Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG) A. Ziele Mit dem Gesetz sollen folgende Ziele erreicht werden: Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge Vereinfachung der Eigenheimrente Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes Stärkung der Verbraucher im Markt Verbesserung des Anlegerschutzes. B. Lösung Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzes sind beidersteuerlichbegünstigtenprivatenaltersvorsorge:einführungeines Produktinformationsblatts bei der Basisversorgung im Alter: Anhebung der Förderhöchstgrenze von Euro auf Euro VerbesserungdersteuerlichbegünstigtenAbsicherungderBerufsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Erwerbsfähigkeit bei der Riester-Rente (ohne Eigenheimrente): VerbesserungdesErwerbsminderungsschutzesbeiAltersvorsorgeverträgen MeldungbeiÜbertragungenimRahmendesVersorgungsausgleichsauch bei ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen StreichungderBescheinigungspflichtderErträge ( 94Absatz1desEinkommensteuergesetzes EStG) VerbesserungenbeiderAusgestaltungdesgenossenschaftlichenRiester- Anlageprodukts bei der Eigenheimrente: jederzeitigekapitalentnahmefürselbstgenutzteswohneigentuminder Ansparphase jederzeitigeeinmalbesteuerungdeswohnförderkontoswährendderauszahlungsphase

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErleichterungenimHinblickaufdieAbsicherungderweiterenGeschäftsanteile einer Genossenschaft Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums ZulassungeinesAltersvorsorge-Eigenheimbetragszwischen75und 100 Prozent des geförderten Kapitals AbsenkungderjährlichenErhöhungderindasWohnförderkontoeingestellten Beträge von 2 Prozent auf 1 Prozent rechtzeitigerantragaufentnahmedesaltersvorsorge-eigenheimbetrags vor der Auszahlungsphase EinbeziehungeinesUmbauszurReduzierungvonBarriereninoderander selbst genutzten Wohnung in die Eigenheimrentenförderung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Gebietskörperschaft (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Volle Jahreswirkung 1 Kassenjahr Insgesamt Bund Länder und Gemeinden 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10818 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz AltvVerbG) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 5Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366,3862),das zuletztdurchartikel3desgesetzesvom8.mai2012 (BGBl.IS.1030)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)beiträge des Steuerpflichtigen aa)zumaufbaueinereigenenkapitalgedecktenaltersversorgung,wenndervertrag nurdiezahlungeinermonatlichen,aufdas LebendesSteuerpflichtigenbezogenen lebenslangenleibrentenichtvorvollendungdes62.lebensjahresodernurdieergänzendeabsicherungdeseintrittsder Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente),dervermindertenErwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente)odernurvon Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.hinterbliebeneindiesemsinne sindderehegattedessteuerpflichtigen unddiekinder,fürdieeranspruchauf KindergeldoderaufeinenFreibetragnach 32Absatz6hat.DerAnspruchaufWaisenrentedarflängstensfürdenZeitraum bestehen,indemderrentenberechtigte dievoraussetzungenfürdieberücksichtigung als Kind im Sinne des 32 erfüllt; bb)fürseineabsicherunggegendeneintritt derberufsunfähigkeitoderdervermindertenerwerbsfähigkeit (Versicherungsfall),wennderVertragnurdieZahlung einermonatlichen,aufdaslebendes Steuerpflichtigenbezogenenlebenslangen LeibrentefüreinenVersicherungsfallvorsieht,derbiszurVollendungdes67.Lebensjahreseingetretenist.DerVertrag kanndiebeendigungderrentenzahlung wegeneinesmedizinischbegründeten WegfallsderBerufsunfähigkeitoderder vermindertenerwerbsfähigkeitvorsehen. DieHöhederzugesagtenRentekannvom AlterdesSteuerpflichtigenbeiEintrittdes Versicherungsfallsabhängiggemacht werden,wenndersteuerpflichtigedas 57.Lebensjahr vollendet hat. bb) Vor Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: DieAnsprüchenachBuchstabebdürfennicht vererblich,nichtübertragbar,nichtbeleihbar, nichtveräußerbarundnichtkapitalisierbarsein. NebendengenanntenAuszahlungsformendarf keinweitereranspruchaufauszahlungenbestehen. b)inabsatz2asatz4nummer1werdendiewörter und erstatteten gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: VorsorgeaufwendungennachAbsatz1Nummer2 Satz4sindbiszu24000Eurozuberücksichtigen. bb)insatz4werdendiewörter 2005sind60Prozent durchdiewörter 2013sind76Prozent ersetzt. cc)insatz7werdendiewörter 10Absatz1Nummer2Satz3 durchdiewörter Absatz1Nummer 2 Satz 5 ersetzt. d)inabsatz4asatz1wirddieangabe 2005 durchdie Angabe 2013 ersetztundwerdenindertabelledie Zeilen der Kalenderjahre 2005 bis 2012 gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: VersicherungspflichtigenachdemGesetzüberdie AlterssicherungderLandwirtestehenPflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die 1.eineAnrechnungszeitnach 58Absatz1Nummer3oderNummer6desSechstenBuchesSozialgesetzbuchindergesetzlichenRentenversicherung erhalten und 2.unmittelbarvoreinerAnrechnungszeitnach 58 Absatz1Nummer3oderNummer6desSechsten BuchesSozialgesetzbucheinerderimerstenHalbsatz,inSatz1oderinSatz4genanntenbegünstigten Personengruppen angehörten.