Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt:



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Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/483 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 86 des Abgeordneten Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/184 Auswirkungen eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) Wortlaut der Kleinen Anfrage 86 vom 28.11.2014: Einführung Im August 2014 wurde den Mitgliedsstaaten der EU der Vertragstext für ein Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement CETA) übermittelt. Nach Presseberichten hat die Bundesregierung den Vertragsentwurf Bundestag und Bundesrat, also auch den Landesregierungen zur Stellungnahme mit sehr engen Fristen übermittelt. Das Abkommen mit Kanada wird allgemein über den eigenen Geltungsbereich hinaus als Blaupause für ein mögliches Abkommen mit den USA (TTIP) gesehen. Die wachsenden Befürchtungen in den Parlamenten und der Zivilgesellschaft, dass in diesen Abkommen wichtige Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und Datenschutzstandards abgesenkt werden könnten, gelten daher auch für CETA. Zudem drohen die Einführung von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren und damit die Gefahr, dass künftig durch Klagen von Unternehmen nationale Rechtssysteme unterlaufen werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Liegt der Landesregierung das Verhandlungsergebnis für CETA (EU-Dok. 132/2014 139/2014) zur Stellungnahme vor? In welcher Weise hat die Landesregierung gegenüber der Bundesregierung Stellung genommen? 2. Wie bewertet die Landesregierung das vorliegende Verhandlungsergebnis? In welchen Punkten sieht die Landesregierung Änderungsbedarf? 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über den Zeitplan für den Abschluss des Abkommens und der Ratifizierung in den Mitgliedstaaten der EU? 4. Geht die Landesregierung davon aus, dass Bundestag und Bundesrat einer Ratifizierung des Abkommens zustimmen müssen? 5. Geht die Landesregierung davon aus, dass eine Aufnahme des Investitionsschutzkapitels in CETA eine präjudizierende Wirkung auf TTIP hat? 6. Welche Chancen und Risiken sieht die Landesregierung im vorliegenden CETA-Abkommen für die Land- und Lebensmittelwirtschaft Brandenburgs? 7. Wird sich nach Ansicht der Landesregierung mit CETA die EU- Zulassungspraxis für GVO ändern, da die Zulassungsverfahren für GVO in Datum des Eingangs: 22.01.2015 / Ausgegeben: 27.01.2015

Kanada eher auf der Risikoeinschätzung der Hersteller basieren? Wäre eine erweiterte Kennzeichnungspflicht erschwert oder unmöglich gemacht? Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das Ziel der regulatorischen Kooperation bei GVO mit Kanada nicht die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt sein soll, sondern die Minimierung von Handelshemmnissen? 8. Ist nach Auffassung der Landesregierung in CETA das staatliche Recht zur Regulierung ( right to regulate ) vor Investorenklagen geschützt? Was bedeutet es, dass Umweltregulierungen der EU in Zukunft mit CETA vereinbar sein müssen? 9. Welche Dienstleistungen können mit CETA über die bisher bestehenden Regelungen hinaus liberalisiert werden und wie bewertet die Landesregierung dies? 10. Gibt es in CETA Regelungen, die die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der EU erschweren könnten? 11. Wird nach Auffassung der Landesregierung durch das Abkommen der Spielraum für künftige Rekommunalisierungen durch sog. standstill - oder ratchet -Klauseln beschnitten? 12. Wie beurteilt die Landesregierung die Anwendung von Negativlisten für Ausnahmen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Vergleich zum Positivlistenansatz? Wie wird sich dies in Brandenburg auswirken? Welche Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge sind von den Negativlisten oder anderen Regeln nicht erfasst und damit nicht vor Liberalisierungsverpflichtungen geschützt? 13. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass der Vertragsentwurf für die EU keine generelle Ausnahme für Kultur vorsieht, sondern nur für audiovisuelle Dienstleistungen, während die Ausnahmen für Kanada umfassender sind? 14. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich restriktive Durchsetzungsinstrumente im Urheberrecht, die bei ACTA gescheitert sind, im CETA- Abkommen wiederfinden? Wie steht die Landesregierung dazu? 15. Sieht die Landesregierung in den Bestimmungen zum Marktzugang eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit, zum Beispiel bei Änderungen der Bauleitplanung? Bitte begründen. 16. Welche positiven Auswirkungen für Brandenburg und welches genaue Wachstum des brandenburgischen Bruttoinlandproduktes erwartet die Landesregierung durch den Abschluss dieses Freihandelsabkommens? Bitte in genauen relativen und absoluten Zahlen angeben. 17. Wie berechnet die Landesregierung die Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt und welche Daten verwendet sie zu dieser Berechnung genau? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Der Entwurf für ein Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (CETA) liegt bislang ausschließlich in englischer Sprache vor. Derzeit wird die Rechtsförmlichkeitsprüfung durchgeführt. Die Landesregierung wird sich erst nach Abschluss der Rechtsförm-

