMarktzunehmen,dasInverkehrbringenoderdieInbetriebnahmezuuntersagenoder denfreienverkehrfürdiesesgeräteinzuschränken.diese Maßnahmenkönnengegenjeden,derdasGerätinVerkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. (3)StelltdieBundesnetzagenturfest,dasseinGerätmit CE-KennzeichnungnichtdennachAbsatz1Nr.1oder2zu prüfendenanforderungenentspricht,soerlässtsiedieerforderlichenanordnungen,umdiesenmangelzubehebenund einenweiterenverstoßzuverhindern.wenndermangel nichtbehobenwird,trifftdiebundesnetzagenturalleerforderlichenmaßnahmen,umdasinverkehrbringenoderdie WeitergabedesbetreffendenGeräteseinzuschränken,zuunterbindenoderrückgängigzumachen.DieAnordnungen undmaßnahmennachdensätzen1und2könnengegenden Hersteller,seinenBevollmächtigtenmitNiederlassungin einemmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischen WirtschaftsraumunddenImporteur,dieMaßnahmennach Satz2auchgegenjeden,derdasGerätweitergibt,gerichtet werden. (4)StelltdieBundesnetzagenturimFalldesAbsatzes1 Nr.3fest,dasseinGerätnichtdendortgenanntenAnforderungenentspricht,erlässtsiedieerforderlichenAnordnungen,umdiesenMangelzubeheben.WennderMangelnicht behobenwird,veranlasstdiebundesnetzagenturdieaußerbetriebnahme des Gerätes. (5)StelltdieBundesnetzagenturfest,dassaufeinemGerät,seinerVerpackung,derGebrauchsanweisungoderdem GarantiescheineineKennzeichnungangebrachtist,deren BedeutungoderGestaltmitderBedeutungoderGestaltder CE-Kennzeichnungverwechseltwerdenkann,trifftsiealle erforderlichenmaßnahmen,umdasinverkehrbringenoder diegewerblicheweitergabedesbetreffendengeräteseinzuschränken,zuunterbindenoderseinenfreienwarenverkehr einzuschränken.diesemaßnahmenkönnengegenjeden,der dasgerätinverkehrbringtoderweitergibt,gerichtetwerden. (6)DieBundesnetzagenturistbefugt,dienotwendigen MaßnahmenzurKlärungvonelektromagnetischenUnverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann 1.zumSchutzvonzuSicherheitszweckenverwendeten Empfangs-oderSendefunkgerätenund-anlagenundden zugehörigen Funkdiensten, 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze, 3.zumSchutzvonLeiboderLebeneinerPersonodervon Sachen von bedeutendem Wert oder 4.zumSchutzvorAuswirkungenvonBetriebsmitteln,die nichtdenvorschriftendiesesgesetzesoderanderen GesetzenmitFestlegungenzurelektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besonderemaßnahmenfürdasbetreibenvonbetriebsmittelnaneinembestimmtenortanordnenoderalleerforderlichenmaßnahmentreffen,umdasbetreibenvonbetriebsmittelnaneinembestimmtenortzuverhindern.siekann ihremaßnahmenandenbetreiberoderandeneigentümer einesbetriebsmittelsoderanbeiderichten.liegenbeielektromagnetischenunverträglichkeitendieeingriffsvoraussetzungennachsatz2nichtvor,unterbreitetdiebundesnetzagenturdenbeteiligtenabhilfevorschläge.zivilrechtliche Ansprüchebleibenunberührt.BeiderBearbeitungvonelektromagnetischenUnverträglichkeitenarbeitetdieBundesnetzagenturmitdenBeteiligtenzusammen.SielegtdieallgemeinanerkanntenRegelnderTechnikzuGrundeund kanninsbesonderediegeltendentechnischennormenheranziehen. (7)BestehtaufGrundeinerelektromagnetischenStörung 1.eineGefahrfürLeiboderLebeneinerPersonoderfür fremde Sachen von bedeutendem Wert, 2.eineerheblicheBeeinträchtigungderNutzungeinesöffentlichen Telekommunikationsnetzes oder 3.eineBeeinträchtigungeineszuSicherheitszweckenverwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes undistdieursachederstörungnichtaufanderemwege zuermitteln,sinddiebedienstetenderbundesnetzagentur befugt,deninhaltvonaussendungen,auchsoweitsie demfernmeldegeheimnisunterliegen,abzuhörenundsich KenntnisvondennäherenUmständenderTelekommunikationzuverschaffen.DasGrundrechtdesFernmeldegeheimnissesnachArtikel10desGrundgesetzeswirdnachMaßgabe des Satzes 1 eingeschränkt. (8)DiedurcheineMaßnahmenachAbsatz7erlangten Datensindalssolchezukennzeichnen.Siedürfennurzur ErmittlungundUnterbindungderelektromagnetischenStörungverwendetwerden.AbweichendvonSatz2dürfendie DatenvonderBundesnetzagenturandieStrafverfolgungsbehördenübermitteltwerden,soweitdiesfürdieVerfolgung

