Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wermelskirchen unter besonderer Berücksichtigung

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Transkript:

Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wermelskirchen unter besonderer Berücksichtigung der Nahversorgung München Stuttgart Forchheim Köln Leipzig Lübeck Ried(A) CIMA Beratung + Management GmbH Eupener Straße 150 50933 Köln T 0221-93 729 620 F 0221-93 729 621 cima.koeln@cima.de www.cima.de Stadtentwicklung Marketing Regionalwirtschaft Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Michael Karutz Dipl.-Geogr. Christine Prochnow Köln, Dezember 2014 Einzelhandel Wirtschaftsförderung Citymanagement Immobilien Organisationsberatung Kultur Tourismus

Nutzungs- und Urheberrechte Der Auftraggeber kann den vorliegenden Projektbericht innerhalb und außerhalb seiner Organisation verwenden und verbreiten, wobei stets auf die angemessene Nennung der CIMA Beratung + Management GmbH als Urheber zu achten ist. Jegliche vor allem gewerbliche Nutzung darüber hinaus ist nicht gestattet. Der Bericht fällt unter 2, Abs. 2 sowie 31, Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte. Die Weitergabe, Vervielfältigungen und Ähnliches durch andere als den Auftraggeber auch auszugsweise, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verfassers gestattet. Sämtliche Rechte, vor allem Nutzungs- und Urheberrechte, verbleiben bei der CIMA Beratung + Management GmbH, Köln. Seite 2

Inhalt 1 Vorbemerkungen und Aufgabenstellung 8 2 Zur rechtlichen Einordnung von kommunalen Einzelhandelskonzepten in Nordrhein-Westfalen 12 2.1 Grundsätzliche rechtliche Rahmenbedingungen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche 12 2.2 Landesplanung und kommunale Standortsteuerung des großflächigen Einzelhandels 16 3 Einzelhandelsstandort Wermelskirchen- Wirtschaftsräumliche Rahmenbedingungen und regionaler Wettbewerb 21 3.1 Makrostandort Stadt Wermelskirchen - Zentralörtliche Bedeutung 21 3.2 Sozioökonomische Strukturdaten 22 3.3 Regionaler Wettbewerb 23 3.3.1 Köln 23 3.3.2 Wuppertal 25 3.3.3 Remscheid 25 3.3.4 Leverkusen 26 3.3.5 Bergisch Gladbach 27 3.3.6 Wipperfürth 27 3.3.7 Burscheid 28 3.3.8 Hückeswagen 28 4 Marktgebiet, Marktpotenzial 29 5 Einzelhandelsstrukturen in der Stadt Wermelskirchen 31 5.1 Einzelhandelsstrukturen im Stadtgebiet insgesamt 31 5.2 Entwicklungsdynamik des Einzelhandels in der Stadt Wermelskirchen insgesamt (2009 2014) 33 5.3 Einzelhandelszentralität in Wermelskirchen 35 5.4 Kaufkraftstromanalyse des Wermelskirchener Einzelhandels 39 5.5 Einzelhandelsstrukturen in der Wermelskirchener Innenstadt 42 5.6 Entwicklungsdynamik des innenstädtischen Einzelhandels im Zeitraum 2009-2014 45 6 Strategische Entwicklungsoptionen zur nachhaltigen Absicherung der Nahversorgung in der Stadt Wermelskirchen 47 6.1 Kaufkraftstrombilanz in der Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren 47 6.2 Handelszentralitäten des Lebensmitteleinzelhandels in den Ortsteilen der Stadt Wermelskirchen 49 6.3 Standortoptionen zur Optimierung des Nahversorgungsangebotes in der Innenstadt von Wermelskirchen 51 Seite 3

6.3.1 Methodik zur nutzwertanalytischen Bewertung der Potenzialstandorte 52 6.3.2 Potenzialstandort Loches-Platz 53 6.3.3 Potenzialstandort Rückwärtige Entwicklungsflächen Eich 57 6.3.4 Fazit Standortbewertung der Potenzialstandorte 60 6.4 Auswirkungsanalyse zur Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters (Verbrauchermarkt) mit 2.500 m² am Standort Loches-Platz 61 6.4.1 Umsatzerwartung 61 6.4.2 Methodische Vorbemerkungen zur Auswirkungsanalyse 61 6.4.3 Auswirkungsanalyse im Segment Lebensmittel, Reformwaren zur Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters (Verbrauchermarktes) auf dem Loches-Platz mit einer Verkaufsfläche von 2.500 m² 63 7 Zur Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt Wermelskirchen 65 7.1 Zur Definition Zentraler Versorgungsbereiche und ihrer Abgrenzung 65 7.2 Bewertung der Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche 71 7.3 Empfehlungen zur Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereiche in Wermelskirchen 73 7.3.1 Zentraler Versorgungsbereich Wermelskirchen Innenstadt 74 7.3.2 Einzelhandelsentwicklungsbereiche Dabringhausen und Dhünn 76 7.3.4 Integrierte und nicht integrierte Nahversorgungslagen in der Stadt Wermelskirchen 78 8 Wermelskirchener Liste 79 8.1 Vorbemerkung 79 8.2 Zur Ableitung der Wermelskirchener Liste 81 9 Handlungsempfehlungen zur Optimierung des Einzelhandelsstandortes Wermelskirchen 88 9.1 Nachhaltige Absicherung der Nahversorgung im Stadtgebiet von Wermelskirchen 88 9.2 Innenstädtische Standortentwicklungen - Flächenmanagement 90 9.3 Positionierung als Wohlfühlstadt Imagekampagne 91 9.4 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment Keine Wettbewerbsstandorte zur Innenstadt schaffen 92 10 Bewertung der Verflechtungen zwischen der Stadt Wermelskirchen und Burscheid im Segment der Nahversorgung 93 10.1 Vorbemerkungen 93 10.2 Auswirkungsanalyse für den projektierten Lebensmittelvollsortimenter am ehemaligen Bahnhof Hilgen mit einer Verkaufsflächendimensionierung von 1.500 m² 94 10.2.1 Variante 1: Auswirkungen der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m² Verkaufsfläche unter den derzeitigen Rahmenbedingungen 95 10.2.2 Variante 2: Auswirkungen der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.500 m² Verkaufsfläche am Seite 4

ehemaligen Bahnhof Hilgen nach Schließung des EDEKA Vollsortimenters in Tente 96 10.2.3 Stadt- und Regionalverträglichkeit für die weiteren vorgesehenen Betreiberkonzepte am ehemaligen Bahnhof Hilgen 97 11 Anhang 98 11.1 Bestimmung des Marktgebietes und des Nachfragepotenzials 98 11.2 Erhebung des bestehenden Einzelhandelsangebotes und Analyse der örtlichen Situation 99 11.3 Abgrenzung von Betriebstypen 100 11.4 Glossar 101 Seite 5

