BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE



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Transkript:

BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, BEGRÜNDUNG UND UMWELTBERICHT IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 15. OKTOBER 2015-58 SEITEN

INHALTSVERZEICHNIS BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 LAGEÜBERSICHT

INHALTSVERZEICHNIS BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 I. Textliche Festsetzungen... I-1 A. Rechtsgrundlagen... I-2 B. Inhalte... I-4 1. Bestandteile der Planung... I-4 2. Verbindlichkeit... I-4 C. Textliche Festsetzungen... I-5 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen... I-5 a) Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)... I-5 b) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)... I-6 c) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)... I-6 d) Private Grünflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)... I-6 D. Hinweise... I-7 E. Anerkennungs- und Ausfertigungsvermerk... I-13 II. Begründung... II-1 A. Beschreibung des Gebietes... II-2 B. Planungsanlass, -Ziele und -Grundsätze... II-6 1. Planungsanlass/städtebauliches Erfordernis gem. 1 Abs. 3 BauGB... II-6 2. Verträglichkeit des geplanten Projektes mit der Umgebungsnutzung... II-12 3. Verkehrliche Erschließung... II-12 4. Ver- und Entsorgung... II-14 5. Umweltverträglichkeit... II-14 C. Verhältnis zur übergeordneten und sonstigen Planung... II-15 1. Raumordnung und Landesplanung... II-15 2. Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Flammersfeld... II-17 D. Begründung zu den Planfestsetzungen... II-18 III. Umweltbericht...III-1 A. Vorbemerkungen... III-2 B. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes... III-3 1. Angaben zum Standort... III-3 2. Art des Vorhabens und Festsetzungen des Bebauungsplanes... III-7 3. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden... III-8 C. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen... III-9 1. Allgemeine Schutzziele... III-9 2. Fachplanungen... III-11 D. Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden... III-13

INHALTSVERZEICHNIS BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 E. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung... III-16 F. Prognose über die Auswirkungen durch die Plandurchführung... III-17 G. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen. III-19 1. Vermeidung und Minimierung nachteiliger Umweltauswirkungen... III-19 2. Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen... III-19 H. Alternative Planungsmöglichkeiten... III-20 I. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten... III-20 J. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)... III-21 K. Allgemein verständliche Zusammenfassung... III-21 L. Bearbeitungs- und Anerkennungsvermerk... III-22

BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 15. OKTOBER 2015

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-2 A. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit geltenden Fassung. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), in der derzeit geltenden Fassung Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997, (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), in der derzeit geltenden Fassung Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036), geändert durch Gesetz vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146), in der derzeit geltenden Fassung Zweiundzwanzigste Verordnung durch Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.2007 (BGBl. I S. 1006), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), in der derzeit geltenden Fassung Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der derzeit geltenden Fassung Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), in der derzeit geltenden Fassung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), in der derzeit geltenden Fassung Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), in der derzeit geltenden Fassung

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-3 Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 10.04.2003 (GVBl. S. 41), in der derzeit geltenden Fassung Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit geltenden Fassung Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22.01.2004 (GVBl. S. 53), in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG-) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), in der derzeit geltenden Fassung Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler - Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), geändert durch Landesgesetz vom 26.11.2008 (GVBl. S. 301), in der derzeit geltenden Fassung Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), in der derzeit geltenden Fassung

