Material zur Vorlesung: Recht der Verwaltung I Öffentliches Sachenrecht / Staatshaftungsrecht

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1 Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2015 Material zur Vorlesung: Recht der Verwaltung I Öffentliches Sachenrecht / Staatshaftungsrecht A. Gliederung der Veranstaltung Zeit / Ort: Termine: 2 SWS, Campus Ulmenstr., Haus 2, HS Sportwissenschaften Dienstag, 9.00 Uhr c.t Uhr Nr. Inhalt / Thema 1 Öffentliches Sachenrecht I: Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf Sachen: Begriff und Funktion 2 Öffentliches Sachenrecht II: Entstehung, Inhalt und Beendigung des Status öffentliche Sache 3 Öffentliches Sachenrecht III: Die Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen im einzelnen 4 Staatshaftungsrecht I: Die staatlichen Ersatzleistungen und ihre Rechtsgrundlagen im Überblick 5 Staatshaftungsrecht II: Die Amtshaftung ( 839 BGB, Art. 34 GG) 6 Staatshaftungsrecht III: Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für Eingriffe in Eigentum, Freiheit und Gesundheit 7 Staatshaftungsrecht IV: Abwehr- und Beseitigungsansprüche bei rechtswidrigem oder rechtsgrundlosem Staatshandeln 8 Staatshaftungsrecht V: Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen 9 Staatshaftungsrecht VI: Ansprüche auf staatliche Haftung nach Europäischem Unionsrecht

2 2 B. Literatur zum Thema I. Studienliteratur (Lehrbücher zum Allgemeinen Verwaltungsrecht): Bull/Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, , Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, , 19, Erbguth, Allgemeines Verwaltungsrecht, , Papier / Grzeszick, in: Erichsen/Ehlers (Hg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, , Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, , Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, , 25 ff. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, , 14, 16 17, R. Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, , Kap. 12 II. Spezialliteratur zum Öffentlichen Sachenrecht (einschl. Straßenrecht): Papier, Recht der öffentlichen Sachen, Pappermann/Löhr/Andriske, Recht der öffentlichen Sachen, 1987 Kodal (Begr.), Straßenrecht, Papier, Straßenrecht, in: Ehlers u.a. (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, , 43 III. Spezialliteratur zum Staatshaftungsrecht: Ahrens, Staatshaftungsrecht, 2009 Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000 Höfling / Enders / Morlok / Osterloh, in: Hoffmann-Riem u.a. (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, , (Einstandspflichten im Verwaltungsrecht) Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, Windthorst, Staatshaftungsrecht,

3 3 1 Öffentliches Sachenrecht I Verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse mit Bezug auf Sachen I. Übersicht: A. Begriff und Funktion der öffentlichen Sachen B. Der Sachbegriff der öffentlichen Sache, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Zivilrecht C. Die einzelnen Arten der öffentlichen Sache und ihre Abgrenzung II. Rechtsgrundlagen: im Straßenrecht Art. 90 GG Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) Zum Vergleich: Hamburgisches Wegegesetz (2005), dort (auszugsweise): 4a Öffentliches Eigentum an Hochwasserschutzanlagen. (1) 1 Hochwasserschutzanlagen, die auf Grund einer in das Wasserbuch eingetragenen Planfeststellung oder Genehmigung ( 55) errichtet worden sind und der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, stehen in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (öffentliche Hochwasserschutzanlagen). 2 Öffentliches Eigentum entsteht nicht, wenn die durch die Hochwasserschutzanlage geschützte Geländefläche ausschließlich Anlagen für öffentliche Zwecke dient oder wenn nur Teile der Hochwasserschutzanlage der Freien und Hansestadt Hamburg gehören. (2) 1 Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. 2 Die in öffentlichem Eigentum stehenden Gegenstände sind dem Rechtsverkehr entzogen. 3 Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, werden nicht angewendet. (3) 1 Das öffentliche Eigentum an einer Grundfläche oder an einem sonstigen Gegenstand besteht, solange diese zu einer Hochwasserschutzanlage gehören. 2 Öffentliches Eigentum entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Freie und Hansestadt Hamburg nach bürgerlichem Recht unbelastetes Eigentum erwirbt. 3 Wird die Bestimmung zum Hochwasserschutz aufgehoben, so wird die Freie und Hansestadt Hamburg Eigentümerin im Sinne des bürgerlichen Rechts, jedoch besteht an öffentlichen Wegen das öffentliche Eigentum nach 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) fort. (4) Werden Gegenstände von der Hochwasserschutzanlage getrennt, so verwandelt sich das öffentliche Eigentum an ihnen in bürgerlich-rechtliches Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder desjenigen, dem die Freie und Hansestadt Hamburg die Aneignung gestattet hat. im Wasserrecht Art. 89 GG Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) zum Vergleich: Wassergesetz für Baden-Württemberg, dort (auszugsweise): 5 Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer. (1) 1 Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. 2 Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. (5) 1 Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. 2 Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öffentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

4 4 6 Öffentliches Eigentum am Bett der öffentlichen Gewässer. 1 Für das öffentliche Eigentum des Landes und der Gemeinden am Bett eines öffentlichen Gewässers gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum nur, soweit nicht die aus der Zweckbestimmung der öffentlichen Gewässer und die aus dem Wasserrecht folgenden Beschränkungen entgegenstehen. 2 Über öffentliches Eigentum kann durch Privatrechtsgeschäft nicht verfügt werden. im Luft(verkehrs)recht Luftverkehrsgesetz, dort (auszugsweise): 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. III. Einige Literaturhinweise: Res sacrae als Öffentliche Sachen? Renck, Res sacrae und Sachgebrauch, NVwZ 1990, 38 ff.; dazu Müller-Volbehr, NVwZ 1991, 142 ff. Renck, Res sacrae und Gewohnheitsrecht, JZ 2001, 375 ff. Schlink, Neuere Entwicklungen im Recht der kirchlichen öffentlichen Sachen, NVwZ 1987, 633 ff. Erbguth, Recht der öffentlichen Sachen, JURA 2008, 193 ff. Kment/Weber, Recht der öffentlichen Sachen, JA 2013, 119 ff. Pappermann/Löhr, Grundfälle zum öffentlichen Sachenrecht, JuS 1979, 794 ff.; JuS 1980, 35 ff., 191 ff., 350 ff., 580 ff., 731 ff., 880 ff.; JuS 1981, 117 ff., 269 ff. Stelkens, Das Recht der öffentlichen Sachen. Allgemeines Verwaltungsrecht, Besonderes Verwaltungsrecht, Trümmerhaufen oder was?, Die Verwaltung 46 (2013), 493 ff.

5 5 2 Öffentliches Sachenrecht II Entstehung, Inhalt und Beendigung des Status öffentliche Sache I. Übersicht: A. Die Widmung: Voraussetzungen, Arten und Rechtswirkung B. Änderungen und Beendigung des sachenrechtlichen Sonderstatus C. Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Sachen am Beispiel des Straßen- und Wasserrechts II. Rechtsgrundlagen: s.o. 1 III. Einige Literaturhinweise: Axer, Die Widmung als Grundlage der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, NVwZ 1996, 114 ff. Axer, Friedhöfe als öffentliche Sache, DÖV 2013, 165 ff. Durner, Sind Eisenbahnanlagen öffentliche Sachen?, UPR 2000, 255 ff.