Abbildungen Abb. 1: Standortkategorien und maßgebliche konzeptionelle Handlungsansätze in kommunalen Einzelhandelskonzepten mit Blick auf die Anforderungen der Landesplanung 20 Abb. 2: Makrostandort Wermelskirchen 22 Abb. 3: Sozioökonomische Strukturdaten der Stadt Wermelskirchen 22 Abb. 4: Konsumige Haupteinkaufslagen Schildergasse und Hohe Straße24 Abb. 5: Oberzentrum Wuppertal 25 Abb. 6: Remscheid Deutliche Trading Down -Prozesse 26 Abb. 7: Leverkusen 27 Abb. 8: Bergisch Gladbach 27 Abb. 9: Burscheid-Hilgen 28 Abb. 10: Marktgebiet der Stadt Wermelskirchen 29 Abb. 11: Nachfragepotenziale im Marktgebiet der Stadt Wermelskirchen 30 Abb. 12: Einzelhandelsrelevantes Kaufkraftniveau in der Region 30 Abb. 13: Anzahl der Betriebe, Verkaufsfläche, Umsatz in Wermelskirchen 31 Abb. 14: Einzelhandelsdynamik in der Stadt Wermelskirchen (2009 2014) 34 Abb. 15: Nachfragevolumen, Umsatz, Handelszentralität in Wermelskirchen 35 Abb. 16: Vergleich der Handelszentralitäten 2009 und 2014 38 Abb. 17: Kaufkraftstrombilanz des Wermelskirchener Einzelhandels 39 Abb. 18: Ranking Kaufkraftzuflüsse nach Wermelskirchen 40 Abb. 19: Ranking Kaufkraftabflüsse aus Wermelskirchen 40 Abb. 20: Bindungsquoten der örtlichen Kaufkraft im Wermelskirchener Einzelhandel 41 Abb. 21: Abgrenzung der Innenstadt von Wermelskirchen 42 Abb. 22: Einzelhandelsstrukturen in der Innenstadt von Wermelskirchen 43 Abb. 23: Haupteinkaufslagen in der Innenstadt von Wermelskirchen 44 Abb. 24: Verteilung des Einzelhandelsbesatzes im Stadtgebiet 44 Abb. 25: Warengruppenspezifische Umsatzverteilung des Einzelhandels 45 Abb. 26: Entwicklungsdynamik des Einzelhandels in der Innenstadt von Wermelskirchen 46 Abb. 27: Kaufkraftstrombilanz der Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren in der Stadt Wermelskirchen 47 Abb. 28: Relevante Standorte des Lebensmitteleinzelhandels in Wermelskirchen, Burscheid-Hilgen und Remscheid- Bergisch Born 48 Abb. 29: Räumliche Abgrenzung der Ortsteile der Stadt Wermelskirchen 49 Abb. 30: Ortsteilspezifische Handelszentralitäten in der Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren in der Stadt Wermelskirchen 50 Abb. 31: Zur Vergleichbarkeit von Standortpotenzialen Bewertungsschema zur Gewichtung der einzelnen Standortfaktoren 52 Abb. 32: Standortlage Loches-Platz 54 Seite 6

Abb. 33: Standortfaktorenbewertung für den Potenzialstandort Loches- Platz 56 Abb. 34: Standortlage Rückwärtige Entwicklungsflächen Eich 58 Abb. 35: Standortfaktorenbewertung für den Potenzialstandort Rückwärtige Entwicklungsflächen Eich 59 Abb. 36: Umsatzerwartung zur Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters (Verbrauchermarktes) mit 2.500 m² am Loches-Platz in Wermelskirchen 61 Abb. 37: Prognose der Umsatzverlagerungen in der Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren bei Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters (Verbrauchermarktes) mit 2.500 m² Verkaufsfläche auf dem Loches-Platz 63 Abb. 38: Hierarchie Zentraler Versorgungsbereiche 68 Abb. 47: Umsatzerwartung zur Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters am ehemaligen Bahnhof Hilgen unter derzeitigen Rahmenbedingungen 94 Abb. 48: Prognose der örtlichen und regionalen Umsatzverlagerungen bei Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters am ehemaligen Bahnhof Hilgen mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² unter den derzeitigen Rahmenbedingungen 95 Abb. 49: Prognose der örtlichen und regionalen Umsatzverlagerungen bei Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters am ehemaligen Bahnhof Hilgen mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² nach Schließung des EDEKA Vollsortimenters in Tente 96 Abb. 50: CIMA-Warengruppen 99 Abb. 39: Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs Wermelskirchen Innenstadt mit Kartierung des Einzelhandels 75 Abb. 40: Abgrenzung des Einzelhandelsentwicklungsbereichs im Ortsteil Dabringhausen 77 Abb. 41: Abgrenzung des Einzelhandelsentwicklungsbereichs im Ortsteil Dhünn 77 Abb. 42: Zentraler Versorgungsbereich und Ergänzungsstandorte 78 Abb. 43: Wermelskirchener Sortimentsliste 87 Abb. 44: Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des Einzelhandelskonzeptes in der Stadt Wermelskirchen 89 Abb. 45: Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs Burscheid- Hilgen und Standortlage des Projektvorhabens 93 Abb. 46: Standortareal des ehemaligen Bahnhofes Hilgen 94 Seite 7

