CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS DIE NEUE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG Folgen für den Anlagenbetreiber 11. Europäische Druckgerätetage 2015 Konrad Kreiller, Wacker Chemie AG
AGENDA Historie und Struktur der BetrSichV Gefährdungsbeurteilung Erlaubnispflicht Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfung Beachtung CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Zusammenfassung
Historie zur Novellierung der BetrSichV 37 Entwürfe des BMAS 2010 bis Mitte 2013 4 Referentenentwürfe Mitte 2013 bis Mai 2014 1. Kabinettsbeschluss 27.08.2014 Bundesratsbeschluss 28.11.2014 (mit 80 Änderungsempfehlungen!) 2. Kabinettsbeschluss 07.01.2015 (mit allen Änderungswünschen) Inkrafttreten 01.06.201506
Struktur der Verordnung ( -Teil) Aktuelle BetrSichV Neue BetrSichV Abschnitt 1 Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung Begriffsbestimmung Abschnitt 2 Abschnitt 2 GBU und Sht Schutzmaßnahmen h Anforderungen an AM Abschnitt 3 Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Abschnitt 4 Vollzugsregelung und ABS Gemeinsame Vorschriften Schlussvorschriften Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Struktur der Verordnung (Anhänge) Aktuelle BetrSichV Anhänge 1-5: Anhang 1 Mindestvorschriften für AM Anhang 2 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit Anhang 3 Zoneneinteilung Ex-Bereiche Anhang 4 Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit in Ex-Atmosphäre Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte Neue BetrSichV Anhänge 1-3: Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte AM Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen - Abschnitt 1 ZÜS - Abschnitt 2 Aufzugsanlagen - Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen - Abschnitt 4 Druckanlagen Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte AM (z. B. Kräne)
Gefährdungsbeurteilung Aktuelle BetrSichV 3 Abs. 1 - Verweis auf 5 Arbeitsschutzgesetz - Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung t und Benutzung der Arbeitsmittel (AM) - Berücksichtigung der Gefährdungen - durch Benutzer der AM - durch Wechselwirkung mit anderen AM, mit Gefahrstoffen oder der Arbeitsumgebung Neue BetrSichV 3 Abs. 1 und 2 - Beurteilung der Gefährdungen - der AM - durch die Arbeitsumgebung - durch Arbeitsgegenstände und Ableitung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. - Berücksichtigung von - Gebrauchstauglichkeit (Ergonomie, altersgerecht) - sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhängen zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsverfahren, -zeit, -ablauf, usw. - physischen und psychischen Belastungen - vorhersehbaren Betriebsstörungen und möglichen Gefährdungen bei deren Beseitigung
Gefährdungsbeurteilung Aktuelle BetrSichV 3 Abs. 2 und 3 - Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen - Personalqualifikation ist festzulegen für Püf Prüfer bzw. für die Erprobung von AM - Wahrscheinlichkeit, Dauer und Auswirkungen von Ex-Gefährdungen GefahrstoffV Neue BetrSichV 3 Abs. 3-9 - Beginn der Gefährdungsbeurteilung vor Auswahl/Beschaffung der AM - Beschaffung notwendiger Informationen - Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen - Voraussetzung (Qualifikation) für Prüfpersonal - Umfang und Doku der Gefährdungsbeurteilung - Regelmäßige Überprüfung der Aktualität (Datum) - Berücksichtigung des Stands der Technik - Unverzügliche Aktualisierung bei - Änderungen (AM, Arbeitsbedingung) - neuer Info/Erkenntnisse aus Unfallgeschehen/Vorsorge - fehlender/unzureichender Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Gefährdungsbeurteilung (GBU) Folgen für den Anlagenbetreiber - Status quo, ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG - Die in 3 Abs. 1-9 BetrSichV genannten Forderungen sind bei der Erhebung bzw. Überprüfung der Aktualität zu beobachten. - Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen (nach 6 und 8-10 BetrSichV) wird in der Gefährdungsbeurteilung mit überprüft. - Ob die Maßnahmen / Prüffristen zutreffend in der GBU festgelegt wurden, ist bei überwachungsbedürftigen b Anlagen vom Sachverständigen / zur Püf Prüfung befähigten Person zu überprüfen
Gefährdungsbeurteilung (GBU) Abstimmung BMAS, Ländervertreter und ZÜSèn (17.04.15) Kann eine Prüfung nach 15 oder 16 abgeschlossen werden, wenn die benötigten t technischen Unterlagen nach 15 (1) Nr. 1 (z. B. im Rahmen einer GBU erstellte Unterlagen) nicht schriftlich vorliegen? ZÜS-Vorschlag: Grundsätzlich NEIN, Klarstellung in LASI-Leitlinie Ergebnis Workshop: Die Vorlage der Dokumentation der GBU ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation einer GBU erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden (dies ergibt sich aus dem Begriff Unterlagen). Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Wirksamkeit zu ermöglichen. Im Ergebnis kann die Prüfung grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn die Unterlagen vorliegen.
