Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12635 eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) A. Problem MitdemGesetzentwurfsollendienotwendigenVoraussetzungenfüreineweitereModernisierungdesGrundbuchverfahrensgeschaffenwerden.DerenthältdiegesetzlichenGrundlagenfürdieUmstellungdeselektronischenGrundbuchsaufeinestrukturierteDatenhaltung.Unteranderemsollen angepasstedarstellungsformendesgrundbuchinhaltssowieneuerechercheundauskunftsmöglichkeitenzugelassenwerden.zeitpunktundumfangder EinführungdesDatenbankgrundbuchssollendieLänderjeweilsselbstbestimmenkönnen.FernersollendieLänderermächtigtwerden,grundbuchamtsübergreifende Zuständigkeiten zu begründen. B. Lösung AnnahmeingeänderterFassung.MitdenvorgeschlagenenÄnderungenwerden unteranderemimlaufedesgesetzgebungsverfahrensvonbundesratundbundesregierungvorgelegteergänzungs-undkonkretisierungsvorschlägeaufgegriffenundumgesetzt.überdiessolldienachdergrundstücksverkehrsordnungindenneuenländernnochimmergeltendegenerellegenehmigungspflichtfürdieveräußerungeinesgrundstückssowiefürdiebestellungunddie ÜbertragungeinesErbbaurechtsaneinemGrundstücksogeändertwerden,dass künftignurnochhinsichtlichsolchergrundstückeeinegenehmigungeinzuholenist,fürdieeinantragaufrückübertragungnachdemvermögensgesetz vorliegt. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/12635inderausdernachfolgenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 26. Juni 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Andrea Astrid Voßhoff Berichterstatterin Halina Wawzyniak Berichterstatterin Dr. Edgar Franke Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14190 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) Drucksache 17/12635 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung DieGrundbuchordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1114),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EinTeileinesGrundstücksdarfvondiesem nurabgeschriebenwerden,wennerimamtlichen VerzeichnisuntereinerbesonderenNummerverzeichnetistoderwenndiezurFührungdesamtlichen VerzeichnisseszuständigeBehördebescheinigt,dass sievonderbuchunguntereinerbesonderennummer absieht,weildergrundstücksteilmiteinembenachbartengrundstückodereinemteildavonzusammengefasst wird. b)die Absätze4 und5 werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EineVereinigungsollinsbesonderedannunterbleiben,wenndieGrundstückeimZeitpunktderVereinigung wie folgt belastet sind: 1.mitunterschiedlichenGrundpfandrechtenoder Reallasten oder 2.mitdenselbenGrundpfandrechtenoderReallasten in unterschiedlicher Rangfolge. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieLagederGrundstückezueinanderkanndurch BezugnahmeaufdasamtlicheVerzeichnisnachgewiesen werden Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) 5Absatz1Satz2undAbsatz2istentsprechend anzuwenden. Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung DieGrundbuchordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1114),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter odereinereallast gestrichen. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: IndiesemFallsolleinvonderfürdieFührung desliegenschaftskatasterszuständigenbehörde erteilterbeglaubigterauszugausderamtlichen Kartevorgelegtwerden,indemderbelastete Grundstücksteilgekennzeichnetist.DieVorlage einessolchenauszugsistnichterforderlich, wenndergrundstücksteilimliegenschaftskatasteruntereinerbesonderennummerverzeichnet ist. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungzubestimmen,dassder nachabsatz2vorzulegendeauszugausderamtlichenkartederbeglaubigungnichtbedarf,wenn derauszugmaschinellhergestelltwirdundeinausreichenderschutzgegendievorlagevonnichtvon derzuständigenbehördehergestelltenodervonverfälschtenauszügenbesteht.satz1giltentsprechend füranderefälle,indenendemgrundbuchamtangabenausdemamtlichenverzeichniszuübermitteln sind.dielandesregierungenkönnendieermächtigungdurchrechtsverordnungaufdielandesjustizverwaltungen übertragen. 5. Dem 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ÜberEinsichteninGrundbücherundGrundakten sowieüberdieerteilungvonabschriftenausgrundbüchernundgrundaktenisteinprotokollzuführen. DemEigentümerdesbetroffenenGrundstücksoderdem InhabereinesgrundstücksgleichenRechtsistaufVerlangenAuskunftausdiesemProtokollzugeben,essei denn,diebekanntgabewürdedenerfolgstrafrechtlicher Ermittlungengefährden.DasProtokollkannnach AblaufeinesJahresvernichtetwerden.EinerProtokollierungbedarfesnicht,wenndieEinsichtoderAbschriftdemAuskunftsberechtigtennachSatz2gewährt wird. 6. Dem 12a wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)ÜberEinsichteninVerzeichnissenachAbsatz1 oderdieerteilungvonauskünftenaussolchenverzeichnissen,durchdiepersonenbezogenedatenbekanntgegebenwerden,isteinprotokollzuführen. 12Absatz4 Satz2 bis4 gilt entsprechend cAbsatz4 wird wie folgt geändert: 4. unverändert 5. Dem 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ÜberEinsichteninGrundbücherundGrundakten sowieüberdieerteilungvonabschriftenausgrundbüchernundgrundaktenisteinprotokollzuführen. DemEigentümerdesbetroffenenGrundstücksoderdem InhabereinesgrundstücksgleichenRechtsistaufVerlangenAuskunftausdiesemProtokollzugeben,essei denn,diebekanntgabewürdedenerfolgstrafrechtlicher Ermittlungengefährden.DasProtokollkannnachAblaufvonzweiJahrenvernichtetwerden.EinerProtokollierungbedarfesnicht,wenndieEinsichtoderAbschriftdemAuskunftsberechtigtennachSatz2gewährt wird. 6. unverändert 7. 12c wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirdnachnummer3folgendenummer 3a eingefügt: 3a.dieEntscheidungenüberErsuchenumEintragungundLöschungvonAnmeldevermerkengemäß 30bAbsatz1desVermögensgesetzes;.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14190 a)insatz1werdendiewörter dergrundbuchrichter durchdiewörter diefürdieführungdes Grundbuchs zuständige Person ersetzt. b)insatz2wirddaswort seine durchdaswort ihre ersetzt Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DerNachweis,dasszwischenEhegattenoder LebenspartnernGütertrennungodereinvertragsmäßigesGüterrechtbestehtoderdasseinGegenstandzum VorbehaltsguteinesEhegattenoderLebenspartnersgehört,kanndurcheinZeugnisdesGerichtsüberdieEintragungdesgüterrechtlichenVerhältnissesimGüterrechtsregister geführt werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter ehelichenoder fortgesetzten gestrichen. b)inabsatz2buchstabeawirddaswort ehelichen gestrichen. 