1 Vorbemerkungen und Aufgabenstellung Die Stadt Wermelskirchen liegt mit 35.371 Einwohnern 1 zwischen dem nördlich angrenzenden Bergischen Städtedreieck Wuppertal- Remscheid-Solingen sowie der im Westen legenden Rheinschiene mit der Industriestadt Leverkusen und den Oberzentren Köln und Düsseldorf. Die südlich und östlich angrenzenden Bereiche sind stärker ländlich geprägt. Die dort liegenden Klein- und Mittelstädte wie Radevormwald, Hückeswagen und Wipperfürth sowie die Ortsteile der Gemeinde Kürten werden nicht als maßgebliche Wettbewerbsstandorte in Bezug auf den örtlichen Einzelhandel gesehen. Die Stadt Wermelskirchen ist polyzentrisch strukturiert. Der Bevölkerungsschwerpunkt erstreckt sich bandartig entlang der Verkehrsachse B 51 mit den Ortsteilen Löh und Tente im Westen und der Kernstadt Wermelskirchen östlich davon. Südlich dieses Siedlungsbandes gehören eine Vielzahl dörflicher Siedlungsbereiche sowie die etwas stärker verdichteten, dennoch dörflich geprägten Ortsteile Dabringhausen und Dhünn zum Stadtgebiet. Das Stadtgebiet von Wermelskirchen beherbergt im Süden weite Teile der Großen Dhünn-Talsperre. Sie hat maßgebliche Bedeutung als Naherholungsgebiet. Mit Realisierung der B 51n auf der ehemaligen Bahntrasse Opladen Lennep konnte die Innenstadt weitgehend vom Durchgangsverkehr befreit werden. Ihre Erreichbarkeit hat sich damit erhöht. Seit der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wermelskirchen hat sich die Einzelhandelssituation in Wermelskirchen dramatisch verschärft. Zum einen konnte ein innenstädtisches Entwicklungsprojekt mit Realisierung eines maßstäblichen Einkaufszent- 1 Quelle Stadt Wermelskirchen. Ortsteilspezifische Einwohnerzahlen zum 31.12.2013 rum und der Etablierung eines attraktiven Verbrauchermarktes in der Ortsmitte nicht realisiert werden, zum anderen haben maßgeblich relevante Nahversorger im Standortbereich Eich (NETTO, ALDI) sowie der KAUFPARK Verbrauchermarkt an der Kölner Straße ihre Standorte aufgegeben. Hierdurch ist ein deutliches Nahversorgungsdefizit in der Kernstadt entstanden. Lediglich die Ortsteile Tente, Dhünn und Dabringhausen sowie die peripheren Standorte Hünger / TOOM sowie EDEKA im Standortbereich Im Belten stellen noch ein leistungsfähiges Nahversorgungsangebot dar. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels sind die derzeitigen Nahversorgungsstrukturen als nicht nachhaltig einzuordnen. Zu berücksichtigen ist hier auch die demographische Entwicklung mit der Prognose eines Bevölkerungsrückganges um 8 % bis 2030. Vor dem Hintergrund des Strukturwandels im Lebensmitteleinzelhandel tauchten wieder Planungen auf, den nicht integrierten Standort RHOMBUS-Areal zur Etablierung eines EDEKA Verbrauchermarktes und weiterer zentrenrelevanter Fachmärkte heranzuziehen. Die CIMA Beratung + Management GmbH hat bereits im derzeit gültigen Einzelhandelskonzept und ergänzender Stellungnahmen zur Stadtverträglichkeit deutlich nachgewiesen, dass das Rhombus- Areal als eine nicht integrierte Standortlage anzusehen ist. Sollte es dort zur Entwicklung von Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel kommen, führt dieses zu Negativentwicklungen in der Innenstadt. Es ist eine nicht integrierte Standortlage, die in Bezug auf die Entwicklung des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Handlungsdruck zu einer nachhaltigen Absicherung der Nahversorgung in der Innenstadt von Wermelskirchen, die auch als Fre- Seite 8

quenzbringer für den übrigen Einzelhandel fungieren muss, wird noch verschärft durch die Entwicklungsbemühungen der Stadt Burscheid im Ortsteil Hilgen das Nahversorgungsangebot durch Etablierung eines Verbrauchermarktes im Standortbereich des ehemaligen Bahnhofs auszubauen. Das Projektvorhaben liegt unmittelbar an der Stadtgrenze zu Wermelskirchen und soll in einen Zentralen Versorgungsbereich Hilgen integriert werden. Die cima nimmt Stellung zu den Wechselwirkungen zwischen der hier vorliegenden Planung und der Absicherung eines möglichst an den Wohnstandorten der Bevölkerung orientierten Nahversorgungsnetzes in der Stadt Wermelskirchen. Eine maßgebliche Rolle spielt hier die Perspektive der Absicherung der Nahversorgung im Ortsteil Tente. Bezug nehmend auf das vorliegende Einzelhandelskonzept sollte auch in Zukunft eine umfassende Nahversorgung entlang des Siedlungsbandes der B 51 sowie in den Ortsteilen Dhünn und Dabringhausen abgesichert sein. Die Innenstadt muss wieder zentrale Nahversorgungsfunktion für die Kernstadt übernehmen. Diese Zielsetzungen finden sich auch in den Ratsbeschlüssen der Stadt Wermelskirchen vom 31.03.2014 wieder: Das CIMA-Gutachten aus dem Jahr 2008 ist fortzuschreiben mit dem Ziel, den Lebensmitteleinzelhandel im Bereich der Innenstadt wie der übrigen Stadtteile ganzheitlich zu analysieren und daraus Konzepte für eine wohnortnahe Versorgung zu entwickeln Der Loches-Platz wird vorrangig als Standort für einen Lebensmittelmarkt (Vollsortiment) unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzung (Kirmes, Wochenmarkt) entwickelt. Infolgedessen kommt eine Nutzung des Rhombus-Geländes für innenstadtrelevanten Einzelhandel nicht in Frage Auf Basis dieser Beschlusslage hat die Stadt Wermelskirchen am 07.08.2014 die CIMA Beratung + Management mit der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wermelskirchen beauftragt:. Es resultieren hieraus folgende Fragestellungen: Welcher weitere Strukturwandel ist im Segment des Lebensmitteleinzelhandels zu erwarten? Welche Absatzformen werden in Zukunft den Lebensmitteleinzelhandel prägen? Wie ist eine optimale, nachhaltige Nahversorgungsstruktur in der Stadt Wermelskirchen zu realisieren? Welche Standortentwicklungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Sicherung einer Frequenzbringerfunktion für die Innenstadt und den Anforderungen des demographischen Wandels besonders zu berücksichtigen? Wie ist der Loches-Platz als Nahversorgungsstandort zu bewerten? Welche Funktionsbedingungen müssen hier zur Realisierung eines nachhaltigen Nahversorgungsstandortes erfüllt sein? Welche weiteren Standortpotenziale sind in der Innenstadt von Wermelskirchen zu aktivieren? Wie ist die Nahversorgung in den Stadtteilen Dabringhausen und Dhünn nachhaltig abzusichern? Welche Dimensionierung darf der Ausbau der Nahversorgung in Burscheid-Hilgen haben, damit Seite 9

