ARCHITEKTENVERTRAG. Es wird folgender Architektenvertrag geschlossen: Ein Wechsel des Vertreters bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauherrin.

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' ARCHITEKTENVERTRAG Zwischen: vertreten durch den Kirchenvorstand/Gesamtverbandsvorstand -nachfolgend Bauherrin genannt - und dem I der / den Architekten(in) -nachfolgend Architekt genannt - Es wird folgender Architektenvertrag geschlossen: Als Vertreter des Architekten auf der Baustelle wird bestellt: Ein Wechsel des Vertreters bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bauherrin. 1 Gegenstand des Vertrages und Leistungen des Architekten Gegenstand des Vertrags sind die in den Ziff. 1.3 und 1.4 genannten Architektenleistungen 1 für folgende Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens, eventuell wirtschaftlicher Rahmen - Vereinbarung einer Baukostenobergrenze 2, energetische Anforderungen, Ausstattungsgrad [ggf. auf gesondertem Blatt ergänzen]): 1 Die in diesem Vertrag mit Kästchen versehenen Regelungen sind im Vereinbarungsfall anzukreuzen. 2 Zu den Baukosten im Sinne dieser Vereinbarung gehören alle Baukosten, die Kosten für etwaige private und öffentliche Erschließung, alle Nebenkosten (Honorare für Architekten, Statiker Sonderfachleute, Kirchenkreisamtsumlage etc.) alle anfallenden Gebühren etc., wobei jeweils die Brutto-Werte zugrunde zu legen sind; ausgenommen sind lediglich Kosten für einen etwaigen Grundstückserwerb. Stand: September 2018 Seite 1 von 10

Neubau Wiederaufbau Erweiterungsbau Umbau Modernisierung raumbildender Ausbau Instandsetzung Instandhaltung Freianlagen (die geplanten Maßnahmen sind anzukreuzen - Mehrfachnennungen sind möglich) Die anrechenbare Gesamtbaukostensumme für die Leistungsphase 1 bis 3 wird erst nach der Kostenberechnung endgültig festgestellt. Als Richtwert für die Baukosten gilt zunächst eine Summe von oder Für die Leistungsphasen 4-9 wird eine Baukostenobergrenze auf Grundlage der Kostenberechnung vom festgesetzt, die als Beschaffenheit in Höhe von als vereinbart gilt. Die Bauherrin ist sofort unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn eine Kostenüberschreitung dieser Baukostenobergrenze für den Architekt erkennbar ist. Der Architekt hat Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen und die schriftliche Freigabe der weiteren Bearbeitung abzuwarten. 1.3 Auftragsumfang (1) Der Architekt wird beauftragt, die im Folgenden angekreuzten bzw. aufgeführten Leistungen zu erbringen. (2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat er bei den Leistungsphasen alle Einzelleistungen zu erbringen, die in der Anlage 10 zur HOAI 2013 als Grundleistungen aufgeführt sind. (3) Das Ergebnis jedes Arbeitsschritts ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Leistungsphase 1: Leistungsphase 2: Leistungsphase 3: Leistungsphase 4: Leistungsphase 5: Leistungsphase 6: Leistungsphase 7: Leistungsphase 8: Leistungsphase 9: Grundlagenermittlung Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung bei der Vergabe Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation Objektbetreuung Stand: September 2018 Seite 2 von 10