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-4 B. Inhalte 1. Bestandteile der Planung Bestandteile des Bebauungsplanes sind: die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen Beigefügt ist eine Begründung und der Umweltbericht gem. 2a BauGB 2. Verbindlichkeit Die zeichnerischen Festsetzungen der Planurkunde sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich. Soweit in der Planurkunde keine Maße angegeben sind, sollen diese - ausgehend von einer möglichen Ablesegenauigkeit von 1,0 mm - abgegriffen werden.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-5 C. Textliche Festsetzungen 1. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen a) Art der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Für das in der Planurkunde dargestellte Sonstige Sondergebiet (SO-1 bis SO-4) wird als Zweckbestimmung festgesetzt: Pflegedorf für Menschen mit Behinderung und Senioren Für das Sondergebiet SO-1 wird zusätzlich als Zweckbestimmung Werkstätte für Menschen mit geistiger Behinderung festgesetzt. Für das Sondergebiet SO-1a wird zusätzlich als Zweckbestimmung Stellplätze und Zufahrten für Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung festgesetzt. Innerhalb der Teilfläche SO-1a sind keine Gebäude zulässig. Für das Sondergebiet SO-2 wird zusätzlich als Zweckbestimmung Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung festgesetzt. Für das Sondergebiet SO-3 wird zusätzlich als Zweckbestimmung Alten- und Pflegeheim einschließlich Tagespflege festgesetzt. Für das Sondergebiet SO-4 wird zusätzlich als Zweckbestimmung Betreutes Wohnen / KDA Hausgemeinschaften festgesetzt. Abweichungen von den in der Planurkunde eingetragenen Abgrenzungen der unterschiedlichen zusätzlichen Zweckbestimmungen können als Ausnahme zugelassen werden. Untergeordnete Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe sind als Ergänzung der Funktionen des Pflegedorfes in der Summe bis zu 10 % der tatsächlichen Geschossfläche im gesamten Sonstigen Sondergebiet (SO-1bis SO-4) zulässig. Hinweis: Bei der Planung und Errichtung baulicher Anlagen auf den Teilflächen SO-1 und SO-2 sind die Auflagen aus den erteilten Baugenehmigungen, insbesondere die Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen (siehe Hinweise), zu beachten und ggf. anzupassen.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-6 b) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Für die Teilflächen SO-1, SO-1a und SO-2 wird im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB kein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Für die Teilfläche SO-3 wird als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt: Grundflächenzahl GRZ = 0,4* (Überschreitungen nach 19 Abs. 4 BauNVO sind zulässig.) Geschossflächenzahl GFZ = 0,8* Zahl der Vollgeschosse = II Höhe baulicher Anlagen bis zu 10 m** über Fertigfußboden des untersten Vollgeschosses, max. 274,0 m ünn** Für die Teilfläche SO-4 wird als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt: Grundflächenzahl GRZ = 0,4* (Überschreitungen nach 19 Abs. 4 BauNVO sind zulässig.) Geschossflächenzahl GFZ = 0,8* Zahl der Vollgeschosse = II Höhe baulicher Anlagen bis zu 10 m** über Fertigfußboden des untersten Vollgeschosses, max. 276,0 m ünn** * Die zulässige Grund- und Geschossfläche kann über die Nutzungsabgrenzung der beiden Teilflächen SO-3 und SO-4 hinweg für die Gesamtfläche eines Grundstücks ermittelt werden. Die festgesetzten privaten Grünflächen dürfen in die Berechnung der zulässigen Grund- und Geschossfläche nicht einbezogen werden. ** Die maximale Höhe baulicher Anlagen kann durch technisch bedingte, untergeordnete Aufbauten oder Bauteile, z.b. Be- und Entlüftungsanlagen, Schornsteine, Energiegewinnungs- oder Antennenanlagen, Lichtkuppeln usw., um max. 3,00 m überschritten werden, sofern diese nicht mehr als 10 % der jeweiligen Dachfläche einnehmen. c) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Für die Teilflächen SO-1, SO-1a und SO-2 werden im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB keine Baugrenzen festgesetzt. Auf den Teilflächen SO-3 und SO-4 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen diese in Ausnahmefällen geringfügig überschreiten. d) Private Grünflächen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Innerhalb der privaten Grünflächen sind abgesehen von den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen keine baulichen Anlagen zulässig. Ausnahmen: Einfriedungen und Anlagen zur Parkgestaltung (z.b. Wege, Sitzplätze u.a.), Anlagen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-7 D. Hinweise Beseitigung von Bäumen und Gebüschen Die Entfernung von Aufwuchs, insbesondere von Bäumen und Sträuchern, darf aus Gründen des Artenschutzes nur außerhalb der Brut-/Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen erfolgen. In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind solche Arbeiten nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich. Maßnahmen zum Bodenschutz während und nach Abschluss der Baumaßnahmen Der Oberboden (Mutterboden) ist sorgsam zu behandeln. Er darf nicht mit dem Unterboden vermischt werden und ist einer nutzbringenden Wiederverwertung zuzuführen. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend der DIN 18915, Blatt 2 abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten zwischen zu lagern. Nach Beendigung des Vorhabens kann der Oberboden wieder zur Andeckung begrünter Flächen verwendet werden. Mögliche Überschussmengen sind einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Planung und Ausführung von Bauarbeiten Der Beginn von Erdarbeiten im Plangebiet soll rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vorher) der Generaldirektion Kulturelles Erbe mitgeteilt werden. Etwa zu Tage kommende archäologische Funde (wie Mauern, Erdverfärbungen, Knochen und Skeletteile, Gefäße und Scherben, Münzen und Eisengegenstände usw.) unterliegen gemäß 16-21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Meldepflicht an die Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz unter der Rufnummer 0261/6675-3000. Die örtlich eingesetzten Firmen sind entsprechend zu informieren. Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN EN 1997-1 und -2 sowie der DIN 4124 sind bei Eingriffen in den Baugrund zu beachten. Es werden projektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. Erdwärmenutzung Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Gesteine des Unterdevon. Unter der Voraussetzung, dass die Wärmeträgerflüssigkeit nicht wassergefährdend ist oder der Wassergefährdungsklasse 1 entspricht und die Bohrung im Bereich der Deckschichten gegenüber dem Zutritt von Sickerwasser abgedichtet wird, bestehen aus hydrologischer Sicht keine grundsätzlichen Einwände zur Gewinnung von Erdwärme. Weitere Auflagen bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten. Geologisches Landesamt, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz Tel. 06131/9254-0.

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-8 Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf den Teilflächen SO-1 und SO-2 gemäß erteilter Baugenehmigungen Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Werkstätten Auszug aus dem Lageplan

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-9

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-10

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-11 Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die Wohnstätten Auszug aus dem Lageplan

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-12 Auswahl von heimischen Gehölzen Bäume I. Ordnung Bergahorn - Acer pseudoplatanus, Esche - Fraxinus excelsior, Rotbuche - Fagus sylvatica, Stieleiche - Quercus robur, Traubeneiche - Quercus petraea, Silberweide - Salix alba. Bäume II. Ordnung Eberesche - Sorbus aucuparia, Feldahorn - Acer campestre, Hainbuche - Carpinus betulus, Salweide - Salix caprea, Schwarzerle - Alnus glutinosa, Vogelkirsche - Prunus avium. Heimische Sträucher Gewöhnliche Heckenkirsche - Lonicera xylosteum, Gewöhnlicher Schneeball - Viburnum opulus, Hasel - Corylus avellana, Hundsrose - Rosa canina, Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus, Roter Hartriegel - Cornus sanguinea, Schlehe - Prunus spinosa, Schwarzer Holunder - Sambucus nigra, Traubenholunder - Sambucus racemosa, Weißdorn-Arten - Crataegus spec..

E. Anerkennungs- und Ausfertigungsvermerk BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE I-13 ANERKANNT: ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD HELLA BECKER ORTSBÜRGERMEISTERIN... FLAMMERSFELD,... AUSGEFERTIGT: DIE BEBAUUNGSPLANSATZUNG, BESTEHEND AUS DER PLANZEICHNUNG UND DIESEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN, WIRD HIERMIT AUSGEFERTIGT: ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD HELLA BECKER ORTSBÜRGERMEISTERIN... FLAMMERSFELD,...

BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ II. BEGRÜNDUNG IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 15. OKTOBER 2015

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-2 A. Beschreibung des Gebietes Der Bebauungsplan Pflegedorf Lebenshilfe befindet sich am nordöstlichen Rand von Flammersfeld nördlich der Bundesstraße B 256. Das Plangebiet ist bereits teilweise bebaut (Lebenshilfe Werk- und Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung) und wird ansonsten landwirtschaftlich als Acker genutzt. Lageübersicht

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-3 Auszug aus dem Luftbild Ackernutzung auf dem geplanten Standort des Pflegedorfes

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-4 vorhandene Gebäude und Anlagen der Lebenshilfe

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-5 Anschluss zur Bundesstraße B 256 Erschließung im Bereich des geplanten Pflegedorfes

B. Planungsanlass, -Ziele und -Grundsätze BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-6 1. Planungsanlass/städtebauliches Erfordernis gem. 1 Abs. 3 BauGB Im Flächennutzungsplan von 2007 ist am nordöstlichen Ortsrand von Flammersfeld eine Sonderbaufläche als Erweiterung dargestellt, auf der sich Gebäude und Einrichtungen der Lebenshilfe befinden. Die Fläche ist mittlerweile vollständig genutzt und soll in nördlicher Richtung um einen etwa 15-20 m breiten Streifen für Parkplätze erweitert werden. Auszug aus dem Flächennutzungsplan von 2007 Die bisherigen Genehmigungen für die Anlagen der Lebenshilfe sind nach 35 BauGB (Werkstätte) und anschließend nach 34 BauGB (Wohnstätte) erfolgt. Im Rahmen der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes sollen die bestehenden Anlagen in Form eines einfachen Bebauungsplanes gemäß 30 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich vollständig der im Zusammenhang bebauten Ortslage nach 34 BauGB zugeordnet werden, ohne jedoch über die Art der Nutzung hinaus weitergehende Festsetzungen zu treffen. Die Zulässigkeit von Vorhaben bezüglich Maß und Gestaltung soll weiterhin im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren bestimmt und festgelegt werden. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche, die westlich angrenzt, soll ein Altenund Pflegeheim mit Tagespflege und betreutem Wohnen die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke ergänzen. Als Grundlage für die Aufstellung

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-7 des Bebauungsplanes ist eine Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erforderlich, bei der die Fläche für die Landwirtschaft in weitere Sonderbauflächen umgewidmet wird. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren. Für das geplante Alten- und Pflegeheim mit Tagespflege und betreutem Wohnen gibt es bereits ein entsprechendes Nutzungs- und Bebauungskonzept. Projektplanung (Stand Juli 2015) Das Konzept sieht im nördlichen Teil des Grundstücks die Errichtung eines zweigeschossigen Alten- und Pflegeheimes einschließlich Tagespflege vor. Auf dem südlichen Teilbereich des Grundstücks angrenzend an die Wohnhäuser an der Straße Bornplatz sollen Gebäude für betreutes Wohnen errichtet werden. Auszug aus der Projektbeschreibung Konzept Pflegedorf Flammersfeld Ausgangssituation Die LEBENSHILFE im Landkreis Altenkirchen betreibt Betreutes Wohnen, Wohnstätten, Werkstätten, Tagesförderstätten und Kindergärten für Menschen mit geistiger Behinderung. Daneben werden für die behinderten Menschen, die noch in ihren Familien oder in der eigenen Wohnung leben, auch ambulante Hilfen angeboten.

