Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

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Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht Öffentliches Recht - Dr.. Frank Lauterbach

Grundgesetzliche Staatszielbestimmungen Darunter versteht man Verfassungsnormen, die dem Staat die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben. Sie werden auch als verfassungsgestaltende Grundentscheidungen bezeichnet. Im Einzelnen: Bundesstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG Gewaltenteilungsprinzip, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG Umwelt- und Tierschutz, Art. 20a GG

Normenhierarchie leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (kein Handeln gegen das Gesetz) d.h. welches Recht setzt sich im Kollisionsfall durch? Verfassung insbesondere Staatszielbestimmungen und Grundrechte Formelle Gesetze d.h. vom Parlament erlassene Gesetze Untergesetzliches Regelwerk (materielle Gesetze) d.h. von der Exekutive bzw. von einer in den Staat eingeordnete juristische Person erlassene Rechtsvorschriften, insbesondere Rechtsverordnungen und Satzungen

Verhältnis nationales Recht und EU-Recht Normen des Europäischen Gemeinschaftsrecht Primärrecht: Gründungsverträge Sekundärrecht: Verordnung und Richtlinie Verhältnis zu nationalem Recht: Grundsatz des Anwendungsvorrangs, d.h. Norm bleibt gültig, wird aber in Kollisionsfällen überlagert

Oberste Staatsorgane Bundestag, Art. 38 ff. GG Bundesrat, Art. 50 GG Bundesregierung und Bundeskanzler, Art. 62 ff. GG Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens 1. Gesetzgebungskompetenz 2. Gesetzgebungsverfahren a. Initiativrecht b. Beschluss im Bundestag c. Ordnungsgemäße Beteiligung des Bundesrates 3. Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes

Gesetzgebungskompetenzen, Art. 70 ff. GG Zu unterscheiden sind: Ausschließliche Gesetzgebung Konkurrierende Gesetzgebung Ungeschriebene Kompetenzen

Das Gesetzgebungsverfahren, Ablauf: Art. 76 ff. GG Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens, Art. 76 GG Initiativrecht Hauptverfahren, Art. 77-79 GG Beschluss im Bundestag Mitwirkung des Bundesrates Abschlussverfahren, Art. 82 GG Ausfertigung Verkündung

Beschluss im Bundestag Beschlussfähigkeit des Bundestages 45 GoBT und der Grundsatz der parlamentarischen Demokratie Mehrheit bei Beschlussfassung Abgrenzung einfache und qualifizierte Mehrheit Behandlung von Enthaltungen

Mitwirkung des Bundesrates Abgrenzung Einspruchs- und Zustimmungsgesetz und dessen Folgen Behandlung einer uneinheitlichen Stimmenabgabe im Bundesrat

Abschlussverfahren, Art. 82 GG 1. Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, Art. 58 GG 2. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten, Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG Pflicht zur Unterzeichnung? 3. Verkündung im Bundesgesetzblatt

Grundrechte grundsätzlich Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat Man unterscheidet Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Grundrechtsfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen, Art. 19 Abs. 3 GG

Prüfungsschema: Freiheitsrechte 1. Stufe Schutzbereich (= grundrechtlich geschützter Lebensbereich): Sachlicher Schutzbereich Wird der Schutzbereich eines (Freiheits )Grundrechts durch das Verhalten der öffentlichen Gewalt berührt/tangiert? persönlicher Schutzbereich: Wird der Beschwerdeführer als Person geschützt? 2. Stufe Eingriff (= Be /Einschränkung, Beeinträchtigung): Wird dem Beschwerdeführer ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder ganz oder teilweise unmöglich gemacht? 3. Stufe Rechtfertigung: Ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt? a) Schranken des Grundrechts [ verfassungsunmittelbare Schranken] einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder kein Gesetzesvorbehalt verfassungsimmanente Schranken b) Schranken-Schranken Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Gesetzes des Eingriffsaktes (der Gesetzesanwendung im Einzelfall)

Berufsfreiheit Schutzbereich: Def. des Beruf Eingriff: final-unmittelbar mittelbar- faktisch, sofern sog. berufsregelende Tendenz Rechtfertigung Einheitliches Grundrecht einheitlicher Gesetzesvorbehalt Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit: Drei-Stufen-Lehre

Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG Schutzbereich: Def. des Eigentums Eingriff: final-unmittelbare mittelbar- faktische, sofern gewisses Gewicht Rechtfertigung Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Enteignung