Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B
A. Tausch Tausch Leistung einer Sache im Austausch gegen eine andere Sache unter Ausschluss einer Geldleistung entsprechende Anwendung des Kaufrechts ( 480 BGB) o jede Partei im Hinblick auf die von ihr zu erbringende Leistung Verkäufer o Anwendung der Mängelgewährleistungsvorschriften ( 434 ff. BGB) aber regelmäßig Ausschluss der Nacherfüllung ( 275 I BGB) Sonderproblem der Minderung keine Herabsetzung nach 441 III BGB möglich o h.m. Entstehen eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs in Geld o a.a. keine Rechtsgrundlage Wesen des Tauschs gerade die fehlende Erbringung der Gegenleistung in Geld keine Minderung möglich Geltung der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts für Leistungsstörungen außer Sachmängeln
I. Allgemeines Definition = unentgeltliche (dauerhafte) Zuwendung eines Vermögenswertes ( 516 BGB) nur dauerhafte Überlassung der Zuwendung Abgrenzung zur Leihe ( 598 ff. BGB) Zuwendung Vermögensmehrung beim Beschenkten und Vermögensverminderung beim Schenker ( 516 I BGB) aber nicht nur Verzicht auf ein Recht oder eine Chance oder Ausschlagung einer Erbschaft geringerer Schutz des Beschenkten aufgrund der Unentgeltlichkeit nachteilige Behandlung der Schenkung in den meisten Rechtsordnungen in Form einer fehlenden Durchsetzungsmöglichkeit des Schenkungsversprechens (z.bsp. Konzept der consideration im common law (peppercorn doctrine)) auch bei Schaffung des BGB umstritten o oft fragliches Zustandekommen der Schenkung o Bestimmung des Vorliegens einer Schenkung oft schwierig o rechtliche Durchsetzung aufgrund sozialen Drucks meist nicht notwendig heutiger praktischer Zweck: Vorwegnahme der Erbfolge und steuerliche Gründe
II. Vertragsschluss Vertragsschluss notwendig - Zustandekommen durch Angebot und Annahme aber Sonderregelung in 516 II BGB Fristsetzung zur Annahme der Schenkung mit Zustandekommen bei Schweigen auf Angebot Handschenkung ( 516 BGB) o h.m. Realvertrag keine Leistungspflicht des Schenkers, aber Rechts-grund im Rahmen von 812 I 1 BGB o a.a. Pflicht zur Vornahme der Schenkung Streit aufgrund sofortiger Erfüllung irrelevant formbedürftiges Schenkungsversprechens ( 518 I BGB) o einseitig verpflichtender Vertrag Übereilungsschutz für den Schenker o Formzwang nur für das Schenkungsversprechen und nicht für den Schenkungsvertrag Ausnahme 311b BGB o Erfüllung des Schenkungsversprechens ohne vorherige Beurkundung des Versprechens Heilung nach 518 II BGB
II. Schutz des Schenkers unentgeltliche Leistung des Schenkers geringer Schutz des Beschenkten Allgemeine Haftungsprivilegierung ( 521 BGB) obeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit o Anwendung auf Leistungspflichten als auch auf sonstige Schutzpflichten ( 241 II BGB) gegenüber dem Beschenkten inklusive konkurrierender deliktischer Ansprüche oauch bei 311a II BGB anwendbar okeine Verzugszinsen ( 522 BGB) Bsp.Der Kartoffelchiphersteller K stellt einem Landwirt (L) in der Umgebung seine Kartoffelreste unentgeltlich zur Verfügung, die diese als Bullenfutter verwenden. K weist dabei nicht darauf hin, dass die Kartoffelreste stark mit Enzymen belastet sind und daher nicht als Bullenfutter wohl aber als Schweinefutter verwendet werden sollten. Die Bullen des L erkranken schwer. Ansprüche des L? 1. Schadenersatzanspruch aus 524 BGB (-), da kein Mangel 2. Schadenersatzanspruch aus 280 I, 241 II BGB wegen Aufklärungspflichtverletzung grds. (+), aber kein grob fahrlässiges Verhalten des K ( 521 BGB) kein Anspruch 3. Schadenersatzanspruch aus 823 I BGB (siehe 2.) (BGH v. 20.11.1984 - IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23 = NJW 1985, 794)
II. Schutz des Schenkers Haftung für Sach- und Rechtsmängel ( 523 f. BGB) osondervorschriften zu den 434 ff. BGB omangelbegriff aus 434 BGB o Beschränkung der Haftung auf arglistiges Verschweigen Vertrauensschaden den Beschenkten so zu stellen, wenn er vom Schenker vollständig aufgeklärt worden wäre ofolgeschäden ebenfalls erfasst (str.) onoch zu erwerbende Gegenstände verschärfte Haftung auf das Erfüllungsinteresse bei Rechtsmängeln ( 523 II BGB) onoch zu erwerbende Sache Nacherfüllungsanspruch des Beschenkten und Haftung auf das Erfüllungsinteresse durch den Schenker ( 524 II BGB) Einrede des Notbedarfs ( 519 BGB) obesonderer Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor Vollziehung der Schenkung oauch bei selbst verschuldeter Vermögensverschlechterung aber ggf. Ausschluss nach 242 BGB Rückforderung bei Verarmung ( 528 f. BGB) orückforderung nach Vollziehung der Schenkung orechtsfolgenverweisung auf 812 ff. BGB
II. Schutz des Schenkers Widerruf der Schenkung ( 530 ff. BGB) ogrober Undank oder schwere Verfehlung des Beschenkten oerstreckung auf die Erben des Schenkers nur bei vorsätzlicher oder widerrechtlicher Tötung des Schenkers oder Hinderung am Widerruf ( 530 II BGB) orückabwicklung nach Bereicherungsrecht ( 531 II BGB) oausschluss des Widerrufs bei Verzeihen der Verfehlung oder Ablauf eines Jahres ( 532 BGB) o kein vorheriger Verzicht auf das Widerrufsrecht ( 533 BGB) erst nach Bekanntwerden des Undanks okeine Anwendung bei Pflicht- oder Anstandsschenkungen ( 534 BGB) Geburtstags-, Hochzeits- und Weihnachtsgeschenken oauch im Verhältnis von Ehegatten anwendbar oft wegen Jahresfrist des 532 BGB ausgeschlossen meist aber zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft eigenständiger, nicht geregelter Vertragstyp Anpassung nach Scheitern der Ehe ( 313 BGB) mit Folge der Rückabwicklung der Zuwendung (BGH v. 27.11.1991 IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167, 169 ff.) Anwendbarkeit bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (str.)
III. Schenkung unter Auflage Auflage = Vereinbarung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, durch die sich der Beschenkte zu einer Leistung aus dem Wert des Geschenks verpflichtet, wobei der Schenker die Auflage näher konkretisieren kann Vorleistungspflicht des Schenkers Verlangen der Auflage erst nach Leistung ( 525 I BGB) Herausgabeanspruch aus 527 BGB o Verweis auf 320 ff. BGB für die Voraussetzungen o Verweis auf 812 ff. BGB für die Rückabwicklung Verweigerungsrecht ( 526 BGB) bei Mangelhaftigkeit der verschenkten Sache oder des Rechts Abgrenzung zur Bedingung Erfüllung der Bedingung zum Entstehen der Leistungsverpflichtung notwendig Abgrenzung zur Zweckschenkung Verfolgung eines über die Zuwendung hinausgehenden Zwecks ohne Anspruch auf Vollziehung (Bsp. Schenkung eines Hauses an den Sohn und Schwiegertochter zum Fortbestand der Ehe Rückabwicklung über 812 I 2 BGB (condictio ob causam finitam))
IV. Gemischte Schenkung Abgrenzung zum Kauf zum Freundschaftspreis gemischte Schenkung nur bei Einigkeit über Unentgeltlichkeit V verkauft sein Auto an K zu einem Preis von 10.000, obwohl das Auto einen Wert von 15.000 hat. Kaufvertrag über 10.000 und Schenkung über 5.000 Kaufvertrag über 10.000 im Zweifel keine gemischte Schenkung Trennungstheorie zwei selbständige Teile Einheitstheorie einheitliches Geschäft je nach Schwerpunkt h.m. Abstellen auf den Zweck Trennung nach teilbaren und unteilbaren Zuwendungen o Formerfordernis des 518 BGB immer für teilbare Zuwendungen und insgesamt bei unteilbaren Zuwendungen o Widerruf ( 530 ff. BGB) stets anwendbar bei Unteilbarkeit aber nur bei Überwiegen des Unentgeltlichkeit o Haftungserleichterung ( 521 ff. BGB) Abhängigkeit von der Teilbarkeit der Leistung
V. Schenkungsversprechen von Todes wegen Sonderregelung in 2301 BGB Schutz der erbrechtlichen Vorschriften vor Umgehung Schenkungsversprechen ( 2301 BGB) Vollzug der Schenkung ( 2301 II BGB) o Behandlung als Vermächtnis bei Einzelgegenständen o Behandlung als Erbeinsetzung bei gesamten Vermögen oder Bruchteilen o keine Begründung eines Anwartschaftsrechts aber: o Bindung des Erblassers o kein Widerruf o Behandlung wie Schenkung unter Lebenden keine Erfassung des Vertrags zugunsten Dritter zulässiges Mittel der Verfügung von Todes wegen