Vortrag am 4. November 2014 im Informationszentrum Patente

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Transkript:

Wie schützen Sie Ihre Produktnamen und Ihren Firmennamen? Vortrag am 4. November 2014 im Informationszentrum Patente Dreiss Patentanwälte PartG mbb Gerokstraße 1, 70188 Stuttgart Tel.: 0711/2489380 Patentanwalt Oliver Friz www.dreiss.de Diese Vortragsunterlagen stellen keine Rechtsberatung dar; insbesondere ersetzen sie eine anwaltliche Prüfung und Rechtsberatung im Einzelfall nicht. 05.11.2014 1

Gewerblicher Rechtsschutz Technische Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Design- Schutzrechte Designs Urheberrechte Kennzeichen- Schutzrechte Marken Geschäftliche Bezeichnungen (Firmennamen, Unternehmenskennzeichen) 05.11.2014 2

Markenschutz Deutsches Markengesetz (MarkenG) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und MMA Protokoll zum Madrider Markenabkommen PMMA 05.11.2014 3

EU-Richtlinie 89/104/EWG v. 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken EU-RiLi 89/104/EWG DE MarkenG GMV weitere nat. MarkenG ab 1.1.1995 ab 1.4.1996 Vorher WarenzeichenG 05.11.2014 4

Markengesetz 1 Geschützt werden Marken (und auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben) 3 Als Marke schutzfähige Zeichen 4 Entstehung des Markenschutzes 5 Geschäftliche Bezeichnungen 6 Vorrang älterer Rechte 8 Absolute Schutzhindernisse für Marken - 8 (2) Nr. 2 Beschreibende Angabe, Freihaltebedürfnis - 8 (2) Nr. 1 Mangelnde Unterscheidungskraft 9 Relative Schutzhindernisse für Marken 05.11.2014 5

Was ist eine Marke? Eine Marke ist ein herkunftsindividualisierendes Kennzeichnungsmittel, sie dient dazu die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden ( 3 I MarkenG) Was kann als Marke geschützt werden: - Wörter - Zahlen - Namen - 3-dim. Gestaltungen - Abbildungen - Farben/Farbzusammenstellungen - Hörzeichen - Buchstaben 05.11.2014 6

(fast) Wortmarken 05.11.2014 7

Bildmarken 05.11.2014 8

Bild-Marken 05.11.2014 9

Wort-Bild-Marken 05.11.2014 10

3D- Marken 05.11.2014 11

Entstehung des Markenschutzes Markenschutz entsteht (erst) durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register Hierfür muss die Marke beim Patentamt angemeldet werden

Waren und Dienstleistungen eine Marke muss für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, für die dann Schutz gewährt wird: Nizzaer Klassifikationsübereinkommen Warenklassen 1 bis 34: Waren Warenklassen 35 bis 42: Dienstleistungen z.b.: Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel Übersicht Klasseneinteilung s. Extrablatt! 05.11.2014 13

Schutzvoraussetzungen: keine absoluten Schutzhindernisse 8 MarkenG Unterscheidungskraft 8 Abs. 2 1. wenn jegliche Unterscheidungskraft fehlt: Fehlen der USK, wenn beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die Marke nicht als ein Zeichen auffassen, das die W/D eines Unternehmens von denen eines anderen unterscheidet. 05.11.2014 14

Mangelnde Unterscheidungskraft Unmittelbar beschreibende Angaben Fettarm für Milch Allgemeine Werbeaussagen und ein Lächeln inklusive Auf maßgebliche Verkehrskreis ist abzustellen Ausreichend wenn ein Teil der Marke Unterscheidungskraft hat 05.11.2014 15

Unterscheidungskraft TURBO (-) MEGA (-) ULTIMATE (-) LOGO (+) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT (-) Radio von hier, Radio wie wir (+) alles im blauen Bereich (+) einfachste graphische Elemente (Striche, Punkte, etc.) (-) Grafiken (+) 05.11.2014 16

Schutzvoraussetzungen: keine beschreibende Angabe 8 Abs. 2 Nr. 2 Besteht die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit etc. oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der W/D dienen können. Motivation: Beschreibenden Angaben sollen frei insbesondere durch Mitbewerber verwendbar sein 05.11.2014 17

Beschreibende Angabe 8 Abs. 2 Nr. 2 Lotto für Lotteriespiele (-) antikalk für Wasserenthärtungsmittel (-) Diesel für Kraftstoffe (-), aber für Bekleidungsstücke (+) THE HOME DEPOT (+) Waren des Haus- und Gartenbereichs Farbe Rot für Feuerlöscher (-) beauty für Kosmetikprodukte (-) turbo für Motoren (-), für T-Shirts (+) 05.11.2014 18

Weitere Schutzhindernisse 8 II Nr. 3 ff. 3. Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind: Verwässerung/Gattungsbegriff (Thermoskanne ) 4. Herkunftstäuschung 5. Öffentliche Ordnung / Gute Sitten 6. Staatswappen, Flaggen, Hoheitszeichen 7. Prüf- oder Gewährzeichen 10. Bösgläubige Anmeldung (nur mit dem Ziel andere zu schädigen) 05.11.2014 19

