Innergemeinschaftliche Lieferungen und Innergemeinschaftliche Erwerbe
Programmübersicht 1. Innergemeinschaftliche Lieferungen 2. Versandhandelsregelung 3. Innergemeinschaftliche Erwerbe 2
I.g. Lieferungen 3
1) I.g. Lieferungen Prüfungsschema der Umsatzsteuer Steuerbarkeit Lieferung oder sonst. Leistung Unternehmer Inland Entgelt Im Rahmen seines Unternehmens Steuerpflicht Wenn nicht steuerfrei Steuerfreie Umsätze 4 Nr. 1 7 UStG mit Vorsteuerabzug Steuerfreie Umsätze 4 Nr. 8 28 UStG grundsätzlich kein Vorsteuerabzug
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Steuerfreie i.g. Lieferung: der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Es ist unschädlich, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet be- oder verarbeitet worden ist. Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein von diesen beauftragter unselbstständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. Unter Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands zu verstehen. Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird.
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Der Liefergegenstand muss somit das Inland, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, physisch verlassen haben und tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, d.h. dort physisch angekommen, sein. Der Abnehmer muss der Empfänger der Lieferung sein und muss zum Zeitpunkt der Lieferung Unternehmer sein; eine gültige USt-Id.-Nr. besitzen
1) I.g. Lieferungen Beispiel Unternehmer B mit Sitz in Belgien bestellt mit seiner gültigen belgischen USt-Id.-Nr. beim Unternehmer D mit Sitz in Bremen eine Maschine im Wert von 10.000 Euro. D erfüllt alle seine umsatzsteuerlichen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. Lösung anhand der gesetzlichen Regelungen: Steuerbarer Umsatz nach 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerfrei nach 4 Nr. 1b UStG i.v.m. 6a UStG D darf in seiner Rechnung keine USt ausweisen. Er muss auf die Befreiung hinweisen.
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Nach 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen Nach 17a Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Der Lieferer muss folgendes Nachweise (Buchnachweis) Die gültige USt-Id.-Nr- des Abnehmers Name und Anschrift des Abnehmers Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands Tag der Lieferung Vereinbartes Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Nur eine qualifizierte Bestätigung genügt den Anforderungen, mit Gültigkeit der: USt-Id.-Nr., Des Firmennamens, Der Rechtsform und Der Anschrift des Abnehmers Zum Erfüllen der Nachweispflicht ist ein Ausdruck aus dem Internet (Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern) nicht ausreichend
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Gelangensbestätigung (ein möglicher) Nachweis der Steuerfreiheit Außer in Abholfällen kann auch der CMR-Frachtbrief oder eine Spediteurbescheinigung den Nachweis erbringen Die Gelangensbestätigung, 17 Abs. 2 UStDV, ist neben dem Doppel der Rechnung aufzubewahren, sie ist eine Bestätigung des Abnehmers, dass dieser die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat Inhalt: Name, Anschrift und Unterschrift des Abnehmers, Zeitpunkt und Ort der Lieferung Sollte zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, nun wahrscheinlich zum 01.07.2013
1) I.g. Lieferungen Voraussetzungen Die Gelangensbestätigung kann auch vom Abnehmer digital übermittelt werden, es gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze zu Echtheit und Unversehrtheit Es muss ein Bezug von Leistung und Rechnung hergestellt werden, z.b. über die Rechnungsnummer und die E-Mail-Adresse muss bekannt sein
1) I.g. Lieferungen Beispiel Unternehmer U mit Sitz in Belgien bestellt mit seiner gültigen belgischen USt-Id.-Nr. beim Unternehmer B mit Sitz in Bremen eine Maschine im Wert von 10.000 Euro. B erfüllt alle seine umsatzsteuerlichen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten. Die Lieferung der Maschine erfolgt am 1.3.2013. Im April 2013 stellt sich heraus, dass dem U die USt-Id.-Nr. irrtümlich erteilt worden ist, obwohl er schon seit Jahren Kleinunternehmer ist, was B allerdings nicht erkennen konnte In diesem Fall handelt es sich um eine steuerfreie i.g. Lieferung
1) I.g. Lieferungen Beispiel War jedoch die Unrichtigkeit einer USt-Id.-Nr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt z.b. weil das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als zum Zeitpunkt des Umsatzes durchgeführt wird, genügt der Unternehmer nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht Mit der Folge, dass es sich um eine steuerpflichtige Lieferung handelt
1) I.g. Lieferungen Zusammenfassende Meldung Ist verfahrensrechtlich eine Steuererklärung, 18a Abs. 8 UStG (Verspätungszuschlag) Die Meldung ist zu erstatten, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen oder denen gleichgestellte unternehmensinterne Verbringensfälle vorliegen, die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte unter ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorliegen seit dem 1.1.2010 auch von allen Unternehmen, die steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführen, für die der dort ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. Ausgenommen davon sind demnach im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbare Umsätze, die nach den dortigen Vorschriften steuerfrei sind bzw. bei denen kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt (z. B. Vermietungsumsätze).
