NomosKommentar. Nomos. Burger [Hrsg.] TVöD TV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Handkommentar. 2. Auflage

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1 NomosKommentar Burger [Hrsg.] TVöD TV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Handkommentar 2. Auflage Nomos

2 NomosKommentar Ernst Burger [Hrsg.] TVöD TV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Handkommentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietund Wohnungseigentumsrecht, Nürnberg Dr. Hans Dick, Leitender Ministerialrat, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, München Wolfgang Howald, Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts a. D. Christiane Nollert-Borasio, weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht München Bernd Spengler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg Ralf Weinmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, Regensburg Nomos

3 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Auflage 2012 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

4 Vorwort Die Neuauflage bringt die Kommentierungen auf den Stand von März Berücksichtigt ist bereits die neue Entgeltordnung zum TV-L, die rückwirkend zum in Kraft getreten und in wesentlichen Auszügen Vorbemerkungen zu allen Teilen und Tätigkeitsmerkmale für zahlenmäßig bedeutsame Berufsgruppen abgedruckt und im Allgemeinen Teil des TV-L ( 12 ff) erläutert ist. Daneben wurden die zahlreichen Tarifänderungen seit der Erstauflage Anfang 2009 auch der Tarifabschluss vom im Bereich des TVöD, die aktuelle Gesetzgebung und insbesondere die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte eingearbeitet, die bis Frühjahr 2012 zum TVöD und zum TV-L, sowie, soweit einschlägig, zum Arbeitsrecht allgemein (v.a. zu den Arbeitszeitvorschriften [ 6 bis 9], zum Urlaub [ 26 f], zur Befristung [ 30] und zur Kündigung/Beendigung von Arbeitsverhältnissen [ 33 f]) vorliegt. Auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom zur Unwirksamkeit der altersabhängigen Staffelung der Urlaubsdauer in 26 TVöD (ebenso: 26 TV-L) und die deshalb umgehend erfolgte Tarifänderung mit dem Tarifabschluss zum TVöD vom sind berücksichtigt. Ziel des Kommentars ist es unverändert, praxisgerechte Auslegungshinweise und Hilfestellung für die Umsetzung der Bestimmungen des TVöD und des TV-L zu geben, nachdem diese vielfach wenig verständlich und für den unbefangenen Tarifanwender teilweise schwer handhabbar sind. Ein Schwerpunkt der Kommentierungen liegt auf den Arbeitszeitvorschriften, zumal diese gegenüber den einschlägigen Regelungen in den Vorgängertarifverträgen deutlich komplexer geraten sind. Bedeutsam für die Arbeitszeitgestaltungen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens (Kliniken, Pflegeeinrichtungen u.ä.) sind die durch die Tariföffnungsklauseln in den 7 und 12 Arbeitszeitgesetz zugelassenen Abweichungen von den dortigen gesetzlichen Bestimmungen durch tarifvertragliche Regelungen bzw auf deren Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen die gerade im Gesundheitswesen nahezu umfassend möglich und im TVöD und im TV-L auch weitestgehend so umgesetzt sind. Deshalb sind die einschlägigen Kommentierungen hierzu auch übertragbar auf die vergleichbaren Bestimmungen in den neuen Spartentarifverträgen für Ärzte, die vom Marburger Bund als Gewerkschaft abgeschlossen wurden (TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/Länder 2006). Der Kreis der Bearbeiter ist unverändert geblieben, was für die Kontinuität bei den Kommentierungen bürgt. Herausgeber und Autoren begrüßen nach wie vor Anregungen und Kritik. München, im April 2012 Ernst Burger 5

5 Bearbeiterverzeichnis Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München ( 6 9, 39 TVöD/TV-L) Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Nürnberg ( 19 23, 34 TVöD/TV-L) Dr. Hans Dick, Leitender Ministerialrat, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, München ( 24, 25, 30 32, 35 TVöD/TV-L, 36 VKA/TV-L, 37 TVöD/TV-L) Wolfgang Howald, Vizepräsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts a.d. ( 1 5, 38 TVöD/TV-L) Christiane Nollert-Borasio, weitere aufsichtführende Richterin am Arbeitsgericht München ( 11, TVöD/TV-L) Bernd Spengler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Würzburg ( 10, 15 TVöD/TV-L, 16 Bund/VKA/TV-L, 17 TVöD/TV-L, 18 Bund/VKA) Ralf Weinmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, Regensburg ( 12 14, 33 TVöD/TV-L) 7