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa)insatz4werdennachdemwort bevollmächtigt diewörter oderliegtdemanbietereinzulageantragnach 89Absatz1vor undnachder Angabe Satz1 diewörter fürdasjeweilige Beitragsjahr eingefügt. bb) Satz 5 wird aufgehoben Nummer 5 wird wie folgt geändert: a)insatz7wirddaswort Vordruck durchdaswort Muster ersetzt. b)insatz8werdendiewörter 92aAbsatz2Satz10 ersterhalbsatz durchdiewörter 92aAbsatz2 Satz 9 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 10Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabeaaistfürVertragsabschlüssevordem1.Januar 2012mitderMaßgabeanzuwenden,dassderVertrag diezahlungderleibrentenichtvorvollendungdes 60. Lebensjahres vorsehen darf. b)inabsatz24csatz3nummer2werdenvordenwörtern 10aAbsatz1Satz1oderSatz3 diewörter Satz 2 oder eingefügt. c) Absatz 64 wird wie folgt gefasst: (64)BeideninAbsatz24cSatz2und3genannten PersonengruppenistderSummenach 86Absatz1 Satz2dieSummederindemdemKalenderjahrvorangegangenenKalenderjahrnachstehendgenannten Einnahmen und Leistungen hinzuzurechnen: 1.dieerzieltenEinnahmenausderTätigkeit,diedie ZugehörigkeitzumPersonenkreisdesAbsatzes24c Satz 2 begründet, und 2. die bezogenen Leistungen im Sinne des Absatzes 24c Satz 3 Nummer Satz 2 wird wie folgt gefasst: IstnureinEhegattenachSatz1begünstigt,soistauch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn 1.beideEhegattennichtdauerndgetrenntleben ( 26 Absatz 1), 2.beideEhegattenihrenWohnsitzodergewöhnlichen AufenthaltineinemMitgliedstaatderEuropäischen UnionodereinemStaathaben,aufdendasAbkommenüberdenEuropäischenWirtschaftsraumanwendbar ist, 3.einaufdenNamendesanderenEhegattenlautender Altersvorsorgevertrag besteht, 4.derandereEhegattezugunstendesAltersvorsorgevertragesnachNummer3imjeweiligenBeitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und 5.dieAuszahlungsphasedesAltersvorsorgevertrages nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter derin 10agenannten Grenzen durchdiewörter desin 10aAbsatz1 Satz 1 genannten Höchstbetrags ersetzt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: BeieinerAufgabederSelbstnutzungnach 92a Absatz3Satz1geltenimBeitragsjahrderAufgabe derselbstnutzungauchdienachderaufgabeder SelbstnutzunggeleistetenBeiträgeoderTilgungsleistungenalsAltersvorsorgebeiträgenachSatz1. BeieinerReinvestitionnach 92aAbsatz3Satz9 Nummer1geltenimBeitragsjahrderReinvestition auchdiedavorgeleistetenbeiträgeodertilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdendiewörter diein 10a Absatz1Satz1genanntenBeträge durchdiewörter derin 10aAbsatz1Satz1genannteHöchstbetrag ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: FürdienichterwerbsmäßigausgeübtePflegetätigkeiteinernach 3Satz1Nummer1adesSechsten BuchesSozialgesetzbuchrentenversicherungspflichtigenPersonistfürdieBerechnungdesMindesteigenbeitragseintatsächlicherzieltesEntgelt von 0 Euro zu berücksichtigen Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerAntragistschriftlichinnerhalbeinesJahresvom AntragstellerandenAnbieterzurichten;dieFristbeginntmitderErteilungderBescheinigungnach 92, diedieermittlungsergebnissefürdasbeitragsjahrenthält,fürdaseinefestsetzungderzulageerfolgensoll wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Vordruck durchdaswort Muster ersetzt. b)insatz2werdendiewörter 92aAbsatz2Satz10 ersterhalbsatz durchdiewörter 92aAbsatz2 Satz 9 ersetzt a wird wie folgt geändert: a)absatz1satz1wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: DerZulageberechtigtekanndasineinemAltersvorsorgevertraggebildeteundnach 10aodernach diesemabschnittgefördertekapitalwiefolgtverwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag): 1.biszumBeginnderAuszahlungsphaseunmittelbarfürdieAnschaffungoderHerstellungeiner WohnungoderzurTilgungeineszudiesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder 2.biszumBeginnderAuszahlungsphaseunmittelbarfürdenErwerbvonPflicht-GeschäftsanteilenaneinereingetragenenGenossenschaftfür dieselbstnutzungeinergenossenschaftswohnungoderzurtilgungeineszudiesemzweck aufgenommenen Darlehens oder

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ biszumBeginnderAuszahlungsphasefürdie FinanzierungeinesUmbauseinerWohnung, wenn a) das für den Umbau entnommene Kapital aa)mindestens6000eurobeträgtundfür eineninnerhalbeineszeitraumsvon dreijahrennachderanschaffungoder HerstellungderWohnungvorgenommenen Umbau verwendet wird oder bb)mindestens Euro beträgt, b)dasfürdenumbauentnommenekapitalzu mindestens50prozentaufmaßnahmenentfällt,diedievorgabenderdin18040teil2, AusgabeSeptember2011,soweitbaustrukturellmöglich,erfüllen,undderverbleibendeTeilderKostenderReduzierungvon BarriereninoderanderWohnungdient;die zweckgerechteverwendungistdurcheinen Sachverständigen zu bestätigen; und c)derzulageberechtigteodereinmitnutzer derwohnungfürdieumbaukostenweder eineförderungdurchzuschüssenocheine Steuerermäßigungnach 35ainAnspruch nimmtodernehmenwirdnochdieberücksichtigungalsaußergewöhnlichebelastung nach 33beantragthatoderbeantragen wirdunddiesschriftlichbestätigt.diesebestätigungistbeiderantragstellungnach 92bAbsatz1Satz1gegenüberderzentralenStelleabzugeben.BeiderInanspruchnahmeeinesDarlehensimRahmeneines Altersvorsorgevertragesnach 1Absatz1a desaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetzeshatderzulageberechtigtediebestätigunggegenüberseinemanbieterabzugeben. DieDIN18040istimBeuth-VerlagGmbH,BerlinundKöln,erschienenundbeimDeutschen Patent-undMarkenamtinMünchenarchivmäßiggesichertniedergelegt.Dietechnischen MindestanforderungenfürdieReduzierungvon BarriereninoderanderWohnungnachSatz1 Nummer3BuchstabebwerdendurchdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzenfestgelegtundim Bundesbaublattveröffentlicht.Sachverständige imsinnedieservorschriftsindnachlandesrecht Bauvorlageberechtigte. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter diesgiltnicht, wennabsatz3satz8anzuwendenist durch diewörter zurtilgungeingesetzteungefördertebeiträgeeinschließlichderdaraufentfallendenerträgefließendemzulageberechtigten in diesem Zeitpunkt zu ersetzt. bb)insatz3wirddieangabe 2Prozent durchdie Angabe 1 Prozent ersetzt. cc)insatz4nummer1werdendiewörter Satzes10ersterHalbsatz durchdieangabe Satzes 9 ersetzt. dd)insatz6werdendiewörter zubeginn durch diewörter jederzeitin unddiewörter Satzes10ersterHalbsatz durchdieangabe Satzes 9 ersetzt. ee)insatz8wirdnachdemwort Altersvorsorgevermögen das Wort vollständig eingefügt. ff) Die Sätze 9 und 10 werden wie folgt gefasst: WurdedieGeschäftsbeziehungimHinblick aufdenjeweiligenaltersvorsorgevertragzwischendemzulageberechtigtenunddemanbieterbeendet,weildasangespartekapital vollständigausdemaltersvorsorgevertragentnommenoderdasgewährtedarlehenvollständiggetilgtwurde,wirddaswohnförderkonto beidiesemanbietergeschlossenundvonder zentralenstelleweitergeführt.erfolgteinezahlungnachsatz4nummer1odernachabsatz3 