19. Änderung des Flächennutzungsplanes Aufhebung in der Gemarkung Rautendorf, Rutenbarg, Gemeinde Grasberg Entscheidungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 1 BauGB / Scoping) Beteiligung der Behörden ( 4 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) Erneute öffentliche Auslegung ( 4a Abs. 3 BauGB) (Stand: 26.10.2009)
KEINE ANREGUNGEN UND HINWEISE Landwirtschaftskammer Niedersachsen GLV Teufelsmoor Niedersächsische Landesforsten, Forstamt Harsefeld ANREGUNGEN UND HINWEISE 1. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1.1 Landkreis Osterholz (Stellungnahme vom 15.10.2009) Belange der Bauordnung und besondere städtebauliche Belange Unter Punkt 6 der Begründung wird als Planungsanlass für den Teilbereich B dargelegt, dass dieser als landwirtschaftliche Fläche dargestellt werden solle, um eine Gleichbehandlung mit der Bebauung der Umgebung, die ebenfalls als landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei, zu erreichen. Eine Siedlungsentwicklung solle sich hier nun insgesamt auf Grundlage des 34 BauGB vollziehen. Es erschließt sich m.e. nicht, warum für den Teilbereich B eine solche Änderung des Flächennutzungsplans notwendig ist. Dieser Bereich wird zurzeit vollständig durch Wohnnutzung in Anspruch genommen. Eine weitergehende bauliche Entwicklung ist aus Platzgründen ausgeschlossen. Die Siedlungsentwicklung ist in diesem Bereich insofern abgeschlossen. Daher hat eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft, die ggf. die weitere Siedlungsentwicklung einschränken soll, hier keinerlei Steuerungsfunktion. Darüber hinaus vollzieht sich die hier angestrebte Siedlungsentwicklung auf Grundlage des 34 BauGB unabhängig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans und ist somit unerheblich für die vorliegende Planung. Vor diesem Hintergrund ist es m.e. sehr fraglich, ob die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit für eine solche Planung gem. 1 Abs. 3 BauGB gegeben ist. Ich rege daher an, den Teilbereich B im Flächennutzungsplan nicht zu ändern. Der nebenstehenden Anregung wird gefolgt. Es trifft zu, dass sich die Siedlungsentwicklung in dem betreffenden Bereich (Teilbereich B) auf Grundlage des 34 BauGB und damit unabhängig von der Flächennutzungsplandarstellung vollzieht, so dass die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht dringend erforderlich ist. Der Teilbereich B entfällt damit aus der vorliegenden 19. Änderung des Flächennutzungsplans, so dass sich diese auf den Bereich Rutenbarg beschränkt. Die Planzeichnung und Begründung werden entsprechend redaktionell ergänzt. Seite 2
Weiterhin weise ich darauf hin, dass es sich bei vorliegender Planung nicht um eine Aufhebung, sondern um eine Änderung des Flächennutzungsplans handelt. Die Teilflächen werden nicht aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Vielmehr soll die Darstellung eines allgemeinen bzw. reinen Wohngebietes in eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft geändert werden. Ich rege daher an, Planzeichnung und Begründung entsprechend zu ändern. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es unter Punkt 5 der Begründung heißt, der Teilbereich B (Wiechmannsdamm) werde durch den Wiechmannsdamm erschlossen. Laut Planzeichnung ist diese Straße jedoch Teil der Mittelsmoorer Straße. In der Tat handelt es sich um eine Flächennutzungsplanänderung, die als 19. Änderung des Flächennutzungsplanes auch eindeutig so benannt ist. Lediglich der Klartexttitel dieser 19. Änderung nennt sich Aufhebung in der Gemarkung Rautendorf und dient damit der besseren Erkennbarkeit des Zieles der Planung für die Bürger. Damit wird der nebenstehenden Anregung nicht gefolgt, die Planung ist korrekt benannt. Wiechmannsdamm ist die frühere Bezeichnung der mittlerweile umbenannten Erschließungsstraße des Teilbereiches B, die heute Mittelsmoorer Straße heißt. Da dieser Teilbereich entfällt (s. o.) entfällt auch die Bezeichnung Wiechmannsdamm. 