lichkeitsprüfung und bei Vorliegen einer konsolidierten übersetzten Fassung eine abschließende Meinung bilden. Die Landesregierung ist grundlegend der Auffassung, dass das hohe Niveau der europäischen Schutzstandards, die für die Bürgerinnen und Bürger der EU existieren, im allerhöchsten Maße schützenswert ist und der Abschluss von Freihandelsabkommen nicht zu Absenkungen von bestehenden Standards oder Einschränkungen für künftige Verbesserungen von Standards führen darf. Dies gilt insbesondere auch für Regelungen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder des öffentlichen Beschaffungswesens. Zudem bewertet die Landesregierung die in CETA fehlenden Revisionsklauseln kritisch. Frage 1: Liegt der Landesregierung das Verhandlungsergebnis für CETA (EU-Dok. 132/2014 139/2014) zur Stellungnahme vor? In welcher Weise hat die Landesregierung gegenüber der Bundesregierung Stellung genommen? Zu Frage 1: Die Bundesländer wurden bezüglich der Verhandlungen des Dienstleistungsteils des Abkommens regelmäßig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eingebunden und haben entsprechend Stellung genommen, so auch die Landesregierung. Nach Vorliegen des Verhandlungsergebnisses im August 2014 bat das BMWi noch einmal alle Bundesländer, zu überprüfen, ob alle zuvor übermittelten Stellungnahmen zum Dienstleistungsteil berücksichtigt wurden. Im Falle Brandenburgs war dies der Fall. Für den Fall, dass es sich bei CETA um ein sogenanntes gemischtes Abkommen handeln wird (siehe hierzu Frage 4), wird der Bundesrat zum Verhandlungsergebnis gesondert Stellung nehmen. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung das vorliegende Verhandlungsergebnis? In welchen Punkten sieht die Landesregierung Änderungsbedarf? Zu Frage 2: CETA kann für kanadische und europäische und damit auch für brandenburgische Unternehmen Erleichterungen bringen. Sie können vom Zollabbau genauso profitieren wie von der Öffnung der kanadischen Beschaffungsmärkte. Das Kapitel zu vorgesehenen Investitionsschutzbestimmungen und Klagerechten von Investoren gegenüber Staaten, potenzielle Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Normen und Standards in Bereichen wie Sozial-, Umwelt-, Verbraucher-, Daten- und Gesundheitsschutz und Arbeitsrecht sowie die Einrichtung eines Regulatory Cooperation Forum bedarf weiterer Prüfung. Frage 3: Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über den Zeitplan für den Abschluss des Abkommens und der Ratifizierung in den Mitgliedstaaten der EU?

Zu Frage 3: Nach Kenntnis der Landesregierung findet derzeit die Rechtsförmlichkeitsprüfung des CETA-Verhandlungstextes durch die EU-Kommission statt. Diese wird voraussichtlich sieben bis acht Monate in Anspruch nehmen und frühestens im Frühjahr 2015 abgeschlossen sein. Nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung wird das Abkommen in die 24 Amtssprachen der EU übersetzt, was voraussichtlich sechs Monate dauern wird. Der Rat wird demnach voraussichtlich erst im Herbst 2015 mit der Unterzeichnung des Abkommens (durch Ratsbeschluss) befasst werden. Im Anschluss folgt das Zustimmungsverfahren im Europäischen Parlament. Die Landesregierung geht wie die Bundesregierung und die übrigen Mitgliedstaaten davon aus, dass CETA als gemischtes Abkommen geschlossen wird. Im Falle eines gemischten Abkommens wären Ratifikationsverfahren in den Mitgliedstaaten erforderlich. Diese nehmen erfahrungsgemäß etwa zwei Jahre in Anspruch. Frage 4: Geht die Landesregierung davon aus, dass Bundestag und Bundesrat einer Ratifizierung des Abkommens zustimmen müssen? Zu Frage 4: Die Landesregierung geht wie die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handelt, welches damit von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Diese Auffassung wird auch durch ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebenes und der Landesregierung vorliegendes Gutachten von Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) bestätigt. Das Gutachten wurde auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Im Rahmen der Ratifikation des Abkommens bedarf es in Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG eines Vertragsgesetzes und damit der Zustimmung des Bundestages. Ob auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf nach Angaben der Bundesregierung noch eingehenderer verfassungsrechtlicher Prüfung. (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage BT-Drs. 18/2759). Frage 5: Geht die Landesregierung davon aus, dass eine Aufnahme des Investitionsschutzkapitels in CETA eine präjudizierende Wirkung auf TTIP hat? Zu Frage 5: Bei CETA und TTIP handelt es sich formalrechtlich um unterschiedliche Abkommen, die unterschiedlich zu betrachten und damit auch zu bewerten sind. Dies liegt schon in den verschiedenen Verflechtungen zwischen der EU und Kanada einerseits sowie der EU und den USA andererseits begründet. Im Übrigen hat die EU-Kommission zum Investitionsschutzkapitel in TTIP eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, an der sich das Ministerium der Justiz beteiligt hat. Die Auswertungsergebnisse liegen seit dem 13. Januar 2015 vor (siehe Webseiten der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_ip-15-3201_de.htm).

