NÜRNBERGER Pensionsfonds AG Arbeitgeberfinanzierter Pensionsfonds

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1 Fachinformation NÜRNBERGER Pensionsfonds AG Arbeitgeberfinanzierter Pensionsfonds Vorteile, Ablauf und rechtliche Behandlung Stand: Juni 2006 BA720_062006

2 Stand: Pensionsfonds Der Pensionsfonds ist entsprechend seiner rechtlichen Definition ( 112 VAG) eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringt. Den Arbeitnehmern wird ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen eingeräumt. Daher unterliegen Pensionsfonds der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Beim Pensionsfonds sind grundsätzlich alle Zusagearten möglich, demnach eine Leistungszusage, eine beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung. Die von einem Pensionsfonds erteilte Zusage ist eine mittelbare Zusage. Bei den Trägerunternehmen, deren Arbeitnehmer versorgt werden, entsteht damit keine Pflicht (und auch kein Recht), für diese Versorgung in der Steuerbilanz eine Rückstellung zu bilden. Die im Pensionsfonds angesammelten Vermögenswerte sind Fondsvermögen und somit nicht vom Trägerunternehmen in der Bilanz auszuweisen. Die Versorgung über einen Pensionsfonds ist somit bilanzneutral. Die NÜRNBERGER Pensionsfonds hat im Oktober 2004 die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erhalten. Im sog. Pensionsplan, der entweder beitrags- oder leistungsbezogen ist, sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen enthalten. Wesentliche Vorteile Steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) Zusätzlich steuerfreier Beitrag in Höhe von EUR p.a. möglich Hohe Renditechancen durch fondsgebundene Kapitalanlage Geringe Verwaltungskosten Geringer Insolvenzsicherungsbeitrag Nachgelagerte Besteuerung Versorgung junger Mitarbeiter möglich private Weiterführung nach Ausscheiden Recht auf Übertragung bei Arbeitgeberwechsel

3 Stand: Arbeitsrechtliche Vorschriften Anspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a BetrAVG) Mit der Neuregelung des Betriebsrentengesetzes wurde zum 1. Januar 2002 auch der Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltumwandlung (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) aufgenommen. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung gemäß 1a BetrAVG ist durch die Wahl des Durchführungsweges Pensionsfonds erfüllt (gleiches gilt für die Direktversicherung und die Pensionskasse). Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen Durchführungsweg und bietet der Arbeitgeber aber einen Pensionsfonds an, muß der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlung über den angebotenen Pensionsfonds durchführen. Der Arbeitnehmer hat das Recht, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ohne Entgelt (z.b. Elternzeit oder längere Krankheit) die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Dieser Anspruch kann ab 2005 über die versicherungsförmigen Wege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG geltend gemacht werden. Unverfallbarkeit ( 1b und 2 Abs. 5 b BetrAVG) Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die aus Entgeltumwandlung finanziert werden, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft richtet sich nach der gewählten Zusageart. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung entspricht der Anspruch des Arbeitnehmers dem planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zum Ausscheiden geleisteten Beiträge zuzüglich der bei zum Versorgungsfall erzielten Erträgen. Der Arbeitnehmer hat jedoch einen Mindestanspruch in Höhe der bis zum Ausscheiden zugesagten Beiträge (abzüglich der verbrauchten Risikobeitragsanteile). Abfindung ( 3 BetrAVG) Unverfallbare Anwartschaften ausscheidender Mitarbeiter können abgefunden werden, indem der Arbeitgeber den Vertrag kündigt und dem ausscheidenden Arbeitnehmer das Kapital auszahlt. Die Abfindung kann bis zu 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV erfolgen und einseitig verlangt werden. Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2006 für die alten Bundesländer EUR bzw EUR für die neuen Bundesländer. Als Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Vertrages anzusetzen. Ist eine Abfindung aufgrund dieser Abfindungshöchstgrenze nicht möglich, erfolgt die Auszahlung der Anwartschaft zum vereinbarten Versorgungsendalter. Übertragung ( 4 BetrAVG) Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird die Übertragung von Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu geregelt. Es besteht die Möglichkeit, daß der ehemalige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber die Zusage oder dessen Wert (unverfallbare Anwartschaft) überträgt. Die wertgleiche Übertragung kann jedoch nur im Einvernehmen zwischen dem bisherigen, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erfolgen. Erst dann geht die bisherige Versorgungszusage des alten Arbeit-

