STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)

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Transkript:

STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 12 a "Himmelreich" in Delbrück-Mitte, 7. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen Verfahrensstand: Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 1

Inhaltsverzeichnis VORBEMERKUNG... 3 A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES... 3 B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG... 3 C) PLANUNGSVORGABEN... 3 D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN... 5 E) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG... 5 2

Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen VORBEMERKUNG Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 a "Himmelreich" in Delbrück-Mitte beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am 19.12.2016 öffentlich bekannt gemacht. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan gem. 13 BauGB im Wege des vereinfachten Verfahrens geändert. Von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB wird daher abgesehen. A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES Der Geltungsbereich der Aufhebung mit einer Größe von 0,02 ha liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 7 und befindet sich bisher, wie aus vorstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 12 a Himmelreich. B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANAUFSTELLUNG Anlass der Planung ist die Teilaufhebung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes im nordwestlichen Bereich. Das hier in Rede stehende Flurstück 1105 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 a Himmelreich und ist als Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage ausgewiesen. Nach Realisierung des westlich gelegenen Kreisverkehres ist es nicht mehr städtebauliche Zielsetzung, diese Flächenausweisung aufrecht zu erhalten, so dass der Bereich künftig einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Die angrenzenden Flurstücke 246 und 269 fallen in den Anwendungsbereich des 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Ein bauliches Vorhaben kann nicht auf der Grundlage verschiedener Zulässigkeitsvoraussetzungen genehmigt werden. Vielmehr muss sich die Zulässigkeit entweder nach einem (einheitlichen) Bebauungsplan richten oder auf der Grundlage des 34 BauGB beurteilen lassen. Zur Schaffung der Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird daher unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte für den Bereich des Flurstückes 1105 zur Größe von 208 qm die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 a Himmelreich beschlossen, so dass diese Fläche künftig einer Beurteilung nach 34 BauGB unterliegt. Für den verbleibenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 a Himmelreich gelten die bisherigen Festsetzungen unverändert. C) PLANUNGSVORGABEN Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn Höxter, Kreise Paderborn und Höxter, stellt den Planbereich als "Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)" dar. 3

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Delbrück stellt den Planbereich als Gemischte Baufläche (M) dar. 4

Für den dargestellten Bereich wird die Aufhebung des Bebauungsplanes vorgenommen, so dass sich die Beurteilung dieser Fläche anschließend nach 34 BauGB richtet. D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Mit Aufhebung des hier in Rede stehenden Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gelten für diese Fläche fortan die Bestimmungen des 34 BauGB. Danach gilt im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Einfügungsgebot, so dass sich Um- und Neubaumaßnahmen am tatsächlichen baulichen Rahmen der Umgebungsbebauung zu orientieren haben. Das Einfügungsgebot gilt für die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die Ausweisung planungsrechtlicher Festsetzungen entfällt. E) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Auswirkungen der Planung sind nicht zu erwarten. Delbrück, im Februar 2017 Der Bürgermeister gez. Peitz 5