Bebauungsplan Gewerbegebiet Sandhandel Neuenkrug. Gemeinde Hambergen. Entscheidungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen

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1 Bebauungsplan Gewerbegebiet Sandhandel Neuenkrug Gemeinde Hambergen Entscheidungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 1 BauGB / Scoping) Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) Erneute öffentliche Auslegung ( 4a Abs. 3 BauGB) (Proj.-Nr / Stand: )

2 KEINE ANREGUNGEN UND HINWEISE Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Landwirtschaftskammer Niedersachsen ANREGUNGEN UND HINWEISE 1. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (schriftliche Stellungnahmen) 1.1 Landkreis Osterholz (Stellungnahme vom ) Zu o.g. Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung: 1. Belange der Raumordnung Ziele der Raumordnung Gem. Kap. 2.3, Ziffer 03 meines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) ist die Siedlungsentwicklung im Rahmen der Bauleitplanung vorrangig auf das Zentrale Siedlungsgebebiet sowie auf die räumlich abgegrenzten Standorte Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten auszurichten, in den übrigen Bereichen aber auf eine Eigenentwicklung zu beschränken. Die Siedlungsentwicklung umfasst dabei auch die Entwicklung von Gewerbeflächen. Das geplante Vorhaben befindet sich direkt an der B 74, jedoch knapp außerhalb des Zentralen Siedlungsgebietes der Samtgemeinde Hambergen. Aufgrund der gegenüber einer Entwicklung von Wohnbauflächen anderen Anforderungen, die insbesondere aufgrund einer sachgerechten verkehrlichen Erschließung und aufgrund einer möglichen Immissionsproblematik an eine Entwicklung von Gewerbeflächen zu stellen sind, halte ich bei Gewerbeflächen eine Lage knapp außerhalb von Zentralen Siedlungsgebieten nicht für ausgeschlossen. Hierbei ist allerdings immer der konkrete Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall wird das Plangebiet lediglich durch die B 74 vom Zentralen Siedlungsgebiet der Samtgemeinde Hambergen getrennt. Diese gewährleistet eine gute verkehrliche Erschließung des Gebietes. Darüber hinaus erfolgt im Flächennutzungsplan bereits eine Darstellung als gewerbliche Zu 1. Belange der Raumordnung: Es ist zutreffend, dass sich das Plangebiet am Rand des im RROP festgelegten zentralen Siedlungsgebietes der Samtgemeinde Hambergen befindet. Da das Plangebiet bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt ist und es sich um eine relativ kleine Fläche eines bereits etablierten örtlichen Betriebes handelt, erachtet die Gemeinde die bauleitplanerische Absicherung des Betriebsstandortes für sinnvoll und auch mit den raumordnerischen Vorgaben vereinbar. Der Anregung wird gefolgt und in die Begründung zum Bebauungsplan wird zu dem genannten Ziel der Raumordnung präzisiert. Seite 2

3 Baufläche. Vor diesem Hintergrund halte ich die Einhaltung des o.g. Zieles, nämlich die vorrangige Ausrichtung auf das Zentrale Siedlungsgebiet, für beachtet. Ich rege jedoch an, in der Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem o.g. Ziel der Raumordnung zu ergänzen. 2. Belange der Bauordnung und besondere städtebauliche Belange Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der geplanten MD- und GE-Festsetzung eine Gewerbliche Baufläche (G) dar. Für den Bereich der MD-Festsetzung halte ich es für fraglich, ob der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist ( 8 Abs. 2 BauGB), da wesentliche Teile des Geltungsbereiches als MD festgesetzt werden sollen, obwohl der FNP eine gewerbliche Baufläche darstellt. Ich rege daher eine Überprüfung an. Für den Fall, dass Sie den Bebauungsplan in diesem Bereich für aus dem Flächennutzungsplan entwickelt halten, rege ich an, dies in der Begründung näher zu erläutern. Ich rege an, in den Baugebieten überbaubare Grundstücksflächen und das Maß der baulichen Nutzung festzusetzen, da dies sonst nach 35 BauGB zu beurteilen wären (vgl. 30 BauGB). Insbesondere in dem GE könnten dann weder die vorhandene noch die geplante Nutzung wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.s.d. 35 Abs. 3 Nr. 3 und 7 BauGB genehmigt wer-den. Die LKW-Stellflächen wären als sonstiges Vorhaben nach 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, das im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung soll als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Ich rege an zu prüfen, ob hier die Festsetzung einer Verkehrsfläche geeigneter wäre (vgl. hierzu auch 30 BauGB). Zu 2. Belange Bauordnung und besondere städtebauliche Belange: Es ist zutreffend, dass der Flächennutzungsplan für den Bereich der Hofstelle Neuenkrug eine gewerbliche Baufläche darstellt. Aufgrund der kleinteilig ineinander verzahnten Nutzungen innerhalb des Plangebietes ist vorgesehen, auf einer kleineren Fläche ein Dorfgebiet festzusetzen. Bedingt durch die Entwicklungsgeschichte der Hofstelle Neuenkrug sowie die ausgeübte Nutzung ist die Entwicklung des Dorfgebietes aus dem Flächennutzungsplan an dieser Stelle vertretbar. Der Anregung wird gefolgt und in die Begründung entsprechende Aussagen aufgenommen. In der noch zu erarbeitenden Planzeichnung des Bebauungsplanes werden u. a. die überbaubaren Grundstücksflächen sowie das Maß der baulichen Nutzung verbindlich festgesetzt. Der Anregung wird gefolgt. Eine nochmalige Prüfung der Festsetzungsmöglichkeiten für die vorhandene Zufahrt hat ergeben, dass die Festsetzung einer privaten Straßenverkehrsfläche geeigneter ist, die bereits ausgeübte Nutzung planungsrechtlich abzusichern. Eine entsprechende Festsetzung soll daher in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Der Anregung wird somit gefolgt. Seite 3

4 3. Belange des vorbeugenden Brandschutzes Ich weise darauf hin, dass im Plangebiet die Löschwasserversorgung sichergestellt werden muss. Ich rege an, in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen, wie die Löschwasserversorgung sichergestellt wird. Ich verweise hierzu auf 41 Abs. 1 der Nds. Bauordnung und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes i.v.m. den technischen Regeln, DVGW-Arbeitsblätter W 331 und W Belange des Immissionsschutzes Ich rege an, im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu ermitteln, ob durch das GE die Orientierungswerte nach DIN Beiblatt 1 Schallschutz im Städtebau gegenüber der nächstgelegenen Bebauung, auch gegenüber des MD im Plangebiet, eingehalten werden. Bei Dorfgebieten und Mischgebieten gelten tags ( Uhr) 60 db, nachts ( Uhr) 45 db. Ich weise darauf hin, dass im Rahmen der Untersuchung die Orientierungswerte bereits an der Grenze der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder der Flächen sonstiger Nutzungen eingehalten werden sollen. Ich rege an, erforderliche Schallschutzmaßnahmen im B-Plan festzusetzen. Zu 3. Belange des vorbeugenden Brandschutzes: Der Hinweis wird berücksichtigt und in die Begründung Aussagen zur Löschwasserversorgung aufgenommen. Zu 4. Belange des Immissionsschutzes: Im Rahmen des Scopingtermins wurde das Thema Immissionsschutz mit dem Gewerbeaufsichtsamt, das für die Genehmigung des vorhandenen gewerblichen Betriebes zuständig ist, erörtert. Es wurde von Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes darauf hingewiesen, dass erst bei einer Trennung des gegenwärtigen Betriebsleiterwohnens von der gewerblichen Nutzung die dann fremde Wohnnutzung einen eigenen Schutzanspruch gegenüber der gewerblichen Nutzung hätte. Ggf. wären jedoch die Schallimmissionen durch die direkt angrenzende landwirtschaftliche Nutzung als so gennannte Vorbelastung zu berücksichtigen. Gegenwärtig ist aus Sicht des Gewerbeaufsichtsamtes kein Schallgutachten erforderlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten jedoch so formuliert werden, dass bei zukünftigen Betriebserweiterungen aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall, Wand) bei Bedarf umgesetzt werden können. Die Gemeinde beabsichtigt daher eine flexible Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, die sowohl eine randliche Eingrünung des Gewerbegebietes, als auch die Anlage eines Schallschutzwalles o. ä. ermöglicht. Im Rahmen des Antrags auf Betriebsgenehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt wird zudem geprüft, ob ggf. durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B., Anordnung der LKW oder Einschränkung der Nutzungszeit auf den Tageszeitraum, die Schallemissionen gemindert werden können. Wie bereits erläutert, soll eine flexible Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden, die die Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen Seite 4

5 Weiter rege ich an, die schalltechnische Untersuchung der Begründung beizufügen. 5. Belange des Denkmalschutzes Ich rege an, einen nachrichtlichen Hinweis entsprechend 14 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) in die Plankarte aufzunehmen. Der Text könnte wie nachfolgend formuliert lauten: Sollten in der Erde Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich dem Landkreis Osterholz als untere Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde oder dem Nds. Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen ( 14 Nds. Denkmalschutzgesetz). Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet. 6. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege Nördlich des Plangebietes bzw. östlich und westlich der Zufahrt befindet sich ein naturschutzfachlich wertvoller feuchter Laubwald. Durch die LKW-Fahrten, deren Anzahl sich mit der Umsetzung der Planung erhöhen wird, werden der wertvolle Laubwald und die darin vorhandenen oder potentiell vorhandenen Tierarten beeinträchtigt. Daher rege ich aus naturschutzfachlicher Sicht an zu prüfen, ob die Zufahrt durch den naturschutzfachlich wertvollen Laubwaldbestand (vgl. Entwurf der Begründung, Kap. 5, letzter Absatz) geschlossen und das Plangebiet außerhalb des Laubwaldes erschlossen werden kann. ermöglicht. Der Anregung wird somit gefolgt. Der Anregung wird nicht gefolgt. Zu 5. Belange des Denkmalschutzes: Der Anregung wird gefolgt und in die Planzeichnung des Bebauungsplanes ein entsprechender Hinweis auf die Meldepflicht archäologischer Bodenfunde aufgenommen. Zu 6. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege: Im Zuge des Umbaus des Knotenpunktes B 74 / Hauptstraße zu einem Kreisverkehrsplatz erfolgte bereits eine Prüfung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Bereich der Hofstelle Neuenkrug. Die historische Hofzufahrt südlich des Kreisverkehrsplatzes ist relativ schmal und überwiegend mit Feldsteinen gepflastert und daher nicht für den An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Gewerbegebietes geeignet. Die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung vorgesehene Zufahrt ist bereits gegenwärtig die Hauptzufahrt zur landwirtschaftlichen Hofstelle und wird auch von den Fahrzeugen des Sandhandels sowie von den Bewohnern genutzt. Insofern soll lediglich eine Bestandsabsicherung der vorhandenen Hauptzufahrt erfolgen, so dass der vorhandene Gehölzbestand erhalten bleibt. Zudem ist der vorhandene Wald im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für Tierarten bereits gegenwärtig den Schallemissionen des Straßenverkehrs (B 74, Zufahrt) ausgesetzt, so dass schon heute von einer nicht unerheblichen Störwirkung auszugehen ist. Die durch die vorliegende Bauleitplanung planungsrechtlich vorbereitete moderate Erweiterung des Gewerbebetriebes und die damit verbundene Intensivierung des An- und Abfahrtverkehrs ist dazu im Vergleich eher von untergeordneter Bedeutung. Seite 5

6 Der Anregung, die Zufahrtsmöglichkeiten des Plangebietes zu prüfen, wurde gefolgt. Entsprechende Aussagen werden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Ich rege weiter an, den Laubwald in die Biotoptypenkartierung mit einzubeziehen. Weitere Anregungen können erst gegeben werden, wenn der Umweltbericht vorliegt. 7. Belange der Wasserwirtschaft Ich bitte, die ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung sicherzustellen und die Begründung um entsprechende Ausführungen dazu zu ergänzen. 1.2 EWE Netz GmbH (Stellungnahme vom ) Vielen Dank für die Beteiligung unseres Hauses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Vorhabens in Hambergen. In dem Plangebiet befinden sich Gasverteilungsleitungen, 1-kV Kabel sowie Fernmeldekabel der EWE NETZ GmbH mit den zugehörigen Anlagen. Sollten Sie für Ihre weitere Planung Informationen benötigen, können Sie diese schriftlich oder auch gerne über unsere Internetseite ( anfordern. Diese Leitungen und Anlagen müssen in ihren Trassen (Lage) und Standorten (Bestand) erhalten bleiben und dürfen weder beschädigt, überbaut, überpflanzt oder anderweitig gefährdet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass diese Leitungen und Anlagen durch Ihr Vorhaben weder technisch noch rechtlich beeinträchtigt werden. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung bezieht sich ausschließlich auf die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Daher ist es nicht erforderlich, den gesamten Laubwald in die Kartierung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Belange des besonderen Artenschutzes werden die für die Prüfung relevanten Teile des Waldes allerdings in die Potenzialabschätzung einbezogen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 7. Belange der Wasserwirtschaft: Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass in die Begrünung Aussagen zur ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung aufgenommen werden. Die nebenstehenden Hinweise auf vorhandene Leitungen im Plangebiet beziehen sich auf die nachgeordnete Planungsebene und werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Seite 6

