Symposiumsband»Techniksteuerung und Recht«

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1 Symposiumsband»Techniksteuerung und Recht«herausgegeben von Klaus Vieweg Erschienen: November 2000 im Carl Heymanns Verlag; ISBN (342 Seiten) Inhalt Klaus Vieweg Vorwort (im Volltext) Klaus Vieweg Begrüßung durch den Direktor des Instituts für Recht und Technik Gotthard Jasper Grußwort des Rektors der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Udo Di Fabio Technikrecht Entwicklung und kritische Analyse Martin Schulte Techniksteuerung durch Technikrecht rechtsrealistisch betrachtet (1 of 21) [ :49:43]

2 Anne Röthel Europäische Techniksteuerung Fritz Nicklisch Techniksteuerung und Vertragsregelungen Hubert Peter Johann Ökoeffizienz und Techniksteuerung aus ingenieurwissenschaftlicher und industriepraktischer Sicht Gerhard Wagner Haftung und Versicherung als Instrumente der Techniksteuerung Horst-Peter Götting Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht als Mittel der Techniksteuerung Peter Salje Ökonomische Analyse des Technikrechts Josef Falke Techniksteuerung durch Normung im europäischen Rechtsvergleich Didier Herbert Europäische Normungspolitik Ulrich Müller, Andreas Graf Technische Vorschriften und deren Einfluß auf die Produktgestaltung und den Produktentstehungsprozeß Friedrich Harleß Die praktische Umsetzung der Techniksteuerung aus der Sicht eines globalen Unternehmens Peter-Christian Müller-Graff Normung und Welthandelsrecht Zum Übereinkommen über technische (2 of 21) [ :49:43]

3 Handelshemmnisse Peter J. Tettinger Verfassungsrecht und Techniksteuerung Horst Sendler Techniksteuerung und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Anne Röthel Diskussionsbericht (im Volltext) Klaus ViewegSchlußwort des Direktors des Instituts für Recht und Technik Teilnehmerverzeichnis Vorwort (zurück zum Inhalt) Dieser Band enthält die für die Veröffentlichung durchgesehenen und soweit erforderlich aktualisierten Vorträge, die anläßlich des Symposiums»Techniksteuerung und Recht«am 2. und 3. Juli 1999 in Erlangen gehalten wurden, sowie den Diskussionsbericht, der die wesentlichen Ergebnisse der Diskussionen systematisiert und in knapper Form zusammenfaßt. Eine weitere Bereicherung hat der Band durch die Beiträge von H.P. Götting»Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht als Mittel der Techniksteuerung«und von A. Röthel»Europäische Techniksteuerung«erfahren. Organisation, Durchführung und Nachbereitung eines Symposiums sind nur dann Erfolg beschieden, wenn sich kompetente Mitarbeiter engagiert der Sache annehmen. Die Hauptlast der Organisation lag bei Franziska Jung, die der Veröffentlichung bei Mathis Rudy. Nicht nur ihnen, sondern auch dem übrigen Symposiums-Team des Instituts für Recht und Technik Sabine Kamann, Constanze Kübel, Sigrid Lorz, Bernd Marschall, Anne Müller, Andrea Neumann, Christian Paul, Thomas Regenfus, Anne Röthel, Sanna Rudert, Christoph Schrenk, Ralf Tschauner, Susanne Vogl, Simon Weiler und Almuth Werner (3 of 21) [ :49:43]

4 danke ich deshalb ganz herzlich. Meinem akademischen Lehrer Rudolf Lukes danke ich ebenfalls herzlich für die Aufnahme des Bandes in die von ihm herausgegebene Schriftenreihe»Recht Technik Wirtschaft«. Grossen Dank schulde ich außerdem der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für die großzügige Förderung des Symposiums sowie dem Carl Heymanns Verlag für sein besonderes Engagement bei der Drucklegung. Erlangen im Juli 2000, Klaus Vieweg Technikrecht Entwicklung und kritische Analyse von Udo Di Fabio (zurück zum Inhalt) I. Entwicklungslinien des Technikrechts II. Das Technikrecht als Repräsentant neuer Regulierungsstrategien III. Die künftige Rolle des Rechts für die Technikentwicklung IV. Definition des Technikrechts V. Systemqualität des Technikrechts? VI. Rechtsgrundsätze des Technikrechts Rechtsgebote für Kooperationsverhältnisse VII. Ausblick auf das Zeitproblem Techniksteuerung durch Technikrecht rechtsrealistisch betrachtet von Martin Schulte (zurück zum Inhalt) I. Grundlagen einer rechtsrealistischen Betrachtung des Rechts 1. Die Perspektive der Rechtspraxis und Rechtsdogmatik 2. Die Perspektive der Rechtstheorie 3. Die Perspektive der Nachbarwissenschaften II. Techniksteuerung III. Techniksteuerung durch Technikrecht, technische und professionelle Normen Europäische Techniksteuerung von Anne Röthel (zurück zum Inhalt) I. Einführung II. Die vertraglichen Grundlagen europäischer Techniksteuerung 1. Das europäische Technikförderungsmandat 2. Das europäische Technikregulierungsmandat (4 of 21) [ :49:43]