Frage 6: Welche Chancen und Risiken sieht die Landesregierung im vorliegenden CETA- Abkommen für die Land- und Lebensmittelwirtschaft Brandenburgs? Zu Frage 6: Zu dieser Frage ist die Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung tritt jedoch dafür ein, dass der Schutz von Lebensmitteln und Produkten mit Herkunftsbezeichnungen in der EU erhalten bleibt. Frage 7: Wird sich nach Ansicht der Landesregierung mit CETA die EU-Zulassungspraxis für GVO ändern, da die Zulassungsverfahren für GVO in Kanada eher auf der Risikoeinschätzung der Hersteller basieren? Wäre eine erweiterte Kennzeichnungspflicht erschwert oder unmöglich gemacht? Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das Ziel der regulatorischen Kooperation bei GVO mit Kanada nicht die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt sein soll, sondern die Minimierung von Handelshemmnissen? Zu Frage 7: Die Landesregierung vertritt die Ansicht, dass die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards zum Umgang mit GVO Bestand haben und auch weiterhin Verbesserungen möglich sein müssen. Frage 8: Ist nach Auffassung der Landesregierung in CETA das staatliche Recht zur Regulierung ( right to regulate ) vor Investorenklagen geschützt? Was bedeutet es, dass Umweltregulierungen der EU in Zukunft mit CETA vereinbar sein müssen? Zu Frage 8: Die Landesregierung geht davon aus, dass sich aus dem Abkommen selbst und insbesondere aus Annex X.11 zum Investitionskapitel ergibt, dass staatliche Maßnahmen zum Schutz legitimer öffentlicher Interessen, wie z. B. der Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, ausdrücklich zulässig sind und nicht als (indirekte) Enteignung angesehen werden können, wenn diese ausländische Investoren nicht diskriminieren und nicht manifest unverhältnismäßig sind. Diskriminierende und offensichtlich unverhältnismäßige staatliche Maßnahmen sind nach deutschem Recht ohnehin rechtswidrig. Im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren können Staaten zudem nicht dazu verurteilt werden, ihre Gesetze abzuändern. Die Landesregierung ist weiter der Auffassung, dass das staatliche Regulierungsrecht keine direkten oder indirekten Beeinträchtigungen erfahren darf. Dies gilt auch für Regelungen im Umweltbereich. Frage 9: Welche Dienstleistungen können mit CETA über die bisher bestehenden Regelungen hinaus liberalisiert werden und wie bewertet die Landesregierung dies? Zu Frage 9:

Die Landesregierung kann keine sektorspezifischen Prognosen der Auswirkungen von CETA auf die Liberalisierung von Dienstleistungen machen. Frage 10: Gibt es in CETA Regelungen, die die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der EU erschweren könnten? Zu Frage 10: Nach bisherigem Kenntnisstand der Landesregierung enthält CETA keine Regelungen, die die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der EU erschweren. Frage 11: Wird nach Auffassung der Landesregierung durch das Abkommen der Spielraum für künftige Rekommunalisierungen durch sog. standstill - oder ratchet -Klauseln beschnitten? Zu Frage 11: Rekommunalisierungen von Dienstleistungen sind nach Angaben der EU- Kommission im gesamten Bereich der Daseinsvorsorge weiterhin möglich. Die Landesregierung vertritt im Übrigen die Auffassung, dass Rekommunalisierungen nach den Gegebenheiten vor Ort und auf Basis des lokalen Wählerwillens uneingeschränkt möglich bleiben müssen. Frage 12: Wie beurteilt die Landesregierung die Anwendung von Negativlisten für Ausnahmen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Vergleich zum Positivlistenansatz? Wie wird sich dies in Brandenburg auswirken? Welche Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge sind von den Negativlisten oder anderen Regeln nicht erfasst und damit nicht vor Liberalisierungsverpflichtungen geschützt? Zu Frage 12: Die Landesregierung hätte einen Positivlistenansatz für das Abkommen vorgezogen. Die Ausnahme für die Daseinsvorsorge in der Negativliste des CETA-Abkommens ist inhaltsgleich mit der Ausnahme in der Positivliste des GATS-Abkommens. Da es sich um eine Generalausnahme handelt, ist der gesamte derzeit bekannte Bereich der Daseinsvorsorge erfasst und von Verpflichtungen ausgenommen. Frage 13: Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass der Vertragsentwurf für die EU keine generelle Ausnahme für Kultur vorsieht, sondern nur für audio-visuelle Dienstleistungen, während die Ausnahmen für Kanada umfassender sind? Zu Frage 13: Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass Deutschland durch das CETA- Abkommen keine weitergehenden Verpflichtungen im Kulturbereich übernimmt, als im GATS-Abkommen der WTO von 1995 enthalten sind. Weil Deutschland und die