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-8 Viele der von der Lebenshilfe betreuten Menschen werden mit steigendem Alter zunehmend pflegebedürftig. Dabei verändert sich der Unterstützungsbedarf von der reinen Betreuung immer stärker zur pflegerischen Versorgung. Für diese pflegebedürftigen Menschen mit geistiger Behinderung steht keine adäquate Versorgungsform zur Verfügung. Um einen kontinuierlichen Übergang in die pflegerische Betreuung gewährleisten zu können, beabsichtigt die Lebenshilfe, ein entsprechendes Angebot zu errichten. Standort Bei der Auswahl des Standortes hat die Lebenshilfe sich für die Gemeinde Flammersfeld entschieden. In diesem Ort betreibt die Lebenshilfe eine Werkstatt sowie eine Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung. In der Nachbarschaft zu diesen Einrichtungen steht ein Grundstück mit einer Fläche von ca. 15.000 m² zur Verfügung. Dieser Standort ist insofern für die Entwicklung einer Pflegeeinrichtung interessant, als hier Eigeninteressen der Lebenshilfe auf ein bürgerschaftliches Engagement treffen, dass sich seit Jahren für neue Wohn- und Pflegeangebote in Flammersfeld einsetzt. Diese Bürgerinitiative hat schon mehrere Veranstaltungen im Ort durchgeführt, um das Anliegen in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Veranstaltungen haben auch schon in der Wohnstätte der Lebenshilfe stattgefunden. Die Initiative wird ebenfalls von der Verbandsgemeinde unterstützt. Die Initiative war bislang nicht erfolgreich, weil sie keinen professionellen Betreiber für eine solche Einrichtung gefunden hat. Auch private Investoren sind zwar grundsätzlich interessiert, aber auch die Gespräche auf dieser Ebene waren mangels Betreiber erfolglos. Das Engagement sowohl der Initiative als auch der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde stützt sich auf eine Untersuchung, wonach insbesondere im Unterkreis für dementiell veränderte ältere Menschen ein wachsender Bedarf an Pflegeplätzen besteht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde, bezogen auf einen Untersuchungsraum im Umkreis von 15 km um Flammersfeld herum ein Bedarf in der Größenordnung zwischen 40 70 Pflegeplätzen festgestellt. Diese Pflegeplätze sollen möglichst auch verbunden sein mit Angeboten der Tages- und Kurzzeitpflege. Konzept Die Lebenshilfe beabsichtigt, auf diese Bedarfe mit einem abgestimmten Gesamtkonzept einzugehen. Nach dem Grundsatz ambulant vor stationär wird dieses Konzept die nachfolgenden Bausteine enthalten. Barrierefreie Wohnungen Das Gesamtkonzept enthält in abgestufter Form Wohnkonzepte für die verschiedenen Zielgruppen. Um das Leben in den eigenen Wänden auch weiterhin zu ermöglichen, sind zusätzlich zu den neu zu schaffenden Pflegeplätzen 6 barrierefreie Wohnungen für Senioren geplant, die sich noch weitgehend selbst versorgen können und lediglich auf einzelne ambulante Pflegeleistungen angewiesen sind.

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-9 Tagespflege Die Tagespflege für 14 Tagesgäste wird die alten Menschen ansprechen, die zuhause alleine oder im Familienverbund leben, aber tagsüber der Betreuung bedürfen. KDA Hausgemeinschaften / Quartiershaus Für die älteren Menschen, die auch mit der Unterstützung ambulanter Pflege oder teilstationären Angeboten nicht mehr selbständig zuhause leben können, wird die Lebenshilfe eine stationäre Pflegeeinrichtung für unterschiedliche Zielgruppen bauen. Die stationäre Pflegeeinrichtung wird in Form von Hausgemeinschaften konzipiert. Bei der geplanten pflegerischen Betreuung steht nicht die Pflege der alten Menschen im Vordergrund. In Anlehnung an die 4. und 5. Generation des Altenwohnbaus beabsichtigt die Lebenshilfe, für die beschriebenen Zielgruppen Wohngemeinschaften zu bauen, in denen die Alltagsbegleitung in einer familienähnlichen Wohnung im Vordergrund steht. Die Pflege hält sich dezent im Hintergrund und tritt nur im Bedarfsfalle hinzu. Ziel ist es, die individuellen Fähigkeiten und Ressourcen der Bewohner zu fördern und sie in die Gestaltung des Tagesablaufes einzubeziehen. Dies kann je nach den unterschiedlichen Fähigkeiten bei der Zubereitung der Mahlzeiten oder auch bei den notwendigen Einkäufen erfolgen. In diesem Punkt kommt der Biografiearbeit auch eine besondere Bedeutung zu. Aus den unterschiedlichen Lebenserfahrungen und Interessen können sich auch höchstunterschiedliche Aktivitäten ergeben. Hier findet sowohl ein Leben in Privatheit im eigenen Appartement als auch ein Leben in Gemeinschaft in der großen Wohnküche statt. Dies wird hier kombiniert durch eine Öffnung in das Wohnquartier mit einem Leben in der Öffentlichkeit. Eine Inklusion auch schwerstpflegebedürftiger Menschen ist damit möglich. Obwohl im Sinne des SGB XI stationär geführt, bedeutet dieses Konzept eine Abkehr von großen stationären Pflegeeinrichtungen. Die Kleinteiligkeit vermittelt Orientierung und Überschaubarkeit, was sowohl für Menschen mit geistiger Behinderung als auch mit Demenz ein großer Vorteil ist. Das Angebot ist geplant für folgende Zielgruppen: Pflege für Menschen mit geistiger Behinderung 26 Pflegeplätze stationäre Pflege für somatisch Pflegebedürftige 26 Pflegeplätze stationäre Pflege für demenzkranke Menschen 26 Pflegeplätze In diesen Plätzen sind insgesamt 10 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen. Die älteren Menschen wohnen in drei eigenständigen Häusern, die untereinander verbunden sind. Eine Trennung nach unterschiedlichen Personengruppen erfolgt nicht; allerdings wird auf die jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Aufnahme Rücksicht genommen. Jedes Haus ist wiederum aufgeteilt in 2 Hausgemeinschaften. Jede Hausgemeinschaft ist für 13 Bewohner vorgesehen. Die Hausgemeinschaften verfügen über ausschließlich durch die Bewohner gemeinsamen oder individuell genutzten Wohnraum. Die Hausgemeinschaft als große Wohnung ist der Privatbereich der Bewohner und somit für den öffentlichen Bereich nicht zugänglich. Für übergreifende Funktionen, z.b. Café, Lei-