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Vom zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 6 vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Vom zuletzt geändert durch Änd. TV Nr. 4 vom A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (TVöD) Geltungsbereich (TV-L) Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit (TVöD und TV-L) Allgemeine Arbeitsbedingungen (TVöD) Allgemeine Arbeitsbedingungen (TV-L) Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (TVöD)... Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (TV-L)... 5 Qualifizierung (TVöD) Qualifizierung (TV-L) Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit (TVöD) Regelmäßige Arbeitszeit (TV-L) Sonderformen der Arbeit (TVöD) Sonderformen der Arbeit (TV-L) Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (TVöD) Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (TV-L)

7 Inhaltsverzeichnis 9 Bereitschaftszeiten (TVöD) Bereitschaftszeiten (TV-L) Arbeitszeitkonto (TVöD) Arbeitszeitkonto (TV-L) Teilzeitbeschäftigung (TVöD und TVL) Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung (TVöD) Eingruppierung (TV-L) Eingruppierung in besonderen Fällen (TVöD) Eingruppierung in besonderen Fällen (TV-L) Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (TVöD)... Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (TV-L) Tabellenentgelt (TVöD) Tabellenentgelt (TV-L) Stufen der Entgelttabelle (Bund) Stufen der Entgelttabelle (VKA) Stufen der Entgelttabelle (TV-L) Allgemeine Regelungen zu den Stufen (TVöD) Allgemeine Regelungen zu den Stufen (TV-L) Leistungsentgelt (Bund) Leistungsentgelt (VKA) (gestrichen) (TV-L) Erschwerniszuschläge (TVöD) Erschwerniszuschläge (TV-L) Jahressonderzahlung (TVöD) Jahressonderzahlung (TV-L) Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (TVöD) Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (TV-L) Entgelt im Krankheitsfall (TVöD) Entgelt im Krankheitsfall (TV-L) Besondere Zahlungen (TVöD) Besondere Zahlungen (TV-L) Berechnung und Auszahlung des Entgelts (TVöD und TV-L)

8 Inhaltsverzeichnis 25 Betriebliche Altersversorgung (TVöD) Betriebliche Altersversorgung (TV-L) Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub (TVöD) Erholungsurlaub (TV-L) Zusatzurlaub (TVöD) Zusatzurlaub (TV-L) Sonderurlaub (TVöD und TV-L) Arbeitsbefreiung (TVöD) Arbeitsbefreiung (TV-L) Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge (TVöD und TV-L) Führung auf Probe (TVöD und TV-L) Führung auf Zeit (TVöD) Führung auf Zeit (TV-L) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TVöD) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L) Kündigung des Arbeitsverhältnisses (TVöD) Kündigung des Arbeitsverhältnisses (TV-L) Zeugnis (TVöD und TV-L) Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA) Anwendung weiterer Tarifverträge (TV-L) Ausschlussfrist (TVöD und TV-L) Begriffsbestimmungen (TVöD) Begriffsbestimmungen (TV-L) a Übergangsvorschriften (VKA) Inkrafttreten, Laufzeit (TVöD) In-Kraft-Treten, Laufzeit (TV-L) Anlage A zum TVöD/VKA Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) Besonderer Teil Flughäfen (BT-F)

9 Inhaltsverzeichnis Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) B. Sonderregelungen Anlage A Entgeltordnung zum TV-L Auszug Anlagen B bis F zum TV-L Stichwortverzeichnis

