Rastatt Bebauungsplan "Zay in Rastatt (Einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB) Städtebauliche Festsetzungen und Begründung Bebauungsplanentwurf vom 16. Mai 2011 zum erneuten Offenlagebeschluss Stadtplanausschnitt mit dem Geltungsbereich (ohne Maßstab) Seite 1 /12
Inhalt 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Städtebauliche Festsetzungen ( 9 Abs.1 BauGB) 4 2.1 Zeichnerische Festsetzungen 4 2.2 Textliche Festsetzungen 4 2.2.1 Garagen und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 und 11 BauGB) 4 2.2.2 Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB) 4 3 Örtliche Bauvorschriften ( 74 LBO) 5 3.1 Einfriedungen 5 3.1.1 Straßenseitige Einfriedung 5 3.2 Nicht überbaute Grundstücksflächen 5 3.3 Gestaltung von Stellplätzen 6 3.4 Veränderung der Topographie 6 4 Hinweise 7 5 Begründung ( 9 Abs.8 BauGB) 8 5.1 Anlass und Ziel der Planung 8 5.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes 8 5.3 Rahmenbedingungen und Vorgaben 8 5.3.1 Bauplanungsrechtliche Vorgaben 8 5.3.2 Gewähltes Bebauungsplanverfahren 9 5.4 Begründung der textlichen Festsetzungen 9 5.4.1 Erschließung 9 5.5 Umweltbelange 9 5.5.1 Umweltprüfung 9 6 Verfahrensvermerke 11 Seite 2 /12
1 Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 BGBl.I S. 2414 1, geändert durch Gesetze vom 3. Mai 2005 BGBl.I S. 1224, vom 21. Juni 2005 BGBl.I S. 1818, vom 5. September 2006 BGBl.I S. 2098, vom 13. Dezember 2006 BGBl.I S. 2878, vom 21. Dezember 2006 BGBl.I S. 3316, vom 17. Dezember 2008 BGBl.I S. 2586, vom 22. Dezember 2008 BGBl.I S. 2986, vom 24. Dezember 2008 BGBl.I S. 3018, vom 29. Juli 2009 BGBl.I S. 2542, vom 31. Juli 2009 BGBl.I S. 2585 - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 BGBl.I S.466, in der derzeit geltenden Fassung - Verordnung über die Ausschreibung der Bauleitplanung und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58) - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 GBL. S. 358 ber. S.416 - Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793), in der derzeit geltenden Fassung Seite 3 /12
2 Städtebauliche Festsetzungen ( 9 Abs.1 BauGB) 2.1 Zeichnerische Festsetzungen Die zeichnerischen Festsetzungen mit Stand vom 16. Mai 2011 sind diesem Bebauungsplanentwurf beigefügt. 2.2 Textliche Festsetzungen 2.2.1 Garagen und Stellplätze ( 9 (1) Nr. 4 und 11 BauGB) Zum öffentlichen Straßenraum ist mit Garagen und Carports ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten. 2.2.2 Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB) Private Grünfläche, Zweckbestimmung Vorgarten Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil als private Grünfläche mit Zweckbestimmung Vorgarten gekennzeichneten Flächen unzulässig. Notwendige Zugänge und Zufahrten, nicht jedoch überdachte Zufahrten und Rampenbauwerke, sind innerhalb der als private Grünflächen Zweckbestimmung Vorgarten ausgewiesenen Flächen zulässig. Private Grünfläche, Zweckbestimmung Hausgarten Garagen, Carports und Stellplätze sind auf den im zeichnerischen Teil als private Grünflächen Zweckbestimmung Hausgarten ausgewiesenen Flächen unzulässig. Nebenanlagen sind auf den im zeichnerischen Teil als private Grünfläche mit Zweckbestimmung Hausgarten gekennzeichneten Flächen unter nachfolgenden Vorgaben zulässig: Die Gesamtfläche aller Nebenanlagen je Grundstück darf 18 m² nicht überschreiten. Nebenanlagen in Form von Gartenhütten und Geräteschuppen dürfen eine Grundfläche von maximal 6,5 m² nicht überschreiten. Seite 4 /12
3 Örtliche Bauvorschriften ( 74 LBO) 3.1 Einfriedungen 3.1.1 Straßenseitige Einfriedung Einfriedungen an den zu Erschließungsstraßen orientierten Grundstücksgrenzen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m zuzüglich Sockel zulässig. Zulässige Einfriedungsarten sind: - Naturstein- oder verputzte Sockel bis maximal 40 cm und Pfeiler mit Metall- oder Holzausfachung, - Staketenzäune, - gestaltete Metallgitterzäune, - geschnittene Hecken. Für folgende Grundstücke werden abweichende maximale Sockelhöhen festgesetzt: Flurstücke 5281/16, 5281/17, 5281/18, 5281/19 Sockelhöhe maximal 1,20m, Flurstück 5281/15 Sockelhöhe maximal 1,00m und Flurstück 5281/14 maximal 0,80m Sockelhöhe. Bezugspunkt ist die Höhe der Gehweghinterkante der erschließenden Straße in Grundstücksmitte. Bei Eckgrundstücken ist der jeweils tiefer liegende Bezugspunkt maßgebend. 3.2 Nicht überbaute Grundstücksflächen Nicht überbaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu nutzen und als zusammenhängende Grünfläche auszugestalten. Auf nicht überbauten Grundstücksflächen außerhalb der privaten Grünflächen ist eine Befestigung nur zur Herstellung der notwendigen Stellplätze sowie der Zufahrten, Zugänge und Terrassen zulässig. Seite 5 /12
3.3 Gestaltung von Stellplätzen Stellplätze und deren Zufahrten, sowie Garagenzufahrten sind mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. 3.4 Veränderung der Topographie Die Veränderung der natürlichen bzw. vorhandenen Topographie ist nicht zulässig. Ausnahmen können für die Herstellung von Zugängen oder Zufahrten erteilt werden. Seite 6 /12
4 Hinweise Die im zeichnerischen Teil unter Bestandschutz dargestellten Gebäudeteile genießen innerhalb der privaten Grünflächen Bestandschutz aufgrund ihrer formellen und materiellen Zulässigkeit nach LBO Baden-Württemberg vor Aufstellung des Bebauungsplanes Zay. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende bauliche Anlagen: 1 Garage, Rötterbergstraße 8, Flurstück Nr. 5281/9, 2 Vorbau Wohngebäude, Ötigheimer Weg 5, Flurstück Nr. 5683, 3 Garage, Hindenburgstraße 6, Flurstück Nr. 5281/15, (Baugenehmigung vom 30.11.1987, Aktenzeichen 536/1987), 4 Garage, Hindenburgstraße 2., Flurstück Nr. 5281/31. Seite 7 /12
5 Begründung ( 9 Abs.8 BauGB) 5.1 Anlass und Ziel der Planung Das Plangebiet des Bebauungsplanes Zay ist ein Teilbereich der bestehenden Bebauung Gartenstadt Zay in Rastatt. Die Identität des Quartiers ist durch eine einheitliche Gestaltung der Erschließungsstruktur und der Baukörper sowie durch einen hohen Anteil an privaten Grünflächen geprägt. In der Vergangenheit wurden die innenliegenden privaten Grünflächen verstärkt zur Realisierung von Nebenanlagen und Garagen genutzt. Zur Erhaltung des Gebietscharakters werden nun im Rahmen eines einfachen Bebauungsplanes private Grünflächen im Vorgartenbereich und im Innenbereich als Hausgärten festgesetzt. Dabei werden der Gebäudebestand wie auch die Möglichkeit der Gebäudeerweiterung bzw. zusätzliche Nutzung des Grundstückes individuell berücksichtigt. Die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben richtet sich innerhalb der überbaubaren Flächen nach 30 Abs.3 BauGB in Verbindung mit 34 BauGB. 5.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet umfasst südlich des Richard-Wagner-Rings den Bereich zwischen den Straßenzügen Röttererbergstraße, Hindenburgstraße, Ötigheimer Weg und Johann-Sebastian- Bach-Straße. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,22 ha. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem Lageplan ersichtlich und ergibt sich aus der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. 5.3 Rahmenbedingungen und Vorgaben 5.3.1 Bauplanungsrechtliche Vorgaben In der seit dem 6. Juli 2006 rechtswirksamen 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplanentwurf entspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Durch den Bebauungsplan wird der südliche Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Röttererberg aus dem Jahr 1956 überplant. Nachdem die Polizeiverordnung Röttererberg durch Zeitablauf außer Kraft getreten ist, wurde dieser Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan angewen- Seite 8 /12
det. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben wurde gemäß 30 Abs.3 BauGB in Verbindung mit 34 BauGB beurteilt. 5.3.2 Gewähltes Bebauungsplanverfahren Der Bebauungsplan Zay wird gemäß 30 Abs.3 als einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB erstellt. Der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht wesentlich verändert. Der Bebauungsplan bereitet keine Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)). 5.4 Begründung der textlichen Festsetzungen Um den städtebaulichen Charakter der Gartenstadt erhalten zu können, soll der große Grünflächenanteil im Gebiet gesichert werden. Es handelt sich hierbei um die Flächen im Innenbereich und um die ausgeprägten Vorgartenzonen. Es werden deshalb private Grünflächen festgesetzt, auf denen die Zulässigkeit von baulichen Anlagen eingeschränkt ist. Zur Erhaltung des Straßenbildes und der räumlichen Gestaltung werden zudem über die örtlichen Bauvorschriften die Einfriedungen der Vorgartenbereiche festgelegt und eine Veränderung des Geländeverlaufs eingeschränkt. Berücksichtigt werden hierbei die unterschiedlichen Geländehöhen. Zur Minimierung der Versiegelung der Grundstücksflächen soll zudem aus ökologischen Gründen für Zufahrten und Wege wasserdurchlässiges Material verwendet werden. 5.4.1 Erschließung Die Erschließung erfolgt über die bestehenden Verkehrsflächen. 5.5 Umweltbelange Durch die Planung werden über den Bestand hinaus keine Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht. 5.5.1 Umweltprüfung Im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB Seite 9 /12
nicht erforderlich. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird daher gemäß 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Seite 10 /12
6 Verfahrensvermerke Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2008 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Zay in Rastatt gefasst. Die Planung ist am 25. Oktober 2010 vom Gemeinderat gebilligt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs.1 BauGB fand am 8. November 2010 in Form einer Bürgeranhörung statt. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbarkommunen wurden gem. 4 Abs. 2 BauGB bzw. 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 23. Februar 2011 am Verfahren beteiligt. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endete am 25.März 2011. Der Beschluss zur Offenlage wurde in der Gemeinderatssitzung am 7. Februar 2011 gem. 3 Abs. 2 BauGB gefasst und am 12.Februar 2011 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats erfolgte vom 21. Februar bis 21. März 2011 beim Fachbereich Stadt- und Grünplanung, Herrenstr.15, 76437 Rastatt. Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen in seiner Sitzung am gem. 3 Abs. 2 BauGB geprüft. Der Beschluss zur erneuten Offenlage wurde in der Gemeinderatssitzung am gem. 3 Abs. 2 BauGB gefaßt und am ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbarkommunen wurden gem. 4 Abs. 2 BauGB bzw. 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom am Verfahren beteiligt. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen endete am Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gem. 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats erfolgte vom bis beim Fachbereich Stadt- und Grünplanung, Herrenstr.15, 76437 Rastatt. Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen und An- Seite 11 /12
regungen in seiner Sitzung am gem. 3 Abs. 2 BauGB geprüft. Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat am den Bebauungsplan gem. 10 BauGB als Satzung beschlossen. ortsüblich be- Der Satzungsbeschluß wurde gem. 10 Abs. 3 BauGB am kannt gemacht. Rastatt, den Siegel Hans Jürgen Pütsch Oberbürgermeister Seite 12 /12