10.In 37werdendieWörter ehelichenoderfortgesetzten gestrichen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: BeiderEintragungvonDienstbarkeitenundReallastensollderInhaltdesRechtsimEintragungstext lediglichschlagwortartigbezeichnetwerden;das GleichegiltbeiderEintragungvonVormerkungen für solche Rechte. b)nachabsatz3satz1wirdfolgendersatzeingefügt: ImgleichenUmfangkannaufdiebisherigeEintragungBezuggenommenwerden,wenneinRecht bishermitseinemvollständigenwortlautim Grundbuch eingetragen ist. 12.In 116Absatz2wirddieAngabe 117 durchdieangabe 118 ersetzt wird aufgehoben. 14.In 126Absatz1Satz1werdenvordemPunktamEndeeinSemikolonunddieWörter siekönnendabei auchbestimmen,dassdasgrundbuchinstrukturierter FormmitlogischerVerknüpfungderInhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird eingefügt wird wie folgt gefasst: 127 (1)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 1.GrundbuchämterÄnderungenderNummer,unter dereingrundstückimliegenschaftskatastergeführtwird,dienichtaufeineränderungderumfangsgrenzendesgrundstücksberuhen,sowieim LiegenschaftskatasterenthalteneAngabenüberdie tatsächlichebeschreibungdesgrundstücksaus demliegenschaftskatasterautomatisiertindas b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode GrundbuchundinVerzeichnissenach 126Absatz2 einspeichern sollen; 2.GrundbuchämterdenfürdieFührungdesLiegenschaftskatasterszuständigenStellendieGrundbuchstellensowieDatendesBestandsverzeichnissesunddererstenAbteilungautomatisiertinelektronischer Form übermitteln; 3.Grundbuchämter,diedieRichtigstellungderBezeichnungeinesBerechtigteninvonihnengeführtenGrundbüchernvollziehen,dieseRichtigstellungauchinGrundbüchernvollziehendürfen,die vonanderengrundbuchämterndesjeweiligenlandes geführt werden; 4.inBezugaufGesamtrechteeinnachdenallgemeinenVorschriftenzuständigesGrundbuchamtauch zuständigist,soweitgrundbücherbetroffensind, dievonanderengrundbuchämterndesjeweiligen Landes geführt werden. DieAnordnungenkönnenaufeinzelneGrundbuchämterbeschränktwerden.IndenFällendesSatzes1 Nummer3und4könnenauchRegelungenzurBestimmungdeszuständigenGrundbuchamtsgetroffenund dieeinzelheitendesjeweiligenverfahrensgeregelt werden.dielandesregierungenkönnendieermächtigungendurchrechtsverordnungaufdielandesjustizverwaltungen übertragen. (2)SoweitdasGrundbuchamtnachbundesrechtlicherVorschriftverpflichtetist,einemGerichtoder einerbehördeübereineeintragungmitteilungzumachen,bestehtdieseverpflichtungnichtbezüglichder Angaben,dienachMaßgabedesAbsatzes1Satz1 Nummer1ausdemLiegenschaftskatasterindas Grundbuch übernommen wurden. (3)EinnachAbsatz1Satz1Nummer4zuständiges GrundbuchamtgiltinBezugaufdieAngelegenheitals fürdieführungderbetroffenengrundbuchblätterzuständig.diebekanntgabedereintragungnach 55a Absatz2istnichterforderlich.WerdendieGrundakten nichtelektronischgeführt,sindindenfällendes Absatzes1Satz1Nummer3und4denanderenbeteiligtenGrundbuchämternbeglaubigteKopienderUrkundenzuübermitteln,aufdiesichdieEintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt. 16.In 129Absatz2Satz2wirddieAngabe 127 Abs.1 durchdiewörter 127Absatz1Satz1Nummer1 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.zubestimmen,dassAuskünfteübergrundbuchblattübergreifendeAuswertungenvonGrundbuchinhaltenverlangtwerdenkönnen,soweitein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und 16. unverändert 17. unverändert

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ EinzelheitendesVerfahrenszurAuskunftserteilung zu regeln. SiekönnendieseErmächtigungendurchRechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungenübertragen. 18.In 134Satz1Nummer1werdendieWörter und Wiederherstellung gestrichen. 19.In 134aAbsatz1Satz2werdendieWörter Grundbuchs,dasinstrukturierterFormmitlogischerVerknüpfungderInhaltegeführtwird (Datenbankgrundbuch), durchdaswort Datenbankgrundbuchs ersetzt. 20.In 140Absatz1Satz1werdennachdemWort Grundakte diewörter vollständigoderteilweise eingefügt. 21.In 141Satz1Nummer2werdendieWörter sowie derwiederherstellungdesgrundakteninhalts gestrichen Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdes BundesratesdasVerfahrenzumZweckederWiederherstellungeinesganzoderteilweisezerstörtenoder abhandengekommenengrundbuchssowiedasverfahrenzumzweckederwiederbeschaffungzerstörteroder abhandengekommenerurkundenderin 10Absatz1 bezeichnetenartzubestimmen.eskanndabeiauch darüberbestimmen,inwelcherweisediezueiner RechtsänderungerforderlicheEintragungbiszurWiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll. 18.In 133Absatz5Satz2werdendieWörter eines Jahres durchdiewörter vonzweijahren ersetzt. 19. unverändert 20. unverändert 21. unverändert 22. unverändert 23. unverändert 24. Dem 149 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieRegierungdesLandesBaden-Württembergwirdermächtigt,durchRechtsverordnungzu bestimmen,dass 12Absatz4und 12aAbsatz3 inbaden-württembergerstabeinemspäteren Zeitpunkt,spätestensab1.Januar2018,anzuwendensind.DieAnordnungkannaufeinzelneGrundbuchämterbeschränktwerden.DieLandesregierungkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung DieGrundbuchverfügunginderFassungderBekanntmachungvom24.Januar1995 (BGBl.IS.114),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa)insatz2nummer4werdendiewörter (z.b. Acker,Wiese,Garten,WohnhausmitHofraum, Artikel 2 Änderung der Grundbuchverfügung DieGrundbuchverfügunginderFassungderBekanntmachungvom24.Januar1995 (BGBl.IS.114),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode WohnhausmitGarten,unbebauterHofraum) gestrichen. bb)insatz4werdendiewörter unddieangabeder Wirtschaftsart in Unterspalte e gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Abdem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel5satz1diesesgesetzes]darfeinebuchunggemäßdenvorschriftendiesesabsatzesnicht mehr vorgenommen werden. c)inabsatz5satz2werdendiewörter entwederdie Gesamtgröße oder gestrichen. d)inabsatz6buchstabebwerdendiewörter solldas GrundstückmiteinemaufdemBlattbereitseingetragenenGrundstückvereinigtodereinemsolchen GrundstückalsBestandteilzugeschriebenwerden,so ist auch dies anzugeben; gestrichen wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1undinbuchstabeawerdendiewörter werdenuntereinerlaufendennummereingetragen;jedereigentümeristindiesemfall untereinembesonderenbuchstabenoderinvergleichbarerweiseaufzuführen durchdiewörter sollenentsprechenddembeispiel1indin1421, Ausgabe nummeriert Januar werden 1983*, ersetzt. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DieEintragungeinesneuenEigentümersist auchindenfällendesausscheidenseinesgrundstücksausdemgrundbuchsowiedereinbuchung einesgrundstücksindasgrundbuchinderersten Abteilung vorzunehmen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter Buchstabeb und c durch die Angabe Buchstabe c ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WirdeinGrundstückganzabgeschrieben,ist inspalte8desbestandsverzeichnissesdienummer desgrundbuchblattsanzugeben,indasdasgrundstückaufgenommenwird;istdasblatteinemanderen Grundbuchbezirkzugeordnet,istauchdieseranzugeben.EintragungenindenSpalten1bis6desBestandsverzeichnissessowieindendreiAbteilungen, dieausschließlichdasabgeschriebenegrundstück betreffen,sindrotzuunterstreichen.inspalte6des BestandsverzeichnissesdesGrundbuchblatts,indas dasgrundstückaufgenommenwird,istdiebisherige BuchungsstelleinentsprechenderAnwendungdes Satzes1anzugeben.WirdmitdemGrundstückein RechtodereinesonstigeEintragunginderzweiten oderdrittenabteilungübertragen,solldiesinder VeränderungsspaltederjeweilsbetroffenenAbteilungdesbisherigenBlattsvermerktwerden.Die Sätze1bis4geltenauchfürdienach 3Absatz5 2. unverändert 3. unverändert *ZubeziehenbeiBeuthVerlagGmbH,Berlin,undarchivmäßigniedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14190 dergrundbuchordnungeingetragenenmiteigentumsanteile,wennnach 3Absatz8und9derGrundbuchordnungfürdasganzegemeinschaftlicheGrundstück ein Blatt angelegt wird. c)absatz4satz1und2wirddurchdiefolgendensätze ersetzt: WirdeinGrundstücksteilabgeschrieben,sinddie Absätze2und3Satz1bis4entsprechendanzuwenden.EinGrundstücksteil,derindemamtlichenVerzeichnisnach 2Absatz2derGrundbuchordnung alsselbstständigesflurstückaufgeführtist,sollnur dannabgeschriebenwerden,wennerinspalte3 UnterspaltebdesBestandsverzeichnissesinÜbereinstimmungmitdemamtlichenVerzeichnisgebucht ist.imfalldessatzes2kanndasgrundbuchamtvon dereintragungderbeidemgrundstückverbleibendenteileunterneuerlaufendernummerabsehen;in diesemfallsindlediglichdieangabenzudemabgeschriebenenteilrotzuunterstreichen.löschungen vonrechtenandemgrundstücksteilsindinderveränderungsspaltederjeweilsbetroffenenabteilung einzutragen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)beinatürlichenpersonenvornameundfamilienname,geburtsdatumund,fallsausdeneintragungsunterlagenersichtlich,akademischegrade undfrüherefamiliennamen;ergibtsichdasgeburtsdatumnichtausdeneintragungsunterlagen undistesdemgrundbuchamtnichtanderweitig bekannt,sollderwohnortdesberechtigtenangegeben werden;. b)inbuchstabebwerdennachdemwort Sitz ein SemikolonunddieWörter angegebenwerden sollenzudemdasregistergerichtunddasregisterblattdereintragungdesberechtigtenindas Handels-,Genossenschafts-,Partnerschafts-oder Vereinsregister,wennsichdieseAngabenausden EintragungsunterlagenergebenoderdemGrundbuchamt anderweitig bekannt sind eingefügt wird wie folgt geändert: a)dieabsätze4aund4bwerdendurchfolgenden Absatz4 ersetzt: (4)BeiTeilabtretungenundsonstigenTeilungen derinderdrittenabteilungeingetragenenrechteist derinspalte5einzutragendennummereinenummerentsprechenddembeispiel1indin1421,ausgabe hinzuzufügen. Januar 1983*, b)inabsatz5satz2wirddieangabe Absätze4a,4b durch die Angabe Absatz 4 ersetzt wird aufgehoben. 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert *ZubeziehenbeiBeuthVerlagGmbH,Berlin,undarchivmäßigniedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter zuübersenden, nachdemdiewörtlicheübereinstimmungdes HandblattsmitdemGrundbuchblattvondemRichterunddemUrkundsbeamtenderGeschäftsstelle bescheinigtist durchdiewörter sowieeinebeglaubigteabschriftdesgrundbuchblattszuübersenden ersetzt. b)inabsatz2csatz1werdendiewörter demrichter durchdiewörter derfürdieführungdes Grundbuchs zuständigen Person ersetzt. c)inabsatz3asatz2werdendiewörter einbeglaubigterauszugausdemhandblatt durchdiewörter einebeglaubigteabschriftdesgrundbuchblatts ersetzt. d)absatz3b Satz2 und3 wird aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter (Absätze3a und3b Satz2) gestrichen. bb)satz3 wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 28 EinGrundbuchblattistumzuschreiben,wennesunübersichtlichgewordenist.Eskannumgeschrieben werden,wennesdurchumschreibungwesentlichvereinfacht wird wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter dergrundbuchrichter durchdiewörter diefürdieführungdes Grundbuchs zuständige Person ersetzt. b)insatz2werdendaswort Er durchdaswort Sie unddaswort er durchdaswort sie ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)inbuchstabecwerdenvordempunktamendeein SemikolonunddieWörter dabeisollenbeieintragungeninderzweitenunddrittenabteilungdiejeweiligenbisherigenlaufendennummernvermerkt werden eingefügt. b)inbuchstabehnummer1werdendiewörter dem Richter durchdiewörter derfürdieführungdes Grundbuchs zuständigen Person ersetzt wird wie folgt gefasst: 37 DieNummerngeschlossenerGrundbuchblätterdürfenfürneueBlätterdesselbenGrundbuchbezirksnicht wieder verwendet werden Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (3) wird gestrichen. b)insatz2werdendiewörter desgrundbuchrichters durchdiewörter derfürdieführungdes Grundbuchs zuständigen Person ersetzt. 7. unverändert 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ In 40Absatz1Satz2undAbsatz2wirdjeweilsnach der Angabe 39 die Angabe Abs. 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a)absatz2 wird aufgehoben. b)absatz3 wird Absatz2. c) Absatz 4 wird aufgehoben Absatz3 Satz2 wird aufgehoben. 16. Dem 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DieAbschriftkanndemAntragstellerauchelektronisch übermittelt werden. 