Satz9Nummer2,wirddasWohnförderkonto abdemzeitpunktdereinzahlungvondemanbieter,beidemdieeinzahlungerfolgt,weitergeführt. gg)insatz11wirddieangabe Satz10 durchdie Angabe Satz 9 ersetzt. hh)insatz13werdendiewörter Satzes10erster Halbsatz durch die Angabe Satzes 9 ersetzt. ii)insatz16werdendiewörter Satzes10zweiterHalbsatz durchdieangabe Satzes10 ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa)indensätzen3und4werdenjeweilsdiewörter Absatzes2Satz10ersterHalbsatz durch die Wörter Absatzes 2 Satz 9 ersetzt. bb)insatz6werdendiewörter Absatzes2 Satz10 durchdiewörter Absatzes2Satz9 ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: DieSätze1bis6geltenentsprechendfürEhegatten,dieimZeitpunktdesTodesdesZulageberechtigten 1.nichtdauerndgetrenntgelebthaben ( 26 Absatz 1) und 2.ihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthaltineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnionodereinemStaathatten,auf dendasabkommenüberdeneuropäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter Absatzes2 Satz10ersterHalbsatz durchdiewörter Absatzes 2 Satz 9 ersetzt. bb)insatz5werdendiewörter beieinembestehendenwohnförderkontodie durchdiewörter dieimwohnförderkonto unddiewörter

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode imzeitpunktderaufgabe durchdiewörter nachletztmaligererhöhungdeswohnförderkontosnachabsatz2satz3zumendedesveranlagungszeitraums,indemdieselbstnutzung aufgegeben wurde, ersetzt. cc)insatz8werdendiewörter geltendietilgungsleistungensowiediedaraufentfallenden ZulagenundErträgealsgefördertesAltersvorsorgevermögen durchdiewörter sinddie Beiträge,dienach 82Absatz1Satz3wieTilgungsleistungenbehandeltwurden,sowiedie daraufentfallendenzulagenunderträgeinein WohnförderkontoaufzunehmenundanschließenddieweiterenRegelungendiesesAbsatzes anzuwenden;absatz2satz2zweiterhalbsatz gilt entsprechend ersetzt. dd) Satz 9 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1werdendiewörter eines Jahresvorundvonvier durchdiewörter vonzweijahrenvordemveranlagungszeitraum und von fünf ersetzt. bbb)nummer3wirdaufgehoben.diebisherigennummern4und5werdendienummern 3 und 4. ee)insatz10werdendiewörter indenfällendes Absatzes2Satz10ersterHalbsatz durchdie Wörter beiderführungdeswohnförderkontosdurchdiezentralestellenachabsatz2 Satz9 ersetzt,werdennachdemwort Reinvestition diewörter imrahmendermitteilungnachsatz1 eingefügtundwerdendie Wörter Satzes9Nummer3und4 durchdie Wörter Absatzes2aundSatzes9Nummer3 ersetzt. ff)insatz11wirdnachdemwort Reinvestitionsabsicht folgender Halbsatz eingefügt:, spätestens jedoch der 1. Januar 1.dessechstenJahresnachdemJahrderAufgabederSelbstnutzungbeieinerReinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder 2.deszweitenJahresnachdemJahrderAufgabederSelbstnutzungbeieinerReinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2,. 11.In 92bAbsatz1Satz1werdennachdenWörtern 92aAbsatz1Satz1 diewörter spätestenszehn MonatevordemBeginnderAuszahlungsphasedesAltersvorsorgevertragesimSinnedes 1Absatz1Nummer2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eingefügt Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirdbeieinemeinheitlichenVertragnach 1 Absatz1aSatz1Nummer2zweiterHalbsatzdes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesdas DarlehennichtwohnungswirtschaftlichimSinne des 92aAbsatz1Satz1verwendet,liegtzumZeitpunktderDarlehensauszahlungeineschädlicheVer- wendungdesgefördertenaltersvorsorgevermögens vor,esseidenn,dasgefördertealtersvorsorgevermögenwirdinnerhalbeinesjahresnachablaufdes Veranlagungszeitraums,indemdasDarlehenausgezahltwurde,aufeinenanderenzertifiziertenAltersvorsorgevertragübertragen,deraufdenNamendes Zulageberechtigten lautet. b)insatz2werdenvordemwort und diewörter biszumzeitpunktderdarlehensauszahlung eingefügt. c)insatz3werdendiewörter oderderzulageberechtigtediewohnungletztmalszueigenenwohnzwecken nutzte gestrichen. 13.In 94Absatz1Satz4werdendieWörter sowiedie demvertragbiszurschädlichenverwendunggutgeschriebenen Erträge gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.entwederkeineZulageberechtigungbesteht oder der Vertrag in der Auszahlungsphase ist. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter ( 93Absatz1 Satz1) durchdiewörter imsinnedes 93 Absatz1Satz1 ersetztundwerdendiewörter ( 1Absatz1Nummer2desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesoder 92aAbsatz 2 Satz 5) gestrichen. bb)insatz2wirddaswort Altersvorsorgevertrag durch das Wort Vertrag ersetzt. Artikel 2 Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes DasAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzvom 26.Juni2001 (BGBl.IS.1310,1322),daszuletztdurchArtikel12desGesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer2ersterhalbsatzwerdenjeweils diewörter 60.Lebensjahres durchdie Wörter 62. Lebensjahres ersetzt. bbb)innummer3werdendiewörter 15vom Hundert durchdieangabe 20Prozent ersetztundwerdendiewörter dasgiltauch fürdenfall,dassdasgebildetekapitalzu BeginnderAuszahlungsphasenachNummer10BuchstabebaufeinenanderenAltersvorsorgevertragübertragenwird; angefügt. ccc)innummer5werdendiewörter Erwerbs einegenossenschaftswohnungdesanbietersselbstnutzt durchdiewörter AbschlussesdesAltersvorsorgevertragessowie