4 Stand: gebers mit schuldbefreiender Wirkung unter. Bei Neuzusagen ab 2005 muß auf Verlangen des Arbeitnehmers eine wertgleiche Übertragung auf den neuen Arbeitgeber innerhalb eines Jahres nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgen. Voraussetzung dafür ist, daß der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West/2006: EUR) nicht übersteigt. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, den Übertragungswert zu übernehmen und diesen als wertgleiche Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Der Übertragungswert ist das gebildete Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Altersgrenze ( 6 BetrAVG) Nimmt ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch, so sind ihm auf sein Verlangen die Leistungen auch vorzeitig auszuzahlen. Insolvenzsicherung ( 7-15 BetrAVG) Zusagen, die über einen Pensionsfonds erteilt wurden, unterliegen den Bestimmungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Unverfallbare Ansprüche und laufende Leistungen aus Pensionsfondszusagen werden bei Konkurs des Arbeitgebers vom Pensions-Sicherungs-Verein ag (PSVaG) übernommen. Dafür muß der Arbeitgeber jährlich Beiträge ab Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ( 1 b, 2 BetrAVG) an den PSVaG zahlen. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 20 Prozent des steuerlichen Teilwertes der unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen. Diese Bemessungsgrundlage muß dem PSVaG jährlich mitgeteilt werden. Anpassungsprüfungspflicht ( 16 BetrAVG) Der Arbeitgeber muß laufende Rentenleistungen alle 3 Jahre überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Erhöhung entscheiden. Gemäß 16 Abs. 6 BetrAVG besteht jedoch für Beitragszusagen mit Mindestleistungen keine Pflicht zur Anpassungsprüfung. Steuerrechtliche Behandlung In 4 e EStG ist geregelt, inwieweit Beitragszahlungen für einen Pensionsfonds (der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff Zuwendung) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Besteuerung in der Anwartschaft Grundsätzlich sind Zuwendungen an einen Pensionsfonds als eine sogenannte Zukunftssicherungsmaßnahme nach 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser - grundsätzlich steuerpflichtige - Arbeitslohn kann bis maximal 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zugewendet werden. Zusätzlich ist ein Beitrag von EUR p.a. lohnsteuerfrei, wenn und solange kein Beitrag zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse nach 40 b EStG pauschal versteuert wird. Insgesamt können also bis zu EUR (2.520 EUR EUR) steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG gezahlt werden. Dieser Betrag umfaßt auch Beiträge an eine Pensionskasse und für eine nachgelagert besteuerte Direktversicherung. Beiträge, welche diese Grenze übersteigen, sind individuell zu versteuern.

5 Stand: Wirtschaftlich können die Beiträge sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Besteuerung in der Leistungsphase Rentenzahlungen bzw. eine mögliche Kapitalabfindung dieser Rentenzahlungen werden grundsätzlich nachgelagert, d. h. erst im Rentenalter als Sonstige Einkünfte, versteuert. Laufende Rentenleistungen sind nach 22 Nr. 5 EStG voll durch den Rentenempfänger zu versteuern. Im Rahmen der Steuererhebung kann der Werbungskostenpauschbetrag nach 9a Nr. 3 EStG sowie der Altersentlastungsbetrag nach 24a EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der Einkünfte, maximal EUR. Je nach Erstbezug der Rente reduziert sich dieser Betrag ab 2005 schrittweise. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Pauschbetrag, so können die nachgewiesenen höheren Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung SV-Freiheit für Zuwendungen an einen PF nach 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV Die oben aufgeführte steuerrechtliche Behandlung wirkt sich über die ArEV auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus, denn steuerfreie Zuwendungen nach 3 Nr. 63 EStG sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, d.h. Sozialversicherungsfreiheit besteht für Zuwendungen an Pensionskassen, soweit diese EUR im Jahr 2006 nicht überschreiten und aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Die Sozialversicherungsfreiheit für Entgeltumwandlungen ist bis zum begrenzt. Auch hier gilt, daß bundeseinheitlich max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind. Das zusätzlich steuerfreie Volumen in Höhe von EUR ist generell sozialabgabenpflichtig. Entgeltumwandlungen zugunsten von Zuwendungen für einen Pensionsfonds sind damit ein legitimes Mittel zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen. NÜRNBERGER Pensionsfonds AG Seit 2005 geht die NÜRNBERGER Versicherungsgruppe mit einem neuen Angebot auf den Markt: der NÜRNBERGER Pensionsfonds AG (NPF). Die Zusagen der NPF erfolgen als Beitragszusage mit Mindestleistung. Rückgedeckt werden die NPF-Zusagen über (fondsgebundene) Rentenversicherungen bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG. Dazu fließen 98 Prozent des Versorgungsbeitrages in die Rückdeckungsversicherung. Die verbleibenden 2 Prozent werden für die Einrichtung und laufende Verwaltung der Versorgungszusage durch die NPF AG verwendet. Die NÜRNBERGER stellt damit ihre langjährige Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Fondsanlage den Kunden bereit, die über diesen Durchführungsweg ihre betriebliche Altersversorgung gestalten wollen. Steuerliche Förderung Rückdeckungstarife Tarif NPFFR2351G Die steuerliche Förderung der NÜRNBERGER Pensionsfonds AG erfolgt ausschließlich im Rahmen des 3 Nr. 63 EStG. Eine Förderung gemäß 10a EStG ( Riester ) ist nicht möglich. Für die Rückdeckung der Pensionsfondszusagen werden folgende Tarife der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG angeboten: Fondsgebundene Einzel-Rentenversicherung mit lebenslanger Rentenzahlung, Rentengarantiezeit, Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und garantierter Erlebensfalleistung.

6 Stand: Tarif NPFFR2351GK3 Leistungsinhalte wie NPFFR2351G. Dieser Tarif ist nur im Rahmen eines eigenen Gruppenvertrages abschließbar und setzt bei Beginn mindestens fünf versicherte Personen voraus. Für die Fondsanlage kann aus allen zur Verfügung stehenden Investmentdepots gewählt werden. Um die Mindest-Erlebensfalleistung garantieren zu können, wird ein Teil der im Beitrag enthaltenen Sparanteile in einem konventionellen Deckungsstock angelegt. Tarif NPFFR2310G Tarif NPFFR2330GK3 Fondsgebundene Einzel-Rentenversicherung mit lebenslanger Rentenzahlung, Rentengarantiezeit, Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und garantierter Erlebensfalleistung. Leistungsinhalte wie NPFFR2310G. Dieser Tarif ist nur im Rahmen eines eigenen Gruppenvertrages abschließbar und setzt bei Beginn mindestens fünf versicherte Personen voraus. Für die Fondsanlage kann aus allen zur Verfügung stehenden Investmentdepots gewählt werden. Um die Mindest-Erlebensfalleistung garantieren zu können, wird ein Teil der im Beitrag enthaltenen Sparanteile in einem konventionellen Deckungsstock angelegt. Produktbesonderheiten Die Tarife der NÜRNBERGER Pensionsfonds AG beinhalten eine Beitragserhaltungsgarantie, welche sicherstellt, daß zum Rentenbeginn mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht ist. Antrag Policierung Es gibt ausschließlich Computeranträge über die Beratungstechnologie. Diese sind in der Abteilung Leben/Antrag einzureichen. Hier kann das NLV-Policierungsverfahren vollständig genutzt werden mit NÜRNBERGER Pensionsfonds AG spezifischen Inhalten. Prospekte/Flyer BA700_ DIN A4 - Arbeitgeberfinanzierter Pensionsfonds BA701_ DIN A4 - Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung BA705_ DIN C6-Flyer - Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung Beratungstechnologie In der BAVplus können Angebote über das Programm NÜRNBERGER Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung berechnet werden. Das Programm lehnt sich an die bereits bestehenden Durchführungswege an. Des weiteren ist die Erstellung von Angeboten über das Gruppenangebotsprogramm möglich.

