Beschlussempfehlung und Bericht

Ähnliche Dokumente
beseitigtundeinzeitgerechtes,denheutigenwirtschaftlichenbedingungenentsprechendes Recht bereitgestellt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts

Beschlussempfehlung und Bericht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Fünftes Buch Seehandel

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

SCHUNCK Information. Auszug aus dem Handelsgesetzbuch Stand: 20. April Fünftes Buch Seehandel: 476 bis 619

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

Die Haftung des ausführenden Verfrachters

Beschlussempfehlung und Bericht

MitderZusammenführungvonArbeitslosenhilfeundSozialhilfezurGrundsicherungfürArbeitsuchendewurdeeineeinheitlichebedürftigkeitsabhängige

Einführung ins Transport- und Speditionsrecht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Kommentar zum Transportrecht

Beschlußempfehlung und Bericht

DasderzeitigeGrundbuchrechterlaubtdieFührungderGrundbücherinelektronischerForm.EintragungsunterlagensinddemGrundbuchamtjedochnachwie

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

SCHUNCK Information. Auszüge aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) Stand: 20. April 2013

denstreitkräften,mitderauflösungvondienststellensowiemitderzusammenführungderzivilenundmilitärischenpersonalbearbeitungineinemneuen

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Handelsgesetzbuch. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft

Beschlussempfehlung und Bericht

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlus

Beschlussempfehlung und Bericht

Bericht und Beschlussempfehlung

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

DAS NEUE HGB-SEEHANDELSRECHT

Bundesgesetzblatt. Teil I. Inhalt

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/4719. des Vermittlungsausschusses

Finanzmarktstabilisierungvom17.Juli2009habenwesentlichzurStabilisierungdesFinanzmarktesindenJahren2008und2009beigetragen.

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 17/ Deutscher Bundestag Wahlperiode D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlussempfehlung und Bericht

Das neue Seehandelsrecht ist verkündet. Der DSLV informiert über die wichtigsten Änderungen, die mit diesem Reformvorhaben verbunden sind.

Seehandelsrecht Fünftes Buch des Handelsgesetzbuches mit Nebenvorschriften und Internationalen Übereinkommen

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Auszug aus dem Deutschen Handelsgesetzbuch Gemäß einer Überprüfung am ist der Stand des Gesetzes aktuell (ohne Gewähr).

Die Auswirkungen des SHR-ReformG auf die multimodale Beförderung Dr. Klaus Ramming LEBUHN & PUCHTA

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/4453. der Fraktion der CDU/CSU

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Die Große Haverei nach den Vorschriften des HGB

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

ERSTER UNTERABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Beschlussempfehlung *

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzen

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Die Verfrachterhaftung nach der Seerechtsreform was ist neu am neuen Recht?

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11884 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10309 eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts A. Problem DasdeutscheSeehandelsrechtwirdallgemeinalsveraltetundschwerverständlichangesehen.DiePraxisistdeshalbbemüht,seineAnwendungzuvermeiden wassichfürdiedeutschewirtschaftnachteiligauswirkt.spätestensam 31.Dezember2012wirdzudemdieVerordnung (EG)Nr.392/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieUnfallhaftungvonBeförderernvon ReisendenaufSeeGeltungerlangen.DasaußerhalbdesAnwendungsbereichs derverordnungfortgeltendedeutscherechtderbeförderungvonschiffspassagierenwirdabdiesemzeitpunkteinniedrigeresrechtsschutzniveaualsdaseuropäischerechtvorsehen. Mitdemvorliegendensollhieraufreagiertundeinzeitgerechtes,den heutigenwirtschaftlichenbedingungenentsprechendesrechtbereitgestellt werden.hierzusolldasimfünftenbuchdeshandelsgesetzbuchs (HGB)geregelteSeehandelsrechtneugefasstwerden.ÜberholteRechtsinstrumentewie diepartenreedereiunddasseerechtlicheverklarungsverfahrenwerdenabgeschafft.dieregelungenüberdenkapitänwerdenderrechtswirklichkeitangepasst.dieregelungenüberdiehaverei alsoüberdieverteilungderdurch einenunfallverursachtenschädenundkosten werdenverschlankt.dasseefrachtrechtwirdneustrukturiertundmodernisiert.vorbilderbleibendasinternationaleabkommenvom25.august1924zurvereinheitlichungvonregeln überkonnossemente ( HaagerRegeln )sowiedasprotokollvom23.februar 1968zurÄnderungderHaagerRegeln ( Visby-Regeln ).Erstmalseingeführt wirdeinegesetzlichegrundlagefürdieverwendungelektronischerbeförderungsdokumente.diebisherinderanlagezumhandelsgesetzbuchenthaltenen BestimmungenüberdieBeförderungvonReisendenundihremGepäckaufSee werdenindashandelsgesetzbuchintegriertundandieverordnung (EG) Nr.392/2009angeglichen.IneinemneuenAbschnittfürSchiffsüberlassungsverträgefindensicherstmalsSonderregelungenüberdeninderPraxiswichtigenSchiffsmietvertrag (BareboatCharter)unddieZeitcharter.Anlässlichder ÄnderungendesSeehandelsrechtswerdenKorrekturenimBinnenschifffahrtsrechtundimallgemeinenTransportrechtvorgenommenunddieseRechtsgebiete dem Seehandelsrecht stärker angeglichen.

Drucksache 17/11884 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.Unteranderemwerden diehandelsrechtlichenregelungenzumfrachtgeschäftdahingehendgeändert, dasssichderfrachtführerabweichendvon 434Absatz2Satz1Nummer1 HGB-EunterbestimmtenVoraussetzungenauchgegenübervertragsfremden DrittenaufeinevertraglicheAbsenkungdesHaftungshöchstbetragesberufen könnensoll.speziellimseefrachtrechtsollderverfrachterunterbestimmten VoraussetzungendieMöglichkeiterhalten,sichabweichendvon 506Absatz2 Satz2Nummer1HGB-EauchvertragsfremdenDrittengegenüberaufeine VereinbarungübereinenHaftungsausschlusswegennautischenVerschuldens oder Feuer zu berufen. HinsichtlichderHaftungsbeschränkungfürAnsprücheausWrackbeseitigung solldurcheinenin 612Absatz1HGB-EeinzufügendenSatz2klargestellt werden,dassentsprechendderregelunginartikel2absatz2satz2des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Übereinkommenvom19.November 1976überdieBeschränkungderHaftungfürSeeforderungen)dieHaftungsbeschränkungnichtgreift,soweitdieAnsprücheeinmitdemHaftpflichtigenvertraglich vereinbartes Entgelt betreffen. MiteinerÄnderungvon 17Nummer2BuchstabeadesRechtspflegergesetzessollderRichtervorbehaltimbinnenschifffahrtsrechtlichenVerklarungsverfahren wiederhergestellt werden. In 870aAbsatz1ZPO-Esollsichergestelltwerden,dassdasVerbotder ZwangsvollstreckungineinSchiff,dassichaufderReisebefindetundnichtin einemhafenliegt,entsprechenddembisherigen 482HGBaufSeeschiffebeschränkt bleibt. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11884 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/10309inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 12. Dezember 2012 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Marco Wanderwitz Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Ingo Egloff Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter

Drucksache 17/11884 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts Drucksache 17/10309 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs DasHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer4100-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DasgesetzlichePfandrechtdesKommissionärs, desfrachtführersoderverfrachters,desspediteursund deslagerhaltersstehthinsichtlichdesschutzesdes gutenglaubenseinemgemäßabsatz1durchvertragerworbenenpfandrechtgleich.satz1giltjedochnichtfür dasgesetzlichepfandrechtangut,dasnichtgegenstand desvertragesist,ausdemdiedurchdaspfandrechtzu sichernde Forderung herrührt. 2. 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieseVorschriftistaufdasgesetzlichePfandrechtdesKommissionärs,desFrachtführersoderVerfrachters,desSpediteursunddesLagerhaltersentsprechendanzuwenden,aufdasPfandrechtdesFrachtführers,VerfrachtersundSpediteursauchdann,wennnur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist. 3. 397 wird wie folgt gefasst: 397 Pfandrecht des Kommissionärs DerKommissionärhatwegenderaufdasGutverwendetenKosten,derProvision,deraufdasGutgegebenenVorschüsseundDarlehensowiedermitRücksicht aufdasgutgezeichnetenwechseloderinandererweise eingegangenenverbindlichkeiteneinpfandrechtandem KommissionsgutdesKommittentenodereinesDritten, derdemkaufoderverkaufdesguteszugestimmthat. AndemGutdesKommittentenhatderKommissionär aucheinpfandrechtwegenallerforderungenauslaufenderrechnunginkommissionsgeschäften.daspfandrechtnachdensätzen1und2bestehtjedochnuran Kommissionsgut,dasderKommissionärimBesitzhat Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs DasHandelsgesetzbuchinderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer4100-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 2. 3.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11884 oderüberdasermittelskonnossements,ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann. 4. 408 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung. b)inabsatz1satz1nummer9wirddaswort vereinbarte durchdiewörter beiablieferunggeschuldete ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DemFrachtbriefgleichgestelltisteineelektronischeAufzeichnung,diedieselbenFunktionen erfülltwiederfrachtbrief,sofernsichergestelltist, dassdieauthentizitätunddieintegritätderaufzeichnungstetsgewahrtbleiben (elektronischer Frachtbrief).DasBundesministeriumderJustizwird ermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnerndurchrechtsverordnung,dienicht derzustimmungdesbundesratesbedarf,dieeinzelheitenderausstellung,desmitführensunddervorlageeineselektronischenfrachtbriefssowiedesverfahrenseinernachträglicheneintragungineinen elektronischen Frachtbrief zu regeln. 5. Nach 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: SolldasGutineinemContainer,aufeinerPaletteoder inoderaufeinemsonstigenlademittel,daszurzusammenfassungvonfrachtstückenverwendetwird,zurbeförderungübergebenwerden,hatderabsenderdasgut auchinoderaufdemlademittelbeförderungssicherzu stauen und zubefestigen. 6. Die Überschrift zu 412 wird wie folgt gefasst: 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung. 7.In 413Absatz1wirdvordemWort Urkunden das Wort alle eingefügt. 8. 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 9. 416 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirddasGutnurteilweiseverladen,sokannder Absenderjederzeitverlangen,dassderFrachtführer mitderbeförderungdesbereitsverladenenteilsdes Gutes beginnt. b)insatz2werdendiewörter infolgederunvollständigkeitderladung durchdiewörter durchdas Fehlen eines Teils des Gutes ersetzt. c)insatz3werdendiewörter dieunvollständigkeit derladung durchdiewörter dasfehleneines Teils des Gutes ersetzt. d)insatz4wirddaswort Ladung durchdaswort Gut ersetzt. 4. 408 wird wie folgt geändert: a) b) c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DemFrachtbriefgleichgestelltisteineelektronischeAufzeichnung,diedieselbenFunktionen erfülltwiederfrachtbrief,sofernsichergestelltist, dassdieauthentizitätunddieintegritätderaufzeichnunggewahrtbleiben (elektronischerfrachtbrief).dasbundesministeriumderjustizwirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnerndurchrechtsverordnung,dienicht derzustimmungdesbundesratesbedarf,dieeinzelheitenderausstellung,desmitführensunddervorlageeineselektronischenfrachtbriefssowiedesverfahrenseinernachträglicheneintragungineinen elektronischen Frachtbrief zu regeln. 5. Nach 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: SolldasGutineinemContainer,aufeinerPaletteoder inoderaufeinemsonstigenlademittel,daszurzusammenfassungvonfrachtstückenverwendetwird,zurbeförderungübergebenwerden,hatderabsenderdasgut auchinoderaufdemlademittelbeförderungssicherzu stauen und zusichern. 6. 7. 8. 9.