1) I.g. Lieferungen Zusammenfassende Meldung Abgabe bei innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen des mittleren Unternehmers im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ( 25b UStG) monatlich, wenn in einem Kalendervierteljahr die Summe aller Bemessungsgrundlagen 50.000 EUR überschreitet Ansonsten für das Kalendervierteljahr Die Abgabe hat bis zum 25. Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats zu erfolgen, wobei eine Dauerfristverlängerung nicht (mehr) möglich ist Unrichtige USt-Id.-Nrn. sind zu berichtigen, sonst droht ein Bußgeld: 26a UStG i. H. v. bis zu 5.000 EUR
Versandhandelsregelung 18
2) Versandhandelsregelung Voraussetzung: der Empfänger ist kein Unternehmer, dieser hätte einen i.g. Erwerb zu versteuern Oder der Empfänger ist sog. Halbunternehmer (erbringt nur steuerfreie Umsätze oder ist Kleinunternehmer oder Land und Fortwirt) Es muss ein Gegenstand geliefert werden, allerdings kein Neufahrzeug Der Gegenstand muss durch den Händler von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat selbst befördert oder versendet werden Beim Überschreiten einer Erwerbschwelle oder bei freiwilliger Registrierung kann an diese Personengruppe steuerfrei geliefert werden (i.g. Lieferung)
2) Versandhandelsregelung Wird die Lieferschwelle für den oben genannten Abnehmerkreis überschritten, hat der Lieferant sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich zu registrieren und mit der Steuer des Bestimmungslandes abzurechnen In den Rechnungen muss dann mit der jeweiligen Umsatzsteuer des betreffenden Staats fakturiert werden. Der Versandhändler muss sich in diesem Staat bei der zuständigen Finanzverwaltung registrieren lassen und erhält in dem Land eine Steuernummer, unter der der Steueranmeldungen und -erklärungen abzugeben sind. Da der Ort der Lieferung dann beim Käufer liegt, ist die Lieferung im Ansässigkeitsstaat des Lieferanten nicht steuerbar.
2) Versandhandelsregelung Für die Höhe der Lieferschwelle ist immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend in dem die Beförderung oder Versendung endet. Die Verlagerung des Lieferortes nach 3c UStG ins Land des Abnehmers mit dortiger umsatzsteuerlicher Registrierung tritt ein, sobald die Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird Überschreitet der Lieferer die Lieferschwelle nicht, so kann er nach 3c Abs.4 Satz 3 UStG auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten und damit zur Regelung nach 3c UStG optieren indem er einen Antrag auf umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Lieferland stellt.
2) Versandhandelsregelung Der Antrag auf Verzicht der Lieferschwelle ist frist- und formlos bei der Finanzverwaltung im Lieferland und getrennt nach einzelnen Mitgliedstaaten einzureichen Dieser Antrag kann z.b. dann sinnvoll sein, wenn der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger als im Ursprungsland ist
Innergemeinschaftliche Erwerbe 23
3) I.g. Erwerbe Definition ein Unternehmer bezieht eine Warenlieferung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, dieser Umsatz unterliegt beim unternehmerischen Leistungsempfänger grundsätzlich der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb, 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, 1a UStG
3) I.g. Erwerbe Voraussetzungen für innergemeinschaftlichen Erwerb 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) gelangt von einem EU-Mitgliedstaates in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus dem EU-Ausland in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. Freihäfen); 2. der Erwerber (= zivilrechtliche Vertragspartner) muss Unternehmer sein und den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben (oder die Lieferung erfolgt an eine juristische Person in den nicht-unternehmerischen Bereich); 3. die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt; dieser Unternehmer darf in seinem Sitzland nicht als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein. D.h. unentgeltliche Lieferung, z.b. Geschenke, Warenproben und ähnliches, lösen keinen innergemeinschaftlichen Erwerb aus.
