Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 1"

Transkript

1 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 1 Umweltrecht Sachverhalt Fall 1: Das Unternehmen U plant, am Rande der Stadt S im Bundesland L eine Fabrik zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz entstehen zu lassen. Die Fabrik soll mindestens drei Jahre betrieben werden. Für den Bau der Fabrik soll eine Feuchtwiese, auf der u.a. Vögel der streng geschützten Arten nach 52 Abs. 2 BNatSchG ihr Brutgebiet haben, trocken gelegt und bebaut werden. In Verhandlungen zwischen U und der unteren Naturschutzbehörde wird schließlich eine Lösung gefunden, nach der immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen das Vorhaben nicht bestehen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aber melden sich verschiedene Naturschutzverbände des Kreises zu Wort. Ihrer Meinung nach dürfe das Vorhaben nicht an geplanter Stelle verwirklicht werden, da eine besonders schützenswerte Fläche betroffen sei. Demgegenüber stünden 30 km südlich des geplanten Gebietes ehemals industriell genutzte Flächen zur Verfügung, für die auch dringend eine wirtschaftliche Nutzung gesucht werde. Es erscheine daher sinnvoller, das Vorhaben dort zu verwirklichen. Zumindest aber dürfe das Fabrikgebäude nicht, wie geplant, einstöckig errichtet werden, sondern zweistöckig, um die zu versiegelnde Fläche möglichst gering zu halten. Zwar erhöhten sich bei einem zweistöckigen Gebäude die Baukosten um 10%, der Flächenverbrauch für das Gebäude werde aber um 45% reduziert. Für die übrige in Anspruch genommene Fläche sei ein Ausgleich zu schaffen. Hierfür eigne sich ein Projekt der Naturschutzverbände, das auf die Wiederherstellung eines 100 km entfernt gelegenen Moorgebietes ziele. Die Naturschutzbehörde macht sich die genannten Bedenken nunmehr zu eigen und lehnt einen Bau an der geplanten Stelle grundsätzlich ab. Daraufhin wird auch die Immissionsschutzbehörde unsicher. U hingegen ist zu der vorgeschlagenen Verlagerung des Baus schon deshalb nicht bereit, weil es sich dann um ein völlig anderes als das geplante Vorhaben handele. Der Verweis auf die zweistöckige Bauweise sei weiterhin unverhältnismäßig, da hierdurch unangemessene Kosten entstünden. U erklärt sich allenfalls bereit, den Parkplatz zu begrünen. Frage 1: Darf oder muss die zuständige Immissionsschutzbehörde die Genehmigung erteilen? Wenn ja, mit welcher Maßgabe?

2 2 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht Anmerkungen: 1. Für das Gelände besteht kein Bebauungsplan, baurechtliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen jedoch nicht. 2. Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften über den gesetzlichen Flächenschutz nach 30 BNatSchG i.v.m. den Vorschriften des Landes L hier nicht greifen. Fall 2: In der Nähe derselben Stadt S im Bundesland L hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde am 30. August 2007 eine formell rechtmäßige Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz einer Grundwasserfassung ( Rechtsverordnung Wasserschutzgebiet RVWSG ) bekannt gegeben. Die betreffende Grundwassererfassung dient bereits seit langem der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Stadt S und wird hierfür benötigt. Anlass für den Erlass der RVWSG waren konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die zunehmend intensive Landwirtschaft, die der Behörde seit einiger Zeit vorlagen. Das Wasserschutzgebiet umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage und das Einzugsgebiet. Neben einem allgemeinen Verbot von Handlungen, die geeignet sind, Gewässer in dem geschützten Gebiet zu beeinträchtigen, enthält die Verordnung weitere spezielle Verbote. So sind nach 6 RVWSG insbesondere das Ausbringen von Gülle und Jauche mit Leitungen sowie das Ausbringen von Klärschlamm und die Überdüngung untersagt. Von sämtlichen Schutzbestimmungen der Verordnung kann jedoch nach 12 RVWSG eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchsetzung der Schutzanordnungen im Einzelfall hinter anderen Interessen zurücktritt. 13 RVWSG sieht schließlich vor, dass Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung als Ordnungswidrigkeiten i.s.d. 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu ahnden sind. Im Wasserschutzgebiet liegen mehrere Grundstücke des Bauern B, die er bislang intensiv landwirtschaftlich nutzte. Durch die genannten Verbote der RVWSG sieht er die optimale Ertragsfähigkeit seiner Grundstücke unzumutbar gemindert. Ihm entstünden Mehrkosten und eine Ertragsminderung dadurch, dass er nicht mehr - wie bisher - Klärschlamm zur Düngung verwenden dürfe und er jetzt auch seine Gülle und Jauche anders ausbringen müsse. Er möchte deshalb gerichtlich gegen die RVWSG vorgehen. Frage 2: Wie sind die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung zu beurteilen?