Drucksache 17/11884 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10. 417 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter wennerzurverladungnichtverpflichtetist durchdiewörter wenn ihm das Verladen nicht obliegt ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter keineladungverladenoderzurverfügunggestellt durchdiewörter keingutverladenoderzurverfügunggestelltoder istoffensichtlich,dassinnerhalbdieserfristkein GutverladenoderzurVerfügunggestelltwird ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WirddasGutbiszumAblaufdernachAbsatz1gesetztenFristnurteilweiseverladenoder zurverfügunggestellt,sokannderfrachtführer mitderbeförderungdesbereitsverladenenteils desgutesbeginnenunddieansprüchenach 416 Satz 2 und 3 geltend machen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)DerFrachtführerkanndieRechtenachAbsatz2oder3auchohneFristsetzungausüben,wenn derabsendersichernsthaftundendgültigweigert, dasgutzuverladenoderzurverfügungzustellen. ErkannfernerdenVertragnachAbsatz2auch ohnefristsetzungkündigen,wennbesondereumständevorliegen,dieihmunterabwägungderbeiderseitigeninteressendiefortsetzungdesvertragsverhältnisses unzumutbar machen. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 11. 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieHaftungistaufdenBetragbegrenzt,derbeiVerlust des Gutes zu zahlen wäre. 12. 419 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirdnachÜbernahmedesGuteserkennbar, dassdiebeförderungoderablieferungnicht vertragsgemäßdurchgeführtwerdenkann,so hatderfrachtführerweisungendesnach 418 oder 446Verfügungsberechtigteneinzuholen. bb)insatz2werdennachdenwörtern soist die Wörter,wenneinLadescheinnichtausgestellt ist, eingefügt. b)inabsatz3satz2wirddieangabe 418Abs.1 bis4 durchdieangabe 418oder 466 ersetzt. 13. 420 wird wie folgt geändert: a)derbisherigeabsatz2wirddurchdiefolgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2)DerAnspruchaufdieFrachtentfällt,soweit diebeförderungunmöglichist.wirddiebeförderunginfolgeeinesbeförderungs-oderablieferungshindernissesvorzeitigbeendet,sogebührt demfrachtführerdieanteiligefrachtfürdenzu- 10. 11. 12. 13. 420 wird wie folgt geändert: a)derbisherigeabsatz2wirddurchdiefolgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2)DerAnspruchaufdieFrachtentfällt,soweit diebeförderungunmöglichist.wirddiebeförderunginfolgeeinesbeförderungs-oderablieferungshindernissesvorzeitigbeendet,sogebührt demfrachtführerdieanteiligefrachtfürdenzu-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11884 rückgelegtenteilderbeförderung,wenndiesefür denbefrachter von Interesse ist. (3)AbweichendvonAbsatz2behältderFrachtführerdenAnspruchaufdieFracht,wenndie BeförderungausGründenunmöglichist,diedem RisikobereichdesAbsenderszuzurechnensind oderdiezueinerzeiteintreten,zuwelcherderabsenderimverzugderannahmeist.derfrachtführermusssichjedochdas,waseranaufwendungen erspartoderanderweitigerwirbtoderzuerwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen. b)diebisherigenabsätze3und4werdendieabsätze4 und5. 14.In 421Absatz3wirdjeweilsdieAngabe 420 Abs. 3 durch die Angabe 420 Absatz 4 ersetzt. 15. 431 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter dersendung durch die Wörter des Gutes ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BestehtdasGutausmehrerenFrachtstücken (Sendung)undsindnureinzelneFrachtstückeverlorenoderbeschädigtworden,soistderBerechnung nach Absatz 1 1.diegesamteSendungzuGrundezulegen,wenn die gesamte Sendung entwertet ist, 2.derentwerteteTeilderSendungzuGrundezu legen,wennnureinteildersendungentwertet ist. 16. 434 Absatz 2Satz 2 wird wie folgtgefasst: DieEinwendungenkönnenjedochnichtgeltendgemacht werden, wenn 1.sieaufeineVereinbarunggestütztwerden,dievon denin 449Absatz1Satz1genanntenVorschriften zu Lasten des Absenders abweicht, 2.derDrittederBeförderungnichtzugestimmthat undderfrachtführerdiefehlendebefugnisdesabsenders,dasgutzuversenden,kannteoderinfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder 3.dasGutvorÜbernahmezurBeförderungdemDrittenodereinerPerson,dievondiesemihrRecht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist. rückgelegtenteilderbeförderung,wenndiesefür denabsender von Interesse ist. (3) b) 14. 15. 431 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter dergesamten Sendung gestrichenundwerdendiewörter dersendung durchdiewörter desgutes ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BestehtdasGutausmehrerenFrachtstücken (Sendung)undsindnureinzelneFrachtstückeverlorenoderbeschädigtworden,soistderBerechnung nach Absatz 1 1.diegesamteSendungzuGrundezulegen,wenn die gesamte Sendung entwertet ist,oder 2.derentwerteteTeilderSendungzuGrundezu legen,wennnureinteildersendungentwertet ist. 16. 434 Absatz 2 wird wie folgtgeändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieEinwendungenkönnenjedochnichtgeltend gemacht werden, wenn 1.sieaufeineVereinbarunggestütztwerden,die vondenin 449Absatz1Satz1genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht, 2.derDrittederBeförderungnichtzugestimmthat undderfrachtführerdiefehlendebefugnisdes Absenders,dasGutzuversenden,kannteoder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder 3.dasGutvorÜbernahmezurBeförderungdem DrittenodereinerPerson,dievondiesemihr RechtzumBesitzableitet,abhandengekommen ist. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: Satz2Nummer1giltjedochnichtfüreine nach 449zulässigeVereinbarungüberdieBegrenzungdervomFrachtführerzuleistenden EntschädigungwegenVerlustsoderBeschädigungdesGutesaufeinenniedrigerenalsdengesetzlichvorgesehenenBetrag,wenndieserden Betragvon2Rechnungseinheitennichtunterschreitet.

Drucksache 17/11884 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17. 437 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter ingleicher Weisewie durchdiewörter so,alswäreer ersetzt. b)inabsatz2werdennachdemwort Einwendungen die Wörter und Einreden eingefügt. 18. 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter invertragsgemäßem Zustand durchdiewörter vollständigundunbeschädigt ersetzt. b)insatz2wirddaswort Schaden durchdiewörter Verlust oder die Beschädigung ersetzt. 19. 439 wird wie folgt geändert: a)absatz3satz1wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: DieVerjährungeinesAnspruchsgegenden FrachtführerwirdauchdurcheineErklärungdes AbsendersoderEmpfängers,mitderdieserErsatzansprücheerhebt,biszudemZeitpunktgehemmt, indemderfrachtführerdieerfüllungdesanspruchsablehnt.dieerhebungderansprüchesowie die Ablehnung bedürfen der Textform. b)inabsatz4werdennachdemwort Verjährung diewörter vonschadensersatzansprüchenwegen VerlustoderBeschädigungdesGutesoderwegen Überschreitung der Lieferfrist eingefügt. 20. 440 wird aufgehoben. 21. 441 wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter desfrachtführers angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerFrachtführerhatfüralleForderungen ausdemfrachtvertrageinpfandrechtandemihm zurbeförderungübergebenengutdesabsenders odereinesdritten,derderbeförderungdesgutes zugestimmthat.andemgutdesabsendershatder FrachtführeraucheinPfandrechtfüralleunbestrittenenForderungenausanderenmitdemAbsender abgeschlossenenfracht-,seefracht-,speditionsundlagerverträgen.daspfandrechtnachdensätzen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere. c)inabsatz4satz1werdenvordemwort Empfänger diewörter nach 418oder 446verfügungsberechtigten eingefügt. 22.In 443Absatz1wirddieAngabe 623 durchdieangabe 495 ersetzt. 17. 18. 19. 20. 21.Derbisherige 441wird 440undwiefolgtgeändert: a) b) c) 22. Der bisherige 442 wird 441. 23.Derbisherige 443wird 442undinAbsatz1werdendieAngabe 441 durchdieangabe 440 sowiedieangabe 623 durchdieangabe 495 ersetzt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11884 23. 444 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 444 Ladeschein. Verordnungsermächtigung. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DemLadescheingleichgestelltisteineelektronischeAufzeichnung,diedieselbenFunktionen erfülltwiederladeschein,sofernsichergestelltist, dassdieauthentizitätunddieintegritätderaufzeichnungstetsgewahrtbleiben (elektronischerladeschein).dasbundesministeriumderjustizwird ermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnerndurchrechtsverordnung,die nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,die EinzelheitenderAusstellung,Vorlage,Rückgabe undübertragungeineselektronischenladescheins sowiedieeinzelheitendesverfahrenseinernachträglicheneintragungineinenelektronischenladeschein zu regeln. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 24.Nach 444 wirdfolgender 444a eingefügt: 444a Wirkung des Ladescheins. Legitimation (1)DerLadescheinbegründetdieVermutung,dass derfrachtführerdasgutsoübernommenhat,wiees imladescheinbeschriebenist; 409Absatz2und3 Satz 1 gilt entsprechend. (2)GegenübereinemimLadescheinbenannten Empfänger,andenderLadescheinbegebenwurde, kannderfrachtführerdievermutungnachabsatz1 nichtwiderlegen,esseidenn,demempfängerwarim ZeitpunktderBegebungdesLadescheinsbekanntoder infolgegroberfahrlässigkeitunbekannt,dassdieangabenimladescheinunrichtigsind.gleichesgiltgegenübereinemdritten,demderladescheinübertragen wurde.diesätze1und2geltennicht,wennderaus demladescheinberechtigtedenausführendenfrachtführernach 437inAnspruchnimmtundderLadescheinwedervomausführendenFrachtführernochvon einemfürihnzurzeichnungvonladescheinenbefugten ausgestellt wurde. (3)DieimLadescheinverbrieftenfrachtvertraglichenAnsprüchekönnennurvondemausdemLadescheinBerechtigtengeltendgemachtwerden.ZugunstendeslegitimiertenBesitzersdesLadescheinswird vermutet,dasserderausdemladescheinberechtigte ist.legitimierterbesitzerdesladescheinsist,wer einen Ladeschein besitzt, der 1. auf den Inhaber lautet, 2.anOrderlautetunddenBesitzeralsEmpfängerbenenntoderdurcheineununterbrocheneReihevon Indossamenten ausweist oder 3. auf den Namen des Besitzers lautet. 24.Derbisherige 444wird 443undwiefolgtgeändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 443 Ladeschein. Verordnungsermächtigung. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DemLadescheingleichgestelltisteineelektronischeAufzeichnung,diedieselbenFunktionen erfülltwiederladeschein,sofernsichergestelltist, dassdieauthentizitätunddieintegritätderaufzeichnunggewahrtbleiben (elektronischerladeschein).dasbundesministeriumderjustizwirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnerndurchrechtsverordnung,die nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,die EinzelheitenderAusstellung,Vorlage,Rückgabe undübertragungeineselektronischenladescheins sowiedieeinzelheitendesverfahrenseinernachträglicheneintragungineinenelektronischenladeschein zu regeln. c) 25.Folgender 444 wird eingefügt: 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation (1) (2) (3)