5 3. Europäische Techniksteuerung und Selbstregelungsansprüche III. Strukturen europäischer Techniksteuerung 1. Steuerungsmodelle im Überblick a) Staatlich-imperative Steuerung b) Kooperative Steuerung c) Privat-selbstregulative Steuerung 2. Regelungsformen europäischer Techniksteuerung a) Imperative Techniksteuerung b) Kooperative Techniksteuerung aa) Regelsetzung und Regelkonkretisierung bb) Regelüberwachung und Regelvollzug c) Selbstregulative Techniksteuerung IV. Selbstregulierung und Integrationsauftrag V. Zusammenfassung und Ausblick Techniksteuerung und Vertragsregelungen von Fritz Nicklisch (zurück zum Inhalt) I. Techniksteuerung durch Anreize zur Haftungsvermeidung 1. Haftungsvermeidung ex post und ex ante 2. Die Umsetzung beider Ansätze im Preußischen Eisenbahngesetz vom Präventionswirkung von Haftungsregelungen 4. Zum Fortgang der Untersuchung II. Typische Vertragsregelungen mit Anreizpotential 1. Erfolgshaftung des Unternehmers mit Nachbesserungspflichten 2. Gewährleistungsansprüche 3. Leistungsgarantien Verfügbarkeitsgarantien Erhöhte Anreize bei besonderen Projekten Privatfinanzierte Infrastrukturprojekte III. (BOT) und Tunnelbauprojekte 1. Privatfinanzierte Infrastrukturprojekte 2. Tunnelbauprojekte IV. Reduzierung der Anreize durch haftungsbegrenzende Regelungen V. Zusammenfassung Ökoeffizienz und Techniksteuerung aus ingenieurwissenschaftlicher und industriepraktischer Sicht von Hubert Peter Johann (zurück zum Inhalt) I. Technik und Selbstregulierung Historische Vorbemerkungen II. Technische Regeln als Instrumente der Techniksteuerung (5 of 21) [ :49:43]

6 III. Ökoeffizienz und Umweltmanagement IV. Ergebnis Haftung und Versicherung als Instrumente der Techniksteuerung von Gerhard Wagner (zurück zum Inhalt) I. Einleitung II. Die Steuerungsfunktion des Haftungsrechts III. Effizienzvorteile des Haftungsrechts gegenüber behördlicher Regulierung 1. Individuelle Steuerung des Sorgfaltsstandards 2. Regulierung des Aktivitätsniveaus 3. Anreize zur Risikoforschung 4. Erschließung privater Risikoinformationen IV. Steuerungswirkungen der Haftpflichtversicherungen 1. Gewährleistung risikoneutralen Verhaltens 2. Das moralische Risiko 3. Negativauslese V. Wirkungsgrenzen des Haftungsrechts 1. Funktionsbedingungen haftungsrechtlicher Steuerung 2. Zivilprozessuale Hemmnisse 3. Haftungsrecht und Sozialversicherung 4. Plünderungsstrategien 5. Haftung für Entwicklungsrisiken a) Begriff und Haftungssituation nach geltendem Recht b) Sorgfalts- und Forschungsanreize c) Monopolisten als Risikoträger d) Steuerungswirkung auf Wettbewerbsmärkten e) Zusammenfassung VI. Kosten und Nutzen haftungsrechtlicher Risikosteuerung VII. Fazit Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht als Mittel der Techniksteuerung von Horst-Peter Götting (zurück zum Inhalt) I. Einleitung II. Rechtspolitische Grundlagen und Zielsetzungen der Immaterialgüterrechte 1. Immaterialgüterrechte als Wettbewerbsbeschränkungen a) Das Paradoxon der Wettbewerbsförderung durch Wettbewerbsbeschränkung b) Die Patentrechtstheorien c) Das Verhältnis von Immaterialgüterrechten und Wettbewerb im historischen Rückblick (6 of 21) [ :49:43]

7 2. Die Relativierung der Anreizfunktion von Immaterialgüterrechten III. Beispiele für die Anpassung der Immaterialgüterrechte an technische Veränderungen 1. Biotechnologie und patentrechtlicher Technikbegriff Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte und Werkkategorien als Spiegel der 2. technischen Entwicklung Ausgestaltung von Immaterialgüterrechten auf nationaler, europäischer und IV. internationaler Ebene 1. Die Rollenverteilung von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf nationaler Ebene Harmonisierung und Rechtsvereinheitlichung der Immaterialgüterrechte im 2. europäischen und internationalen Rahmen a) Europa b) Internationale Abkommen Anpassungsprozesse durch internationalen Wettbewerb der c) Immaterialgüterrechtsordnungen V. Abschließendes Resümee Ökonomische Analyse des Technikrechts von Peter Salje (zurück zum Inhalt) I. Grundbegriffe des Technikrechts und der ökonomischen Analyse 1. Technikrecht 2. Grundbegriffe der ökonomischen Analyse des Rechts a) Transaktionskosten b) Property Rights c) Externe Effekte d) Effizienz e) Cheapest cost avoider f) Pareto-Optimum g) Kaldor-Hicks-Kriterium 3. Kritik 4. Technikfolgenabschätzung II. Anwendung von Analysekriterien der ÖAR auf ausgewählte Bereiche des Technikrechts 1. Property rights und Technikrecht 2. Transaktionskosten 3. Effizienz 4. Cheapest risk avoider III. Instrumente des Technikrechts und ökonomische Analyse 1. Genehmigung, Zulassung, Erlaubnis 2. Schadensersatzhaftung 3. System der Selbstüberwachung 4. Überwachung der Überwacher IV. Zusammenfassung (7 of 21) [ :49:43]