Erlaubnispflicht Aktuelle BetrSichV 13 Abs. 1-3 Erlaubnisvorbehalt für - Dampfkessel Kategorie IV - Füllanlagen l (Gase) - Lageranlagen* - Füllstellen* - Tankstellen* - Flugfeldbetankungsanlagen* (FBA) Neue BetrSichV 18 Abs. 1-8 Erlaubnispflicht für: - Dampfkessel Kategorie IV - Füllanlagenl für Druckgase + Gasfüllanlagen l - Lageranlagen - Füllstellen - Tankstellen - Flugfeldbetankungsanlagen - Betankungsanlagen * ohne gutachterliche Äußerung einer ZÜS mit Prüfbericht einer ZÜS für entzündliche Flüssigkeiten (Fp < 21 C) bis auf FBA für entzündbare Flüssigkeiten (Fp < 23 C)
Erlaubnispflicht Folgen für den Anlagenbetreiber - Status quo, mit stärkerer Differenzierung der Anlagenarten - Betrachtung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Fp < 23 C, bis auf Flugfeldbetankungsanlagen (Fp > 23 C) - Anforderungen aus BetrSichV und GefahrstoffVO sind zu berücksichtigen - Prüfbericht einer ZÜS auch für Anlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungs- und Betankungsanlagen) - Höhere Rechtssicherheit in der Planungsphase - Erhöhter Aufwand
Prüfung von Aufzugsanlagen Aktuelle BetrSichV 14 Abs. 7 >>Prüfung vor Inbetriebnahme - Prüfung nur von Aufzügen nach Masch.-RL - Keine Püf Prüfung von Aufzügen nach Aufzugs-RL 15 Abs. 13, 14, 18 >> Wiederkehrende Prüfung - Aufzüge nach Masch.-RL: alle 4 Jahre Prüfung durch ZÜS - Aufzüge nach Aufzugs-RL: alle 2 Jahre Hauptprüfung durch ZÜS - dazwischen Zwischenprüfung (ZP) durch ZÜS (für beide Typen) Neue BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 2 >> Prüfung vor Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen für alle Aufzüge >> Wiederkehrende Prüfung - alle 2 Jahre Hauptprüfung (ZÜS) - dazwischen Zwischenprüfung (ZÜS)
Prüfungen von Aufzugsanlagen Folgen für den Anlagenbetreiber - Erweiterung der Prüfpflichten durch ZÜS (Chemische Industrie kaum betroffen) - Notfallplan (bis 01.06.2016) und Kommunikationssystem (bis 31.12.2020)
Prüfung von Anlagen mit Ex-Gefährdungen Aktuelle BetrSichV 14 Abs. 6, 8 >> Prüfung vor Inbetriebnahme Anlagenteile und Arbeitsbereich nach Anhang 3 und 4 (Zoneneinteilung Ex- Bereiche und Sht Schutzmaßnahmen) h 15 Abs. 15, 16, 21 >> Wiederkehrende d Prüfung - Anlagenteile alle 3 Jahre Neue BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3 >> Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und Instandsetzung >> wiederkehrende Prüfung - Anlagenteile und dab Arbeitsbereich b i h(berücksichtigung der Zoneneinteilung/Ex-Schutzkonzept durch Arbeitgeber gemäß GefahrstoffVO) - Jährliche Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen - Möglicher Verzicht auf wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile bei Vorliegen eines geprüften Instandhaltungskonzeptes - Erlaubnisbedürftige Anlagen (ZÜS) - Sonstige Anlagen (bp)
Qualifikation Prüfer (Explosionsgefährdungen) Prüfungen erfolgen gemäß 15 (3) grundsätzlich durch ZÜS sofern im Anhang 2 Abschnitt 3 vorgesehen auch durch zur Prüfung befähigten Person 3. Zur Prüfung befähigte Person Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Person sofern vorgesehen => 2 (6) Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit mit Erweiterung der Qualifikation => 3.1 technische Ausbildung und einjährige Erfahrung + aktuelle Explosionsschutzkenntnisse t i durch Teilnahme an Schulungen => 3.2 wie 3.1 + zusätzlich behördliche Anerkennung und erforderliche Prüfeinrichtung oder nach Instandsetzung durch Personal des Herstellers => 3.33 einschlägiges i Studium / Berufsausbildung / technische h Qualifikation + umfassende aktuelle Kenntnisse des Ex-Schutzes und der Regelwerke + regelmäßige Teilnahme an einschlägigem Erfahrungsaustausch
Prüfpflichten für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ANLAGE Gasfüllanlagen 18 (1) Nr. 3 Lageranlagen Füllstellen Tankstellen 18 (1) Nr. 4-6 Flugfeldbetankungsanlagen und Betankungsanlagen (an Tankstellen) 18 (1) Nr. 7-8 Weitere Ex-Anlagen CLP-Verordnung 1272/2008 Entzündbare Gase Entzündbare Flüssigkeiten mit FP < 23 C Entzündbare Flüssigkeiten Prüfzuständigkeit ZÜS bp *) Nr. 3.3 Brandschutz- prüfung Ja Nein Max. Prüffrist 6 Jahre *) bp = zur Prüfung befähigte Person
Prüfpflichten für Anlagenteile in explosionsgefährdeten Bereichen ANLAGENTEIL Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen Püf Prüfzuständigkeit it bp *) Nr. 3.1 Max. Prüffrist 3 Jahre 1 Jahr Verzicht auf wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile durch bp, bei Vorliegen eines geprüften Instandhaltungskonzeptes. *) bp = zur Prüfung befähigte Person
Prüfung von Anlagen mit Ex-Gefährdungen Folgen für den Anlagenbetreiber - Zusätzliche wiederkehrende Prüfung der Anlage (Arbeitsbereich) alle 6 Jahre (Aufwand gering, Anpassung Wartungsplangeschehen notwendig) - Konkrete Vorgabe für die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen - Instandhaltungskonzepte statt wiederkehrende Prüfungen (Anlagenteile)
Prüfung von Druckanlagen Aktuelle BetrSichV Neue BetrSichV 14 Abs. 3, 4, 5 >> Prüfung vor Inbetriebnahme einschl. Anhang 5 Prüfung besonderer Druckgeräte Anhang 2, Abschnitt 4 >> Püf Prüfung vor Inbetriebnahme b und nach prüfpflichtigen Änderungen - Prüfung der Druckanlage und der Anlagenteile - Definition der Fluide nicht gemäß DGRL, sondern nach EG-Verordnung Nr. 1272/2008 (eigene Fluidgruppen) >> Wiederkehrende Prüfung 15 Abs. 5-12, 17-20 >> Wiederkehrende Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen - Prüfzuständigkeiten und Prüffristen bleiben - Höchstfrist für wiederk. Anlagenprüfung: 10 Jahre, für Kälte- und Wärmeanlagen: 5 Jahre - Höchstfrist für Anlagenteile, die durch bp geprüft werden: 10 Jahre (Innere), 15 Jahre (Festigkeit) - Ersatz von Prüfungen durch Prüfkonzepte mit sicherheitstechn. gleichwertiger g Aussage (auch im laufenden Betrieb) > durch ZÜS zu bewerten - (Entfall der Prüffristen von 10 Jahren für Druckbehälter mit Einbauten)
Ersatzprüfungen für Druckgeräte Aktuelle BetrSichV Neue BetrSichV 15 (10) Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete, gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen it die statischen ti Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gü Gründen der Bauart des Druckgerätes nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. Anhang 2 (zu 15 und 16), Abschnitt 4 57 5.7. Bei äußeren und inneren Püf Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden a) Besichtigungen durch andere Verfahren und b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren, wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommmen werden müssen.