1.4 Zusätzliche Leistungen Bestandsaufnahme. Leistungen nach der Energieeinsparverordnung. Erstellung eines Entwässerungsgesuchs (Leistung der Technischen Ausrüstung nach 53 ff. HOAI). 1.5 Erbringung von unvorhergesehenen Leistungen Wenn über die vereinbarten Leistungen hinaus weitere Leistungen erforderlich werden, um die beauftragten Vertragsziele im Sinne des Werkerfolgs zu erreichen, so hat der Architekt diese der Bauherrin so früh wie möglich anzuzeigen und die Leistungen auf Verlangen der Bauherrin zu erbringen, sofern sie zu den berufsspezifischen Architektenleistungen gehören. Eine Honorierung dieser weiteren Leistungen findet gemäß den Vereinbarungen unter 3.8 statt. 1.6 Unterrichtungspflicht (1) Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber der Bauherrin, eine umfassende Unterrichtungspflicht. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Erörterung der Leistungsphasen und deren Ergebnisse. (2) Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der von der Bauherrin bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, die Bauherrin unverzüglich schriftlich zu informieren. 1.7 Kirchenaufsichtliche Genehmigung (1) Kirchliche Baumaßnahmen unterliegen einem kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. (2) Der Architekt ist zur Mitwirkung verpflichtet. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt. Auflagen und Stellungnahmen im Rahmen des kirchlichen Genehmigungsverfahrens müssen einbezogen werden. 1.8 Bedenkenanmeldung (1) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Bauherrin zu wahren, insbesondere hat er den am Bau Beteiligten die notwendigen Weisungen zu erteilen. (2) Hat der Architekt Bedenken gegen Weisungen der Bauherrin, so hat er diese unverzüglich schriftlich anzumelden. (3) Finanzielle Verpflichtungen für die Bauherrin darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug und das Einverständnis der Bauherrin nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 1.9 Einsatz von Sonderfachleuten (1) Der Architekt hat der Bauherrin über die Notwendigkeit des Einsatzes von Sonderfachleuten zu beraten und die von den Sonderfachleuten erbrachten Leistungen fachlich und zeitlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten. (2) Ebenso hat der Architekt die Bauherrin zum ggf. notwendigen Einsatz von Nachweisberechtigten und Sachverständigen nach der einschlägigen Landesbauordnung und eines Koordinators nach der Baustellenverordnung zu beraten. Stand: September 2018 Seite 3 von 10

2 Aufgaben der Bauherrin Die Bauherrin fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird sie alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten entscheiden. 2.1 Sonderfachleute Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten von der Bauherrin beauftragt, falls der Architekt mit diesen Leistungen gemäß Ziff. 1.3 nicht selbst beauftragt wird. Die Bauherrin beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: Bodengutachten (Gründungsberatung): Schallschutz: vorbeugenden Brandschutz: Leistungen nach Energieeinsparverordnung : Tragwerksplanung (Statik): Technische Ausrüstung: Sicherheitskoordination: Die Bauherrin stellt dem Architekten die Arbeitsergebnisse der Sonderfachleute - auch soweit diese später beauftragt werden - rechtzeitig zur Verfügung. 2.2 Vorlage von Rechnungen Die Bauherrin übergibt dem Architekten sämtliche, das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung und die Erstellung der Honorarrechnung benötigt werden. 2.3 Abnahme von Leistungen Die Bauherrin nimmt die Leistungen der Unternehmer nach technischer Abnahme und Beratung durch den Architekten rechtsgeschäftlich ab, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. 2.4 Weisung am Bau Beteiligter Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufs soll die Bauherrin Weisungen an die am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Architekten erteilen. Stand: September 2018 Seite 4 von 10

3 Grundlagen des Honorars des Architekten Die Honorierung der in der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen verpreisten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung der HOAI. Die Honorierung der übrigen im Vertrag unter Ziff. 1.3 ff. vereinbarten Leistungen kann frei vereinbart werden (Ziff. 3.8 bis 3.12). 3.1 Honorarzone Honorarzone, der das Objekt zugeordnet wird: 3.2 Honorarsatz Honorarsatz (z.b.: Mindest- Mittel- Höchstsatz): 3.3 Leistungsbild Die gem. 1 Ziffer 1.2 übertragenen Leistungen werden gem. 34 und 39 HOAI wie folgt bewertet: Beschreibung Gebäude Innenräume Freianlagen vereinbart v.h. gem. HOAI vereinbart v.h. gem. HOAI vereinbart v.h. gem. HOAI 1. Grundlagenermittlung 2 2 3 2. Vorplanunq 7 7 10 3. Entwurfsplanung 15 15 16 4. Genehmigungsplanung 3 2 4 5. Ausführungsplanung 25 30 25 6. Vorbereitung der Vergabe 10 7 7 7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 3 3 8. Objektüberwachung 32 32 30 9. Objektbetreuung 2 2 2 3.4 Vereinbarung von Teilleistungen Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Architekten nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist durch schriftliche Vereinbarung gesondert zu vergüten ( 8 HOAI). 3.5 Zuschläge Zuschlag für Umbau und Modernisierung ( 36 HOAI) Prozent Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltungen und Instandsetzungen ( 12 HOAI) ( 12 HOAI) Prozent Vorplanung, Entwurfsplanung oder Objektüberwachung abweichend von Ziff. 3.2 als Einzelleistung ( 9 HOAI) Prozent Stand: September 2018 Seite 5 von 10