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-10 tung und Verwaltung und zentrales Pflegebüro gibt es ein weiteres Gebäude, das als verbindendes Element zwischen den Wohngebäuden dient. Hier ist die Öffentlichkeit gern gesehen, um Kontakte zwischen Bewohnern und Bürgern der Gemeinde zu ermöglichen. Das Café wird gleichzeitig auch Standort der Ehrenamtsagentur der Lebenshilfe sein. Das Gesamtensemble steht aufgrund der kleinteiligen Gliederung in einem städtebaulichen Kontext, der sich sowohl in die unmittelbare Nachbarschaft einfügt als auch Bezüge zur benachbarten, ebenfalls sehr kleinteilig gebauten Wohnstätte erkennen lässt. Flächenbilanz Gesamteinrichtung Die unterschiedlichen Pflegebereiche sollen jeweils in einem eigenständigen Gebäude untergebracht werden, die wiederum miteinander verbunden werden. Die NGF pro Bewohner einschließlich der übergeordneten Bereiche liegt bei 46,82 m².

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-11 Standorteignung / Alternativen Die Lebenshilfe im Landkreis Altenkirchen/Ww. betreibt Betreutes Wohnen, Wohnstätten, Werkstätten, Tagesförderstätten und Kindergärten für Menschen mit geistiger Behinderung. Viele der betreuten Menschen werden mit steigendem Alter zunehmend pflegebedürftig. Dabei verändert sich der Unterstützungsbedarf von der reinen Betreuung immer stärker zur pflegerischen Versorgung. Dafür steht keine adäquate Versorgungsform zur Verfügung. Um einen kontinuierlichen Übergang in die pflegerische Betreuung gewährleisten zu können, beabsichtigt die Lebenshilfe, neue/erweitere Pflegeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Dafür bieten sich insbesondere Pflegestandorte an, wo die Lebenshilfe bereits Einrichtungen betreibt. Hier ergeben sich Synergien in Bezug auf die Bewohner der Einrichtungen, den Personaleinsatz sowie die materielle Versorgung. Solche räumlich funktionalen Verknüpfungen zwischen bestehenden und neuen Einrichtungen sind für den Standort Flammersfeld von entscheidender Bedeutung. Voraussetzung ist auch, dass ein geeignetes Grundstück verfügbar ist. An dem nunmehr vorgesehenen Standort können alle Voraussetzungen optimal erfüllt werden, die die geplanten neuen Einrichtungen an dieser Stelle zweckmäßig und deren Betrieb wirtschaftlich machen, zumal die Erschließung bereits gewährleistet ist und keine neuen Straßen erforderlich werden. Hinzu kommt, dass durch die neuen Wohnstätten unnötige Fahrten vermieden werden können. Für Menschen mit Behinderung oder Senioren sind auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit Fahrten häufig mit besonderen Stresssituationen verbunden, die sich durch die räumliche Verflechtung von Wohnen und Werkstätten vermeiden lassen können. Der Standort ist zudem für die Entwicklung von Altenhilfeeinrichtungen wichtig, da die Planungen der Lebenshilfe durch ein bürgerschaftliches Engagement unterstützt werden, das sich seit Jahren für neue Wohn- und Pflegeangebote für Senioren in Flammersfeld einsetzt. Damit soll älteren pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit geboten werden, in ihrem Wohnort Flammersfeld zu bleiben, wenn sie nicht mehr eigenständig eine Wohnung unterhalten können. Aus den genannten Gründen kommt letztlich kein anderer Standort in Betracht. Hinzu kommt, dass es sich bei den neuen Bauflächen um einen intensiv genutzten Acker handelt, bei dem die zu erwartenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft vergleichsweise gering sind.

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-12 2. Verträglichkeit des geplanten Projektes mit der Umgebungsnutzung Von den neu geplanten Anlagen und Einrichtungen sind keine planungsrelevanten nachteiligen Auswirkungen auf umliegende Nutzungen zu erwarten. Die vorgesehene Nutzung als Alten- und Pflegeheim hat selbst einen hohen Anspruch bezüglich des Immissionsschutzes und ist einem Reinen Wohngebiet gleichzusetzen. Es ist außer einer vertretbaren Zunahme des Verkehrs auf der das Vorhaben erschließenden Gemeindestraße nicht mit relevanten Beeinträchtigungen für die Umgebung zu rechnen. Auch die umliegenden Nutzungen stellen keine relevanten Beeinträchtigungen dar, die den Standort für die geplanten Einrichtungen in Frage stellen könnten. 3. Verkehrliche Erschließung Die Erschließung des neuen Teilbereiches des Pflegedorfes erfolgt aus südlicher Richtung von der Bundesstraße B 256 über die Gemeindestraßen Bornplatz und Auf der Brück. Die Straße Bornplatz ist für die Erschließung ausreichend dimensioniert. Die Straße Auf der Brück muss voraussichtlich den neuen Anforderungen entsprechend ausgebaut und verbreitert werden. (vgl. nachfolgende Seite)

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-13 Anschluss zur Bundesstraße B 256 Erschließung im Bereich des geplanten Pflegedorfes...