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einerin 100aderStrafprozessordnunggenanntenStraftat erforderlichist.diebundesnetzagenturdarfdiedatenferner abweichendvonsatz2andiepolizeivollzugsbehördenübermitteln,soweitbestimmtetatsachendieannahmerechtfertigen,dassdiekenntnisderdatenzurabwehreinergefahr fürleib,leben,gesundheitoderfreiheiteinerpersonoder bedeutendesach-undvermögenswerteerforderlichist.die StrafverfolgungsbehördenunddiePolizeivollzugsbehörden habendiekennzeichnungderdatenaufrechtzuerhalten.das GrundrechtdesFernmeldegeheimnissesnachArtikel10des GrundgesetzeswirdnachMaßgabederSätze3und4eingeschränkt. (9)DiedurcheineMaßnahmenachAbsatz7Betroffenen sindspätestensnachabschlussderstörungsunterbindungzu benachrichtigen,soweitsiebekanntsindoderihreidentifizierungohneunverhältnismäßigeweitereermittlungen möglichistundnichtüberwiegendeschutzwürdigebelange andererpersonenentgegenstehen.dabeiistaufdiemöglichkeitderinanspruchnahmenachträglichenrechtsschutzes unddiedafürjeweilsvorgesehenefristhinzuweisen.inden FällendesAbsatzes8Satz3erfolgtdieBenachrichtigung durchdiestrafverfolgungsbehördeentsprechenddenvorschriftendesstrafverfahrensrechts.indenfällendesabsatzes8satz4erfolgtdiebenachrichtigungdurchdiepolizeivollzugsbehördenachdenfürdiesemaßgebenden Vorschriften;enthaltendiesekeineBestimmungenzuBenachrichtigungspflichten,sinddieVorschriftendesStrafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden. (10)DiedurcheineMaßnahmenachAbsatz7erlangten Datensindunverzüglichzulöschen,wennsiefürdieErmittlungoderUnterbindungderStörungundfüreinegerichtlicheÜberprüfungderMaßnahmenichtmehrbenötigtwerden.DieLöschungistaktenkundigzumachen.Soweitdie LöschunglediglichfüreinegerichtlicheÜberprüfungzurückgestelltist,sinddieDatenzusperren.Siedürfenohne EinwilligungdesBetroffenennurzudiesemZweckverwendet werden; Absatz 8 Satz 3 bis 6 bleibt unberührt. (11)UnterdeninAbsatz7genanntenVoraussetzungen sinddiebedienstetenderbundesnetzagenturbefugt,grundstücke,räumlichkeitenundwohnungenzubetreten,auf oderindenenaufgrundtatsächlicheranhaltspunktedieursachestörenderaussendungenzuvermutenist.durchsuchungendürfennurdurchdenrichter,beigefahrimverzug auchdurchdenverantwortlichenbedienstetenderbundesnetzagenturschriftlichangeordnetwerden.maßnahmen nachdensätzen1und2sollennurnachvorherigeranhörungdesbetroffenenerfolgen,esseidenndiemaßnahme würdedadurchunangemessenverzögert.dasgrundrecht derunverletzlichkeitderwohnungnachartikel13des GrundgesetzeswirdnachMaßgabederSätze1und2eingeschränkt. 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht (1)Diejenigen,dieBetriebsmittelinVerkehrbringen,anbieten,ausstellen,betreibenoderdieWeitergabevermittelnd unterstützen,unddiebenanntenstellenhabenderbundesnetzagenturaufverlangendiezurerfüllungihreraufgaben erforderlichenauskünftezuerteilenundsonstigeunterstützungzugewähren.dienachsatz1verpflichtetenkönnen dieauskunftaufsolchefragenverweigern,derenbeantwortungsieselbstodereinenin 52Abs.1derStrafprozess- ordnungbezeichnetenangehörigendergefahrderverfol- gungwegeneinerstraftatodereinesverfahrensnachdem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2)DieBeauftragtenderBundesnetzagenturdürfenBetriebsgrundstücke,Betriebs-undGeschäftsräumesowie Fahrzeuge,aufoderindenenBetriebsmitteloderGeräteim SinnedesGesetzesüberFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungengeprüft,hergestellt,angebotenoder zumzweckedesinverkehrbringensoderderweitergabegelagertwerden,ausgestelltsindoderbetriebenwerden,währenddergeschäfts-undbetriebszeitenbetreten,diegeräte besichtigenundprüfen,zurprüfungbetreibenlassenund unentgeltlichvorübergehendzuprüf-undkontrollzwecken entnehmen.dienachabsatz1auskunftspflichtigenhaben diese Maßnahmen zu dulden. 