Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn

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1 Bebauungsplan Unterpetersbächlerhof Entwurf Textliche Festsetzungen Stand: Februar 2018 Gewerbepark Neudahn 3, Dahn Marktstr. 1, Glan-Münchweiler Telefon: / Telefon: / 7820 Telefax: / Telefax: /

2 Inhaltsverzeichnis 1 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, sowie Stellung der baulichen Anlagen Nebenanlagen Anschluss an Verkehrsflächen Private Grünflächen Rückhaltung von Niederschlagswasser Wasserflächen Aufschüttungen und Abgrabungen Flächen für Wald Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Gestaltung der Stellplätze Gestaltung der unbebauten Flächen Einfriedungen Landespflegerische Festsetzungen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Hinweise und nachrichtliche Übernahmen... 7

3 3 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES UNTERPETERSBÄCHLERHOF Die textlichen Festsetzungen sind eine Ergänzung zu den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Unterpetersbächlerhof der Ortsgemeinde Fischbach bei Dahn. Folgendes wird festgesetzt: 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß 9 BauGB i. V. m BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 BauGB i. V. m BauNVO) Der nördliche Teil des Plangebiets wird gem. 5 BauNVO als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Zulässig sind 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe, Nicht zulässig sind Tankstellen und Vergnügungsstätten. Der südliche Teil des Plangebiets wird gem. 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzt. Als Zweckbestimmung wird die Nutzung Tourismus festgesetzt. Zulässig sind Gebäude und Anlagen, die eine zeitgemäße touristische Nutzung gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere 1. Unterkünfte in Form von Ferienwohnungen 2. Stellplätze (auch überdacht) und Garagen 3. Saunen und sonstige Gebäude für Wellnessanwendungen, 4. Pools und Schwimmteiche, 5. Grill- und Sitzplätze (auch überdacht)

4 4 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, der Geschoßflächenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Höhe baulicher Anlagen. Für den gesamten Geltungsbereich gilt: Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 festgesetzt. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird auf 0,8 festgesetzt. Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf maximal 2 festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf 12,50 m festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt wird die Oberkante der Bodenplatte, gemessen senkrecht unter dem Dachfirst, festgesetzt. Oberer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Dachhaut beider Dachflächen (First). Bei Pultdächern gilt die höhere Dachkante als First. Die zulässige Grundfläche durch die in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen darf bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. 1.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, sowie Stellung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22, 23 BauNVO) Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen ausgewiesen. Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 1.4 Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. 14 Abs. 1 BauNVO) Außer den in den 5, 11 BauNVO genannten Anlagen sind im gesamten Geltungsbereich auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Nebenanlagen, die der Ver- bzw. Entsorgung des Baugebiets mit Elektrizität, Gas, Wasser, Abwasser und Fernmeldetechnik dienen, werden im gesamten Geltungsbereich als Ausnahme zugelassen.

5 5 Anlagen für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie werden im gesamten Geltungsbereich als Ausnahme zugelassen. 1.5 Anschluss an Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Der Anschluss an die K 44 wird entsprechend der Planzeichnung über 4 Zufahrten festgesetzt. Außerhalb dieser Zufahrten ist ein Anschluss an die K 44 nicht erlaubt. 1.6 Private Grünflächen ( 9 (1) Nr. 15 BauGB) In den privaten Grünflächen sind bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie zur üblichen Ausstattung einer solchen Anlage gehören. 1.7 Rückhaltung von Niederschlagswasser ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Anfallendes häusliches Schmutzwasser ist ordnungsgemäß über die öffentliche Kanalisation zu entsorgen. Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück breitflächig zu versickern oder anderweitig zu nutzen, sofern weder wasserrechtliche noch öffentlich-rechtliche noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Es ist sicherzustellen, dass den Straßengrundstücken sowie den straßeneigenen Entwässerungsanlagen kein Niederschlags- oder sonstiges Wasser zugeleitet wird und deren Abläufe nicht behindert. 1.8 Wasserflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Im sonstigen Sondergebiet Tourismus sind Wasserflächen in Form von Pools oder Schwimmteichen zulässig. Die Gesamt-Wasseroberfläche darf 250 qm nicht überschreiten. 1.9 Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB) Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis zu einer Höhe/Tiefe von maximal 1,00 m, gemessen vom Ursprungs- bzw. unmittelbar angrenzenden Gelände, zulässig. Ausgenommen davon sind Abgrabungen zur Gründung von Gebäuden oder zur Anlage von (Schwimm-)Teichen.

6 Flächen für Wald ( 9 (1) Nr. 18 BauGB) Die festgesetzte Waldfläche ist in Form eines gestuften, standsicheren Waldrands anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Innerhalb der festgesetzten Waldfläche sind Pflegeund Waldumbaumaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der angrenzenden Gebäude und Baugrundstücke zulässig und nach Bedarf auch durchzuführen. 2 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gemäß 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 88 LBauO) 2.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen ( 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) Bauliche Anlagen sowie Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie sich hinsichtlich ihrer äußeren Form und der verwendeten Materialien und Farben in die gewachsene Siedlungsstruktur einfügen. Nicht zulässig sind fernwirksame, grelle Farben sowie fernwirksame, grell leuchtende oder blinkende Werbeanlagen. 2.2 Gestaltung der Stellplätze ( 88 (1) Nr. 3 LBauO Rheinland-Pfalz) Eine eventuelle Überdachung der Stellplätze in Form von Carports ist so auszuführen, dass sie sich in Form und Materialauswahl in das Bild der Siedlungsstruktur einfügt. 2.3 Gestaltung der unbebauten Flächen ( 88 (1) Nr. 3 LBauO Rheinland-Pfalz) Nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen, soweit sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden. Befestigungen, die die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert. 2.4 Einfriedungen ( 88 (1) Nr. 3 und 12 LBauO Rheinland-Pfalz) Um das Eindringen Unbefugter zu verhindern und aus gestalterischen Gründen sind Einfriedungen zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf 2,0 m nicht überschreiten.

7 7 3 LANDESPFLEGERISCHE FESTSETZUNGEN 3.1 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. Nr. 25 a BauGB) Innerhalb der festgesetzten Waldflächen ist der Kiefernwald durch Rücknahme der oberen Baumschicht mit Kiefern und Förderung des laubholzreichen Unterwuchses zu einem stärker gestuften Mischwald zu entwickeln. Die Beseitigung von Gehölzen bzw. Baumfällungen sind nur außerhalb der Brutzeit und Wochenstubenzeit der Fledermäuse im Zeitraum 28. Oktober bis 1. Februar zulässig. Baumfällungen/Rodungen zu anderen Zeitpunkten sind ausnahmsweise zulässig, soweit sichergestellt ist, dass keine Vogelbrut bzw. genutzte Fledermausquartiere zerstört werden. 4 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Deutsche Telekom Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Landesamt für Geologie und Bergbau Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u. a. DIN 4020, DIN EN und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Landesarchäologie Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom (GVBl., 1978, S. 159ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl., 2008, S. 301) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage

8 8 kommende, archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE. Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen, um Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchzuführen. Im Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl. notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle Beiträge für die Maßnahmen erforderlich. Im Plangebiet können sich bisher nicht bekannte Kleindenkmäler (wie Grenzsteine) befinden. Diese sind selbstverständlich zu berücksichtigen bzw. dürfen von Planierungen o. ä. nicht berührt oder von ihrem angestammten, historischen Standort entfernt werden. Landesforsten Zum Schutz vor Waldbränden gemäß Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz ist im Rahmen der Baugenehmigung an allen Feuerstätten, die sich in einer Entfernung von weniger als 100 Meter vom Waldrand befinden oder in diesem Bereich errichtet werden, die Installation von Schutzeinrichtungen, die zuverlässig eine Gefährdung des Waldes durch Brand ausschließen, zur Auflage zu machen. Naturschutz Im Fall des Umbaus oder Abrisses von Gebäuden gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Arten. Dies betrifft insbesondere auch 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) und Nr. 3 (Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, d.h. genutzten Nestern und Fledermausquartieren). Pfalzwerke Im Plangebiet befinden sich oberirdische 0,4 kv-stromversorgungsleitungen, die in der Planzeichnung informatorisch nicht ausgewiesen sind. Die tatsächliche Lage dieser Leitungen ergibt sich allein aus der Örtlichkeit. Das Erfordernis von Maßnahmen zur Sicherung/Änderung dieser Leitungen im Zusammenhang mit Erschließungs- und Baumaßnahmen ist frühzeitig mit dem Leitungsbetreiber abzuklären.

9 9 Der Träger der Versorgung des Plangebiets mit elektrischer Energie ist für Planung und Bau zur Erweiterung/Anpassung des bestehenden Leitungsnetzes frühzeitig über den Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen zu unterrichten. SGD Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Das Herstellen von durchwurzelbaren Bodenschichten richtet sich nach den Vorgaben des 12 BBodSchV. Für Auffüllungen zur Errichtung von technischen Bauwerken sind die LAGA-TR M 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralsichen Abfällen Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in ihrer neuesten Fassung zu beachten. Für weitere Ausführungen wird auf die Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV der Länderarbeitsgemeinschaft Boden (LABO) und die ALEX-Informationsblätter 24 bis 26 (abrufbar unter hingewiesen. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffes in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen (Temporäre Grundwasserhaltung) gerechnet werden muss, bedürfen gem. 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis, welche rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.

10 10 Bearbeitung: Ingenieurbüro Dilger GmbH Dipl.-Ing. Holger Keller Dahn, Februar 2018 Fischbach bei Dahn, den.. (Schreiber) Ortsbürgermeister

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