VORTRAGSVERANSTALTUNG



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VORTRAGSVERANSTALTUNG Betriebliche Altersvorsorge Eckpunkte der Rentenreform Durchführungswege für die betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge im Vergleich zur Riester-Rente Weitere Informationen und die Präsentation zum Download finden Sie auf unserer Internetseite http://www.hefe-gmbh.de

Seit 2001 hat der Gesetzgeber grundlegende Reformen in der Rentenversicherung durchgeführt, die auch die betriebliche Altervorsorge gravierend verändert haben. Ab dem 1.1.2002 haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern zumindest einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung für den Entgeltverzicht anzubieten. Weiterhin sehen einige Tarifverträge bereits jetzt verpflichtend vor, betriebliche Altersvorsorgebeiträge im Rahmen einer kalenderjährlichen Einmaleinzahlung zu leisten. Ferner werden die Arbeitnehmer mit Fragen zur Riester-Rente und ggf. mit dem Wunsch des Abschlusses der Riester-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf die Betriebe zukommen. Auch im Falle der Riester-Rente besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, dies im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abzusichern. Für den Arbeitgeber ist dies eine neue Situation, aus der sich folgende Fragen ergeben: Welcher Verwaltungsaufwand ergibt sich jeweils bei den einzelnen Durchführungswegen? Welche Kosten kommen bei den einzelnen Durchführungswegen auf den Betrieb zu? Welche Risiken können für mich als Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen entstehen? Welche Absicherungsmöglichkeiten und Vorteile ergeben sich für die Mitarbeiter? Wie sehen die steuerlichen Aspekte aus? Zur Unterstützung unserer Kunden haben wir mit verschieden Versicherungen bzw. Versorgungseinrichtungen Rahmenverträge geschlossen und bieten hierdurch auch auf dem Sektor der betrieblichen Altersversorgung erstklassige Rahmenbedingungen mit innovativen und professionellen Lösungen. Wir stellen Versorgungseinrichtungen für sämtliche fünf Durchführungswege der arbeitgeber- sowie arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung sowie einen Gruppenvertrag zur privaten Riesterrente. Durch Bündelung der Interessen unserer Kunden können wir einen erheblichen Kostenvorteil und somit Renditevorteil gegenüber Einzellösungen der Versicherer anbieten. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie bei der Wahl der für Ihr Haus günstigsten Lösung. Zu Ihrer Information erhalten Sie anliegend eine komprimierte Information zur Riester-Rente und den möglichen Durchführungswegen bei der betrieblichen Alterversorgung:

Die fünf Durchführungswege im Überblick Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind seitens des Gesetzgebers 5 Durchführungswege zulässig. Nachfolgend geben wir eine kurze Übersicht zu den einzelnen Durchführungswegen in Hinblick auf Entgeltumwandlungen der Arbeitnehmer: 1. Direktversicherung Die Direktversicherung ist sicherlich die bekannteste Art der betrieblichen Altersvorsorge. Zum 01.01.2005 wurde die steuerliche Behandlung der Direktversicherung grundlegend verändert. Die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG wurde abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt werden neu abgeschlossene Direktversicherungen in das System der nachgelagerten Besteuerung übernommen. Beiträge zur Direktversicherung sind ab sofort steuer- und bis einschließlich 2008 sozialabgabenfrei. Dies gilt für Beiträge bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) der Rentenversicherung pro Jahr (in 2005 2.496 ). Unter Umständen können zusätzlich 1.800 jährlich steuerfrei (dieser Betrag ist jedoch sozialversicherungspflichtig) investiert werden, so dass insgesamt 4.296 steuerfrei für die Altersvorsorge zur Verfügung stehen. Die Leistungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ferner kann im Wege der Direktversicherung auch die sogenannte Riester-Rente abgewickelt werden. Die Beiträge nach 10a/82 EStG unterliegen der Sozialversicherungspflicht und der vollen Besteuerung. Die Beiträge sind somit aus dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer zu zahlen. Die Rentenauszahlungen sind als sonstige Einkünfte gem. 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes und der Abschlusskosten empfehlen wir, die Riesterrente nicht im Wege der betrieblichen Altersvorsorge durchzuführen, sondern über einen Firmengruppenvertrag als Privatvertrag des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht zur Bestimmung des Durchführungsweges und des Risikoträgers (Versicherers). Die Durchführung über die Pensionszusage oder Unterstützungskasse bedarf dem Einverständnis des Arbeitnehmers. Bietet der Arbeitgeber keinen anderen Durchführungsweg an, kann der Arbeitnehmer die Umwandlung zu Gunsten der Direktversicherung verlangen. Sofern der Arbeitgeber keinen Versicherer vorgibt, kann dies dazu führen, dass er die Entgeltumwandlung bei einer Vielzahl von Gesellschaften mit dem damit verbunden Verwaltungsaufwand durchführen muss.

