Pflegesachleistungen Pflegebedürftige erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch qualifizierte Fachkräfte eines ambulanten Pflegedienstes. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden die Kosten für Einsätze von zugelassenen ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen bis zu den folgenden Beträgen übernommen: Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz durch z. B. Demenz Pflegestufe I II III Betrag 468,-- 1.144,-- 1.612,-- Mit eingeschränkter Alltagskompetenz durch z. B. Demenz Pflegestufe 0 I II III Betrag 231,-- 689,-- 1.298,-- 1.612,-- Pflegegeld Pflegegeld erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ausgezahlt, wenn die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch selbst organisierte Personen, z. B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen werden. Besteht ein Anspruch nicht für einen vollen Monat, z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, so wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt. Verstirbt der Pflegebedürftige, so wird das Pflegegeld für den vollen Kalendermonat gezahlt. Keine eingeschränkte Alltagskompetenz durch z. B. Demenz Pflegestufe I II III Betrag 244,-- 458,-- 728,-- Eingeschränkte Alltagskompetenz durch z. B. Demenz Pflegestufe 0 I II III Betrag 123,-- 316,-- 545,-- 728,-- Beratungsbesuch Pflegebedürftige, die Pflegegeld der Stufe 0 beziehen, können einen Hausbesuch zur Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst abrufen. Pflegebedürftige, die Pflegegeld der Stufe I, II und III beziehen, müssen einen Hausbesuch zur Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst abrufen. Diese Besuche dienen der Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und sind verpflichtend. Bei den Pflegestufen I und II müssen diese halbjährlich, bei Pflegestufe III vierteljährlich abgerufen werden. Der Pflegedienst rechnet diesen Besuch direkt mit der Pflegekasse ab. Bei nicht nachgewiesenen Beratungsbesuchen der Stufen I, II und III kann die Pflegekasse den Leistungsanspruch kürzen. Kombination von Geld- und Sachleistung Wird die Pflegesachleistung (s. o.) durch einen Pflegedienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen und ist neben der professionellen Pflegekraft zumindest eine weitere Person (z. B. ein Familienangehöriger oder Bekannter) tätig, kann nach Abrechnung durch den Pflegedienst ein vermindertes Pflegegeld beansprucht werden. Betreuungsbetrag/Leistungen für demenzerkrankte Pflegebedürftige Die Pflegekasse leistet je nach Betreuungsaufwand bis zu 104 monatlich (Grundbetrag) bzw. 208 monatlich (erhöhter Betrag), also 1.248 bzw. 2.496 jährlich, wenn der Medizinische Dienst bei Pflegebedürftigen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat. Es können auch Personen, die die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllen, bei denen aber eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde (Pflegestufe 0), diesen Betreuungsbetrag erhalten. Der Betrag ist zweckgebunden zu verwenden für die Betreuung des Pflegebedürftigen in einer teilstationären Pflegeeinrichtung, der Kurzzeitpflege oder bei Inanspruchnahme vergleichbarer anderer Betreuungsangebote (z. B. durch Pflegedienste, familienentlastende Dienste, Betreuungsgruppen für Demenzkranke). Nicht ausgeschöpfte Beträge können im folgenden Kalenderjahr auf das erste Halbjahr übertragen werden. 8
Zusätzliche Betreuungsbetrag/Leistungen für körperlich beeinträchtigte Menschen ohne Demenz Ab 01.01.15 werden monatlich 104zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag (max. aber 40%) des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für Betreuungs- Entlastungsangebote verwenden. Verhinderungs-(Ersatz-)pflege Von der zuständigen Pflegekasse werden die Kosten für eine Ersatzpflege übernommen, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen die Pflege nicht durchführen kann. Um die Verhinderungspflege beanspruchen zu können, muss die Pflegeperson die Pflege mindestens seit sechs Monaten in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchführen. Unterbrechungen wie z. B. Krankenhausaufenthalt, die nicht länger als vier Wochen dauern, werden nicht auf die Wartezeit angerechnet. Die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr übernommen oder stundenweise bis zu einem Betrag von 1.612. Ab 1.1.15 können nicht verbrauchte Beträge aus der Kurzzeitpflege bis zu 50% für Verhinderungspflege ausgegeben werden, d. h. der Maximalbetrag erhöht sich um 806 auf einen Betrag von 2.418. Ersatzpflege kann auch außerhalb des Haushalts erfolgen Die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege muss nicht unbedingt im Haushalt des Pflegebedürftigen erfolgen. Diese kann insbesondere auch in einem Wohnheim für behinderte Menschen, einem Internat, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten oder einer Schule u. s. w. durchgeführt werden. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass die Pflegekassen nur die pflegebedingten Aufwendungen übernehmen können. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Kosten für die soziale Betreuung nicht übernommen werden. Kurzzeitpflege Die vorübergehende vollstationäre Betreuung in einem Pflegeheim fällt unter den Begriff "Kurzzeitpflege". Jedoch sind nur bestimmte Einrichtungen berechtigt, Kurzzeitpflege zu erbringen. Typische Fälle für Kurzzeitpflege sind: Im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung wird ein Pflegebedürftiger zur Kurzzeitpflege aufgenommen. So erhalten die Angehörigen genügend Zeit, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten. Vorübergehend ist die Pflege im Haushalt nicht möglich (z. B. bei Erkrankung der Pflegeperson) oder aber nicht ausreichend (z. B. wegen kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit). Die Kosten werden bis zu vier Wochen in Höhe der vereinbarten Sätze bis zu 1.612 im Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Ab 1.1.15 können nicht verbrauchte Beträge aus der Verhinderungspflege zu 100% für die Kurzzeitpflege ausgegeben werden. Eine Rücksprache mit der Pflegekasse betreffend die Übernahme der Kosten für Kost und Logis sollte im Vorfeld geführt werden. Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren haben einen speziellen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Vollstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege in vollstationären Einrichtungen) Ist die Versorgung zu Hause nicht mehr sicher zu stellen und ein Umzug in eine vollstationäre unumgänglich, so zahlt die Pflegekasse für die stationäre Pflege eine Pauschale für den pflegebedingten Aufwand. Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse maximal 75% des individuellen Heimentgelts dazu. Bezüglich der selbst zu tragenden Kosten empfiehlt sich ein Gespräch mit der Pflegekasse. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können bezuschusst werden, wenn dadurch im Einzelfall: die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert wird oder 9
eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird. Folgende Maßnahmen können in Betracht kommen: Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, z. B. fest installierte Rampen- und Treppenlifter und Badumbau. Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird, z. B. motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken. Sonstige Maßnahmen, z. B. zur Anpassung an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers durch Gestaltung eines ebenerdigen Zuganges. Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von 4.000 beschränkt. Bei der Höhe des Zuschusses werden auch die Einkommensverhältnisse des Versicherten berücksichtigt. In jedem Fall muss vor Beginn der Umbaumaßnahmen Kontakt mit der Pflegekasse wegen Beantragung, Zuständigkeit und Kostenübernahme aufgenommen werden. Pflegehilfsmittel Die Pflegekasse fördert und unterstützt mit diesen Leistungen die Pflege im häuslichen Bereich. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzeinlagen), übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 pro Monat. Die Rechnung für die selbstbeschafften Pflegehilfsmittel kann bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Technische Hilfsmittel, wie z. B. Pflegebett, Pflegerollstuhl, Patientenlifter und Toilettensitzerhöhung werden durch den Hausarzt rezeptiert und gegen eine Eigenbeteiligung von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Entsprechende Informationen dazu sind bei der Pflegekasse erhältlich. Soziale Sicherung der Pflegeperson Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen, die wegen der Pflege oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten bzw. diese aufgeben müssen, anzuerkennen, wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt. So zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach der Pflegestufe und dem vom Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Diese Versicherungspflicht als Pflegeperson beginnt grundsätzlich mit dem Tag, ab dem der Pflegebedürftige Leistungen erhält, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Durch diese "Versicherungspflicht" können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen. In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, dürfen die Pflegekassen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig zahlen. Hier sollte deshalb ein weiterer Antrag bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe gestellt werden. BESONDERHEITEN: Erwerbstätigkeit Auch für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch andere Erwerbstätigkeiten (abhängige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten) ausüben, können Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet werden. Dies gilt allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig insgesamt nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Bei der Feststellung der wöchentlichen Stundenzahl ist auch die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendige Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer und geistiger Art sowie bei Lehrern vorkommen. Zehntägige Auszeit 10
Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, erhält künftig eine Lohnersatzleistung für eine 10-tägige Auszeit vom Beruf, vergleichbar dem Kinderkrankengeld. Freistellungsmöglichkeit Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Der Rechtsanspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von ihrer zuständigen Krankenkasse. Kindererziehungszeiten Rentenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die Pflegeperson bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat. Dagegen können Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden, die Kinder erzogen haben und für die aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten vom Bund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Sofern Kindererziehungszeiten bereits in der Rentenversicherung anerkannt wurden, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht werden. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Renten- oder Versorgungsbezug Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder die Pflegeperson als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehöriger einer ähnlichen Gemeinschaft die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhält. Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen außerdem in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Familienpflegezeitgesetz Das Gesetz wurde als Artikel 1 Gesetz vom 6.12.2011 I 2564 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses Gesetzes am 1.1.2012 in Kraft getreten. 1 Ziel des Gesetzes Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. 2 Begriffsbestimmungen (1) Familienpflegezeit im Sinne dieses Gesetzes ist die nach 3 förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen; bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. (2) 7 des Pflegezeitgesetzes gilt entsprechend. 11
Zu den weiterführenden Paragraphen, 3 Förderung 4 Familienpflegezeitversicherung 5 Ende der Förderfähigkeit 6 Rückzahlung des Darlehens 7 Erstattungsanspruch 8 Leistungen bei Nichtzahlung der Beschäftigten; Forderungsübergang 9 Arbeitsrechtliche Regelungen 10 Weitergehende Regelungen 11 Zertifizierung 12 Verfahren 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 14 Bußgeldvorschriften 15 Aufbringung der Mittel Informieren Sie sich bitte bei Ihrer Pflegekasse 12