das polyzentrische Nahversorgungsnetz in der Stadt Wermelskirchen nicht gefährdet wird? Die cima bietet hierzu eine Untersuchung an die, die Marktdaten zum Lebensmitteleinzelhandel (Nachfragevolumina, Verkaufsflächen, realisierte Einzelhandelsumsätze) fortschreibt, alle relevanten Standortlagen zur Neupositionierung bzw. Absicherung des Lebensmitteleinzelhandels bewertet, die regionale Wettbewerbssituation berücksichtigt (insbesondere Planungen zur Realisierung eines Nahversorgungszentrums am ehemaligen Bahnhof Hilgen im Ortsteil Burscheid-Hilgen), die derzeit gültigen Rahmenbedingungen der Landesplanung (Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW) und die aktuelle Rechtsprechung zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche berücksichtigt, Folgende Untersuchungsschritte waren zur Erarbeitung der vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Wermelskirchen erforderlich: Darstellung der Angebotsstrukturen des Einzelhandels auf Basis einer vollständigen Bestandserhebung des Einzelhandels in der Stadt Wermelskirchen, Ermittlung der stadtteilspezifischen Nachfragevolumina für alle Warengruppen, Ermittlung der aktuellen Handelszentralitäten aller Warengruppen für die Gesamtstadt Wermelskirchen Dokumentation der ortsteilspezifischen Handelszentralitäten in der Warengruppe Lebensmittel, Reformwaren (Anlehnung an die ausgewiesenen statistischen Bezirke der Stadt Wermelskirchen), Bewertung bestehender und potenzieller Standorte im Lebensmitteleinzelhandel, die Betreiber von Lebensmittelmärkten in Form von Expertengesprächen oder ergänzenden Internetrecherchen zu den betrieblichen Entwicklungen mit in die Untersuchung einbezieht. Expertengespräche bzw. Internetrecherchen zur Einschätzung des Einzelhandelsstandortes Wermelskirchen mit Blick auf die Optimierung der Nahversorgung und Wechselwirkungen zwischen Standorten, Seite 10

Überprüfung der vorliegenden Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereichs Wermelskirchen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und der landesplanerischen Vorgaben des Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW, Ableitung von ergänzenden, weiteren Handlungsempfehlungen zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt von Wermelskirchen. Die Ermittlung der Leistungsdaten des Einzelhandels in Wermelskirchen basiert auf einer vollständigen Bestandserhebung des Einzelhandels durch die cima im September 2014. Die Ermittlung der relevanten Einzelhandelsumsätze erfolgte über veröffentlichte regionale Flächenproduktivitäten und weiterer Quellen der Branchen- und Betriebsberichtserstattung sowie der Inaugenscheinnahme der Unternehmen vor Ort. Der Bearbeitungszeitraum der vorliegenden Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes erstreckte sich von September 2014 bis November 2014. Seite 11

2 Zur rechtlichen Einordnung von kommunalen Einzelhandelskonzepten in Nordrhein-Westfalen 2.1 Grundsätzliche rechtliche Rahmenbedingungen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche Die Entwicklung des Einzelhandels ist ein mögliches Gestaltungsfeld kommunaler Entwicklungsplanung. Sie ist maßgeblich durch die in Art. 28 GG verankerte Selbstverwaltung der Gemeinden 2 abgesichert. Die konkreten räumlichen, funktionalen und strukturellen Steuerungsmechanismen leiten sich aus den Befugnissen des Bauund Planungsrechtes ab. Dieses bewegt sich in seinen Regelungen zwischen den rahmensetzenden Bedingungen der kommunalen Selbstverwaltung und den strikten Schutzbedürfnissen des privaten Eigentums, das im Art. 14 GG verankert ist. 3 Die maßgeblichen rechtlichen Instrumente sind dabei das Baugesetzbuch (BauGB) und 2 Art. 28 Abs. 2: Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln [ ]. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. 3 Art. 14: (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt [ ]. die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die dort verankerten Steuerungsempfehlungen haben Bezug zur Raumordnung auf bundesstaatlicher Ebene (Raumordnungsgesetz (ROG)) sowie den jeweiligen Landesplanungsgesetzen. Einzelne Bundesländer haben darüber hinaus Einzelhandelserlasse mit weiteren ausführenden Bestimmungen in Kraft gesetzt. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr.23 vom 12.07.2013 hat nunmehr der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW Gesetzeskraft. Die dort enthaltenen landesplanerischen Ziele sind bei Planungsentscheidungen zu beachten, die formulierten Grundsätze sind als Abwägungsdirektiven zu berücksichtigen. Das grundgesetzliche Schutzgut des privaten Eigentums hat maßgeblichen Anteil, dass aus der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland per se nicht auf eine konkrete Steuerung des Einzelhandels zu schließen ist. Lediglich in den Grundsätzen zur Raumordnung ( 2 ROG) lassen sich indirekt Steuerungsanlässe hinsichtlich des Einzelhandels ableiten, in dem die Schutzbedürftigkeit von Zentrenlagen und eine Orientierung der Versorgung der Bevölkerung am Zentrale-Orte-Prinzip formuliert wird. Im 2 Abs. 3 Satz (2) und (3) ROG heißt es: Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale- Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurich- Seite 12