3) I.g. Erwerbe Definition Der Erwerber muss sog. regelbesteuerter Unternehmer sein. Nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen daher: Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, Unternehmer, die der Kleinunternehmerregelung ( 19 Absatz 1 UStG) unterliegen, Land- oder Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschalieren, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die die Ware nicht für ihr Unternehmen beziehen (öffentliche Hand mit ihrem Hoheitsbereich, Vereine in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben).
3) I.g. Erwerbe Definition Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dieser Personenkreis nur dann der Erwerbsbesteuerung nicht unterliegt, solange er die Erwerbsschwelle von 12.500 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat, bzw. im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird, und er nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" hat. Eine solche Erklärung bindet für mindestens zwei Jahre. Ab 2011 gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwellenregelung. Dieser Personenkreis wird als Halbunternehmer bezeichnet, da er umsatzsteuerlich unter gewissen Voraussetzungen wie ein regelbesteuerter Unternehmer behandelt wird
3) I.g. Erwerbe Definition Der Betrag von 12.500 bezieht sich auf die Summe aller Erwerbe aus allen EU- Ländern, nicht nur auf Erwerbe aus jeweils einem Land Beachte: der innergemeinschaftliche Erwerb eines Neufahrzeugs wird unabhängig von der Eigenschaft des Abnehmers immer als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt
3) I.g. Erwerbe Beispiel Ein Kleinunternehmer möchte bei einem Hersteller in Dänemark eine Maschine erwerben. Der Preis beträgt 50.000 zuzüglich 25% dänische Umsatzsteuer. Der Kleinunternehmer hat im Vorjahr und im laufenden Jahr keine weiteren Erwerbe aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen Grundsätzlich ist der Umsatz in Dänemark steuerpflichtig. Damit müsste der Kleinunternehmer die dänische Umsatzsteuer bezahlen.
3) I.g. Erwerbe Beispiel Verzichtet der Kleinunternehmer auf die deutsche Erwerbsschwelle und verwendet seine deutsche USt-Id.-Nr. würde eine steuerfreie Lieferung des dänischen Unternehmers vorliegen. Der Kleinunternehmer muss dann in dem Monat, in dem dieser Erwerb stattfindet, bei seinem zuständigen deutschen Finanzamt eine Umsatzsteuer- Voranmeldung abgeben und die Erwerbssteuer abführen, 18 Abs. 4 a UStG
3) I.g. Erwerbe Innergemeinschaftliches Verbringen Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch den Unternehmer zu seiner Verfügung Fiktion des innergemeinschaftlichen Erwerbs, sofern der Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet wird
3) I.g. Erwerbe Innergemeinschaftliches Verbringen Beim Verbringen wird keine Rechnung gestellt, vielmehr nur ein Abrechnungsbeleg, 18a Abs. 5 UStG Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen Zweigbetrieb nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen. F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach 1 a Abs. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Handelsrechtlich erfolgt eine unveränderte Weitererfassung (Bewertung, Abschreibung)
3) I.g. Erwerbe Ortsbestimmung Ein innergemeinschaftliche Erwerb wird nach 3d UStG grundsätzlich in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist
3) I.g. Erwerbe Steuerfreie i.g. Erwerbe Steuerfrei nach 4b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb z.b.: von Gegenständen, die der Steuerfreiheit der Einfuhren entsprechen, der erworbene Gegenstand später steuerfrei in ein anderes EU-Land geliefert oder in ein Drittland ausgeführt wird.
3) I.g. Erwerbe Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, Jedoch spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner und hat den i.g. Erwerb in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren.
3) I.g. Erwerbe Vorsteuerabzug Die Steuer auf den Erwerb kann als Vorsteuer nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG geltend gemacht werden. Aber: Verwendet der Unternehmer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-Id.-Nr., steht ihm der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nicht zu, 3d Satz 2 UStG.
3) I.g. Erwerbe Vorsteuerabzug Ein Vorsteuerabzug ist nicht gegeben,wenn der Unternehmer Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen = Umsätze nach 4 Nr. 8-28 UStG Und hat er auch keine Option für bestimmte ausgeübt, Ist die entstehende Umsatzsteuer mit in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzubeziehen, 9b EStG.
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