Flick Gocke Schaumburg Mandanteninformation Umsatzsteuer 03/2017
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- Gerrit Herbert Schmitt
- vor 6 Jahren
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1 Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, lange und mit Spannung war eine Reaktion des BMF zur jüngeren Organschaftsrechtsprechung des EuGH und BFH erwartet worden. Das BMF hat sich nun mit Schreiben vom 26. Mai 2017 zur umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert und versucht die Folgen aus der Rechtsprechung zu ziehen. Hierbei ist insbesondere die Organschaftsfähigkeit von Personengesellschaften hervorzuheben, die zumindest in engen Grenzen nunmehr auch die Verwaltung akzeptiert hat. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung verschärft, sodass künftig das bloße Verhindern einer abweichenden Willensbildung nicht mehr für eine organisatorische Eingliederung der Gesellschaft ausreichen soll. Überdies hat sich das BMF ausführlich zu den Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Organschaft geäußert. Daneben hat sich auch der XI. Senat des BFH wieder einmal mit der Organschaft befasst und entschieden, dass eine sog. partielle Organschaft nicht möglich sein soll. Wir wünschen eine spannende Lektüre, Ihr FGS Umsatzsteuer-Kompetenzteam Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland, Frankfurt a.m. Dr. Jens Eric Gotthardt, Bonn Dr. Andreas Erdbrügger, Berlin Rainald Vobbe, Bonn Dr. Matthias Winter, Bonn BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft Das mit Spannung erwartete BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 zur umsatzsteuerlichen Organschaft enthält umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der Verwaltungsauffassung. Es reagiert auf die jüngere EuGH und BFH-Rechtsprechung zur Eingliederung von Personengesellschaften sowie zur Organschaft in der Insolvenz (siehe hierzu den Beitrag von Dr. Kahlert in diesem Rundschreiben), bessert aber auch an anderer Stelle nach. Unternehmen müssen nun prüfen, ob und in welchem Umfang sie von den Neuerungen betroffen sind und ggf. entsprechende Maßnahmen ergreifen. Bis zum Ablauf
2 2 des Übergangszeitraums (31. Dezember 2018) können sich zudem interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen: Eingliederung von Personengesellschaften Als 2015 und 2016 zunächst der EuGH in Sachen Larentia + Minerva und Marenave (Urt. v , C 108/14 und C 109/14) und dann auch der BFH entschieden, dass auch eine Personengesellschaft als juristische Person in einen Organkreis eingegliedert werden kann, war das für das deutsche Umsatzsteuerrecht eine kleine Sensation. Die beiden BFH-Umsatzsteuersenate waren allerdings unterschiedlicher Auffassung, unter welchen Voraussetzungen die Eingliederung einer Personengesellschaft möglich ist. Das BMF hat sich nun der Rechtsauffassung des V. Senats (Urt. v , V R 25/13) angeschlossen und den Umsatzsteueranwendungserlass um einen speziell diesem Thema gewidmeten Abschnitt 2.8 Abs. 5a UStAE ergänzt. Danach ist die finanzielle Eingliederung bei einer Personengesellschaft nur möglich, wenn alle weiteren Gesellschafter neben dem Organträger selbst ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (z.b. eine Komplementär-GmbH, deren Alleingesellschafter der Organträger ist). Eine gleichzeitige organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung aller neben dem Organträger beteiligten Gesellschafter wird vom BMF nicht zur Voraussetzung erhoben. Zu begrüßen ist, dass das BMF deutlich macht, dass schon ein nur minimal beteiligter Fremdgesellschafter (im BMF-Beispiel mit einer Quote von 0,1 %) genügt, um die finanzielle Eingliederung bei einer Personengesellschaft auszuschließen. Dies müsste nach der Systematik der vom BMF angeführten BFH-Rechtsprechung des V. Senats unseres Erachtens auch für einen vermögensmäßig zu 0 % beteiligten Fremdgesellschafter (z.b. eine nicht finanziell in den Organträger eingegliederte Komplementär- GmbH) gelten. Dies ist vor allem für Gestaltungen wichtig, bei denen es gerade darum geht, eine umsatzsteuerliche Organschaft zu vermeiden. In einer solchen Situation konnte bislang bereits durch die Rechtsform der Personengesellschaft die Organschaft verhindert werden. Zukünftig bleibt dies weiterhin jedenfalls dann möglich, wenn in die Personengesellschaft ein minimal beteiligter Fremdgesellschafter aufgenommen wird. Unklar bleibt, ob eine Personengesellschaft als Organgesellschaft eingegliedert werden kann, wenn neben dem Organträger auch eine bei diesem angestellte natürliche Person Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Da eine natürliche Person nicht in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sein kann, besteht hier zumindest eine Rechtsunsicherheit, die eine verbindliche Abstimmung mit der Finanzverwaltung notwendig macht. Keine organisatorische Eingliederung bei Pattsituation in der Geschäftsführung Das BMF hat sich eines weiteren bedeutsamen Punktes angenommen, in dem Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auseinander fielen: der sogenannten Pattsituation in der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft.