3 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 3 Hinweise: Das LVwVfG entspricht dem VwVfG des Bundes. Von der Möglichkeit des 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, als Klagegegner die Behörde selbst zu bestimmen, hat L keinen Gebrauch gemacht. Auszug aus dem Naturschutzgesetz des Landes L (LNatSchG) Eingriffe in Natur und Landschaft 7 Begriff (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2)... 8 Grundsatz Eingriffe dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen. 9 Geltungsbereich der 10 bis 12 Die 10 bis 12 gelten für Eingriffe, die 1. nach öffentlichem Recht einer behördlichen Genehmigung oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedürfen oder einer Behörde anzuzeigen sind, Ausgleichsmaßnahmen (1) Der Verursacher eines Eingriffs hat, soweit erforderlich, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleibt (Ausgleichsmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen werden. (2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden. (3) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach 13 Abs.2 geleistet wurde.

4 4 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 11 Ersatzmaßnahmen (1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach 10 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). (2) 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 12 Unzulässige Eingriffe Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach 10 ausgeglichen oder nach 11 in sonstiger Weise kompensiert werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei einer Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. 13 Verfahren in den Fällen des 9 Nr. 1 (1) In den Fällen des 9 Nr. 1 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt, 1. ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erforderlich sind ( 8), 2. ob und welche Ausgleichsmaßnahmen ( 10) erforderlich und wann sie zu treffen sind, 3. ob der Eingriff nach 12 unzulässig ist, 4. ob und welche Ersatzmaßnahmen ( 11) erforderlich und wann sie zu treffen sind. (2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, dass der Verursacher eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet, oder das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist. (3). (4) Die zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn diese nicht selbst zuständig ist. Das Benehmen braucht nicht hergestellt zu werden, wenn der Eingriff in einem Bebauungsplan vorgesehen ist. AGVwGO des Landes L 4 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. (2)

5 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 5 Musterlösung Frage 1: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist (A.), die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen (B.) und die Behörde bei Erfüllung der Voraussetzungen verpflichtet ist, die Genehmigung zu erteilen (C.). A. Genehmigungspflicht In Betracht kommt eine Genehmigungspflicht nach 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.v.m. 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 6.1 ihres Anhangs. Genehmigungsbedürftig sind danach die Errichtung und der Betrieb einer Anlange zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, die mehr als 12 Monate an ihrem Standort betrieben werden soll. Dies ist bei der von U geplanten Fabrik, die mindestens drei Jahre betrieben werden soll, der Fall. Es besteht damit eine Genehmigungspflicht nach dem Immissionsschutzrecht. B. Genehmigungsvoraussetzungen Es müssten zudem die Genehmigungsvoraussetzungen nach 6 BImSchG erfüllt sein. I. Sicherstellung der Erfüllung immissionsschutzrechtlicher Pflichten Zunächst müsste gemäß 6 Abs.1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt sein, dass die sich aus 5 BImSchG und einer auf Grund des 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bestehen laut Sachverhalt keine Bedenken, so dass von der Erfüllung der genannten Pflichten ausgegangen werden kann. II. Kein Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften Möglicherweise stehen aber andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dem Vorhaben entgegen. In Betracht kommen insbesondere Vorschriften des Naturschutzrechts.