17. Nach 46 wird folgender 46a eingefügt: 46a (1)DasProtokoll,dasnach 12Absatz4der GrundbuchordnungüberEinsichtenindasGrundbuch zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Einsicht, 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts, 3.dieBezeichnungderEinsichtnehmendenPerson undgegebenenfallsdiebezeichnungdervondieser vertretenen Person oder Stelle, 4. Angaben über den Umfang dereinsicht sowie 5.eineBeschreibungdesderEinsichtzugrundeliegendenberechtigtenInteresses;diesgiltnichtin den Fällen des 43. (2)DemEigentümerdesjeweilsbetroffenenGrundstücksoderdemInhaberdesgrundstücksgleichen RechtswirddieAuskunftdarüber,werEinsichtindas Grundbuchgenommenhat,aufderGrundlagederProtokolldatennachAbsatz1erteilt.EinedarüberhinausgehendeVerwendungderDatenistnichtzulässig. DiesesinddurchgeeigneteVorkehrungengegen zweckfremdenutzungundgegensonstigenmissbrauch zu schützen. (3)DieGrundbucheinsichtdurcheineStrafverfolgungsbehördeistimRahmeneinersolchenAuskunft nicht mitzuteilen, wenn 1.dieEinsichtzumZeitpunktderAuskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und 2.dieStrafverfolgungsbehördeerklärthat,dassdie BekanntgabederEinsichtdenErfolgstrafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. DurchdieAbgabeeinererneutenErklärungnachSatz1 Nummer2verlängertsichdieSperrfristumsechsMonate;mehrmaligeFristverlängerungistzulässig.Wurde demgrundstückseigentümeroderdeminhabereines grundstücksgleichenrechtseinegrundbucheinsicht nichtmitgeteiltundwirddieeinsichtnachablaufder 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert 17. Nach 46 wird folgender 46a eingefügt: 46a (1)DasProtokoll,dasnach 12Absatz4der GrundbuchordnungüberEinsichtenindasGrundbuch zu führen ist, muss enthalten: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4.AngabenüberdenUmfangderEinsichtsgewährung sowie 5. unverändert ErfolgtdieEinsichtdurcheinenBevollmächtigten deseigentümersoderdesinhaberseinesgrundstücksgleichenrechts,sindnurdieangabennach Satz1Nummer1bis3indasProtokollaufzunehmen. (2) unverändert (3) unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode SperrfristaufGrundeinesneuerlichenAuskunftsbegehrensbekanntgegeben,sosinddieGründefürdieabweichende Auskunft mitzuteilen. (4)NachAblaufdesaufdieErstellungderProtokollenächstfolgendenKalenderjahreswerdendienach Absatz1gefertigtenProtokollegelöscht.DieProtokolldatenzuGrundbucheinsichtennachAbsatz3 Satz1werdenfürdieDauereinesJahresnachAblauf derfrist,indereinebekanntgabenichterfolgendarf, fürauskünfteandengrundstückseigentümeroderden InhabereinesgrundstücksgleichenRechtsaufbewahrt; danach werden sie gelöscht. (5)ZuständigfürdieFührungdesProtokollsnach Absatz1unddieErteilungvonAuskünftennach Absatz2istderUrkundsbeamtederGeschäftsstelle desgrundbuchamts,dasdasbetroffenegrundbuchblatt führt. (6)FürdieErteilungvonGrundbuchabschriften,die EinsichtindieGrundaktesowiedieErteilungvonAbschriftenausderGrundaktegeltendieAbsätze1bis5 entsprechend.dasgleichegiltfürdieeinsichtinein Verzeichnisnach 12aAbsatz1derGrundbuchordnungunddieErteilungvonAuskünftenauseinemsolchenVerzeichnis,wennhierdurchpersonenbezogene Daten bekanntgegeben werden wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)NachAnordnungderLandesjustizverwaltungkannderGrundbuchinhaltineinanderesDateiformatübertragenoderderDatenbestandeines GrundbuchblattszerlegtundineinzelnenFragmentenindenDatenspeicherübernommenwerden. EineÜbertragungnichtcodierterInformationenin codierteinformationenistdabeinichtzulässig. DurchgeeigneteVorkehrungenistsicherzustellen, dassderinformationsgehaltunddiewiedergabefähigkeitderdatensowiedieprüfbarkeitderintegritätundderauthentizitätdergrundbucheintragungenauchnachderübertragungerhaltenbleiben. 128Absatz3derGrundbuchordnunggilt entsprechend wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdeneinsemikolonunddas Wort Verordnungsermächtigung angefügt. b)insatz1wirddaswort Vordrucken durchdas Wort Mustern ersetzt. c) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: WirddasGrundbuchalsDatenbankgrundbuchgeführt,sollunterVerwendungdieserMusterdieDarstellungauchaufdenaktuellenGrundbuchinhalt beschränktwerdenkönnen;nichtbetroffeneteile desgrundbuchblattsmüssendabeinichtdargestellt werden.dielandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungweiteredarstellungsformenfürdieanzeigedesgrundbuchinhaltsundfür (4)NachAblaufdeszweitenaufdieErstellungder ProtokollefolgendenKalenderjahreswerdendienach Absatz1gefertigtenProtokollegelöscht.DieProtokolldatenzuGrundbucheinsichtennachAbsatz3 Satz1werdenfürdieDauervonzweiJahrennach AblaufderFrist,indereineBekanntgabenichterfolgendarf,fürAuskünfteandenGrundstückseigentümer oderdeninhabereinesgrundstücksgleichenrechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht. (5) unverändert (6) unverändert 18. unverändert 19. unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14190 Grundbuchausdruckezuzulassen;siekönnendiese ErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdie Landesjustizverwaltungen übertragen. 20.In 68Absatz2Satz1wirdnachderAngabe 39 die Angabe Abs. 3 gestrichen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz4wirdnachderangabe 39 dieangabe Abs.3 gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ÄnderungenderlaufendenNummernvonEintragungenimBestandsverzeichnisundinderersten AbteilungsindderKatasterbehördebekanntzugeben.LiegteinvonderNeufassungbetroffenes GrundstückimPlangebieteinesBodenordnungsverfahrens,sindÄnderungenderlaufendenNummernvonEintragungen,auchinderzweitenund drittenabteilung,derzuständigenbodenordnungsbehörde bekanntzugeben. 22.In 70Absatz1Satz3wirdnachderAngabe 62 die Angabe Absatz 1 eingefügt. 23. Nach 71 wird folgender 71a eingefügt:, 71a Anlegung des Datenbankgrundbuchs (1)DieAnlegungdesDatenbankgrundbuchserfolgt durchneufassung.die 69und71geltensinngemäß,soweitnachfolgendnichtsAbweichendesbestimmt ist. (2)BeiderAnlegungdesDatenbankgrundbuchsgilt 69 Absatz 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben: 1.TextundFormderEintragungensindandiefür EintragungenindasDatenbankgrundbuchgeltenden Vorgaben anzupassen; 2.ÄnderungendertatsächlichenBeschreibungdes Grundstücks,dievonderfürdieFührungdesLiegenschaftskatasterszuständigenStellemitgeteilt wurden, sollen übernommen werden; 3.inEintragungeninderzweitenunddrittenAbteilungdesGrundbuchssollendieAngabenzuden betroffenengrundstückenundsonstigenbelastungsgegenständenaktualisiertwerden;beirechten,diedemjeweiligeneigentümereinesgrundstückszustehen,sollenzudemdieangabenzum herrschendengrundstückundinvermerkennach 9derGrundbuchordnungdieAngabenzumbelasteten Grundstück aktualisiert werden; 4.dieBezugnahmeaufdieEintragungsbewilligung oderandereunterlagenkannumdieangabennach 44Absatz2Satz2derGrundbuchordnungergänzt werden; 5.GeldbeträgeinRechtenundsonstigenVermerken, dieineinerfrüherenwährungeinesstaatesbezeichnetsind,derandereinheitlicheneuropäischen Währungteilnimmt,sollenaufEuroumgestellt werden; 20. unverändert 21. unverändert 22. unverändert 23. unverändert