ten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Sowohl aus 1 Abs. 6 (4) BauGB (Abwägungsgebot), als auch 2 Abs. 2 BauGB (nachbarliches Abstimmungsgebot) kann das Erfordernis zur Ausweisung von bzw. die Auseinandersetzung mit faktischen zentralen Versorgungsbereichen abgeleitet werden. Das Abwägungsgebot nach 1 Abs. 6 (4) BauGB fordert, dass die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Orts-teile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus verweist das Abstimmungsgebot bei der Bewertung von Planvorhaben des großflächigen Einzelhandels (Planvorhaben im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO) auf eine Abstimmung von Planungen zwischen Gemeinden und den ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen: Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich die Gemeinden auch auf die Ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Kommunen können hier nur agieren, wenn sie Bezug auf in einem Konzept abgegrenzte oder faktische zentrale Versorgungsbereiche nehmen. Der Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2008 4 empfiehlt den Städten und Gemeinden durch städtebauliche Konzepte, insbesondere kommunale Einzelhandelskonzepte, zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen. Die Notwendigkeit einer Einzelhandelskonzeption für Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erschließt sich außerdem unmittelbar aus den nunmehr rechtskräftigen Zielen der Landesplanung. Die zehn Ziele bzw. Grundsätze enthalten Steuerungsempfehlungen, die den Grundsatz der Raumordnung aus dem 2 ROG zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche ausfüllen. Sie sind nunmehr grundsätzlich im Kontext regionaler und kommunaler Planungen zu beachten. Maßgebliche Relevanz zum Schutz und zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben die Ziele 1, 2, 3 und 5: Ziel 1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen. Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Mit diesem Ziel sollen die Gestaltungsspielräume für eine ressourcenschonende Flächennutzung abgesichert werden. Eigentlich für gewerbliche Nutzung vorgesehene Standortareale sollen sich nicht schleichend zu Einzelhandelsagglomerationen entwickeln. Damit 4 Vgl. hierzu auch Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 22.09.2008, S. 13. Seite 13

werden auch die Entwicklungsspielräume für Industrie und Gewerbe abgesichert bzw. erhalten. Ziel 2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in Zentralen Versorgungsbereichen. Dabei dürfen Kern- und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur - in bestehenden Zentralen Versorgungsbereichen sowie - in neu geplanten Zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrieren Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind - die Sortimente gemäß Anlage 1 5 und - weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Sortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: - eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und - die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und - zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ziel 3: Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot. Durch die Darstellung und Festsetzung von Kern- und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevanten 5 Anlage 1 weist folgende Sortimente als zentrenrelevant aus: Papier / Bürobedarf / Schreibwaren; Bücher; Bekleidung, Wäsche; Schuhe, Lederwaren; medizinische, orthopädische Artikel; Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik; Spielwaren; Sportbekleidung, Sportschuhe; Sportartikel (ohne Teilsortimente, Angelartikel, Campingartikel, Fahrräder und Zubehör, Jagdartikel, Reitartikel und Sportgroßgeräte); Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto ohne Elektrogroßgeräte, Leuchten); Uhren, Schmuck sowie die gleichzeitig nahversorgungsrelevanten Sortimente Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflegeartikel. Siehe hierzu auch den Abschnitt zur Ableitung der ortstypischen Sortimentsliste im vorliegenden Gutachten. Ziel 5: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente: Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt. Seite 14

Die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche ist somit als Kerninhalt von kommunalen Einzelhandelskonzepten zu begreifen. Aus den Gestaltungsspielräumen der Bauleitplanung, den Vorgaben der Landesplanung und des Einzelhandelserlasses Nordrhein-Westfalen lassen sich insgesamt folgende Aufgaben zur Erstellung kommunaler Einzelhandelskonzepte ableiten 6 : Aufbereitung des relevanten Tatsachenmaterials (Beschreibung der Gemeinde als Einzelhandelsstandort auch im Hinblick auf landes- und regionalplanerische Vorgaben, Ermittlung des konkreten Bestandes, Untersuchung der Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf potentielle Standorte und Erweiterungen, Kundenpotential im Einzugsbereich sowie zu erwartende generelle Entwicklungen im Einzugsbereich) Entwicklung konzeptioneller Darstellungen für eine funktionsgerechte Zentrenstruktur (Lage, Ausdehnung und Funktion zentraler Versorgungsbereiche, Darstellung sonstiger Einzelhandelsagglomerationen und Nahversorgungsstandorte) 7 6 Die nachfolgende Auflistung dokumentiert U. Kuschnerus: Der standortgerechte Einzelhandel, Bonn 2007, S. 239. Außerdem wird Bezug genommen auf vhw- Skript: Die Steuerung des Einzelhandels durch Landes- und Regionalplanung, kommunale Planung und interkommunale Kooperation, Hrsg. Olaf Bischopink und Ulrich Kuschnerus, Münster 2011, S. 11. Es besteht unmittelbarer Bezug zu BVerwG, Urt. V. 17.12.2009 4 C 1.08 und BVerwG, Beschluss vom 12.09.2009 4 B 5.09. 7 Zur Problematik der Abgrenzung Zentraler Versorgungsbereiche siehe entsprechenden Abschnitt im vorliegenden Gutachten Ermittlungen und Vorschläge für eine ortstypische Sortimentsliste 8 Kommunale Einzelhandelskonzepte gehören zu den sonstigen städtebaulichen Konzepten gem. 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und haben hierdurch gewichtigen Belang in der Abwägung. Einzelhandelskonzepte sind jedoch nicht rechtlich bindend, auch wenn sie von den Kommunalparlamenten mit Mehrheit beschlossen wurden. Das heißt, dass [ ] aus einer mangelnden Bindung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden können[ ] 9 Wird jedoch ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares Einzelhandelskonzept einer Bebauungsplanung zugrunde gelegt, so bedarf es keiner weiteren differenzierten Betrachtung. 10 Kommunale Einzelhandelskonzepte verlieren an Abwägungsrelevanz, je häufiger sie durchbrochen werden. Grundsätzlich geht aus der fehlenden rechtlichen Bindung hervor, dass sie durchbrochen werden dürfen. Konkret heißt es im BVerwG-Urteil vom 26.03.2009 (4 C 16.07): Das Ausmaß der Durchbrechungen eines städtebaulichen Konzeptes bestimmt unabhängig von ihrer städtebaulichen Rechtfertigung des Gewichts, das dem Konzept in der Abwägung zukommt: Je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen 8 Zur konkreten Ableitung der ortstypischen Sortimentsliste siehe Abschnitt im vorliegenden Gutachten 9 BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 4 C 16.07 10 BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 4 C 21.07 Seite 15

worden ist, desto geringer ist sein Gewicht als Belang der Standortpolitik. 11 2.2 Landesplanung und kommunale Standortsteuerung des großflächigen Einzelhandels Die kommunale Standortsteuerung des großflächigen Einzelhandels geht über die Entwicklung eines hierarchischen Netzes zentraler Versorgungsbereiche hinaus. Die nunmehr im Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW formulierten Ziele und Grundsätze weisen deutlich Baugebiete spezifischen Siedlungsräumen zu. Ziel 1 formuliert eindeutig, dass die Gebietstypen Kern- und Sondergebiete grundsätzlich nur im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesenen Standorte dargestellt und festgesetzt werden können. 12 In Ziel 2 13 erfolgt die Zuweisung von Kern- und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO in zentralen Versorgungsbereichen. Darüber hinaus erfolgt für Vorhaben i. S. des 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevantem Sortiment eine Ausnahmeregel. Diese Vorhaben können auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden, wenn 11 BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 4 C 16.07 12 Ziel 1: Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 13 Vollständige Zielformulierung siehe im vorstehenden Abschnitt eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Somit können Einzelhandelskonzepte zusätzlich zu zentralen Versorgungsbereichen auch integrierte Nahversorgungsstandorte ausweisen. Dabei sind auch bereits existierende Standorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Für neue Standorte ist jeweils die Verträglichkeit in Bezug auf die Versorgungsfunktion der zentralen Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Ausdrücklich wird hier ein Gestaltungsspielraum für Städte mit kleinparzellierter Struktur bestehender zentraler Versorgungsbereiche oder mit historischen Ortskernen definiert. Die Ausnahmeregel dürfte überwiegend im ländlichen Raum Anwendung finden. Grundsatz 4 und Ziel 5 beziehen sich auf großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment. Die entsprechenden Sondergebiete außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen müssen innerhalb eines Einzelhandelskonzeptes dargestellt werden. Für neue Standortentwicklungen ist die Verträglichkeit in Bezug auf die Versorgungsfunktion der zentralen Versorgungsbereiche nachzuweisen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zentrenrelevanten Randsortiments. Seite 16

Grundsatz 4 fordert die maßstäbliche Dimensionierung auch von Betriebstypen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ein. 14 Die Regelungen treffen insbesondere Baufachmärkte und Möbelhäuser. Der Umsatz der jeweiligen nicht zentrenrelevanten Sortimente soll das sortimentsspezifische Nachfragevolumen nicht überschreiten. Dementsprechend ist die Verträglichkeit neu etablierter Absatzformen auch im Kontext von kommunalen Einzelhandelskonzepten zu prüfen. Bezugnehmend auf die definierte Verträglichkeitsschwelle sind die potenziellen Verkaufsflächenobergrenzen zu formulieren. Das Ziel 5 enthält den Prüfauftrag für Ansiedlungsvorhaben mit großflächigem Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in Bezug auf die Stadt- und Regionalverträglichkeit des zentrenrelevanten Randsortiments 15. Dieser Anteil darf 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten. Darüber hinaus sind nur zentrenrelevante Sortimente zulässig, die tatsächlich in einem Zusammenhang mit dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment als Randsortiment stehen. Der Grundsatz 6 enthält die Empfehlung, dass das zentrenrelevante Randsortiment innerhalb von großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment 2.500 m² nicht überschreiten soll. Die Orientierung an diesem Richtwert kann im Kon- 14 Grundsatz 4: Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. 15 Ziel 5: Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevante Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt. text der Diskussion der möglichen wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erörtert werden. 16 Für bestehende Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll in der Regel der Bestand abgesichert werden. Ziel 7 formuliert hier eindeutig: Ziel 7: Überplanung von vorhandenen Standorten: Abweichend von den Festlegungen 1 bis 6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung als Sondergebiete gemäß 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen zu begrenzen. Wird durch diese Begrenzung die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die zulässige Verkaufsflächenobergrenzen zu begrenzen. Ein Ersatz zentrenrelevanter Sortimente durch nicht zentrenrelevante Sortimente ist möglich. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. Dieses Ziel führt in den meisten Kommunen zur Planungserfordernis. Das landesplanerische Ziel fordert die Begrenzung von Einzel- 16 Grundsatz 6: Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Seite 17

handelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen. Rückbau steht in jedem Fall vor einer Weiterentwicklung. In den meisten Städten und Gemeinden sind hier Bauleitpläne anzupassen oder neu aufzustellen. Im Rahmen des Bestandsschutzes sollen geringfügige Erweiterungen zur nachhaltigen Bestandssicherung erlaubt sein. Was diese geringfügigen Erweiterungen einschließt, ob z.b. die derzeit zu beobachtenden Verkaufsflächenanpassungen von Lebensmitteldiscountern darin einzuschließen sind, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen. Die kommunalen Einzelhandelskonzepte müssen alle relevanten Bestandsagglomerationen identifizieren und Handlungsempfehlungen hinsichtlich der baurechtlichen Rahmenbedingungen ableiten. Es sind konkrete inhaltliche Vorschläge zu textlichen Festsetzungen in den relevanten Bauleitplänen zu diskutieren. Werden im Rahmen eines Einzelhandelskonzeptes oder diesem zu zuordnenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen Erweiterungen in Bestandsagglomerationen des großflächigen Einzelhandels zugelassen bzw. empfohlen, so ist der Nachweis zu erbringen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche erfolgt. Ebenso zu identifizieren sind in kommunalen Einzelhandelskonzepten Ansätze und Gefährdungspotenziale durch etablierte oder in Ansätzen vorhandene Einzelhandelsagglomerationen. Diese können sich auch durch eine Agglomeration von Betrieben mit Verkaufsflächen unterhalb der Großflächigkeit entwickeln. Solche Agglomerationsansätze dürften teilweise eine ähnliche Sogwirkung entwickeln wie Standortagglomerationen des großflächigen Einzelhandels und somit ebenfalls eine potenzielle Gefährdung der Versorgungsfunktion zentraler Versorgungsbereiche darstellen. Kommunale Einzelhandelskonzepte haben Maßnahmenempfehlungen zur Eindämmung und Verhinderung schleichender Agglomerationen abzuleiten. Der in Ziel 8 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW formulierte Steuerungsauftrag ist eindeutig. 17 Der Grundsatz 9 des Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel 18 zum LEP NRW fordert das Einstellen von Regionalen Einzelhandelskonzepten in die Abwägung bei Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Für die Fortschreibung von kommunalen Einzelhandelskonzepten mit beschlossenen regionalen Einzelhandelskonzepten bedeutet dies die Berücksichtigung der in der Region vereinbarten Spielregeln zur Einzelhandelssteuerung. Ziel 10 des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW 19 bindet die Ziele bzw. Grundsätze 1 bis 8 auch an Vorhabenbezogene Bebauungspläne, sofern nicht von der strikten Bin- 17 Ziel 8: Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 18 Grundsatz 9: Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. 19 Ziel 10: Vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung sind, soweit von 12 Absatz 3a Satz 1 Baugesetzbuch kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Festlegungen 1, 7 und 8 entsprechen; im Falle von zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 2 und 3, im Falle von nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten den Festlegungen 4,5 und 6 zu entsprechen. Seite 18

dung der Regelungen an einen Durchführungsvertrag ( 12 Absatz 3a Satz 1) Gebrauch gemacht wird. Fazit Grundsätzlich lässt sich aus den Zielen und Grundsätzen zur Einzelhandelssteuerung im Kontext des Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW die Ableitung folgender Standortkonzeption als Kernaufgabe kommunale Einzelhandelskonzepte ableiten: Abgrenzung aller relevanten zentralen Versorgungsbereiche nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Unter Bezugnahme auf die spezifischen Siedlungsstrukturen und den daraus ableitbaren Versorgungsangeboten in einzelnen zentraler Versorgungsbereichen ist ein hierarchisches Netz zentraler Versorgungsbereiche mit Hauptzentrum, Nebenzentren und Nahversorgungszentren abzuleiten. Dokumentation aller Bestandsagglomerationen des großflächigen Einzelhandels außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen mit Ableitung von Maßnahmenempfehlungen zum Rückbau bzw. zur Bestandssicherung. Eine Weiterentwicklung ist in der Regel nur für großflächigen Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten möglich. Dokumentation von Standorten mit Ansätzen zur Einzelhandelsagglomeration einschließlich konkreter baurechtlicher Handlungsempfehlungen zu deren Begrenzung bzw. Verhinderung. Berücksichtigung der Vereinbarungen Regionaler Einzelhandelskonzepte in Bezug auf die konkreten Steuerungsempfehlungen der Fortschreibung oder Neuaufstellung des kommunalen Einzelhandelskonzeptes. Dokumentation ergänzender Nahversorgungsstandorte in integrierter Standortlage. Mit Blick auf die Angebotsstrukturen in zentralen Versorgungsbereichen und der Versorgungssituation in einzelnen Wohngebieten sind zusätzliche Ergänzungsstandorte zu definieren. Beurteilung von Vorhaben im Kontext vorhabenbezogener Bebauungspläne hinsichtlich ihrer Kongruenz zu den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung und konsequenten Einordnung in die im Einzelhandelskonzept abgeleiteten Zentrenstrukturen. Dokumentation vorhandener Nahversorgungsstandorte in nicht integrierter Standortlage. Eine Weiterentwicklung sollte sich an den Regelungen für den Bestandschutz orientieren. Seite 19

Abb. 1: Standortkategorien und maßgebliche konzeptionelle Handlungsansätze in kommunalen Einzelhandelskonzepten mit Blick auf die Anforderungen der Landesplanung ASB = Allgemeiner Siedlungsbereich Hauptzentrum ZV = Zentraler Versorgungsbereich LEP = Landesentwicklungsplan Nebenzentren Nahversorgungszentren Abgrenzung zentrale Versorgungsbereiche Entwicklung einer tragfähigen Nahversorgungskonzeption ohne wesentliche Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche Ergänzende integrierte Nahversorgungsstandorte (Bestandsstandorte und Neuentwicklungen gemäß Ziel 2, Sachlicher Teilplan, Großfl. EH zum LEP) CIMA GmbH 2013 Nicht integrierte Nahversorgungslagen Bestandsagglomerationen des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten innerhalb von ASB (gem. Ziel 7) Bestandsagglomerationen des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten innerhalb von ASB (gem. Ziele / Grundsatz 4-6) Vermeidung von Agglomerationsansätzen außerhalb von ASB und außerhalb von ZV (zentrenrelevantes Kernsortiment), (gem. Ziel 8) Absicherung des Bestandschutzes; Vermeidung Zentren gefährdender Strukturen Ggf. Beschreibung von Gestaltungspotenzialen Vermeidung Flächenverbrauch und Zentren gefährdender Strukturen 2 Seite 20

3 Einzelhandelsstandort Wermelskirchen- Wirtschaftsräumliche Rahmenbedingungen und regionaler Wettbewerb 3.1 Makrostandort Stadt Wermelskirchen - Zentralörtliche Bedeutung Der Makrostandort Wermelskirchen ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet: In der Stadt Wermelskirchen leben 35.371 Einwohner 20. Die Stadt Wermelskirchen übernimmt als Mittelzentrum überwiegend die Versorgungsaufgabe für die eigene Bevölkerung. Ergänzend kann ein Verflechtungsraum mit diffusen Kaufkraftzuflüssen aus Remscheid (Stadtteile Süd, Lennep, Bergisch Born), Burscheid sowie Hückeswagen und der Gemeinde Kürten) identifiziert werden. Das hieraus zu bindende Einwohnerpotenzial dürfte bei rd. 6.000 Einwohnern liegen 21. Landesplanerisch relevant ist die Versorgungsfunktion für das eigene Stadtgebiet. In näherer Umgebung zu Wermelskirchen sind die Oberzentren Köln, Düsseldorf und Wuppertal, die Mittelzentren Leverkusen, Solingen, Remscheid und Bergisch Gladbach sowie das Grundzentrum Burscheid als wettbewerbsrelevante Einzelhandelsstandorte zu nennen. Die im Süden und Osten gelegenen Kommunen Radevormwald, Hückeswagen, Wipperfürth und Kürten werden nicht als maßgebliche Wettbewerbs- standorte in Bezug auf die Gestaltungspotenziale des Wermelskirchener Einzelhandels angesehen. An das überregionale Straßennetz ist Wermelskirchen über die Bundesautobahn BAB 1 (Köln Dortmund Bremen) hervorragend angebunden. Darüber hinaus ist Wermelskirchen durch die Bundesstraße 51 gut an das überörtliche, regionale Verkehrsnetz angebunden. Parallel zur Bundesautobahn resultiert eine gute Erschließung der Städte Leverkusen und Köln in südliche Richtung sowie nach Remscheid in nordöstliche Richtung. Kreis- und Landstraßen binden die Kernstadt an die ländlichen Ortsteile. Verkehrlich sind die Kernstadt Wermelskirchen sowie die Ortsteile Dabringhausen und Dhünn in das Stadtbusnetz der Stadt Remscheid integriert. Darüber hinaus verbindet die Regionalbuslinie 260 der RVK (Regionalverkehr Köln) Wermelskirchen mit Remscheid, Leverkusen und Köln zu Hauptverkehrszeiten halbstündlich. 20 Quelle: Stadt Wermelskirchen, Stand 31.12.2013 21 Siehe hierzu auch Abschnitt 3 mit der Dokumentation der Kennzahlen zum Marktgebiet des Wermelskirchen. Seite 21

Abb. 2: Makrostandort Wermelskirchen 3.2 Sozioökonomische Strukturdaten Abb. 3: Sozioökonomische Strukturdaten der Stadt Wermelskirchen Indikatoren Sozioökonomische Rahmendaten der Stadt Wermelskirchen Bevölkerungsstand: 31.12.2013 (Erstwohnsitz) 31.12.2008 Prognose 2009-2030 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (am Arbeitsort) 30.06.2012 30.06.2010 30.06.2008 35.371 35.878-8,9% 10.286 9.566 9.664 Arbeitsmarktdaten (Gst. Wermelskirchen) Arbeitslose insgesamt 31.07.2014 31.07.2013 Arbeitslosenquote 31.07.2014 31.07.2013 2.565 2.521 5,9% 5,9% Tourismus Kartengrundlage: Digitaler Stadtplan Geodaten des Rheinisch Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach. Mit Genehmigung der Stadt Wermelskirchen. Anzahl der Ankünfte 2013 2008 Übernachtungen 2013 2008 Aufenthaltsdauer (in Tagen) 2013 2008 39.188 38.489 70.537 64.914 1,8 1,7 Quellen: Landesdatenbank NRW; Arbeitsagentur Bergisch Gladbach; Bertelsmann Stiftung; Bearbeitung: cima 2014 Seite 22

Die Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Wermelskirchen ist im Zeitraum 2008-2013 leicht negativ. Der demographische Wandel mit einsetzender Alterung der Bevölkerung schlägt sich nieder. Dementsprechend sind mittel- bis langfristig aus der Bevölkerungsentwicklung keine Kaufkraftzuwächse zu erwarten. Die Prognosen von IT NRW für das Jahr 2030 gehen von einem Bevölkerungsrückgang in Wermelskirchen von bis zu 8,9 % aus (Bevölkerungsvorausberechnung für das Jahr 2030: 32.420 Einwohner). Dem bundesdeutschen Trend folgend, ist die Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (am Arbeitsort) in Wermelskirchen von 2008 bis 2012 angestiegen (+ 6,4 %). Die Steigerung signalisiert die positive wirtschaftliche Entwicklung in Wermelskirchen; sie liegt sogar leicht über der Steigerungsrate des Landes Nordrhein- Westfalen, hier konnte die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort lediglich um 5,3 % zunehmen. Begünstigt durch die Lage Wermelskirchens im Herzen der Naturarena Bergisches Land lassen sich auch positive Entwicklungstrends im Bereich Naherholungstourismus abzeichnen. Während im Jahr 2008 38.489 Gästeankünfte gemeldet wurden, lagen diese 2013 bei 39.188. Die Aufenthaltsdauer ist im Zeitraum 2008 bis 2013 zwar nur unmerklich angestiegen, dennoch dürfte der Naherholungstourismus sich insgesamt positiv weiterentwickeln. Eine relevante Stellschraube ist auch die Weiterentwicklung der Aufenthaltsqualität in der Wermelskirchener Innenstadt. 3.3 Regionaler Wettbewerb 3.3.1 Köln Die Kölner City ist Einzelhandelsstandort Nr. 1 in Nordrhein-Westfalen. Innovationen im Einzelhandel mit der Markteinführung neuer Konzepte finden neben Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Stuttgart auch hier statt. Mit rd. 320.000 m² Verkaufsfläche in den A- und B-Einkaufslagen (ohne SATURN, Hansaring und Colonaden im Hauptbahnhof) gehört die Kölner City zu den größten deutschen innerstädtischen Einkaufsbereichen. Der dort realisierte Einzelhandelsumsatz beläuft sich auf rd. 1.460 Mio.. Die Arbeitslosenquote des Geschäftsstellenbereichs Wermelskirchen der Arbeitsagentur Bergisch Gladbach liegt im Juli 2014 mit 5,9 % deutlich unter dem Landesdurchschnitt von 8,4 %. Im Vergleich zum Juli 2013 veränderte sich die Arbeitslosigkeit im Geschäftsstellenbereich Wermelskirchen nicht. Die vergleichsweise günstige Quote ist positiv zu bewerten. Der Haupteinkaufsbereich erstreckt sich im Wesentlichen zwischen Hohe Straße und Hauptbahnhof im Norden bzw. im Osten sowie den Ringen im Westen bzw. Südwesten und der Hahnenstraße im Süden. Dabei zeigt sich zunehmend eine deutliche Differenzierung von attraktiven Quartieren und unterschiedlicher Zielgruppen- und Szeneorientierung: Hohe Straße, Schildergasse, und die Passagen am Neumarkt (Zeppelinstraße, Richmodstraße) sind die konsumorientierten A-Einkaufslagen mit den Warenhäusern KARSTADT und KAUFHOF sowie den Textilfilialisten C&A, PEEK&CLOPPENBURG, H&M, NEWYORKER, BERSHKA, ANSONS, ZARA und POHLAND. Im Qualitätssegment eröffnete an der Schildergasse das Bekleidungshaus HIRMER neu. Im Segment Schuhe definieren KÄMPGEN und HUMANIC eine besondere Angebotskompetenz, mit dem MEDIA MARKT in der Hohen Straße sowie dem SATURN Elektrokaufhaus im Seite 23