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Transkript:

Newsletter Umsatzsteuer-Info August 2018 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Bundeskabinett beschließt das sog. Jahressteuergesetz 2018 1 Aus der Rechtsprechung 2 BFH erleichtert formellen Vorsteuerabzug 2 Unrichtiger Steuerausweis: Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist an den Rechnungsempfänger zurückzuzahlen 3 Abkürzungsverzeichnis 4 Veranstaltungshinweise 5 Broschürenhinweis 5 Aus der Gesetzgebung Bundeskabinett beschließt das sog. Jahressteuergesetz 2018 Am 1. August 2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im Referentenentwurf nannte sich dieses Gesetzgebungsverfahren noch Jahressteuergesetz 2018. Das Gesetzgebungsverfahren beinhaltet auch umsatzsteuerliche Veränderungen, auf die in dem Umsatzsteuer-Info Juli 2018 in Bezug auf neue Gutscheinregelungen bereits eingegangen wurde. Nachfolgend soll auf die Umsetzung des sog. Digitalpaketes des Europäischen Rates v. 5. Dezember 2017 eingegangen werden. In 3a Abs. 5 UStG wird der Leistungsort bei - Sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und - auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt. Wird eine solche Leistung an Nichtunternehmer erbracht, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. 1 3a Abs. 5 UStG soll um folgenden Satz 3 ergänzt werden: ( 3a Abs. 5) Satz 1 (UStG) ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur 1 3a Abs. 5 Satz 1 UStG USt-Info 1

einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in ( 3a Abs. 5) Satz 2 (UStG) bezeichneten sonstigen Leistungen an in ( 3a Abs. 5) Satz 1 (UStG) bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die geplante Änderung von 3a Absatz 5 UStG führt dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach 3a Absatz 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Durch diese Änderung wird eine neue EU-Richtlinie umgesetzt. Diese Richtlinie hat das Ziel, dass Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU-Mitgliedstaat, die die bezeichneten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden. Daher wurde ein unionsweit geltender Schwellenwert in Höhe von 10 000 Euro eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen. Aus der Rechtsprechung BFH erleichtert formellen Vorsteuerabzug Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat 2, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die - neben anderen Erfordernissen - die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt. 3 2 BFH-Urteile v. 21.06.2018 V R 25/15, DStR 2018, 1661 und V R 28/16, DStR 2018, 1659 3 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.v.m. 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG USt-Info 2

Im ersten Entscheidungsfall 4 erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der "im Onlinehandel" tätig war, ohne dabei ein "Autohaus" zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war. Im zweiten Entscheidungsfall 5 bezog die Klägerin als Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt. Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug wegen ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" aus. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist damit nicht verpflichtet, die Anschrift des leistenden Unternehmers auf eine geschäftliche Aktivität hin zu prüfen. Gerade auch für den Online-Handel ist dies zu begrüßen. 6 Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Geissel und Butin vom 15. November 2017 7 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist. Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von hoher praktischer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechungsänderung reagieren wird. Unrichtiger Steuerausweis: Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist an den Rechnungsempfänger zurückzuzahlen Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist 17 Abs. 1 UStG (Berichtigung der Bemessungsgrundlage) entsprechend anzuwenden. 4 Rechtssache V R 25/15, DStR 2018, 1661 5 Rechtssache V R 28/16, DStR 2018, 1659 6 Hammerl, NWB 34/2018, 2446 (2447) 7 EuGH-Urteil v. 15.11.2017 C 374/16 und C 375/16, DStR 2017, 2544 USt-Info 3

Der BFH hat mit Urteil vom 16. Mai 2018 8 entschieden, dass die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrages grundsätzlich erforderte, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt habe. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich Voraussetzung für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage ist, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Diese Voraussetzung tritt neben die Rechnungsberichtigung. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DstRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FA Finanzamt FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbHG GmbH-Gesetz HGB Handelsgesetzbuch HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStR Lohnsteuer-Richtlinien MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch 8 BFH-Urteil v. 16.05.2018 XI R 28/16, DStR 2018, 1663 USt-Info 4

StÄndG UR UStAE UStDV UStG USt-IdNr. UStR Vfg Steueränderungsgesetz Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuer-Anwendungserlass Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranstaltungshinweise Geldwerte Vorteile - Update 2018/2019 Montag, 10. September 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro oder Montag, 17. September 2018, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, Preis: 80 Euro Die Kassenführung im Fokus der Betriebsprüfungen Freitag, 21. September 2018, 16:30-19:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: kostenlos Reise- und Bewirtungskosten - Update 2018/2019 Donnerstag, 25. Oktober 2018, 13:00-17:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 167560 (10.09.2018), 167561 (17.09.2018), 187280 (21.09.2018) und 167562 (25.10.2018). Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1990-2018 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2018 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf USt-Info 5

Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Sandra Bassett Tel. +49 221 1640-3080 Fax +49 221 1640-3490 E-Mail: sandra.bassett@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de USt-Info 6

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