16 Zwangsgeld ZurDurchsetzungderAnordnungennach 14Abs.2bis 6und11sowie 15undderAnordnungenaufGrundder Verordnungnach 6Abs.3kanndieBundesnetzagenturein Zwangsgeldbiszu500000Eurofestsetzenundvollstrecken. 17 Kostenregelung (1)DieBundesnetzagenturerhebtfürihrefolgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1.Maßnahmennach 14Abs.1bis5gegendenjenigen,der GeräteinderBundesrepublikDeutschlandaufdem MarktderEuropäischenUnionbereitgestellthat,wenn einverstoßgegendie 6bis9und12Abs.2festgestellt wurde; 2.MaßnahmengegenüberdenBetreibernbeiderErmittlungundMessungvonBetriebsmitteln,dieschuldhaft entgegendenvorschriftendes 6Abs.1und3, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 betrieben werden; 3.EntscheidungenüberdieAnerkennungvonbenannten Stellennach 10Abs.1Satz2und3undÜberprüfungsmaßnahmennach 10Abs.1Satz4;Kostenwerden auchdannerhoben,wenneinantragaufvornahmeeiner AmtshandlungnachBeginndersachlichenBearbeitung, jedochvorderenbeendigungzurückgenommenworden ist.diesgiltfürkonformitätsbewertungsstellennach 10 Abs. 3 entsprechend. (2)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzendurchRechtsverordnung,dienicht derzustimmungdesbundesratesbedarf,diegebührenpflichtigentatbestände,diegebührenhöheunddieerstattungvonauslagenzubestimmen.hierfürkönnenfeste Gebührensätze,RahmengebührenoderZeitgebührenvorgesehenwerden.DieGebührensätzesindsozubemessen,dass dievondenamtshandlungenverursachtenkostengedeckt sind.dievorschriftendesverwaltungskostengesetzesgelten ergänzend.dasbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologiekanndieermächtigungnachsatz1durchrechtsverordnunguntersicherstellungdereinvernehmensregelungaufdiebundesnetzagenturübertragen.einerechtsverordnungnachsatz1einschließlichihreraufhebungbedarf deseinvernehmensmitdembundesministeriumfürwirt-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/3658 schaftundtechnologieunddembundesministeriumder Finanzen. 18 Vorverfahren (1)WiderspruchundKlagegegenEntscheidungender Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2)DieKostendesVorverfahrensrichtensichnach 146 des Telekommunikationsgesetzes. 19 Beitragsregelung (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten 1.fürdieSicherstellungderelektromagnetischenVerträglichkeitundinsbesondereeinesstörungsfreienFunkempfangszurAufgabenerledigungnach 14Abs.6Satz2, soweitnichtbereitsdergebührentatbestandnach 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2.fürMaßnahmennach 14Abs.1bis5,soweitnichtbereitsderGebührentatbestandnach 17Abs.1Nr.1erfüllt ist, einen Jahresbeitrag zu entrichten. (2)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiewirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzendurchRechtsverordnung,dienicht derzustimmungdesbundesratesbedarf,denkreisderbeitragspflichtigen,diebeitragssätzeunddasverfahrender BeitragserhebungeinschließlichderZahlungsweiseundder Zahlungsfristenzubestimmen.DieAnteileandenGesamtkostenimSinnevonAbsatz1werdendeneinzelnenNutzergruppensoweitwiemöglichaufwandsbezogenzugeordnet. DeraufdasAllgemeininteresseentfallendeKostenanteilist beitragsminderndzuberücksichtigen.dienutzergruppenergebensichausderfrequenzzuweisung.innerhalbdernutzergruppenerfolgtdieaufteilungentsprechendderfrequenznutzung.dasbundesministeriumfürwirtschaftund TechnologiekanndieErmächtigungnachSatz1durch RechtsverordnungunterSicherstellungderEinvernehmensregelungaufdieBundesnetzagenturübertragen.Eine RechtsverordnungnachSatz1einschließlichihrerAufhebungbedarfdesEinvernehmensmitdemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieunddemBundesministerium der Finanzen. Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften 20 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 6Abs.1einGerätinVerkehrbringt,gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 2.entgegen 7Abs.3Satz3einetechnischeUnterlage odereineeg-konformitätserklärungfüreingerätnicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereithält, 3. entgegen 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt, 4.entgegen 12Abs.1Satz1eineortsfesteAnlagenicht richtig betreibt oder 5.entgegen 12Abs.1Satz3einetechnischeDokumentationnichtodernichtfürdievorgeschriebeneDauerbereithält. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1Nr.1,3und4miteinerGeldbußebiszu50000Euro, indenübrigenfällenmiteinergeldbußebiszu10000euro geahndet werden. (3)Geräte,aufdiesicheineOrdnungswidrigkeitnachAbsatz 1 Nr. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. (4)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Abs.1Nr.1 desgesetzesüberordnungswidrigkeitenistdiebundesnetzagentur. Abschnitt4 Schlussbestimmungen 21 Übergangsbestimmungen (1)Geräte,diedenBestimmungendesGesetzesüberdie elektromagnetischeverträglichkeitvongerätenvom 18.September1998 (BGBl.IS.2882),zuletztgeändert durchartikel3abs.5desgesetzesvom7.juli2005 (BGBl.IS.1970),entsprechenundvordem20.Juli2009in VerkehrgebrachtoderinBetriebgenommenwurden,dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden. (2)OrtsfesteAnlagendürfensolangeweiterbetrieben werden,wieihrstandortunverändertbleibt.änderungen müssengemäß 12Abs.1Satz3und4dokumentiertwerden. 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften (1)DasGesetzüberFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungenvom31.Januar2001 (BGBl.IS.170), zuletztgeändertdurchartikel3abs.6desgesetzesvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.Diein 4desGesetzesüberdieelektromagnetische VerträglichkeitvonBetriebsmitteln (BGBl.IS. ) enthaltenengrundlegendenanforderungeninbezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAufgabeneinerbenanntenStelledarfnur ausüben,werdieanerkennungalsbenanntestelle erlangthat. 10Abs.1Satz1und2desGesetzesüber dieelektromagnetischeverträglichkeitvonbetriebsmittelngiltentsprechend.diebundesnetzagentur fürelektrizität,gas,telekommunikation,postund Eisenbahnenprüft,obdieAnforderungenandie benanntenstelleneingehaltensind.sieüberprüft regelmäßig,obdiebenanntenstellendieanforderungenweiterhinerfüllen.sieerhebtkosten (Gebühren undauslagen)fürentscheidungenüberdieanerkennungvonbenanntenstellenundfürüberprüfungsmaßnahmennachsatz4;kostenwerdenauchdann erhoben,wenneinantragaufvornahmeeineramtshandlungnachbeginndersachlichenbearbeitung,jedochvorderenbeendigungzurückgenommenwordenist.dasbundesministeriumfürwirtschaftund

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Technologiewirdermächtigt,imEinvernehmenmit dembundesministeriumderfinanzenunddembundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungdurchrechtsverordnungohnezustimmungdes BundesratesdasVerfahrenfürdieAnerkennungbenannterStellen,denWiderrufderAnerkennungund diepflichtenderbenanntenstellenzuregelnsowie nachmaßgabedesverwaltungskostengesetzesdie GebührenpflichtigkeitdergeregeltenTatbeständeim Einzelnen,dieHöhederGebührunddieErstattung von Auslagen festzulegen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürKonformitätsbewertungsstellenzurDurchführungvonKonformitätsbewertungenfürFunkanlagenundTelekommunikationsendeinrichtungennach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)ZurAusführungdiesesGesetzesstehenderBundesnetzagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnendieBefugnissenachden 14 und15desgesetzesüberdieelektromagnetischeverträglichkeitvonbetriebsmittelnzurverfügung. 