Immaterialgüterrecht. Dirk Seichter



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Urheberrecht Gegenstand Recht zum Schutz der Urheber schöpferischer Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst Literatur Dreier/Schulze, UrhG, 3.Auflage

Urheberrecht Werk Werkartenkatalog ( 2 Abs. 1 UrhG) Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme) Werke der Musik pantomimische Werke (Tanzkunst) Werke der bildenden Künste und der angewandten Kunst Lichtbildwerke (zum Schutz bloßer Lichtbilder 72 UrhG) Filmwerke Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Urheberrecht Persönliche geistige Schöpfung Hinreichende Gestaltungshöhe Unterschiedliche Anforderungen je nach Werkart strenge Anforderungen bei Werken der angewandten Kunst Abhängigkeit des Schutzumfangs von der Gestaltungshöhe Kein Schutz von Ideen

Urheberrecht Inhalt Urheberpersönlichkeitsrecht Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Recht der öffentlichen Wiedergabe Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Urhebers

Urheberrecht Abgrenzung Werkexemplar und Werk Erwerb der Sache bedeutet nicht Erwerb des Rechts am Immaterialgut Notwendigkeit der Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte Ausnahme: Recht zur öffentlichen Ausstellung des Eigentümers eines Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes

Urheberrecht Besonderheit in Museen On-the-Spot-Consultation ( 52b UrhG) Recht öffentlicher Zugänglichmachung an elektronischen Leseplätzen Voraussetzungen Veröffentlichte Werke aus dem Bestand des Museums Nicht mehr Exemplare eines Werkes, als der Bestand der Einrichtung umfasst Forschung und private Studien Keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen Vergütungspflicht

Urheberrecht Katalogbildfreiheit ( 58 UrhG) Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung öffentlich ausgestellter Werke Fälle Nutzung zu Werbezwecke Erstellung von Verzeichnissen

Urheberrecht Nutzung zu Werbezwecken Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke Öffentliche Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmt Veranstalter Werbung für konkrete Veranstaltung zeitliche und räumliche Beschränkung Beispiele Titelbild eines Kataloges, der zum Selbstkostenpreis abgegeben wird Werbeprospekte, Plakate, Einladungskarten nicht: Postkarten, Kalender oder Souvenirartikel

Urheberrecht Verzeichnisse Keine Beschränkung auf bloße Auflistungen, sondern auch Kataloge einschließlich digitaler Offline-Medien Inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Ausstellung Bestand (auch Leihgaben) Kein eigenständiger Erwerbszweck

Urheberrecht Recht am eigenen Bild ( 22 f. KUG) Verbot der Verbreitung, der öffentlichen Zurschaustellung und Vervielfältigung von Abbildungen von Personen ohne deren Einwilligung 10-jähriger Schutz nach Tod des Abgebildeten Beachte: Urheberrecht des Fotografen

Urheberrecht Entbehrlichkeit der Einwilligung Absolute Personen der Zeitgeschichte Relative Personen der Zeitgeschichte, soweit die Verwendung des Bildes in dem Zusammenhang steht, weshalb die Personen von Interesse sind Erfordernis einer Interessenabwägung Keine Verbreitung der Bilder allein zu Werbezwecken

Markenrecht Gegenstand Schutzfähige Zeichen Zeichen Wörter Abbildungen Buchstaben, Zahlen Hörzeichen dreidimensionale Gestaltungen Farben Eignung zur Unterscheidungskraft

Markenrecht Entstehung des Schutzes Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes oder des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Recherchemöglichkeiten unter www.dpma.de bzw. www.oami.europa.eu Verkehrsgeltung Notorische Bekanntheit

Markenrecht Schutzhindernisse keine graphische Darstellbarkeit keine Unterscheidungskraft Merkmalsbeschreibende Angaben Üblich gewordene Bezeichnungen Verstoß gegen öffentliche Ordnung Bösgläubigkeit

Markenrecht Markenverletzung Grundsätze Ausschließlichkeitsrecht Prioritätsprinzip Territorialitätsprinzip Voraussetzungen Benutzung für Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr

Markenrecht Rechtsverletzungen Identität Verwechslungsgefahr Kennzeichnungskraft Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit Zeichenähnlichkeit Ausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken Ausnahmen Möglichkeit der beschreibenden Angaben Erschöpfung

Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz Ergänzung des Schutzes durch 4 Nr. 9 UWG Grundsätzlicher Vorrang der speziellen Schutzrechten Geringer Anwendungsbereich im Museumsalltag Beachte aber: Möglicher Schutz von Werbeslogans

Folgen von Verletzungen Unterlassungsanspruch Vermeidung einer Klage durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Pflicht zur Tragung der Abmahnkosten Schadensersatzanspruch Verschulden Hohe Anforderungen an die Sorgfalt Berechnung (alternativ) entgangener Gewinn des Verletzten Verletzergewinn Lizenzgebühr

Vielen Dank! c/o OLG Olgastr. 2 70182 0711/2123116 seichter@olg.justiz.bwl.de