6 6 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 1. Schutzgebiet i.s.d. 22 ff. BNatSchG Es könnte ein Verstoß gegen Schutzgebietsvorgaben bestehen. Dazu müsste es sich aber um ein Schutzgebiet i.s.d. 22 ff. BNatSchG handeln. Da die Voraussetzungen der jeweiligen Schutzgebietstypen nicht vorliegen, ist dies nicht der Fall. 2. Eingriffsregelung nach 18 BNatSchG i.v.m. 7 ff. LNatschG Es könnte aber ein Verstoß gegen die Eingriffsregelungen nach 18 BNatSchG i.v.m. 7 ff. LNatSchG vorliegen. Dazu müssten die besonderen Pflichten der Eingriffsregelungen überhaupt anwendbar sein. Dies ist gemäß 9 Nr. 1, 13 LNatSchG der Fall, wenn die Errichtung der Fabrik einen Eingriff nach 18 Abs.1 BNatSchG, 7 LNatSchG bewirkt (a) und nach 20 Abs. 1 BNatSchG einer behördlichen Entscheidung bedarf (b). a) Eingriff Bei dem geplanten Bau müsste es sich also zunächst um einen Eingriff i.s.d. 18 Abs. 1 BNatSchG handeln. In Betracht kommt ein Eingriff in Form der Veränderung der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen. Die vorgesehene Errichtung der Fabrik setzt die Trockenlegung und Bebauung der Feuchtwiese und damit eine Veränderung von Gestalt und Nutzung der Fläche voraus. Weiterhin könnte es zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes kommen. Durch das geplante Industriegebäude wird das Landschaftsbild erheblich nachteilig verändert. Zudem wird durch die Versiegelung und Vernichtung der Feuchtwiese die Leistungsfähigkeit des Naturgutes Boden sowie der Tierwelt erheblich beeinträchtigt bzw. sogar vernichtet. Die geplante Errichtung des Fabrikgebäudes stellt damit einen Eingriff i.s.d. 18 BNatSchG dar. b) Entscheidungsbedürftigkeit Gemäß 20 Abs. 1 BNatSchG ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Eingriffsvoraussetzungen, dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung bedarf. Dieses Erfordernis ist durch die bereits festgestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erfüllt. Die Immissionsschutzbehörde entscheidet über die Genehmigungspflicht eigenständig und ist nur verpflichtet, sich nach 20 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 13 Abs. 4 LNatSchG mit der Naturschutzbehörde ins Benehmen zu setzen.

7 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 7 c) Besondere Pflichten der Eingriffsregelung Als Rechtsfolge des somit genehmigungspflichtigen Eingriffs sind die besonderen Pflichten des 19 BNatSchG i.v.m. den Vorschriften des LNatSchG in der dort vorgesehenen Stufenfolge zu beachten. aa) Möglichkeit der Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen Zunächst ist daher die Möglichkeit der Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen nach 19 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Zum einen kommt die Verlagerung der Fabrik in das 30 km südlich vom geplanten Standort gelegene ehemals industriell genutzte Gebiet in Betracht. Bei der Vermeidbarkeit der Folgen des Eingriffs sind jedoch nur solche Verhaltensalternativen zu prüfen, die das Vorhaben in seinen Grundzügen unangetastet lassen. Bei einer Verlagerung in das genannte Gebiet wäre das Vorhaben aber nicht mehr dasselbe, so dass diese Alternative hier nicht zu berücksichtigen ist. Zum anderen ist die Fabrikerrichtung in zweistöckiger Bauweise zu erwägen. Hierdurch könnte die zu versiegelnde Fläche deutlich verringert werden, so dass der Boden weniger beeinträchtigt und der Anteil des zu erhaltenden Feuchtgrünlandes erheblich vergrößert werden könnte. Auch würde das Vorhaben als solches nicht berührt, so dass es sich bei der einstöckigen Bauweise um vermeidbare Beeinträchtigungen i.s.d. 19 Abs. 1 BNatSchG handelt. Fraglich ist jedoch, ob die Vermeidung dem U unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auferlegt werden kann. Die zweistöckige Bauweise ist geeignet und erforderlich, um eine Verringerung der Eingriffsfolgen zu erreichen. Sie müsste zudem verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Auch die Abwägung zwischen den Belastungen für den U und dem Nutzen für den Naturschutz fällt zugunsten des Naturschutzes aus. Zwar kommen auf den U aufgrund der zweistöckigen Bauweise Mehrkosten in Höhe von 10% zu. Auf der anderen Seite ist jedoch die verfassungsrechtliche Wertentscheidung des Art. 20a GG zugunsten des Umweltschutzes zu beachten, wonach der Staat verpflichtet ist, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Angesichts der starken Reduktion des Flächenverbrauchs und der daraus folgenden erheblichen Schonung des Bodens durch die zweistöckige Bauweise sind U die genannten Kosten daher zumutbar. Die Verpflichtung zur zweistöckigen Bauweise ist daher auch verhältnismäßig. bb) Pflicht zum Ausgleich vermeidbarer Beeinträchtigungen Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen müssen nach 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG i.v.m. 10 LNatSchG ausgeglichen werden, soweit dies möglich ist. In Betracht kommende Ausgleichs-