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.dieausderTeilungvonGrundpfandrechtenentstandenenRechtesollenjeweilsgesondertindie HauptspaltederdrittenAbteilungübernommen werden;fürdienummerierungderrechtegilt 17 Absatz4 entsprechend. BetrifftdieNeufassungeinGrundpfandrecht,fürdas einbrieferteiltwurde,bedarfesnichtdervorlagedes Briefs;dieNeufassungwirdaufdemBriefnichtvermerkt,esseidenn,derVermerkwirdausdrücklichbeantragt. (3)Die 29und69Absatz4sindnichtanzuwenden. (4)DerFreigabevermerklautetwiefolgt: Dieses BlattistzurFortführungalsDatenbankgrundbuchneu gefasstwordenundandiestelledesbisherigenblattes getreten.freigegebenam/zum.inderaufschrift desbisherigenblattesistfolgendervermerkanzubringen: ZurFortführungalsDatenbankgrundbuchneu gefasstundgeschlossenam/zum.denvermerken istjeweilsdernamederveranlassendenpersonhinzuzufügen.werdennureinzelneteiledesgrundbuchblattsneugefasst,istdiesbeidenbetroffeneneintragungen zu vermerken wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FürdieUmschreibung,Neufassungund SchließungdesmaschinellgeführtenGrundbuchs geltendievorschriftenderabschnitteviundvii sowie 39sinngemäß,soweitindiesemAbschnitt nichtsabweichendesbestimmtist.anstellevon 39istbeiderNeufassung 69Absatz2Satz5 und6 anzuwenden. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)WirddasGrundbuchalsDatenbankgrundbuch geführt, ist nicht anzuwenden; 2.imFallderSchließungdesGrundbuchblatts ( 36)inSpalte8desBestandsverzeichnissesein HinweisaufdieneueBuchungsstelledervonder SchließungbetroffenenGrundstückeaufzunehmen,soweitnichtbereitseinAbschreibevermerk nach 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter 127der Grundbuchordnung durchdiewörter 127 Absatz1Satz1Nummer1derGrundbuchordnung sowiedes 76aAbsatz1Nummer3undAbsatz2 dieserverordnungunddes 14Absatz4desErbbaurechtsgesetzes ersetzt. b)inabsatz2wirdnachderangabe 62 dieangabe Absatz1 eingefügt. 26. Dem 76 wird folgender Satz angefügt: 63 Satz3 bleibt unberührt. 24. unverändert 25. unverändert 26. unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Nach 76 wird folgender 76a eingefügt: 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung (1)WirddasGrundbuchalsDatenbankgrundbuch geführt,geltenbeieintragungenindasgrundbuchfolgende Besonderheiten: 1.wirdeinGrundstückganzoderteilweiseabgeschrieben,istinSpalte8desBestandsverzeichnissesnebenderNummerdesaufnehmendenGrundbuchblattsauchdielaufendeNummeranzugeben, diedasgrundstückimdortigenbestandsverzeichniserhält;inspalte6desbestandsverzeichnisses desaufnehmendengrundbuchblattsistdiebisherigebuchungsstelleinentsprechenderanwendung des Satzes1 anzugeben; 2.ändertsichdielaufendeNummer,unterderein GrundstückimBestandsverzeichniseingetragenist, sollendieangabeninspalte2derzweitenunddrittenabteilung,diediesesgrundstückbetreffen,aktualisiertwerden;diebisherigelaufendenummer istrotzuunterstreichen;istvoneinereintragunglediglicheingrundstücksteiloderderanteileines Miteigentümersbetroffen,sollbezüglichderAngabenzumbetroffenenGegenstand,auchinanderen SpaltenderzweitenunddrittenAbteilung,entsprechendverfahrenwerden;AktualisierungundRötungsollenautomatisierterfolgen;diediesbezüglicheZuständigkeitderfürdieFührungdesGrundbuchs zuständigen Person bleibt jedoch unberührt; 3.dieLöschungeinesRechtssollnichtdadurchersetztwerden,dassdasRechtbeiderÜbertragung einesgrundstücksodereinesgrundstücksteilsauf einanderesgrundbuchblattnichtmitübertragen wird. (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungzubestimmen,dassvermerke nach 48derGrundbuchordnungüberdasBestehen unddaserlöscheneinermitbelastungautomatisiertangebrachtwerdenkönnen.dieanordnungenkönnen aufeinzelnegrundbuchämterbeschränktwerden.die LandesregierungenkönnendieErmächtigungdurch RechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen.automatisiertangebrachtevermerkenach Satz1geltenalsvondemGrundbuchamtangebracht, dasdieeintragungvollzogenhat,diedemvermerkzugrunde liegt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DieGrundbuchdatenkönnenauchfürDarstellungsformenbereitgestelltwerden,dievonden indieserverordnungundinderwohnungsgrundbuchverfügungvorgeschriebenenmusternabweichen,oderinstrukturiertermaschinenlesbarerform bereitgestelltwerden.insbesonderesindauszugsweisedarstellungen,hervorhebungenvonteilen 27. unverändert 28. unverändert

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode desgrundbuchinhaltssowiezusammenstellungen ausverschiedenengrundbuchblätternzulässig.im AbrufverfahrenkönnenauchInformationenüber denzeitpunktderjüngsteneintragungineinem Grundbuchblatt bereitgestellt werden. 29.In 86Absatz1werdennachderAngabe 127 die Wörter Absatz1 Satz1 Nummer1 eingefügt Satz1und2wirddurchdiefolgendenSätzeersetzt:,Hypotheken-,Grundschuld-undRentenschuldbriefe fürrechte,dieimmaschinellgeführtengrundbucheingetragenwerden,sollenmithilfeeinesmaschinellen Verfahrensgefertigtwerden;eineNachbearbeitungder ausdemgrundbuchaufdenbriefzuübertragenden Angabenistdabeizulässig.DiePerson,diedieHerstellungveranlassthat,solldenWortlautdesaufdemBrief anzubringendenvermerksaufseinerichtigkeitund Vollständigkeitprüfen.DerBriefsollabweichendvon 56Absatz1Satz2derGrundbuchordnungwederunterschriebennochmiteinemSiegeloderStempelversehenwerden.ErträgtanstellederUnterschriftdenNamenderPerson,diedieHerstellungveranlassthat, sowiedenvermerk Maschinellhergestelltundohne Unterschrift gültig Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe ( 62Satz1) gestrichen. b)insatz3werdendiewörter inallenländern gestrichenunddiewörter ihrerimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer ,veröffentlichtenbereinigten durchdiewörter der jeweils geltenden ersetzt. 32. Nach 92 wird folgender 92a eingefügt: 92a Zuständigkeitswechsel (1)GehtdieZuständigkeitfürdieFührungeines GrundbuchblattsaufeinanderesGrundbuchamtdesselbenLandesüber,istdasbetroffeneBlattnichtzu schließen,sondernimdatenverarbeitungssystemdem übernehmendengrundbuchamtzuzuordnen,wenndie technischenvoraussetzungenfüreineübernahmeder Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort des daswort zweiten eingefügtundwirddaswort nächstfolgenden durch das Wort folgenden ersetzt. b)insatz2werdendiewörter einesjahres durch die Wörter von zwei Jahren ersetzt Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:,derabdruckstehteinemamtlichenausdruck gleich,wennerdiekennzeichnung beglaubigter Ausdruck trägt,einenvomnotarunterschriebenenbeglaubigungsvermerkenthältundmitdem AmtssiegeldesNotarsversehenist.DerAusdruck nachsatz1kanndemantragstellerauchelektronisch übermittelt werden. 31. unverändert 32. unverändert 33. unverändert 34. unverändert