3.6 Mehrfachplanungen Mehrere Vorentwurfsplanungen nach 10 HOAI Mehrere Entwurfsplanungen nach 1O HOAI Prozent Prozent 3.7 Anrechenbare Kosten Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung, die nach der DIN 276 (DIN 276-1 :2008-12) ausführungsorientiert aufzustellen ist. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276-1 :2008-12 aufzustellen ist. Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung der Bauherrin während der Laufzeit des Vertrags mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, ist die dem Honorar zugrundeliegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Bei Bauen im Bestand (Umbauten, Modernisierung etc.) wird der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz vereinbart mit EUR 3.8 Zusätzliche Leistungen nach Stundenaufwand Leistungen, die über die durch 1 Ziff. 1.3 vereinbarten Leistungen hinaus zur Erreichung der vereinbarten Vertragsziele erforderlich und/oder nach Vertragsschluss vereinbart werden, sind wie folgt zu honorieren: nach nachgewiesenem Stundenaufwand. Folgende Stundensätze werden vereinbart: a) für den Architekten EUR b) für Mitarbeiter, die technische und wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter c) fallen EUR c) für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder w irtschaftliche Aufgaben erfüllen EUR Nachstehend aufgeführte Leistungen werden als Festbetrag wie folgt vergütet: EUR (netto) EUR (netto) EUR (netto) EUR (netto) Stand: September 2018 Seite 6 von 10

3.9 Bestandsaufnahme Für die Bestandsaufnahme (Ziff. 1.3) wird ein Honorar wie folgt vereinbart: Pauschal EUR oder nach Stundennachweis - Stundensatz geschätzter Stundenaufwand EUR 3.10 Leistungen Energieeinsparmaßnahmen Für Leistungen nach der Energieeinsparverordnung (Ziff. 1.3) wird ein Honorar wie folgt vereinbart: Pauschal EUR oder nach Stundennachweis - Stundensatz geschätzter Stundenaufwand EUR 3.11 Leistungen Entwässerungsgesuch Die Honorierung für die Erstellung des Entwässerungsgesuchs (Ziff. 1.3) richtet sich nach 53 ff. HOAI. 3.12 Weitere Leistungen Die weiteren in Ziff. 1.3 vereinbarten Leistungen werden wie folgt honoriert: 3.13 Nebenkosten Nebenkosten werden nicht erstattet. Nebenkosten werden pauschal in Höhe von v.h. des Honorars (ohne MwSt.) erstattet. Nebenkosten werden pauschal zum Festpreis in Höhe von erstattet. Fahrtkosten werden gesondert erstattet - in Höhe der Dienstreisekosten-Bestimmungen des Auftraggebers je Entfernungskilometer. 3.14 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer auf alle Honorare -auch Pauschalhonorare und Nebenkosten sowie Nebenkostenpauschalen- wird zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI). Stand: September 2018 Seite 7 von 10

3.15 Fälligkeit Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen des Architekten vertragsgemäß erbracht und abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. 3.16 Abschlagszahlungen Die Bauherrin ist auf Anforderung des Architekten in angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen. 3.17 Wettbewerbsverfahren Ist dem Auftrag ein Wettbewerbsverfahren vorausgegangen, so wird das Preisgeld - die Pauschalvergütung- entsprechend der Auslobung vom in Höhe von EUR auf die Gesamtvergütung angerechnet. 4 Urheber- und Nutzungsrecht 4.1 Verwendung der Arbeitsergebnisse Die vom Architekten erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden. 4.2 Nutzung des Bauwerks (1) Die Bauherrin ist berechtigt, die Unterlagen dieser Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Architekten zu nutzen und zu ändern, auch für eine Wiederherstellung oder die Fertigstellung durch Dritte. (2) Die Bauherrin kann Änderungen vornehmen, die sie mit Rücksicht auf die Verwendung des Bauwerks für zweckmäßig hält. (3) Die Bauherrin ist berechtigt, ihre Befugnisse auf zur Verfügung über das Grundstück Berechtigte zu übertragen. 4.3 Veröffentlichung Die Bauherrin hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Architekten. Sie ist ferner berechtigt, dieses Recht auf Dritte zu übertragen. 4.4 Bestehende Urheberrechte Bestehen fremde Urheberrechte an dem Bauwerk, ist das Klären dieser Urheberrechte und das Einholen der Zustimmung des Berechtigten Bestandteil des geschuldeten Werkerfolgs. 5 Abnahme und Verjährung Die Abnahme der Leistungen des Architekten und die Verjährung der wechselseitigen vertraglichen Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen. Stand: September 2018 Seite 8 von 10

6 Vergabe von Bauleistungen Die Entscheidung über das Vergabeverfahren sowie der am Verfahren zu beteiligenden Unternehmer für die Ausführung der Leistungen und die Entscheidung über die Vergabe trifft die Bauherrin im Benehmen mit dem Architekten. 7 Haftung und Mängelansprüche Die Haftung des Architekten und die Mängelansprüche der Bauherrin richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 8 Haftpflichtversicherung (1) Der Architekt ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen und aufrecht zu erhalten. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen: für Personenschäden für sonstige Schäden EUR EUR (2) Der Nachweis der Haftpflichtversicherung ist bei Vertragsabschluss vorzulegen bzw. dem Vertrag beizufügen. Ohne Nachweis der pflichtgemäßen Deckungssummen hat der Architekt keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung. 9 Kündigung des Vertrags (1) Der Vertrag ist für die Bauherrin jederzeit - für den Architekten nur aus wichtigem Grund - kündbar. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Hat der Architekt die Kündigung zu vertreten, so hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin vertragsgemäßen erbrachten Leistungen, wenn die Leistungen nachgewiesen und brauchbar sind und einen selbstständigen Wert besitzen und von der Bauherrin verwertet werden. (4) In allen anderen Fällen steht dem Architekten trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben vorsätzlich unterlässt. 10 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten (1) Nach Beendigung der Leistungen des Architekten und nach Ausgleich fälliger Honoraransprüche kann die Bauherrin verlangen, dass ihr die Bauvorlagen in digitaler Form (dwg, pdf) und als Pausen der Originalzeichnungen und die sonstigen vom Architekten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten gefertigten und für das Bauvorhaben verwendeten Bauunterlagen ausgehändigt werden, sofern sie nicht schon vorher übergeben worden sind. (2) Die Bauherrin stellt die notwendigen Daten im dwg-, pdf-format zur Verfügung. Der Architekt ist verpflichtet, die bestehenden Layer mit Namen Raumumrisse", Raumstempel", BGF" zu erhalten und zu aktualisieren. Zudem wird eine generierte Raumliste im EXCEL- Format erwartet. (3) Der Architekt ist nicht verpflichtet, die Bauunterlagen länger als zehn Jahre nach Abnahme der letzten von ihm erbrachten Leistungen aufzubewahren. Der Architekt ist verpflichtet, die Unterlagen vor deren Vernichtung der Bauherrin anzubieten. Stand: September 2018 Seite 9 von 10

11 Schriftform (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. (2) Insbesondere bedürfen alle Maßnahmen, die die vereinbarte Planung oder Bauausführung abändern, auch wenn sie auf Wünsche der Bauherrin zurückgehen oder in ihrem Einverständnis erfolgen, der schriftlichen Vereinbarung vor Einleitung der Änderungsmaßnahmen. (3) Der Vertrag wird bei Maßnahmen bis 60.000 Gesamtbaukosten dreifach ausgefertigt. Je ein Exemplar erhalten die Bauherrin, der Architekt, das Kirchenkreisamt. Bei Maßnahmen über 60.000 wird der Vertrag vierfach ausgefertigt. Das zusätzliche Exemplar erhält das Landeskirchenamt. 12 Ergänzende Vertragsauslegung Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die sie bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewählt hätten und deren wirtschaftliches Ergebnis dem der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht. 13 Kirchenaufsichtliche Genehmigung Dieser Vertrag wird erst mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung wirksam. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, insbesondere für schriftliche Vertragsänderungen und die Freigabe weiterer Leistungen. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Bauherrin) Unterschrift und Siegel (Architekt) Unterschrift und Stempel Weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes Genehmigungsvermerk der kirchlichen Aufsichtsbehörde: Stand: September 2018 Seite 10 von 10

Anlage l0 (zu $34 Absatz 4, S35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsb ld Gebäude und lnnenräume, Besondere Leistungen 10.1 Leistungsbild Gebäude und lnnenräume Grundleistunqen LPH I Grundlaqenermittlunq a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planunqsvorbere tunq) a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhãnge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentl ich-rechtl iche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276,Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Grundleistungen LPH 3 Entwurfsplanung (System- und lntegrationsplanung) a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhånoe. Voroaben und Bedinounqen Stand 02.01.2018 Besondere Leistunqen - Bedarfsplanung - Bedarfsermittlung - Aufstellen eines Funktionsprogramms - Aufstellen eines Raumprogramms - Standortanalyse - Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, - beschaffung und -übertragung - Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind - Bestandsaufnahme - technische Substanzerkundung - Betriebsplanung - Prüfen der Umwelterheblichkeit - Prüfen der Umweltverträglichkeit - Machbarkeitsstudie - Wi rtschaft I ich keitsuntersuch ung - Projektstrukturplanung - Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen - Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planunos- und Gutachterleistunoen - Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele - Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung - Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierun gssystems - Durchführen des Zertifizierungssystems - Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderu ngen - Aufstellen eines Finanzierungsplanes - Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung - Du rchführen von Wi rtschaftlich keitsu ntersuch ungen - Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) - Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel - Präsentationsmodelle - Perspektivische Darstellungen - Bewegte Darstellung/Animation - Farb- und Materialcollagen - digitales Geländemodell Besondere Leistungen - 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM) - Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke - Fortschreiben des Projektstrukturplanes - Aufstellen von Raumbüchern - Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnunq - Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) - Wirtschaftlichkeitsberechnunq Seite 11 / 14

Grundleistunqen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen U mfa n g und Deta il lieru ngsgrad unter Berücksicht gung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Erqebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlaoen. Beschreibunoen und Berechnunoen LPH 5 Ausführunqsplanunq a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1;1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführunqsplanunq LPH 6 Vorbereitunq der Verqabe a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Menqen auf Stand 02.01.2018 Besondere Leistunoen - Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberech n u ng - Fortschreiben von Raumbüchern - Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung - Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall - Fach liche und organisatorische Unterstritzung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren - Aufstel len einer deta i llierten Objektbeschreibun g als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*) - Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung* - Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form - Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) - Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind *Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, - Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibung* - Aufstellen von alternativen Leistunqsbeschrei- Seite 121 14

Grundleistunqen der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistunosbereiche LPH 7 Mitwirkunq bei der Verqabe a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung LPH 8 [iberwachu uüberwachu und Dokumentation a) üb Besondere Leistunqen bungen für geschlossene Leistungsbereiche - Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter *Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. - Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung - Mitwirken bei der Mittelabflussplanung - Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfu ngsverfah ren - Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtra gsan geboten - Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel- - Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen *Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistunosohase. berwachen der Ausführung des Objektes auf - Aufstellen, erwachen und Fortschreiben eines ereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Zahlungsplanes - Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen - Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran der Doku- Stand 02.01.2018 Seite 13 / 14

Grundleistunqen mentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts n) Übergabe des Objekts o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festqestellten Mänqel LPH 9 Obiektbetreuunq a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen fü r Gewäh rleistun gsa nsprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährun gsfristen für Män gelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Besondere Leistunoen - Uberwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist - Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation, - Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen - Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen - Erstellen eines Instandhaltungskonzepts - Objektbeobachtung - Objektverwaltung - Baubegehungen nach Übergabe - Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte - Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnunoen Stand 02.01.2018 Seite 14 / 14