8 8 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht maßnahmen müssen in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Folgen des Eingriffs stehen. Hier kommt als Ausgleichsmaßnahme für die bei einer zweistöckigen Bauweise entstehenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen zunächst die Wiederherstellung des 100 km entfernt gelegenen Moorgebietes in Frage. Diese ist aber weder nach der Art mit dem vernichteten Feuchtgrünland vergleichbar noch räumlich in der Nähe, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang fehlt. Als weitere Ausgleichsmaßnahme kommt die Begrünung des Parkplatzes in Betracht. Diesbezüglich fehlt es zwar nicht am räumlichen, wohl aber am funktionalen Zusammenhang mit den Eingriffsfolgen, weil kein gleichartiger und gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. Ausgleichsmaßnahmen sind demnach nicht ersichtlich, so dass eine Pflicht zum Ausgleich nicht besteht. cc) Pflicht zu Ersatzmaßnahmen Gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BNatSchG i.v.m. 11 LNatSchG ist zu prüfen, ob die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Weise wiederhergestellt werden können. Auch hier kommt die Wiederherstellung des Moores als Maßnahme in Betracht. Fraglich ist jedoch schon, ob der 100 km entfernte Ort noch zu dem durch den Eingriff betroffenen Raum zählt. Jedenfalls kann aber die durch den geplanten Bau bedrohte Funktion Brutgebiet nicht in ähnlicher Weise wiederhergestellt werden. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Begrünung des Parkplatzes. Sofern also nicht andere Möglichkeiten der Wiederherstellung gefunden werden, kommt eine Verpflichtung zu Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht. Eine solche kann dem U daher nicht auferlegt werden. dd) Untersagung des Eingriffes nach Abwägung Nach 19 Abs. 3 BNatSchG i.v.m. 12 LNatSchG sind unvermeidbare Eingriffe unzulässig und damit zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Gemäß 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bestehen besondere Restriktionen zugunsten streng geschützter Arten. Werden danach als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Hier stehen auf der einen Seite die Interessen des U an der Verwirklichung seiner Pläne und die Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Auf der

9 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 9 anderen Seite stehen die Interessen an der Erhaltung des Brutgebiets der streng geschützten Vogelarten. Umstritten ist, ob in die Abwägung nach 19 Abs. 1 BNatSchG überhaupt private Belange einzubeziehen sind. Hier bestehen aber jedenfalls die erhöhten Anforderungen des 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, wonach eine Rechtfertigung des Eingriffs allein aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses in Betracht kommt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse kann hier allein aufgrund der relativ unbestimmten Möglichkeit der Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht angenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Naturschutzinteressen hier mit einem höheren Rang ausgestattet sind. Der Eingriff ist zu untersagen. III. Ergebnis Da der Eingriff naturschutzrechtlich zu untersagen ist, stehen nach 6 Nr. 2 BImSchG andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einer Genehmigung entgegen. Die Immissionsschutzbehörde darf die Genehmigung daher nicht erteilen. Frage 2: A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags In Betracht kommt ein Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß 47 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Gemäß 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit, wenn also der Verwaltungsrechtsweg gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Voraussetzung hierfür ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist (sog. modifizierte Subjektstheorie). Eine Norm des öffentlichen Rechts ist dabei eine solche, die einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. Der Streit wird hier um Normen des öffentlichen Wasserrechts geführt. Es handelt sich damit um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art i.s.v. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Statthaftigkeit des Antrags gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Geeigneter Kontrollgegenstand ist gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Hier geht es um die in Form einer Rechtsverordnung getroffe-