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/14190 Datengegebensind.DieZuordnungimSystembedarf derbestätigungdurchdasabgebendeunddasübernehmende Grundbuchamt. (2)GehtdieZuständigkeitfürdieFührungeines GrundbuchblattsaufeinGrundbuchamteinesanderen LandesüberundsinddietechnischenVoraussetzungen füreineübernahmederdatenindasdortigedatenverarbeitungssystemgegeben,sinddiegrundbuchdaten demübernehmendengrundbuchamtnachanordnung derlandesjustizverwaltunginelektronischerformzu übermitteln. (3)IndenFällenderAbsätze1und2ist 26 Absatz3,4,6und7entsprechendanzuwenden.Sind dietechnischenvoraussetzungenfüreineübernahme derdatennichtgegeben,erfolgtderzuständigkeitswechselinsinngemäßeranwendungdervorschriften des Abschnitts V dieser Verordnung wird wie folgt gefasst: 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch Rechtsverordnung 1.inderGrundbuchordnungoderindieserVerordnungnichtgeregelteweitereEinzelheitendesVerfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und 2.dieAnlegungdesmaschinellgeführtenGrundbuchs einschließlichseinerfreigabeganzoderteilweise demurkundsbeamtendergeschäftsstellezuübertragen. DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungen durchrechtsverordnungaufdielandesjustizverwaltungenübertragen.dieermächtigungnachsatz1 Nummer2giltnichtfürdieAnlegungunddieFreigabe eines Datenbankgrundbuchs. 34.In 95wirdnachderAngabe 62 dieangabe Absatz1 eingefügt. 35. Nach 100 wird folgender 100a eingefügt: 100a Zuständigkeitswechsel (1)FürdieAbgabeelektronischerAktenaneinanderes Grundbuchamt gilt 92a sinngemäß. (2)GehtdieZuständigkeitfürdieFührungdes GrundbuchsübereinesvonmehrerenGrundstücken, dieaufeinemgemeinschaftlichenblatteingetragenen sind,oderübereinengrundstücksteilaufeinanderes Grundbuchamtüber,sinddemanderenGrundbuchamt diedasabgeschriebenegrundstückbetreffendenakteninhalte in elektronischer Form zu übermitteln wird wie folgt gefasst: 114 Die 6,9,13,15und17inderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel5satz1 diesesgesetzes]geltendenfassungsindauchaufein wird wie folgt gefasst: 93 Ausführungsvorschriften; Verordnungsermächtigung DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch Rechtsverordnung 1. unverändert 2. unverändert DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungen durchrechtsverordnungaufdielandesjustizverwaltungenübertragen.dieermächtigungnachsatz1 Nummer2giltnichtfürdieFreigabeeinesDatenbankgrundbuchs. 36. unverändert 37. unverändert 38. unverändert

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tragungenanzuwenden,dievordiesemzeitpunktbeantragt,aberzudiesemzeitpunktnochnichtvorgenommen worden sind. Artikel 3 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung DieWohnungsgrundbuchverfügunginderFassungder Bekanntmachungvom24.Januar1995 (BGBl.IS.134) wird wie folgt geändert: 1. 7 wird aufgehoben. 2.In 8wirddieAngabe 7 durchdieangabe 6 ersetzt. 3.In 9Satz1wirddasWort bis durchdaswort und ersetzt. 4. Dem 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WurdevonderAnlegungbesondererGrundbuchblätterabgesehen,sollendiesebeidernächstenEintragung,diedasWohnungseigentumbetrifft,spätestens jedochbeideranlegungdesdatenbankgrundbuchsangelegt werden. 5.Die Anlage2 wird aufgehoben. Artikel 3 unverändert Artikel 4 Änderung sonstigen Bundesrechts (1)DasGesetzüberMaßnahmenaufdemGebietdes GrundbuchwesensinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer ,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 26a wird wie folgt geändert: a)absatz2 wird aufgehoben. b)absatz3 wird Absatz wird aufgehoben. 3.In 36aSatz1werdendieWörter 18bis20,22bis 26aund28 durchdiewörter 18bis20und22bis 26a ersetzt. (2) 40derSchiffsregisterordnunginderFassungder Bekanntmachungvom26.Mai1994 (BGBl.IS.1133),die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 40 DerNachweis,dasszwischenEhegattenoderLebenspartnernGütertrennungodereinvertragsmäßigesGüterrechtbestehtoderdasseinGegenstandzumVorbehaltsgut einesehegattenoderlebenspartnersgehört,kanndurchein ZeugnisdesGerichtsüberdieEintragungdesgüterrechtlichenVerhältnissesimGüterrechtsregistergeführtwerden. (3)In 73Satz1derVerordnungzurDurchführungder SchiffsregisterordnunginderFassungderBekanntmachung vom30.november1994 (BGBl.IS.3631;1995IS.249), diezuletztdurch geändertwordenist,werdennachdem Artikel 4 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ Absatz1derGrundstücksverkehrsordnunginder FassungderBekanntmachungvom20.Dezember1993 (BGBl.IS.2182,2221),diezuletztdurchArtikel4 Absatz44desGesetzesvom22.September2005 (BGBl.IS.2809)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Wort regeln daskommaunddiewörter soweitdies nichtdurchverwaltungsvorschriftennach 93Satz1der SchiffsregisterordnunginVerbindungmit 134Satz2der Grundbuchordnung geschieht gestrichen. (4)Artikel119desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.InNummer2wirddasSemikolondurcheinenPunktersetzt. 2.Nummer3 wird aufgehoben. (5)Dem 874desBürgerlichenGesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.I S.42,2909;2003IS.738),daszuletztdurch geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: EinerBezugnahmeaufdieEintragungsbewilligungsteht diebezugnahmeaufdiebisherigeeintragungnach 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich. (6) 7Absatz2desWohnungseigentumsgesetzesinder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer403-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. (7) 14desErbbaurechtsgesetzesinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer403-6,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz2wirddasWort soll durchdaswort sind undwerdendiewörter vermerktwerden durch die Wörter zu vermerken ersetzt. 2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BeiWohnungs-undTeilerbbauberechtigtenwirdder VermerkdurchBezugnahmeaufdieWohnungs-und Teilerbbaugrundbücher ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch Rechtsverordnungzubestimmen,dassdieVermerke nachabsatz1satz2undabsatz3satz2automatisiert angebrachtwerden,wenndasgrundbuchunddaserbbaugrundbuchalsdatenbankgrundbuchgeführtwerden. DieAnordnungkannaufeinzelneGrundbuchämtersowieaufeinzelneGrundbuchblätterbeschränktwerden. DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungdurch RechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert Artikel 5 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer4wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. b)innummer5wirdderpunktamendedurchdas Wort oder ersetzt. c)nachnummer5wirdfolgendenummer6angefügt: 6.wedereinAnmeldevermerkgemäß 30bAbsatz1desVermögensgesetzesimGrundbuch eingetragenistnochdemgrundbuchamtein nichterledigtesersuchenaufeintragung eines Anmeldevermerks vorliegt. 