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Muster 2. Nach erfolgter Anhörung des Trägers erstellter FQA-Prüfbericht, der an den Träger versandt und veröffentlicht wird

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Träger der Einrichtung: Lebenszentrum Ottobeuren GmbH, Am Sonnenbühl 3,

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Haus der Generationen Hallertau Seniorenheim Röhrich GmbH, Ziegelstraße 11, Wolnzach

Ihre Nachricht Bitte in der Antwort angeben Haus Zimmer Miesbach, La H April 2013

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in der Einrichtung wurde am von 11:15 Uhr bis 17:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt.

in der Einrichtung wurde am von 11:15 Uhr bis 17:30 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt.

Träger der Einrichtung: Margarethenhof GmbH, Ostwall 11-19, Krefeld vertretungsberechtigte Personen: Frau Brigitte Wellens,

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LANDRATSAMT FREYUNG- GRAFENAU

Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG

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Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG

In der Einrichtung wurde am Donnerstag, von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr eine anlassbezogene Prüfung durchgeführt.

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Muster 1. In der Einrichtung wurde am von... bis. eine turnusgemäße anlassbezogene Prüfung durchgeführt. An der Prüfung haben teilgenommen:

Landratsamt Altötting

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In der Einrichtung wurde am von Uhr bis Uhr eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt.

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):

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Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Telefon ( ) 55 - Zimmer - Nr. Telefax ( ) 55 - Datum

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In der Einrichtung wurde am Dienstag, von 9:00 Uhr bis 16:30 eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt.

Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen (stets angeben) Pfaffenhofen a.d.ilm, 20/

In der Einrichtung wurde am von 9.00 Uhr bis Uhr eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt.

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51-PfleWoqG

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Landratsamt München. Mariahilfplatz München. per Telefax an Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren

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AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

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Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG;

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Bitte bei Antwort angeben Ihr Schreiben vom /Ihre Zeichen Unsere Zeichen Datum V/50/2-Kö/Banater

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Telefon ( ) 55 - Zimmer - Nr. Telefax ( ) 55 - Datum

Anlage: 1 Bericht des Gesundheitsamtes Hof hinsichtlich der Hygienebegehung

Richard-Strauß-Str. 37, Ingolstadt

Servicestelle für Senioren und Menschen mit Behinderung

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Stadt Augsburg, Hoher Weg 8, Augsburg Dienstgebäude: Hoher Weg 8 Zimmer: Diakonisches Werk Augsburg e. V.

Landratsamt Mühldorf a. Inn Gesundheitsamt

Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Telefon Ansprechpartner / Zi.Nr. / Unser Zeichen Telefax Datum

Wohn- und Pflegeheim Leben-Wohnen-Pflegen im Anna-Ponschab-Haus Krumenauerstr. 27

... Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Postfach 1360 D Bad Tölz

Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Telefon [08041] Zimmer-Nr. Bad Tölz, FQA Telefax [08041] BT, Josefistift

in der Einrichtung wurde am von 9.00bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt.

Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 von 8 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str. 241 81377 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr. 19 80466 München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 20.11.2015 Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Str. 241 81377 München www.icpmuenchen.de Geprüfte Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum Freimann Burmesterstr. 26 80939 München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde im Bereich Seniorenwohnen am 13.10.2015 eine anlassbezogene Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Personal Arzneimittel Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

Seite 2 von 8 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Therapieangebote Krankengymnastik Ergotherapie Logopädie Platzzahl gesamt: 80 davon vollstationäre Pflegeplätze: 80 davon beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 0 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 100 % Belegte Plätze: 48 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 60,66 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 4 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Im Rahmen der unangemeldeten Prüfung wurden alle Wohnbereiche durch die Mitarbeiterinnen der FQA überprüft. Sechs Bewohnerinnen und Bewohner wurden anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und soweit möglich befragt. Punktuell wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen und mit den bei den Gesprächen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Pflegekräften gewonnenen Erkenntnissen abgeglichen. Im Rahmen der Begehung konnten Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt werden. Die geschilderten Eindrücke, Informationen sowie Beobachtungen vor Ort wurden im konstruktiven fachlichen Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertieft. Die anwesenden Fachkräfte waren über den Gesundheitszustand der Bewohnerinnen und Bewohner informiert und konnten umfassend Auskunft geben. Biographische Erkenntnisse, Vorlieben und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner werden berücksichtigt. Es wurde vor Ort mit den Pflegekräften der Umgang mit der Medikamentengabe bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit dementiellen Veränderungen diskutiert. Einvernehmen herrschte darin, dass bei ablehnendem Verhalten verschiedene bewohnerorientierte Maßnahmen zum Einsatz kommen, die die Selbstbestimmtheit der Betroffenen stärken.