2. Pensionskasse Bei der Pensionskasse handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft. Ähnlich dem Pensionsfonds sind die Kapitalanlagevorschriften für die Pensionskasse freier gestaltet als beim klassischen Lebensversicherer. Entgegen dem Pensionsfonds kann die Pensionskasse jedoch eine Beitragsgarantie abgeben und eignet sich daher insbesondere für die tarifliche Altersvorsorge. Somit besteht kein Nachfinanzierungsrisiko des Arbeitgebers. Die Riester-Förderung gem. 10a / 82 EStG ist im Rahmen der Pensionskasse möglich. Sofern der Arbeitnehmer auf den Abschluss der Riester-Förderung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge besteht, sollte dies dann im Rahmen der Pensionskasse erfolgen. Grundsätzlich sollte jedoch aufgrund des Verwaltungsaufwandes analog den Ausführungen zur Direktversicherung der Abschluss als Privatvertrag im Rahmen eines Firmenkollektivvertrages erfolgen. Auch im Rahmen der Pensionskasse sind die Beiträge zur Riester-Rente aus dem Nettogehalt des Arbeitnehmers zu zahlen. Die Beiträge zur Pensionskasse nach Altersförderungsgesetz sind analog der Direktversicherung bis 4% der BBG steuerfrei und bis Ende 2008 ebenfalls sozialversicherungsfrei. Besteht keine Direktversicherung können auch hier weitere 1.800 - die jedoch sozialversicherungspflichtig sind eingezahlt werden. Die Leistungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Die Beiträge zur Pensionskasse unterliegen nicht der Pensionssicherungspflicht und es entstehen keine weiteren Verwaltungskosten. Es entsteht keine Bilanzberührung und die Pensionskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die Leistungen aus der Pensionskasse können sowohl als Rentenzahlung als auch als Kapitalauszahlung erbracht werden. Ferner kann eine Invaliden- und Hinterbliebenenrente eingeschlossen werden. Die Beiträge können auch variabel (Dotierung) oder als Einmalzahlung erbracht werden, wodurch eine hohe Flexibilität gewährleistet ist. Die Pensionskasse stellt nach unserer Einschätzung insbesondere bei der tarifvertraglichen Altersvorsorge die optimale Lösung dar und bietet sich aufgrund der Flexibilität auch bei Entgeltumwandlungen aus Sonderzahlungen an.

3. Pensionsfonds Pensionsfonds wurden mit der Rentenreform 2002 neu eingeführt. Die Kapitalanlagevorschriften der Pensionsfonds sind freier gestaltet als bei den anderen Durchführungswegen wodurch risikoreichere Anlagen möglich sind. Die steuerliche Behandlung und die Möglichkeiten der Beitragsleistung entsprechen denen der Direktversicherung und der Pensionskasse. Die Beiträge zum Pensionsfonds unterliegen der Insolvenzsicherungspflicht. 4. Pensionszusage / Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung Die Pensionszusage (unmittelbare Versorgungszusage) ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Beschäftigten oder dessen Angehörigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen zu gewähren. Diese sollte über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert werden. Sofern die Rückdeckungsversicherung zur Deckung der Versorgungszusage nicht ausreicht, liegt das volle Nachfinanzierungsrisiko beim Arbeitgeber. Daher ist bei der Ausgestaltung der Pensionszusage eine hohe Sorgfalt geboten. Die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung sind betrieblicher Aufwand und somit steuerfrei. Im Rahmen der Pensionszusage können somit auch Beiträge über 4% BBG eingezahlt werden, dürfen jedoch 75% der anrechenbaren Bezüge nicht übersteigen (Angemessenheit) Die Pensionsverpflichtungen sind zu bilanzieren und entsprechend Rückstellungen zu bilden. Die Pensionszusage wirkt sich somit zum Zusagezeitpunkt gewinnmindernd aus und erhöht hierdurch die Liquidität im Unternehmen. Die Beiträge bei Entgeltumwandlungen sind bis 2008 bis 4% der BBG sozialversicherungsfrei. Die Pensionszusage ist insolvenzversicherungspflichtig. Die Leistungen aus der Pensionszusage sind steuerpflichtige Versorgungsbezüge (nachgelagerte Besteuerung). Steuermindernd wirkt sich der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag aus. Die Pensionszusage ist bei Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen und bei Entgeltumwandlungen von leitenden Angestellten zu empfehlen, wenn die bilanziellen Auswirkungen gewünscht sind. Dies gilt insbesondere wenn Beiträge über 4% der Beitragsbemessungsgrundlage eingezahlt werden sollen. Eine Integration der Riester-Rente ist nicht möglich.