Relative Schutzhindernisse 9-13 MarkenG werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft, hierfür gibt es weitere Verfahren Dem Markenschutz stehen ältere Rechte Dritter entgegen: 1. Identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen, 9 MarkenG 2. sonstige ältere Kennzeichenrechte, z.b. Namensrechte (insbesondere Firmennamensrechte), Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte (wenn bundesweit benutzt!!), 13 MarkenG 05.11.2014 20

Warum sollte man eine Marke anmelden? Warum soll ich Geld für eine Anmeldung ausgeben, wenn ich doch auch einfach so benutzen kann? Marke als Wertfaktor: Herkunftsfunktion Qualitätsfunktion Imagefunktion ( Markenbewusstsein ) Verbietungsrecht gegen Markennachahmer Gefahr bösgläubiger Markenanmelder 05.11.2014 21

Schutzbereich 14 MarkenG Markenrecht gewährt ein ausschließliches Recht I. Dritten ist es untersagt ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, das zu dem geschützten Zeichen identisch ist und für identische Waren/Dienstleistungen benutzt wird II. Der Markeninhaber hat das Recht, die Marke zu benutzen und kann Dritten die Benutzung eines Zeichens verbieten, das mit seiner Marke identischen oder verwechselbar ist. 05.11.2014 22

Kriterien für Verwechselbarkeit: Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft sowie Verkehrskreise und Sinngehalt Bestimmung der Verwechselbarkeit unter Wechselwirkungen der obigen Punkte 05.11.2014 23

Laufzeit und räumlicher Schutzbereich 10 Jahre ab Anmeldetag jeweils um weitere 10 Jahre beliebig oft verlängerbar unendliche Laufzeit! Registrierte Marken: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder EU Benutzungsmarken: nur im Bereich der Benutzung und nur solange benutzt wird. 05.11.2014 24

Registriervermerk Ist die Marke eingetragen, kann sie mit dem Registriervermerk versehen werden ; fälschliches Anbringen des ist ein Verstoß gegen UWG (objektiv falsche Werbebehauptung) TM heißt Trademark und SM Servicemark und soll auf einen nicht eingetragenen Schutz hinweisen (insbesondere in USA): Benutzungsmarke! 05.11.2014 25

Rechtserhaltende Benutzung einer Marke 25, 26 Innerhalb von 5 Jahre ab Eintragung muss die Marke rechtserhaltend benutzt werden, sonst können keine Rechte aus ihr geltend gemacht werden, und die Marke kann auf Antrag durch Dritte gelöscht werden! Schutz vor einem Blockieren des Markts, nur wer benutzt, soll auch Rechte geltend machen können! Rechtserhaltende Benutzung: Benutzung der Marke in der eingetragenen Form durch Markeninhaber oder mit dessen Erlaubnis im Inland ernsthaft, nach Umfang und Dauer auf der Ware, evtl. auch nur Briefbögen Im Widerspruchsverfahren kann gegen die Widerspruchsmarke eine Nichtbenutzungseinrede erhoben werden! 05.11.2014 26

Geschäftliche Bezeichnungen 5 MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel Unternehmenskennzeichen sind: Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr: als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Auch: Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs bestimmte Zeichen, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten 05.11.2014 27

Geschäftliche Bezeichnungen 5 MarkenG Also: Schutz entsteht mit Aufnahme der Benutzung, aber ggfs. nur regional Schutz endet im Wesentlichen mit Aufgabe der Benutzung Schutz gegen Benutzung ähnlicher Zeichen in ähnlichen Branchen gemäß 15 MarkenG 05.11.2014 28

Geschäftliche Bezeichnungen 5 MarkenG Name: entspricht 12 BGB Namen, die im geschäftlichen Verkehr zur persönlichen Individualisierung eines bestimmten Trägers eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs verwendet werden. Namen natürlicher Personen (Bsp.: Einzelhandelskaufmann); auch Nachname in Alleinstellung; Vorname in Alleinstellung nur in Ausnahmefällen (wenn bestimmte Person im geschäftlichen Verkehr gerade oder zumindest auch unter ihrem Vornamen bekannt ist und durch diesen ausreichend individualisiert wird). Auch Pseudonyme, Künstlernamen und Spitznamen hier entsteht Schutz aber erst mit Verkehrsgeltung. Bsp.: Heino Andere Namen: juristische Personen (auch des öffentlichen Rechts, z.b. Gemeinden), Vorgesellschaften, BGB-Gesellschaft, Vereine, Parteien, Verbände und Gewerkschaften. 05.11.2014 29

Geschäftliche Bezeichnungen 5 MarkenG Firma: der vollständige Name einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft; Bsp.: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, Deutsche Bank AG, Robert Bosch GmbH, Deutsche Telekom AG kennzeichnungskräftiger Firmenbestandteil = Firmenschlagwort; Bsp.: Deutsche Bank, Telekom, Bosch 05.11.2014 30

Geschäftliche Bezeichnungen 5 MarkenG besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs: Etablissementbezeichnungen wie für Gaststätten, Hotels; Bsp.: City-Hotel; Parkhotel; Gasthaus Schwanen Aus den Anfangsbuchstaben gebildete Abkürzungen; Bsp.: BMW; DB (Deutsche Bahn) Geschäftsabzeichen und sonstige Zeichen mit Verkehrsgeltung 05.11.2014 31

ENDE!! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit