Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de
Einheit 10 Gliederung der heutigen AG I. Wiederholungen zu Einheit 9 II. Besprechung Fall 19 III. Besprechung Fall 20 Lena Templer, 10./11. Januar 2019 1
Einheit 10 I. Wiederholung zu Einheit 9 Stellvertretung Prüfungsschema 1. (Zulässigkeit der Stellvertretung) 2. Eigene Willenserklärung 3. Im Namen des Vertretenen 4. Im Rahmen der Vertretungsmacht Gesetzlich Rechtsgeschäftlich Rechtsschein Fällt rechtsgeschäftliche Vollmacht weg, kann Rechtsschein übrig bleiben etwa bei Aushändigung einer nicht zurückgegebenen oder nicht für kraftlos erklärten Vollmachtsurkunde, 172, 171 I Alt. 1 BGB Beschränkungen im Innenverhältnis ohne Einfluss auf den Inhalt der Vollmacht: Rechtliches Können entspricht nicht stets dem rechtlichen Dürfen! Lena Templer, 10./11. Januar 2019 2
Einheit 10 I. Wiederholung zu Einheit 9 Schadensersatzpflicht des falsus procurator bei Verweigerung der Genehmigung ( 179 I, II BGB) Positives Interesse / Erfüllungsinteresse Betrag des Interesses, welcher der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat Verpflichtung zur Herstellung der Situation, als wäre Vertrag erfüllt worden Berechnung nach der Differenzhypothese, 249 I BGB Negatives Interesse / Vertrauensschaden Schaden, welcher der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut Verpflichtung zur Herstellung der Situation, als hätte der Geschädigte nicht auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut und somit den Vertrag nicht geschlossen Beispiele: vergebliche Aufwendungen, entgangener Gewinn aus Alternativgeschäft (aber: Begrenzung durch positives Interesse, 179 II a.e.) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 3
Einheit 10 Fall 19 II. Fall 19 Der Notverkauf Theresa (T) war wegen Fahrerfluchts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem hatte man ihr für längere Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Vor Haftantritt beauftragte sie ihre Bekannte Rabea (R) mit dem Verkauf ihres Wagens, erteilte ihr eine schriftliche Vollmacht, den Wagen zu verkaufen, und händigte ihr Schlüssel und Papiere aus. Rabea annoncierte in der Zeitung, dass sie im Namen der Theresa deren Wagen gegen Meistgebot abgebe. Xenia gab ein Angebot über 3.500,, Yagmur eines über 3.000, ab. Da Rabea mit Yagmur gut befreundet war, gab sie ihr am darauf folgenden Tag den Zuschlag für 3.000,. 1. Welche Ansprüche hat Yagmur (Y)? 2. Abwandlung: Wie ist Frage 1 zu beantworten, wenn Yagmur (Y) Rabea (R) bittet, aus Freundschaft ihr Angebot dem teureren der Xenia (X) vorzuziehen und Rabea der Bitte nachkommt? Lena Templer, 10./11. Januar 2019 4
Einheit 10 Fall 19 Ausgangsfall Ausgangsfall A. Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) a) Angebot i. Angebot der R durch Zeitungsannonce ii. Angebot der Y Kein Zugang bei T Wirksamwerden durch Zugang bei R, 130 I 1 BGB Voraussetzung: passive Stellvertretung i.s.v. 164 III i.v.m. I BGB oder Botin Exkurs: Zugangszeitpunkt Empfangsvertreter: Zugang bei dem Vertreter Empfangsbote: Zeitpunkt der erwarteten Weiterleitung ( lebender Briefkasten ) Hier: R wohl Empfangsvertreterin Lena Templer, 10./11. Januar 2019 5
Einheit 10 Fall 19 Ausgangsfall A. Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) a) Angebot b) Annahme durch R i. Tatbestand ii. Wirkung für und gegen T, 164 I 1 BGB (1) Eigene Willenserklärung der R 133, 157 BGB: Ermessensspielraum (2) Im Namen der T 164 I, II BGB: ausdrücklich oder konkludent (Offenkundigkeitsprinzip) Hier: Ausdrücklich durch Bezugnahme auf Annonce (3) Im Rahmen der Vertretungsmacht, 164 I 1, 177 I BGB a. Erteilung Rechtsgeschäftl. Vertretungsmacht, 166 II 1 BGB Erteilung ggü. R, 167 I Alt. 1 BGB Zugang: 130 I 1 Alt. 1 BGB analog Lena Templer, 10./11. Januar 2019 6