Prüfung von Druckanlagen / Druckgeräten Prüfzuständigkeiten (ZÜS/befähigte Person) für Druckbehälter und Rohrleitungen Prüfarten und Prüffristen für Anlagenteile Anlage/Anlagenteil Anlagenprüfung [Jahre] Äußere Prüfung 1) [Jahre] Innere Prüfung [Jahre] Festigkeitsprüfung [Jahre] Druckanlage 10 2) --- --- --- Dampfkessel --- 1 3 9 Druckbehälter --- 2 5 (10 für bp) 10 (15 für bp) Einfache Druckbehälter --- --- 5 10 Rohrleitungen --- 5 (10 für bp) --- 5 (10 für bp) 1) Äußere Prüfungen können gem. Nr. 5.6 entfallen bei einfachen Druckbehältern und bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind. 2) 5 Jahre bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen
Prüfung von Druckanlagen Folgen für den Anlagenbetreiber - Beibehaltung der Erleichterungen für besondere Druckgeräte - Einführung einer max. Prüffrist für alle überwachungsbedürftigen Anlagen/Anlagenteile - Prüfkonzepte als Ersatz von Prüfungen; aber Konzeptprüfung grundsätzlich durch ZÜS! - Einführung von Fluidgruppen (Grundlage CLP-Verordnung) => Anpassung der Klassenmerkmale l im SAP erforderlich - Entfall der 10-Jahres-Frist für Kolonnen (Druckbehälter mit Einbauten) Änderung mit Artikelverordnung zur GefStoffV geplant!
Umsetzung BetrSichV ab 01.06.2015 EK-ZÜS-Beschluss vom 20.05.2015 Anforderungen an ein Prüfkonzept (Gefahrenfeld Druck ) Die Auswahl von Prüfverfahren / Ersatzmaßnahmen ist abhängig von: der Beschaffenheit betrieblichen Einflüssen Erkenntnissen/Erfahrungen aus wiederkehrenden Prüfungen Das Prüfkonzept ist durch eine ZÜS zu bestätigen (mit Prüfbericht). => gilt auch für den Prüfbereich der befähigten Person.
Einhaltung von Prüfterminen (Karenzzeit) Regelungen bzgl. Vorziehen / Überziehen von Prüfterminen 2. Monat vorher (vorgezogen) 5 1. Monat vorher (vorgezogen) Solltermin Prüfmonat 1. Monat danach (überzogen) 2. Monat danach (überzogen) 3. Monat danach (überfällig!) Wiederkehrende Prüfungen (WIP) mit Fristen 2 Jahre Änderung d. Bezugstermins für die nächsten WIP Keine Änderung d. Bezugstermins für die nächsten WIP ESKALATION Wiederkehrende Prüfungen (WIP) mit Fristen > 2 Jahre Keine Änderung d. Bezugstermins für die nächsten WIP ESKALATION
Beachtung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 *): am 20. Januar 2009 in Kraft getreten Übergangsfristen bis Juni 2017 Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU: am 17. Juli 2014 in Kraft getreten Druckgeräteverordnung 14. ProdSV vom 13.05.2015; Übergangsfristen bis 19. Juli 2016 Artikel 13 der Richtlinie i ( Einstufung von Druckgeräten auf Basis der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ) ist ab 1. Juni 2015 umzusetzen Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung: tritt ab 01. Juni 2015 in Kraft *) EU-Verordnung 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP = Classification, Labelling and Packaging)
Einstufung der Fluide nach BetrSichV & DGRL ab 06/2015 Fluidgruppeneinstufung i muss nach DGRL und BetrSichV unterschieden werden Fluidgruppeneinstufung nach DGRL wichtig für Neuplanungen (Prüfung der Herstellung) Fluideigenschaften nach BetrSichV wichtig für den Betrieb (wiederkehrende Prüfungen)
Grundlage zu Einstufung der Fluide in Fluidgruppen (Auszug) Microsoft Excel Worksheet
Einstufung der Toxizität - keine eindeutige Übersetzung von GefStoff- in CLP-Verordnung möglich
Einstufung der Brennbarkeit frühere VbF Gefahrstoffverordnung 67/548 EWG EU-GHS / CLP 1772/2008 EG A III A II 60 55 R10, entzündlich Kat. 3 / H 226 entzündbar 23 21 F, R11 leicht entzündlich A I B 0 unkt [ C] Flammp F+, R12 hochentzündlich Siedepunkt 35 C Siedepunkt > 35 C Kat. 1 / H 224 extrem entzündbar Siedepunkt 35 C Kat. 2 / H 225 leicht entzündbar Siedepunkt > 35 C
ZUSAMMENFASSUNG Anpassung und Umsetzung neuer EU-Richtlinien Ablösung von Unfallverhütungsvorschriften, Anhang 3 Regelungen/Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz sind zukünftig in der GefahrstoffVO geregelt g (Prüfungen verbleiben in der BetrSichV) Verbesserung des Arbeitsschutzes Beachtung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, Betriebsstörungen, etc.) Alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmittel und Arbeitsplatz Stärkung der Betreiberverantwortung (insbesondere Prüfkonzepte) Verschärfung des Prüfgeschehens
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