Drucksache 17/11884 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25. Die 445 bis 449 werden wie folgt gefasst: 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins (1)NachAnkunftdesGutesanderAblieferungsstelleistderlegitimierteBesitzerdesLadescheinsberechtigt,vomFrachtführerdieAblieferungdesGutes zuverlangen.machtervondiesemrechtgebrauch,ist erentsprechend 421Absatz2und3zurZahlungder Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet. (2)DerFrachtführeristzurAblieferungdesGutes nurgegenrückgabedesladescheins,aufdemdieablieferungbescheinigtist,undgegenleistungdernoch ausstehenden,nach 421Absatz2und3geschuldeten Zahlungenverpflichtet.ErdarfdasGutjedochnicht demlegitimiertenbesitzerdesladescheinsabliefern, wennihmbekanntoderinfolgegroberfahrlässigkeit unbekanntist,dassderlegitimiertebesitzerdesladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist. (3)LiefertderFrachtführerdasGuteinemanderen alsdemlegitimiertenbesitzerdesladescheinsoder, imfalledesabsatzes2satz2,einemanderenalsdem ausdemladescheinberechtigtenab,hafteterfürden Schaden,derdemausdemLadescheinBerechtigten darausentsteht.diehaftungistaufdenbetragbegrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 446 Befolgung von Weisungen (1)DasVerfügungsrechtnachden 418und419 steht,wenneinladescheinausgestelltwordenist,ausschließlichdemlegitimiertenbesitzerdesladescheins zu.derfrachtführerdarfweisungennurgegenvorlagedesladescheinsausführen.weisungendeslegitimiertenbesitzersdesladescheinsdarferjedochnicht ausführen,wennihmbekanntoderinfolgegrober Fahrlässigkeitunbekanntist,dassderlegitimierteBesitzerdesLadescheinsnichtderausdemLadeschein Berechtigte ist. (2)BefolgtderFrachtführerWeisungen,ohnesich denladescheinvorlegenzulassen,hafteterdemaus demladescheinberechtigtenfürdenschaden,der diesemdarausentsteht.diehaftungistaufdenbetrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 447 Einwendungen (1)DemausdemLadescheinBerechtigtenkannder FrachtführernursolcheEinwendungenentgegensetzen,diedieGültigkeitderErklärungenimLadeschein betreffenodersichausdeminhaltdesladescheinsergebenoderdemfrachtführerunmittelbargegenüber demausdemladescheinberechtigtenzustehen.eine Vereinbarung,aufdieimLadescheinlediglichverwiesen wird, ist nicht Inhalt des Ladescheins. (2)WirdeinausführenderFrachtführernach 437 vondemausdemladescheinberechtigteninan- spruchgenommen,kannauchderausführendefracht- 26. Die 445 bis 449 werden wie folgt gefasst: 445 446 447

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11884 448 Traditionswirkung des Ladescheins führerdieeinwendungennachabsatz1geltendmachen. DieBegebungdesLadescheinsandendarinbenanntenEmpfängerhat,sofernderFrachtführerdasGutim Besitzhat,fürdenErwerbvonRechtenandemGut dieselbenwirkungenwiedieübergabedesgutes. GleichesgiltfürdieÜbertragungdesLadescheinsan Dritte. 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (1)SoweitderFrachtvertragnichtdieBeförderung vonbriefenoderbriefähnlichensendungenzumgegenstandhat,kannvondenhaftungsvorschriftenin 413Absatz2,den 414,418Absatz6, 422Absatz3,den 425bis438,445Absatz3und 446Absatz2nurdurchVereinbarungabgewichenwerden,die imeinzelnenausgehandeltwird,auchwennsiefür einemehrzahlvongleichartigenverträgenzwischen denselbenvertragsparteiengetroffenwird.einebestimmungimladeschein,dievondeninsatz1genanntenvorschriftenzulastendesabsendersabweicht,istjedochdritten gegenüberunwirksam. (2)AbweichendvonAbsatz1kanndievomFrachtführerzuleistendeEntschädigungwegenVerlustoder BeschädigungdesGutesauchdurchvorformulierte Vertragsbedingungenaufeinenanderenalsdenin 431Absatz1und2vorgesehenenBetragbegrenzt werden, wenn dieser Betrag 1.zwischen2und40Rechnungseinheitenliegtund derverwenderdervorformuliertenvertragsbedingungenseinenvertragspartneringeeigneterweise daraufhinweist,dassdieseeinenanderenalsden gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder 2.fürdenVerwenderdervorformuliertenVertragsbedingungenungünstigeristalsderin 431Absatz1 und 2 vorgesehene Betrag. FernerkannabweichendvonAbsatz1durchvorformulierteVertragsbedingungendievomAbsendernach 414zuleistendeEntschädigungderHöhenachbeschränkt werden. (3)IstderAbsendereinVerbraucher,sokanninkeinemFallzuseinemNachteilvondeninAbsatz1Satz1 genanntenvorschriftenabgewichenwerden,essei denn,derfrachtvertraghatdiebeförderungvonbriefen oderbriefähnlichensendungenzumgegenstand. (4)UnterliegtderFrachtvertragausländischem Recht,sosinddieAbsätze1bis3gleichwohlanzuwenden,wennnachdemVertragsowohlderOrtder 448 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (1)SoweitderFrachtvertragnichtdieBeförderung vonbriefenoderbriefähnlichensendungenzumgegenstandhat,kannvondenhaftungsvorschriftenin 413Absatz2,den 414,418Absatz6, 422Absatz3,den 425bis438,445Absatz3und 446Absatz2nurdurchVereinbarungabgewichenwerden,die imeinzelnenausgehandeltwird,auchwennsiefür einemehrzahlvongleichartigenverträgenzwischen denselbenvertragsparteiengetroffenwird.der FrachtführerkannsichjedochaufeineBestimmung imladeschein,dievondeninsatz1genanntenvorschriftenzulastendesausdemladescheinberechtigtenabweicht,nichtgegenübereinemimladescheinbenanntenempfänger,andenderladescheinbegebenwurde,sowiegegenübereinemdritten,demderladescheinübertragenwurde, berufen. (2) (3) (4)

Drucksache 17/11884 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ÜbernahmealsauchderOrtderAblieferungdesGutes im Inland liegen. 26.In 450werdendieWörter 1.einKonnossementausgestellt ist oder 2. gestrichen. 27. 451c wird aufgehoben. 28. 451h Absatz 2Satz 3 wird wie folgtgefasst: FernerkanndurchvorformulierteVertragsbedingungendievomAbsendernach 414zuleistendeEntschädigung der Höhe nach beschränkt werden. 29.In 452Satz2werdendieWörter zursee durchdie Wörter über See ersetzt. 30.In 455Absatz2Satz2werdendieWörter Abs.1 Satz2undAbs.2 durchdieangabe Absatz2 ersetzt. 31. 464 wird wie folgt gefasst: 464 Pfandrecht des Spediteurs DerSpediteurhatfüralleForderungenausdemSpeditionsvertrageinPfandrechtandemihmzurVersendungübergebenenGutdesVersendersodereinesDritten,derderVersendungdesGuteszugestimmthat.An demgutdesversendershatderspediteurauchein PfandrechtfüralleunbestrittenenForderungenausanderenmitdemVersenderabgeschlossenenSpeditions-, Fracht-,Seefracht-undLagerverträgen. 441Absatz1 Satz3undAbsatz2bis4istentsprechendanzuwenden. 32. 466 wird wie folgt gefasst: 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (1)SoweitderSpeditionsvertragnichtdieVersendungvonBriefenoderbriefähnlichenSendungenzum Gegenstandhat,kannvondenHaftungsvorschriftenin 455Absatz2und3, 461Absatz1sowieinden 462und463nurdurchVereinbarungabgewichen werden,dieimeinzelnenausgehandeltwird,auch wennsiefüreinemehrzahlvongleichartigenverträgenzwischendenselbenvertragsparteiengetroffen wird. (2)AbweichendvonAbsatz1kanndievomSpediteurzuleistendeEntschädigungwegenVerlustoder BeschädigungdesGutesauchdurchvorformulierte Vertragsbedingungenaufeinenanderenalsdenin 27. 28. 29. 451h Absatz 2 wird wie folgtgeändert: a)insatz2werdennachdemwort werden die Wörter,wennderVerwenderdervorformuliertenVertragsbedingungenseinenVertragspartneringeeigneterWeisedaraufhinweist, dassdieseeinenanderenalsdengesetzlichvorgesehenen Betrag vorsehen eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: FernerkanndurchvorformulierteVertragsbedingungendievomAbsendernach 414zuleistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden. c) Satz 4 wird aufgehoben. 30. 31. 32. 464 wird wie folgt gefasst: 464 Pfandrecht des Spediteurs DerSpediteurhatfüralleForderungenausdemSpeditionsvertrageinPfandrechtandemihmzurVersendungübergebenenGutdesVersendersodereinesDritten,derderVersendungdesGuteszugestimmthat.An demgutdesversendershatderspediteurauchein PfandrechtfüralleunbestrittenenForderungenausanderenmitdemVersenderabgeschlossenenSpeditions-, Fracht-,Seefracht-undLagerverträgen. 440Absatz1 Satz3undAbsatz2bis4istentsprechendanzuwenden. 33.In 465Absatz1wirddieAngabe 442Abs.1 durch die Angabe 441 Absatz 1 ersetzt. 34.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11884 431Absatz1und2vorgesehenenBetragbegrenzt werden, wenn dieser Betrag 1.zwischen2und40Rechnungseinheitenliegtund derverwenderdervorformuliertenvertragsbedingungenseinenvertragspartneringeeigneterweise daraufhinweist,dassdieseeinenanderenalsden gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder 2.fürdenVerwenderdervorformuliertenVertragsbedingungenungünstigeristalsderin 431Absatz1 und 2 vorgesehene Betrag. FernerkanndurchvorformulierteVertragsbedingungen dievomversendernach 455Absatz2oder3zuleistendeEntschädigungderHöhenachbeschränktwerden. (3)Von 458Satz2, 459Satz1und 460Absatz2 Satz1kannnurinsoweitdurchvertraglicheVereinbarungabgewichenwerden,alsdiedarininBezuggenommenenVorschriftenabweichendeVereinbarungen zulassen. (4)IstderVersendereinVerbraucher,sokanninkeinemFallzuseinemNachteilvondeninAbsatz1genanntenVorschriftenabgewichenwerden,esseidenn, derspeditionsvertraghatdiebeförderungvonbriefen oderbriefähnlichensendungenzumgegenstand. (5)UnterliegtderSpeditionsvertragausländischem Recht,sosinddieAbsätze1bis4gleichwohlanzuwenden,wennnachdemVertragsowohlderOrtder ÜbernahmealsauchderOrtderAblieferungdesGutes iminlandliegen. 33.In 468Absatz3Satz2werdendieWörter Abs.1 Satz2undAbs.2 durchdieangabe Absatz2 ersetzt. 34. 475b wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter deslagerhalters angefügt. b)absatz1satz1wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: DerLagerhalterhatfüralleForderungenausdem LagervertrageinPfandrechtandemihmzurLagerungübergebenenGutdesEinlagerersodereines Dritten,derderLagerungzugestimmthat.Andem GutdesEinlagerershatderLagerhalterauchein PfandrechtfüralleunbestrittenenForderungenaus anderenmitdemeinlagererabgeschlossenenlager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. 35. 475c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DemLagerscheingleichgestelltisteine elektronischeaufzeichnung,diedieselbenfunktionenerfülltwiederlagerschein,sofernsichergestelltist,dassdieauthentizitätunddieintegrität 35. 36. 37. 475c wird wie folgt geändert: a). b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DemLagerscheingleichgestelltisteine elektronischeaufzeichnung,diedieselbenfunktionenerfülltwiederlagerschein,sofernsichergestelltist,dassdieauthentizitätunddieintegrität