10 10 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht ne Schutzgebietsfestsetzung (RVWSG) durch die Kreisverwaltungsbehörde, so dass der Antrag gemäß 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft ist. III. Antragsberechtigung Weiterhin müsste B antragsberechtigt sein. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dies jede natürliche oder juristische Person. Als natürliche Person ist B antragsberechtigt. IV. Antragsbefugnis Zudem müsste B antragsbefugt sein. Antragsbefugt ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Seit In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung ist B gegenwärtig in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, da ihm die Verordnung Vorgaben für die Bodennutzung seiner im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke macht, wobei der Verstoß bußgeldbewährt ist. V. Prozessfähigkeit B, der sich gemäß 67 Abs. 1 VwGO anwaltlich vertreten lassen muss, ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Stadt S ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO prozessfähig. VI. Antragsfrist Es müsste zudem die Antragsfrist gewahrt werden. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beträgt diese zwei Jahre nach Bekanntmachung der Vorschrift. Die RVWSG ist am 30. August 2007 bekannt gegeben worden. Die Zwei-Jahres-Frist kann daher gewahrt werden. VII. Zwischenergebnis Der Normenkontrollantrag des B ist bei Beachtung der Fristvorschriften zulässig.

11 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 11 B. Begründetheit des Normenkontrollantrags Der Normenkontrollantrag müsste, um Erfolg zu haben, auch begründet sein. Voraussetzung ist, dass sich der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richtet und die RVWSG rechtswidrig ist. I. Passivlegitimation Antragsgegner ist die Stadt S gemäß 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. II. Rechtswidrigkeit des RVWSG Die RVWSG ist rechtswidrig, wenn sie nicht auf eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage gestützt oder formell oder materiell rechtswidrig ist. 1. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung ist 19 Abs. 1 und 2 WHG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Laut Sachverhalt ist die RVWSG formell rechtmäßig. 3. Materielle Rechtswidrigkeit Sie könnte aber materiell rechtswidrig sein. Dies wäre der Fall, wenn die Ermächtigungsgrundlage selbst nicht rechtmäßig oder die Rechtsverordnung nicht mit der Ermächtigungsgrundlage vereinbar wäre. a) Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage Die der RVWSG zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage muss ihrerseits gültig sein, darf also insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Gegen die Rechtmäßigkeit der 19 Abs. 1 und 2 WHG bestehen keine Bedenken. Allenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist, dass mit der Festsetzung eine Enteignung i.s.d. 19 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 WHG verbunden ist, könnten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der salvatorischen Entschädigungsklausel des 19 Abs. 3 WHG mit der Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bestehen.

12 12 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht Entgegen dem Wortlaut des 19 Abs. 3 WHG ist jedoch davon auszugehen, dass nicht eine Enteignung i.s.v. Art. 14 Abs. 3 GG gemeint ist. Vielmehr handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die eine finanzielle Ausgleichspflicht für unzumutbare Härten vorsieht. Als solche ist die Regelung rechtmäßig. Ob eine derartige unzumutbare Härte hier anzunehmen ist, ist hier nicht zu entscheiden. b) Vereinbarkeit der RVWSG mit der Ermächtigungsgrundlage Die RVWSG müsste zudem mit der Ermächtigungsgrundlage, d.h. mit 19 Abs. 1 und 2 WHG, vereinbar sein. Nach 19 Abs. 1 WHG können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Allgemeinwohl aus bestimmten Festsetzungszwecken erfordert. Weiterhin können nach 19 Abs. 2 WHG zusätzlich zu den allgemeinen Gewässerschutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder beschränkt und konkrete Duldungspflichten auferlegt werden. Die RVWSG muss die in 19 WHG genannten Festsetzungszwecke und die Voraussetzungen der Festsetzung beachten. Zudem muss das Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt worden sein. aa) Festsetzungszwecke Als Festsetzungszweck kommt hier der Schutz von Gewässern im Bereich von Gewinnungsanlagen im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen Wasserversorgung nach 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Betracht. Eine solche Gewinnungsanlage ist hier betroffen. Auch soll durch die Schutzgebietsfestsetzung die derzeitige Wasserversorgung gesichert werden. Damit ist der Festsetzungszweck des 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG gegeben. bb) Voraussetzungen der Festsetzung Gemäß 19 Abs. 1 WHG muss das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung erfordern. Dies ist nur dann der Fall, wenn das fragliche Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und ohne unverhältnismäßige Belastung Dritter schutzfähig ist. Dabei ist es ausreichend, wenn eine typischerweise gefährliche Situation besteht; von einer konkreten Betrachtungsweise ist nicht auszugehen und der Nachweis des Schadenseintritts im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Festsetzung ist nach Gegenüberstellung und Abwägung der für die Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie beeinträchtigten Belange anhand des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes zu treffen und gerichtlich voll überprüfbar.

13 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht 13 Das Wasservorkommen müsste also zunächst schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Rechten Dritter auch schutzfähig sein. Im vorliegenden Fall wird das fragliche Wasservorkommen bereits zu Trinkwasserzwecken benutzt. Von einer Schutzwürdig- und -fähigkeit ist demnach auszugehen. Schutzbedürftig ist das Wasser der Gewinnungsanlage, wenn ohne Schutzanordnungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das in Anspruch genommene Wasser hygienisch und geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, da sogar konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Beeinträchtigung der Trinkwassereignung vorliegen. Die Festsetzung kann schließlich nur erfolgen, soweit es das Allgemeinwohl erfordert. Hierin liegt eine Konkretisierung des Übermaßverbotes, die neben der flächenmäßigen Ausdehnung des Schutzgebietes auch die Art und den Umfang der Schutzanordnungen erfasst. Ein Verstoß ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Grundstücke des B im Einzugsbereich der Wasserversorgung, so dass ihre Einbeziehung erforderlich war. Zu schützen war das durch die drohende Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung gefährdete hohe Gut der Gesundheit der Bevölkerung, das dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG untersteht. Demgegenüber findet eine Beeinträchtigung des gemäß Art. 14 GG gewährleisteten Eigentums des B lediglich in der Weise statt, dass dieser seine Grundstücke zwar nicht mehr in gewohnter Weise durch Düngung mit Klärschlamm nutzen kann, die landwirtschaftliche Nutzung aber grundsätzlich weiterhin möglich ist. Auch enthält 12 der RVWSG eine Befreiungsmöglichkeit für Fälle, in denen die Durchsetzung der Schutzanordnungen im Einzelfall hinter anderen Interessen zurücktritt. Die Festsetzungsvoraussetzungen liegen demnach vor. cc) Ermessen Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des 19 Abs. 1 WHG vor, kann die Behörde ein Wasserschutzgebiet festsetzen. Es liegt also in ihrem Ermessen, ob sie diese oder eine andere Maßnahme des wirksamen Grundwasserschutzes ergreift. Allerdings wird der Behörde nicht, wie etwa bei der Aufstellung von Bauleitplänen, eine planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Bei der räumlichen Abgrenzung des Schutzgebietes steht der Behörde kein Spielraum zu, vielmehr sind die Voraussetzungen des 19 WHG im Hinblick auf jedes von der Festsetzung betroffene Grundstück voll justiziabel. Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen des 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinsichtlich aller Grundstücke des B erfüllt. Auch Ermessensfehler der Behörde sind nicht ersichtlich.

14 14 Musterlösung Einsendeaufgabe Umweltrecht dd) Zwischenergebnis Die RVWSG ist mit 19 Abs. 1 und 2 WHG vereinbar. Sie ist damit materiell rechtmäßig. C. Ergebnis Der zulässige Normenkontrollantrag des B ist unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung

Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen Mag. Martin Längauer 17.11.2016 ÖGAUR-Herbsttagung Wien 2016 Veränderung der landwirtschaftlich genutzten Flächen 1960/2011 in % 50.00%

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Sachverhalt Alkoholverbot Dank der stetig wachsenden

Mehr

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen

Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung) Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)

Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist

Mehr

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen

Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen Kommunale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Überblick und Rahmenbedingungen Annegret Engelke Referatsleiterin Naturschutz bei Planungen und Vorhaben Dritter Gebietsschutz Inhaltlicher Überblick Kurze Einführung

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in

Mehr

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

Sicherstellung der Finanzierungsvorsorge für die Atommülllagerung

Sicherstellung der Finanzierungsvorsorge für die Atommülllagerung Sicherstellung der Finanzierungsvorsorge für die Atommülllagerung Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm Rechtsanwaeltin-ziehm@posteo.de Hannover, 23. Oktober 2015 Verursacherprinzip Die Atomkraftwerksbetreiber

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete*

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete* Köln, im Oktober 2014 Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete* Entwicklung und Erhalt urbaner Grünflächen gewinnen bei stets zunehmender Urbanisierung

Mehr

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Fraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Das könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre.

Das könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre. Lehrstuhl für Öffentliches Recht, jur. Rhetorik und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Übungsfall - Lösung: Der Stadt Hagenburg könnte ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schondorf a. Ammersee (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Die Gemeinde Schondorf a. Ammersee erläßt aufgrund Art. 12 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches

Mehr

Naturschutzrecht für ehrenamtlich Aktive in Beiräten und Verbänden Erfurt, 15. März Eingriffsregelung. Andreas Lukas

Naturschutzrecht für ehrenamtlich Aktive in Beiräten und Verbänden Erfurt, 15. März Eingriffsregelung. Andreas Lukas Naturschutzrecht für ehrenamtlich Aktive in Beiräten und Verbänden Erfurt, 15. März 2013 Eingriffsregelung Andreas Lukas 1. Einführung Die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes auch jenseits

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Christian Stenneken Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Unter besonderer Beriicksichtigung Nordrhein-Westfalens PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften inhalt Teil I.: Einfiihrung 1

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes

Mehr

Fall: Die zu verbietende Partei

Fall: Die zu verbietende Partei Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker G e m e i n d e G e o r g e n b e r g Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker Gemeinde Georgenberg Neuenhammerstraße 1 92714 Pleystein Pleystein, Johann

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Sinn und Zweck von Ökokonten

Sinn und Zweck von Ökokonten Sinn und Zweck von Ökokonten Wald ist mehr als die Summe seiner Bäume Ein Beispiel zählt mehr als 1000 Worte rufen Sie ihn an! Frank Edelmann Bürgermeister Kirchstr. 4 77790 Steinach im Kinzigtal Tel.:

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel 7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde

Mehr

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit

Mehr

Schultz und Seldeneck Rechtsanwälte und Notare Bleibtreustraße 33, Berlin. AXEL DYROFF Rechtsanwalt. Tel: Fax:

Schultz und Seldeneck Rechtsanwälte und Notare Bleibtreustraße 33, Berlin. AXEL DYROFF Rechtsanwalt. Tel: Fax: Schultz und Seldeneck Rechtsanwälte und Notare Bleibtreustraße 33, 10707 Berlin AXEL DYROFF Rechtsanwalt Tel: 030-885 60 6 13 Fax: 030-885 60 6 40 mailto:dyroff@schultzundseldeneck.de Erhaltungssatzung

Mehr

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude Praxisbeispiel 1 Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude 1 Betroffene Arten Mauersegler, Mehlschwalbe Haussperling Fledermäuse (u.a. Zwerg- und Rauhhautfledermaus) Insekten wie Hornissen,

Mehr

Gemeinde Lambsheim Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung

Gemeinde Lambsheim Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Begründung Entwurf Stand: 19.06.2012 1. PLANUNGSANLASS UND VERFAHREN Der Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Eine Zukunftsaufgabe in guten Händen Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks Thomas Graner Bundesamt für Naturschutz Leiter des Zentral- und Fachbereichs I Offshore-Windkraftanlagen in

Mehr

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig. A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung

Mehr

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.

Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008. Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12. Universität Würzburg Wintersemester 2007/2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Lösungsskizze der 1. Klausur vom 6.12.2007 Die abstrakte Normenkontrolle hat Aussicht auf Erfolg, falls sie

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Umweltrahmengesetz. Art 1 Immissionsschutz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -

Umweltrahmengesetz. Art 1 Immissionsschutz. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH Umweltrahmengesetz URaG Ausfertigungsdatum: 29.06.1990 Vollzitat: "Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Fall: Die Qual der Wahl

Fall: Die Qual der Wahl Fall: Die Qual der Wahl Universität Leipzig Juristenfakultät AG Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Sachverhalt Bei der anstehenden Bundestagswahl zeichnet sich ein enges Kopf-an-Kopf-Rennen der immer

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan

Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan E ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in der Innenstadt von G in NRW. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an einen kleinen Park an. Diese stadteigene Grünfläche

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Modul XI Monopole und Konzessionen

Modul XI Monopole und Konzessionen Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

24. Gewässernachbarschaftstag GN 254 Unstrut/Leine

24. Gewässernachbarschaftstag GN 254 Unstrut/Leine 24. Gewässernachbarschaftstag GN 254 Unstrut/Leine Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie Bewertung von Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern und in Auen Dipl.-Ing. Marcel Möller Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr