Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) seit 2015:

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Transkript:

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) seit 2015: Ein Überblick

GAP seit 2015 Grundsätzliches Verfall der früheren Zahlungsansprüche zum 1.1.2015 Zuweisung neuer Zahlungsansprüche zur Mehrfachantragstellung 2015 Deutliche Erweiterung des Maßnahmenangebotes in der 2. Säule (KuLaP) Umstellung des bisherigen Prämiensystems in der 1. Säule (Betriebsprämie) Folie 2

GAP seit 2015 Änderungen bei der Betriebsprämie Situation bis 2014 Betriebsprämie: derzeit durchschnittlich 334 /ha (299 /ha Basisprämie + durchschnittlich 35/ha Zusatzprämie für die ersten 30 bzw. 46 ha) Bindung an Cross Compliance-(CC-) Auflagen Situation seit 2015 Basisprämie: ca. 180 /ha, Bindung an CC-Auflagen Greeningprämie: ca. 85 /ha, Bindung an Greeningauflagen Zusatzprämie für die ersten 30 bzw. 46 ha: durchschnittlich 35 /ha Junglandwirteprämie für 5 Jahre ab Hofübergabe: ca. 44 /ha bis max. 90 ha bei max. 40 Jahren im ersten Antragsjahr Kleinerzeugerprämie (Wahl muss in 2015 getroffen werden): max. 1.250, Freistellung von CC und Greening Folie 3

Das Greening: Was steckt dahinter?

Greening Grundsätzliches Greening gilt seit 1. Januar 2015. Nicht vom Greening betroffen sind (vereinfacht ausgedrückt) Betriebe, die ökologisch wirtschaften oder welche die Kleinerzeugerprämie beantragen oder deren Dauergrünlandanteil an der gesamten LF mind. 75 % beträgt oder deren Ackerfläche zu mind. 75 % aus Feldfutter (ohne Mais) oder Stilllegung besteht, sofern die verbleibende Ackerfläche max. 30 ha beträgt. Folie 5

Greening Grundsätzliches Greeningauflagen bestehen aus 3 Bereichen: 1. Erhaltung von Dauergrünland 2. Anbaudiversifizierung 3. Ökologische Vorrangflächen (övf) Folie 6

1. Erhaltung von Dauergrünland Absolutes Umwandlungs- und Pflugverbot für am 1. Januar 2015 in FFH-Gebieten vorhandenes Dauergrünland Außerhalb von FFH-Gebieten Genehmigungspflicht und Pflicht zur Anlage von neuem Grünland an anderer Stelle Regional (bayernweit) darf das Verhältnis Dauergrünlandfläche zu LF (Referenzjahr 2012) um nicht mehr als 5 % abnehmen. Folie 7

2. Anbaudiversifizierung Nicht betroffen sind Betriebe mit max. 10 ha Ackerfläche. Betriebe mit mehr als 10, aber max. 30 ha Ackerfläche müssen mind. 2 Hauptkulturen anbauen. Betriebe mit mehr als 30 ha Ackerfläche müssen mind. 3 Hauptkulturen anbauen. Die größte Kultur darf max. 75 %, die kleinste muss mind. 5 % der Ackerfläche einnehmen. Relevant ist der Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli. Während dieses Zeitraums muss das Anbauverhältnis zu jeder Zeit nachweisbar sein. Unter dieser Voraussetzung ist ein Kulturwechsel während dieses Zeitraums möglich. Folie 9

2. Anbaudiversifizierung Unterscheidung nach Gattung sowie Winter- und Sommerform, bei manchen Gattungen auch nach Art. Das heißt: Kartoffeln und Raps sind zwei verschiedene Kulturen. Winterweizen und Winterroggen sind zwei verschiedene Kulturen. Winter- und Sommergerste sind zwei verschiedene Kulturen. Winterweizen und Dinkel zählen als nur eine Kultur. Gras oder andere Grünfutterpflanzen (z. B. Ackerfuttergräser, Klee, Luzerne und deren Gemenge) zählen als nur eine Kultur. Silo- und Körnermais zählen als nur eine Kultur. Triticale für Ganzpflanzensilage (GPS) und Triticale zum Drusch zählen als nur eine Kultur. Brache zählt als Kultur. Folie 10

