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2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

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H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT U R TE IL I M N AM E N DE S V OLKE S. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagter und Berufungskläger -

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Transkript:

Aktenzeichen: 5 u 1974/01 1 0 271/01 Landgericht Koblenz Verkündet am: 16. Mai 2002 Linster, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit H..... L..., Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen R... R..., Kläger und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

- 2 - hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2002 für R e c h t erkannt: Auf die Anschlussberufung des Klägers wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2001 dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 7. 828,90 E uro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 30. Juli 2001 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

- 3 - T a t b e s t a n d Der Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 2. März 2001 ein Einfamilienbausgrundstück mit Einliegerwohnung zum Preis von 220.000 DM. Den Käufern wurde dabei ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das unter anderem dann bestehen sollte, wenn es dem Beklagten nicht gelänge, Freistellungsunterlagen für bestimmte Grundstücksbelastungen beizubringen. Die dafür vorgesehene Frist wurde in einer notariellen Zusatzvereinbarung vom 21. März 2001 bis zum 6. April 2001 erstreckt. Als sie ergebnislos verstrich, erklärten die Käufer den Vertragsrücktritt. Der Kaufvertrag war durch einen Nachweis des Klägers zustande gekommen, dem der Beklagte am 18. Oktober 2000 einen Maklerauftrag erteilt hatte. Darin war ein Maklerhonorar von 1,74 % des Kaufpreises festgelegt. Diese Provisionszusage wiederholte der Beklagte im Kaufvertrag vom 2. März 2001. Gleichzeitig bekannten die Käufer, für die der Kläger ebenfalls tätig gewesen war, ihrerseits eine Provision von 3,48 % zu schulden. In der Zusatzvereinbarung vom 21. März 2001 wurde geregelt, dass der Beklagte im Fall eines Vertragsrücktritts die bei den Käufern angefallenen Maklerkosten tragen würde. Schließlich gab der Beklagte am 22. März 2001 eine notariell beglaubigte Erklärung ab, in der er dem Kläger eine weitere Provision von 1,74 % versprach. Vor diesem Hintergrund nimmt der Kläger den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 15.312 DM bzw. 7.828,90 Euro (und damit in Höhe von 6,96% des Kaufpreises von 220.000 DM) nebst Zinsen in Anspruch. Diesem Verlangen hat das Landgericht stattgegeben. Der Beklagte greift das mit der Berufung an und erstrebt die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliehe Entscheidung und erweitert seinen Zinsantrag im Wege der Anschlussberufung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

- 4 - Während die Anschlussberufung im Hinblick auf die Verzinsungsregelung des 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.v.m. Art. 229 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGb) durchdringt, ist die Berufung ohne Er" folg. Insoweit nimmt der Senat auf die sorgfältig begründete erstinstanzliehe Entscheidung Bezug, die den streitigen Provisionsanspruch zu Recht zuerkannt hat ( 543 Abs. 2 ZPO). Was der Beklagte gegen das angefochtene Urteil vorbringt, vermag im Ergebnis nicht zu greifen. I. zu den Angriffen in der Rechtsmittelschrift ist im Einzelnen zu bemerken: 1. Der Maklervertrag, den die Parteien am 18. Oktober 2000 geschlossen haben, ist rechtsgültig. Allerdings mag die in Nr. 2f des Vertrags getroffene Regelung, derzufolge sich der Kläger zur Ausarbeitung eines Kaufvertragsentwurfs verpflichtete, im Hinblick auf 1 Abs. 1 RBerG, 134 BGB nichtig sein. Eine etwaige Nichtigkeit beeinträchtigt jedoch die Vereinbarungen im Übrigen nicht und lässt damit insbesondere das Provisionsversprechen des Beklagten grundsätzlich unberührt ( 139 BGB, 6 Abs. 1 AGBG). Eine Unwirksamkeit der Klausel hat auch keine Minderung der Vergütung zufolge, die dem Kläger zusteht. Das wäre - unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich dadurch ein deutliches Ungleichgewicht von vertraglicher Leistung und Gegenleistung ergäbe. Daran fehlt es jedoch, weil die Verpflichtung des Klägers im Wesentlichen darin bestehen sollte, einen Grundstückskäufer namhaft zu machen, und sich daran nichts änderte. 2. Die Honorarforderung des Klägers scheitert nicht an 654 BGB. Der in Nr. 3f des Maklervertrags niedergelegte Hinweis, der Kläger dürfe auch für die andere Seite tätig werden, war nicht unzulänglich. Damit wurde nämlich nichts Außergewöhnliches angesprochen, sondern nur zum Ausdruck gebracht, was im Rahmen des hiesigen Vertragsverhältnisses, das ebenso wie der Vertrag des Beklagten mit der Käuferseite grundsätzlich als Nachweismaklervertrag einzustufen ist (BGH NJW 1967, 1365 f.), ohnehin zulässig war (Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., 654 Rn. 4).