10 12, 13 A. Allgemeiner Teil 37 oder Der Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit und der Änderung der Lage der Arbeitszeit dahin gehend zuzustimmen, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden hat und diese Arbeitszeit auf zwei Vormittage, und zwar donnerstags und freitags zu je fünf Stunden verteilt wird. Ein auf Abgabe einer solchen Willenserklärung gerichtetes zusprechendes Urteil wird nach 894 ZPO vollstreckt. Die Zustimmung gilt mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben. 54 Gem. 311 a Abs. 1 BGB ist auch die Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit zulässig. 55 Kann eine Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung nicht rechtzeitig vor dem für den oder die Beschäftigte notwendigen Beginn erreicht werden, kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, um einen effektiven Rechtschutz zu gewähren. Es handelt sich um eine Leistungsverfügung, die bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer zumindest teilweisen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt. Wegen der Befriedigungswirkung sind an die Voraussetzungen, also an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, strenge Anforderungen zu stellen sind. 56 Ein Verfügungsgrund liegt nur dann vor, wenn für den oder die Beschäftigte bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile drohen. 57 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung (TVöD) (Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.) 12 Eingruppierung (TV-L) (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.b. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für 54 BAG v , 9 AZR 126/02, ZTR 2004, BAG v , 9 AZR 522/03, NZA 2004, LAG Köln v , 9 Ta 397/05, ZTR 2006, 332; LAG Rh-Pf v , 3 Sa 161/02, NZA 2002, 856; LAG Berlin v , 4 Sa 2243/91, NZA 2002, Zur prozessualen Durchsetzung des Teilzeitanspruch s. Grobys/Braun, Die prozessuale Durchsetzung des Teilzeitanspruchs, NZA 2001, 1175; Gotthart, Teilzeitanspruch und einstweiliger Rechtsschutz, NZA 2001, 1183; Dütz, Einstweiliger Rechtsschutz beim Teilzeitanspruch, AuR 2003, Weinmann

11 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12, 13 die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Niederschriftserklärung zu 12: [aufgehoben] 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (TVöD) (Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.) 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (TV-L) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit ( 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht ( 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8) und hat die/der Beschäftigte die höherwertigere Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt 14 sinngemäß. 3 Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4 Bei einer längeren Unterbrechung oder bei Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5 Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/ seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt 14 sinngemäß. Weinmann 279

12 12, 13 A. Allgemeiner Teil I. Grundsätze der Regelungen im TVöD und TV-L... 1 II. Überleitungsvorschriften Verweisung auf das bisherige Tarifrecht, Wegfall der Vergütungsgruppe I, Anpassung des Überleitungsrechts bei den Ländern aufgrund der Tarifeinigung vom Funktionssystem der Absicherung des Besitzstandes Bewährungs-, Fallgruppenund Tätigkeitsaufstiege sowie Zulagen... 7 III. Eingruppierungsgrundsätze des Tarifrechts im öffentlichen Dienst am Beispiel der Regelungen im Geltungsbereich des TV-L ab Die wesentlichen Grundsätze und Grundbegriffe des Eingruppierungsrechts am Beispiel von 12, 13 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L... 8 a) Normstruktur, Teile der Entgeltordnung, Entgeltgruppen... 8 b) Tarifautomatik, auszuübende Tätigkeit, Übertragung, besondere Fälle gem. 13 TV-L... c) Arbeitsvorgang, 12 Abs. 1 S. 4 ff TV-L ivm Protokollerklärung zu Abs. 1, zeitliches Maß... d) Beispiele für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zum TV-L Eingruppierung: Grundlage der Vergütungsfestlegung und der Ausübung des Direktionsrechts Die Geltendmachung des Höhergruppierungsanspruchs, Eingruppierungsprozess Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag, korrigierende Rückgruppierung... IV. Beteiligungsrechte von Betriebsund Personalräten I. Grundsätze der Regelungen im TVöD und TV-L In den 12 und 13 TVöD sind Rahmenvorschriften für die Eingruppierung vorgesehen, wie sie bislang in den 22 ff BAT und den entsprechenden Vorschriften der Arbeitertarifverträge (vgl zb Rahmentarifvertrag zu 20 Abs. 1 BMT-G II) enthalten waren. Diese Eingruppierungsregelungen des BAT und der Arbeitertarifverträge gelten derzeit nach Maßgabe des Überleitungsrechts (vgl 17 TVÜ-Bund, ebenso 17 TVÜ-VKA) fort. Das Funktionssystem des Überleitungsrechts wird nachfolgend in den wesentlichen Zügen dargestellt (vgl Rn 4-7, Abdruck der Überleitungstarifverträge im Anhang S. 714 ff). Den Regelungen der 15, 16 TVöD, die in Kraft gesetzt wurden, ist die neue Vergütungsstruktur bereits zu entnehmen (vgl Kommentierung 15, 16 TVöD). Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppen ist mit Ausnahme der unterhalb des bisherigen Lohn- und Gehaltsniveaus geschaffenen Entgeltgruppe 1 derzeit nicht möglich, weil es an der beabsichtigten einheitlichen Entgeltordnung zum TVöD noch fehlt. Die Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen und damit die Ermittlung des zu zahlenden Tabellenentgelts kann gegenwärtig nur durch Eingruppierung in das frühere Tarifrecht und die Überleitung erfolgen (vgl 17 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA). Dies gilt sowohl für übergeleitete Beschäftigte wie auch für nach dem neueingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgenommen sind nur diejenigen, für die bereits tarifliche Eingruppierungsmerkmale bestehen (vgl 17 Abs. 2 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA). Ärztinnen und Ärzte (zb 4 TVÜ-Ärzte an Universitätskliniken ivm 12 TV-Ärzte) und Be- 280 Weinmann

13 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12, 13 schäftigte, die der neuen Entgeltgruppe 1 zugeordnet werden können, werden also bereits nach den neuen Vorschriften eingruppiert, es bedarf somit einer Überleitung nicht mehr. Eine Ausnahmeregelung gibt es auch für die bisherige Vergütungsgruppe I des BAT, solche Beschäftigungsverhältnisse werden zukünftig außertariflich gestaltet. Eine Entsprechung im oberen Randbereich der tariflichen Vergütungsordnung sieht der TVöD also für die Zukunft nicht mehr vor. 1 Aufgrund der Tarifeinigung vom haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion auf die Neufassung des Eingruppierungsrechts der 12, 13 TV-L und der neuen Entgeltordnung (gegliedert in vier Teile; abgedruckt auf S. 891 ff) geeinigt. 2 Diese Regelungen sind am in Kraft getreten (mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen). Vergleicht man die Neufassung der 12, 13 TV-L mit den Vorschriften der 22, 23 BAT/BAT-O, so sieht man eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung. Unterschiede bestehen vor allem in der sprachlichen Fassung, nicht aber in den tragenden Tarifbegriffen, so dass auch die hierzu ergangene Rechtsprechung in hohem Umfang Bedeutung behalten wird. Da auch das grundsätzliche Verständnis der Tarifpartner im Bereich des Bundes und der Kommunen wohl dahin gehend besteht, dass das neue Tarifrecht die Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltentätigkeit weitgehend aufgeben will, der Tätigkeitsbezug der Eingruppierung möglicherweise abgeschwächt beibehalten werden soll und bisher nicht erkennbar ist, dass die Tarifpartner in diesen Bereichen völlig neue Funktionsmechanismen und Begriffe anstelle von Tarifautomatik, Arbeitsvorgangsbegriff etc. einführen wollen, wird nachstehend unter III. (Rn 8 ff) das Eingruppierungsrecht unter Bezugnahme auf den TV-L kommentiert. Dabei erfolgt eine Erläuterung der verwendeten Tarifbegriffe anhand von Rechtsprechung und Literatur zu diesen Begriffen, wie sie bereits im Geltungsbereich des BAT der Arbeitertarifverträge ergangen ist. Soweit Abweichungen als von den Tarifpartnern des TV-L gewollt erkennbar sind, wird hierauf eingegangen. Auch die in der Praxis bedeutsamen Verzahnungen des tariflichen Eingruppierungsrechts mit dem Mitbestimmungsrecht des BetrVG und der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder sowie die Grundsätze zur prozessualen Durchsetzung von Höhergruppierungsverlangen bzw zur Abwendung von Rückgruppierungen werden aufbauend auf den bisher geltenden Grundsätzen aus Rechtsprechung und Literatur erläutert. II. Überleitungsvorschriften 1. Verweisung auf das bisherige Tarifrecht, Wegfall der Vergütungsgruppe I, Anpassung des Überleitungsrechts bei den Ländern aufgrund der Tarifeinigung vom Das Überleitungsrecht im Bereich der Länder ist aufgrund der Tarifeinigung vom verändert worden. Es erfüllte bislang die gleiche Funktion wie im Geltungsbereich des TVöD, da es bis zur Schaffung der neuen Vorschriften mangels einer Belegung der 12, 13 TV-L und dem Fehlen einer eigenständigen Entgeltordnung insoweit eine identische Situation gab. Nunmehr flankiert es die ab geltenden Neuregelungen, sichert Besitzstände ab Vgl Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper 12, 13 Rn 10 f. 2 Geyer/Baschnagel, Die Entgeltordnung zum TV-L, ZTR 2011, 331 ff mit ausführlich erläuterter Übersicht zu den Neuregelungen. Weinmann 281