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10818 indenneunmonatendavoreinegenossenschaftswohnungdesanbietersdurchgehend selbst genutzt hat ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Bei einer Übertragung des nach Satz 1 Nummer10BuchstabebgekündigtenKapitalsistes unzulässig,dassderanbieterdesbisherigenaltersvorsorgevertragesdemvertragspartnerkosteninhöhevonmehrals150euroinrechnung stellt.beiderberechnungderabschluss-und VertriebskostensindvomAnbieterdesneuenAltersvorsorgevertragesmaximal50Prozentdes übertragenen,imzeitpunktderübertragungdes nach 10aoderAbschnittXIdesEinkommensteuergesetzesgefördertenKapitalszuberücksichtigen. b)inabsatz3werdennachdemwort Absätzen die Wörter sowie dem 2a eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdenjeweilsdiewörter 10Abs.1 Nr.2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzes durchdiewörter 10Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabeaadesEinkommensteuergesetzes ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)EinBasisrentenvertragimSinnediesesGesetzesliegtauchvor,wennzwischendemAnbieter undeinernatürlichenperson (Vertragspartner)eine VereinbarungindeutscherSprachegeschlossenwird, diedievoraussetzungendes 10Absatz1Nummer2 BuchstabebDoppelbuchstabebbdesEinkommensteuergesetzeserfülltundbeidervorgesehenist,dass der Anbieter 1.beiderPrüfungderBerufsunfähigkeitdaraufverzichtet,aufeinenanderenBerufzuverweisen;dies giltauchbeidernachprüfungderberufsunfähigkeit.dieeinbeziehungzuvorausgeübterberufe durchdenanbieterbeiseinerprüfung,obdervertragspartneraufeinenanderenberufverwiesen werdenkann,istnurzulässig,wenndervertragspartnerdieseinnerhalbvon24monatenvoreintrittderberufsunfähigkeitfreiwilligausgeübthat. BeieinemvorübergehendenAusscheidenausdem BerufslebenistPrüfungsmaßstabderzuletztvor demvorübergehendenausscheidenkonkretausgeübteberuf.diesgiltfüreinenzeitraumdes vorübergehendenausscheidensvon36monaten wegenelternzeitundimübrigenfüreinenzeitraumvonzwölfmonatendesvorübergehenden Ausscheidens; 2.dieBerufsunfähigkeitoderdieverminderteErwerbsfähigkeitanerkennt,wenneinArztdiesefür voraussichtlich sechs Monate prognostiziert; 3.beieinerbereitssechsMonateandauerndenununterbrochenenBerufsunfähigkeitodervermindertenErwerbsfähigkeitrückwirkendabBeginnder BerufsunfähigkeitoderdervermindertenErwerbsfähigkeitleistet,frühestensjedochabVertragsbeginn; 4.beieinerverspätetenMeldungdesVersicherungsfallsabEintrittdesVersicherungsfallsoderwenn dieserlängeralsdreijahrevordermeldungdes Versicherungsfallsliegt,mindestensdreiJahre rückwirkendleistet,frühestensjedochabvertragsbeginn; 5.aufAntragdesVertragspartnersdieBeiträgeab demzeitpunktdergeltendmachungderansprüchebiszurendgültigenentscheidungüberdie LeistungspflichtzinslosundohneandereAuflagen stundet; 6.aufdasKündigungsrechtnach 19Absatz3Satz2 unddasabänderungsrechtnach 19Absatz4des Versicherungsvertragsgesetzesverzichtet,wenn dervertragspartnerseineanzeigepflichtschuldlos verletzt hat; und 7.diemedizinischeMitwirkungspflichtdesVertragspartnersaufzumutbareundmedizinischindizierte ärztliche Behandlungsleistungen beschränkt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter dievoraussetzungen des 10Abs.1Nr.2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzeserfüllen durchdiewörter demabsatz1oderdemabsatz1asowiedem 2a entsprechen ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter Voraussetzungen des 10Abs.1Nr.2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzes durchdiewörter AnforderungendesAbsatzes1oderdesAbsatzes1asowie dem 2a ersetzt. 3. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Kostenstruktur EinAltersvorsorgevertragodereinBasisrentenvertrag darfausschließlichdienachfolgendgenanntenkostenarten vorsehen: 1.Abschluss-undVertriebskostensowieVerwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a)alsjährlichodermonatlichanfallendekostenin Euro; b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; c)alsprozentsatzdervereinbartenbausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; d)alsprozentsatzdereingezahltenodervereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; e)alsprozentsatzdesstandsdeswohnförderkontos; f)abbeginnderauszahlungsphasealsprozentsatz der gezahlten Leistung; 2.folgende anlassbezogene Kosten: a)füreinevertragskündigungmitvertragswechsel oder Auszahlung; b)füreineverwendungdesgebildetenkapitalsim Sinne des 92a des Einkommensteuergesetzes;

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)füraufgabenimzusammenhangmitdemversorgungsausgleich des Vertragspartners. 125desInvestmentgesetzesistfürAltersvorsorgeverträge nicht anzuwenden. 4. Dem 3 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: SielegteinSimulationsverfahrenfest,dasfüreinenAltersvorsorgevertragodereinenBasisrentenvertragaufzeigt,welcheWertentwicklungenmitwelcherHäufigkeit undwahrscheinlichkeiteintreten.aufantrageinesanbietersführtsieberechnungendiesesverfahrensbezogenauftarifeeinesaltersvorsorge-oderbasisrentenvertrages durch. 5. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge (1)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,dieAufgabennach 3Absatz2Satz2und3 einerjuristischenpersondesprivatrechts (ProduktinformationsstelleAltersvorsorge)imWegederBeleihung ganzoderteilweisezuübertragen.sieunterstehtnicht denweisungendesbundesministeriumsderfinanzen. VerletztsieinAusübungderihraufGrunddiesesGesetzesübertragenenAufgabenPflichten,dieihreinemDrittengegenüberobliegen,sohaftetalleinsie.DieProduktinformationsstelleAltersvorsorgehaftetnurfürVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 9 gilt entsprechend. (2)DieProduktinformationsstelleAltersvorsorgedarf nichtmitgewinnerzielungsabsichttätigwerdenund mussdiegewährfürdieerfüllungderihraufgrunddiesesgesetzesübertragenenaufgabenbieten.sieistvon derkörperschaftsteuerundgewerbesteuerbefreit.satzungodergesellschaftsvertragderproduktinformationsstellealtersvorsorgesowiederenänderungenbedürfen dergenehmigungdurchdasbundesministeriumderfinanzen.diepersonen,dienachgesetzodersatzungzur GeschäftsführungundVertretungderProduktinformationsstelleAltersvorsorgebestelltsind,müssenzuverlässigundzurWahrnehmungihrerAufgabenfachlichgeeignet sein. (3)DieProduktinformationsstelleAltersvorsorgedarf GebührenaufderGrundlageeinerGebührensatzungerheben,umdieihrentstehendenVerwaltungskostenzu decken.diegebührensatzungbedarfdergenehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 6.In 5werdennachdemWort Absätzen diewörter sowie dem 2a eingefügt. 