- 5-3. Der Vertrag vom 18. Oktober 2000 enthält zwar von dem Kläger vorformulierte Bedingungen, die an den Vorschriften des AGBG gemessen werden müssen. Aber das stellt ihn nicht in Frage. Das Landgericht hat bereits bemerkt, dass eine Abweichung voin gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags, die die Wirksamkeit der Provisionszusage des Beklagten berühren könnte, nicht zu ersehen ist. 4. Die Überlegung des Beklagten, der Grundstückskaufvertrag vom 2. März 2001 sei unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden und diese Bedingung sei infolge des von den Käufern erklärten Rücktritts ausgeblieben, überzeugt nicht. Allein dadurch, dass die vertraglichen Verpflichtungen teilweise in ihrer Fälligkeit hinausgeschoben und in eine Abhängigkeit- zueinander gesetzt waren, befanden sie sich nicht in der Schwebe. Hätten die Parteien tatsächlich einen nur bedingten Vertragsschluss gewollt, hätte ihn der Notar gar nicht protokollieren dürfen, Auflassung nach weil dann die im Vertrag niedergelegte 925 Abs. 2 BGB nicht hätte vorgenommen werden können. Bei richtiger Sicht stellt sich die vertragliche Rücktrittsregelung nicht als Vereinbarung einer Wirksamkeitsbedingung, sondern als eine Abrede dar, die der gesetzlichen Vorgabe der 434, 440 Abs. 1, 326 BGB folgt. Insofern entstand der Provisionsanspruch des Klägers von vornherein und konnte durch den nachfolgenden Rücktritt der Käufer nicht mehr beseitigt werden (BGH NJW-RR 1991, 820, 821; BGH NJW-RR 1993, 248, 249; BGH NJW 2001, 966, 967; Sprau a.a.o. 652 Rn. 40). Allerdings wären die Parteien in der Lage gewesen, etwas anderes zu vereinbaren (vgl. BGH NJW 1997, 1583 f.). Das ist aber nicht geschehen. Die notarielle Ergänzungsvereinbarung vom 21. März 2001, in der es der Beklagte übernahm, im Rücktrittsfall auch für die Käuferprovision aufzukommen, belegt im Gegenteil, dass der Kläger sein Honorar nicht einbüßen sollte, wenn der Kaufvertrag am Ende nicht durchgeführt wurde, 5. Ob die Abrede im Kaufvertrag vom 2. März 2001, dass dem Kläger eine Provision von 1,74 % zukommt, eine eigenständige Bedeutung hat, kann offen bleiben. Denn ein entsprechender

- 6 - Vergütungsanspruch ergibt sich bereits aus dem Maklervertrag vom 18. Oktober 2000. 6. Das Provisionsversprechen, das der Beklagte am 22. März 2001 abgab, begründet, anknüpfend an den zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag, eine zusätzliche Entgeltforderung des Klägers in Höhe von nochmals 1,74 %des Grundstückskaufpreises. Die Einschränkung, die Zusatzprovision solle im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag nicht erfallen, lässt sich der Erklärung des Beklagten ebenso wenig entnehmen, wie die Ausgangszusage vom 18. Oktober 2000 unter einem entsprechenden Vorbehalt stand. 7. Dass die notarielle Ergänzungsvereinbarung vom 21. März 2001 nicht unmittelbar zwischen dem Beklagten und den Käufern getroffen wurde, sondern dass für den Beklagten der Kläger als vollmachtloser Vertreter handelte, ist unschädlich. Denn der Beklagte genehmigte die Vereinbarung am Folgetag schriftlich. 8. Der Übernahme der Provisionsschuld der Käufer durch den Beklagten in der Vereinbarung vom 21. März 2001 lässt sich nicht mit der Erwägung der Boden entziehen, die Käufer seien infolge ihres Rücktritts nicht provisionspflichtig gewesen. Denn der Honoraranspruch des Klägers bestand gegenüber beiden Parteien uneingeschränkt und ohne Rücksicht darauf, ob irgendeine Seite schließlich vom Kaufvertrag Abstand nahm. II. Mithin verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, soweit sie zu Lasten des Beklagten ergangen ist. Deren Änderung ist auch nicht im Hinblick darauf angezeigt, dass das Landgericht die Verzinsung der streitigen Provisionsforderung grundsätzlich mit der Zustellung der Klageschrift hat eintreten lassen. Allerdings konnte seinerzeit, weil die Klageschrift nicht unterschrieben war, keine Rechtshängigkeit begründet werden, so dass die Voraussetzungen der vom Landgericht angeführten Vorschrift des 291 BGB zunächst nicht erfüllt waren. Aber dieser Mangel wurde, da eine Rüge des Beklagten unterblieb, rückwirkend geheilt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 253 Rn. 14). Im Übrigen enthielt die Klageschrift eine Mahnung, die den Zinslauf auch unabhängig von einer wirksamen Klageerhebung auslösen konnte.

- 7 - Der Kostenausspruch beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert und die Beschwer des Beklagten betragen 7.828,90 Euro (= 15.312 DM). Kaltenbach Dr. Menzel Weller