Steuerberater Max Mustermann Der Weg zur Unternehmensgründung 14. November 2011. Folie 1 von 77



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Transkript:

Steuerberater Max Mustermann Der Weg zur Unternehmensgründung 14. November 2011 Folie 1 von 77

Ihr Referent: Jens Kriester Dipl.-Betriebswirt (BA) Steuerberater jens.kriester@etl.de Folie 2 von 47

Steuerliche Rahmenbedingungen für den internationalen Online-Handel Folie 3 von 47

Was muss ein Unternehmer alles wissen? Einleitung Einkommensteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Lohnsteuer Pflichten des Unternehmers Das deutsche Steuerrecht ist das komplizierteste Steuerrecht der Welt! Folie 4 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 5 von 47

EINLEITUNG Definition Steuern Abgabenordnung 3 (1) Erster Halbsatz: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen Zweiter Halbsatz: Sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Folie 6 von 47

EINLEITUNG Steuerpflicht 33 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Das bedeutet mindestens für den Unternehmer folgendes: Abgabe einer persönlichen Einkommensteuererklärung Abgabe einer Gewerbesteuererklärung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Abgabe einer Umsatzsteuererklärung Abführung von Lohnsteuer für Angestellte und Aushilfen Folie 7 von 47

EINLEITUNG Alles nach Vorschrift: Fristen! Bis zum 10. des Folgemonats Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlung Lohnsteueranmeldung und -zahlung Bis zum 25. des Folgemonats Zusammenfassende Meldungen Bis zum 31. Mai des Folgejahres Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung Fristen können auf Antrag verlängert werden. Die Umsatzsteuerjahreszahlung muss spätestens einen Monat nach Abgabe der Erklärung erfolgen. Folie 8 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 9 von 47

EINKOMMENSTEUER Die 7 Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Sonstige Einkünfte Folie 10 von 47

EINKOMMENSTEUER Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (verkürzte Darstellung): Summe der Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten = Summe der Einkünfte./. Altersentlastungsbetrag./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = Gesamtbetrag der Einkünfte./. Sonderausgaben./. außergewöhnliche Belastungen = Einkommen./. Freibetrag nach 32 (6) EStG./. Sonstige Freibeträge = zu versteuerndes Einkommen Folie 11 von 47

EINKOMMENSTEUER Steuertabelle 2010 Spitzensteuersatz 45 % zu versteuerndes Einkommen Grundtabelle Splittingtabelle Kirchensteuer (9 %) Solidaritätszuschlag 100.000,00 EUR 33.828,00 EUR 25.694,00 EUR 3.044,52 EUR 1.860,54 EUR Eingangssteuersatz 14 % Grundfreibetrag* Grundtabelle Splittingtabelle 8.004,00 EUR 16.008,00 EUR *) Bis zu diesem Betrag pro Jahr wird keine Einkommensteuer erhoben. Für den ersten Euro darüber hinaus werden 14 % Steuern berechnet mit steigendem Steuersatz auf 45 % ab 250.731 EUR bei Ledigen. Folie 12 von 47

EINKOMMENSTEUER Was unterliegt der deutschen Einkommensteuer? Natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben 1 EStG - Alle Einkünfte auf der ganzen Welt (Welteinkommensprinzip) - Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt natürliche Person - Sitz / Geschäftsleitung z. B. Kapitalgesellschaft DBA-Regelungen haben Vorrang! Folie 13 von 47

EINKOMMENSTEUER Ausgaben betrieblich veranlasst privat veranlasst voll abzugsfähig im Übrigen beschränkt abzugsfähig Geschenke Bewirtung Verpflegung Arbeitszimm er nicht abzugsfähig Spenden GewSt Geldstrafen Folie 14 von 47