8 Techniksteuerung durch Normung im europäischen Rechtsvergleich von Josef Falke (zurück zum Inhalt) I. Techniksteuerung durch Normung im allgemeinen II. Die neue Konzeption zur technischen Harmonisierung und Normung im besonderen Verlagerung der Normungsaktivitäten von der nationalen auf die europäische und III. internationale Ebene Einige rechtsvergleichende Aspekte zur Normung in den Mitgliedstaaten der EG und der IV. EFTA V. Ausblick Europäische Normungspolitik von Didier Herbert (zurück zum Inhalt) I. Europäischer Normungsprozeß ein Überblick II. Aktuelle Fragen 1. Effizienz der europäischen Normung 2. Neue Gebiete der Normung 3. Erweiterung der EU 4. Internationale Standardisierung Technische Vorschriften und deren Einfluß auf die Produktgestaltung und den Produktentstehungsprozeß von Ulrich Müller und Andreas Graf (zurück zum Inhalt) I. Einflußfaktoren auf die Produktgestaltung 1. Allgemeines 2. Vorschriften und Standards II. Beispiele für produktbeeinflussende technische Vorschriften 1. Abgasgrenzwerte 2. Kraftstoffverbrauch 3. Sicherheitsvorschriften III. Die Produktzertifizierung als integrierter Bestandteil des Produktentstehungsprozesses 1. Allgemeines 2. Technologiephase 3. Fahrzeugphase 4. Produktionsphase 5. Nutzungsphase (8 of 21) [ :49:43]

9 6. Quality Gates 7. ZertifizierungsInformation für Fahrzeugentwickler (ZIF) 8. Gesetzessammlung IV. Zusammenfassung und Ausblick Praktische Umsetzung der Techniksteuerung aus der Sicht eines globalen Unternehmens Fakten, Notwendigkeiten, Wünsche von Friedrich Harleß (zurück zum Inhalt) I. Einleitung II. Der Weltelektromarkt und die Rolle von Siemens Die Einbindung eines globalen Unternehmens in die internationalen Beziehungen auf III. den Gebieten der technischen Regelsetzung und Normung IV. Änderungen der Paradigmen, Wert der Normungsarbeit und der Konformitätsbewertung V. Der New Approach weltweit? Die Rolle von WTO und TABD VI. Anforderungen an die Techniksteuerung Zusammenfassung und Ausblick Normung und Welthandelsrecht Zum Übereinkommen über technische Handelshemmnisse von Peter-Christian Müller-Graff (zurück zum Inhalt) I. Grundzüge des ÜTH 1. Kontinuität 2. Neuerungen II. Entwicklung der Verpflichtungen bei der Normung 1. Normbegriff 2. Pflichteninhalt des Kodex a) Bindung Einzelpflichten: substantielle Grundpflichten, Verfahrenspflichten, allgemeine b) Verhaltenspflichten III. Konformitätsbewertung und Anerkennung von Konformitätserklärungen 1. Konformitätsbewertung a) Grundpflichten b) Verfahrenspflichten c) Allgemeine Verhaltenspflichten d) Bindungspflichten 2. Anerkennung von Konformitätsbewertungen IV. Zusammenfassung (9 of 21) [ :49:43]

10 Verfassungsrecht und Techniksteuerung von Peter J. Tettinger (zurück zum Inhalt) I. Vorbemerkung II. Techniksteuerung als Verfassungsthema Explizite konzeptionelle Ansätze zur Techniksteuerung im Grundgesetz i.s.v. partiellen III. Selbststeuerungsverboten? 1. Referenzkomplex: Grundgesetzliche Kommunikationsordnung 2. Referenzkomplex: Friedliche Nutzung der Kernenergie Ergänzende Steuerungsansätze (Selbststeuerungsbarrieren) aus der Benennung von IV. Kompetenzmaterien V. Verfassungsrechtliche Impulse zur individuellen oder kollektiven Selbststeuerung 1. Grundrechtliche Gewährleistungen 2. Selbstverwaltungsidee im Grundgesetz VI. Verfassungsrechtliche Grenzen der Selbststeuerung 1. Verbraucherschutz, insbesondere Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG) 2. Umweltschutz (Art. 20 a GG) 3. Schutz vor Mißbrauch wirtschaftlicher Macht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 16 GG) 4. Jugendschutz (Art. 5 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) 5. Allgemeiner Persönlichkeitsschutz/Schutz der Privatsphäre VII. Prädeterminierende Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts Techniksteuerung und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von Horst Sendler (zurück zum Inhalt) Allgemeines: Unterschiede zwischen Rechtsprechung und anderen Instrumenten der I. Techniksteuerung 1. Wechselwirkung von Techniksteuerung und Rechtsprechung a) Techniksteuerung durch normengeleitete Rechtsprechung b) Verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Verwaltung und techniksteuernden Normen 2. Aufgabe der Rechtsprechung: Recht zu sprechen a) Rechtsprechen b) Befrieden und Akzeptanz schaffen c) Techniksteuerung nur»nebenprodukt«der Rechtsprechung? d) Folgenverantwortung der Richter auch in bezug auf die Technik 3. Zum Verhältnis der normkonkretisierenden Rechtsprechung zur steuernden Norm II. Besonderes: Beispiele aus der Verwaltungsrechtsprechung 1. Atomrecht a) Berstschutz für Reaktoren b) Leukämiefälle nahe KKW Krümmel c) Schneller Brüter Kalkar (10 of 21) [ :49:43]