2.InSatz3wirddieAngabe 5 durchdieangabe 6 ersetzt. Artikel 6 Änderung des Vermögensgesetzes DasVermögensgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Februar2005 (BGBl.IS.205),daszuletzt durchartikel3desgesetzesvom23.mai2011 (BGBl.I S. 920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 30a wird folgender 30b eingefügt:, 30b Anmeldevermerk (1)FürGrundstückeundErbbaurechte,fürdieinnerhalbderAusschlussfristdes 30aeinAntragauf Rückübertragungeingegangenist,derwederbestandskräftigabgelehntnochzurückgenommenoder fürerledigterklärtwordenist,ersuchtdaszuständigelandesamtzurregelungoffenervermögensfragendasgrundbuchamtumeintragungeinesanmeldevermerksimgrundbuch.deranmeldevermerkist inderzweitenabteilungdesgrundbuchsmitfolgendemwortlauteinzutragen: EsliegteinAntragauf Rückübertragungnach 30Absatz1desVermögensgesetzesvor. DieEintragungerfolgtausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1. (2)ZurVorbereitungdesErsuchensnachAbsatz1 beteiligendielandesämterzurregelungoffener VermögensfragendieihnennachgeordnetenzuständigenÄmterzurRegelungoffenerVermögensfragen unddasbundesamtfürzentralediensteundoffene Vermögensfragen. (3)WirdderAntragaufRückübertragunginder Folgezeitbestandskräftigabgelehnt,zurückgenommenoderfürerledigterklärt,ersuchtdasLandesamt zurregelungoffenervermögensfragendasgrundbuchamtunverzüglichumlöschungdesanmeldevermerks. 2.Nach 34Absatz2Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: GleichzeitigersuchtdieBehördedasGrundbuchamtumLöschungdesAnmeldevermerksnach 30b Absatz 1.

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/14190 Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTag nachderverkündunginkraft.artikel1nummer5und6 sowieartikel2nummer17tretenam [einsetzen:datum deserstentagesdeszwölftenaufdieverkündungfolgenden Kalendermonats] in Kraft. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichderSätze 2bis4am TagnachderVerkündunginKraft.Artikel1Nummer5 und6sowieartikel2nummer17tretenam [einsetzen: DatumdeserstenTagesdeszwölftenaufdieVerkündung folgendenkalendermonats]inkraft.artikel2nummer30trittam1.september2013inkraft.artikel5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Edgar Franke, Mechthild Dyckmans, Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/12635inseiner228.Sitzungam14.März2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. II.Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 12635inseiner112.Sitzungam26.Juni2013beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme des Gesetzentwurfs. III.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 12635inseiner142.Sitzungam26.Juni2013beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsinderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dendiefraktionender CDU/CSUundFDPindenRechtsausschusseingebracht habenunddenderausschussmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdpbeistimmenthaltungder FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN angenommen hat. DieFraktionderCDU/CSUhobdieBedeutungdesGesetzesvorhabensalsTeilderIT-StrategiederBundesregierung hervor.diekoalitionbringedamiteinweiteresvorhaben zurmodernisierungderjustizimbereichdesgrundbuchwesensaufdenweg.zurfortentwicklungderbisherigen elektronischengrundbücherlangfristiginvollstrukturierte bundeseinheitlichedatenbankgrundbücherseiesnotwendig,rund36millionengrundbücherumzuwandeln.umdie absehbareweitereentwicklungbeobachtenzukönnen, hättendiekoalitionsfraktionendiebundesregierungaufgefordert,dembundestagüberdieumsetzungdesgesetzes regelmäßig Bericht zu erstatten. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENteiltedasAnliegendesGesetzentwurfsdemGrundenach,machteaber deutlich,dassderänderungsantragderkoalitionsfraktionendieinderöffentlichenanhörungdeutlichgewordenen Problemfeldernichtausreichendberücksichtige.Nichthinreichendgeklärtsei,obderGesetzentwurfdasmaterielle und formelle Grundbuchrecht tatsächlich unberührt lasse. DieFraktionderFDPmachtedeutlich,dassdieinderöffentlichenAnhörungvorgetragenenBedenkenderRechtspflegerdurchdenGesetzentwurfnichtgelöstwerdenkönnten,weildieentsprechendenRechtsfragennichtindessen Anwendungsbereichfielen.DiegegenüberderBundes- regierungvorgebrachteberichtsbittestelleimübrigensi- cher,dassderbundestagdieweitereentwicklungverfolgen könne. DieFraktionderSPDhobhervor,dassdieBedenkender RechtspflegerinderTatausgeräumtseien.DieinderöffentlichenAnhörungangeregteRegelungderEinsichtnahmerechtevonImmobilienverwalternindasGrundbuch,dieder Gesetzentwurf nicht erfasse, müsse jedoch bald erfolgen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsempfiehlt,wirdaufdiejeweiligeBegründunginDrucksache17/ verwiesen. Zu Artikel1 (Änderung der Grundbuchordnung GBO) Zu Nummer5 ( 12 Absatz4 GBO) DieÄnderunggehtzurückaufeinePrüfbittedesBundesrateszumGesetzentwurfderBundesregierung (vgl.nummer1derstellungnahme,drucksache17/12635)undeinen hierzuvonderbundesregierunginihrergegenäußerung formuliertenregelungsvorschlag (a.a.o.).aufdiebegründungdesvorschlagsderbundesregierungwirdbezug genommen. Zu Nummer7 ( 12c Absatz 2 GBO) EswirdeinvereinfachtesVerfahrenzurErledigungderErsuchenzurEintragungundLöschungvonAnmeldevermerkennach 30bdesVermögensgesetzes (vgl.artikel6) durchdasgrundbuchamtvorgesehen.dazuisteserforderlich,dassdasersuchenalssolchesimsinneder 29 Absatz3,38GBOohneinhaltlichePrüfungskompetenzdes GrundbuchamteszubehandelnistunddieEintragungsowie dielöschungdesanmeldevermerksdemurkundsbeamten dergeschäftsstelleübertragenwird,dergemäß 12c Absatz2Nummer3GBObereitsmitvergleichbarenAufgabenbefasstist.WirddemRückgabeantragstattgegeben unddasgrundbuchnach 34Absatz2VermGberichtigt, kannderinsoweitohnehinzuständigerechtspflegerdielöschungdesdanngegenstandslosenanmeldevermerksohne Mehraufwand und gleichzeitig vornehmen. Zu Nummer 18 neu ( 133 Absatz 5 GBO) DieFristfürdieAufbewahrungvonProtokolldatenimautomatisiertenGrundbuchabrufverfahrenwirdandiein 12 Absatz4GBO-EvorgeseheneAufbewahrungsfristfürProtokollezuGrundbucheinsichtenangepasst.DieÄnderung gehtzurückaufeinenvorschlagderbundesregierung (vgl. Nummer 1 der Gegenäußerung, Drucksache 17/12635).

