1. Vorlesung. A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts

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1 1. Vorlesung A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts 1

2 Begriff und Gegenstand d. Gesellschaftsrechts Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit dem Recht der privaten Personenverbände privatrechtlicher Gründungsakt, typ. Vertrag (Abgrenzung: öff.-rechtl. begründete Verbände); freiwilliger Gründungsakt, (Abgrenzung: Zwangsgemeinschaften wie Erbengemeinschaft) Personenvereinigung, (Abgrenzung: mitgliederfreier Verband wie die Stiftung) zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes dieser muss über die bloße Bündelung von Individualinteressen hinausgehen, (Abgrenzung: von schlichten Rechtsgemeinschaften (vgl. 741 BGB) oder solchen mit einem Selbstzweck (Erbengemeinschaft, Ehe, Familie)). 2

3 Personengesellschaften/Körperschaften Strukturell ist zu unterscheiden: Bei der Personengesellschaft steht die Person der Mitglieder (Gesellschafter) im Vordergrund; sie prägen und tragen den Verband. Typisch für sie ist daher: geringe Mitgliederzahl, persönliche Mitarbeit der Gesellschafter, Selbstorganschaft, Einstimmigkeitsprinzip bei der Willensbildung Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, weitreichende Bestandsabhängigkeit der Gesellschaft vom einzelnen Gesellschafter, keine bzw. nur eingeschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Formen: GbR, OHG, KG, Stille Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, (EWIV) 3

4 Bei den Körperschaften hingegen steht der Verband im Vordergrund; sie sind von einer starken Verselbständigung von den Gesellschaftern geprägt. Typisch für Körperschaften ist daher: große Mitgliederzahl, kaum persönliche Mitarbeit der Gesellschafter/Vermittlung der Mitgliedschaft lediglich über Kapitaleinlage, Drittorganschaft, Mehrheitsprinzip bei der Willensbildung, Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Bestandsunabhängigkeit der Gesellschaft vom einzelnen Gesellschafter, eigene, verselbständigte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als juristischer Person. Formen: Verein (e. V.), AG, KGaA, GmbH, Genossenschaft (e. G.), Reederei, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG); (SE) 4

5 Sachliche Regelungsbereiche des Gesellschaftsrechts Wesen und Rechtsnatur, Entstehung Innenverhältnisse (Organe, Geschäftsführung, Willensbildung, Kompetenzabgrenzung zwischen den Organen, Stellung der Gesellschafter zueinander) Außenverhältnisse (Vertretung der Gesellschaft, Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten) Gesellschafterwechsel Beendigung der Gesellschaft (außer durch Insolvenz) [Konzernrecht] [Umwandlungsrecht] [Steuerrecht] 5

6 Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts 1. Europäisches Recht Grundfreiheiten des EG-Vertrages (z. B. Niederlassungsfreiheit Artt. 43, 48 EG-V) Verordnungen: unmittelbar geltendes Recht (z. B. EWIV-VO) Richtlinien: bedürfen der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten (z. B. setzte das UmwG mehrere europäische Richtlinien um) 2. Verfassungsrecht Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) 3. einfaches Gesetzesrecht 705 ff BGB (GbR), 105 ff HGB (OHG, KG, stille G.), PartGG (Partnerschaft), 21 ff BGB (e. V.), AktG (AG, KGaA), GmbHG (GmbH), GenG (e. G.), 8, 15 ff VAG (VVaG) 6

7 Ergänzende Gesetze, z. B. UmwG, BörsenG, DepotG, KStG, MitbestG u. a. Einzelregelungen in anderen Gesetzen, z. B. 19 Abs. 2 HGB, 14 Abs. 1 StGB 4. Richterrecht Auslegung von Gesetzen, Auffüllung von Gesetzeslücken (z. B. GmbH-Konzernrecht) Auf europäischer Ebene: EuGH Auf nationaler Ebene: BGH (v. a. II. Zivilsenat), Oberlandesgerichte, Landgerichte 5. Rechtswissenschaft wirkt v. a. auf Weiterentwicklung des Richterrechts 6. Kautelarjurisprudenz häufig verwendete gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die die Rechtswirklichkeit prägen 7

8 2. Vorlesung III. Gesellschaftsformen im Überblick 1. Personengesellschaften a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Exkurs: Private Limited Company b) Offene Handelsgesellschaft 8

9 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zu jedem Zweck außer dem Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. 1 HGB möglich. Vorkommen: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (dann: OHG) Freiberufler (z. B. RAe, Architekten, Ärzte) Sog. ARGE (Arbeitsgemeinschaften) Bankenkonsortien Fonds Gründung: Formloser Vertrag mit Inhalt gem. 705 BGB Innenverhältnisse: Achtung! Die Innenverhältnisse sind im Wesentlichen im Vertrag frei gestaltbar; nur bei fehlender vertraglicher Regelung greift die gesetzliche ein (Subsidiarität). 9

10 Dann gilt folgendes: gemeinschaftliche Geschäftsführung ( 709 BGB) Auflösung bei Tod eines Gesellschafters ( 727 BGB) oder Zweckerreichung ( 726) Kein Austritt möglich, nur Kündigung ( 723) Aussenverhältnis: Vertretung nach außen folgt der Regelung zur Geschäftsführung, 714 BGB (im gesetzlichen Regelfall also: gemeinschaftliche Vertretung) Gesellschafter haften persönlich für Verbindlichkeiten der GbR ( 128 HGB, sog. Akzessorietätstheorie) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ( GbRmbH ) ist nicht möglich die GbR ist nach neuerer Rspr. teilrechtsfähig (analog 124 HGB) 10

11 Exkurs: Private Limited Company (Ltd.) britische Gesellschaftsform; strukturell Körperschaft mit beschränkter persönlicher Haftung (ähnlich der GmbH) ohne Gründungskapital (1 Pfund) vereinigt also Vorteil der Personengesellschaft (Gründung ohne Kapital) und der Körperschaft (persönliche Haftungsbefreiung); der Idee nach wie GbRmbH bis 2000 wandte der BGH auf Ltd. mit effektivem Verwaltungssitz im Inland die sog. Sitztheorie an: wegen des fehlenden Stammkapitals wurden sie wie Personengesellschaften behandelt (v.a. persönliche Haftung!) nach EuGH (Inspire Art (2000), Überseering (2003)) verstößt diese Rspr. gegen die Niederlassungsfreiheit (Artt. 43, 48 EG-V); es ist daher nach dem Gründungstatut zu verfahren, insbesondere ist die persönliche Haftungsbefreiung anzuerkennen steigende Anzahl von Ltd. in Deutschland 11

12 Offene Handelsgesellschaft Handelsgesellschaft, allein zum Zwecke des Betriebes eines Handelsgewerbes möglich ( 105 HGB). istkaufmännische Gewerbe nach 1 HGB (HR-Eintragung deklaratorisch (s. 123 II )) kannkaufmännische Gewerbe nach 2 u. 3 HGB, sofern im Handelsregister eingetragen (HR-Eintragung konstitutiv (s. 123 I, II )) Gründung: Formloser Vertrag mit Inhalt gem. 105 HGB i. V. m. 705 BGB Achtung: Kann bei Überschreitung der Grenze des 1 Abs 2 HGB auch unbewusst aus GbR hervorgehen. Innenverhältnisse: Achtung! Subsidiarität des Gesetzes gegenüber vertraglichen Regelungen (wie bei GbR; hier ausdrücklich in 109 HGB geregelt). 12

13 Gesetzlich gilt folgendes: Alleingeschäftsführung aller Gesellschafter mit Widerspruchsrecht ( 115 HGB) Einstimmigkeitprinzip bei Grundlagenbeschlüssen ( 119 HGB) Keine Auflösung bei Tod eines Gesellschafters ( 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) Austritt durch Kündigung möglich, ohne Auflösung ( 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB) Aussenverhältnis: Einzelvertretung nach außen durch jeden Gesellschafter ( 125 HGB) Gesellschafter haften persönlich für Verbindlichkeiten der OHG ( 128 HGB) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist gesetzlich ausgeschlossen ( 128 S. 2 HGB) die OHG ist teilrechtsfähig ( 124 HGB) 13

14 3. Vorlesung c) Kommanditgesellschaft (mit GmbH & Co. KG) d) Stille Gesellschaft e) Partnerschaftsgesellschaft 2. Körperschaften a) Verein, insbesondere eingetragener Verein b) Aktiengesellschaft c) Kommanditgesellschaft auf Aktien Exkurs: Societas europaea (SE) d) GmbH e) eingetragene Genossenschaft f) Reederei g) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit h) Bergrechtliche Gewerkschaft 14

15 Kommanditgesellschaft Besondere Handelsgesellschaft, die sich von OHG allein durch einen besonderen, weiteren Gesellschaftertyp den Kommanditisten unterscheidet. daher nur Betrieb eines Handelsgewerbes möglich atypisches Vorkommen: (geschlossene) Fonds Abweichungen ergeben sich daher nur durch bzw. in Bezug auf den/die Kommanditisten: verspricht der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte, ins Handelsregister einzutragende Vermögenseinlage in Geld haftet nur bis zur Höhe der Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich d.h. persönliche Haftung ggü. Gläubigern, wenn bzw. soweit die Einlage noch nicht geleistet oder zurückgezahlt wurde bei vollständiger Leistung ist Haftung ausgeschlossen; 171 ff HGB 15

16 Innenverhältnis: Geschäftsführung obliegt allein den Vollhaftern (Komplementären) Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, auch kein Widerspruchsrecht Interne Geschäftsführungsaufgaben können jedoch per Gesellschaftsvertrag übertragen werden Aussenverhältnis Vertretung allein bei Komplementären; Kommanditisten ausgeschlossen Vertragliche Übertragung auf Kommanditisten umstritten (Rspr. lehnt dies ab) ABER: Kommanditisten kann Prokura erteilt werden Haftung: Komplementäre haften persönlich unbeschränkt, Kommanditisten auf Einlage beschränkt 16

17 Sonderform: GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der der zwingend erforderliche Komplementär eine GmbH ist die Komplementär-GmbH übernimmt damit die Geschäftsführung und Vertretung (vertreten durch ihren Geschäftsführer) da die GmbH voll nur mit ihrem Vermögen haftet, ist eine persönliche Haftung aller natürlichen Personen ausgeschlossen typische Gestaltung: die Kommanditisten sind zugleich Gesellschafter der GmbH historischer Hintergrund: unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Personengesellschaften (kein Steuersubjekt) und Körperschaften (eigenes Steuersubjekt) Verknüpfung der Vorteile der GmbH (Haftungsbefreiung) mit den steuerlichen Vorteilen der KG etwa jede vierte existierende GmbH ist Komplementärin einer KG 17

18 Stille Gesellschaft Gesellschaftsrechtliche Form der Beteiligung eines Dritten an einem Handelsgewerbe ( 230 ff HGB) Innengesellschaft zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes (z. B. Einzel-Kfm., OHG, GmbH) und dem stillen Gesellschafter Tritt nicht nach außen auf; Stiller daher ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Geschäfte verpflichten nur den Inhaber des Handelsgewerbes typ. ist stiller Gesellschafter entsprechend seiner Einlage an Gewinn und Verlust beteiligt; atypische Gestaltungen sind möglich Partnerschaftsgesellschaft 1994 durch das PartGG geschaffene exklusive Gesellschaftsform für freie Berufe (Ärzte, RAe, ua.) im Wesentlichen der OHG nachgebildet die grundsätzliche persönliche Haftung der Partner ist beschränkt, wenn nur einer gehandelt hat ( 8 Abs. 2 PartGG) 18

19 Verein (insbes. eingetragener Verein) Urform der Körperschaft, bei der sich alle deren typische Merkmale finden lassen (eigenständige juristische Person, ausgeprägte Organisationsstruktur, Haftungsbeschränkung, offene Mitgliedschaft) Vorkommen: v. a. als Idealverein im sportlichen, kulturellen, gemeinnützigen Bereich wirtschaftlicher Verein äußerst selten (z. B. ThürWaldG) Vereine kraft Verleihung (z. B. VG Wort) Aktiengesellschaft Wurzeln reichen bis in das 17 Jahrhundert (holländische Seehandelskompagnien) In Deutschland aus dem Verein hervorgegangen (urspr.: Actienverein ) Zweck: Kapitalsammelbecken; Sammlung großen Eigenkapitals mit vielen kleinen Beiträgen zur Bewältigung großer Vorhaben (hist. z. B. Elektrifizierung, Eisenbahn) 19

20 Kommanditgesellschaft auf Aktien hist. Verbindung von KG und AG mit mind. einem persönlich haftenden Komplementär und Kommanditaktionären kommt vor allem bei Familienunternehmen der Gründerzeit vor Komplementär kann auch hier eine Kapitalgesellschaft sein (GmbH & Co. KGaA) Exkurs: Societas Europaea (SE) die Europäische Gesellschaft ist eine von der EU geschaffene Rechtsform, die im Wesentlichen der Aktiengesellschaft nachgebildet ist Rechtsgrundlage ist die unmittelbar geltende SE-VO, jedoch ergänzt durch eine Mitbestimmungs-RL und nationale Ausführungsgesetze (in Deutschland: SEAG) Kann nur von mehreren schon bestehenden Gesellschaften mit grenzüberschreitender Struktur gegründet werden 20

21 Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1892 ohne historisches Vorbild eingeführt Gesellschaftsform mit Haftungsbefreiung für kleinere Unternehmen Konstruktiv an AG angelehnt ( kleine Schwester der AG ) Jedoch weitreichendere Gestaltungsfreiheit als bei der AG Eingetragene Genossenschaft (e. G.) im 19. Jahrhundert entwickelte (v. a. von Raiffeisen und Schulze-Delitzsch) Gesellschaftsform mit germanischen Wurzeln hat altruistischen Zweck der Förderung ihrer Mitglieder oder ihres (selbständigen) Erwerbsbetriebes bis heute v. a. in Landwirtschaft und Wohnungswirtschaft zu finden, aber auch bei Banken, Baustoffhandel u. a. (s. 1 Abs. 1 GenG) 21

22 Reederei besonderer körperschaftlicher Verband zum Betrieb eines Seeschifffahrtsunternehmens im Seehandelsrecht ( 489 ff HGB) geregelt Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) wohl Urform der Versicherungsunternehmen institutionalisiert den altruistischen Versicherungsgedanken (Prämieneinzahlung vieler Mitglieder nach Risikobewertung zur Absicherung des einzelnen im Versicherungsfall) heute weitgehend von der AG verdrängt, z. T. noch v. a. als Holdinggesellschaft zu finden Bergrechtliche Gewerkschaft aus dem Mittelalter stammende Körperschaft im Bereich des Bergbaus zuletzt geregelt in einigen fortgeltenden Normen des Allg. Preußischen Berggesetzes in den 1980er Jahren aufgehoben 22

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