11 d) Fragen der Entsorgung 2. Gentechnik BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) Fazit: Normative Grundlagen als Voraussetzung einer rechtssicheren III. verwaltungsgerichtlichen Techniksteuerung und deren nur relative Bedeutung Diskussionsbericht (zurück zum Inhalt) von Anne Röthel I. Technikrecht als eigenständiges Rechtsgebiet II. Europäische und internationale Techniksteuerung III. Zivilrechtliche Techniksteuerung IV. Techniksteuerung durch nationale und europäische Normung V. Techniksteuerung,»global player«und Welthandelsrecht VI. Techniksteuerung, Verfassung und Gerichtsbarkeit I. Technikrecht als eigenständiges Rechtsgebiet Eine erste Gelegenheit zur Diskussion bestand im Anschluß an die Vorträge von U. Di Fabio (vgl. S. 17 ff.) und M. Schulte (vgl. S. 29 ff.) unter der Leitung von M. Kloepfer. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bereits von Technikrecht als einem eigenständigen Rechtsgebiet gesprochen werden könne. M. Kloepfer wies zunächst darauf hin, daß der Begriff des Technikrechts vor allem Verständigungsfunktion habe. Um das Technikrecht vom Umweltrecht und vom Wirtschaftsrecht abzugrenzen, biete sich im übrigen eine induktive Vorgehensweise an. Hierauf trat U. Di Fabio nochmals dafür ein, das Technikrecht als Rechtsbegriff und Rechtsgebiet anzuerkennen. Dabei erinnerte er insbesondere an das Zivilrecht, wo es nicht zuletzt dank der Studien von P. Marburger gelungen sei, Struktur und System des Technikrechts herauszuarbeiten. Gleichwohl dürfe nicht übersehen werden, daß anderen Staaten zwar der Gegenstand des Technikrechts, nicht aber das Technikrecht als eigenes Rechtsgebiet bekannt sei. Möglicherweise sei auch eine weitere Spezifizierung sinnvoller, so daß anstelle von Technikrecht etwa von Produktrecht etc. zu sprechen sei. Für eine Konstituierung des Technikrechts als eigenständiges Rechtsgebiet sei letztlich aber der Unterschied zwischen dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht (11 of 21) [ :49:43]

12 entscheidend: Anders als für das private Technikrecht müsse für das öffentlichrechtliche Technikrecht die entscheidende Systematisierungsarbeit jedoch noch geleistet werden. Hier genüge der zivilrechtliche Blick allein nicht. Ähnlich wie U. Di Fabio plädierte auch G. Spur für mehr Differenzierung im Technikrecht, und zwar im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsbedürfnisse der verschiedenen Fachrichtungen von Ingenieuren. Überdies gab G. Spur die Steuerung der Technik durch den Markt, insbesondere den»markt der Gutachter«zu bedenken. D. Medicus bemerkte, daß trotz des hohen Alters des Technikrechts noch immer offen sei, was man unter»technikrecht«zu verstehen habe. Er hob hervor, daß sich Fragen des Technikrechts vor allem als Fragen der Rechtswidrigkeit stellten, nämlich inwieweit die Technik Risiken schaffen dürfe. Zugleich habe die Technik aber auch eine umgekehrte Bedeutung für das Recht, und zwar in Gestalt der Frage, ob man verpflichtet sei, sich neue Techniken zunutze zu machen, um Risiken zu minimieren. Als Beispiel erinnerte D. Medicus an die elektrische Beleuchtung. Hier gründe das Rechtswidrigkeitsurteil auf einem Unterlassen. Im übrigen könne eine Definition des Technikrechts nur über das Verständnis der Nachbarwissenschaften gelingen. Als entscheidende Nachbarwissenschaften sehe er aber nicht die Philosophie oder Soziologie, sondern vielmehr die Naturwissenschaften an. Schließlich erinnerte D. Medicus an die vielfältigen Wechselwirkungen zwischen Technik und Recht. So gebe es auch eine Rechtssteuerung durch Technik, wenn man an das Schriftformerfordernis des 126 BGB und die neuen technischen Möglichkeiten elektronischer Datenübermittlung denke. P. J. Tettinger betonte, daß ein Begriff des Technikrechts öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Regelungsansätze miteinander vereinen müsse. Von solchen Begriffen für Rechtsgebiete gehe regelmäßig Signalfunktion aus. Schon aus diesem Grund sei für das Technikrecht als eigenständiges Rechtsgebiet einzutreten. Auch W. Geysen wies darauf hin, daß es im internationalen und europäischen Rechtsvergleich»Technikrecht«als Rechtsgebiet noch nicht gebe. Entsprechend»law and economics«ließe sich hier aber vielleicht besser von»law and technology«sprechen. (12 of 21) [ :49:43]

