1. Vorlesung. A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
|
|
- Kai Böhm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Vorlesung A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts 1
2 Begriff und Gegenstand d. Gesellschaftsrechts Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit dem Recht der privaten Personenverbände privatrechtlicher Gründungsakt, typ. Vertrag (Abgrenzung: öff.-rechtl. begründete Verbände); freiwilliger Gründungsakt, (Abgrenzung: Zwangsgemeinschaften wie Erbengemeinschaft) Personenvereinigung, (Abgrenzung: mitgliederfreier Verband wie die Stiftung) zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes dieser muss über die bloße Bündelung von Individualinteressen hinausgehen, (Abgrenzung: von schlichten Rechtsgemeinschaften (vgl. 741 BGB) oder solchen mit einem Selbstzweck (Erbengemeinschaft, Ehe, Familie)). 2
3 Personengesellschaften/Körperschaften Strukturell ist zu unterscheiden: Bei der Personengesellschaft steht die Person der Mitglieder (Gesellschafter) im Vordergrund; sie prägen und tragen den Verband. Typisch für sie ist daher: geringe Mitgliederzahl, persönliche Mitarbeit der Gesellschafter, Selbstorganschaft, Einstimmigkeitsprinzip bei der Willensbildung Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weitreichende Bestandsabhängigkeit der Gesellschaft vom einzelnen Gesellschafter, keine bzw. nur eingeschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Formen: GbR, OHG, KG, Stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, (EWIV) 3
4 Bei den Körperschaften hingegen steht der Verband im Vordergrund; sie sind von einer starken Verselbständigung von den Gesellschaftern geprägt. Typisch für Körperschaften ist daher: große Mitgliederzahl, kaum persönliche Mitarbeit der Gesellschafter/Vermittlung der Mitgliedschaft lediglich über Kapitaleinlage, Drittorganschaft, Mehrheitsprinzip bei der Willensbildung, Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Bestandsunabhängigkeit der Gesellschaft vom einzelnen Gesellschafter, eigene, verselbständigte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als juristischer Person. Formen: Verein (e. V.), AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft (e. G.), Reederei, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG); (SE) 4
5 Sachliche Regelungsbereiche des Gesellschaftsrechts Wesen und Rechtsnatur, Entstehung Innenverhältnisse (Organe, Geschäftsführung, Willensbildung, Kompetenzabgrenzung zwischen den Organen, Stellung der Gesellschafter zueinander) Außenverhältnisse (Vertretung der Gesellschaft, Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten) Gesellschafterwechsel Beendigung der Gesellschaft (außer durch Insolvenz) [Konzernrecht] [Umwandlungsrecht] [Steuerrecht] 5
6 Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts 1. Europäisches Recht Grundfreiheiten des EG-Vertrages (z. B. Niederlassungsfreiheit Artt. 43, 48 EG-V) Verordnungen: unmittelbar geltendes Recht (z. B. EWIV-VO) Richtlinien: bedürfen der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten (z. B. setzte das UmwG mehrere europäische Richtlinien um) 2. Verfassungsrecht Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) 3. einfaches Gesetzesrecht 705 ff BGB (GbR), 105 ff HGB (OHG, KG, stille G.), PartGG (Partnerschaft), 21 ff BGB (e. V.), AktG (AG, KGaA), GmbHG (GmbH), GenG (e. G.), 8, 15 ff VAG (VVaG) 6
7 Ergänzende Gesetze, z. B. UmwG, BörsenG, DepotG, KStG, MitbestG u. a. Einzelregelungen in anderen Gesetzen, z. B. 19 Abs. 2 HGB, 14 Abs. 1 StGB 4. Richterrecht Auslegung von Gesetzen, Auffüllung von Gesetzeslücken (z. B. GmbH-Konzernrecht) Auf europäischer Ebene: EuGH Auf nationaler Ebene: BGH (v. a. II. Zivilsenat), Oberlandesgerichte, Landgerichte 5. Rechtswissenschaft wirkt v. a. auf Weiterentwicklung des Richterrechts 6. Kautelarjurisprudenz häufig verwendete gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die die Rechtswirklichkeit prägen 7
8 2. Vorlesung III. Gesellschaftsformen im Überblick 1. Personengesellschaften a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Exkurs: Private Limited Company b) Offene Handelsgesellschaft 8