Einheit 10 Fall 19 Ausgangsfall A. Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) a) Angebot b) Annahme durch R i. Tatbestand ii. Wirkung für und gegen T (1) Eigene Willenserklärung der R (2) Im Namen der T (3) Im Rahmen der Vertretungsmacht a. Erteilung b. Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht? iii. Unbeschr. Umfang der Vollmacht (rechtl. Können) Auftragsverhältnis zwischen T und R ( 662 BGB): Pflicht zur Interessenwahrung (Verkauf zu Höchstpreis) als Ausdruck des persönlichen Vertrauens Beschränkung des rechtlichen Dürfens Relevanz des Verstoßes allein im Innenverhältnis (4) Zwischenergebnis: Wirkung der Annahme für und gegen T Zwischenergebnis: Kaufvertrag zwischen Y und T Lena Templer, 10./11. Januar 2019 7
Einheit 10 Fall 19 Ausgangsfall A. Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) 2. Keine Wirksamkeitshindernisse Missbrauch der Vertretungsmacht als Wirksamkeitshindernis? Berufung der Y auf Vollmacht ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Missbrauch für sie objektiv evident war Folge: Vertrag schwebend unwirksam, 177 ff. BGB analog a) Missbrauch (+), R hat ihr rechtliches Dürfen überschritten b) Objektive Evidenz des Missbrauchs für den Vertragspartner Missbrauchsrisiko liegt bei Vertretenem, keine Prüfungspflicht Ausnahme: Objektiv evidenter Missbrauch Verhalten des Vertreters ruft aufgrund massiver Verdachtsmomente begründete Zweifel hinsichtlich eines Treueverstoßes hervor c) Zwischenergebnis: (-) 3. Zwischenergebnis: Anspruch entstanden (+) II. Einrede des nichterfüllten Vertrags, 320 I 1 BGB III. Ergebnis Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 3.000 (+) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 8
Einheit 10 Fall 19 Abwandlung Abwandlung A. Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Einigung (vgl. 145, 147 BGB) 2. Rechtshindernde Einwendungen Kollusion als Verstoß gegen die guten Sitten, 138 BGB Kollusion (+) Sittenwidrigkeit: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden 3. Zwischenergebnis: Kaufvertrag sittenwidrig und daher nichtig II. Ergebnis: Anspruch Y T auf Übergabe und Übereignung des KFZ (-) Relevanz einer Überschreitung des rechtl. Dürfens (1) Evidenz des Missbrauchs (2) Kollusion Vertragspartner jeweils nicht schutzwürdig B. Anspruch Y R auf Erfüllung oder Schadensersatz aus 179 I BGB I. Unmittelbare Anwendung des 179 I BGB (-) Durch Kollusion Relevanz des Missbrauchs im Außenverhältnis; kein Handeln außerhalb VM II. Analoge Anwendung des 179 I BGB (-) Vertrag nicht schwebend unwirksam ( 177 ff.), sondern ex tunc nichtig Lena Templer, 10./11. Januar 2019 10
Einheit 10 Fall 20 III. Fall 20 Das nicht bestellte Buch Geschichtslehrerin Leoni erhält vom Buchverleger Valentin ein Buch über mittelalterliche Sagen; im beigefügten Schreiben heißt es: Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr! Ich gehe davon aus, dass das beiliegende Buch Ihr Gefallen finden wird. Sollte dies wider Erwarten nicht zutreffen, so senden Sie das Buch innerhalb von zwei Wochen zurück. Anderenfalls gehe ich davon aus, dass Sie es zum Einführungspreis von 89, käuflich erwerben wollen. Leoni blättert das Buch kurz durch, verschließt es in ihrem Schreibtisch und vergisst die Sache. Nach vier Wochen mahnt Valentin mit anwaltlichem Schreiben die Kaufpreiszahlung an. 1. Ausgangsfall: Muss Leoni (L) die 89, zahlen? 2. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn Leoni ganz begeistert ihrem Mann davon erzählt, dass ihr das Buch geschickt wurde und sie es gerne bezahlen werde. Sie liest das Buch, versieht es mit Anmerkungen und bringt ihren ex libris -Stempel auf der Innenseite des Umschlags an? Lena Templer, 10./11. Januar 2019 11
