Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, 334 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr. 2 2. Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils bei 332 b) Gewähren oder Anbieten des Vorteils bei 334 3. pflichtwidrige Diensthandlung (beim Fordern: künftige rechtswidrige Diensthandlung) 4. Unrechtsvereinbarung : Die pflichtwidrige Diensthandlung muss Gegenleistung für den Vorteil sein (Austauschverhältnis) 5. Vorsatz 6. Rechtswidrigkeit 7. Schuld
Der Amtsträgerbegriff dualistische Struktur Kraft Status 11 I Nr. 2 a), b) - Beamte, Richter (Nr. 2 a)) - Staatssekretäre, Notare (Nr. 2 b)) Nicht (!): Angestellte im öffentlichen Dienst durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, 11 I Nr. 2 c) Voraussetzungen: 1) Bestellung zur 2) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 3) bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag
Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Problemfälle: - Ratsmitglieder? ( 108 e) - Angestellte privatrechtlicher Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Stadtwerke GmbH; Wohnungsbaugesellschaften) - Public-Private-Partnership - IntBestG und EUBestG
Amtsträgereigenschaft gem. 11 I Nr. 2 c): Von der Rspr bejaht: - Fernwärme GmbH - Treuhand-Liegenschafts- GmbH - Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbh (GTZ) - Düsseldorfer Verkehrsbetriebe AG - Selbständiger Ingenieur bei Tochter der Dt. Bahn AG verneint: - Kommunale Wohnbaugesellschaft mbh - AVG mbh (Kölner Müllskandal) - Blutspendedienst GmbH (Bay. Rotes Kreuz) - Frankf. Flughafen AG - Deutsche Bahn AG - Lehrer einer Waldorfschule
Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Unterschiedliche Versuche einer Systematisierung der Auslegung des 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB: - bei privatrechtlicher Organisationsform grds. keine Amtsträger, sondern Wettbewerbsteilnehmer (Parallele zum Vergaberecht: kein In-House-Geschäft bei Vergabe an Gesellschaft mit privater Beteiligung - Amtsträger nur bei Aufgaben, die typischerweise dem Staat vorbehalten sind ((-) z.b. bei Banken, Autoherstellern, Wohnungsbaugesellschaften usw.) - Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft entscheidend: bei mehrheitlicher Beteiligung des Staates: Amtsträgereigenschaft grundsätzlich gegeben
Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Rechtsprechung: lehnt die o.g. Einzelansätze ab, und entscheidet anhand einer Gesamtbetrachtung, ob das privatrechtlich organisierte Unternehmen bei wertender Betrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheint.
Vorteilsannahme, 331 und Vorteilsgewährung, 333 Beneficium accipere est libertatem vendere (Publilius Syrus, 1. Jhdt. v. Chr.) 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1, Nr. 2 2. Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils ( 331) b) Gewähren oder Anbieten ( 333) 3. für die Dienstausübung (auch die rechtmäßige; kein Pflichtenverstoß erforderlich, 332, 334) gelockerte Unrechtsvereinbarung anfüttern, Klimapflege 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit, insbes. keine Genehmigung, Abs. 3 6. Schuld
Vorteilsannahme ( 331) Problemfälle: - Geringwertige Zuwendungen - Drittmitteleinwerbung ( Strafbare Dienstpflicht?) - Sponsoring staatlicher Veranstaltungen - Wahlkampfspenden (Fall Kremendahl)
Verschleierung von Korruption - Kick back : Zunächst Einigung zwischen Unternehmer und Angestelltem / Amtsträger des Auftraggebers. Nach Zuschlag und Leistungserbringung stellt der Unternehmer überhöhte Rechnungen aus, die vom Auftraggeber beglichen werden. Die Differenz zwischen überhöhter Rechnung und dem Marktpreis erhält der Vorteilsempfänger ganz oder teilweise (in bar) zurück. - (Schein-) Beraterverträge (z.b. Siemens / AUB- Fall) - ganz oder teilweise nutzlose / überteuerte Anwendungsbeobachtungen im med. Bereich
Untreue ( 266) 1. Tathandlung a) Missbrauchstatbestand, Abs. 1, 1. Alt. aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen bb) Missbrauch derselben cc) Vermögensbetreuungspflicht (str.) b) Treuebruchstatbestand, Abs. 1, 2. Alt. aa) Vermögensbetreuungspflicht bb) Verletzung der Treuepflicht 2. Vermögensschaden 3. Vorsatz 4. Rechtswidrigkeit, Schuld 5. Ggf. bes. schwerer Fall, Abs. 2
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) 1. Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes 2. Handeln im geschäftlichen Verkehr 2. Tathandlung a) Bestechlichkeit (Abs. 1): einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt b) Bestechung (Abs. 2): einen Vorteil gewährt oder anbietet 3. Unrechtsvereinbarung 4. Vorsatz und a) (Abs. 1): im Bewusstsein, dass der andere den Vorteil als Gegenleistung für unlautere Bevorzugung versteht b) (Abs. 2): Wettbewerbsabsicht 5. Rechtswidrigkeit, Schuld
Müllverbrennungsanlage Köln Stadt Köln 50,1 % Stadtwerke Köln 24,8 % SPD Köln (Rüther) Trienekens 25,1 % (Sperrminorität) AVG mbh Eisermann (GF) Steinmüller (Anlagenbau) Dr. M (GF)