9 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zu jedem Zweck außer dem Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. 1 HGB möglich. Vorkommen: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (dann: OHG) Freiberufler (z. B. RAe, Architekten, Ärzte) Sog. ARGE (Arbeitsgemeinschaften) Bankenkonsortien Fonds Gründung: Formloser Vertrag mit Inhalt gem. 705 BGB Innenverhältnisse: Achtung! Die Innenverhältnisse sind im Wesentlichen im Vertrag frei gestaltbar; nur bei fehlender vertraglicher Regelung greift die gesetzliche ein (Subsidiarität). 9
10 Dann gilt folgendes: gemeinschaftliche Geschäftsführung ( 709 BGB) Auflösung bei Tod eines Gesellschafters ( 727 BGB) oder Zweckerreichung ( 726) Kein Austritt möglich, nur Kündigung ( 723) Aussenverhältnis: Vertretung nach außen folgt der Regelung zur Geschäftsführung, 714 BGB (im gesetzlichen Regelfall also: gemeinschaftliche Vertretung) Gesellschafter haften persönlich für Verbindlichkeiten der GbR ( 128 HGB, sog. Akzessorietätstheorie) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ( GbRmbH ) ist nicht möglich die GbR ist nach neuerer Rspr. teilrechtsfähig (analog 124 HGB) 10
11 Exkurs: Private Limited Company (Ltd.) britische Gesellschaftsform; strukturell Körperschaft mit beschränkter persönlicher Haftung (ähnlich der GmbH) ohne Gründungskapital (1 Pfund) vereinigt also Vorteil der Personengesellschaft (Gründung ohne Kapital) und der Körperschaft (persönliche Haftungsbefreiung); der Idee nach wie GbRmbH bis 2000 wandte der BGH auf Ltd. mit effektivem Verwaltungssitz im Inland die sog. Sitztheorie an: wegen des fehlenden Stammkapitals wurden sie wie Personengesellschaften behandelt (v.a. persönliche Haftung!) nach EuGH (Inspire Art (2000), Überseering (2003)) verstößt diese Rspr. gegen die Niederlassungsfreiheit (Artt. 43, 48 EG-V); es ist daher nach dem Gründungstatut zu verfahren, insbesondere ist die persönliche Haftungsbefreiung anzuerkennen steigende Anzahl von Ltd. in Deutschland 11
12 Offene Handelsgesellschaft Handelsgesellschaft, allein zum Zwecke des Betriebes eines Handelsgewerbes möglich ( 105 HGB). istkaufmännische Gewerbe nach 1 HGB (HR-Eintragung deklaratorisch (s. 123 II )) kannkaufmännische Gewerbe nach 2 u. 3 HGB, sofern im Handelsregister eingetragen (HR-Eintragung konstitutiv (s. 123 I, II )) Gründung: Formloser Vertrag mit Inhalt gem. 105 HGB i. V. m. 705 BGB Achtung: Kann bei Überschreitung der Grenze des 1 Abs 2 HGB auch unbewusst aus GbR hervorgehen. Innenverhältnisse: Achtung! Subsidiarität des Gesetzes gegenüber vertraglichen Regelungen (wie bei GbR; hier ausdrücklich in 109 HGB geregelt). 12
13 Gesetzlich gilt folgendes: Alleingeschäftsführung aller Gesellschafter mit Widerspruchsrecht ( 115 HGB) Einstimmigkeitprinzip bei Grundlagenbeschlüssen ( 119 HGB) Keine Auflösung bei Tod eines Gesellschafters ( 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) Austritt durch Kündigung möglich, ohne Auflösung ( 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB) Aussenverhältnis: Einzelvertretung nach außen durch jeden Gesellschafter ( 125 HGB) Gesellschafter haften persönlich für Verbindlichkeiten der OHG ( 128 HGB) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich ausgeschlossen ( 128 S. 2 HGB) die OHG ist teilrechtsfähig ( 124 HGB) 13
14 3. Vorlesung c) Kommanditgesellschaft (mit GmbH & Co. KG) d) Stille Gesellschaft e) Partnerschaftsgesellschaft 2. Körperschaften a) Verein, insbesondere eingetragener Verein b) Aktiengesellschaft c) Kommanditgesellschaft auf Aktien Exkurs: Societas europaea (SE) d) GmbH e) eingetragene Genossenschaft f) Reederei g) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit h) Bergrechtliche Gewerkschaft 14
15 Kommanditgesellschaft Besondere Handelsgesellschaft, die sich von OHG allein durch einen besonderen, weiteren Gesellschaftertyp den Kommanditisten unterscheidet. daher nur Betrieb eines Handelsgewerbes möglich atypisches Vorkommen: (geschlossene) Fonds Abweichungen ergeben sich daher nur durch bzw. in Bezug auf den/die Kommanditisten: verspricht der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte, ins Handelsregister einzutragende Vermögenseinlage in Geld haftet nur bis zur Höhe der Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich d.h. persönliche Haftung ggü. Gläubigern, wenn bzw. soweit die Einlage noch nicht geleistet oder zurückgezahlt wurde bei vollständiger Leistung ist Haftung ausgeschlossen; 171 ff HGB 15