Drucksache 17/11884 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode deraufzeichnungstetsgewahrtbleiben (elektronischerlagerschein).dasbundesministeriumder Justizwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdem BundesministeriumdesInnerndurchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf,dieeinzelheitenderausstellung,vorlage, RückgabeundÜbertragungeineselektronischen LagerscheinssowiedieEinzelheitendesVerfahrens übernachträglicheeintragungenineinenelektronischen Lagerschein zu regeln. 36. 475d wird wie folgt gefasst: 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation (1)DerLagerscheinbegründetdieVermutung,dass dasgutundseineverpackunginbezugaufdenäußerlicherkennbarenzustandsowieaufanzahl,zeichen undnummernderpackstückewieimlagerscheinbeschriebenübernommenwordensind.istdasrohgewichtoderdieandersangegebenemengedesgutes oderderinhaltvomlagerhalterüberprüftunddasergebnisderüberprüfungindenlagerscheineingetragenworden,sobegründetdieserauchdievermutung,dassgewicht,mengeoderinhaltmitdenangaben im Lagerschein übereinstimmt. (2)WirdderLagerscheinaneinePersonbegeben, diedarinalszumempfangdesgutesberechtigtbenanntist,kannderlagerhalterihrgegenüberdievermutungnachabsatz1nichtwiderlegen,esseidenn, derpersonwarimzeitpunktderbegebungdeslagerscheinsbekanntoderinfolgegroberfahrlässigkeitunbekannt,dassdieangabenimkonnossementunrichtig sind.gleichesgiltgegenübereinemdritten,demder Lagerschein übertragen wird. (3)DieimLagerscheinverbrieftenlagervertraglichenAnsprüchekönnennurvondemausdemLagerscheinBerechtigtengeltendgemachtwerden.ZugunstendeslegitimiertenBesitzersdesLagerscheinswird vermutet,dasserderausdemlagerscheinberechtigte ist.legitimierterbesitzerdesladescheinsist,wereinen Lagerschein besitzt, der 1. auf den Inhaber lautet, 2.anOrderlautetunddenBesitzeralsdenjenigen,der zumempfangdesgutesberechtigtist,benennt oderdurcheineununterbrochenereihevonindossamenten ausweist oder 3. auf den Namen des Besitzers lautet. 37. 475e wird wie folgt geändert: (1)DerlegitimierteBesitzerdesLagerscheins istberechtigt,vomlagerhalterdieauslieferung des Gutes zu verlangen. a)demabsatz1wirdfolgenderabsatz1vorangestellt: b)derbisherigeabsatz1wirdabsatz2unddiefolgenden Sätze werden angefügt: deraufzeichnunggewahrtbleiben (elektronischer Lagerschein).DasBundesministeriumderJustiz wirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumdesinnerndurchrechtsverordnung,dienichtderzustimmungdesbundesrates bedarf,dieeinzelheitenderausstellung,vorlage, RückgabeundÜbertragungeineselektronischen LagerscheinssowiedieEinzelheitendesVerfahrens übernachträglicheeintragungenineinenelektronischen Lagerschein zu regeln. 38. 475d wird wie folgt gefasst: 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation (1) (2)WirdderLagerscheinaneinePersonbegeben, diedarinalszumempfangdesgutesberechtigtbenanntist,kannderlagerhalterihrgegenüberdievermutungnachabsatz1nichtwiderlegen,esseidenn, derpersonwarimzeitpunktderbegebungdeslagerscheinsbekanntoderinfolgegroberfahrlässigkeitunbekannt,dassdieangabenimlagerscheinunrichtig sind.gleichesgiltgegenübereinemdritten,demder Lagerschein übertragen wird. (3)DieimLagerscheinverbrieftenlagervertraglichenAnsprüchekönnennurvondemausdemLagerscheinBerechtigtengeltendgemachtwerden.ZugunstendeslegitimiertenBesitzersdesLagerscheinswird vermutet,dasserderausdemlagerscheinberechtigte ist.legitimierterbesitzerdeslagerscheinsist,wereinen Lagerschein besitzt, der 1. 2. 3. 39.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11884 DerLagerhalteristnichtverpflichtet,dieEchtheit derindossamentezuprüfen.erdarfdasgutjedoch nichtdemlegitimiertenbesitzerdeslagerscheins ausliefern,wennihmbekanntoderinfolgegrober Fahrlässigkeitunbekanntist,dassderlegitimierte BesitzerdesLagerscheinsnichtderausdemLagerschein Berechtigte ist. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4unddiewörter demrechtmäßigenbesitzerdeslagerscheins werdendurchdiewörter demausdemlagerschein Berechtigten ersetzt. 38. Die 475f und 475g werden wie folgt gefasst: 475f Einwendungen DemausdemLagerscheinBerechtigtenkannder LagerhalternursolcheEinwendungenentgegensetzen, diediegültigkeitdererklärungenimlagerscheinbetreffenodersichausdeminhaltdeslagerscheinsergebenoderdemlagerhalterunmittelbargegenüberdem ausdemlagerscheinberechtigtenzustehen.einevereinbarung,aufdieimlagerscheinlediglichverwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins. 475g Traditionswirkung des Lagerscheins DieBegebungdesLagerscheinsandenjenigen,der darinalsderzumempfangdesgutesberechtigtebenanntist,hat,sofernderlagerhalterdasgutimbesitz hat,fürdenerwerbvonrechtenandemgutdieselben WirkungenwiedieÜbergabedesGutes.Gleichesgilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte. 39.In 475hwirddieAngabe 475eAbs.3 durchdieangabe 475e Absatz 4 ersetzt. 40. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst: Fünftes Buch Seehandel Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt 476 Reeder ReederistderEigentümereinesvonihmzumErwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. 477 Ausrüster (1)Ausrüsterist,wereinihmnichtgehörendes Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. (2)DerAusrüsterwirdimVerhältniszuDrittenals Reeder angesehen. (3)WirdderEigentümereinesSchiffesvoneinem DrittenalsReederinAnspruchgenommen,sokanner sichdemdrittengegenübernurdanndaraufberufen, dassnichter,sonderneinausrüsterdasschiffzumerwerbdurchseefahrtbetreibt,wennerdemdrittenunverzüglichnachgeltendmachungdesanspruchsden Namen und die Anschrift des Ausrüsters mitteilt. 40. 41. 42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst: Fünftes Buch Seehandel Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt 476 477

Drucksache 17/11884 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 478 Schiffsbesatzung DieSchiffsbesatzungbestehtausdemKapitän,den Schiffsoffizieren,derSchiffsmannschaftsowieallen sonstigenimrahmendesschiffsbetriebstätigenpersonen,dievomreederoderausrüsterdesschiffesangestelltsindoderdemreederoderausrüstervoneinemdrittenzurarbeitsleistungimrahmendes SchiffsbetriebsüberlassenwerdenunddiedenAnordnungen des Kapitäns unterstellt sind. 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch (1)DerKapitänistbefugt,fürdenReederalleGeschäfteundRechtshandlungenvorzunehmen,dieder BetriebdesSchiffesgewöhnlichmitsichbringt.Diese BefugniserstrecktsichauchaufdenAbschlussvon FrachtverträgenunddieAusstellungvonKonnossementen.EineBeschränkungdieserBefugnisbraucht eindritternurdanngegensichgeltenzulassen,wenn er sie kannte oder kennen musste. (2)IstaufdemSchiffeinTagebuchzuführen,sohat derkapitänalleunfälleeinzutragen,diesichwährend derreiseereignenunddiedasschiff,personenoder dieladungbetreffenodersonsteinenvermögensnachteilzurfolgehabenkönnen.dieunfällesindunter AngabederMittelzubeschreiben,diezurAbwendung oderverringerungdernachteileangewendetwurden. DiedurchdenUnfallBetroffenenkönneneineAbschriftderEintragungenzumUnfallsowieeineBeglaubigung dieser Abschrift verlangen. 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen HatsicheinMitgliedderSchiffsbesatzungoderein anbordtätigerlotseinausübungseinertätigkeiteinemdrittengegenüberschadensersatzpflichtiggemacht,sohaftetauchderreederfürdenschaden.der ReederhaftetjedocheinemLadungsbeteiligtenfüreinenSchadenwegenVerlustoderBeschädigungvon Gut,dasmitdemSchiffbefördertwird,nurso,als wäreerderverfrachter; 509istentsprechendanzuwenden. Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge Erster Titel Stückgutfrachtvertrag Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich (1)DurchdenStückgutfrachtvertragwirdderVerfrachterverpflichtet,dasGutmiteinemSchiffüber SeezumBestimmungsortzubefördernunddortdem Empfänger abzuliefern. 478 479 480 Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge Erster Titel Stückgutfrachtvertrag Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften 481