23 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23 Drucksache 17/14190 Zu Nummer 24 neu ( 149 Absatz 3 GBO) DieÄnderunggehtzurückaufeinAnliegendesBundesrates (vgl.nummer5derstellungnahmezumgesetzentwurf derbundesregierung,drucksache17/12635)sowieeinen hierzuvonderbundesregierunginihrergegenäußerung formuliertenregelungsvorschlag (a.a.o.).aufdiebegründungdesvorschlagsderbundesregierungwirdbezug genommen. Zu Artikel2 (Änderung der Grundbuchverfügung GBV) Zu Nummer17 ( 46a Absatz 1 und 4 GBV) DieÄnderungin 46aAbsatz1Nummer4GBV-EgehtzurückaufeinenvonderBundesregierunginihrerGegenäußerungformuliertenRegelungsvorschlag (vgl.nummer2 dergegenäußerung,drucksache17/12635).aufdiebegründung des Vorschlags wird Bezug genommen. MitderAnfügungvonSatz2an 46aAbsatz1GBV-Esoll derprotokollierungsaufwandsogeringwiemöglichgehaltenwerden.eserscheintausreichend,dasprotokollüberdie GrundbucheinsichtdannaufdieAngabenzumZeitpunkt dereinsicht,zumeingesehenengrundbuchblattundzuder EinsichtnehmendenPersonzubeschränken,wenndiese PersonalsBevollmächtigterdesEigentümersaufgetreten ist.indiesemfallkanndereigentümerohneweiteresbei BedarfnähereInformationendirektvomBevollmächtigten einzuholen. DieÄnderungenin 46aAbsatz4GBV-Egehenzurückauf eineprüfbittedesbundesrateszumgesetzentwurfderbundesregierung (vgl.nummer1derstellungnahme,drucksache17/12635)undeinenhierzuvonderbundesregierung inihrergegenäußerungformuliertenregelungsvorschlag (a.a.o.).aufdiebegründungdesvorschlagsderbundesregierung wird Bezug genommen. Zu Nummer 29 neu ( 83 Absatz 3 GBV) DieFristenfürdieAufbewahrungvonProtokolldatenim automatisiertengrundbuchabrufverfahrenwerdenandiein 46aAbsatz4GBV-EvorgesehenenAufbewahrungsfristen fürprotokollezugrundbucheinsichtenangepasst.dieänderungengehenzurückaufeinenvorschlagderbundesregierung (vgl.nummer1dergegenäußerung,drucksache 17/12635). Zu Nummer 30 neu ( 85 GBV) DerdurchdasGesetzzurÜbertragungvonAufgabenim BereichderfreiwilligenGerichtsbarkeitaufNotareindie Grundbuchverfügungeingefügte 85GBV,deram1.September2013inKrafttretenwird,schreibtvor,welcheformalenAnforderungendievomNotarerteiltenGrundbuchabdruckeerfüllenmüssen.DieVorgabenfürdieErteilung vonbeglaubigtenabdruckenwerdennunmehrandieentsprechendenregelungenin 78Absatz2GBVfürdieErteilungvonamtlichenAusdruckendurchdasGrundbuchamt angepasst.zudemwirddieelektronischeübermittlungdes einfachenabdruckszugelassen.diesentsprichtderfüreinfacheausdruckedesgrundbuchamtsgeltendenregelung des 78 Absatz 1 Satz 2 GBV. Zu Nummer 35 neu ( 93 GBV) DieÄnderungin 93Satz3GBV-Egehtzurückaufein AnliegendesBundesrates (vgl.nummer4derstellungnahmezumgesetzentwurfderbundesregierung,drucksache17/12635)sowieeinenhierzuvonderbundesregierung inihrergegenäußerungformuliertenregelungsvorschlag (a.a.o.).aufdiebegründungdesvorschlagsderbundesregierung wird Bezug genommen. ZudenArtikeln5und6 neu (ÄnderungderGrundstücksverkehrsverordnung GVO undänderungdesvermögensgesetzes VermG) NachderGrundstücksverkehrsordnung ( 2Absatz1Satz1 GVO)unterliegtindenneuenBundesländerndieVeräußerungeinesGrundstückssowiedieBestellungeinesErbbaurechtsaneinemGrundstückeinerGenehmigungspflicht. SinnderGenehmigungspflichtistes,dievermögensrechtlichenAnsprüchederAlteigentümernachdemVermögensgesetz (VermG)abzusichern.DasVermGenthälteinnur schuldrechtlichausgestaltetesverbot,überanmeldebelastete Vermögenswertezuverfügen ( 3Absatz3bis5VermG). GäbeesdieGenehmigungspflichtnachderGVOnicht, würdedervermögensrechtlicheanspruchdurchdieveräußerungdesvermögenswertesvereiteltwerden,dennder gutgläubige Erwerber erlangt das Eigentum unbelastet. Inzwischensindüber99Prozentdervermögensrechtlichen AnmeldungenimImmobilienbereich (imverwaltungsverfahren)erledigt.imbereichderns-schädigungen (1933 bis1945)beträgtdererledigungsstandca.77prozent.unabhängigdavonistindenneuenländern bisaufengumgrenzteausnahmefälle injedemeinzelnenverkaufsfall undbeijedererbbaurechtsbestellungdieerteilungeiner Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich. UmdenbeschriebenenVerwaltungsaufwandzusenken,soll derdergvozugrundeliegendesicherungsgedankezielgenaunurnochimhinblickaufdiejenigengrundstückeverfolgtwerden,dienochmitvermögensrechtlichenrückübertragungsansprüchenbelastetsind.aufdieseweisesollgewährleistetwerden,dassalleunbelastetengrundstückeab einembestimmtenzeitpunktunbeschränktamgrundstücksverkehr teilnehmen können. DiesesZielsollerreichtwerden,indemdasGenehmigungserfordernisnachderGVOaufVerträgezurVeräußerung vongrundstückensowiezurbestellungundübertragung vonerbbaurechtenbegrenztwerden,fürdieeinantragauf RückübertragungnachdemVermögensgesetzvorliegtund nochnichterledigtist.dasbestehenderanmeldebelastung solldabeidurcheintragungeinesvermerksimgrundbuch transparentgemachtwerden.istdemnacheinsolchervermerkindemgrundbuchdesjenigengrundstückseingetragen,daszumbeispielgegenstandeineskaufvertragesist, soistdasgenehmigungsverfahrennachdergrundstücksverkehrsordnung durchzuführen. DerRegelungsvorschlagführtzunächstzueinemMehraufwandbeidenVermögensämtern,weildieRechercheim HinblickaufallenochanmeldebelastetenGrundstückezur FeststellungdergrundbuchgenauenBezeichnungbetrieben werdenmuss.diesezusätzlichebelastungtrifftvorallem dasbundesamtfürzentralediensteundoffenevermögensfragen (BADV),dadieBehördefürdieBearbeitungderAn-

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