1.2 Zentrale Polizeidirektion (Stellungnahme vom 02.09.2009) Die alliierten Luftbilder wurden auf lhren Antrag hin ausgewertet. Zur Kenntnis genommen. Die Aufnahmen zeigen keine Bombardierung innerhalb des Planungsbzw. Grundstücksbereiches (siehe Vermerk Kartenunterlage). Gegen die vorgesehene Nutzung bestehen in Bezug auf Abwurfkampfmittel (Bomben) keine Bedenken. Sollten bei Erdarbeiten andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, benachrichtigen Sie bitte umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Zentralen Polizeidirektion. Der Hinweis wird zur Kenntnis und als nachrichtlicher Hinweis in die Flächnennutzungsplanänderung aufgenommen. Seite 3
1.3 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Stellungnahme vom 09.10.2009) Die Änderungsbereiche des o. g. Planvorhabens liegen im südlichen Bereich des Ortsteiles Rautendorf in der Gemeinde Grasberg außerhalb der förmlich festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen. Die nebenstehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Teilbereich A grenzt vom km 9,650 bis km 9,900 an den nördlichen Fahrbahnrand der Landesstraße 154 Ottersberg - Falkenberg während Teilbereich B einen Abstand von ca. 50 m zum nördlichen Fahrbahnrand der Landesstraße 154 Ottersberg - Falkenberg hat. Die verkehrliche Erschließung des Teilbereiches A erfolgt über bestehende Zufahrten mit direkter Anbindung zur L 154, die verkehrliche Erschließung des Teilbereiches B erfolgt über eine Gemeindestraße, die bei km 9,240 an die L 154 anbindet. Gegen das Planvorhaben bestehen aus straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht keine Bedenken. Die eingereichten Unterlagen habe ich zu meinen Akten genommen. Im Falle der Rechtskrafterlangung bitte ich um Übersendung einer Ausfertigung mit eingetragenen Verfahrensvermerken. Dass aus straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht gegen das Planvorhaben keine Bedenken bestehen, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Nach Abschluss des Planverfahrens wird die Übersendung einer Ausfertigung der Planunterlagen mit eingetragenen Verfahrensvermerken veranlasst. Seite 4
2. BÜRGER 2.1 Herr M. Bolte, Herr T. Bolte, Herr S. Pilz und Frau K. Holzberg (Stellungnahme vom 13.10.2009) Wir als die Eigentümer des oben genannten Abschnitts sind gegen die Aufhebung des Flächennutzungsplans in seiner jetzigen Form bis auf weiteres. Nach kurzem Informationsgespräch bei Ihnen sind die Gründe für so ein generelles Verfahren nachvollziehbar. Die Interessen der Eigentümer, nämlich die Veränderung der insbesondere betrieblichen Strukturen in diesem Bereich, sowie das Prüfen und Vervollständigen privater Vorhaben setzen das Bestehen bleiben des jetzigen Status voraus. Bzw. würde das Wiederherstellen eines Nutzungsplanes in der jetzigen Form der dann erforderlich wäre, schwierig und nur zu Lasten der Eigentümer wieder zu erreichen. Wir gehen davon aus, dass es auch im Sinne der Gemeinde ist, Verbesserungen voranzubringen und sichern gewerblicher Strukturen, nicht zu blockieren oder zu erschweren. Ein Nachteil, die Aufhebung nicht umzusetzen ist nicht bekannt geworden. Zumal ähnliche Flächennutzungspläne in der Gemeinde existieren, oder erst vor kurzer Zeit entstanden sind. Zu der Stellungnahme ist auszuführen, dass die derzeitige Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan irrelevant für die Beurteilung der Zulässigkeit von wohnbaulichen Vorhaben ist. Sie würde vielmehr für die nebenstehend genannte Veränderung der betrieblichen Struktur (im Sinne einer gewerblichen Nutzung) eher hinderlich sein, da diese im Konflikt zu der mit einer Wohnbauflächendarstellung verbundenen Entwicklung von Wohnbebauung steht. Der weiteren Entwicklung des