5. Rückgedeckte Unterstützungskasse Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse deckt die Unterstützungskasse ähnlich der Pensionszusage die Leistungen aus der Versorgungszusage über eine Rückdeckungsversicherung ab. Eine Passivierung der Versorgungsverpflichtung erfolgt nicht. Eine eventuelle Unterdeckung ist lediglich im Anhang der Handelsbilanz auszuweisen. Ebenso erfolgt keine Aktivierung der Rückdeckungsversicherung. Somit ergeben sich keinerlei bilanzielle Auswirkungen. Die Unterstützungskasse unterliegt ebenfalls der Pensionssicherungspflicht. Die steuerliche Behandlung während der Leistungsphase und die Sozialversicherungspflicht entspricht denen der Pensionszusage (nachgelagerte Besteuerung). Ferner fallen für den Arbeitgeber Verwaltungskosten der Unterstützungskasse an. Diese sind auch in der Rentenbezugsphase zu zahlen. Die Unterstützungskasse ist beitragseitig nicht begrenzt. Die Versorgungszusage selbst darf jedoch 75% der anrechenbaren Bezüge nicht übersteigen (Angemessenheit). Damit ist die Unterstützungskasse besonders interessant für besser verdienende Spitzenkräfte, deren Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen sowie bei Gesellschafter-Geschäftsführerversorgungen, wenn keine bilanziellen Auswirkungen gewünscht wird. Eine Integration der Riester-Rente ist nicht möglich.

Steuerliche und beitragsrechtliche Betrachtung der 5 Durchführungswege bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (Entgeltumwandlung) Unterstützungs kasse Pensionszusage Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Steuerliche Behandlung des Aufwandes in der Anwartschaftsphase Kein steuerlicher Zufluss, daher bleibt Aufwand steuerfrei Kein steuerlicher Zufluss, daher bleibt Aufwand steuerfrei Steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber Steuerfreiheit bis 4% der BBG ( 3 Nr. 63 EStG) Steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber Steuerfreiheit bis 4% der BBG ( 3 Nr. 63 EStG) Steuerpflichtiger Arbeitslohn, aber Steuerfreiheit bis 4% der BBG ( 3 Nr. 63 EStG) Außerdem möglich: Individuelle Lohnversteuerung und Förderung nach 10a/ 82 EStG ( Riester- Rente ) Außerdem möglich: Individuelle Lohnversteuerung und Förderung nach 10a/ 82 EStG ( Riester- Rente ) Außerdem möglich: Individuelle Lohnversteuerung und Förderung nach 10a/ 82 EStG ( Riester- Rente ) Steuerliche Behandlung der Leistungen Steuerpflichtige Versorgungsbezüge und Versteuerung nach 19 Abs. 1 EStG Versorgungsfreibetrag ( 19 Absatz 2 EStG) bis 3.000 EUR und Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 9a Nr. 1 EStG) 920 EUR p.a. Steuerpflichtige Versorgungsbezüge und Versteuerung nach 19 Abs. 1 EStG Versorgungsfreibetrag ( 19 Absatz 2 EStG) bis 3.000 EUR und Arbeitnehmer-Pauschbetrag ( 9a Nr. 1 EStG) 920 EUR p.a. 10a / 82 EStG oder nach 3 Nr. 63 EStG Besteuerung als sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 5 EStG Altersentlastungsbetrag (ab 64. Lebensjahr) max. 1.900 ( 24 a EStG) 10a / 82 EStG oder nach 3 Nr. 63 EStG Besteuerung als sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 5 EStG Altersentlastungsbetrag (ab 64. Lebensjahr) max. 1.900 ( 24 a EStG) 10a / 82 EStG oder nach 3 Nr. 63 EStG Besteuerung als sonstige Einkünfte nach 22 Nr. 5 EStG Altersentlastungsbetrag (ab 64. Lebensjahr) max. 1.900 ( 24 a EStG) Behandlung des Aufwandes in der Sozialversicherung 4% der BBG (West) Befristet bis Ende 2008. 4% der BBG (West) Befristet bis Ende 2008.Beitragsfrei 4% der BBG bei Förderung nach 3 Nr. 63 EStG. Befristet bis Ende 2008. 4% der BBG bei Förderung nach 3 Nr. 63 EStG. Befristet bis Ende 2008. 4% der BBG bei Förderung nach 3 Nr. 63 EStG. Befristet bis Ende 2008. 4% der BBG übersteigender Anteil (max. 1.800 ): Beitragspflichtig 4% der BBG übersteigender Anteil (max. 1.800 ): Beitragspflichtig 4% der BBG übersteigender Anteil (max. 1.800 ): Beitragspflichtig 10a / 82 EStG volle Beitragspflicht 10a / 82 EStG volle Beitragspflicht 10a / 82 EStG volle Beitragspflicht Insolvenzsicherungspflicht (PSV-Beiträge) Ja Ja Nein ( bei entsprechender Gestaltung) Nein Ja Nachfinanzierungsrisiko Ja Rückstellungen in der Bilanz erforderlich Ja Nein (bei versicherungsvertraglicher Regelung) Nein (bei versicherungsvertraglicher Regelung) Ja, auf Mindestleistung begrenzbar (Beitragszusage mit Mindestl.) Anpassungsverpflichtung bei Rentenleistung (Prüfungspflicht alle 3 Jahre) Ja (Nein, falls eine jährliche Anpassung um 1% vorgenommen wird) Ja (Nein, falls eine jährliche Anpassung um 1% vorgenommen wird) Nein (bei Verwendung der Überschussanteile zur Leistungsverbesserung) Nein (bei Verwendung der Überschussanteile zur Leistungsverbesserung) Nein (bei Beitragszusage mit Mindestleistung)