EU im GATS-Abkommen Verpflichtungen in Bereichen haben, die nach internationaler Klassifizierung unter dem Oberbegriff Kultur geführt werden (z.b. Verlagswesen), konnte für die EU im CETA-Abkommen keine generelle Ausnahme für den Kulturbereich aufgenommen werden. Für den Kulturbereich sind im Übrigen im Dienstleistungskapitel klare Ausnahmen aufgenommen, die Marktöffnungsverpflichtungen ausschließen. Auch Fördermaßnahmen im Kultursektor sind nach Kenntnis der Landesregierung wegen der allgemeinen Ausnahme für Subventionen von den Verpflichtungen weiterhin möglich. Frage 14: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich restriktive Durchsetzungsinstrumente im Urheberrecht, die bei ACTA gescheitert sind, im CETA-Abkommen wiederfinden? Wie steht die Landesregierung dazu? Zu Frage 14: Die Regelungen zum Urheberrecht in CETA sind nach Kenntnis der Landesregierung nicht mit denen vergleichbar, die seinerzeit bei ACTA scheiterten. Frage 15: Sieht die Landesregierung in den Bestimmungen zum Marktzugang eine Einschränkung der kommunalen Planungshoheit, zum Beispiel bei Änderungen der Bauleitplanung? Bitte begründen. Zu Frage 15: Nach Kenntnis der Landesregierung enthält CETA keine Regelungen, die in die Planungshoheit der Kommunen eingreifen. Frage 16: Welche positiven Auswirkungen für Brandenburg und welches genaue Wachstum des brandenburgischen Bruttoinlandproduktes erwartet die Landesregierung durch den Abschluss dieses Freihandelsabkommens? Bitte in genauen relativen und absoluten Zahlen angeben. Zu Frage 16: Im Falle des Freihandelsabkommens der EU mit den USA (TTIP) gibt es zum direkten ökonomischen Nutzen eine Reihe von Studien, welche die Höhe des zusätzlichen gesamtwirtschaftlichen Wachstums in einem bestimmten Zeitraum prognostizieren. Die Studien, deren Ergebnisse zum Teil stark voneinander abweichen, sind in der öffentlichen Debatte umstritten. Die Landesregierung hält es daher nicht für zielführend, Prognosen zum zusätzlichen Wachstum des Bruttoinlandsproduktes durch den Abschluss von CETA abzugeben. Die Landesregierung weist aber darauf hin, dass Kanada ein wichtiges Abnehmerland für brandenburgische Exporte ist. Durch CETA werden mit Zöllen und Handelshemmnissen wie z.b. abweichende Produktspezifizierungen wesentliche Hindernisse

für die Exportwirtschaft beseitigt. Daher können auch brandenburgische Unternehmen von CETA und den damit verbesserten Zugangsbedingungen zum kanadischen Markt profitieren. Bei Dienstleistungen und im öffentlichen Auftragswesen sieht der CETA-Entwurf einen großen Schritt zur Marktöffnung vor, insbesondere weil in Kanada künftig auch die Provinzen und Kommunen ihre Beschaffungsmärkte für europäische Anbieter öffnen müssen. Deutschland ist beim öffentlichen Auftragswesen für Anbieter aus dem Ausland ohnehin seit Langem offen, mit CETA gilt das dann auch für deutsche Unternehmen in Kanada. Frage 17: Wie berechnet die Landesregierung die Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt und welche Daten verwendet sie zu dieser Berechnung genau? Zu Frage 17: Siehe hierzu die Antwort zu Frage 16.