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11884 (2)DerBefrachterwirdverpflichtet,dievereinbarte Fracht zu zahlen. (3)DieVorschriftendiesesTitelsgelten,wenndie BeförderungzumBetriebeinesgewerblichenUnternehmensgehört.ErfordertdasUnternehmennachArt oderumfangeineninkaufmännischerweiseeingerichtetengeschäftsbetriebnichtundistdiefirmades Unternehmensauchnichtnach 2indasHandelsregistereingetragen,sosindinAnsehungdesStückgutfrachtvertragsauchinsoweitdieVorschriftendes ErstenAbschnittsdesViertenBuchesergänzendanzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die 348 bis 350. 482 Allgemeine Angaben zum Gut (1)DerBefrachterhatdemVerfrachtervorÜbergabedesGutesdiefürdieDurchführungderBeförderungerforderlichenAngabenzumGutzumachen.InsbesonderehatderBefrachterinTextformAngaben übermaß,zahlodergewichtsowieübermerkzeichen und die Art des Gutes zu machen. (2)ÜbergibteinvomBefrachterbenannterDritter demverfrachterdasgutzurbeförderung,sokannder VerfrachterauchvondiesemdieinAbsatz1Satz2genannten Angaben verlangen. 483 Gefährliches Gut (1)SollgefährlichesGutbefördertwerden,sohaben derbefrachterundderin 482Absatz2genannte DrittedemVerfrachterrechtzeitiginTextformdiegenaueArtderGefahrund,soweiterforderlich,zuergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2)DerVerfrachterkann,sofernihm,demKapitän oderdemschiffsagentennichtbeiübernahmedesgutesdieartdergefahrbekanntwaroderjedenfallsmitgeteiltwordenist,gefährlichesgutausladen,einlagern,zurückbefördernoder,soweiterforderlich,vernichtenoderunschädlichmachen,ohnedembefrachterdeshalbersatzpflichtigzuwerden.wardem Verfrachter,demKapitänoderdemSchiffsagentenbei ÜbernahmedesGutesdieArtderGefahrbekanntoder warsieihmjedenfallsmitgeteiltworden,sokannder VerfrachternurdanndieMaßnahmennachSatz1ergreifen,ohnedemBefrachterdeshalbersatzpflichtig zuwerden,wenndasgefährlichegutschiffoderladunggefährdetunddiegefahrnichtdurcheinverschulden des Verfrachters herbeigeführt worden ist. (3)DerVerfrachterkannvomBefrachterunddemin 482Absatz2genanntenDritten,soferndieserbeider AbladungunrichtigeoderunvollständigeAngabengemachthat,wegendernachAbsatz2Satz1ergriffenen MaßnahmenErsatzdererforderlichenAufwendungen verlangen. 484 Verpackung. Kennzeichnung DerBefrachterhatdasGut,soweitdessenNaturunterBerücksichtigungdervereinbartenBeförderung 482 483 484 Verpackung. Kennzeichnung DerBefrachterhatdasGut,soweitdessenNaturunterBerücksichtigungdervereinbartenBeförderung

Drucksache 17/11884 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode eineverpackungerfordert,sozuverpacken,dasses vorverlustundbeschädigunggeschütztistunddass auchdemverfrachterkeineschädenentstehen.soll dasgutineinemcontainer,aufeinerpaletteoderin oderaufeinemsonstigenlademittelzurbeförderung übergebenwerden,daszurzusammenfassungvon Frachtstückenverwendetwird,hatderBefrachterdas GutauchinoderaufdemLademittelbeförderungssicherzustauenundzubefestigen.DerBefrachterhat dasgutferner,soweitdessenvertragsgemäßebehandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. 485 See- und Ladungstüchtigkeit DerVerfrachterhatdafürzusorgen,dassdasSchiff inseetüchtigemstand,gehörigeingerichtet,ausgerüstet,bemanntundmitgenügendenvorrätenversehenist (Seetüchtigkeit)sowiedasssichdieLaderäumeeinschließlichderKühl-undGefrierräumeindemfürdie Aufnahme,BeförderungundErhaltungderGütererforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit). 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (1)DerBefrachterhatdieÜbergabedesGutesan denverfrachterzurbeförderung (Abladung)innerhalb dervertraglichvereinbartenzeitzubewirken.derverfrachterhatdemjenigen,derdasgutablädt,aufdessen VerlangeneinschriftlichesEmpfangsbekenntniszuerteilen.DasEmpfangsbekenntniskannauchineinem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden. (2)SoweitsichausdenUmständenoderderVerkehrssittenichtsanderesergibt,hatderVerfrachterdas GutindasSchiffzuladenunddortzustauenundzu befestigen (verladen) sowie das Gut zu löschen. (3)BefindetsichdasGutineinemContainer,istder Verfrachter befugt, den Container umzuladen. (4)DerVerfrachterdarfdasGutohneZustimmung desbefrachtersnichtaufdeckverladen.wirdein Konnossementausgestellt,istdieZustimmungdesAbladers ( 513Absatz2)erforderlich.DasGutdarfjedochohneZustimmungaufDeckverladenwerden, wennessichinoderaufeinemlademittelbefindet, dasfürdiebeförderungaufdecktauglichist,und wenndasdeckfürdiebeförderungeinessolchen Lademittels ausgerüstet ist. 487 Begleitpapiere (1)DerBefrachterhatdemVerfrachteralleUrkundenzurVerfügungzustellenundAuskünftezuerteilen,diefüreineamtlicheBehandlung,insbesondere einezollabfertigung,vorderablieferungerforderlich sind. (2)DerVerfrachteristfürdenSchadenverantwortlich,derdurchVerlustoderBeschädigungderihm übergebenenurkundenoderdurchderenunrichtige eineverpackungerfordert,sozuverpacken,dasses vorverlustundbeschädigunggeschütztistunddass auchdemverfrachterkeineschädenentstehen.soll dasgutineinemcontainer,aufeinerpaletteoderin oderaufeinemsonstigenlademittelzurbeförderung übergebenwerden,daszurzusammenfassungvon Frachtstückenverwendetwird,hatderBefrachterdas GutauchinoderaufdemLademittelbeförderungssicherzustauenundzusichern.DerBefrachterhatdas Gutferner,soweitdessenvertragsgemäßeBehandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. 485 See- und Ladungstüchtigkeit DerVerfrachterhatdafürzusorgen,dassdasSchiff inseetüchtigemstand,gehörigeingerichtet,ausgerüstet,bemanntundmitgenügendenvorrätenversehenist (Seetüchtigkeit)sowiedasssichdieLaderäumeeinschließlichderKühl-undGefrierräumesowiealleanderenTeiledesSchiffs,inoderaufdenenGüterverladenwerden,indemfürdieAufnahme,Beförderung underhaltungdergütererforderlichenzustandbefinden (Ladungstüchtigkeit). 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (1) (2)SoweitsichausdenUmständenoderderVerkehrssittenichtsanderesergibt,hatderVerfrachterdas GutindasSchiffzuladenunddortzustauenundzu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen. (3) (4) 487