13 G. Wagner erinnerte daran, daß die zivilrechtliche Dogmatik und Methodik gewöhnt sei, weniger über Begriffe als über Interessen und Zwecke zu diskutieren. Übertragen auf das Technikrecht ließen sich drei unterschiedliche Zwecke technikrechtlicher Normen mit jeweils unterschiedlichen regulativen Fragen unterscheiden: Normen, die der Vorsorge gegen die Risiken der Technik dienen; Normen, die der Vereinheitlichung der Technik dienen, und schließlich Normen, die der Förderung der Technik dienen. Angesichts der zutage getretenen Schwierigkeit der Begriffsklärung plädierte schließlich M. Schulte dafür, sich zunächst mit einer Arbeitsdefinition zu begnügen. II. Europäische und internationale Techniksteuerung Die sich im Anschluß an den Vortrag von H. P. Johann (vgl. S. 77 ff.) ergebende Diskussion unter der Leitung von M. Schmidt-Preuß wandte sich insbesondere dem Verhältnis von europäischer und internationaler Techniksteuerung zu. Hier erinnerte M. Schmidt-Preuß an das Nebeneinander bei der Auditierung nach der Öko-Audit-VO und ISO ff. H. P. Johann votierte deutlich für die internationale Auditierung. In der Praxis ließen sich Unternehmen zwar sowohl nach ISO als auch nach EMAS (Eco- Management and Audit Scheme) auditieren; für»global player«spiele die Auditierung nach den internationalen Vorgaben der ISO ff. aber die entscheidende Rolle. Das gewachsene gesellschaftliche Bewußtsein für Umweltfragen führe dazu, daß an Unternehmen immer häufiger die Frage gestellt werde, ob der Betrieb auditiert sei oder, ob die Produkte wieder zurückgenommen würden. Gleichwohl spiegele sich diese»ökologische Denke«nur bedingt im Verbraucherverhalten wider, für das letztlich der Preis entscheidend sei. M. Böhm betonte die Bedeutung der Dokumentation der privaten Normsetzung. Zugleich warf sie die Frage nach den Kriterien für die Besetzung der Normungsgremien auf. Hierauf betonte H.P. Johann, daß die Normungsgremien für alle offen seien. III. Zivilrechtliche Techniksteuerung (13 of 21) [ :49:43]

14 Im Mittelpunkt der Diskussion der Vorträge von F. Nicklisch (vgl. S. 65 ff.), G. Wagner (vgl. S. 91 ff.) und P. Salje (vgl. S. 155 ff.) unter der Leitung von M. Schmidt-Preuß standen Einzelfragen zivilrechtlicher Techniksteuerung sowie der Einfluß außerrechtlicher Faktoren, insbesondere wirtschaftlicher Implikationen, auf die individuelle Techniknutzungsentscheidung. Zunächst wies H. Sendler auf das Problem der Distanz- und Summationsschäden wie etwa der Waldschäden hin. Auch stelle sich die Frage nach der Ersatzfähigkeit ökologischer Schäden. M. Kloepfer hob hervor, daß das Zivilrecht entscheidend durch die ihm immanente Inkaufnahme von Vollzugsdefiziten gekennzeichnet sei, da es nicht in jedem Fall einer Rechtsverletzung auch zu einer Klageerhebung komme. Darin zeige sich auch der Unterschied zwischen dem Technikrecht und dem Umweltrecht. Während das Umweltrecht typischerweise dem Schutz von Gemeinschaftsgütern diene, habe das Technikrecht die Individualinteressen von Technikbetreibern und Technikbetroffenen im Blick. Der Schutz von Gemeinschaftsgütern könne aber nicht der Einforderung durch Private überlassen bleiben. M. Rohe erinnerte überdies an den Wirkungsbereich des Strafrechts, das bei vorsätzlichem Handeln zum Tragen komme. Die besondere Bedeutung des Zivilrechts liege daher im Bereich der Fahrlässigkeit. Für die Frage der Ersatzfähigkeit ökologischer Schäden wies P. Salje auf die jüngeren Regelungen des Umwelthaftungsgesetzes hin. G. Wagner erinnerte daran, daß die Arbeitsschutzinteressen klassischerweise durch Berufsgenossenschaften repräsentiert worden seien. Dies lege den Gedanken nahe, die Umweltschutzinteressen Umweltgenossenschaften zuzuweisen. Die von den Betrieben zu leistenden Risikoprämien würden zugleich Anreizfunktion zur Schadensminimierung ausüben. Problematisch bleibe natürlich die Bemessung der Risikoprämien, und zwar insbesondere bei Öko-, Summations- und Distanzschäden. Hier könnte auf das Modell der Pigou-Steuern zurückgegriffen werden. Im übrigen sei die zentrale Frage für die privatrechtliche Risikosteuerung, ob der Verbraucher die sich für ihn ergebenden Risiken überhaupt erkennen könne. Je geringer die Risiko-Transparenz sei, um so (14 of 21) [ :49:43]