Einheit 10 Fall 20 Ausgangsfall Ausgangsfall Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden I. Angebot des V 133, 157 BGB: Zusendung Buch und Begleitschreiben stellt Angebot dar Zugang, 130 I 1 BGB (+) II. Annahme durch L 1. Ausdrückliche Annahme (-) 2. Konkludente Annahme Ggf. durch Durchblättern und Einschließen des Buches Verzicht auf Zugang der Annahme durch V gem. 151 S. 1 BGB 151 S. 1 BGB: Zugang entbehrlich, von Erklärungsbewusstsein getragene und nach außen erkennbare Betätigung des Annahmewillens muss jedoch vorliegen Auslegung nach 133 BGB: Manifestiert sich im Durchblättern und Einschließen ein Annahmewille? (-) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 12
Einheit 10 Fall 20 Ausgangsfall Ausgangsfall Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden I. Angebot des V II. Annahme durch L 1. Ausdrückliche Annahme 2. Konkludente Annahme 3. Annahme durch Schweigen Grds. keine rechtserhebliche Erklärung; Ausnahmen: a) Vertragliche Vereinbarung: Schweigen als Erklärungszeichen (-), einseitig durch V nicht möglich b) Normativ geregeltes Schweigen (-) c) Keine Reaktion als Verstoß gegen Treu und Glauben? (-) B. Ergebnis: (-) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 13
Einheit 10 Fall 20 Abwandlung Abwandlung Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden I. Angebot des V (+), s.o. II. Annahme durch L 1. Ausdrückliche Annahme (-) 2. Konkludente Annahme Verzicht auf Zugang der Annahme durch V gem. 151, 1 BGB Ggf. durch ex libris Stempel und Aussage gegenüber ihrem Mann Auslegung nach 133 BGB Erklärungsbewusstsein (+) 3. Ausschluss einer konkludenten Annahme durch 241a BGB Durch Lieferung unbestellter Ware wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet a) Tatbestand des 241a BGB i. Zusendung unbestellter Ware ii. Zum Zweck der Anbahnung eines Vertrags (vgl. 241a II BGB) (+), s. Begleitschreiben iii. L als Verbraucher ( 13 BGB), V als Unternehmer ( 14 BGB) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 14
Einheit 10 Fall 20 Abwandlung Abwandlung Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden I. Angebot des V (+), s.o. II. Annahme durch L 1. Ausdrückliche Annahme 2. Konkludente Annahme 3. Ausschluss einer konkludenten Annahme durch 241a BGB a) Tatbestand des 241a BGB (+) b) Auslegung der Rechtsfolge Bedeutung: Ausschluss eines Vertragsschlusses durch konkludente Annahme? i. Eine Ansicht: 241a I BGB als lex specialis Zueignungshandlungen keine konkludente Annahme Ausdrückliche Annahmeerklärung oder Bezahlung erforderlich Pro: Generalprävention; Ansicht gut vertretbar ii. And. Ansicht: Keine Einschränkung der allg. Rechtsgeschäftslehre Vertragsschluss auch konkludent möglich Pro: Privatautonomie Lena Templer, 10./11. Januar 2019 15
Einheit 10 Fall 20 Abwandlung Abwandlung Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden I. Angebot des V (+), s.o. II. Annahme durch L 1. Ausdrückliche Annahme 2. Konkludente Annahme 3. Ausschluss einer konkludenten Annahme durch 241a BGB a) Tatbestand des 241a BGB b) Auslegung der Rechtsfolge i. Eine Ansicht: 241a I BGB als lex specialis zu 151, 1 BGB ii. And. Ansicht: Keine Einschränkung der allg. Rechtsgeschäftslehre iii. Abwägung erforderlich Pro zweite Ansicht: Stellung des 241a BGB nicht im BGB AT sondern im Allg. Schuldrecht 4. Zwischenergebnis: Annahme (+) B. Ergebnis Anspruch V L auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 89 gem. 433 II BGB (+) Lena Templer, 10./11. Januar 2019 16