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11884 Verwendungverursachtwordenist,esseidenn,der SchadenhättedurchdieSorgfalteinesordentlichen Verfrachtersnichtabgewendetwerdenkönnen.Die HaftungistaufdenBetragbegrenzt,derbeiVerlustdes Guteszuzahlenwäre.EineVereinbarung,durchdie diehaftungerweitertoderweiterverringertwird,ist nurwirksam,wennsieimeinzelnenausgehandelt wird,auchwennsiefüreinemehrzahlvongleichartigenverträgenzwischendenselbenvertragsparteiengetroffenwird.einebestimmungimkonnossement, durchdiediehaftungweiterverringertwird,istjedoch Dritten gegenüber unwirksam. 488 Haftung des Befrachters und Dritter (1)DerBefrachterhatdemVerfrachterSchädenund Aufwendungenzuersetzen,dieverursachtwerden durch 1.UnrichtigkeitoderUnvollständigkeitdererforderlichen Angaben zum Gut, 2.UnterlassenderMitteilungüberdieGefährlichkeit des Gutes, 3.ungenügendeVerpackungoderKennzeichnung oder 4.Fehlen,UnvollständigkeitoderUnrichtigkeitderin 487Absatz1genanntenUrkundenoderAuskünfte. DerBefrachteristjedochvonseinerHaftungbefreit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2)Machtderin 482Absatz2genannteDritteunrichtigeoderunvollständigeAngabenbeiderAbladungoderunterlässteres,denVerfrachterüberdieGefährlichkeitdesGuteszuunterrichten,sokannderVerfrachterauchvondiesemErsatzderhierdurchverursachtenSchädenundAufwendungenverlangen.Dies giltnicht,wennderdrittediepflichtverletzungnicht zu vertreten hat. (3)WirdeinKonnossementausgestellt,sohabender BefrachterundderAblader ( 513Absatz2),auch wennsiekeinverschuldentrifft,demverfrachter SchädenundAufwendungenzuersetzen,dieverursacht werden durch 1.UnrichtigkeitoderUnvollständigkeitderindas KonnossementaufgenommenenAngabennach 515Absatz1Nummer8überMaß,ZahloderGewicht sowie über Merkzeichen des Gutes oder 2.UnterlassenderMitteilungüberdieGefährlichkeit des Gutes. JedervonihnenhaftetjedochdemVerfrachternurfür dieschädenundaufwendungen,dieausderunrichtigkeitoderunvollständigkeitseinerjeweiligenangaben entstehen. (4)HatbeiderVerursachungderSchädenoderAufwendungeneinVerhaltendesVerfrachtersmitgewirkt, sohängendieverpflichtungdesbefrachtersunddes AbladersnachAbsatz3zumErsatzsowiederUmfang 488

Drucksache 17/11884 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode deszuleistendenersatzesdavonab,inwieweitdieses VerhaltenzudenSchädenundAufwendungenbeigetragen hat. (5)EineVereinbarung,durchdiedieHaftungnach Absatz1,2oder3ausgeschlossenwird,istnurwirksam,wennsieimEinzelnenausgehandeltwird,auch wennsiefüreinemehrzahlvongleichartigenverträgenzwischendenselbenvertragsparteiengetroffen wird.abweichendvonsatz1kannjedochdievombefrachteroderabladerzuleistendeentschädigungder HöhenachauchdurchvorformulierteVertragsbedingungen beschränkt werden. 489 Kündigung durch den Befrachter (1)DerBefrachterkanndenStückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2)KündigtderBefrachter,sokannderVerfrachter Folgendes verlangen: 1.dievereinbarteFrachtsowiezuersetzendeAufwendungenunterAnrechnungdessen,wasderVerfrachterinfolgederAufhebungdesVertragsan Aufwendungenerspartoderanderweitigerwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder 2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht). BeruhtdieKündigungaufGründen,diedemRisikobereichdesVerfrachterszuzurechnensind,soentfälltder AnspruchaufFautfrachtnachSatz1Nummer2;indiesemFalleentfälltauchderAnspruchnachSatz1Nummer1,soweitdieBeförderungfürdenBefrachternicht von Interesse ist. (3)WurdevorderKündigungbereitsGutverladen, sokannderverfrachteraufkostendesbefrachters Maßnahmenentsprechend 492Absatz3Satz2bis4 ergreifen.beruhtdiekündigungaufgründen,diedem RisikobereichdesVerfrachterszuzurechnensind,so sindabweichendvonsatz1diekostenvomverfrachter zu tragen. 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung (1)BewirktderBefrachterdieAbladungdesGutes nichtodernichtvollständiginnerhalbdervertraglich vereinbartenzeit,sokannderverfrachterdembefrachtereineangemessenefristsetzen,innerhalbderer das Gut abgeladen werden soll. (2)WirddasGutbiszumAblaufdernachAbsatz1 gesetztenfristnichtabgeladenoderistoffensichtlich, dassdieabladunginnerhalbdieserfristnichtbewirkt werdenwird,sokannderverfrachterdenvertragkündigenunddieansprüchenach 489Absatz2geltend machen. (3)WirddasGutbiszumAblaufdernachAbsatz1 gesetztenfristnurteilweiseabgeladen,sokannder VerfrachterdenbereitsverladenenTeildesGutesbefördernunddievolleFrachtsowieErsatzderAufwendungenverlangen,dieihmdurchdasFehleneines TeilsdesGutesentstehen.VondervollenFrachtistje-. 489 490

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/11884 dochdiefrachtfürdiebeförderungdesjenigengutes abzuziehen,welchesderverfrachtermitdemselben SchiffanstelledesnichtverladenenGutesbefördert. SoweitdemVerfrachterdurchdasFehleneinesTeils desgutesdiesicherheitfürdievollefrachtentgeht, kanneraußerdemeineanderweitigesicherheitverlangen. (4)DerVerfrachterkanndieRechtenachAbsatz2 oder3auchohnefristsetzungausüben,wennderbefrachteroderderin 482Absatz2genannteDrittedie Abladungernsthaftundendgültigverweigert.Erkann fernerdenvertragnachabsatz2auchohnefristsetzungkündigen,wennbesondereumständevorliegen, dieihmunterabwägungderbeiderseitigeninteressen diefortsetzungdesvertragsverhältnissesunzumutbar machen. (5)DemVerfrachterstehendieRechtenichtzu,soweitdasGutausGründen,diedemRisikobereichdes Verfrachterszuzurechnensind,nichtinnerhalbdervertraglich vereinbarten Zeit abgeladen wird. 491 Nachträgliche Weisungen (1)Soweit 520Absatz1nichtsAbweichendesbestimmt,istderBefrachterberechtigt,überdasGutzu verfügen.erkanninsbesondereverlangen,dassder VerfrachterdasGutnichtweiterbefördert,eszueinem anderenbestimmungsortbefördertoderesaneinem anderenlöschplatzodereinemanderenempfängerabliefert.derverfrachteristnurinsoweitzurbefolgung solcherweisungenverpflichtet,alsderenausführung wedernachteilefürdenbetriebseinesunternehmens nochschädenfürdiebefrachteroderempfängeranderersendungenmitsichzubringendroht.erkannvom BefrachterErsatzseinerdurchdieAusführungder WeisungentstehendenAufwendungensowieeineangemesseneVergütungverlangen;derVerfrachterkann diebefolgungderweisungvoneinemvorschussabhängig machen. (2)DasVerfügungsrechtdesBefrachterserlischt nachankunftdesgutesamlöschplatz.vondiesem ZeitpunktanstehtdasVerfügungsrechtnachAbsatz1 demempfängerzu.machtderempfängervondiesem Recht Gebrauch, so hat er dem Verfrachter die dadurch entstehendenaufwendungenzuersetzensowieeine angemessenevergütungzuzahlen;derverfrachter kanndiebefolgungderweisungvoneinemvorschuss abhängig machen. (3)IsteinSeefrachtbriefausgestelltworden,sokann derbefrachterseinverfügungsrechtnurgegenvorlage derfürihnbestimmtenausfertigungdesseefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vorgeschrieben ist. (4)BeabsichtigtderVerfrachter,eineihmerteilte Weisungnichtzubefolgen,sohaterdenjenigen,der dieweisunggegebenhat,unverzüglichzubenachrichtigen. (5)IstdieAusübungdesVerfügungsrechtsvonder VorlageeinesSeefrachtbriefsabhängiggemachtwor- 491