7.In 5awerdendieWörter dievoraussetzungendes 10 Absatz1Nummer2BuchstabebdesEinkommensteuergesetzeserfüllen durchdiewörter dem 2Absatz1 oder Absatz 1a sowie dem 2a entsprechen ersetzt Satz 1 wird wie folgt gefasst: ZumSchutzderVerbraucher,insbesonderezurbesseren VergleichbarkeitderProduktesowiezurVereinheitlichungdesVerfahrens,kanndasBundesministeriumder FinanzenimEinvernehmenmitdemBundesministerium fürarbeitundsozialesunddembundesministeriumfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf,nähereBestimmungenüberdasZertifizierungsverfahrenundzuArt,Inhalt,Umfangund DarstellungvonProduktinformationsblätternundInformationspflichten gemäß den 7 bis 7c treffen wird wie folgt gefasst: 7 Informationspflichten im Produktinformationsblatt (1)DerAnbietereinesAltersvorsorge-oderBasisrentenvertrageshatdenVertragspartnerrechtzeitigdurch einindividuellesproduktinformationsblattzuinformieren,spätestensjedoch,bevordieserseinevertragserklärungabgibt.dasindividuelleproduktinformationsblatt muss folgende Angaben enthalten: 1.die Produktbezeichnung; 2.dieBenennungdesProdukttypsundeinekurzeProduktbeschreibung; 3.die Zertifizierungsnummer; 4.beiAltersvorsorgeverträgendieEmpfehlung,vor AbschlussdesVertragesdieFörderberechtigungzu prüfen; 5.denvollständigenNamendesAnbietersnach 1 Absatz 2 oder 2 Absatz 2; 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrages; 7. die Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen; 8.eineDarstellungderWahrscheinlichkeitenfürverschiedene Wertentwicklungen; 9.beiAltersvorsorgeverträgeninFormeinesDarlehens undbeialtersvorsorgeverträgenimsinnedes 1 Absatz1aNummer3dieAngabedesNettodarlehensbetrags,derGesamtkostenunddesGesamtdarlehensbetrags; 10.eineAufstellungderKostennach 2aNummer1 BuchstabeabisesowieNummer2Buchstabeabisc, getrenntfürjedengliederungspunkt,dieangabezu 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f ist freiwillig; 11. einen Hinweis auf das Inflationsrisiko; 12.Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis; 13.einenHinweisdarauf,dassalleWerteaufWahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen; 14.beiBasisrentenverträgennach 10Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabebbdesEinkommensteuergesetzesdiegarantiertemonatlicheLeistung; 15.einenHinweisaufdieeinschlägigeEinrichtungder InsolvenzsicherungunddenUmfangdesinsoweit gewährten Schutzes; 16.InformationenzumAnbieterwechselundzurKündigung des Vertrages; 17.HinweisezudenMöglichkeitenundFolgeneiner Beitragsfreistellung oder Tilgungsaussetzung und 18. den Stand des Produktinformationsblatts.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10818 SiehtderVertrageineergänzendeAbsicherungderBerufsunfähigkeit,dervermindertenErwerbsfähigkeitoder DienstunfähigkeitodereinezusätzlicheAbsicherungvon Hinterbliebenenvor,mussdasindividuelleProduktinformationsblatt zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1.denBeginn,dasEndeunddenUmfangderergänzenden Absicherung; 2.HinweisezudenFolgenunterbliebeneroderverspäteter Beitragszahlungen und 3.AngabenzuLeistungsausschlüssenundzuObliegenheiten. Satz 2 Nummer 7, 8 und 11 bis 16 gilt nicht für 1.AltersvorsorgeverträgeinFormeinesDarlehensoder füraltersvorsorgeverträgeimsinnedes 1Absatz1a Nummer 3 und 2.dieDarlehenskomponenteeinesAltersvorsorgevertrages nach 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2. Satz2Nummer7bis9,12,13und16giltnichtfürBasisrentenverträgenach 10Absatz1Nummer2Buchstabeb Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes. (2)DasindividuelleProduktinformationsblattersetzt dasproduktinformationsblattnach 4derVVG-Informationspflichtenverordnunginderjeweilsgeltenden Fassung.EineModellrechnungnach 154desVersicherungsvertragsgesetzesistfürzertifizierteAltersvorsorgeverträgeundfürzertifizierteBasisrentenverträgenicht durchzuführen.diesedarfdemindividuellenproduktinformationsblattauchnichtzusätzlichbeigefügtwerden. DerrechtzeitigeZugangdesindividuellenProduktinformationsblattsmussnachgewiesenwerdenkönnen.Das ProduktinformationsblattistdemVertragspartnerkostenlos bereitzustellen. (3)ErfülltderAnbieterseineVerpflichtungennach Absatz1nicht,nichtrichtigodernichtvollständig,kann dervertragspartnerinnerhalbvondreijahrennachder AbgabederVertragserklärungvomVertragzurücktreten. DerAnbieterhatdemVertragspartnerindiesemFallmindestenseinenGeldbetraginHöhederaufdenVertrageingezahltenBeiträgeundAltersvorsorgezulagenzuzahlen. AufdieBeiträgeundAltersvorsorgezulagenhatderAnbieterdemVertragspartnerZinseninHöhedesgesetzlichenZinssatzesnach 246desBürgerlichenGesetzbuchszuzahlen.DieVerzinsungbeginntandemTag,an demdiebeiträgeoderdiezulagenbeimanbietereingehen. 8desVersicherungsvertragsgesetzesbleibtunberührt. (4)DerAnbieterhatfürjedenaufderBasiseineszertifiziertenAltersvorsorge-oderBasisrentenvertragsmustersvertriebenenTarifvordemerstmaligenVertriebeines daraufberuhendenaltersvorsorge-oderbasisrentenvertragesviermuster-produktinformationsblätternachsatz2 zuerstellen.diesehabeninformundinhaltdemindividuellenproduktinformationsblattnachabsatz1mitder Maßgabezuentsprechen,dassdenInformationenstatt derindividuellenwertemusterdatenzugrundezulegen sind.diemuster-produktinformationsblätterwerdenim Internetveröffentlicht.DieEinzelheitenderVeröffentlichungregelteinSchreibendesBundesministeriumsder Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. 10. Nach 7 werden die folgenden 7a bis 7e eingefügt: 7a Jährliche Informationspflicht (1)DerAnbietereinesAltersvorsorge-oderBasisrentenvertragesistverpflichtet,denVertragspartner jährlichschriftlichüberfolgendepunktezuinformieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge; 2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 3.dieimabgelaufenenBeitragsjahrangefallenentatsächlichen Kosten; 4.die erwirtschafteten Erträge; 5.biszumBeginnderAuszahlungsphasedasnachAbzugderKostenzuBeginnderAuszahlungsphase voraussichtlichzurverfügungstehendekapital;für dieberechnungsinddieindervergangenheittatsächlichgezahltenbeiträgeunddieindemvor VertragsabschlusszurVerfügunggestelltenindividuellenProduktinformationsblattgenanntenWertentwicklungennach 7Absatz1Satz2Nummer12 zugrunde zu legen. ImRahmenderjährlichenInformationspflichtmussder AnbietereinesAltersvorsorge-oderBasisrentenvertragesauchdarüberschriftlichinformieren,obundwie