3 3 Die Finanzverwaltungspraxis hatte es bislang grundsätzlich für die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft ausreichen lassen, wenn der Organträger die Möglichkeit hatte zu verhindern, dass eine von seinem Willen abweichende Geschäftsführung erfolgt und hierzu auch verbindliche Auskünfte erteilt. D.h., eine Organgesellschaft konnte grundsätzlich auch dann organisatorisch eingegliedert sein, wenn ein Geschäftsführer des Organträgers sich zwar gegenüber Fremdgeschäftsführern nicht durchsetzen konnte, jedoch auch die Fremdgeschäftsführer ohne ihn nicht entscheiden konnten. Das BMF schließt sich nun nach langjährigem Widerstand ausdrücklich der BFH-Rechtsprechung an, wonach eine solche Pattsituation für die organisatorische Eingliederung noch nicht ausreichend ist (Urt. v , V R 18/13, und vom , V R 15/14). Alle Unternehmen mit einer derartigen Pattsituation in Organgesellschaften sind von der Änderung betroffen und müssen ggf. Maßnahmen ergreifen, wenn der Organkreis unverändert bleiben soll. Stimmrechtsbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten nur relevant, wenn in Satzung geregelt Die finanzielle Eingliederung setzt nicht nur voraus, dass der Organträger mehr als 50 % an der Organgesellschaft beteiligt ist, sondern grundsätzlich auch, dass sich dies in den Stimmrechtsverhältnissen widerspiegelt. Damit sind von der Beteiligungsquote abweichende Stimmrechtsbindungsvereinbarungen und vollmachten bedeutsam. In seiner Rechtsprechung zur Eingliederung von Personengesellschaften hatte der V. BFH-Senat ausdrücklich die Notwendigkeit betont, dass es erforderlich ist, einfach und rechtssicher über das Vorliegen der finanziellen Eingliederung entscheiden zu können. Daher sollen etwaig abweichende Stimmrechtsvereinbarungen und vollmachten nur berücksichtigt werden können, wenn sie sich (klar nachprüfbar) ausschließlich aus der Satzung der Tochtergesellschaft ergeben. Dies hat das BMF nun ebenfalls übernommen (Abschn Abs. 5 Satz 3 UStAE). Alle Unternehmen mit abweichenden Stimmrechtsvereinbarungen- oder vollmachten, die nicht in der Satzung geregelt sind, müssen prüfen, ob sich zukünftig Änderungen im umsatzsteuerlichen Organkreis ergeben würden und erforderlichenfalls Satzungsänderungen durchführen. Keine Organschaft mit Nichtunternehmern Keine echte Neuerung, sondern eher klarstellender Natur sind die Ergänzungen des Anwendungserlasses dahingehend, dass Personen, die keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, weder Organträger noch Organgesellschaft sein könnten (Abschn. 2.8 Abs. 2 Satz 9 UStAE). Hintergrund waren BFH-Entscheidungen (v , V R 67/14 und v , XI R 41/14), in denen nicht unternehmerisch (hoheitlich) tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts sich erfolglos darauf beriefen Organträger zu sein sich hierbei auf EuGH-Rechtsprechung stützten (Urt. v , C 463/02, Kommission gegen Schweden und v , C 85/11, Kommission gegen Irland ).