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-14 4. Ver- und Entsorgung Die Trink- und Löschwasserversorgung soll über einen Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz erfolgen. Das Schmutzwasser soll über einen Anschluss mit Hebeanlage dem vorhandenen Kanalnetz im Bereich der Straße Bornplatz zugeführt werden. Das Niederschlagswasser soll möglichst auf dem Grundstück verbleiben und dort über die belebte Bodenzone versickert werden. Unbelastetes Niederschlagswasser kann in die angrenzende Grünfläche abgeleitet und dort zurückgehalten und ggf. teilweise über die belebte Bodenzone versickert werden. Darüber hinaus ist ein gedrosselter Ablauf aus einem Regenrückhaltebecken in einen nordwestlich gelegenen Siefen denkbar. Die Planungen zum Umgang mit dem auf befestigten/versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswasser sind im Detail mit den zuständigen Verbandsgemeindewerken und Fachbehörden im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens abzustimmen. 5. Umweltverträglichkeit Bei der Änderung, Erweiterung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß 1a, 2 (4) und 2a Baugesetzbuch (BauGB) die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.... (Ergänzung zur Offenlage)

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-15 C. Verhältnis zur übergeordneten und sonstigen Planung 1. Raumordnung und Landesplanung Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) wurden durch Rechtsverordnung vom 14. Oktober 2008 für verbindlich erklärt. Nach dem LEP IV gehört Flammersfeld zu den ländlichen Bereichen mit disperser Siedlungsstruktur. Die Region ist ausgewiesen als bedeutsamer Bereich für Erholung und Tourismus. Regionaler Raumordnungsplan (RROP) 2006 Im System der zentralen Orte übt Flammersfeld die Funktionen eines Grundzentrums aus. Das nächste Mittelzentrum ist Altenkirchen. Flammersfeld ist das Grundzentrum der Verbandsgemeinde. Auszug aus der Gesamtkarte Gemäß der Zielvorgabe Z1 des regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein- Westerwald übernehmen die zentralen Orte jeweils ihrer Hierarchie entsprechend Versorgungsfunktionen für ihren jeweiligen Versorgungsbereich. Grundzentren sind vorrangig Standorte zur Konzentration von Einrichtungen der überörtlichen Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen für den Nahbereich. Grundzentren des

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-16 Grundnetzes verfügen über eine vollständige grundzentrale Ausstattung. Sie sind Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Nahbereiche sind grundsätzlich deckungsgleich mit den Gebieten der Verbandsgemeinden. Flammersfeld ist die Funktion Erholung (E) zugewiesen. Flammersfeld gehört zum Strukturraumtyp 4 (dünn besiedelter ländlicher Raum) und ist zudem als Erholungsraum (ER) ausgewiesen. Für den Bereich des Bebauungsplanes sind keine besonderen Kennzeichnungen dargestellt. Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete sind nicht betroffen. Es werden keine Gebiete zur Freiraumsicherung berührt. Auszug aus der Gesamtkarte In Erholungsräumen soll der hohe Erlebniswert der Landschaft erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In Erholungsräumen soll dazu dem Schutz des Landschaftsbildes bei raumbedeutsamen Entscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-17 2. Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Flammersfeld Im derzeitigen Flächennutzungsplan ist der Standort des neuen Alten- und Pflegeheim mit Tagespflege und betreutem Wohnen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Flächen der Lebenshilfe sind als Sonderbauflächen (Erweiterung) ausgewiesen. Die vorgesehene Parkplatzerweiterung ist ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt Ausschnitt aus dem bisher wirksamen Flächennutzungsplan von 2007 Der Flächennutzungsplan soll entsprechend angepasst bzw. geändert werden. Ausschnitt aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren)