RIESTER-RENTE Förderung nach 10 a/82 EStG Die Förderung der sog. Riester-Rente erfolgt durch Zulagen oder. Sonderausgabenabzug. Die Höhe der staatlich geförderten Zulage richtet sich nach Familienstand und Kinderzahl des Arbeitnehmers. Zum Personenkreis der Förderberechtigten gehören alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Nicht förderberechtigte Ehepartner können die Zulage ebenfalls erhalten, wenn der förderberechtigte Ehepartner einen Riester-Vertrag abschließt. Der andere Ehepartner muss in diesem Fall einen eigenen Vertrag abschließen, muss jedoch dafür keine eigenen Beiträge aus eigenen Mitteln leisten. Der Aufbau der Eigenvorsorge wird stufenweise in vier Schritten gefördert. Die Förderung setzt sich aus der Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Diese betragen jährlich: Veranlagungszeitraum Grundzulage Kinderzulage (je Kind) 2004 und 2005 76 92 2006 und 2007 114 138 ab 2008 154 185 Die Grundzulage steht jedem förderberechtigtem Ehepartner zu; die Kinderzulage nur einem Förderberechtigten. Die genannten Zulagen reduzieren sich, wenn der Zulagenberechtigte nicht den Mindestbeitrag aufbringt. Der Mindestbeitrag beträgt zusammen mit den Zulagen: Veranlagungszeitraum in % des rentenversicherungspflichtigen Jahres-Bruttoeinkommens höchstens pro Jahr 2004 und 2005 2 % 1.050 2006 und 2007 3 % 1.575 ab 2008 4 % 2.100 Alternativ zur Zulagenförderung kann der Beitrag im Rahmen der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ist der Steuervorteil größer als die Zulagen, wird die Differenz vom Finanzamt gutgeschrieben ( Günstigerprüfung ). Folgende Altervorsorgeaufwendungen können höchstens steuermindernd geltend gemacht werden: Veranlagungszeitraum höchstens 2004 und 2005 1.050 2006 und 2007 1.575 ab 2008 2.100 Trotz der Förderung ist nicht für jeden Arbeitnehmer die Riester-Rente die günstigste Lösung. Eine Hilfe gibt Ihnen die nachfolgende Übersicht:

Einkommen in (bei Eheleuten Familieneinkommen) bis 16.000 bis 32.000 bis 33.000 bis 42.000 bis 48.000 bis 60.000 über 60.000 RIESTER-RENTE vs. betriebliche Alterversorgung durch Entgeltumwandlung Entscheidungsfinder für den Arbeitnehmer Riester Rente gem. 10a EStG Direktversicherung Pensionskasse gem. 3 Nr. 36 EStG ledig verheiratet kein Kind ein Kind zwei Kinder kein Kind ein Kind zwei Kinder Riester-Rente Produkt gem. 10a EStG günstiger als Produkt gemäß 3 Nr. 63 EStG Riester-Privatvertrag über Firmenkollektivvertrag Betr. Altersvorsorge Produkt gem. 3 Nr. 63 EStG oder 12 EStG günstiger als Produkt gemäß 10a EStG Pensionskasse Direktversicherung Die Beiträge nach 10a/82 EStG unterliegen der Sozialversicherungspflicht und der vollen Besteuerung. Die Beiträge sind somit aus dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer zu zahlen. Die Rentenauszahlungen (eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich) sind als sonstige Einkünfte gem. 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. Die Förderung erfolgt durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug. Die Beiträge zur Pensionskasse nach Altersförderungsgesetz sind bis 4% der BBG steuerfrei und bis Ende 2008 ebenfalls sozialversicherungsfrei. Die Leistungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung).