Wie müssen die Schnittstellen zur Sozialhilfe gestaltet werden

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Transkript:

Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf das Leistungsrecht Wie müssen die Schnittstellen zur Sozialhilfe gestaltet werden 20.Pflege-Recht-Tag im Kongress Pflege 2015 31. Januar 2015

Gliederung : 1. Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege 2. Leistungen der Eingliederungshilfe 3. Die Schnittstellen nach geltendem Recht 4. Tatsächliche Veränderungen und Gesetzesreformen 5. Die Schnittstellen nach den Reformen 6. Ausblick: Wie weiter? 2

1. Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege 3

Pflegeversicherung 1. Heimpflege oder häusliche Pflege (außerhalb einer Einrichtung) i. Sach- oder Geldleistung ergänzt um Wohngruppenzuschlag nach 38a und Häusliche Betreuungsleistungen nach 124 ii. Grundpflege und hauswirtschaftliche Betreuung ergänzt durch medizinische Krankenpflege iii. Allgemeine Aufsicht und zusätzliche Betreuungsleistungen i.s.v. 45b 2. Pflegehilfsmittel ergänzt um Hilfsmittel nach 33 SGB V 3. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Anschubfinanz. nach 45e 4. Tagespflege und Nachtpflege 5. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 4

HzPfl andere Verrichtungen 61 (1) Satz 2 SGB XII Kürzere und geringere Bedarfe (Stufe 0) andere Verrichtungen Mobilität, z.b. außer Haus ( 14 SGB XI erfasst nur die eigene Wohnung) Kommunikation, soweit mehr als Anleitung und Beaufsichtigung z.b. bei Menschen mit Depressionen Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung z.b. Vermeidung von Fixierungen (nächtliche Assistenz, LSG BW 19.3.12 Az L 2 S072/12ER-B) 5

HzPfl andere und weitere Leistungen 65 SGB XII Andere Leistungen (qualitativ) Aufwendungen der Pflegeperson z.b. Fahrtkosten Beihilfen z.b. für Verdienstausfall Besondere Pflegekraft, z.b. Assistenzkraft im Arbeitgebermodell Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson Quantitativer Mehrbedarf, der über SGB XI Leistung hinausgeht Bindung an die Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung der Pflegeeinrichtung ( 85 Abs. 3 SGB XI) Gilt dann auch für Zeitvergütungen ( 89) in der ambulanten Pflege Anrechnungs-, Einsatz- und Heranziehungsprivilegien der 92,92a gelten nicht für HzPfl aber Angemessenheit ( 87 I SGB XII) 6

2. Eingliederungshilfe 7

Fakten zur Eingliederungshilfe EH deckt in der Sozialhilfe ein allgemeines Lebensrisiko ab, mit Individualisiertem und auf Deckung des notwendigen Bedarfs ausgerichteten Leistungsrecht Nach oben offenes Leistungsrecht, im Prinzip jenseits der Erforderlichkeit keine rechtlichen Einschränkungen, 9 SGB XII Abs. 1: Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person Abs.2: Wünschen, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und 13 I: keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursachen aber nachrangig und überwiegend bedürftigkeitsabhängig 8

Leistungen für behinderte Menschen I. SGB IX 1. 4 (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um 1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Kap.7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind insbesondere ( 55 II) i. 6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, ii. 3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten iii. 7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben II. SGB XII i. 54 Rückversweisung auf SGB IX ii. 53 Aufgaben der EH als verdeckter Leistungstatbestand 9

53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe (1)Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt.., erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange..aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. (3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern., den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.. 10

3. Die Schnittstellen im geltenden Recht 11

Verhältnis der HzPfl zur Pflegeversicherung Definitorische Übereinstimmung in 61 SGB XII und 14 SGB XI Gleichheit der Leistungen - 61(2) Satz 2 SGB XII Aber Einschränkungen und Erweiterungen Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse über Ausmaß der Pflegebedürftigkeit 62 SGB XII - Aber eigenständige Prüfung der Erforderlichkeit des Ausmaßes der Hilfe 12

Nachrang zur Hilfe zur Pflege ( 13 Abs. 3 Satz 1), aber Nebeneinander bei 45b Leistungen ( 13 Abs. 3a bleiben bei den Fürsorgeleistungen unberücksichtigt ) Länder wollten dies sogar auf WG Zuschlag ausdehnen Abgrenzungsregeln des SGB XI sollen oft Anrechnung von PV Leistungen auf die Sozialhilfe vermeiden Politischer Auftrag bei Reformdebatten: Vermeidung von Verschiebebahnhöfen zwischen den unterschiedlichen Sozialleistungsträgern. 13

Pflege und Eingliederungshilfe Systematik mit Widersprüchen Zwei Abgrenzungsfragen sind begrifflich zu trennen 1. Das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 2. das Verhältnis der Versicherungs- zur Fürsorgeleistung 14 14