Siedlungsbereiches, entsprechend den nebenstehend formulierten Zielsetzungen, kommt daher eine Aufhebung der Darstellung eher entgegen, da sich dann eine planungsrechtliche Beurteilung ausschließlich auf die tatsächlich vorhandenen Nutzungen stützt. Eine Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan gewinnt erst dann an Relevanz, wenn darauf basierend ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Da dies für den vorliegenden Änderungsbereich A bereits durch eine frühere politische Entscheidung negativ beschieden wurde, ist auch die Wohnbauflächendarstellung entbehrlich. Der Anregung, die Darstellung beizubehalten wir daher nicht gefolgt. Wir bitten deshalb unserem Gesuch das Aufhebungsverfahren auszusetzen nachzukommen. 2.2 Herr K. Klausing (Stellungnahme vom 14.10.2009) Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde hat beschlossen für zwei in der Gemarkung Rautendorf gelegene Bereiche die Baugebietsdarstellung im geltenden Flächennutzungsplan herauszunehmen. Zur Kenntnis genommen. Seite 5
Warum der Verwaltungsausschuss diesen Beschluss für den Bereich Rautendorf gefasst hat, ist meines Wissens nicht näher erläutert worden. In der Bekanntmachung vom 03. September 2009 wird beispielsweise der Rutenbarg genannt. Nun gehen hier Gerüchte um, dass der Bebauungsplan Rutenbarg Nr. 7" aufgehoben worden sei und hier auch Reihenhäuser entstehen sollen. Ist das so? Das wäre ja nicht schlecht im Hinblick auf unsere Schule in Rautendorf, wenn sich junge Familien hier ein Baugrundstück (keine Sahnestücke) zu moderaten Preisen kaufen könnten, denn seit der Gebietsreform 1974 stirbt ja der Ort Rautendorf auf Raten. Nur, wenn der Rat der Gemeinde so etwas plant und beschließt, muss die Bevölkerung eingebunden werden. Es darf nicht wieder passieren, wie im Rutenbarg vor einiger Zeit geschehen, dass der Kinderspielplatz aus Kostengründen dem Grundstück eines kinderlosen Ehepaares zugeschrieben und die Bevölkerung hierüber nicht ordentlich informiert wurde. Auch hier gingen damals Gerüchte um, dass diese Maßnahme wohl am Jägerstammtisch" ausgeheckt worden sei. Ich bitte Sie daher, die Verwaltung möge prüfen, ob nicht der Rautendorfer Bevölkerung der obige Beschluss (möglichst in der Rautendorfer Schule) noch einmal näher erläutert wird. Ich glaube, dass es sehr wichtig ist, dass die Vor- und besonders die Nachteile einer solchen Beschlussfassung hier im Ort bekannt sind. Die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Rautendorf von einer Wohnbaufläche in Flächen für die Landwirtschaft ergibt sich aus der Zielsetzung im Änderungsbereich A keine weitere wohnbauliche Entwicklung zuzulassen. Die Aufhebung bezieht sich damit auf die derzeitige Darstellung auf Ebene des Flächennutzungsplanes, nicht auf einen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan Nr. 7 Rutenbarg" bleibt unverändert bestehen. Die Einbindung der Bevölkerung in das vorliegende Verfahren erfolgte gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im ersten Schritt mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB), welche wie nebenstehend genannt, am 03. September 2009 ortsüblich (Wümme-Zeitung) bekannt gemacht wurde. Auch in den weiteren Verfahrensschritten haben die Bürger die Möglichkeit sich über den jeweils aktuellen Planungsstand zu informieren und ggf. Anregungen vorzubringen. So z. B. im Zuge der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB), deren Zeitraum noch bekannt gegeben wird. Weitere Informationsmöglichkeiten ergeben sich auch durch öffentliche Beratungen der politischen Gremien. Von einer zusätzlichen Informationsveranstaltung wird daher abgesehen, so dass der nebenstehenden Anregung somit nicht gefolgt wird. Ausgearbeitet: Bremen, den 26.10.2009 Institut für Stadt- und Raumplanung Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH Vahrer Straße 180 28309 Bremen Seite 6