4 4 Da die Verwaltungsauffassung in diesem Punkt unverändert bleibt, dürfte die Änderung keinen Handlungsbedarf auslösen. Übergangsregelung Das BMF gewährt bezüglich der Änderung des Anwendungserlasses zur umsatzsteuerlichen Organschaft eine Übergangsfrist bis zum Spätestens ab dem werden die neuen Regelungen also uneingeschränkt angewendet, so dass Unternehmen bis Ende nächsten Jahres Zeit haben, sich darauf einzustellen und alle ggf. erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um nicht unangenehm überrascht zu werden. Wahlweise können sich Unternehmen auch jetzt schon für alle noch offenen Veranlagungszeiträume auf die neue Verwaltungsauffassung berufen (z.b. um eine Personengesellschaft in den Organkreis mit einzubeziehen). Das kann im Einzelfall günstige Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Die Berufung auf die neue Verwaltungsauffassung ist allerdings nicht willkürlich (auf einzelne Umsätze bezogen) möglich, sondern muss für das Unternehmen insgesamt erfolgen. Nach Auffassung des BMF können sich zudem nur Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend auf die (vorzeitige) Anwendung der neuen Verwaltungsregelungen berufen und es müssen jeweils beide Steuerfestsetzungen noch änderbar sein. Handlungsbedarf Für alle (potentiell) betroffenen Unternehmer steht nun eine Prüfung der Auswirkungen des BMF-Schreibens an. Die Änderungen treffen vor allem Personen und Gesellschaften, die bereits Teil eines Organkreises sind. Hier ist eine möglichst rasche Prüfung erforderlich, ob und welche Änderungen sich für den individuellen Organkreis ergeben. Darüber hinaus kann sich aber auch Handlungsbedarf für bisher (noch) nicht in einen Organkreis eingegliederte Unternehmer ergeben. Dies betrifft vor allem Personengesellschaften, die bisher noch als selbständige Unternehmer behandelt werden und zukünftig ggf. als Organgesellschaften eingeordnet werden müssen. Ungeachtet der Übergangsfrist ist es dringend zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig mit den Auswirkungen der neuen Regelungen zu befassen, um insbesondere zu prüfen, ob es nicht Vorteile bringt, sich bereits vor Ende der Übergangsfrist und für noch offene Zeiträume der Vergangenheit auf die geänderte Finanzverwaltungsauffassung zu berufen. Dr. Bastian Liegmann, T 030/ Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffend umsatzsteuerliche Organschaften im Insolvenzverfahren Auf Grundlage aktueller Entscheidungen des BFH hat das BMF mit seinem Schreiben vom 26. Mai 2017 (BStBl I 2017, S. 790) auch Abschnitt 2.8 Abs. 12 UStAE neugefasst, der das Schicksal der umsatzsteuerlichen Organschaft in der Insolvenz aus Sicht der
5 5 Finanzverwaltung behandelt. Das BMF-Schreiben unterscheidet auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung die Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Fällen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren. Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mit Abschnitt 2.8 Abs. 12 Sätze 1 und 2 UStAE folgt das BMF der Rechtsprechung des BFH (Urt. v V R 14/16) für die Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Danach endet die umsatzsteuerliche Organschaft stets mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und zwar unabhängig davon, (1) ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers und/oder über das Vermögen der Organgesellschaft eröffnet wird und (2) ob dies in Form des Regelinsolvenzverfahrens (Bestellung eines Insolvenzverwalters) oder in Form der Eigenverwaltung (Bestellung eines Sachwalters) erfolgt. Der BFH hat zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen den Unterschied gemacht, dass die umsatzsteuerliche Organschaft die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen begründe, wohingegen das Insolvenzrecht die Vermögensmasse eines jeden Insolvenzschuldners eigenständig beurteile. Hieran ändert das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom (BGBl I 2017, S. 866), das am in Kraft tritt, nichts. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers endet die umsatzsteuerliche Organschaft nach Ansicht des BFH, weil die Umsätze der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers nicht als vorrangig aus der Insolvenzmasse zu berichtigende Masseverbindlichkeiten beurteilt werden könnten. Dies beruhe darauf, dass zu der Insolvenzmasse des Organträgers, die durch den Insolvenzverwalter verwaltet werde, nur die Beteiligung an der Organgesellschaft, aber nicht deren Vermögen gehöre. Wird über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so endet die umsatzsteuerliche Organschaft nach Meinung des BFH mangels finanzieller Eingliederung. Denn der Organträger könne wegen 276a Satz 1 InsO seine Mehrheitsmacht nicht durchsetzen. Nach dieser Vorschrift haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners, wenn es sich bei ihm um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt. Nach Abschnitt 2.8 Abs. 12 S. 5 UStAE gilt das Vorstehende auch in den Fällen, in denen für den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt worden ist. Dies hat der BFH in seiner vorzitierten Entscheidung (Rz. 39) ausdrücklich entschieden. Nach dem Gesagten bewegt sich Abschnitt 2.8 Abs. 12 UStAE hinsichtlich des Einflusses der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die umsatzsteuerliche Organschaft auf dem gesicherten Boden der BFH-Rechtsprechung. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren Abschnitt 2.8 Abs. 12 Sätze 3 und 4 UStAE behandeln die Fälle der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers oder über das Vermögen der Organgesellschaft. Die Regelungen sind allerdings beschränkt auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
6 6 (Regelinsolvenzverfahren) und erfassen nicht die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (Eigenverwaltung). Denn die umsatzsteuerliche Organschaft soll nach Ansicht des BMF enden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. Dies soll auf Grundlage des BFH (Urt. v V R 18/13) insbesondere dann der Fall sein, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts nach 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann. In der Tat endet nach der vorzitierten BFH-Entscheidung in diesem Fall die umsatzsteuerliche Organschaft mangels finanzieller Eingliederung, weil der Organträger seine Mehrheitsmacht nicht mehr durchsetzen kann. Der BFH hat dies damit begründet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach der BGH-Rechtsprechung einer Massesicherungspflicht unterliegt und somit berechtigt und verpflichtet ist, seine Zustimmung zur Weiterleitung einer von der Organgesellschaft für Ausgangleistungen vereinnahmten Umsatzsteuer an den Organträger zu verweigern. Nach Abschnitt 2.8 Abs. 12 Satz 5 UStAE gilt das Vorstehende auch in den Fällen, in denen für den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Dies hat der BFH in seiner vorzitierten Entscheidung zwar nicht ausdrücklich entschieden, liegt jedoch auf der Linie seiner Begründung. Unklar erscheint, ob nach Meinung des BMF die alleinige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Ebene des Organträgers die umsatzsteuerliche Organschaft beendet. Dies deshalb, weil es darauf abstellt, dass eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. Demgegenüber löst sich der BFH wie vorstehend dargestellt im Falle der Insolvenzeröffnung von einem solchen Beherrschungskonzept und hält für maßgeblich, dass die Umsätze der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers (mangels Verwaltung des Vermögens des Organträgers) keine Masseverbindlichkeiten begründen können. Diese Sichtweise dürfte im vorläufigen Insolvenzverfahren auch auf 55 Abs. 2 InsO (Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist) und auf 55 Abs. 4 InsO (Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt) zutreffen, welche die Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren regeln. Der BFH hat diese Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Das BMF-Schreiben behandelt wie bereits gesagt nicht die vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen des Organträgers oder über das Vermögen der Organgesellschaft und die damit verbundene Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Der BFH hat diese Fallgruppen soweit ersichtlich noch nicht entschieden. M.E. scheitert die umsatzsteuerliche Organschaft auch in diesen Fällen an der insolvenzrechtlichen Massesicherungspflicht (Kahlert, in Handbuch zum Konzerninsolvenzrecht, 2015, 6 Rz. 9 ff. und ders. ZIP 2013, 2348; A.A. Wäger, UR 2014, 81, 91 f; differenzierend de Weerth, NZI 2017, 363 f.). Auf Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BFH im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dieses Ergebnis weitergehend durch die folgenden Argumente gestützt: Bei der vorläufigen Eigenverwaltung über das Vermögen des Organträgers könnte die Zurechnung der Umsätze der
7 7 Organgesellschaft beim Organträger keine Masseverbindlichkeit begründen und bei der vorläufigen Eigenverwaltung über das Vermögen der Organgesellschaft könnte 276a InsO Anwendung finden (siehe dazu auch Hasbach, ZInsO 2017, 914, 917 ff.). Nach dem Gesagten verbleiben in den beiden vorstehend dargestellten Fallgruppen Rechtsunsicherheiten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Rechtsweg beschritten werden sollte. Dr. Günter Kahlert, T 040/ BFH-Urteil zu partieller Organschaft Mit dem Urteil vom XI R 13/15 hat der BFH entschieden, dass keine Innenumsätze innerhalb eines umsatzsteuerrechtlichen Organkreises vorliegen, wenn Leistungen an eine in einem Freihafen gelegene eingegliederte Gesellschaft ausgeführt werden. Sachverhalt Die Klägerin war eine Holding-Gesellschaft, die Beteiligungen an diversen Produktions- und Vertriebsgesellschaften hielt. Zu den Beteiligungsgesellschaften gehörte auch eine im Hamburger Freihafen ansässige Gesellschaft, die vornehmlich (grds. umsatzsteuerfreie) Theaterleistungen erbrachte. Die Klägerin behandelte die Leistungen, die durch sie im Streitjahr an die im Freihafen ansässige Gesellschaft erbracht wurden, als nicht steuerbare Innenleistungen innerhalb eines Organkreises. Keine Fiktion des Inlands für Zwecke der Organschaft Dem folgten das Finanzamt und letztlich auch der BFH nicht. Dieser stellt fest, dass die Umsätze im Inland ausgeführt wurden und demnach auch steuerbar und steuerpflichtig sind. Der (inzwischen aufgehobene) Freihafen sei zwar im Streitjahr kein Inland i.s. von 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gewesen. Es greife hier jedoch die gesetzliche Fiktion nach 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, wonach Umsätze, die in Freihäfen bewirkt werden, wie inländische Umsätze behandelt werden, wenn die Leistung vom Empfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit hier eine steuerfreie Theaterleistung nach 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG verwendet wird. Der BFH wirft die Frage auf, ob die deutschen Regelungen über die Verlagerung der Freihäfen in das umsatzsteuerrechtliche Ausland unionsrechtskonform sind, da diese Gebiete nicht durch Art. 6 Abs. 2 MwStSystRL vom sich aus Art. 5 Abs. 2 MwStSystRL ergebenden Gemeinschaftsgebiet ausgeschlossen seien. Diese Frage lässt der BFH aber offen. Daher können darauf gerichtete Zweifel für die zwei noch übrigen Freihäfen des Kontrolltyps I in Deutschland (Bremerhaven und Cuxhaven) von Bedeutung sein. Der BFH führt weiter aus, dass es sich auch nicht um Innenumsätze eines Organkreises handle. Zwar würden die Anforderungen an die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin erfüllt, doch sei die Wirkung der Organschaft nach 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf die Innenleistung
8 8 zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Der BFH hält fest, dass der Freihafen kein Inland i.s. von 1 Abs. 2 Satz 1 UStG sei. An dieser Beurteilung ändere auch 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG nichts, da die Regelung nur für eine im umsatzsteuerrechtlichen Ausland erbrachte Leistung einen Leistungsort im Inland fingiere. Die Ansässigkeit des Leistungsempfängers oder den Ort, an dem dessen Unternehmensteile gelegen sind, betreffe sie dagegen nicht. Insofern geht der BFH von zwei unterschiedlichen Inlandsbegriffen aus. Während für die Bestimmung des Leistungsortes der Freihafen fiktiv im Inland liegt, befindet sich der Freihafen in Bezug auf die Organschaft im Drittland, so dass die Umsätze steuerbar sind und die Wirkungen der Organschaft nicht durchgreifen können. Keine partielle Organschaft Der BFH begründet sein Ergebnis vor allem damit, dass die Behandlung dieser Umsätze als Innenumsätze zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und systemwidrigen sog. partiellen Organschaft führen würde. Dann wäre die im Freihafen ansässige Gesellschaft je nachdem, ob ein Umsatz i.s. von 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG vorliegt oder nicht, einmal als unselbständiger Unternehmensteil und einmal als selbständiger Unternehmer zu behandeln. Eine solche Konstruktion sei jedoch nicht mit den Regelungen zur Organschaft vereinbar, die auf eine vollumfängliche, alle Eingangs- und Ausgangsumsätze umfassende Organgesellschaft abziele. Zudem stehe eine solche Konstruktion auch nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL, da diese Norm keine Ermächtigung zu einer partiellen Organschaft in Abhängigkeit von bestimmten Umsätzen vorsehe. Obwohl das Urteil einen äußerst speziellen Fall betrifft, können die Aussagen zum Ziel der Organschaft und zur Verneinung einer partiellen Organschaft als Argumentationshilfe in anderen Fällen dienen. Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland, Barbara.Fleckenstein@fgs.de, T 069/ Ansprechpartner USt-Kompetenzteam: Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland, LL.M. Dr. Jens Eric Gotthardt Dr. Andreas Erdbrügger Rainald Vobbe Dr. Matthias Winter Nicole Kapeller Dr. Bastian Liegmann Katharina Weber Dr. Charlotte Pötters Friderike Stiehr Anna Judith Kaiser Nadine Schader Rebecca Brinkmann Adressänderung/ Abbestellung: Möchten Sie unsere Informationen zur Umsatz steuer nicht mehr oder unter einer anderen -Adresse erhalten? Sie kennen andere interessierte Empfänger? Dann schreiben Sie bitte an: umsatzsteuer@fgs.de Diese enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persön liche Beratung zu ersetzen. Die Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbb übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier wiedergegebenen Informationen noch haftet sie in irgend einer anderen Weise für den Inhalt dieser. Angaben zur Partnerschaft finden Sie unter fgs.de/impressum.html Flick Gocke Schaumburg ist exklusives deutsches Mitglied des weltweit tätigen Beraternetzwerks Taxand.
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