14 12, 13 A. Allgemeiner Teil 5 6 und regelt einen möglichst stimmigen Anschluss der Neuregelungen an das damit abgelöste Recht der Arbeiter- und Angestelltentarifverträge. Die Tarifvertragsparteien haben dabei als System festgelegt, dass keine Herabgruppierungen stattfinden und alle aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten und auch diejenigen, die nach Inkrafttreten des TV-L vor Schaffung der Entgeltordnungen eingestellt wurden, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert bleiben, wenn sie die für die Eingruppierung zugrunde gelegte Tätigkeit weiterhin ausüben. Ergibt sich nunmehr eine höhere Entgeltgruppe als nach der bisherigen Eingruppierung, werden die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe übergeleitet, die nunmehr zutrifft. Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen (Ausschlussfrist). 3 Diese Regelungen finden sich sämtlich in der Vorschrift des 29 a TVÜ-Länder (abgedruckt ab S. 805). Nachfolgend ist auf die Überleitungstarifverträge in ihrer bisherigen und im Bereich des Bundes und der Kommunen auch noch fortbestehenden Funktion einzugehen (zu den Neuregelungen im Überleitungsrecht der Länder vgl auch Kommentierung zu den 15 ff). Die Überleitungstarifverträge regeln die Eingruppierung in eigenen Vorschriften jeweils 17. Die Grundregeln wurden bereits oben (vgl Rn 1) wiedergegeben, die Eingruppierung erfolgt, soweit nicht bereits Vorschriften des neuen Rechts gelten, nach den Regelungen des BAT und der Arbeitertarifverträge, vgl 17 Abs. 1 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA, 17 TVÜ- Länder. 4 Etwas anderes gilt für die Eingruppierung von Ärztinnen und Ärzten (eigene Tarifverträge) und für neueingestellte Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 1 zutreffend eingruppiert werden können (vgl dazu Rn 24 f). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr erfolgt. Hier sind die Arbeitsvertragsparteien gehalten, eine entsprechende außertarifliche Vergütung zu verhandeln. Diese Beschäftigten fallen dann auch im Hinblick auf alle anderen tariflichen Regelungen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des TVöD (vgl dazu 1 Abs. 2 lit. b TVöD, s. 1 Rn 9 ff). 5 Für die Ausgestaltung der außertariflichen Regelungen enthalten weder das Überleitungsrecht noch 1 Abs. 2 TVöD Vorgaben. Bisher in Vergütungsgruppe I BAT eingruppierte Beschäftigte werden übergeleitet, in Bezug auf das Entgelt gilt dann Entgeltgruppe 15 Ü (vgl 19 der Überleitungstarifverträge mit den dazugehörigen Anlagen). 2. Funktionssystem der Absicherung des Besitzstandes. Die Vorschriften zur eigentlichen Überleitung finden sich in den 3 ff der Überleitungstarifverträge. Da bislang die Überleitung noch nicht in neue inhaltlich definierte Entgeltgruppen erfolgen konnte, bezieht sich die Überleitung allein auf das Entgelt. Insoweit ist auf die Kommentierung zu den 15 ff TVöD zu verweisen. Eingruppierungsrechtlich enthält im Vorgriff auf die zu schaffende Entgeltordnung 17 der Überleitungstarifverträge die Festlegung, dass die Eingruppierung dann an die neue Entgeltordnung anzupassen ist. Alle sich bis dahin ergebenden Eingruppierungsvorgänge haben nur vorläufige Wirkung für die Zukunft, vgl 17 Abs. 3 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA. Dies kann zu Herabgruppierungen wie auch 3 Geyer/Baschnagel, Die Entgeltordnung zum TV-L, ZTR 2011, 331 ff. 4 Vgl auch Überblick b. Treber in Schaub, Arbeitrechts-Handbuch, 183 Rn 27 ff. 5 Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD 1 TVöD Rn 41 f; Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper 12, 13 TVöD, Rn 11; Dörring in Dörring/Kutzki 1 TVöD Rn 55, Treber in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 183 Rn Weinmann