6 6 3 Öffentliches Sachenrecht III Die Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen im einzelnen I. Übersicht: A. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen, Inhalt und Grenzen 1. Der Gemeingebrauch im Straßenrecht (mit Abgrenzung zum Straßenverkehrsrecht) 2. Anliegerrecht und Anliegergebrauch 3. Der Gemeingebrauch und der Sondergebrauch im Wasserrecht B. Die Sondernutzung an öffentlichen Sachen, Inhalt und Grenzen 1. Beispiel Straßenrecht 1. Beispiel Wasserrecht C. Beeinträchtigung privater Rechte durch die Nutzung öffentlicher Sachen 1. Abwehr durch privates Nachbarrecht 2. Abwehr durch öffentliches Nachbarrecht D. Exkurs: Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen durch Private 1. Abwehrrechte 2. Das Hausrecht der öffentlichen Hand II. Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrszulassungsordnung Straßenverkehrsordnung Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) III. Einige Literaturhinweise: Gemeingebrauch und Aufenthalt im öffentlichen Raum Fehling, Gemeingebrauch und Sondernutzung im System des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts, JuS 2003, 246 ff. Höfling, Bettelfreie Innenstadtbereiche?, Die Verwaltung 33 (2000), 207 ff. Mager/Sokol, Gemeingebrauch im Recht der öffentlichen Sachen, JURA 2012, 913 ff. Pache/Knauff, Gemeingebrauch und Sondernutzung im Straßenrecht, JA 2004, 47 ff. Siems, Gemeingebrauch und Sondernutzung im Recht der öffentlichen Straßen, JURA 2003, 587 ff. Gemeingebrauch und Anliegergebrauch Axer, Der Anliegergebrauch an Straßen, DÖV 2014, 323 ff. Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung ( kommunikativer Verkehr und Straßenkunst ) Bismark, Straßenkunst in Fußgängerzonen, NJW 1985, 246 ff. Enders, Die Sondernutzung im Straßenrecht zwischen Erlaubnispflicht und Freiheitsanspruch des Bürgers, VerwArch. 83 (1992), 527 ff. (zu BVerfG, NVwZ 1992, 53 f.) Laubinger, Straßenkunst: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?, VerwArch. 81 (1990), 583 ff.

7 7 Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht Schildmann, Die straßenrechtliche Zulässigkeit von Kreuzen am Straßenrand, NJW 1998, 272 ff. Steiner, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht, JuS 1984, 1 ff. Steiner, Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen, VerwArch. 86 (1995), 173 ff. Anwohnerparken zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht Hillgruber, Das Anwohnerparken in der Gemengelage von Straßen- und Straßenverkehrsrecht, VerwArch. 89 (1998), 93 ff. Gemeingebrauch und Sondernutzung im Wasserrecht Decker, Die wasserrechtlichen Benutzungstatbestände, JA 1996, 797 ff. Ennuschat, Gewerbliche Kanuvermietung und wasserrechtlicher Gemeingebrauch, UPR 1999, 179 ff. Spranger, Gemeingebrauch, Sondernutzung und außerordentliche Benutzung im Wasserrecht, JA 2001, 310 ff. Walter, Das Vermieten von Booten an Wasserwanderer Paradebeispiel für die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung im Wasserrecht, ZfW (Zeitschrift für Wasserrecht) 1996, 502 ff. Hausrecht der öffentlichen Hand Beaucamp, Das Hausrecht von Behörden als Rechtsproblem, JA 2003, 231 ff. Stelkens, Das behördliche Hausrecht, JURA 2010, 363 ff.

8 8 4 Staatshaftungsrecht I Die staatlichen Ersatzleistungen und ihre Rechtsgrundlagen im Überblick I. Übersicht: A. Begriff, Funktion und Systematik der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen B. Staatshaftung und Verfassungsrecht; das Verhältnis von Staatshaftung und Primärrechtsschutz C. Zur gegenwärtigen Situation und Reform des Staatshaftungsrechts II. Einige Literaturhinweise: Axer, Primär- und Sekundärrechtsschutz im öffentlichen Recht, DVBl. 2001, 1322 ff. Gromitsaris, Die staatshaftungsrechtliche Dimension der Grundrechte, DÖV 2006, 288 ff. Grzeszick, Notwendigkeit und Grundzüge eines Staatshaftungsgesetzes, ZRP 2015, 162 f. Klement, Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe und rechtswidrige Maßnahmen, Die Verwaltung 37 (2004), 73 ff. Sauer, Staatshaftungsrecht, JuS 2012, 695 ff., 800 ff. Schoch, Effektuierung des Sekundärrechtsschutzes. Zur Überwindung des Entwicklungsrückstands des deutschen Staatshaftungsrechts, Die Verwaltung 34 (2001), 261 ff.

9 9 5 Staatshaftungsrecht II Die Amtshaftung ( 839 BGB, Art. 34 GG) I. Übersicht: A. Rechtsgrundlagen und Haftungsmodelle, Rechtsfolgen und Anwendungsbereich der Amtshaftung 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung. (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzung]. 1 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3 Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. B. Der Haftungstatbestand des 839 BGB i.v.m. Art. 34 Satz 1 GG 1. Das Handeln in Ausübung eines anvertrauten Amtes: Amtswalter, Öffentliches Amt, Handeln in Ausübung 2. Die Amtspflichtverletzung: Begriff, Abgrenzung und Erscheinungsformen 3. Der Drittbezug der Amtspflicht: Geschützter Personenkreis und geschützes Rechtsgut 4. Kausalität und Verschulden C. Die Begrenzungen der Amtshaftung 1. Das Verweisungsprivileg 2. Das Richterspruchprivileg 3. Der Vorrang des Primärrechtsschutzes: Rechtsmittelversäumnis 4. Mitverschulden und Verjährung D. Zur Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs 1. Anspruchsgegner und Anspruchsinhalt 2. Anspruchsdurchsetzung durch Rechtswegeröffnung und gerichtliche Entscheidung 3. Anspruchskonkurrenzen E. Exkurs: Haftung bei privatrechtlichem Staatshandeln II. Einige Literaturhinweise: Hartmann/Tieben, Amtshaftung, JA 2014, 401 ff. Petersen, Die Haftung des Staates für das Handeln Privater, JURA 2006, 411 ff. Wittreck/Wagner, Der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 S 1 GG/ 839 I 1 BGB, JURA 2013, 1213 ff.