16des GesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.MaßnahmenimRahmenderGeräteprüfungnach 15 Abs.1inVerbindungmit 13Abs.1bis5desGesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvon Betriebsmitteln,wenneinVerstoßgegendieinden 3,7und9bis13bestimmtenAnforderungenvorliegt. 5.In 18Abs.1wirddieAngabe Richtlinie89/336/EWG desratesvom3.mai1989zurangleichungderrechtsvorschriftendermitgliedstaatenüberdieelektromagnetischeverträglichkeit (ABl.EGNr.L139S.19),zuletzt geändertdurchrichtlinie93/97/ewgdesratesvom 29.Oktober1993 (ABl.EGNr.L290S.1) durchdie Angabe Richtlinie2004/108/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.Dezember2004zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaaten überdieelektromagnetischeverträglichkeitundzuraufhebungderrichtlinie89/336/ewg (ABl.EUNr.L390/ 24) ersetzt. (2) 7desAmateurfunkgesetzesvom23.Juni1997 (BGBl.IS.1494),daszuletztdurchArtikel3Abs.4desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeimBetriebeinerAmateurfunkstellesindabweichend vondensonstigenvorschriftendesgesetzesüberdie elektromagnetischeverträglichkeitvonbetriebsmitteln vom (BGBl.IS. )nurdiegrundlegendenanforderungenzurgewährleistungderelektromagnetischenverträglichkeitnach 4Abs.1Nr.1jenesGesetzeseinzuhalten. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)VondengrundlegendenAnforderungennach 4 Abs.1Nr.2desGesetzesüberdieelektromagnetische VerträglichkeitvonBetriebsmittelndarfderFunkamateurabweichenundkanndenGradderStörfestigkeit seineramateurfunkstelleselbstbestimmen.erfülltdie AmateurfunkstellenichtdiegrundlegendenAnforderungennach 4Abs.1Nr.2desGesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvonBetriebsmitteln,muss derfunkamateurelektromagnetischestörungenseiner AmateurfunkstelledurchandereBetriebsmittelhinnehmen,wenndiesediegrundlegendenAnforderungennach 4desGesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen. (3)DieBeleihungs-undAnerkennungs-Verordnungvom 7.Juni2002 (BGBl.IS.1792),zuletztgeändertdurchArtikel3Abs.13desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: VerordnungüberdieAnforderungenunddasVerfahren fürdieanerkennungvonkonformitätsbewertungsstellen (Anerkennungs-Verordnung AnerkV). 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabezu 5wirdwiefolgtgefasst: 5Anerkennung als benannte Stelle. b)dieangabezu 6wirdwiefolgtgefasst: 6 (weggefallen). c) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Anlage3 (zu 10)GebührenundAuslagenfürdie AnerkennungvonbenanntenStellenundKonformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.imHinblickaufdieelektromagnetischeVerträglichkeit von Betriebsmitteln für a) die Anerkennung von benannten Stellen und b)dieanerkennungvonkonformitätsbewertungsstellenfürdrittstaatenimrahmenderinanlage2zudieserverordnungaufgeführtenabkommenzwischendereuropäischengemeinschaft und den genannten Drittstaaten. 4.In 2werdendieWörter zuständigestelle, unddie Wörter oder beliehen gestrichen wird wie folgt gefasst: 5 Anerkennung als benannte Stelle (1)MitderAnerkennungalsbenannteStelleimSinnedes GesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvon BetriebsmittelnisteinenatürlicheoderjuristischePerson odereinerechtsfähigepersonengesellschaftbefugt,dieaufgabenderkonformitätsbewertungnach 7Abs.4des GesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvon Betriebsmitteln wahrzunehmen. (2)FürdieDurchführungdesVerfahrensderAnerkennungalsbenannteStelleistdieBundesagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnenzuständig. 3Abs.2Satz2bis5und7undAbs.3bis6findet entsprechendeanwendung.dieerfüllungderin 2aufgelistetenundin 10Abs.1desGesetzesüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvonBetriebsmittelnenthaltenen

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3658 Anforderungenistdarzulegen.DemAntragistinsbesondere eineerklärungbeizufügen,dassdieerteilungeinesführungszeugnissesfürdenleiteroderdasleitendepersonal desantragstellerszurvorlagebeieinerbehördenach 30 Abs.5desBundeszentralregistergesetzesinderFassung derbekanntmachungvom21.september1984 (BGBl.I S.1229,1985IS.195),daszuletztdurchArtikel73desGesetzesvom19.April2006 (BGBl.IS.866)geändertworden ist,undeinerauskunftausdemgewerbezentralregisterzur VorlagebeieinerBehördenach 150Abs.5derGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),diezuletztdurchArtikel3ades Gesetzesvom6.September2005 (BGBl.IS.2725)geändert worden ist, beantragt wurde wird aufgehoben. 7. In 8 werden die Wörter oder Beleihung gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter,zuständigestelle gestrichen. b)inabsatz2werdendiewörter Beleihungoder gestrichen. 9. Die Anlage 3 zu 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: GebührenundAuslagenfürdieAnerkennungvon benanntenstellenundkonformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten. b) In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 angefügt: c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: GebührentatbestandGebühr in Euro 1.6Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen 3.GebührenfürdieAnerkennungvonbenannten Stellen nach 5 Gebührennummer Gebührennummer Gebührentatbestand 9 3.1Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fälligbeierweiterungdesbereiches der benannten Stelle Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlichdurchführungder Begutachtung Regelmäßige Überprüfung gemäß 5Abs.2Satz2und3 von 1000 bis Gebührin Euro Ausstellung eines Zertifikats Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen 3.7 Überleitung einer Anerkennung einer zuständigen 1000 Stelle nach Richtlinie 89/336/ EWG in eine benannte Stelle nach Richtlinie 2004/108/EG 9BeiunverhältnismäßigemVerwaltungsaufwand,dervom Antragstellerverursachtwurde,kanndieanerkennende BehördeZuschlägebiszu50vomHundertderGebührennummern 3.1 und 3.2 erheben. 10 Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben. 11 Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 12 Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. d) Nummer 4 wird aufgehoben. (4)DieVerordnungüberKostenfürAmtshandlungen nachdemgesetzüberdieelektromagnetischeverträglichkeitvongerätenundnachdemgesetzüberfunkanlagen undtelekommunikationsendeinrichtungenvom16.juli 2002 (BGBl.IS.2647),geändertdurchArtikel3Abs.22des Gesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970),wirdwiefolgt geändert: 1.InderÜberschriftwirddasWort Geräten durchdas Wort Betriebsmittel ersetzt. 2.In 1werdendieWörter in 10Abs.1desGesetzes überdieelektromagnetischeverträglichkeitvongeräten durchdiewörter in 17Abs.1desGesetzesüber dieelektromagnetischeverträglichkeitvonbetriebsmitteln ersetzt. 3.DieAnlage (Gebührenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a)inderüberschriftvornummer101undinnummer 101wirddieAngabe 10Abs.1Nr.1EMVG jeweilsdurchdieangabe 17Abs.1Nr.1EMVG ersetzt. b)innummer102wirddieangabe 8EMVG durch die Angabe 14 EMVG ersetzt. c)inderüberschriftvornummer201wirddieangabe 10Abs.1Nr.2EMVG durchdieangabe 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG ersetzt. 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung 810 von 1000 bis 2000 DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie kanndenwortlautderbeleihungs-undanerkennungs-verordnungindervominkrafttretendiesesgesetzesangeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 24 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam20.Juli2007inKraft.MitdemInkrafttretendiesesGesetzestrittdasGesetzüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvonGerätenvom18.September1998 (BGBl.IS.2882),zuletztgeändertdurchArtikel3 Abs.5desGesetzesvom7.Juli2005 (BGBl.IS.1970), außer Kraft. Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung 1.TECHNISCHE UNTERLAGEN AnhanddertechnischenUnterlagenmussesmöglichsein, dieübereinstimmungdesgerätesmitdengrundlegenden Anforderungennach 4Abs.1zubeurteilen.Siemüssen sichaufdiekonstruktionunddiefertigungdesgeräteserstrecken und insbesondere Folgendes umfassen: a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b)einennachweisderübereinstimmungdesgerätesmit den angewandten harmonisierten Normen; c)fallsderherstellerharmonisiertenormennichtodernur teilweiseangewandthat,einebeschreibungunderläuterungderzurübereinstimmungmitdengrundlegenden Anforderungennach 4Abs.1getroffenenVorkehrungen;dieBeschreibungmussinsbesonderedienach 7 Abs.2vorgenommenenBewertungderelektromagnetischenVerträglichkeit,dieErgebnissederEntwurfsberechnungen,diedurchgeführtenPrüfungenunddiePrüfberichte umfassen; 1.eineErklärungderbenanntenStelle,soferneineBewertung nach 7 Abs. 4 erfolgt ist. angewandt wurde. 2.EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DieEG-Konformitätserklärungmussmindestensfolgende Angaben enthalten: a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG; b)dieidentifizierungdesgerätes,fürdassieabgegeben wird, nach 10 Absatz 1; c)namenundanschriftdesherstellersundgegebenenfalls seinesindergemeinschaftansässigenbevollmächtigten; d)diefundstellenderspezifikationen,mitdenendasgerät übereinstimmtundaufgrundderendiekonformitätmit denbestimmungenderrichtlinie2004/108/egerklärt wird; e)datum der Erklärung; f)namenundunterschriftderfürdenherstelleroderseinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. Anlage 2 CE-Kennzeichnung DieCE-KennzeichnungbestehtausdenBuchstaben CE mit folgendem Schriftbild: BeiVerkleinerungoderVergrößerungmüssendieProportionengewahrtbleiben.DieCE-Kennzeichnungmussmindestens 5 mm hoch sein. DieCE-KennzeichnungistaufdemGerätoderaufdessen Typenschildanzubringen.IstdieswegenderBeschaffenheit desgerätesnichtmöglich,istdiece-kennzeichnungaufder Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen. WirdeinGerätnebenderRichtlinie2004/108/EGauchvon andereneuropäischenrichtlinienerfasst,dieandereanforderungenregelnundebenfallsdiece-kennzeichnungvorsehen,bedeutetdiece-kennzeichnung,dassdasgerätauch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt. KannderHerstellernacheinerodermehreredieserRichtlinienwährendeinerÜbergangsfristwählen,welcheder bestehendenregelungeneranwendet,sobescheinigtdie CE-KennzeichnunglediglichdieÜbereinstimmungmitden AnforderungendervomHerstellerangewandtenRichtlinien. IndiesemFallmüssendiedemGerätbeiliegendenUnterlagen,HinweiseoderAnleitungendieNummernderjeweils angewandtenrichtlinienentsprechendihrerveröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3658 Begründung A. Allgemeiner Teil Ausgangslage und Ziel der Neufassung DasGesetzüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvon Geräten (EMVG)regeltdasInverkehrbringen,Weitergeben, Ausstellen,InbetriebnehmenundBetreibenvonBetriebsmitteln,dasheißtvonGerätenundortsfestenAnlagen,die elektromagnetischestörungenverursachenkönnenoderdie durchsiebeeinträchtigtwerdenkönnen.esbeinhaltetzwei Regelungsschwerpunkte:Zumeinensetzteseuropäisches RechtinnationalesRechtum.ZumanderendefinierteseinenHandlungsrahmenfürdieBundesnetzagenturzurAusführungdesGesetzesimRahmenderStörungsbearbeitung, die allein in nationalstaatlicher Verantwortung erfolgt. DasGesetzüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitvon Geräten (EMVG)ausdemJahre1998wirddurchdasjetztzu erlassendegesetzersetzt,umdenvorgabenderrichtlinie 2004/108/EGdesRatesundParlamentsvom15.Dezember 2004zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieelektromagnetischeVerträglichkeitundzur AufhebungderRichtlinie89/336/EWG (ABl.EUNr.L390/ 24) zu folgen. MitdemvorliegendenEntwurfwerdenVerbesserungsvorschlägederfürdieGesetzesausführungwiebisherzuständigenBundesnetzagentur (BNetzA)übernommen.Die GrundlagedazubildeninsbesondereauchdiebeiderBeratung durch die Anwender gewonnenen Erfahrungen. DerBundhatdieGesetzgebungskompetenznachArtikel74 Abs.1Nr.11GG (RechtderWirtschaft).EinebundesgesetzlicheRegelungistzurWahrungderRechtseinheiti.S.d. Artikels72Abs.2GGerforderlich.Beiunterschiedlichen RegelungendurchdieLänderbestündediekonkreteGefahr, dassdaszieleinesumfassendenschutzesvorelektromagnetischenunverträglichkeitennichterreichtwerdenkann.dieserumfassendeschutzsetztvoraus,dassinallenländern diegleichenrechtlichenregelungenzuraufklärungund BeseitigungvonelektromagnetischenUnverträglichkeiten gelten.beiunterschiedlichenregelungennamentlichzu StörungsbeseitigungsmaßnahmenalsFunkschutzimtelekommunikationsrechtlichenSinnewäreeineRechtszersplitterungzuerwarten,diedieVerbrauchernachteiligbetrifft. DieskannwedervomBundnochvondenLändernhingenommenwerden.Esbestehtdahereingesamtstaatliches InteresseaneinheitlichenVorgabenfürdasInverkehrbringenvonentsprechendenGerätenunddieErrichtungsowie den Betrieb von ortsfesten Anlagen. Zum Inhalt des Gesetzesentwurfs MitdemEntwurfdesneuenEMVGwirddieRichtlinie 2004/108/EGimobenbeschriebenenSinneumgesetztsowie andieneuenerkenntnisseangepasst.unteranderementfallenimzugeeineränderungdeskonformitätsbewertungsverfahrensdiezuständigenstellenunddiefunktionder benanntenstellenwirdneugestaltet.derschutzvonfunkdienstenvordenauswirkungenleitergebundenerfrequenznutzungwirdausdemtelekommunikationsrechtlichen RahmenderFrequenzbereichszuweisungsplanverordnungin dasemvgübernommen.diekennzeichnungsregelungen werdenergänztundkonkretisiert.forderungenderwirtschaftentsprechendwerdeneinigebegriffenäherdefiniert. IndenRechtsverordnungennach 6Abs.3, 10Abs.3, 17Abs.2und 19Abs.2werdenkeineGrundsätzeund GebührenfürdieBenutzungderEinrichtungendesPostwesens und der Telekommunikation festgelegt. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte LeistungennachdiesemGesetzwerdenmittelsKostenerhebungdurchdieBundesnetzagenturüberzumindestkostendeckende Gebühren und über Beiträge abgerechnet. DurchdasGesetzwerdendieHaushaltedesBundes,der Länder und der Gemeinden nicht zusätzlich belastet. DerbereitsdurchdasbishergeltendeEMVGbedingtePersonalbedarfderBundesnetzagenturfürdieMarktaufsicht undfürdiestörungsbearbeitungwirddurchdasgesetznicht erhöht. Auswirkungen auf die Wirtschaft DieRegelungenzurAnerkennungbenannterStellenbelassen den Unternehmen entsprechende Betätigungsfelder. MehrkostenfürdieInanspruchnahmevonLeistungender Bundesnetzagenturwerdensichgegenüberdendurchdas geltendeemvgentstehendenkostenfürdiebetroffene Wirtschaft voraussichtlich nicht ergeben. DieWirtschaftsverbändeundUnternehmen,auchdieder mittelständischenindustrie,sindzumentwurfdesemvg umstellungnahmegebetenworden.aufgrunddesneuen GesetzeshabensichkeinewesentlichenvondenUnternehmenangesprochenenkostenrelevantenÄnderungenergeben.AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sind somit durch die Änderungen nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu 1 Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie um. ImGesetzwerdenallemitderelektromagnetischenVerträglichkeitvonBetriebsmittelnzusammenhängendenrechtlichenFragengeregelt.DieDurchführungdesGesetzessoll dasfunktionierendesgemeinschaftsmarktesfürdievom GesetzerfasstenBetriebsmitteldadurchgewährleisten,dass einangemessenesniveauderelektromagnetischenverträglichkeit festgelegt wird. Zu Absatz 2 Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 5 um. DieVorschriftendesGeräte-undProduktsicherheitsgesetzes regelnsicherheitsrelevantefragenundsindinsofernvom EMVGausgenommenwiesieweitereRegelungenfürdas

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