7 Stand: Ansprechpartner Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner FD Bayern-Nord Manfred Höppel 0911/ FD Bayern-Süd Armin Schulz 089/ FD Berlin Ilka Bittermann 030/ FD Dresden Stefan Hieckmann 0351/ FD Erfurt Uwe Theil 0361/ FD Frankfurt Klaus Wener 069/ FD Hamburg Uwe von Thun Tanja Gehrke 040/ / FD Hannover Volker Stehr 0511/ VD-SO Hannover Thorsten Lohse 0511/ FD Köln Heinz Götz 0221/ FD Leipzig Frank Jahn 0341/ FD Mannheim Reiner Held 0621/ FD NRW-Nord Dirk Klein 0251/ FD NRW-Mitte I Jürgen Czerwonka 0211/ FD NRW-Mitte II Jürgen Manasterni 0231/ /07 FD Stuttgart Lars Wagner 0711/ GD Nürnberg BAV-Fachberatung 0911/ NÜRNBERGER Zeitwertkonten (NZW)/ NÜRNBERGER Altersteilzeitmodell (NAM) Versicherungsmathematische Berechnungen / Fachberatung Pensionszusage 0911/ / Gruppenverträge / Versorgungswerke 0911/ / 2908 / 2783 Sterbegeldvers. / Restschuldvers 0911/ / 2952

8 Stand: Wichtige Adressen NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPE Telefon (09 11) / Fax (09 11) Internet: / info@nuernberger.de NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbh (NBB) Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nbb@nuernberger.de NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V. (NVK) Tel. (09 11) / Fax (09 11) Internet: / nvk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionskasse AG (NPK) Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npk@nuernberger.de NÜRNBERGER Pensionsfonds AG (NPF) Tel. (09 11) / Fax: (09 11) Internet: / npf@nuernberger.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Lurgiallee 12 / Frankfurt Tel.: (02 28) / / Fax: (02 28) / Internet: / poststelle@bafin.de Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Friedrichstraße 191 / Berlin Tel.: (030) / Fax: (030) Internet: / berlin@gdv.org PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN VVaG (PSVaG) Berlin-Kölnische-Allee 2-4 / Köln Tel.: (02 21) / Fax: (02 21) Internet: / info@psvag.de Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) Eysseneckstraße 55 / Frankfurt am Main Tel.: (069) / Fax: (069) Internet: / vdr.frankfurt@vdr.de Bundesministerium der Finanzen (BMF) Wilhelmstraße 97 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / Poststelle@bmf.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) Scharnhorststr / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet: / info@bmwa.bund.de Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Mohrenstraße 62 / Berlin Tel.: ( ) / Fax: ( ) Internet / info@bmgs.bund.de Bundesfinanzhof (BFH) Ismaningerstraße 109 / München Tel.: ( 089) / Fax: (089) Internet: / bundesfinanzhof@bfh.bund.de Bundesarbeitsgericht (BAG) Hugo-Preuß-Platz 1 / Erfurt Tel.: (03 61) / Fax: (03 61) Internet: / pressestelle@bundesarbeitsgericht.de

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