10 10 III. Aufbauschema 1: Prüfung der Amtshaftung ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 Satz 1 GG) Handeln in Ausübung eines anvertrauten Amtes Hoheitliches Handeln Tätigwerden eines Amtswalters Tätigkeit in Ausübung des Amts Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht Amtspflicht Verletzung der Amtspflicht Drittbezug der Amtspflicht Verschulden des Amtsträgers Verschuldensmaßstab: Fahrlässigkeit oder Vorsatz (beachte 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) Eigenverschulden, Kollegialverschulden, Organisationsverschulden Verursachung eines Schadens Vorhandensein eines Schadens Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden Ausschluß durch anderweitige Ersatzmöglichkeit ( 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) Ausschluß durch Rechtsmittelversäumnis ( 839 Abs. 3 BGB) Haftungsbeschränkung infolge Mitverschulden ( 254 BGB) Haftungsausschluß infolge Verjährung ( 195, 199 BGB) Haftungsadressat (Art. 34 Satz 1 GG) Anspruchsinhalt: Schadensersatz ( 249 ff. BGB) in Geld, keine Naturalrestitution Anspruchsdurchsetzung: ordentliche Gerichte (Art. 34 Satz 3 GG, 40 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. VwGO)

11 11 6 Staatshaftungsrecht III Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für Eingriffe in Eigentum, Freiheit und Gesundheit I. Übersicht: A. Verfassungsrechtliche Grundlagen; die einzelnen Ansprüche im Überblick B. Enteignung und Enteignungsentschädigung (Art. 14 GG) 1. Eigentum und Enteignung, Tatbestand und Abgrenzung (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) 2. Voraussetzungen, Formen und Rechtsfolgen der Enteignung; die Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG) C. Die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) 1. Der Anspruch auf Ausgleich nach Inhalts- und Schrankenbestimmung: Begriff und Abgrenzung 2. Anwendungsfelder, rechtliche Ausgestaltung und Durchsetzung des Anspruchs D. Aufopferung bei Eingriffen in Eigentum: der enteignungsgleiche und der enteignende Eingriff 1. Der Anspruch auf Entschädigung nach rechtswidrigem Eigentumseingriff: Begriff, Herkunft und Anwendungsbereich 2. Die Anspruchsvoraussetzungen beim enteignungsgleichen Eingriff: Objekt, Eingriffstatbestand und -wirkung, Rechtswidrigkeit, Verhältnis zu anderen Ansprüchen 3. Die Anspruchsvoraussetzungen beim enteignenden Eingriff: Objekt, Eingriffstatbestand und -wirkung, Sonderopfer E. Aufopferung bei Eingriffen in Freiheit und Gesundheit: der allgemeine Aufopferungsanspruch 1. Herkunft und Anwendungsbereich des Aufopferungsanspruchs 74, 75 Einl. ALR von 1794: 74. Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Kollision) eintritt, nachstehn. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welche seine besondern Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen gehalten. 2. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

12 12 II. Einige Rechtsprechungshinweise: zur Enteignung und Enteignungsentschädigung BVerfGE 58, 137 ff. Pflichtexemplar (keine Enteignung bei Pflicht zur Ablieferung eines mehrfach hergestellten Druckwerks); dazu Weber, JuS 1982, 852 ff.; s.a. Eschenbach, JURA 1998, 401 ff. BVerfGE 38, 175 ff.; BVerfG (Kammer), NVwZ 1998, 724; BVerwG, NJW 1994, 1749 f.; BVerwGE 107, 196 ff. Rückenteignung (Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG auf Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks nach Wegfall des begünstigten Vorhabens; Grenzen des Anspruchs bei Veränderung des Grundstücks); s.a. BGHZ 135, 92 ff. (paralleler Anspruch auf Rückabwicklung eines die Enteignung ersetzenden Kaufvertrags) BVerfGE 24, 367 (421); 46, 268 (285); 100, 226 (245 f.); BGHZ 39, 198 ff. (grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach Enteignung in Höhe des vollen Verkehrswerts) zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung BVerfGE 100, 226 ff. Kulturdenkmal (Verfassungswidrigkeit unverhältnismäßiger denkmalschutzrechtlicher Regelungen; Verpflichtung des Gesetzgebers, Ausgleichsansprüche selbst festzulegen); dazu Hendler, DVBl. 1999, 1501 ff.; Külpmann, JuS 2000, 646 ff.; Ossenbühl, JZ 1999, 899 f.; Radke, JA 2000, 18 ff. BGHZ 121, 73 ff. Colonia Ulpiana Trajana (ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung und Ausgleichsanspruch; Abgrenzung zum enteignenden Eingriff); dazu Schwabe, DVBl. 1993, 840 ff. BGHZ 121, 328 ff. Kalksandsteinabbau (Voraussetzungen des Anspruchs nach ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung); dazu Burmeister, JuS 1994, 840 ff.; Schmidt, Anm. in LM Art. 14 (Cc) GG Nr. 40, Schwabe, JURA 1994, 529 ff. BGHZ 123, 242 ff. Sandabbau (Anspruch nach ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung als eigenständige Grundlage); dazu Mecking, JA 1994, 547 ff. BGHZ 126, 379 ff. Kalkabbau/Kreuzkröten (Zulässigkeit salvatorischer Entschädigungsregeln); dazu Osterloh, JuS 1995, 545 ff.; Schlette, JuS 1996, 204 ff.; de Witt, DVBl. 1995, 107 ff.; s.a. BGH, NVwZ 1996, 930 ff. Römische Villa; dazu Schmaltz, DVBl. 1996, 675 ff. BGHZ 128, 204 ff. (ordentlicher Rechtsweg für Ansprüche nach ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung); dazu Lege, NJW 1995, 2745 ff.; Schoch, JZ 1995, 768 ff. BVerwGE 84, 361 ff. Serriesteich (Pflicht des Gesetzgebers zur Festlegung einer Enteignung [a.a. noch BVerwGE 26, 131 ff.]; Umdeutung von Ausgleichsansprüchen in salvatorische Klauseln für übermäßige Inhaltsbestimmung); dazu Melchinger, NJW 1991, 2524 ff.; Kleinlein, DVBl. 1991, 365 ff.; Ossenbühl, JZ 1991, 89 ff.; Pietzcker, JuS 1991, 369 ff.; Schink, DVBl. 1990, 1375 ff. BVerwGE 94, 1 ff. Herrschinger Moos (Nutzungsverbote als eventuell ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung; Zulässigkeit salvatorischer Regelungen; Verwaltungsrechtsweg für Ansprüche nach ausgleichspflichtiger Inhaltsbestimmung); dazu Götz, DVBl. 1993, 1356; Lege, NJW 1995, 2745 ff.; Osterloh, JuS 1994, 532 f. zum enteignungsgleichen Eingriff BGHZ 90, 16 ff. (Fortbestand des enteignungsgleichen Eingriffs nach BVerfGE 58, 300); dazu Lege, Anm. in LM, Art. 14 (Cc) GG Nr. 62 BGHZ 110, 12 ff. (kein Anspruch aus e.e. ohne vorherigen Primärrechtsschutz); dazu Hermes, NVwZ 1990, 733 f.; Schwabe, JR 1990, 289 ff. BGHZ 111, 349 ff. Puffreis (Haftung für normatives Unrecht durch enteignungsgleichen Eingriff, aber kein Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegen produktbezogenes Verkehrsverbot); dazu Maurer, JZ 1991, 38 f.; Schenke, DÖV 1991, 945 ff.; s.a. Rinne, DVBl. 1993, 869 ff. BGH, NJW 1994, 2229 f. Prüfung (kein enteignungsgleicher Eingriff durch fehlerhafte Prüfungsentscheidung) BVerfG, DVBl. 2000, 350 (Vorrang von Primärrechtsschutz gegenüber Entschädigung) OLG Karlsruhe, NVwZ-RR 2014, 331 ff. (Staatshaftung bei feindlichem Grün einer Ampelanlage)