15 schärfer müsse die Haftung sein. E. Kutscheidt betonte die Bedeutung ökonomischer Bewertungen für die technische Risikosteuerung. So sei auch für die Konkretisierung des Standes der Technik letztlich eine wirtschaftliche Bewertung maßgebend; richtigerweise lasse sich auch vom»stand des vertretbaren Aufwandes«sprechen. Die Orientierung gesetzlicher Vorschriften am Stand der Technik entfalte überdies keinerlei Anreiz, den Stand der Technik fortzuentwickeln, weil jede Weiterentwicklung der Technik als zwingende Vorgabe auf den Technikbetreiber zurückfalle. Angesichts dieser enormen Bedeutung ökonomischer Überlegungen stelle sich die Frage, inwieweit die Risikosteuerung hier der Privatwirtschaft überlassen werden könne. In Anknüpfung an die Ausführungen G. Wagners zum Einfluß der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme auf die Steuerungsleistung des Haftungsrechts stellte auch W. Kothe die geringe Regreßneigung der Sozialversicherungsträger heraus. Dies lasse sich für die gesetzliche Krankenversicherung bereits durch Umfragen belegen. Weiter betonte W. Kothe, daß es sich bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung um öffentlich-rechtliche Institutionen handele. Es stelle sich daher die Frage, wie die Regreßneigung durch gesetzliche Regelungen erhöht werden könne. Einschränkender äußerte sich G. Hosemann zum von G. Wagner angesprochenen Problem des»moral hazard«. Zwar lasse sich nicht leugnen, daß Versicherungen bei den Betrieben zu einer Minderung der Sorgfaltsaufwendungen führen könnten. Für große Unternehmen bedeute der Versicherungsfall aber zugleich ein Renommee-Problem. Als ein wesentliches Mittel der Techniksteuerung erachtete G. Hosemann die Schiedsgerichtsbarkeit, und zwar insbesondere bei internationalen Konflikten. Dieser Beobachtung schloß sich F. Nicklisch in seiner abschließenden Stellungnahme an. In eine ähnliche Richtung wiesen die Bemerkungen von A. Fränzer. Seiner Auffassung nach spielten die außerrechtlichen Implikationen wie beispielsweise das Renommee eines Unternehmens eine zentrale Rolle. Auch sei jeder Betrieb wenn es etwa um die Verlängerung einer Genehmigung gehe auf das Wohlwollen der Nachbarschaft angewiesen. Auch D. Medicus betonte die Steuerungskraft des Haftungsrechts und erinnerte (15 of 21) [ :49:43]

16 daran, daß sich die gesetzliche Sozialversicherung weder auf Sachschäden noch auf die Gewährung von Schmerzensgeld erstrecke; in diesen Bereichen bestehe also stets ausreichender Anlaß zur klageweisen Geltendmachung der erlittenen Einbußen. Zugleich stellte D. Medicus die unterschiedlichen Schutzzwecke des öffentlichen Rechts und des Privatrechts heraus, da nur das Privatrecht auch Wiederherstellung gewähre. G. Schiemann wies auf die Rechtsprechung des BGH zur Produktbeobachtung als ein weiteres Steuerungsmittel des Privatrechts im Sinne einer nachträglichen InHaftungnahme hin. Die Produktbeobachtungspflicht stelle einen Anreiz zur Fortentwicklung der Technik und auch der Risikoerkenntnis dar. In seiner abschließenden Stellungnahme betonte G. Wagner, daß das Haftungsrecht Anreize setze, die für alle Beteiligten wirksam seien. Diese Anreize verlören aber nicht dadurch an Bedeutung, daß manche Akteure schon aus ganz besonderen Gründen etwa zum Erhalt des guten Renommees den Haftungsfall zu verhindern suchten. Zum Vorschlag von G. Schiemann gab G. Wagner zu bedenken, daß Produktbeobachtungspflichten keinerlei Anreiz für den Technikbetreiber setzten, selber die Risiken der von ihm eingesetzten Technik aufzudecken; solche Anreize bestünden stets nur für Dritte. IV. Techniksteuerung durch nationale und europäische Normung Im Mittelpunkt der von P. Marburger geleiteten Diskussion über die Ausführungen von J. Falke (vgl. S. 183 ff.) und D. Herbert (vgl. S. 231 ff.) standen das Verhältnis zwischen nationaler und europäischer Normung sowie das Verfahren der europäischen Normenerstellung. Einleitend wies P. Marburger darauf hin, daß die Europäische Kommission in ihrem Effizienzpapier, wie bereits von J. Falke ausgeführt, die Rolle der nationalen Normung betone. Dies müsse angesichts der faktischen Bedeutung der europäischen Normung verwundern. Zum Verfahren der europäischen Normung betonte G. Hosemann, daß die Rolle der Spiegelgremien zwar verändert, diese aber nicht suspendiert worden seien. Ein weiteres Problem der europäischen Normung liege darin, daß die Richtlinien häufig nichtssagend seien, wie etwa die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit. Problematisch sei schließlich auch die kurze Einspruchsfrist auf europäischer Ebene. (16 of 21) [ :49:43]