D. Begründung zu den Planfestsetzungen BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-18 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird als Sonstiges Sondergebiet nach 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Zweckbestimmung wird als Pflegedorf für Menschen mit Behinderung und Senioren definiert. Darüber hinaus werden für einzelne Teilflächen ergänzende Zweckbestimmungen festgesetzt, die der jeweiligen Nutzung entsprechen. Die Teilfläche SO-1 dient bereits als Standort für Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung und ist auch weiterhin dafür vorgesehen. Gleiches gilt für die Teilfläche SO-2, auf der sich Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung befinden. Auf der Teilfläche SO-1a sollen zusätzliche Stellplätze errichtet werden dürfen. Gebäude sind auf dieser Teilfläche nicht zulässig. Auf der neuen Teilfläche SO-3 soll das geplante Alten- und Pflegeheim einschließlich Tagespflege errichtet werden. Die Teilfläche SO-4 soll dem Betreuten Wohnen (KDA Hausgemeinschaften) dienen. Abweichungen von den eingetragenen Abgrenzungen können als Ausnahme zugelassen werden. Als Ergänzung der Funktionen des Pflegedorfes sind untergeordnete Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe in der Summe bis zu 10 % der tatsächlichen Geschossfläche im gesamten Sonstigen Sondergebiet (SO-1bis SO-4) zulässig.... Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an dem vorliegenden Bebauungsund Nutzungskonzept mit einem angemessenen Erweiterungsspielraum. Es werden zulässige Grund- und Geschossflächenzahlen für Hauptgebäude festgesetzt, die einen angemessenen Rahmen für die Bebauung und Nutzung vorgeben. Überschreitungen gemäß 19 Abs. 4 BauNVO bleiben zulässig. Die zulässige Grund- und Geschossfläche kann über die Nutzungsabgrenzung der beiden Teilflächen SO-3 und SO-4 hinweg für die Gesamtfläche eines Grundstücks ermittelt werden. Die festgesetzten privaten Grünflächen dürfen in die Berechnung der zulässigen Grundund Geschossfläche nicht einbezogen werden. Die zulässigen Höhen sind mit 10 m über Erdgeschoss für eine zweigeschossige Bebauung angemessen und zusätzlich als Maximalhöhen über NN begrenzt. Sie lassen gemessen Gebäude zu, die jeweils den höchsten Geländepunkt der Teilflächen SO-3 und SO-4 um etwa etwa 8 m Höhe überragen. Die zulässige Höhe kann durch technisch bedingte, untergeordnete Aufbauten oder Bauteile, z.b. Beund Entlüftungsanlagen, Schornsteine, Energiegewinnungs- oder Antennenanlagen, Lichtkuppeln usw., um max. 3,00 m überschritten werden, wenn diese nicht mehr als 10 % der jeweiligen Dachfläche einnehmen. Für die Teilflächen SO-1 und SO-2 wird im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB kein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.

BEGRÜNDUNG BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE II-19 Bauweise, Baugrenzen Auf den Teilflächen SO-3 und SO-4 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenzen in Ausnahmefällen geringfügig überschreiten. Für die Teilflächen SO-1 und SO-2 werden im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB keine Baugrenzen festgesetzt.... private Grünflächen Innerhalb der privaten Grünflächen sind vorrangig keine baulichen Anlagen zulässig. Ausnahmen sind Einfriedungen, Anlagen zur Parkgestaltung (z.b. Wege, Sitzplätze u.a.) sowie Anlagen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-1 BEBAUUNGSPLAN PFLEGEDORF LEBENSHILFE ORTSGEMEINDE FLAMMERSFELD VERBANDSGEMEINDE FLAMMERSFELD LANDKREIS ALTENKIRCHEN RHEINLAND - PFALZ III. UMWELTBERICHT IN DER FASSUNG ZUR BETEILIGUNG NACH 3 ABS. 1 UND 4 ABS. 1 BAUGB STAND: 15. OKTOBER 2015

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-2 A. Vorbemerkungen Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Diese Verfahrensgrundnorm wird hinsichtlich der Umweltbelange in 2 Abs. 4 S. 1 BauGB 2004 präzisiert. Danach hat die Gemeinde grundsätzlich bei jedem Bauleitplan für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB 2004 eine Umweltprüfung durchzuführen. In dieser sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Umweltprüfung ist damit integrierter Bestandteil des Verfahrens zur Aufstellung eines Bauleitplanes. Der vorliegende Bebauungsplan lässt sich hinsichtlich der Umweltprüfung in zwei Teilbereiche untergliedern. Für die vorhandenen Einrichtungen der Lebenshilfe östlich der Straße Auf der Brück besteht mit Ausnahme der geplanten Parkplatzerweiterung bereits grundsätzlich Baurecht. Die Einbeziehung in den Bebauungsplan soll diese Einrichtung nunmehr lediglich planungsrechtlich als im Zusammenhang bebaute Ortslage nach 34 BauGB darstellen bzw. festsetzen. Wegen des bereits bestehenden Baurechts wird dieser Teilbereich nicht in diesem Umweltbericht behandelt und bewertet. Die nachfolgenden Angaben und Bewertungen beziehen sich ausschließlich auf die neuen Bauflächen westlich der Straße Auf der Brück sowie auf die vorgesehene Parkplatzerweiterung. Parallel zu der Beteiligung der Öffentlichkeit im frühzeitigen Verfahren werden gemäß 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und Träger, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, unterrichtet und zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert.

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-3 B. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplanes 1. Angaben zum Standort Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortslage von Flammersfeld. In das Verfahren ist neben dem Standort für das neuen Alten- und Pflegeheim mit Tagespflege und betreutem Wohnen auch das östlich angrenzende Gelände der Lebenshilfe aufgenommen. Der Standort des Pflegedorfes liegt an der Straße Auf der Brück und ist etwa 100 m in südlicher Richtung an die Bundesstraße B 256 angebunden. Die Fläche, auf der das neuen Alten- und Pflegeheim mit Tagespflege und betreutem Wohnen entstehen soll, wird derzeit landwirtschaftlich als Maisacker (August 2015) genutzt, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen. Südlich schließt sich die Wohnbebauung von Flammersfeld an. Westlich wird der Standort von Waldflächen begrenzt, nördlich liegen weitere offene landwirtschaftliche Flächen. Das Gelände fällt in nördlicher Richtung zum Ahlbachtal.

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-4 Standort des neuen Alten- und Pflegeheimes mit Tagespflege und betreutem Wohnen (Luftbild) Ackernutzung auf dem geplanten Standort

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-5 vorhandene Gebäude und Anlagen der Lebenshilfe

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-6 Erschließung im Bereich des Pflegedorfes westlich angrenzender Wald

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-7 nördlich angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Blick über das Ahlbachtal Richtung Hahn und Ziegenhain 2. Art des Vorhabens und Festsetzungen des Bebauungsplanes Die Art der baulichen Nutzung wird als Sonstiges Sondergebiet nach 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die Zweckbestimmung wird als Pflegedorf für Menschen mit Behinderung und Senioren definiert. Darüber hinaus werden für einzelne Teilflächen ergänzende Zweckbestimmungen festgesetzt, die der jeweiligen Nutzung entsprechen. Die Teilfläche SO-1 dient bereits als Standort für Werkstätten für Menschen mit geistiger Behinderung und ist auch weiterhin dafür vorgesehen. Gleiches gilt für die Teilfläche SO-2, auf der sich Wohnstätten für Menschen mit geistiger Behinderung befinden. Auf der Teilfläche SO-1a sollen zusätzliche Stellplätze errichtet werden dürfen. Gebäude sind auf dieser Teilfläche nicht zulässig. Auf der neuen Teilfläche SO-3 soll das geplante Alten- und Pflegeheim einschließlich Tagespflege errichtet werden. Die Teilfläche SO-4 soll dem Betreuten Wohnen (KDA Hausgemeinschaften) dienen. Abweichungen von den eingetragenen Abgrenzungen können als Ausnahme zugelassen werden. Als Ergänzung der Funktionen des Pflegedorfes sind untergeordnete Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe in der Summe bis zu 10 % der tatsächlichen Geschossfläche im gesamten Sonstigen Sondergebiet (SO-1bis SO-4) zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an dem vorliegenden Bebauungsund Nutzungskonzept mit einem angemessenen Erweiterungsspielraum. Es werden zulässige Grund- und Geschossflächenzahlen für Hauptgebäude festgesetzt, die ei-

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-8 nen angemessenen Rahmen für die Bebauung und Nutzung vorgeben. Überschreitungen gemäß 19 Abs. 4 BauNVO bleiben zulässig. Die zulässige Grund- und Geschossfläche kann über die Nutzungsabgrenzung der beiden Teilflächen SO-3 und SO-4 hinweg für die Gesamtfläche eines Grundstücks ermittelt werden. Die festgesetzten privaten Grünflächen dürfen in die Berechnung der zulässigen Grundund Geschossfläche nicht einbezogen werden. Die zulässigen Höhen sind mit 10 m über Erdgeschoss für eine zweigeschossige Bebauung angemessen und zusätzlich als Maximalhöhen über NN begrenzt. Sie lassen gemessen Gebäude zu, die jeweils den höchsten Geländepunkt der Teilflächen SO-3 und SO-4 um etwa etwa 8 m Höhe überragen. Die zulässige Höhe kann durch technisch bedingte, untergeordnete Aufbauten oder Bauteile, z.b. Beund Entlüftungsanlagen, Schornsteine, Energiegewinnungs- oder Antennenanlagen, Lichtkuppeln usw., um max. 3,00 m überschritten werden, wenn diese nicht mehr als 10 % der jeweiligen Dachfläche einnehmen. Für die Teilflächen SO-1 und SO-2 wird im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB kein Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Auf den Teilflächen SO-3 und SO-4 werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Bauweise wird nicht festgesetzt. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenzen in Ausnahmefällen geringfügig überschreiten. Für die Teilflächen SO-1 und SO-2 werden im Sinne des 30 Abs. 3 BauGB keine Baugrenzen festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünflächen sind vorrangig keine baulichen Anlagen zulässig. Ausnahmen sind Einfriedungen, Anlagen zur Parkgestaltung (z.b. Wege, Sitzplätze u.a.) sowie Anlagen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. 3. Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes werden ca. 4,83 ha Flächen überplant. Geplante Nutzung Größe (qm) Sondergebiet SO-1, SO-1a und SO-2 26.960 Sondergebiet SO-3 und SO-4 10.350 öffentliche Verkehrsfläche 1.390 private Grünflächen 9.575 Gesamtfläche B-Plan 48.275 Flächenbilanz Bebauungsplan

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-9 C. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplanungen 1. Allgemeine Schutzziele Innerhalb der Fachgesetze sind für die Umwelt schutzgüterbezogene Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z.b. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Nachfolgende Zielaussagen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen: Schutzgut Quelle Zielaussagen Mensch TA Lärm BlmSchG + VO DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/ Landesnaturschutzgesetz RP Landschaftsplan Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass - die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, - die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, - die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Wasser Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Fortsetzung auf der nachfolgenden Seite

UMWELTBERICHT BEARBEITUNGSSTAND: 15. OKTOBER 2015 - SEITE III-10 Schutzgut Quelle Zielaussagen Boden Bodenschutzgesetz Baugesetzbuch Ziele des BodSchG sind - Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als - Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), - Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, - Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, - Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Klima Landschaft Luft / Luftqualität Bundesimmissionsschutzgesetz TA Luft Landesnaturschutzgesetz Bundesnaturschutzgesetz/ Landesnaturschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen, Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen). Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. Denkmalschutzgesetz Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. allgemeine Umweltschutzziele