13 13 zum enteignenden Eingriff BVerfG, NVwZ 1998, 272 ff. Niederaltaicher Gries (keine Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei verfassungswidriger Inhalts- und Schrankenbestimmung); dazu Kube, JURA 1999, 465 ff.; Osterloh, JuS 1998, 852 f.; Schönfeld, NVwZ 1999, 380 ff. BGHZ 90, 4 ff. (Fortbestand des enteignenden Eingriffs nach BVerfGE 58, 300) BGHZ 97, 114 ff. Autobahnlärm (Anspruch aus e.e. wegen unzumutbarer Verkehrsimmissionen); dazu Berkemann, DVBl. 1986, 768 ff.; Papier, JZ 1986, 547 ff. BGHZ 99, 24 ff. Blücher-Museum (Abgrenzung von Sozialbindung und enteignendem Eingriff); dazu Dörr, JuS 1989, 227 f.; Schwabe, JR 1990, 289 ff. BGHZ 100, 335 ff. Vandalismus (kein Anspruch aus e.e. bei Schäden durch vorsätzliche Fremdeinwirkung) BGH, DVBl. 1993, 1089 ff. Fluglärm (enteignender Eingriff durch Lärmbelastung) zum Aufopferungsanspruch BGHZ 9, 83 ff. Impfschäden (Aufopferung [nunmehr entgegen RG auch] bei Verletzung immaterieller Rechtsgüter) BGHZ 65, 196 ff. Wehrdienstpflicht (Kreis der immateriellen Rechtsgüter nach Art. 2 Abs. 2 GG beschränkt); s.a. BGHZ 111, 349 Puffreis (keine Einbeziehung der Berufsfreiheit) BGHZ 45, 58 ff.; BGH, NJW-RR 1994, 213 (Subsidiarität des Aufopferungsanspruchs gegenüber allen anderen Ansprüchen auf Schadensausgleich) III. Einige Literaturhinweise: zur Enteignung und Enteignungsentschädigung Burgi, Die Enteignung durch teilweisen Rechtsentzug als Prüfstein für die Eigentumsdogmatik, NVwZ 1994, 527 ff. Jarass, Inhalts- und Schrankenbestimmung oder Enteignung?, NJW 2000, 2841 ff. Lege, Enteignung als Güterbeschaffungsvorgang, NJW 1993, 2565 ff. Lege, 30 Jahre Naßauskiesung. Wie das BVerfG die Dogmatik zum Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG revolutioniert hat, JZ 2011, 1084 ff. Wilhelm, Zum Enteignungsbegriff des Bundesverfassungsgerichts, JZ 2000, 905 ff. zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung Kischel, Wann ist die Inhaltsbestimmung ausgleichspflichtig?, JZ 2003, 604 ff. Lege, Wohin mit den Schwellentheorien? Die neuere Rechtsprechung von BGH und BVerwG zur Entschädigung bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, JZ 1994, 431 ff. zum enteignungsgleichen und enteignenden Eingriff von Arnauld, Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff heute, VerwArch. 93 (2002), 394 ff. Kischel, Entschädigungsansprüche für Eigentumsbeeinträchtigungen, VerwArch. 97 (2006), 450 ff. Lege, Enteignung und Enteignung. Zur Vereinbarkeit der BGH-Rechtsprechung mit Art. 14 GG, NJW 1990, 864 ff. zur Aufopferung Brüning, Die Aufopferung im Spannungsfeld von verfassungsrechtlicher Eigentumsgarantie und richterrechtlicher Ausgestaltung, JuS 2003, 2 ff. Kemmler, Allgemeiner Aufopferungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, JA 2005, 659 ff. Schmitt-Kammler, Der Aufopferungsgedanke, JuS 1995, 473 ff.

14 14 IV. Aufbauschema 2: Prüfung des Anspruchs nach enteignungsgleichem und nach enteignendem Eingriff Rechtsgrundlage des Anspruchs aus enteignungsgleichem/enteignendem Eingriff Allgemeiner Aufopferungsgrundsatz aus Gewohnheitsrecht Vermögenswerte Rechtsposition Jedes eigentumsfähige Recht i.s.v. Art. 14 Abs. 1 GG Hoheitlicher Eingriff Beschädigung oder Zerstörung des Eigentumsobjekts (auch durch staatliches Werkzeug ) Beschränkung der damit verbundenen Nutzungsrechte Übertragung des Rechts auf einen Dritten nach Entzug Unmittelbarkeit dieses Eingriffs keine Zielgerichtetheit staatlichen Handelns notwendig kein Dazwischentreten weiterer Umstände zwischen schädigender staatlicher Handlung und Schadenseintritt Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs (beim enteignungsgleichem Eingriff) keine Auferlegung eines Sonderopfers erforderlich, da rechtswidrig Gemeinwohlbezug/Sonderopfer (beim enteignenden Eingriff) Eingriff vom öffentlichen Interesse motiviert Eingriff schädigende Nebenfolge rechtmäßigen Staatshandelns (kein Handlungsunrecht, aber Erfolgsunrecht) Sonderopfer i.s.v. Unzumutbarkeit des Eingriffs für den Geschädigten (Gleichheitssatz!) Haftungsausschluß durch Mitverschulden ( 254 BGB analog) Vorrang des Primärrechtsschutzes vor den (Verwaltungs-)Gerichten sonstiges Mitverschulden des Geschädigten relevant Haftungsadressat Nutznießer des Eingriffs (nicht notwendig Schädiger) Rechtsweg für Anspruchsdurchsetzung: ordentliche Gerichte ( 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO)

15 15 V. Aufbauschema 3: Prüfung des Anspruchs nach Aufopferungseingriff Rechtsgrundlage des Anspruchs aus Aufopferungseingriff und Anwendungsbereich Allgemeiner Aufopferungsgrundsatz aus Gewohnheitsrecht Subsidiarität gegenüber allen anderen Ansprüchen auf Entschädigung Geschützte Rechtsposition Jedes nichtvermögenswerte Recht i.s.v. Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit, Gesundheit) Hoheitlicher Eingriff zwangsweiser Zugriff auf das geschützte Rechtsgut kein rechtlicher Zwang (Gebot) notwendig, psychische Einwirkung (z.b. In-Aussicht-Stellen von Nachteilen oder Selbstgefährdung) reicht aus Unmittelbarkeit dieses Eingriffs keine Zielgerichtetheit staatlichen Handelns notwendig kein Dazwischentreten weiterer Umstände zwischen schädigender staatlicher Handlung und Schadenseintritt Gemeinwohlbezug/Sonderopfer Eingriff vom öffentlichen Interesse motiviert Eingriff schädigende Nebenfolge rechtmäßigen Staatshandelns (kein Handlungsunrecht, aber Erfolgsunrecht) Sonderopfer i.s.v. Unzumutbarkeit des Eingriffs für den Geschädigten (Gleichheitssatz!); nicht nur allgemeines Lebensrisiko Haftungsausschluß durch Mitverschulden ( 254 BGB analog) Vorrang des Primärrechtsschutzes vor den (Verwaltungs-)Gerichten sonstiges Mitverschulden des Geschädigten relevant Haftungsadressat Nutznießer des Eingriffs (nicht notwendig Schädiger) Rechtsweg für Anspruchsdurchsetzung: ordentliche Gerichte ( 40 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO)

16 16 7 Staatshaftungsrecht IV Abwehr- und Beseitigungsansprüche bei rechtswidrigem oder rechtsgrundlosem Staatshandeln I. Übersicht: A. Der Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) 1. Funktion, Bedeutung und Rechtsgrundlagen des FBA 2. Die Anspruchsvoraussetzungen des FBA: hoheitlicher Eingriff, geschützte Rechtsposition, fortdauernde Rechtswidrigkeit des Zustandes, Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederherstellung, Ausschlußgründe B. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch 1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich 2. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen 3. Typische Anwendungsfelder des Unterlassungsanspruchs C. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch 1. Begriff und Rechtsgrundlage 2. Die Anspruchsvoraussetzungen 3. Erstattungsumfang und Anspruchsdurchsetzung D. Exkurs: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch 1. Begriff und Rechtsgrundlage 2. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen II. Einige Rechtsprechungshinweise: zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, DVBl. 1971, 858 ff. (FBA als Bundesrecht); dazu Bachof, DÖV 1971, 859 ff.; Grave und Rupp, DVBl. 1972, 231 f., 232 f.; Hoffmann-Becking, JuS 1972, 509 ff. BVerwG, DVBl. 1974, 239 ff. (FBA und privatrechtlicher Beseitigungsanspruch) BVerwGE 69, 366 ff. Bardepotpflicht (Rechtsgrundlage und Anspruchsinhalt); dazu Bender, VBlBW 1985, 201 ff.; Maaß, BayVBl. 1987, 520 ff.; Redeker, DÖV 1987, 194 ff.; s.a. (Fallaufbereitung) Bethge/Detterbeck, JURA 1991, 550 ff. BGHZ 130, 332 ff. (Amtshaftung bei Verletzung des FBA) BVerwGE 94, 100 ff. (Voraussetzungen und Ausschlußgründe des FBA); dazu Selmer, JuS 1994, 988 f. BayVGH, NVwZ 1999, 1237 f. (Wandlung des FBA in Anspruch auf Geldausgleich) OVG Münster, NVwZ 2000, 217 (Unmöglichkeit der Erfüllung des FBA) zum Unterlassungsanspruch VGH München, NJW 1990, 2485 f. (Lärmbelästigung durch Postamtbetrieb); s.a. VGH München, NVwZ 1999, 87 f. (Lärmimmissionen durch kommunale Mehrzweckhalle) OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 260 (Rauchimmissionen in Sitzung der Gemeindevertretung) VGH Mannheim, NJW 1995, 274 (Abwehr privatwirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand) VG Berlin, NJW 1993, 2548 (Untersagung von Äußerungen des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen) VGH Kassel, NJW 1988, 1683 f. (ehrenrührige Äußerungen in Sitzung der Gemeindevertretung); s.a. OVG Münster, NWVBl. 2000, 19 ff.

17 17 zum Erstattungsanspruch BVerwGE 48, 279 (286) (Anspruch auf Erstattung als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts; s. heute 49a I 1 VwVfG) BVerwGE 71, 85 ff.; 89, 345 ff. (keine analoge Anwendung der 818 III, 819 I BGB, sondern der allgemeinen Regeln des Vertrauensschutzes im öffentlichen Recht) zum Herstellungsanspruch BSG, MDR 1962, 1022 f.; BSG 49, 30 ff.; 49, 76 ff. u.ö., st. Rspr. (Anspruch nach sozialrechtlich mangelhafter oder falscher Beratung oder Betreuung auf Herstellung des Zustands, der ohne Beratungs- oder Betreuungsfehler heute bestehen würde) OVG Koblenz, NVwZ 1985, 509 f.; BVerwG, NJW 1997, 2966 f. (keine Übernahme des [sozial]richterrechtlich entwickelten Herstellungsanspruchs durch die allgemeine Verwaltungsrechtsprechung) III. Einige Literaturhinweise: zum Folgenbeseitigungsanspruch Brugger, Gestalt und Begründung des Folgenbeseitigungsanspruchs, JuS 1999, 625 ff. Bumke, Der Folgenbeseitigungsanspruch, JuS 2005, 22 ff. Faber, Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Meinungsäußerungen, NVwZ 2003, 159 ff. Hain, Folgenbeseitigung und Folgenentschädigung, VerwArch. 95 (2004), 498 ff. Kemmler, Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch, JA 2005, 908 ff. Voßkuhle/Kaiser, Der Folgenbeseitigungsanspruch, JuS 2012, 1079 ff. zum Unterlassungsanspruch Köckerbauer/Büllesbach, Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, JuS 1991, 373 ff. zum Erstattungsanspruch Hüttenbrink/Windmöller, Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, SächsVBl. 2001, 133 ff. Kemmler, Allgemeiner Aufopferungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, JA 2005, 659 ff. Schoch, Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, JURA 1994, 82 ff. Weber, Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch, JuS 1986, 29 ff. zum Herstellungsanspruch Brugger, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Wildwuchs oder Baustein im System der Staatshaftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln?, AöR 112 (1987), 389 ff. Schmidt/Schmidt, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, JURA 2005, 372 ff.

18 18 IV. Aufbauschema 4: Prüfung des Folgenbeseitigungsanspruchs Rechtsgrundlage: Rechtsstaatsprinzip i.v.m. Freiheitsgrundrechten Öffentlich-rechtliches Handeln (hoheitlich, schlicht-hoheitlich, nicht: privatrechtlich) Rechtseingriff: rechtswidrige und rechtsgrundlose Folgen, die subjektive Rechte des Betroffenen verletzen, noch fortdauern und unmittelbar eingetreten sind, d.h. dem Hoheitsträger zugerechnet werden können Fehlen eines Mitverschuldens des Betroffenen bei Teilbarkeit der Folgenbeseitigung anteiliges Entfallen bei Unteilbarkeit der Folgenbeseitigung (Regelfall) Kostenanteil des Betroffenen Prozessuale Geltendmachung des Anspruchs: Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage, wenn Folgen auf anfechtbarem VA beruhen (vgl. 113 I 2 VwGO) Verpflichtungsklage, wenn Folgenbeseitigung im Erlaß eines VA besteht Leistungsklage, wenn Folgenbeseitigung in schlichtem Verwaltungshandeln besteht V. Aufbauschema 5: Prüfung des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs Rechtsgrundlage: Rechtsstaatsprinzip (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) i.v.m. Freiheitsgrundrechten Subsidiarität: keine spezialgesetzliche Regelung vorhanden (z.b. für Anspruch Staat Bürger 49a VwVfG) Vermögensverschiebung Vermögensverschiebung durch Leistung (Regelfall) oder auf sonstige Weise im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung ohne Rechtsgrund (anfänglich oder infolge Wegfalls nachträglich) Anspruchsausschluß? kein Wegfall der Bereicherung auf Seiten der Verwaltung keine Anwendung von 814 BGB (Wissen von Rechtsgrundlosigkeit) eventuell Ausschluß nach Treu und Glauben Anspruchsdurchsetzung seitens der Behörde: bei gesetzlicher Ermächtigung, Über-/Unterordnungsverhältnis bzw. vorangegangenem VA: Leistungsbescheid; ansonsten Leistungsklage (auch im Verhältnis zu anderen Verwaltungsträgern) seitens des Bürgers: Leistungsklage

19 19 8 Staatshaftungsrecht V Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen I. Übersicht: A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen B. Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen C. Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag II. Einige Rechtsprechungshinweise: BGHZ 54, 299 ff. Abwasserkanalisation; 59, 303 ff. Wasserlieferung; 61, 7 ff. Schlachthofbenutzung (analoge Anwendung des Rechts der Leistungsstörungen auf Lieferverträge der öffentlichen Hand) VGH Mannheim, VBlBW 1982, 369 f.; BVerwG, NJW 1995, 2303 f. (verwaltungsschuldrechtliche Ansprüche des Staates gegen den Bürger) BGHZ 40, 28 ff. Funkenflug; 63, 167 ff. Ölunfall; 65, 354 ff. Straßenverschmutzung (hoheitliche Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben kann zugleich GoA für den begünstigten Bürger oder dritte Behörden sein) III. Einige Literaturhinweise: Bamberger, Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, JuS 1998, 706 ff. Bamberger, Staatsbürgerhaftung im Gewande des Staatshaftungsrechts Fremdkörper im Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, KritV 2001, 211 ff. Bamberger, Die positive Forderungsverletzung als Institut des Staatshaftungsrechts, JU- RA 2002, 35 ff. Schoch, Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, JURA 1994, 241 ff. Stelkens, Schadensersatzansprüche des Staates gegenüber Privaten, DVBl. 1998, 300 ff.