17 Angesichts dieser Bedenken warf P. Marburger die Frage auf, ob es also besser wäre, die europäische Normung statt wie bisher durch nationale Normungsorganisationen künftig durch eine unmittelbare europäische Normung zu ersetzen. Auch W. Hesser äußerte grundlegende Kritik an der europäischen Normenerstellung. Sowohl die Qualität der Normung als auch der Normungsprozeß müßten verbessert werden, insbesondere sei das Delegationsprinzip bei den europäischen Normungsorganisationen aufzugeben. Insgesamt seien sowohl die europäischen als auch die nationalen Normungsorganisationen zu reorganisieren. Auch müsse ein einheitliches europäisches Zertifizierungssystem aufgebaut werden. Noch müßten ganze Sektoren von der»nationalen Denke«abgelöst werden. Als Ziel formulierte W. Hesser eine Norm und eine Zertifizierung weltweit. F. Harleß wies darauf hin, daß die europäischen Normungsorganisationen wie etwa das CEN von den nationalen Normungsorganisationen mitfinanziert würden. Anders als W. Hesser sprach sich F. Harleß aber dafür aus, das nationale Delegationsprinzip beizubehalten und keine unmittelbare europäische Normung einzurichten. Diese Lösung habe sich als pragmatisch erwiesen. Auch sei nur dieser Weg weltweit erfolgversprechend. Ergänzend zu den Ausführungen von D. Herbert erklärte F. Harleß die Tatsache, daß es bislang nur zu zögerlichen Schritten bei der technischen Normung der Bauprodukte gekommen sei, mit der Unzulänglichkeit der Bauprodukten- Richtlinie. Im übrigen stellte F. Harleß heraus, daß für die Maschinen-Richtlinie nur deshalb so zügig Normen erarbeitet werden konnten, weil die Kommission hierfür Geld zur Verfügung gestellt hatte. Dies führte P. Marburger zu der Frage nach der rechtlichen Legitimation, und zwar sowohl der verfassungsrechtlichen als auch der europarechtlichen Legitimation der Normungsorganisationen. M. Böhm warf weiter die Frage auf, ob angesichts der Fülle der Normen überhaupt noch von Techniksteuerung gesprochen werden könne. (17 of 21) [ :49:43]

18 A. Fränzer griff noch einmal das Problem der Effizienz der europäischen Normung auf und wies nachdrücklich auf den legal lag hin, mit dem die europäischen Normen regelmäßig hinter der technischen Entwicklung hinterherhinkten. Grund dieses legal lag sei vor allem die Dauer der Normerstellungsverfahren auf europäischer Ebene. Hier müsse man sich nur vor Augen halten, daß das CEN zur Zeit eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf 47 Monate, also immer noch fast vier Jahre anstrebe. P. Marburger stellte wie schon D. Herbert die Bedeutung europäischer Normen im europäischen Vergaberecht heraus, das eine Ausschreibung nach europäischen Spezifikationen verlange, soweit diese vorhanden seien. Dies ziehe weitere rechtsstaatliche Bedenken nach sich. Hiergegen wandte J. Falke in seiner abschließenden Stellungnahme zunächst ein, daß das öffentliche Vergaberecht nur einen geringen Bereich der mandatierten Normen betreffe. Auch sehe er wegen der durchweg etatistischen Tradition des Beschaffungswesens in diesem Punkt keine nennenswerten Probleme. Zum angesprochenen legal lag bei der Normenerstellung auf europäischer Ebene betonte J. Falke, daß das Verfahren von ETSI gesondert betrachtet werden müsse, da hier über 600 Verbände beteiligt seien und das Verfahren insgesamt formellere Züge als bei den anderen Normungsorganisationen trage. Im übrigen gelte das gleiche auf internationaler Ebene für die Normenerarbeitung durch ISO und IEC. Angesichts der angesprochenen verfassungsrechtlichen Problematik der Normung und insbesondere der geäußerten rechtsstaatlichen Bedenken müsse, so J. Falke, die entscheidende Forderung sein, daß jeder Staat genauso wie die Europäische Gemeinschaft die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. In diesem Rahmen gelte auch auf europäischer Ebene ein Delegationsverbot für wesentliche Entscheidungen. Hier sei aber zugunsten der europäischen Normung positiv darauf hinzuweisen, daß europäische Richtlinien regelmäßig sehr präzise Vorgaben enthielten und damit häufig weit genauer seien als der gesetzliche Rahmen auf nationaler Ebene. V. Techniksteuerung,»global player«und Welthandelsrecht Die von K. Vieweg geleitete Diskussion im Anschluß an die Vorträge von U. (18 of 21) [ :49:43]