7 Fragen zu diesem Schreiben beantwortet Ihnen unsere Bezirksmeisterei Schwanewede unter der Telefonnummer Übrigens: Anfragen auf digitalem Wege erleichtern uns die Arbeit. Wir freuen uns künftig elektronische Anfragen von Ihnen an unser Postfach zu erhalten. 1.3 Feuerwehr Hambergen (Stellungnahme vom ) Hiermit möchte ich zu oben genanntem Bebauungsplan Stellung nehmen, und auf die Löschwassersicherstellung hinweisen. Aufgrund der Tatsache, dass auf der ausgewiesenen Fläche eine größere Anzahl von LKW abgestellt wird, wir hier eine große Hofstelle haben, und hier u. U. auch Fahrzeuge und Maschinen getankt und gewartet werden, würde ich zur Sicherstellung des Brandschutzes einen gut zugänglichen Hydranten empfehlen und fordern. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 1.4 LGLN, Regionaldirektion Hameln - Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Stellungnahme vom ) Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Dezernat 5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Bedingt durch den vorhandenen baulichen Bestand innerhalb des Plangebietes ist davon auszugehen, dass ausreichend Löschwasser für den Grundschutz vorhanden ist. Auf der nachgeordneten Planungsebene erfolgt im Rahmen eines Antrages für zukünftige Bauvorhaben eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde, ob für den über den Grundschutz hinausgehenden Objektschutz ein weiterer Hydrant erforderlich ist. Der nebenstehende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bedingt durch die vorhandene Bebauung im Plangebiet wird auf eine kostenpflichtige Luftbildauswertung verzichtet. Der Anregung wird daher nicht gefolgt. Seite 7

8 Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gern. 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit 2 Abs. 3 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung. Anlage: Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. 1.5 Deutsche Telekom Technik GmbH (Stellungnahme vom ) Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Vielen Dank für die Ankündigung o. g. Baumaßnahme. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Detailpläne können Sie bei der Planauskunft.Nordetelekom.de anfordern, oder benutzen Sie die kostenlose Trassenauskunft Kabel Die Aufwendungen der Telekom Deutschland GmbH sollen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Die nebenstehenden Hinweise auf vorhandene Leitungen im Plangebiet beziehen sich auf die nachgeordnete Planungsebene und werden im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. Seite 8

9 Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. 1.6 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Stellungnahme vom ) Leider konnte ich am Scoping Termin am nicht teilnehmen. Zum geplanten Vorhaben habe ich keine grundsätzlichen Bedenken vorzubringen. Im Beteiligungsverfahren werden wir auf die Anpassung der Sondernutzungsverträge für die Zufahrt aufgrund der geänderten Frequentierung hinweisen. Die Anbauverbotszone für Hochbauten zur B 74 ist natürlich grundsätzlich zu berücksichtigen. Die nebenstehenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 2. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (Scopingtermin) 2.1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven (Scopingtermin am ) Das Gewerbeaufsichtsamt wies darauf hin, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen Betrieb ( Sandhandel Neuenkrug ) um einen Betriebstyp handelt, der dem Bundesimmissionsschutzrecht unterliegt. Daher ist für Baugenehmigungen im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven zuständig. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Trennung des gegenwärtigen Betriebsleiterwohnens von der gewerblichen Nutzung die dann fremde Wohnnutzung einen eigenen Schutzanspruch gegenüber der gewerblichen Nutzung hätte. Ggf. wären jedoch die Schallimmissionen durch die direkt angrenzende landwirtschaftliche Nutzung als so gennannte Vorbelastung zu berücksichtigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 9

10 Die vorhandenen Wohnhäuser in der Umgebung des Plangebietes, insbesondere die in unmittelbarer Nähe gelegenen Gebäude an der Brinkstraße, sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Gegenwärtig ist aus Sicht des Gewerbeaufsichtsamtes kein Schallgutachten erforderlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten jedoch so formuliert werden, dass bei zukünftigen Betriebserweiterungen aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall, Wand) bei Bedarf umgesetzt werden können. Das Gewerbeaufsichtsamt wies zudem darauf hin, dass ggf. auch organisatorische Maßnahmen (Anordnung der LKW, Einschränkung der Nutzungszeit auf den Tageszeitraum) ausreichend sein könnten, die im Rahmen der Betriebsgenehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt festgelegt werden. Es wurde erörtert, ob es sinnvoll ist, auf eine Aufschüttung der Erweiterungsfläche des Gewerbebetriebes analog zu den bestehenden LKW- Stellplätzen um ca. 1,5 m zu verzichten und ggf. einen Lärmschutzwall am Rand der Fläche vorzusehen. 3. ÖFFENTLICHKEIT / BÜRGER Während der frühzeitigen Beteiliung der Öffentlichekeit in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung am wurden von Seiten der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind auch die naturschutzfachlichen Belange zu berücksichtigen. Die Anlage einer niedrigen Wallhecke würde zwar aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll sein, jedoch keine schallmindernde Wirkung erzielen. Ein höherer Wall würde dagegen einen Eingriff in den Naturhaushalt verursachen und müsste entsprechend kompensiert werden. Die nebenstehenden Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Stellungnahmen zur vorliegenden Bebauungsplanänderung abgegeben wurden. Ausgearbeitet: Bremen, den Seite 10

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