Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009. Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht



Ähnliche Dokumente
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Korruption im Gesundheitswesen

.. 3. Überblick über die Korruptionsdelikte 139

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Kommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft

Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17

Von der Loge auf die Anklagebank Hospitality und Compliance im Strafrecht

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Information über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Kartellrecht mit bits & bytes: Internal Investigations

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Dritter Erhebungszeitraum

Vereine und Gesellschaften

2. Leiharbeit/ Werkverträge

Haftung des Schuldners

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Überblick über das materielle Strafrecht

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Bieterinformation für das Vergabeverfahren Planungs-, Bau-, Finanzierungs- und Betriebsleistungen für Verwaltungsgebäude der Stadt Paderborn

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Seminare, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Richtlinie des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen. Regelungszweck

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

# Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Compliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt?

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

Gelddarlehensvertrag, BGB

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Freiberufliche Bodenkunde

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Spenden vs. Sponsoring

Schritt für Schritt zu meiner.saarland-domain

Neue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten

Naturgewalten & Risikoempfinden


Sachbeschädigung. Lösungshinweise Fall

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitfaden für Mandatsträger der Stadt Köln

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2015/2016

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Internationale Familie/ Internationales Vermögen

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012

V4-Nr. 675 / Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

Strafanzeige gegen Bundespräsident Christian Wulff sowie Egon und Edith Geerkens

Rechtliche Absicherung von Administratoren

Observation Nutzen und Grenzen

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Übersicht über die Übermittlungstatbestände des SGB X

Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin

Modulsignatur/Modulnummer... (Stand: Sommersemester 2012)

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: , Folie 7 neu.

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

Gewerblicher Grundstückshandel

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

ALEMÃO. Text 1. Lernen, lernen, lernen

Nicht über uns ohne uns

Meinungen zum Thema Energie und radioaktive Abfälle

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Titelfolie als komplettes Bild. Unsere Kompetenz ist Ihre Stärke

Elternzeit Was ist das?

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Agenda. Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen. 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

Transkript:

Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht

Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, 334 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr. 2 2. Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils bei 332 b) Gewähren oder Anbieten des Vorteils bei 334 3. pflichtwidrige Diensthandlung (beim Fordern: künftige rechtswidrige Diensthandlung) 4. Unrechtsvereinbarung : Die pflichtwidrige Diensthandlung muss Gegenleistung für den Vorteil sein (Austauschverhältnis) 5. Vorsatz 6. Rechtswidrigkeit 7. Schuld

Der Amtsträgerbegriff dualistische Struktur Kraft Status 11 I Nr. 2 a), b) - Beamte, Richter (Nr. 2 a)) - Staatssekretäre, Notare (Nr. 2 b)) Nicht (!): Angestellte im öffentlichen Dienst durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, 11 I Nr. 2 c) Voraussetzungen: 1) Bestellung zur 2) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 3) bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag

Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Problemfälle: - Ratsmitglieder? ( 108 e) - Angestellte privatrechtlicher Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Stadtwerke GmbH; Wohnungsbaugesellschaften) - Public-Private-Partnership - IntBestG und EUBestG

Amtsträgereigenschaft gem. 11 I Nr. 2 c): Von der Rspr bejaht: - Fernwärme GmbH - Treuhand-Liegenschafts- GmbH - Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbh (GTZ) - Düsseldorfer Verkehrsbetriebe AG - Selbständiger Ingenieur bei Tochter der Dt. Bahn AG verneint: - Kommunale Wohnbaugesellschaft mbh - AVG mbh (Kölner Müllskandal) - Blutspendedienst GmbH (Bay. Rotes Kreuz) - Frankf. Flughafen AG - Deutsche Bahn AG - Lehrer einer Waldorfschule

Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Unterschiedliche Versuche einer Systematisierung der Auslegung des 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB: - bei privatrechtlicher Organisationsform grds. keine Amtsträger, sondern Wettbewerbsteilnehmer (Parallele zum Vergaberecht: kein In-House-Geschäft bei Vergabe an Gesellschaft mit privater Beteiligung - Amtsträger nur bei Aufgaben, die typischerweise dem Staat vorbehalten sind ((-) z.b. bei Banken, Autoherstellern, Wohnungsbaugesellschaften usw.) - Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft entscheidend: bei mehrheitlicher Beteiligung des Staates: Amtsträgereigenschaft grundsätzlich gegeben

Amtsträgerbegriff ( 11 I Nr. 2) Rechtsprechung: lehnt die o.g. Einzelansätze ab, und entscheidet anhand einer Gesamtbetrachtung, ob das privatrechtlich organisierte Unternehmen bei wertender Betrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheint.

Vorteilsannahme, 331 und Vorteilsgewährung, 333 Beneficium accipere est libertatem vendere (Publilius Syrus, 1. Jhdt. v. Chr.) 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1, Nr. 2 2. Tathandlung a) Annahme oder Fordern eines Vorteils ( 331) b) Gewähren oder Anbieten ( 333) 3. für die Dienstausübung (auch die rechtmäßige; kein Pflichtenverstoß erforderlich, 332, 334) gelockerte Unrechtsvereinbarung anfüttern, Klimapflege 4. Vorsatz 5. Rechtswidrigkeit, insbes. keine Genehmigung, Abs. 3 6. Schuld

Vorteilsannahme ( 331) Problemfälle: - Geringwertige Zuwendungen - Drittmitteleinwerbung ( Strafbare Dienstpflicht?) - Sponsoring staatlicher Veranstaltungen - Wahlkampfspenden (Fall Kremendahl)

Verschleierung von Korruption - Kick back : Zunächst Einigung zwischen Unternehmer und Angestelltem / Amtsträger des Auftraggebers. Nach Zuschlag und Leistungserbringung stellt der Unternehmer überhöhte Rechnungen aus, die vom Auftraggeber beglichen werden. Die Differenz zwischen überhöhter Rechnung und dem Marktpreis erhält der Vorteilsempfänger ganz oder teilweise (in bar) zurück. - (Schein-) Beraterverträge (z.b. Siemens / AUB- Fall) - ganz oder teilweise nutzlose / überteuerte Anwendungsbeobachtungen im med. Bereich

Untreue ( 266) 1. Tathandlung a) Missbrauchstatbestand, Abs. 1, 1. Alt. aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen bb) Missbrauch derselben cc) Vermögensbetreuungspflicht (str.) b) Treuebruchstatbestand, Abs. 1, 2. Alt. aa) Vermögensbetreuungspflicht bb) Verletzung der Treuepflicht 2. Vermögensschaden 3. Vorsatz 4. Rechtswidrigkeit, Schuld 5. Ggf. bes. schwerer Fall, Abs. 2

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) 1. Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes 2. Handeln im geschäftlichen Verkehr 2. Tathandlung a) Bestechlichkeit (Abs. 1): einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt b) Bestechung (Abs. 2): einen Vorteil gewährt oder anbietet 3. Unrechtsvereinbarung 4. Vorsatz und a) (Abs. 1): im Bewusstsein, dass der andere den Vorteil als Gegenleistung für unlautere Bevorzugung versteht b) (Abs. 2): Wettbewerbsabsicht 5. Rechtswidrigkeit, Schuld

Müllverbrennungsanlage Köln Stadt Köln 50,1 % Stadtwerke Köln 24,8 % SPD Köln (Rüther) Trienekens 25,1 % (Sperrminorität) AVG mbh Eisermann (GF) Steinmüller (Anlagenbau) Dr. M (GF)