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) Nicht betroffen sind Betriebe mit max. 15 ha Ackerfläche. Betriebe mit mehr als 15 ha Ackerfläche müssen mind. 5 % ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche (övf) vorweisen. Ab 2018 ist eine Erhöhung auf 7 % möglich. Auch bestimmte Elemente in der Kulturlandschaft auf oder direkt an Ackerflächen können als övf angerechnet werden. Abhängig von der Nutzungsart der övf bzw. der Art des Elements kommen unterschiedliche Anrechnungsfaktoren zur Anwendung. Diese liegen zwischen 0,3 und 2,0. Folie 11

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) Mögliche Nutzungsarten auf övf: 1. Brache (Faktor: 1,0) Keinerlei landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahres, außer Beweidung durch Schafe oder Ziegen ab 1. August Gezielte Ansaat oder Zulassen einer Selbstbegrünung Pflegeverbot im Zeitraum 1. April bis 30. Juni Für eine Folgefrucht, die erst im Folgejahr geerntet wird (Winterung oder Sommerung), ist ab 1. August eine Bewirtschaftung erlaubt. Ohne Beweidung oder Anbau einer Folgefrucht: mind. 1x jährlich mulchen 2. Kurzumtriebsplantagen (Faktor: 0,3) Liste mit zulässigen Arten (bestimmte Weide-, Pappel-, Birke-, Erle- und Esche-Arten) Kein Mineraldünger und kein Pflanzenschutz Folie 12

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 3. Anbau von Leguminosen (Faktor: 0,7) Liste mit zulässigen Arten (z. B. Soja- und Ackerbohne, Erbse, Luzerne, Rot-, Alexandriner- und Weißklee) Ansaat als Reinsaat oder als Mischung aus zulässigen Arten Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln erlaubt Großkörnige Leguminosen müssen sich mindestens vom 15. Mai bis 15. August und kleinkörnige Leguminosen mindestens vom 15. Mai bis 31. August auf der Fläche befinden. Anschließend Anbau einer Winterung oder einer Winterzwischenfrucht (keine Anrechnung als övf-zwischenfrucht). Deren Aufwuchs darf o o nach dem 15. Januar des Folgejahres beseitigt (auch genutzt) und auch schon vor dem 15. Januar des Folgejahres beweidet, gemulcht oder gewalzt werden. Folie 13

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 4. Anbau von Zwischenfrüchten oder Grasuntersaaten (Faktor: 0,3) Im Antragsjahr Verzicht auf mineralische Stickstoffdünger, Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm nach Ernte der Hauptkultur Liste mit zulässigen Arten als Zwischenfrucht (z. B. Knaulgras, Bastard-, Welsches, Einjähriges und Deutsches Weidelgras, Rauhafer, Sudangras, Klee-Arten, Luzerne, Lupine-Arten, Futtererbse, Ackerbohne, Wicke-Arten, Winterraps, Rübsen, Gartenkresse, Ölrettich, Senf-Arten, Buchweizen, Ramtillkraut, Sonnenblume, Phazelie) Mischung darf kein Getreide (Ausnahme: Rauhafer) enthalten. Grünroggen-Gemenge scheiden somit aus. Aussaat für das Antragsjahr: o Zwischenfrüchte frühestens am 16. Juli, spätestens am 1. Oktober des Antragsjahres o Grasuntersaat als Einsaat in die Hauptkultur Folie 14