Abgrenzung EH/Pflege nach Begriff und Ziel Definition Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI, 61 SGB XII Hilfebedarf bei Verrichtungen, Übernahme oder Anleitung Aber Ziel und Zweck möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen und die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte wiedergewinnen 2 und Aktivieren und Fähigkeiten erhalten und zurückgewinnen 28 Abs. 4 Definition Eingliederungshilfe (bedürftigkeit) 53 SGB XII, 55 SGB IX Ziel: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, aber auch: Folgen der Behinderung mildern und unabhängig von Pflege machen o Leistung u.a. Hilfe zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten Begriff und Ziele überschneiden sich 15

14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1)Pflegebedürftig..sind Personen, die wegen einer.. Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße ( 15) der Hilfe bedürfen. (3) Die Hilfe besteht in der Unterstützung Übernahme.oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme. 28 Leistungsarten, Grundsätze (4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden. 16

Begriff und Leistungsinhalte Pflegebedürftigkeit und Behinderung Pflegebedürftigkeit setzt Krankheit oder Behinderung voraus Daher kein Gegensatz Pflegebedürftigkeit Behinderung zu konstruieren Abgrenzung Teilweise einfach Hilfe zur Ausübung des Berufs ist keine Pflege teilweise unmöglich - Hilfe beim Waschen kann beides sein Schnittmenge, teilweise dieselben Leistungen Z.B. Waschen, Mobilität, Körperhygiene 17 17

Versicherungs- und Fürsorgeleistung Grundsätzlich unterschiedlicher rechtlicher Ansatz Eingliederungshilfe ist im geltenden Recht Sozialhilfe Pflegeleistung nach SGB XI ist eine Versicherungsleistung Sozialhilfe geht generell von Nachrang aus ( 2 SGB XII) SGB XI geht aus von Nebeneinander zur Eingliederungshilfe ( 13 Abs.3 Satz 2) Nach außen soll nur 1 Leistungsträger handeln ( 13 Abs. 4) jedoch» Nachrang bei Betreuungsleistungen ( 36 Abs. 1 Satz 6) 18

13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege 1. nach dem Zwölften Buch, vor.. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. (3a) Die Leistungen nach 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung 36 (1)6 SGB XI Betreuungsleistungen dürfen nicht zulasten der Pflegekassen in Anspruch genommen werden, wenn diese im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden 2 Nachrang der Sozialhilfe Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind. 19

Koordinationsvorschrift Das Recht geht von Kombinierbarkeit von Pflege + EH aus S.o. 13 III SGB XI Eine völlig unbeachtete Vorschrift: 13 IV SGB XI: Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weitergehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet. 20

Abgrenzung EH/Pflege - Zweck der Einrichtung Abgrenzung nach : Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 71 (4), 43a SGBXI Andere Fachlichkeit 71 Abs. 1 SGB XI: ständige Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Behinderte in Behinderteneinrichtungen erhalten verminderte Leistungen ( 43 a SGB XI) ambulant betreute Behinderte können die vollen PV Leistungen erhalten 21

Fazit unsystematische Kasuistik Das Dilemma der diskretionären von der Finanzierung der Teilleistungssysteme her gedachten Schnittstellen 22

4. Tatsächliche Veränderungen und Gesetzesreformen 23

Behinderten UNK- Inklusion gilt für Pflege BRK Art. 3 Grundsätze des Übereinkommens (u.a.). die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; Art. 19 UNK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; 24

Eingliederungshilfereform Was ist (ziemlich) sicher? Überführung der Eingliederungshilfe in ein Bundesleistungsgesetz. Der personenzentrierte Ansatz. Die Unterscheidung ambulant, teilstationär, stationär entfällt. Partizipatives Teilhabemanagement, Regelung im SGB IX; Bedarfsermittlung nach bundeseinheitlichen Kriterien Trennung in Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen. Gleichbehandlung ambulanter und stationärer Hilfen. Verminderung der Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Fachleistungen, Nachrang bei den Lebensunterhaltsleistungen Bundesbeteiligung von 5 Mrd., Ton auf Entlastung der Länder und Kommunen (Fiskalpakt) 25

5. Die Schnittstelle nach den Reformen 26

Folgen der Reformen Pflegebedürftigkeitsbegriff Anknüpfung an Kompetenzen und Teilhabeorientierung Schnittmenge von Begriff, Zweck und Zielen wird noch größer Eingliederungshilfereform Personenbezug und Aufhebung ambulant/stationär Abgrenzung nach dem Zweck der Einrichtung wird unmöglich Bundesteilhabegesetz Möglichkeit einer weitergehenden Vereinfachung (Gesamtkonzept) 27

Pflegebedürftigkeitsbegriff Verknüpfungssystematik zur HzP unstimmig? Andere Verrichtungen unpassend? Raum für andere Leistungen neben weitem 36? Oder geht es künftig nur um quantitativ weitergehende Leistungen? Wird teilhabeorientierte Pflege 5. Teilhabeleistung nach 5 SGB IX? Zur Eingliederungshilfe werden alle 3 Abgrenzungen noch schwieriger 28

Vorwegnahme durch PNG 124 Leistungsart häusliche Betreuung zusätzlich zu Grundpflege und Hauswirtschaft Aktivitäten im häuslichen Umfeld. Zweck Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Tagesstruktur, bedürfnisgerechter Beschäftigung Tag/Nacht-Rhythmus Z.B. Spaziergänge, Besuche, Friedhofsbesuche, Einkauf von Dingen des nicht täglichen Bedarfs in Begleitung Reine Beaufsichtigung ist ebenfalls möglich! 29

Versicherungs-/- Fürsorgeleistung Nach den Reformen Versicherungsleistung ist zu gewähren, wenn der Tatbestand vorliegt und kann nicht gegenüber der Fürsorgeleistung zurücktreten Aufgabe der Sozialhilfe ist, bei Bedürftigkeit ergänzende Leistungen zu gewähren, die dem Grund oder der Höhe nach von der Versicherung nicht abgedeckt sind ( 13 Abs..3 Satz 2 SGB XI) Der Tatbestand der Behinderung oder des Anspruchs auf Fürsorgeleistung ist kein zulässiges Differenzierungsmerkmal UN Konvention, insbesondere Art 19 30 30

Insbesondere 43a SGB XI + 55 SGB XII 43 a SGB XI verliert seine rechtliche + tatsächliche Grundlage Abgrenzung nach Zweck der Einrichtung wird noch fragwürdiger Beibehaltung des 55 SGB XII ( in Behinderteneinrichtungen nach ( 43 a SGB XI) umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung ) ist nicht zukunftsfähig, da EH keine Einrichtungen mehr kennt Kommt das rigide System der PV in den Alltag der Wohnstätten? Nein! Leitende Pflegefachkraft heißt nicht leitende Fachkraft Bei ambulanten Pflegediensten für Behinderte ( 72 III 2) und WG (SpiBu Empfehlung v. 8.6.2009) sind auch Heilerziehungspfleger zugelassen Pflegeabteilungen werden durch Reformprinzipien unnötig 31

6. Wie weiter? 32

Bundesleistungsgesetz Möglichkeit einer weitergehenden Vereinfachung (Gesamtkonzept) Werden anrechnungsfreie Leistungen kommen? Rechtlich größere Freiheit bei der Zuordnung von Leistungsinhalten Für notwendige Leistungen, die weder anrechnungsfrei im Leistungsgesetz noch im SGB XI und V geregelt sind: Bleibt nachrangige und bedürftigkeitsabhängige Auffangregelung? Unverändertes Abgrenzungsprinzip zur Sozialhilfe 33

Finanzierungsverlagerung Leistungsberechtigte nach 43a SGB XI Ausgaben für Leistungen nach 43a Mehr bei für ambulanten Sachleistungen geltendes neuer Pflegebegriff Leistungsrecht 80.729 Personen + 60.000 Leistungsberechtigte 260 Millionen + 200 Millionen Euro Euro + 500 Millionen + 1.400 Millionen Euro Euro Gegenfinanzierung durch Teilhabeleistungen über Bundesleistungsgesetz möglich 50 pro Pflegebedürftiger 34

Ein vollständiges Reformmodell Neujustierung des Pflege+ Teilhaberechts Verknüpfung von Pflege, gesundheitlicher Versorgung und Teilhabe durch Reformen im SGB 1, 5, 9, 11 und 12 und durch das Bundesleistungsgesetz Integrierte Steuerung vor Ort 35

RBS: Neujustierung des Pflege- + Teilhaberechts Allgemeines Leistungsgesetz für Hilfebedarf Erwachsener Rechtsansprüche auf definierte Leistungen der EH Rechtsansprüche auf Teilhabe in der Pflege (SGB XI ergänzend) SGB XI Sachleistungsbudget Pflege (Verrichtungen, Betreuungsleistungen) SGB V Gesundheitsleistungen, Reha, häusliche Krankenpflege, Pflegesteuerung Außergewöhnliche Bedarfe Haushaltshilfe Altenhilfe Gewährleistung weiterer Hilfebedarfe Nachrangige Fürsorgeleistungen im SGB XII/BLeistG nachrangige Eingliederungshilfe HLU, KdU Außergewöhnliche Bedarfe Ausgeschlossene Leistungen 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Blumenstrasse 16a 14469 Potsdam 0331 501815