Seite 3 von 8 Die bei einigen der Bewohnerinnen und Bewohner vorhandenen gefährdenden Ernährungszustände wurden erkannt und Maßnahmen ergriffen. Konstruktiv diskutiert wurde eine Erweiterung des Angebots der Zwischenmahlzeiten, speziell der Spätmahlzeiten. Eine Integration der persönlichen Essensvorlieben und Abneigungen bzw. individueller Rituale in die angebotenen Maßnahmen wurde mit den Pflegekräften sowie auch der Leitung vor Ort besprochen. Die gesehenen Bewohnerzimmer waren wohnlich, individuell eingerichtet und die Bewohnerinnen und Bewohner der Stichprobe machten allesamt einen zufriedenen und gut gepflegten Eindruck. Dieser Eindruck spiegelte sich sowohl in den Aussagen der befragten Bewohnerinnen sowie in der bewohnerbezogenen Pflegedokumentation wider. Bei den Bewohnerinnen und Bewohnern waren Schmerzeinschätzungen vorhanden. Verordnete Bedarfsmedikamente wurden im Schmerzfall gegeben. Der Wirkungseintritt der Medikamente und der Verlauf der Schmerzen war bei den Betroffenen nachvollziehbar. Ein Austausch und eine Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten zur Optimierung der Schmerztherapie im Sinne einer soweit möglich zu erzielenden Schmerzfreiheit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern fand statt. Die Anforderungen der Anordnung vom 23.06.2015 betreffend des Umgangs mit Schmerzen wurden somit bei den stichprobenartig überprüften Bewohnerinnen und Bewohnern während dieser Prüfung erfüllt. Die geprüften Wunddokumentationen waren regelmäßig geführt und vollständig. Somit konnten die Heilungsverläufe nachvollzogen werden. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit einem behandlungspflegerischen Bedarf waren ärztliche Anordnungen vorhanden. Diese wurden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht. Stichprobenartig wurden auf zwei Wohnbereichen die Medikamente überprüft. Die Arzneimittel ergaben keinerlei Grund zur Beanstandung. Der Umgang mit Betäubungsmitteln erfolgte ordnungsgemäß. Die Dienstpläne waren übersichtlich geführt und entsprachen einer ordnungsgemäßen Buchund Aktenführung (Art. 7 PfleWoqG). Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfle- WoqG) in der Einrichtung erfüllt wird. Die Stelle der Einrichtungsleitung ist weiterhin unbesetzt. Für die Übergangsphase ist eine kommissarische Leitung für entsprechende Aufgaben zuständig.

Seite 4 von 8 II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die personelle Situation hat sich seit der letzten Prüfung leicht stabilisiert. Es konnten wieder Fachkräfte gewonnen werden, sodass die Fachkraftquote wieder erfüllt werden konnte. Trotzdem ist weiterhin sehr viel Zeitarbeitspersonal im Einsatz. Insbesondere der Nachtdienst wird überwiegend weiterhin durch Leasingpersonal abgedeckt. Im Gegensatz zu der letzten Prüfung wurden in den Bereichen Umgang mit Schmerzen, Umgang mit Dekubitalwunden sowie in der Dekubitusprophylaxe und im Umgang mit Bedarfsanordnungen keine Mängel mehr festgestellt. Erneut trat dagegen ein Mangel im Bereich der aktivierenden Pflege sowie ein erheblicher Mangel bei Freiheit einschränkenden Maßnahmen auf. Zudem gab es einen Mangelsachverhalt im Bereich der Mobilisation. Bei der Überprüfung zeigte sich gegenüber der Prüfung am 23.06.2015 eine deutliche Qualitätssteigerung in der Ergebnisqualität, sowie auch in der Prozessqualität nach allgemein anerkanntem Stand. Die geführten Fachgespräche mit den begleitenden Fachkräften gestalteten sich als qualitativ sehr hochwertig, sodass daraus kreative Ansätze zur Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohnern entwickelt werden konnten. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin wurden Mobilisationsmaßnahmen weder geplant noch durchgeführt. So war dem Bewegungsplan zu entnehmen, dass die Bewohnerin im Zeitraum vom 26.09.2015 bis zum Prüfungstag am 13.10.2015 ausschließlich an einem Tag (11.10.2015) für zwei Stunden mobilisiert wurde. Eine bewohnerorientierte Begründung der Unterlassung der Mobilisierung war weder dem Fachgespräch noch der Dokumentation zu entnehmen. III.1.2 Immobilität ist eine der bedeutendsten Funktionsstörungen im Alter. Es ist ein Ziel geriatrischer Pflege, dass alte und pflegebedürftige Menschen den Tag so normal wie möglich verbringen können. Ihnen ist in ihrem Zustand angepassten Hilfsmitteln eine Teilhabe am sozialen Leben anzubieten. Das Unterlassen des Angebots von Mobilisationen ist somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 2, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten und Vorlieben entsprechend anzubieten. Eine dem Normali-

Seite 5 von 8 tätsprinzip entsprechende angemessene Lebensqualität ist im Bereich der Mobilität zu gewährleisten. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation IV.1.1. Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin war der evaluierten Planung vom 23.04.2015 zu entnehmen, dass ihre tägliche Ganzkörperwaschung wegen einer körperlichen Schwäche vollständig im Bett durchgeführt wird, obwohl die Bewohnerin geduscht und täglich mobilisiert wird. Eine bewohnerorientierte Begründung für die Waschung im Bett lag nicht vor und war auch dem Gespräch mit der Pflegekraft nicht zu entnehmen IV.1.2 Körperpflege dient nicht allein der Reinigung, sondern trägt auch wesentlich durch das mindestens einmal in der Woche angebotene Dusch- bzw. Vollbad zum Wohlbefinden und der Lebensqualität der Pflegebedürftigen bei. Grundlage für die Durchführung ist die Orientierung an den individuellen Bedürfnissen, Wünschen und Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner. Auch in der Körperpflege hat die Hilfe zur Selbsthilfe oberste Priorität, um, wenn auch möglicherweise nur in Teilbereichen, eine größtmögliche Unabhängigkeit und Selbstständigkeit zu erhalten bzw. sogar zu erreichen. Daher sollte, soweit möglich, die tägliche Körperpflege ganz oder zumindest teilweise am Waschbecken erfolgen, um durch die damit verbundene Aktivierung sowohl die Selbstpflegefähigkeiten und die Erhaltung von Gewohnheiten zu fördern und drohender Immobilität bereits hier vorzubeugen. Die festgestellte Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Körperpflege entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG). IV.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, die Körperpflege nach den individuellen Bedürfnissen und Ressourcen der Pflegebedürftigen sowohl in der Qualität als auch der Quantität durchzuführen. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt.

Seite 6 von 8 V.1 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen V.1.1 Sachverhalt: Einer Bewohnerin wurde am 05.10.2015 vom Nachtdienst Pipamperon verabreicht, da sie mehrfach versuchte den Wohnbereich zu verlassen und in den Aufzug zu gelangen und laut Pflegebericht auf Zuspruch nicht einsichtig war. Die ärztliche Indikation, bei der das Medikament eingesetzt werden sollte, beschränkte sich auf agitierte Unruhe. Eine richterliche Legitimation zum Einsatz von Pipamperon als Freiheitsentziehung lag nicht vor. Pflegerische Maßnahmen zur Beruhigung und Ablenkung sowie die Hinterfragung einer möglichen Ursache des Verhaltens der Bewohnerin erfolgten nicht. V.1.2 Das Recht auf Freiheit und die damit verbundene freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein sehr hohes Rechtsgut, in welches nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nicht auf ausschließliche Anordnung eines Arztes eingegriffen werden darf. So ist der vorliegenden ärztlichen Bedarfsanordnung für das Psychopharmakon gegen eine agitierten Unruhe ein therapeutischer Zweck und nicht die Einschränkung der Freiheit der Betroffenen zu entnehmen. Laut dem Pflegebericht ist aber festzustellen, dass der Zweck des Einsatzes des Psychopharmakons nicht in der Behandlung einer nicht beschriebenen agitierten Unruhe, sondern darin lag, die Bewohnerin vom Verlassen des Wohnbereichs durch die Nutzung des Fahrstuhls abzuhalten, dass bereits mehrfach auf andere Weise unterbunden wurde. Gemäß 1906 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 BGB liegt hier eine Freiheitsentziehung ohne Genehmigung vor. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 PfleWoqG einen erheblichen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. V.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, sämtliche Pflegekräfte im Bereich der Freiheit entziehenden Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von entsprechenden Medikamenten sowie Maßnahmen zur Alternativprüfung zu schulen. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Mit Schreiben vom 26.10.2015 wurde dem Träger die Möglichkeit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Mit Schreiben vom 12.11.2015 machte der Träger von seinem Recht Gebrauch. Die Ausführungen wurden gewürdigt und berücksichtigt. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom 20.01.2012. Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt.

Seite 7 von 8 Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, 80466 München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimm-

Seite 8 von 8 ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.