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) Zwischenfrucht muss eine Mischung aus mind. 2 verschiedenen Arten sein. Jede Art darf max. 60 % der Samenzahl ausmachen und Gräser dürfen max. 60 % Anteil haben. Beseitigung (auch Nutzung) des Aufwuchses oder Bodenbearbeitung ist erst nach dem 15. Januar des Folgejahres erlaubt. Beweiden, mulchen oder walzen ist auch früher möglich. Bei Zwischenfrucht keine Überführung in Feldfutterbau möglich (auch nicht nach Einsaat weiterer Arten), sondern Pflicht zum Anbau einer anderen Hauptfrucht oder Überführung in Brache Bei Grasuntersaat Überführung in Feldfutterbau möglich övf-zwischenfrucht nicht möglich nach o övf-brache oder o övf-leguminose Folie 15

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 5. Max. 20 m breite Feldränder (Faktor: 1,5) Zählen als nicht CC-relevante Landschaftselemente, daher keinerlei landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahres, außer Beweidung durch Schafe oder Ziegen ab 1. August Gezielte Ansaat oder Zulassen einer Selbstbegrünung Pflegeverbot im Zeitraum 1. April bis 30. Juni Für eine Folgefrucht, die erst im Folgejahr geerntet wird (Winterung oder Sommerung), ist ab 1. August eine Bewirtschaftung erlaubt. Ohne Beweidung oder Anbau einer Folgefrucht: mind. 1x jährlich mulchen Angrenzend an övf-brache nur möglich, wenn eindeutig von Brache unterscheidbar (anderer Bewuchs) Folie 16

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 6. Max. 20 m breite Pufferstreifen unmittelbar an Gewässern (Faktor: 1,5) Auch mit DG-Status möglich Anrechnung von max. 10 m breiter Ufervegetation (außerhalb des Feldstücks) möglich, aber nicht förderfähig Gezielte Ansaat oder Zulassen einer Selbstbegrünung Pflegeverbot im Zeitraum 1. April bis 30. Juni Ab 1. Juli Schnittnutzung und Beweidung (aber keine N-Düngung) erlaubt, sofern vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar (anderer Bewuchs) Für eine Folgefrucht, die erst im Folgejahr geerntet wird (Winterung oder Sommerung), ist ab 1. August eine Bewirtschaftung erlaubt. Ohne Schnittnutzung, Beweidung oder Anbau einer Folgefrucht: mind. 1x jährlich mulchen Angrenzend an övf-brache nur möglich, wenn eindeutig von Brache unterscheidbar (anderer Bewuchs) Folie 17

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 7. Max. 10 m breite Ackerstreifen an Waldrändern (Faktor: 1,5) Direkt an Bäume des Waldes angrenzend (kein Feldrain, Waldsaum, Weg o. ä. dazwischen) Gezielte Ansaat oder Zulassen einer Selbstbegrünung Pflegeverbot im Zeitraum 1. April bis 30. Juni Ab 1. Juli Schnittnutzung und Beweidung (aber keine N-Düngung) erlaubt, sofern vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar (anderer Bewuchs) Für eine Folgefrucht, die erst im Folgejahr geerntet wird (Winterung oder Sommerung), ist ab 1. August eine Bewirtschaftung erlaubt. Ohne Schnittnutzung, Beweidung oder Anbau einer Folgefrucht: mind. 1x jährlich mulchen Angrenzend an övf-brache nur möglich, wenn eindeutig von Brache unterscheidbar (anderer Bewuchs) Folie 18

3. Ökologische Vorrangflächen (övf) 8. Sonstiges (Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Feuchtgebiete, Erstaufforstungsflächen) Faktoren: 2,0/1,5/1,0 Bewirtschaftungsrecht muss vorhanden sein Den wenigsten Betrieben wird es gelingen, damit övf in nennenswertem Umfang zu generieren! Folie 19

Greeningrechner Einstieg? Bedienungshinweise, Erklärungen, Informationen Folie 23

Datenerfassung Fruchtfolge Acker- und Grünlandnutzung Folie 24

Datenerfassung övf nur, wenn bei Hauptnutzungen vorhanden Folie 25 nur, wenn bei Hauptnutzungen vorhanden

Ergebnis Anbaudiversifizierung Nutzungscodes 112, 114, 115, 118, 470 Folie 26

Ergebnis övf Folie 27

Gesamtergebnis Folie 28

Weiteres Vorgehen, Fazit und Empfehlungen: 1. Klären, ob man vom Greening betroffen ist 2. Kaum Probleme werden erwartet in den Greening- Bereichen Erhaltung von Dauergrünland und Anbaudiversifizierung. 3. Problematisch, da aufwändig und kompliziert, wird der Bereich ökologische Vorrangflächen (övf). a. Der einfachste Weg, diese zu erbringen, ist die Brache (5 % der AF), evtl. in Kombination mit der KuLaP- Maßnahme B 48 (Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur). Folie 29

Weiteres Vorgehen, Fazit und Empfehlungen: b. Empfehlung für Milchvieh-/Biogasbetriebe mit sehr viel Grünland: Anbau von Zwischenfrucht-Mischungen vor Mais (17 % der AF), evtl. Nutzung im Frühjahr, Pflugfurche im Frühjahr oder Maissaat mit Mulchsaat-tauglicher Technik, sofern Maisanteil deutlich über 17 %: evtl. Kombination mit der KuLaP-Maßnahme B 35 (Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten) Folie 30

Weiteres Vorgehen, Fazit und Empfehlungen: c. Empfehlung für Milchvieh-/Biogasbetriebe mit wenig Grünland: Anbau von Futterleguminosen (Luzerne, Rotklee) als Hauptfrucht (7,5 % der AF) evtl. Kombination mit der KuLaP-Maßnahme B 44 (Vielfältige Fruchtfolge mit Eiweißpflanzen) d. Empfehlung für Veredlungsbetriebe oder viehlose Ackerbaubetriebe: Anbau von Körnerleguminosen (Erbsen, Acker-/Sojabohnen) als Hauptfrucht (7,5 % der AF) als Futter- oder Verkaufsfrucht, evtl. in Kombination mit der KuLaP-Maßnahme B 44/45 (Vielfältige Fruchtfolge mit Eiweißpflanzen) und/oder: Anbau von Zwischenfrucht-Mischungen vor Mais und Zuckerrüben (17 % der AF), evtl. in Kombination mit der KuLaP- Maßnahme B 36 (Winterbegrünung mit Wildsaaten) Folie 31

Weiteres Vorgehen, Fazit und Empfehlungen: e. KuLaP-Maßnahme B 34 (Gewässer- und Erosionsschutzstreifen): dort sinnvoll, wo nötig, um Pflanzenschutz-Abstandsauflagen einzuhalten Angabe als Leguminose für övf, da o keine Probleme mit max. Breite (10 bzw. 20 m bei Feldrändern oder Puffer-/Ackerstreifen), o Flexibilität bei der Nutzung und o Anrechenbarkeit bei Maßnahme B 44 f. KuLaP-Maßnahme B 44 (Vielfältige Fruchtfolge mit Eiweißpflanzen): dort sinnvoll, wo keine große Änderung der Fruchtfolge nötig ist und wo die övf überwiegend durch Leguminosen erfüllt werden Folie 32

Weiteres Vorgehen, Fazit und Empfehlungen: g. KuLaP-Maßnahme B 47 (Jährlich wechselnde Blühflächen): sinnvoll als Ergänzung zu anderen övf-maßnahmen, z. B. an Vorgewenden oder am Rand von Mais- oder Zuckerrübenschlägen h. Feldränder, Pufferstreifen an Gewässern, Ackerstreifen an Waldrändern, Hecken, Feldgehölze u. ä.: nur sinnvoll als Ergänzung zu anderen övf- Maßnahmen Folie 33