ethische,sozialeundökologischebelangebeiderverwendungdereingezahltenbeiträgeberücksichtigtwerden. (2)Absatz1giltnichtbeiderFührungdesWohnförderkontosdurchdiezentraleStellenach 92aAbsatz2 Satz9desEinkommensteuergesetzes.Absatz1Nummer 2, 4 und 5 gilt nicht 1.fürBasisrentenverträgenach 10Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabebbdesEinkommensteuergesetzes, 2.fürAltersvorsorgeverträgeinFormeinesDarlehens, 3.fürAltersvorsorgeverträgeimSinnedes 1Absatz1a Nummer 3 oder, 4.sofernbereitseineZuteilungdesBausparvertrages erfolgt ist. Absatz1Nummer5giltnichtfürVerträge,dievordem in 14Absatz6Satz1genanntenAnwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden. 7b Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages (1)SofernauseinemAltersvorsorgevertragLeistungennach 1Absatz1Satz1Nummer4zuerbringen sind,hateinanbietervonaltersvorsorgeverträgenden VertragspartnerfrühestenszweiJahre,spätestensjedochneunMonatevorBeginndervertraglichvereinbartenAuszahlungsphaseschriftlichüberFolgendeszu informieren: 1.dieFormundHöhedervorgesehenenAuszahlungen einschließlichaussagenzueinerdynamisierung der monatlichen Leistungen sowie 2. die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IstkeinBeginnderAuszahlungsphasevereinbart,so giltfüraltersvorsorgeverträge,dienachdem31.dezember2011abgeschlossenwurden,dievollendung des62.lebensjahresalsbeginnderauszahlungsphase, imübrigendievollendungdes60.lebensjahres.der VertragspartneristdannvomAnbieterimRahmender MitteilungnachSatz1darüberzuinformieren,dassein tatsächlicherbeginnderauszahlungsphasenichtvereinbartwurde.soferneinanbietervonaltersvorsorgeverträgenbereitist,nach 1Absatz1Satz1Nummer10 BuchstabebübertragenesAltersvorsorgevermögenanzunehmen,musserdemAnlegeraufVerlangendieInformationnachSatz1undgegebenenfallsSatz3zur Verfügungstellen,wennbiszumBeginnderAuszahlungsphasewenigeralszweiJahreverbleiben.Dieser InformationsinddervomAnlegerangegebeneÜbertragungswertundÜbertragungszeitpunktzugrundezulegen. (2)ErfüllteinAnbieterseineVerpflichtungennach Absatz1nicht,kannderVertragspartnerinnerhalb einesjahresnachbeginnderauszahlungsphasevom Anbieterverlangen,unterAnrechnungderanihnschon geleistetenzahlungensogestelltzuwerden,wieerzu BeginnderAuszahlungsphasegestandenhat.Erkann dieübertragungdessoerrechnetenkapitalsnach 1 Absatz1Satz1Nummer10Buchstabebverlangen. DerAnbieterdesbisherigenAltersvorsorgevertrages darfdannvomvertragspartnerkeinekostenfürdie ÜbertragungdesKapitalsverlangen.DasnachSatz1 errechnetekapitalistabbeginnderauszahlungsphase biszudessenübertragungaufdenanderenaltersvorsorgevertraginhöhedesgesetzlichenzinssatzesnach 246 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. 7c Kostenänderung EinAnbieterhatdemVertragspartnereineÄnderung derkostenanzuzeigen,dieimindividuellenproduktinformationsblattnach 7Absatz1ausgewiesensind. BeieinerKostenänderungvorBeginnderAuszahlungsphasehaterdazudemVertragspartnereinangepasstesindividuellesProduktinformationsblattoderein Blatt,dasmindestensdieAngabennach 7Absatz1 Satz2Nummer1,10,12,13und16enthält,miteiner FristvonmindestensvierMonatenzumEndeeinesKalendervierteljahresvorderÄnderungderKostenauszustellen.DerBerechnungdesPreis-Leistungs-VerhältnissessinddieWertentwicklungenzugrundezulegen, diedenberechnungenimvorvertragsabschlusszur VerfügunggestelltenindividuellenProduktinformationsblattzugrundegelegenhaben.BeiAltersvorsorgeverträgeninFormeinesDarlehensoderAltersvorsorgeverträgenimSinnedes 1Absatz1aNummer3treten andiestellederverkürztenangabennachsatz2zweite AlternativedieAngabennach 7Absatz1Satz2Nummer1,9und10.BeiBasisrentenverträgennach 10 Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabebb deseinkommensteuergesetzestretenandiestelleder verkürztenangabennachsatz2zweitealternativedie Angabennach 7Absatz1Satz2Nummer1,10 und14.abdembeginnderauszahlungsphasesinddie inderauszahlungsphaseanfallendenkostenaufeinem gesondertenblattauszuweisen.kosten,dieimindividuellenproduktinformationsblattoderdemblattnach Satz2zweiteAlternativeoderdenSätzen4bis6nicht ausgewiesensind,mussdervertragspartnernichtübernehmen. 7d Sicherung bei Genossenschaften ZurErfüllungihrerVerpflichtungaus 1Absatz2 Satz1Nummer4BuchstabebhatdieGenossenschaft demvertragspartnereinenunmittelbarenanspruchgegendensicherungsgeberzuverschaffenunddurch ÜbergabeeinervondiesemoderaufdessenVeranlassungausgestelltenBestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.aufeinebetragsmäßigebegrenzungder SicherungistinhervorgehobenerWeisehinzuweisen. DerSicherungsgeberkannsichgegenübereinemVertragspartner,demeinSicherungsscheinausgehändigt wordenist,wederaufeinwendungenausdemsicherungsvertragnochdaraufberufen,dassdersicherungsscheinerstnachbeendigungdessicherungsvertrages ausgestelltwordenist.beiaushändigungeinessicherungsscheinsnachsatz3gehtderanspruchdesvertragspartnersgegendiegenossenschaftaufdensicherungsgeberüber,soweitdieserdenforderungendes Vertragspartnersnachkommt.DieSicherungkannauch inandererweiseerfolgen,wenndadurcheinvergleichbares Sicherungsniveau erreicht wird. 7e Widerrufsrecht DemVertragspartnerstehtbeieinemnachdiesem GesetzzertifiziertenVertrag,unbeschadetandererRegelungen,einWiderrufsrechtnach 355desBürgerlichenGesetzbuchszu.StehtdemVerbraucherzugleich nachmaßgabeanderervorschrifteneinwiderrufsrecht nach 355desBürgerlichenGesetzbuchsodernach anderenvorschriftenzu,istdaswiderrufsrechtnach Satz 1 ausgeschlossen Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAnbieter,dieihremAntragnach 4Absatz1 einenzertifiziertenvertrageinesspitzenverbandszugrunde legen, beträgt die Gebühr 500 Euro, wenn 1.derVertragdesAnbietershinsichtlichderAnforderungendes 1Absatz1oderAbsatz1aoderdes 2 Absatz1oderAbsatz1asowiedes 2avondem zertifiziertenmusterinreihenfolgeundinhaltnicht abweicht und 2.derAnbieterbeiseinemAntragzusätzlichdieZertifizierungsstellemitihrerPostanschrift,dieZertifizierungsnummerunddasDatum,zudemdieZertifizierung wirksam geworden ist, mitteilt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 7Absatz4Satz1einMuster-Produktinformationsblattnicht,nichtrichtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ entgegen 7aAbsatz1Satz1übereinendort genanntenpunktnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig informiert, 3.entgegen 7aAbsatz1Satz2überdieBerücksichtigungderdortgenanntenBelangebeider VerwendungdereingezahltenBeträgenicht, nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitiginformiert oder 4.entgegen 7bAbsatz1Satz1übereinendort genanntenpunktnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenweise oder nicht rechtzeitig informiert. b)inabsatz2wirddieangabe 2500Euro durchdie Angabe Euro ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürAltersvorsorgeverträge,dievordem 1.Januar2012abgeschlossenwordensind,ist 1 Absatz1Satz1Nummer2mitderMaßgabeanzuwenden,dassdieVereinbarungfürdenVertragspartnereinelebenslangeundunabhängigvomGeschlechtberechneteAltersversorgungvorsieht,die nichtvorvollendungdes60.lebensjahresoder einervorvollendungdes60.lebensjahresbeginnendenleistungauseinemgesetzlichenalterssicherungssystemdesvertragspartners (Beginnder Auszahlungsphase)gezahltwerdendarf.Dieübrigenin 1Absatz1Satz1genanntenVoraussetzungenbleibenunberührt.FürVerträge,dienach 5 inderam31.dezember2011geltendenfassung zertifiziertwurdenunddiedieanhebungderaltersgrenzevom60.aufdas62.lebensjahrbiszum 31.Dezember2012nachvollziehen,isteineerneute ZertifizierungdesVertragesnichterforderlich. Satz3giltentsprechend,soweitdieAnhebungder Altersgrenzevom60.aufdas62.LebensjahreinzelvertraglichoderdurchVertragsänderungmitdem Kundenvereinbartwird.Absatz1Satz3giltentsprechend. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)FürVerträge,dienachden 5oder5ain deram31.dezember2012geltendenfassungzertifiziertwurdenundindenenalleindieänderungen derzertifizierungsvoraussetzungendurchartikel2 desgesetzesvom... [eintragen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes]nachvollzogenwerden,istkeineerneutezertifizierung erforderlich.absatz1satz3giltentsprechend.geht biszumablaufdestagesvordeminabsatz6genanntenanwendungszeitpunktkeineänderungsanzeigebeiderzertifizierungsstelleein,giltdiesals VerzichtdesAnbietersaufdieZertifizierungim Sinnedes 8Absatz2abdeminAbsatz6genannten Anwendungszeitpunkt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DieÄnderungendesArtikels2Nummer9 und10desgesetzesvom [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes] sinderstmalsamerstentagdes18.aufdieverkündungeinerverordnungimsinnedes 6Satz1 folgendenkalendermonatsanzuwenden.biszur FestlegungeinesSimulationsverfahrensnach 3 Absatz2Satz2entfälltdieAngabenach 7Absatz1 Satz1Nummer8. 7Absatz1Satz2Nummer10 und 7cgeltennichtfürVerträge,dievordemin Satz1genanntenAnwendungszeitpunktabgeschlossen wurden. Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung DieAltersvorsorge-DurchführungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.Februar2005 (BGBl.I S.487),diezuletztdurchArtikel13Absatz23desGesetzes vom12.april2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. 10Absatz2a,den 10a,22a,52Absatz63b oderabschnittxideseinkommensteuergesetzes, 2. 32bAbsatz3, 41bAbsatz2, 52Absatz24, 24d,38aoderAbsatz43adesEinkommensteuergesetzes,soweitauf 22adesEinkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3.dieser Verordnung sowieeinenachdiesenvorschriftenbestehendeanzeige-undmitteilungspflichtzwischendenamverfahrenbeteiligtenerfolgeninformeinesamtlichvorgeschriebenen Datensatzes. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 gilt nicht für 1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten, 2.MitteilungendesZulageberechtigtennachden 10a,52Absatz63boderAbschnittXIdes Einkommensteuergesetzes, 3. Anzeigen nach den 5 und 13 oder 4.Mitteilungennachden 6,10Absatz2Satz2 und 11 Absatz 1 und 3. bb)insatz3werdendiewörter 10aAbs.5Satz1 oder gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter 10aoderAbschnittXIdesEinkommensteuergesetzes durchdie Wörter den 10a,52Absatz63boderAbschnittXI des Einkommensteuergesetzes ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DercodierteZeichensatzfüreineDatenübermittlung nach

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. 10Absatz2aoder 22adesEinkommensteuergesetzes, 2. 32bAbsatz3, 41bAbsatz2, 52Absatz24, 24d,38aoderAbsatz43adesEinkommensteuergesetzes,soweitauf 22adesEinkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder 3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hatdenanforderungenderiso/iec ,ausgabe März 1999, zu entsprechen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DiesgiltauchbeieinerÜbertragungvonausschließlichungefördertemAltersvorsorgevermögen,diemit einerübertragungnach 93Absatz1aSatz1des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. b)inabsatz3satz1werdendiewörter 92aAbs.2 Satz8und9desEinkommensteuergesetzes durch diewörter 92aAbsatz2Satz8und10desEinkommensteuergesetzes ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)BeiÜbertragungenvonAltersvorsorgevermögennachAbsatz1Satz1oderSatz2habenderAnbieterdesbisherigenVertragssowiederAnbieterdes neuenvertragsdieübertragungderzentralenstelle mitzuteilen.satz1giltentsprechendbeiderzusammenführungvonwohnförderkontennach 92aAbsatz2Satz11desEinkommensteuergesetzes.Bei einerübertragungvongefördertemaltersvorsorgevermögennach 82Absatz1Satz4desEinkommensteuergesetzeshatderAnbieterdesneuenVertrags diesderzentralenstelleergänzendmitzuteilen.bei einerübertragungvonaltersvorsorgevermögennach 93Absatz1aSatz2desEinkommensteuergesetzes oderbeieinerübertragungvonausschließlichungefördertemaltersvorsorgevermögen,diemiteiner Übertragungnach 93Absatz1aSatz2desEinkommensteuergesetzesvergleichbarist,hatderAnbieter desbisherigenvertragsdieübertragungderzentralen Stellemitzuteilen.BeieinerÜbertragungnach 93 Absatz1aSatz1oderSatz2desEinkommensteuergesetzesoderbeieinerÜbertragungvonausschließlich ungefördertemaltersvorsorgevermögen,diemiteiner Übertragungnach 93Absatz1aSatz1oder2des Einkommensteuergesetzesvergleichbarist,hatder AnbieterdesbisherigenVertragsderzentralenStelle außerdemdievomfamiliengerichtangegebeneehezeit mitzuteilen. 