20 20 9 Staatshaftungsrecht VI Ansprüche auf staatliche Haftung nach Europäischem Unionsrecht I. Übersicht: A. Die Staatshaftung nach Unionsrecht I: mitgliedstaatliche Haftung 1. Herkunft und Funktion, Rechtsgrundlagen 2. Die Anspruchsvoraussetzungen: Schutznormverletzung, qualifizierter Rechtsverstoß, Kausalität 3. Die Funktion des nationalen Rechts: Umsetzung und Eröffnung der Haftung anhand der deutschen Anspruchsgrundlagen B. Die Staatshaftung der Europäischen Union II: Unionshaftung 1. Die vertragliche Haftung der Europäischen Union (Art. 340 Abs. 1 AEUV): Voraussetzungen und Rechtsfolgen 2. Die außervertragliche Haftung der Europäischen Union (Art. 340 Abs. 2 AEUV): Voraussetzungen und Rechtsfolgen II. Einige Rechtsprechungshinweise (zur Haftung der Mitgliedstaaten) : EuGH, Slg. 1991, I-5357 ff. = NJW 1992, 165 ff. Francovich (Notwendigkeit einer mitgliedstaatlichen Haftung auf Entschädigung bei Nichtumsetzung bzw. verspäteter von Richtlinien); dazu Hailbronner, JZ 1992, 284 ff.; Nettesheim, DÖV 1992, 999 ff. EuGH, Slg. 1996, I-4845 ff. = NJW 1996, 3141 ff. DILLENKOFER; dazu Eidenmüller, JZ 1997, 201 ff.; Streinz/Leible, ZIP 1996, 1931 ff.; Reich, EuZW 1996, 709 ff.; Huff, NJW 1996, 3190 ff. EuGH, Slg. 1996, I-1631 ff. British Telecommunications (Haftung auch bei fehlerhafter Umsetzung von Richtlinien) EuGH, Slg. 1987, 1227 ff. = NJW 1987, 1137 ff. Brasserie de Pêcheur I (Unvereinbarkeit des deutschen Reinheitsgebots mit primärem Gemeinschaftsrecht); OLG Köln, EuZW 1991, 574 ff.; EuGH, Slg. 1996, I-1029 ff. = NJW 1996, 1267 ff. Brasserie de Pêcheur [II]/Factortame (Notwendigkeit einer mitgliedstaatlichen Haftung auf Entschädigung bei Verletzung primären Gemeinschaftsrechts durch den nationalen Gesetzgeber); BGHZ 134, 30 ff.; dazu Ehlers, JZ 1996, 776 ff.; Streinz, EuZW 1996, 201 ff.; Böhm, JZ 1997, 53 ff.; Bröhmer, JuS 1997, 117 ff.; Hatje, EuR 1997, 297 ff. EuGH, Slg. 1996, I-2553 ff. = EuZW 1996, 435 ff. Hedley Lomas (Haftung auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen primäres Gemeinschaftsrecht) EuGH, Slg. 2003, I ff. = NJW 2003, 3539 ff. Köbler (Haftung der Mitgliedstaaten auch für judikatives Unrecht); dazu von Danwitz, JZ 2004, 301 ff.; Frenz, DVBl. 2003, 1522 ff.; Gundel, EWS 2004, 8 ff. EuGH, Slg. 2006, I = DVBl. 2006, 1105 ff. Traghetti del Mediterraneo (Haftung für judikatives Unrecht [Fortsetzung Köbler ]); dazu Haratsch, JZ 2006, 1176 ff.; Seegers, EuZW 2006, 564 ff.; Streinz, JuS 2007, 68 ff. EuGH, Urteil vom Rs. C-445/06 Danske Slagterier (die deliktische Drei- Jahres-Verjährungsfrist der Amtshaftung genügt den Anforderungen an den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch); dazu Armbrüster/Kämmerer, NJW 2009, 3601 ff. LG Aachen, NVwZ 1998, 547 ff. Grenzwertüberschreitung (Fehlen des Ursachenzusammenhangs zwischen unvollständiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und eingetretenem Gesundheitsschaden); dazu Kremer, JURA 2000, 235 ff. LG Bonn, NJW 2000, 815 Bankeinlage (gemeinschaftsrechtlicher Entschädigungsanspruch außerhalb und neben 839 BGB); dazu Gratias, NJW 2000, 786 ff.; Cremer, JuS 2001, 643 ff. BGH, DVBl. 2005, 371 ff. Hafenstaatskontrolle (bei Organleihe haftet nach Art. 34 Satz 1 GG die Anstellungskörperschaft; daran ändert auch das Gemeinschaftsrecht in den Fäl-

21 21 len nichts, in denen die Anstellungskörperschaft nicht der Mitgliedstaat selbst [BRD], sondern eine andere Körperschaft ist) BGH, NJW 2005, 747 f. (infolge EuGH-Rspr. Köbler [s.o.] abweichend von 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Haftung auch für judikatives Unrecht, soweit es auf Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Urteils beruht; dabei jedoch wie auch sonst hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß des Gerichts gegen Gemeinschaftsrecht erforderlich) BGHZ 178, 51 ff. Führerscheintourismus (keine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtanerkennung ausländischer Führerscheine ohne festen ausländischen Wohnsitz des Inhabers; kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, wenn nationale Auslegung einer Richtlinie von Votum des Generalanwalts getragen wird, selbst wenn EuGH diesem nicht folgen sollte) BGH, NVwZ 2009, 795 ff. Einweggetränkeverpackungen (Probleme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht in nicht oder nur teilweise harmonisierten Bereichen des Gemeinschaftsrechts); dazu Frenz/Götzkes, EuR 2009, 622 ff.; Koenig, EWS 2009, 249 ff. BGH, EuZW 2013, 194 ff. Sportwettenmonopol (deutsches Sportwettenmonopol war zwar EU-rechtswidrig, aber für einen Staatshaftungsanspruch aus 839 BGB nicht hinreichend qualifiziert); dazu Beyerbach, ebd., 199 f. BGHZ 198, 1 ff. (die Staatshaftung wegen Verletzung von Rechten aus der EMRK hat in Deutschland nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, d.h. grundsätzlich aus 839 BGB) III. Einige Literaturhinweise: zur Haftung der Mitgliedstaaten Detterbeck, Haftung der Europäischen Gemeinschaft und gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, AöR 125 (2000), 202 ff. Dörr, Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, DVBl. 2006, 598 ff. Frenz/Götzkes, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung, JA 2009, 759 ff. Gromitsaris, Europarechtliche Aspekte der Staatshaftung, SächsVBl. 2001, 157 ff. Gundel, Die Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners der Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, DVBl. 2001, 95 ff. Kling, Die Haftung der Mitgliedstaaten der EG bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, JURA 2005, 298 ff. Schöndorf-Haubold, Die Haftung der Mitgliedstaaten für die Verletzung von EG-Recht durch nationale Gerichte, JuS 2006, 112 ff. Wegener/Held, Die Haftung der Mitgliedstaaten für die Verletzung von EG-Recht durch nationale Gerichte, JURA 2004, 479 ff. zur Haftung der Europäischen Union von Bogdandy, Europa 1992 Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften, JuS 1990, 872 ff. Ehlers, Die Schadensersatzklage des Europäischen Gemeinschaftsrechts, JURA 2009, 187 ff.