16 Innenverhältnis: Geschäftsführung obliegt allein den Vollhaftern (Komplementären) Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, auch kein Widerspruchsrecht Interne Geschäftsführungsaufgaben können jedoch per Gesellschaftsvertrag übertragen werden Aussenverhältnis Vertretung allein bei Komplementären; Kommanditisten ausgeschlossen Vertragliche Übertragung auf Kommanditisten umstritten (Rspr. lehnt dies ab) ABER: Kommanditisten kann Prokura erteilt werden Haftung: Komplementäre haften persönlich unbeschränkt, Kommanditisten auf Einlage beschränkt 16
17 Sonderform: GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der der zwingend erforderliche Komplementär eine GmbH ist die Komplementär-GmbH übernimmt damit die Geschäftsführung und Vertretung (vertreten durch ihren Geschäftsführer) da die GmbH voll nur mit ihrem Vermögen haftet, ist eine persönliche Haftung aller natürlichen Personen ausgeschlossen typische Gestaltung: die Kommanditisten sind zugleich Gesellschafter der GmbH historischer Hintergrund: unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Personengesellschaften (kein Steuersubjekt) und Körperschaften (eigenes Steuersubjekt) Verknüpfung der Vorteile der GmbH (Haftungsbefreiung) mit den steuerlichen Vorteilen der KG etwa jede vierte existierende GmbH ist Komplementärin einer KG 17
18 Stille Gesellschaft Gesellschaftsrechtliche Form der Beteiligung eines Dritten an einem Handelsgewerbe ( 230 ff HGB) Innengesellschaft zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes (z. B. Einzel-Kfm., OHG, GmbH) und dem stillen Gesellschafter Tritt nicht nach außen auf; Stiller daher ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Geschäfte verpflichten nur den Inhaber des Handelsgewerbes typ. ist stiller Gesellschafter entsprechend seiner Einlage an Gewinn und Verlust beteiligt; atypische Gestaltungen sind möglich Partnerschaftsgesellschaft 1994 durch das PartGG geschaffene exklusive Gesellschaftsform für freie Berufe (Ärzte, RAe, ua.) im Wesentlichen der OHG nachgebildet die grundsätzliche persönliche Haftung der Partner ist beschränkt, wenn nur einer gehandelt hat ( 8 Abs. 2 PartGG) 18
19 Verein (insbes. eingetragener Verein) Urform der Körperschaft, bei der sich alle deren typische Merkmale finden lassen (eigenständige juristische Person, ausgeprägte Organisationsstruktur, Haftungsbeschränkung, offene Mitgliedschaft) Vorkommen: v. a. als Idealverein im sportlichen, kulturellen, gemeinnützigen Bereich wirtschaftlicher Verein äußerst selten (z. B. ThürWaldG) Vereine kraft Verleihung (z. B. VG Wort) Aktiengesellschaft Wurzeln reichen bis in das 17 Jahrhundert (holländische Seehandelskompagnien) In Deutschland aus dem Verein hervorgegangen (urspr.: Actienverein ) Zweck: Kapitalsammelbecken; Sammlung großen Eigenkapitals mit vielen kleinen Beiträgen zur Bewältigung großer Vorhaben (hist. z. B. Elektrifizierung, Eisenbahn) 19
20 Kommanditgesellschaft auf Aktien hist. Verbindung von KG und AG mit mind. einem persönlich haftenden Komplementär und Kommanditaktionären kommt vor allem bei Familienunternehmen der Gründerzeit vor Komplementär kann auch hier eine Kapitalgesellschaft sein (GmbH & Co. KGaA) Exkurs: Societas Europaea (SE) die Europäische Gesellschaft ist eine von der EU geschaffene Rechtsform, die im Wesentlichen der Aktiengesellschaft nachgebildet ist Rechtsgrundlage ist die unmittelbar geltende SE-VO, jedoch ergänzt durch eine Mitbestimmungs-RL und nationale Ausführungsgesetze (in Deutschland: SEAG) Kann nur von mehreren schon bestehenden Gesellschaften mit grenzüberschreitender Struktur gegründet werden 20
21 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1892 ohne historisches Vorbild eingeführt Gesellschaftsform mit Haftungsbefreiung für kleinere Unternehmen Konstruktiv an AG angelehnt ( kleine Schwester der AG ) Jedoch weitreichendere Gestaltungsfreiheit als bei der AG Eingetragene Genossenschaft (e. G.) im 19. Jahrhundert entwickelte (v. a. von Raiffeisen und Schulze-Delitzsch) Gesellschaftsform mit germanischen Wurzeln hat altruistischen Zweck der Förderung ihrer Mitglieder oder ihres (selbständigen) Erwerbsbetriebes bis heute v. a. in Landwirtschaft und Wohnungswirtschaft zu finden, aber auch bei Banken, Baustoffhandel u. a. (s. 1 Abs. 1 GenG) 21
22 Reederei besonderer körperschaftlicher Verband zum Betrieb eines Seeschifffahrtsunternehmens im Seehandelsrecht ( 489 ff HGB) geregelt Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) wohl Urform der Versicherungsunternehmen institutionalisiert den altruistischen Versicherungsgedanken (Prämieneinzahlung vieler Mitglieder nach Risikobewertung zur Absicherung des einzelnen im Versicherungsfall) heute weitgehend von der AG verdrängt, z. T. noch v. a. als Holdinggesellschaft zu finden Bergrechtliche Gewerkschaft aus dem Mittelalter stammende Körperschaft im Bereich des Bergbaus zuletzt geregelt in einigen fortgeltenden Normen des Allg. Preußischen Berggesetzes in den 1980er Jahren aufgehoben 22
Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehrrechnungswesenlehrer.de Rechnungswesen lernen * Rechnungswesen unterrichten * Jobs im Rechnungswesen finden Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen
Betriebswirtschaftslehre: Rechtsformen Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen 70% GmbH 15% ohg 9% KG 4% andere Rechtsformen 2% AG 1% GbR ( 705-740 BGB) Ziel Gründung Firma Vertretung Nach außen
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrBetriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrDipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB
Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrSiehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439
Übersicht Rechtsformen Stand: 26.02.2015 Siehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen
MehrRecht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrKANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen
DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrOnline Vorlesung. Externes Rechnungswesen
Manuela Ruck Online Vorlesung Externes Rechnungswesen Jahresabschluss Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung
Mehrals Träger in Frage. Im Gegensatz zu
oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
Mehr6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrAbb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen
Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Gesellschaften Personengesellschaften Grundform: BGB-Gesellschaft, 705 BGB Sonderformen: OHG, 105ff. HGB KG, 161ff. HGB StG, 230ff. HGB EWIV, EG-VO Partnerschaft, PartGG
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrRechtsformen der Unternehmen
Rechtsformen der Unternehmen Jedes Unternehmen benötigt eine Rechtsform. Jeder angehende Unternehmer sollte sich rechtzeitig Gedanken machen, welche Rechtsform die für sein Unternehmen angemessene ist.
MehrGesellschaftsformen in Polen
Gesellschaftsformen in Polen 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bezeichnung der Gesellschaft in polnischer Sprache: Spółka Cywilna (s.c.) Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch vom 23.04.1964, Dz.U. 1964
MehrVon der Geschäftsidee bis zur Rechtsform
5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis
MehrDie Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009
Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Mag., WP/StB *connectedthinking P C Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Geschäftsführung / Vertretung Finanzierungserfordernisse / Kapital Haftung
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrWahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -
Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
MehrRechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrChaos bei den Freiberufler-Gesellschaften
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 Thomas Wachter, Notar, München Chaos bei den
MehrDorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben
Dorfläden erfolgreich führen- Wahl der passenden Rechtsform und arbeitsrechtliche Vorgaben Neunkirchen, 25.6.13 Bernd Weißenfels www.hv-wuerttemberg.de Gliederung Teil 1: Wahl der Rechtsform zur Führung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale
Personengesellschaftsrecht II # 3 Wesensmerkmale GbR 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den Vertrag bestimmten
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrRechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge
Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht
MehrDie Personengesellschaften
Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrOffene Handelsgesellschaft (ohg)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.
MehrRechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-
MehrZiel dieses Kapitels ist es, die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen zu beschreiben und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:
Rechtsformen 23 3 Rechtsformen 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Rechtsformwahl ist eine Entscheidung mit konstitutivem Charakter. So werden mit der Festlegung auf eine bestimmte Rechtsform wesentliche unternehmerische
Mehrfür Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:
MehrAG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)
AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten
MehrWelche Rechtsform ist für Sie die zweckmäßigste?
Welche Rechtsform ist für Sie die zweckmäßigste? Sie müssen sich auch Gedanken über die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens machen. Bei der Wahl der für Ihren Betrieb rechtlich und wirtschaftlich zweckmäßigsten
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrDie offene Handelsgesellschaft
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die
MehrDie richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen. Dipl.-Betriebswirt (FH) / steuerberater ROGER GÖLZ Bensheim mail@mehr-beratung.de Tel.
Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen Dipl.-Betriebswirt (FH) / steuerberater ROGER GÖLZ Bensheim mail@mehr-beratung.de Tel. 06251/ 70 19 10 Brauche ich überhaupt eine bestimmte Rechtsform? Neugründungen
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrGesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2003-09-20 Gesellschaftsrecht Gesellschaft = Zusammenschluss mehrerer Privatpersonen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Formen I. Personengesellschaften g Gesellschaft
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrRechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung
Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform
MehrGbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?
GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de Überblick
Mehrc) Werbefirma: Sucht Investoren und versucht positive Stimmung zu machen (Lobbyarbeit) -> verdient immer
Beteiligte Personen a) Beratungsfirma: Hat Vertrag mit fast allen -> verdient fast immer (Millionen)! b) Projektierer: Plant und baut im Auftrag -> verdient immer c) Werbefirma: Sucht Investoren und versucht
MehrOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrZur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR 20.000,00.
A, B und C gründen eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR mit der Firma: A, B, C Rechtsrat-GbR mbh. Der GbR-Vertrag regelt, dass C nicht zur Geschäftsführung befugt ist. Zur Finanzierung
MehrGünter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna
Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLernsoftware Betriebswirtschaftslehre
Lernsoftware Betriebswirtschaftslehre Rechtsformen von Unternehmen 1. Rechtsformen im Überblick! Grundlagen Die Wahl einer geeigneten Rechtsform ist wie dargestellt - eine der ersten und wichtigsten konstitutiven
MehrÜberblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt
Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt 1. der eingetragene Verein (e.v.) 2. die GmbH 3. die Stiftung 4. die GbR 5. die Unternehmensgesellschaft
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrFolie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG
1.3 Die Personengesellschaften 1.3.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische und Handelsgesellschaften) zum Betrieb eines
MehrTechnischer Fachwirt. Unternehmemsrechtsformen. Inhalt. Einzelunternehmen. Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften.
IHK Kurs, Technischer Fachwirt, Fach BWL Seite 1 Technischer Fachwirt Unternehmemsrechtsformen Inhalt Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Übungsaufgaben Alte Prüfungsfragen IHK
MehrWiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrDIE LIMITED (LTD.) Rechtsformen von Unternehmen. Medien- und Arbeitsrecht WiSe 2015/2016 Universität Eichstätt-Ingolstadt Lisa Tünnermann
DIE LIMITED (LTD.) Rechtsformen von Unternehmen Medien- und Arbeitsrecht WiSe 2015/2016 Universität Eichstätt-Ingolstadt Lisa Tünnermann 1. Begriff der Limited (Ltd.) Limited / Limited Company by Shares
MehrRechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008
Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
MehrGbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?
GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de 1 Überblick
MehrVoraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen
Gründung einer KEG Betriebsgründung allg. Gesellschaftsformen Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag Haftungsordnung Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung Besteuerung Praktisches Beispiel NEUFÖG Voraussetzungen:
MehrWirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.
MehrLösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte)
1 Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15 I. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte) Der Begriff des Gewerbes wird im HGB nicht definiert. Nach
Mehr4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II
4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis
MehrAbschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen
Abschlussklausur Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Fragen Allgemeiner Korrekturhinweis: Volle Punktvergabe bereits, wenn die fett geschriebenen Schlüsselworte (oder vergleichbare
MehrGmbH Zweck und Charakteristika I
GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrHandwerkskammer Osnabrück-Emsland
Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrVon der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg
Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht I
1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht
Mehr