15 Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12, 13 zu Höhergruppierungen führen, wobei im Fall einer Rückgruppierung gem. 17 Abs. 4 TVÜ ein Ausgleich des finanziellen Nachteils durch eine nicht dynamische Besitzstandszulage erfolgt. 6 Die Besitzstandssicherung bezieht sich nach 17 Abs. 5 TVÜ auch auf Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege, die es ab dem nicht mehr gibt (vgl dazu auch Rn 7). Das Überleitungsrecht sieht darüber hinaus noch weitere Regelungen zum Wegfall von Zulagen und dem Ausgleich durch eine persönliche Besitzstandszulage vor (vgl 17 Abs. 6 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen, vgl auch 17 Abs. 6 TVÜ-Länder). Vergleichbares gilt im Rahmen des 17 Abs. 9 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA und des 17 TVÜ-Länder auch für Funktionszulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter. 3. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sowie Zulagen. Das Entgeltgruppensystem des TVöD kennt keine Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege mehr. Diese Regelung gilt seit dem , ausdrücklich festgehalten ist sie in den Überleitungstarifverträgen (jeweils 17 Abs. 5 TVÜ- Bund und TVÜ-VKA und 17 Abs. 5 TVÜ-Länder). Die Vorschriften enthalten ferner Übergangsregelungen. Übergeleitete Beschäftigte, die am Stichtag nach dem bisherigen Recht die Voraussetzungen für die genannten Aufstiege in zeitlicher Hinsicht zur Hälfte erfüllt hatten, werden in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingereiht. Dies erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären. Eine vergleichbare Regelung gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen. Das einschlägige Überleitungsrecht findet sich hier in den 8, 9 TVÜ. Da es, soweit derzeit eine Prognose möglich ist, im zukünftigen Tarifrecht keine Regelungen mit Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen mehr geben wird, wird nachfolgend auf die bisherigen Regelungen der 23 a BAT (Bund/Länder) und 23 b BAT (Bund, Länder und VKA) nicht mehr eingegangen. Auch prozessual wird die Versagung von Bewährungsaufstiegen an Bedeutung verlieren (vgl dazu Rn 29 ff). Im Rahmen der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Länder vom haben sich die Tarifpartner darauf verständigt, für nach Inkrafttreten des TV-L eingestellte Beschäftigte die Aufstiege in den Entgeltgruppen 2 bis 8 anders auszugestalten, um Verbesserungen für aus Arbeitnehmersicht benachteiligte Beschäftigtengruppen zu erreichen (vgl dazu Anlage 4 TVÜ-Länder, abgedruckt ab S. 805, und Kommentierung zu 15, 16). 7 III. Eingruppierungsgrundsätze des Tarifrechts im öffentlichen Dienst am Beispiel der Regelungen im Geltungsbereich des TV-L ab Die wesentlichen Grundsätze und Grundbegriffe des Eingruppierungsrechts am Beispiel von 12, 13 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L. a) Normstruktur, Teile der Entgeltordnung, Entgeltgruppen. Auf das bisherige Eingruppierungssystem wurde bereits oben beim Aufzeigen möglicher Perspektiven eingegangen. Dieses System war einerseits durch die Unterscheidung der Arbeitnehmergruppen Angestellte und Arbeiter geprägt, andererseits versuchte es, ein hohes Maß an Lohngerechtigkeit anzustreben, indem es an die jeweiligen spezi Vgl auch Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper 12, 13 TVöD Rn 14; Dörring in Dörring/ Kutzki, 12 AT, Rn 6 f, vgl auch Hock/Klapproth, Eingruppierung, Höhergruppierung und Stufenzuordnung im TVöD, ZTR 2006, Siehe auch Geyer/Baschnagel, aao, S Weinmann 283

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