22 22 IV. Aufbauschema 6: Anspruch auf mitgliedstaatliche Haftung nach Unionsrecht Rechtsgrundlage: unmittelbar im Unionsrecht kraft richterrechtlicher Rechtsfortbildung des EuGH (Art. 249 Abs. 3 i.vm. Art. 10, 288 Abs. 2 EGV) Amtstätigkeit in Ausübung öffentlicher Gewalt (Beamter im haftungsrechtlichen Sinn); evtl. auch privatrechtliches Handeln (str.) Verstoß gegen eine Schutznorm des Unionsrecht (AEUV, VO, Richtlinie) > keine drittgerichtete Amtspflicht erforderlich Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß (vgl. Art. 340 Abs. 2 AEUV): offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen Unionsrecht, ohne Verschulden vorauszusetzen; konkret abhängig von Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm Umfang des nationalen Ermessensspielraums bei der Umsetzung/Anwendung der Norm Vorsätzlichkeit oder Leichtfertigkeit des Verstoßes Vorsätzlichkeit oder Leichtfertigkeit der Schadenszufügung Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines dabei auftretenden Rechtsirrtums eventuell Mitverursachung des Rechtsverstoßes durch Verhalten eines Unionsorgans (Auskunft, bewußtes Nichteinschreiten gegen Mitgliedstaat etc.) Eintritt eines Schadens beim Betroffenen Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Rechtsverstoß und Schadenseintritt (Zurechenbarkeit) Fehlen eines Haftungsausschlusses 839 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, da keine Haftungsüberleitung 839 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, wenn dadurch die Erlangung einer Entschädigung für den Betroffenen praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird 839 Abs. 3 BGB anwendbar: Vorrang des Primärrechtsschutzes gilt auch im Unionsrecht Haftungsreduzierung infolge Mitverschuldens ( 254 BGB analog) Art und Umfang des Schadens: voller Schadensersatz (keine nur Entschädigung) keine Beschränkung auf Geldersatz, auch Naturalrestitution ist zugelassen Anspruchsgegner: Hoheitsträger, der gegen Unionsrecht verstoßen hat (abhängig von verletzter Schutznorm) Haftungsausschluß durch Verjährung: 195 BGB (entsprechend Amtshaftungsanspruch) Rechtsweg: ordentlicher Rechtsweg, Art. 34 Satz 3 GG (zw.), 40 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. VwGO ( Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten )

23 Staatshaftungsrechtliche Ersatzleistungen Übersicht Anspruch Tatbestand Handlungsform Rechtsfolge Schuldner Anspruchskonkurrenzen Rechtsweg A. Amtshaftung, 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff; auch Mitglieder von Kollegialorganen) 2. Verletzung einer Amtspflicht (= Dienstpflicht; etwa: in Rechte des Bürgers nicht rechtswidrig einzugreifen [823er Delikt!], ordnungsgemäße Sachbehandlung etc.) 3. Drittbezogenheit der Amtspflicht 4. Kausalität 5. Verschulden (pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter; problematisch bei zweifelhafter Rechtslage > kein V., wenn Handlung von einem Kollegialgericht gebilligt wurde) 6. Haftungsausschluß und -beschränkungen öffentlich-rechtlich Schadensersatz in Geld, 251 I BGB, Naturalrestitution nur, wo kein amtliches Handeln erforderlich ( > aber FBA) öffentliche Hand (in deren Dienst Beamter steht) grundsätzlich subsidiär, 839 I 2 BGB Zivilgericht, Art. 34 S. 3 GG (Verjährung nach 195 BGB: 3 Jahre) B. Eigenhaftung, 839 BGB dito (wie A.) privatrechtlich Schadensersatz, 249 ff. BGB Beamter i.e.s. (nicht Angestellter, Arbeiter) wie A. Zivilgericht, 13 GVG C. Organhaftung, 31, 89 BGB 31 BGB amtlich berufener Vertreter privatrechtlich Schadensersatz, 249 ff. BGB Juristische Person steht neben B. Zivilgericht, 13 GVG D. Enteignung, 14 III GG 1. Zielgerichtete Einwirkungshandlung 2. von Enteignungsqualität: Vollentzug oder Teilentzug (d.h. bei real abteilbaren Teilen oder rechtlich verselbständigungsfähigen Teilpositionen [sehr pr.]) 3. in enteignungsfähige Rechtsposition: vermögenswertes Recht i.s.v. Art. 14 GG (zw. bei e. u. a. Gewerbebetrieb) 4. zum Wohl der Allgemeinheit 5. durch Gesetz (Legalenteignung) / aufgrund Gesetzes 6. Junktimklausel hoheitlich 1. Enteignungswirkung ( Zwangskontrakt zur Güterbeschaffung ) 2. angemessene Entschädigung aufgrund Gesetzes (evtl. unter Anrechnung entschädigungslos möglicher Sozialbindungen [zw.]) durch die Enteignung Begünstigter./.! Verwaltungsgericht, 40 I VwGO! wegen der Höhe der Entschädigung Zivilgerichte, Art. 14 III 4 GG

24 2 Anspruch Tatbestand Handlungsform Rechtsfolge Schuldner Anspruchskonkurrenzen Rechtsweg E. Enteignungsgleicher Eingriff 1. Nicht-zielgerichtete Einwirkungshandlung 2. in enteignungsfähige Rechtsposition 3. zum Wohl der Allgemeinheit 4. Unmittelbarkeit der Vermögenseinbuße 5. Sonderopfer = Rechtswidrigkeit der Einwirkung hoheitlich angemessene Entschädigung Eingreifende Körperschaft Amtshaftung Folgenbeseitigungsanspruch Zivilgericht (Gewohnheitsrecht) (Verjährung nach 195 BGB: 3 Jahre; str.) F. Enteignender Eingriff 1. Nicht-zielgerichtete Einwirkungshandlung 2. in enteignungsfähige Rechtsposition 3. als Nebenfolge eines an sich rechtmäßigen Handelns 4. Unmittelbarkeit der Vermögenseinbuße 5. Sonderopfer = Aufopferung hoheitlich angemessene Entschädigung Eingreifende Körperschaft Zivilgericht (Gewohnheitsrecht) G. Aufopferung / aufopferungsgleicher Eingriff 1. Gezielter Eingriff / unfallartige Einwirkung 2. in geschützte, nicht-vermögensrechtliche Rechtsposition (z.b. Leben, Gesundheit, Freiheit; Rspr. zw. bei Persönlichkeitsrecht, ablehnend bei Berufsfreiheit) 3. zum Wohl der Allgemeinheit 4. durch Gesetz / aufgrund Gesetzes (bei Aufopferung) 5. Sonderopfer (bei Aufopferung = Rechtswidrigkeit ) hoheitlich angemessene Entschädigung durch die Aufopferung (potentiell) Begünstigter Spezialgesetze, z.b. StrEG; Art. 5 Abs. 5 EMRK Konkurrenzen: 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG (zw.) Zivilgericht, 40 II 1 1. Fall VwGO

25 3 Anspruch Tatbestand Handlungsform Rechtsfolge Schuldner Anspruchskonkurrenzen Rechtsweg H. Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung (Art. 14 I 2 GG) 1. Gezielte Einwirkung: (Teil-) Nutzungsbeschränkung) 2. auf vermögensrechtliche Rechtspositionen i.s.v. Art. 14 I GG 3. zum Wohl der Allgemeinheit 4. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes; dadurch Auslösung von 5. Sonderopfer des Betroffenen: grundsätzlich zulässige Inhaltsbestimmung führt im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu einer besonderen, nicht hinzunehmenden Belastung [Privatnützigkeit, objektivierter Restnutzen; Situationsgebundenheit]) öffentlich-rechtlich angemessene Entschädigung aufgrund eines Gesetzes (nicht: aufgrund Richterrechts!); dabei u.u. salvatorische Klauseln zulässig (str.) wahlweise denkbar auch Dispens von Eingriffsvorschriften, nicht-vermögenswrte Ausgleichsmaßnahmen, u.u. Unterlassen des Eingriffs) Höhe der Entschädigung u.u. im Verhältnis zum Unterschied von Sozialpflichtigkeit und überschießender Unzumutbarkeit zu berechnen (Sozialbindungsanbzug, str.) Eingreifende Körperschaft u.u. Enteignender Eingriff (allerdings immer verdrängt, da wegen Gesetzesvorbehalt lex specialis)! Verwaltungsrechtsweg ( 40 I 1 VwGO) (nach BVerwG)! Zivilrechtsweg ( 40 II 1 VwGO) (nach BGH), sehr str. I. Folgenbeseitigungsanspruch 1. Beeinträchtigung subjektiver Rechte 2. durch hoheitliches Handeln 3. dadurch Schaffung eines rechtswidrigen und rechtsgrundlosen Zustands öffentlich-rechtlich Wiederherstellung des Status quo ante (soweit möglich, zumutbar und sinnvoll), beschränkt auf unmittelbare Folgen, d.h. ohne Folgen, die durch eigenmächtiges Handeln des Geschädigten verursacht wurden Verursacher u.u. Enteignungsgleicher Eingriff, wenn bei FBA auch Geldersatz für zulässig gehalten wird Verwaltungsgericht, 40 I VwGO (arg. e 113 I 2 VwGO) (Verjährung nach 195 BGB: 3 Jahre; str.) J. Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 1. Vermögensverschiebung zugunsten der öffentlichen Hand 2. ohne Rechtsgrund öffentlich-rechtlich Erstattung der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen Bereicherter Spezialgesetze: 48 II 5 VwVfG; 37 II AO; 53 II BRRG; 87 II BBG; 12 II BBesG Verwaltungsgericht, 40 I VwGO K. Gefährdungshaftung 1. Schaffung einer besonderen Gefahrenlage 2. Rechtswidrigkeit des Erfolgs privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Schadensersatz, 249 ff. BGB (str., z.t. Entschädigung Art. 14 III GG analog) Unternehmer Aufopferung; 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG ( 839 I 2 BGB zw.) Verwaltungsgericht, 40 I VwGO, oder Zivilgericht, 13 I GVG je nach Spezialgesetz (str. bei 53 I LuftVG; 40 II 1, 1. Fall VwGO) L. Plangewährleistungsanspruch 1. Besonderer Vertrauenstatbestand 2. durch influenzierende Planung öffentlich-rechtlich je nach Interessenabwägung Ansprüche auf: 1. Planfortbestand 2. Planbefolgung (der den Betroffenen trangierenden Planungsbestandteile) 3. Plananpassungshilfe 4. Schadensersatz und / oder Entschädigung Planungsbehörde 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG ( 839 I 2 BGB zw.); außerdem Spezialvorschriften (z.b. im Bauplanungsrecht)! Rechtsfolgen 1. 3.: Verwaltungsgericht, 40 VwGO! Rechtsfolge 4.: Zivilgericht, 40 II 1, 3. Fall VwGO

26 4 Anspruch Tatbestand Handlungsform Rechtsfolge Schuldner Anspruchskonkurrenzen Rechtsweg M. Ersatzanspruch aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis 1. Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis 2. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 4. Bedürfnis nach angemessenem Schadensausgleich öffentlich-rechtlich Schadensersatz entsprechend BGB (positives oder negatives Interesse) der andere Beteiligte des Schuldverhältnisses 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG ( 839 I 2 BGB zw.)! Öffentl.-rechtl. Verwahrung: ZivilG, 40 II 1, 2. Fall VwGO! Beamtenrechtl. Fürsorgepflicht: VG, 126 BRRG! Öffentl.-rechtl. Vertrag: VG, 40 I VwGO ( > 40 II 1, 3. Fall VwGO)! Sonstige Ansprüche Staat Bürger: VG, 40 I VwGO! Sonstige Ansprüche Bürger Staat: str., entweder ZivilG ( 40 II 1, 3. Fall VwGO bei Sachzusammenhang mit Amtshaftung), oder VG ( 40 I VwGO) bei Sachzusammenhang mit Erfüllungsanspruch N. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch 1. Rechtsbeeinträchtigung durch Verlust von Rechten, Beitragsaufwendungen etc. infolge falscher oder unterbliebener Beratung ( 13 ff. SGB AT) 2. Rechtswidrigkeit des Handelns / Unterlassens 3. Kausalität hoheitlich Herstellung des ursprünglich angestrebten Zustands Behörde 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG ( 839 I 2 BGB zw.) Sozialgericht, 51 SGG, oder Verwaltungsgericht, 40 I VwGO (vgl. 188 VwGO); etwaige Sonderzuweisungen sind zu beachten. Nicht: Zivilgericht, 40 II 1, 3. Fall. VwGO! O. Haftungsanspruch nach EU-Recht, v.a. wegen Verletzung deutscher Vertragsverpflichtungen, z.b. fehlerhafter Umsetzung von Richtlinien (Rechtsgrundlage: Unionsrecht) 1. Wenn unmittelbare Geltung der RL, direkter Anspruch des Bürgers aus RL 2. Wenn keine unmitttelbare Geltung der RL (etwa bei Regelung des Verhältnisses B B), dann Haftung, wenn > RL das Ziel hat, Rechte an einzelne zu verleihen > Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der RL bestimmbar ist > zwischen staatlichem Verstoß und Schaden beim B. Kausalität besteht öffentlich-rechtlich (mitgliedstaatlich) Schadensersatz auf Basis der Amtshaftung, freilich modifiziert:! erfaßt rechtswidrige Rechtsnormen! ohne Verschuldenserfordernis! ohne 839 I 2 BGB! kein Vorrang des Primärrechtsschutzes ( 839 III BGB) (evtl. auch auf Basis des enteignungsgleichen Eingriffs?) umsetzungspflichtiger Mitgliedstaat Vorlageverfahren des nationalen Gerichts (Art. 177 EGV) im Rahmen von Haftungsverfahren nach nationalem Recht (v.a. 839 BGB)

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