EINKOMMENSTEUER Gewinnermittlung Bilanzierung Einnahme-Überschussrechnung Der Besteuerung unterliegt der Gewinn es spielt aus ertragsteuerlicher Sicht keine Rolle WO die Erträge Realisiert wurden ausgenommen Arbeitslohn, Zinsen, Beteiligungseinkünfte usw. Folie 15 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 16 von 47

UMSATZSTEUER Überblick Begriffe: - Inland - Gemeinschaftsgebiet - Drittland - MWSt-Systemrichtlinie - Innergemeinschaftliche Lieferung - Ausfuhrlieferung - Innergemeinschaftliche sonstige Leistung - Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID: DE012345678) Folie 17 von 47

UMSATZSTEUER Steuerbefreiung Beispiele Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Buch- und Belegnachweis vorhanden ist. Folie 18 von 47

UMSATZSTEUER Umsatzsteuer im EU-Onlinehandel Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind Synonyme Umsatzsteuer ist ein eigenes Rechtsgebiet - Grundlage EU-Recht (MWSt-SystemRL) - Vorteil: gleiche Mechanik in alles EU-Staaten - kaum Verbindungen zum Ertragsteuerrecht Umsatzsteuer betrachtet einzelne Fälle nicht das ganze Unternehmen! Grundsatz: Besteuert wird der Endverbraucher; für Unternehmer bleibt USt neutral Folie 19 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) - Inland Unternehmer L Konsument K Herkunftslandprinzip - umsatzsteuerbar u. umsatzsteuerpflichtig - Umsatzsteuer wird von L vereinnahmt und an FA abgeführt Folie 20 von 47

UMSATZSTEUER Business to Business (B2B) - Inland Unternehmer L Unternehmer A Herkunftslandprinzip - umsatzsteuerbar u. umsatzsteuerpflichtig - Umsatzsteuer wird von L vereinnahmt und an FA abgeführt - Unternehmer A bekommt sie vom FA zurück (Vorsteuer) Folie 21 von 47

UMSATZSTEUER Business to Business (B2B / B2C) - Drittland Unternehmer L Unternehmer A Konsument K Bestimmungslandprinzip - umsatzsteuerbar u. umsatzsteuerfrei - A und K müssen u. U. Einfuhrumsatzsteuer entrichten - Unternehmer A bekommt E-USt vom FA zurück (Vorsteuer) - jedoch Vorsicht bei Ausrüstung/Versorung von Beförderungsmitteln! 6 (Abs. 3 UStG) Folie 22 von 47

UMSATZSTEUER EU-Handel Grundsatz: - Innerhalb Binnenmarkt: Herkunftslandprinzip - Mit Drittstaaten: Bestimmungslandprinzip Ist die EU ein Wirtschaftsraum? Ja, aber - Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze - Unterschiedliche Verbrauchsteuersaätze - B2B: Ausgleich zwischen Staaten notwendig; deswegen zusammenfassende Meldung nicht vergessen! Denn Vorsteuer in dem einen Land und Umsatzsteuer in dem anderen Land Folie 23 von 47

UMSATZSTEUER Business to Business (B2B) - EU Unternehmer L Unternehmer A - umsatzsteuerbar u. umsatzsteuerfrei ig. Lieferung - Umsatzsteuer A zahlt Erwerbsteuer in dortigen Land - Unternehmer A bekommt sie vom FA zurück (Vorsteuer) wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind Folie 24 von 47

UMSATZSTEUER Business to Business (B2B) - EU Was muss beachtet werden: Woher weiß man ob jmnd. Unternehmer ist? Angabe der USt-ID Nummer ToDo für den Lieferer: - Eigene UStID beantragen - Prüfung ob die angegebene USt-ID korrekt ist (BZSt) - Auf der Rechnung müssen beide USt-ID Nummern angegeben sein einschließlich Hinweis auf die Steuerbefreiung - Nachweis des Exports der Ware durch Belege (Gelangensbestätigung ab 01.07.2013 neue Regelung!) - Elektronische Meldung der Lieferung (zusammenfassende Meldung, vierteljährlich od. jährlich) Folie 25 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) EU Standard Unternehmer L (Deutschland) Konsument K (Frankreich) - L liefert steuerpflichtig mit dt. Umsatzsteuer - K zahlt, keine Abzugsmöglichkeiten - Lieferschwelle bei Versand beachten! Folie 26 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) EU Besonderheit: Lieferung neuer Fahrzeuge 1b UStG -Verkäufer und Käufer gelten als Unternehmer Steuerfreie Lieferung des Fahrzeuges Besteuerung im Erwerbsland durch den Käufer Neue Fahrzeuge sind z. B.: U.a. bis 6 Monate alt, oder bis 6000km genutzt Folie 27 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) EU Versand Unternehmer L Lieferschwelle überschritten Konsument K (Deutschland) (Frankreich) Lieferung nach F von mehr als 100 TEUR p.a. - L liefert steuerpflichtig mit französischer Umsatzsteuer - K zahlt, und keine Abzugsmöglichkeiten - Lieferschwelle bei Versand beachten! Folie 28 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) EU Versand Was muss beachtet werden: Das Überschreiten der Lieferschwellen bezieht sich nur auf Lieferungen im Versand an Nichtunternehmer. Abholungen und B2B bleiben außen vor! Wann kommt die Regelung zum Einsatz ( 3c UStG) - Im Vorjahr wurde Lieferschwelle überschritten - Lieferschwelle wird im laufenden Jahr überschritten ToDo für den Lieferanten: - ggf. in dem jeweiligen Land einen (Fiskal-)vertreter suchen - Steuerliche Registrierung in dem jeweiligen Land - Steuerliche Meldungen im jeweiligen Land machen Folie 29 von 47

UMSATZSTEUER Business to Consumer (B2C) EU Versand Besonderheiten: Man kann auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung bei Unterschreiten verzichten! Warum? - Steuersatz im Bestimmungsland niedriger als in D (Margen ausnutzen!) - Wenn man weiß, dass die Lieferschwelle ohnehin überschritten werden wird Wichtig! - Entscheidung bindet Sie für 2 Jahre - verbrauchssteuerpflichtige Waren (Tabak, Alkohol ) müssen stets im Bestimmungsland versteuert werden Folie 30 von 47

UMSATZSTEUER B2B / B2C Dienstleistungen EU B2C Bereich = an Nichtunternehmer bzw. an eine nicht unternehmerisch tätige jur. Person ohne ID-Nummer Grundregel: Unternehmersitzprinzip, d.h. Umsatz wird am Sitzort des leistenden Unternehmers versteuert! Ausnahme: Sonderregelungen greifen (UStAE Abschn. 3a.1 bis 3a,16 und 3b.1 bis 3b.4; ab 01.07.2011 EU-VO vom 15.03.2011 zur einheitlichen Anwendung MWSt- Paket Folie 31 von 47

UMSATZSTEUER B2B / B2C Dienstleistungen EU B2B Bereich = an Unternehmer bzw. an eine nicht unternehmerisch tätige jur. Person mit ID- Nummer Grundregel: Empfängersitzprinzip, d.h. Umsatz wird am Sitzort des leistenden Unternehmers versteuert! Ausnahme: Sonderregelungen greifen (UStAE Abschn. 3a.1 bis 3a,16 und 3b.1 bis 3b.4; ab 01.07.2011 EU-VO vom 15.03.2011 zur einheitlichen Anwendung MWSt- Paket Folie 32 von 47

UMSATZSTEUER E-Commerce: Neue Nachweispflichten seit 1.1.2013 Händler, die über ihr Online-Portal auch kostenpflichtig Downloads oder Online- Nachrichten anbieten, müssen beim grenzüberschreitenden Leistungsaustausch seit 1. Januar 2013 neue Nachweispflichten beachten. Wer nicht reagiert, riskiert bei ausländischen Kunden, dass vermeintlich nicht steuerbare Leistungen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind. Im E-Commerce sind nach Abschnitt 3a.2. Abs. 11a UStAE insbesondere folgende Leistungen von der Nachweispflicht betroffen: - Herunterladen von Filmen und Musik - Wetten, Lotterien oder sonstige Glücksspiele - Abonnements von Online-Zeitschriften - Bereitstellen von digitalisierten Texten - Online-Nachrichten Folie 33 von 47

UMSATZSTEUER E-Commerce: Neue Nachweispflichten seit 1.1.2013 Praxishinweis: Die v.g. Leistungen sind nur ein Auszug aus dem Leistungskatalog des neuen Abschnitts 3a.2. Abs. 11a UStAE und daher nicht abschließend. Steuerlich auf der sicheren Seite sind daher Unternehmen, die kostenpflichtige E-Commerce-Leistungen anbieten, nur, wenn sie eine Sicherheitsabfrage für alle von ihnen angebotenen E-Commerce- Leistungen in den Bestellvorgang einbauen. Folie 34 von 47

UMSATZSTEUER Folie 35 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 36 von 47

GEWERBESTEUER Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Und zwar in dem Ort wo der Sitz ist. Sind mehrere Betriebsstätten vorhanden, kommt es ggf. zur Gewerbesteuerzerlegung. Folie 37 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 38 von 47

LOHNSTEUER Was ist Lohnsteuer? Die Lohnsteuer ist eine eigene Steuerschuld des Arbeitnehmers und nicht des Unternehmers. Der Unternehmer hat sie vom Bruttogehalt der Mitarbeiter einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Folie 39 von 47

LOHNSTEUER Geringfügige Beschäftigung geringfügige Beschäftigung: Entgelt 450 EUR NEU: grds. Pflicht in RV Verzicht notwendig! Arbeitnehmer zahlt keine Lohnsteuer und SV-Beiträge Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge pauschal 13 % Krankenversicherung pauschal 15 % Rentenversicherung pauschal 2 % Lohnsteuer Folie 40 von 47

LOHNSTEUER Verträge mit nahen Angehörigen Durch Gestaltungen mit nahen Angehörigen lassen sich erhebliche Steuerbeträge sparen. Optimal Nutzung von Freibeträgen durch Verteilung auf mehrere Familienmitglieder Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven durch geschickte Nachfolgeregelung Achtung: Vereinbarung im Voraus schriftliche Niederlegung bei Minderjährigen: Einholung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Durchführung wie vereinbart Folie 41 von 47

EINLEITUNG EINKOMMENSTEUER UMSATZSTEUER GEWERBESTEUER LOHNSTEUER PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Folie 42 von 47

PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Aufzeichnungspflichten Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke Aufzeichnungen zu führen! Beispiel Wareneingangs- und -ausgangsbücher Betriebseinnahmen und -ausgaben Bestandsverzeichnis für über mehrere Jahre genutzte Wirtschaftsgüter Lohnkonten Nachweise Unternehmereigenschaft (E-Commerce!) Folie 43 von 47

PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Elektronische Übermittlung Umsatzsteuervoranmeldungen Zusammenfassenden Meldungen Lohnsteueranmeldungen Kapitalertragsteueranmeldungen Zollanmeldungen Jahresabschluss bzw. EÜR ab 2012 u.v.m. Folie 44 von 47

PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Grundsätze zur Durchführung der Prüfung digitaler Unterlagen Folie 45 von 47

PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS Elektronische Archivierungsverpflichtung mit DV-Systemen erstellte Unterlagen dürfen elektronisch vom Finanzamt geprüft werden Datenzugriff auf Daten zulässig, die aufzuzeichnen, aufzubewahren und zu archivieren sind (GoB(S)/Gesetz): Steuerlich relevante Daten Elektronisch entstandene Daten Maschinell auswertbare Daten Folie 46 von 47

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