19 Müller (vgl. S. 241 ff.), F. Harleß (vgl. S. 253 ff.) und P.-Ch. Müller-Graff (vgl. S. 271 ff.) wurde von J. Falke mit der Frage an U. Müller eröffnet, ob er die freiwillige Einhaltung von Standards und Normen für sinnvoller halte als den hoheitlichen Normerlaß. Auch stellte er den Vorschlag in den Raum, ein Dialogforum einzurichten, um die Unterschiede in den Normungskonzeptionen der USA und der Europäischen Union zu beheben. Hierauf führte U. Müller aus, daß es aus seiner Sicht keinen Unterschied mache, ob technische Anforderungen und Vorgaben in Gesetzen oder in technischen Normen enthalten seien. Stets sei die Einhaltung solcher Vorgaben auch wenn es sich»nur«um Normen mit fakultativer Geltungskraft handele ein Wettbewerbsfaktor. Entscheidend sei jedoch, daß nicht zu niedrige Grenzwerte aufgestellt würden, damit es noch möglich bleibe, sich vom Wettbewerber zu distanzieren. Kritisch äußerte sich U. Müller auch zu Selbstverpflichtungen. So habe etwa die Kraftfahrzeugindustrie sich verpflichtet, den CO2-Ausstoß von Personenkraftfahrzeugen im Mittel auf 140 g pro Kilometer zu reduzieren. Nicht ganz problemlos sei aber die Umsetzung angesichts der Inhomogenität der Industrie und die Verläßlichkeit seitens der EU-Kommission, die jetzt schon Maßnahmen überlegt, die gegen den Geist der Selbstverpflichtung verstoßen. VI. Techniksteuerung, Verfassung und Gerichtsbarkeit Unter der Leitung von U. Steiner wurden schließlich die Vorträge von P. J. Tettinger (vgl. S. 293 ff.) und H. Sendler (vgl. S. 313 ff.) diskutiert. Den Auftakt bildete der Redebeitrag von M. Schmidt-Preuß, der es anders als P. J. Tettinger durchaus für möglich hielt, aus einer Gesamtschau der Grundrechte das Postulat abzuleiten, daß der Staat die Selbstregulierung weitgehend zu ermöglichen habe und damit den Privaten den Vortritt lassen müsse. Gleichwohl verbleibe dem Staat aber stets das Letztentscheidungsmandat. E. Kutscheidt nahm zur von H. Sendler angesprochenen Frage der gerichtlichen Kontrolldichte Stellung. Seiner Auffassung nach wäre in den siebziger Jahren etwas mehr Kontrolldichte besser gewesen. Auch könne in jüngerer Zeit abermals eine solche Tendenz zur Zurücknahme der Kontrolldichte beobachtet werden. (19 of 21) [ :49:43]

20 Anders als P. J. Tettinger trat M. Schwab nachdrücklich dafür ein, den Vertrauensschutz der Betreiber von Kernkraftanlagen auf Fortbestehen der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit von Atomkraftwerken geringer zu veranschlagen als die gesellschaftliche Entscheidung für einen Ausstieg aus der Kernenergie. R. Bartlsperger kam anschließend auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Techniksteuerung und insbesondere auf die Sachverständigennormierung zu sprechen. Hier stelle sich die Frage, ob für die Zusammensetzung von Normungsgremien eine bloße Sachverständigenpluralität ausreiche oder ob auch eine»ideologische Pluralität«erforderlich sei. Grundsätzlich vertrat er jedoch die These, daß solche verfahrensrechtlichen Regelungen nicht ausschlaggebend seien. Entscheidend sei vielmehr, ob durch die sachverständig formulierten Normen das Gesetz umgesetzt worden sei. Hier müsse vor allem in die Prüfung eingetreten werden, ob die materiellen rechtlichen Grenzen des Gesetzes eingehalten seien. Zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Atomkraft wies G. Hosemann darauf hin, daß man nicht für mehrere Generationen Verantwortung übernehmen könne. In seiner abschließenden Stellungnahme sprach sich P. J. Tettinger nochmals gegen ein Postulat»in dubio pro libertate«und damit auch gegen den von M. Schmidt-Preuß postulierten»vortritt für Private«bei der Techniksteuerung aus. Zugleich betonte er die Letztverantwortung des Staates. Zur Frage des Ausstiegs aus der Kernenergie erinnerte P. J. Tettinger daran, daß Art. 87c GG im Jahr 1959 mit großer Mehrheit in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Die Umkehr dieser Grundsatzentscheidung verlange daher gleichfalls eine entsprechende Mehrheit. Auch könne der Ausstieg aus der Atomkraft nicht allein durch die Rechtsprechung oder die behördliche Gesetzesauslegung erfolgen. Vielmehr müsse dies der Gesetzgeber entscheiden. Zur von R. Bartlsperger aufgeworfenen Frage nach der Zusammensetzung der Sachverständigengremien äußerte sich P. J. Tettinger dahingehend, daß dann, wenn private Gremien eine Staatsaufgabe wahrnähmen, diese, sofern nicht demokratisch legitimiert, hinreichenden funktionsbezogenen Sachverstand repräsentieren, aber nicht unbedingt eine pluralistische Struktur aufweisen müßten. (20 of 21) [ :49:43]

21 Schließlich stimmte H. Sendler den Beobachtungen von E. Kutscheidt zur Entwicklung der richterlichen Kontrolldichte zu. Auch könne die jüngste Mülheim- Kärlich-Entscheidung als unausgesprochene Zurücknahme der Wyhl- Entscheidung verstanden werden. Schlußwort des Direktors des Instituts für Recht und Technik Teilnehmerverzeichnis (21 of 21) [ :49:43]

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