4.In 18Absatz1wirddieAngabe 10aAbs.5Satz1, gestrichen. Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes In 31Absatz3aSatz3desWertpapierhandelsgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom9.september1998 (BGBl.IS.2708),daszuletztdurchArtikel2desGesetzes vom26.juni2012 (BGBl.IS.1375)geändertwordenist, wirddaswort sowie durcheinkommaundderpunktam EndedurchdieWörter,sowiebeizertifiziertenAltersvorsorgeverträgendasindividuelleProduktinformationsblatt nach 7Absatz1desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 2012 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10818 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen DiedeutscheGesellschaftsteht,ähnlichwiediejenigeandererIndustrieländer,vorstarkenundnachhaltigendemografischenVeränderungen.Sinkendebzw.dauerhaftniedrigeGeburtenratenundeinezunehmendeLebenserwartungwerden dazuführen,dasseinewachsendezahlvonmenschenim RentenaltereinerabnehmendenZahlvonPersonenimaktiven Erwerbsleben gegenübersteht. VordiesemHintergrundgewinnen nebenderumlagefinanziertengesetzlichenrentenversicherungalszentralempfeilerderalterssicherung diekapitalgedecktebetriebliche unddieprivatealtersvorsorgezusehendsanbedeutung.um diebereitschaftzuindividuellervorsorgeundderenattraktivitätzusteigern,fördertderstaatbereitsseitgeraumerzeit einentsprechendesvorsorgeengagement.zehnjahrenach dereinführungderriester-renteundsiebenjahrenacheinführungderbasisrentezeigtsichanpassungsbedarfinsbesondereinhinblickaufdenverbraucherschutz,demmit dem vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung getragen wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirdderVerbraucherschutzbeidengenanntenAltersvorsorgeproduktenwesentlichverbessert.ZurErhöhungderTransparenzundderVergleichbarkeitvongefördertenAltersvorsorgeproduktenwird stattderbisherigenvorvertraglicheninformationspflichten einverpflichtendesproduktinformationsblattfüralleproduktgruppenzertifizierteraltersvorsorgeverträgeeingeführt.diesesproduktinformationsblattsolldemverbraucher ingebündelter,leichtverständlicherundstandardisierter FormeinenProduktvergleichermöglichen.Zielistes,den WettbewerbderAnbieterentsprechenderVorsorgeprodukte zustärkenundsoeinemöglichstgeringekostenbelastung derjeweilsangebotenenproduktezuerreichen.dasindividuelleproduktinformationsblattenthältallefürdieverbraucherrelevanteninformationen.dazugehöreninsbesondere Leistungen,Garantien,Kosten.DanebenbildetesdenprognostiziertenVertragsverlaufaufderGrundlagedervonden VerbraucherngeplantenEinzahlungenunddieDauerbis zum Beginn der Auszahlungsphase ab. ZurbesserenVergleichbarkeitderAngabenfürdenVerbraucherwerdenAufbauundInhaltedesProduktinformationsblattsgesetzlichnormiert:DazuzähleninsbesonderebestimmteKosten-undRenditekennziffern,dieübersämtliche Produktgruppenund-kategorieneinheitlichermitteltwerden.DarüberhinaussollendieoptischeDarstellungunddie Reihung der darzustellenden Inhalte vorgegeben werden. DievorgeseheneBündelungderbereitsbisherbestehenden InformationspflichtenineinemProduktinformationsblatthat zudemeinenwesentlichenvereinfachungseffekt.sowerden dieinformationspflichtendesversicherungsvertragsgesetzes,dervvg-informationspflichtenverordnungunddes WertpapierhandelsgesetzesbeidenzertifiziertenAltersvorsorge-undBasisrentenverträgenindemindividuellenProduktinformationsblattzusammengefasst.Diesverbessert zumeinendiedemverbraucherzurverfügungstehenden Informationen.DennerfahrungsgemäßsinktmitzunehmendemInformationsvolumenundzunehmenderKomplexität derinformationenderennutzen.diedadurchgeschaffene TransparenzermöglichtesdenKunden,besseralsbisher beurteilenzukönnen,obeinbasisrenten-oderaltersvorsorgevertragseinenvorstellungenentspricht.zumanderen verminderndievorgegebenestrukturierungderinformationspflichtenundihrezusammenfassungineinemdokumentdenverwaltungsaufwandderanbieterbeidererfüllungihrerinformationspflichten.dieverbindlichen VorgabenderEuropäischenUnionbeispielsweisezurwesentlichenAnlegerinformation (KeyInformationDocument KID) bleiben gewahrt. MitdemAltersvorsorge-Verbesserungsgesetzsollenweitere wirksameanreizefürdenaufbaueinerzusätzlichenaltersvorsorgegesetztwerden.diessollimwesentlichendurch folgende Maßnahmen erreicht werden: beiderbasisversorgungimalter:anhebungderförderhöchstgrenze von Euro auf Euro fürkapitalbildendeanlageprodukte,dienach 10aund Abschnitt XI des EStG gefördert werden: MeldungbeiÜbertragungenimRahmendesVersorgungsausgleichsauchbeiausschließlichungefördertem Altersvorsorgevermögen StreichungderBescheinigungspflichtderErträge ( 94 Absatz 1 EStG) VerbesserungenbeimgefördertenErwerbweitererGeschäftsanteileaneinerWohnungsgenossenschaftfür eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung fürdiealtersvorsorgeinformvonselbstgenutztem Wohneigentum,soweitnach 10aundAbschnittXIdes EStG gefördert: VereinfachungenbeiderEntnahmevongefördertem AltersvorsorgekapitalzurBildungselbstgenutzten Wohneigentums MöglichkeitderjederzeitigenEinmalbesteuerungdes Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase FlexibilisierungundVerlängerungdesReinvestitionszeitraums AbsenkungderjährlichenErhöhungderindasWohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 auf 1 Prozent EinbeziehungeinesUmbauszurReduzierungvonBarriereninoderanderWohnungindieEigenheimrentenförderung. DesWeiterenwirdmitdemGesetzentwurfeinzusätzlicher AnreizzurAbsicherungderBerufsunfähigkeitunddervermindertenErwerbsfähigkeitgesetzt.AufwendungenzurAbsicherungderBerufsunfähigkeitunddervermindertenErwerbsfähigkeitkönnenbessersteuerlichgeltendgemacht werden.diemöglichkeitzurgleichzeitigenabsicherungdes ErwerbsminderungsrisikosimRahmenvonAltersvorsorgeverträgen wird erweitert.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode III.Alternativen Keine. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichfürArtikel1 (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes)ausArtikel105Absatz2ersteAlternativedesGrundgesetzes (GG), dadassteueraufkommendiesbezüglichdembundganzoder teilweise zusteht. ImFallderArtikel2bis4 (ÄnderungdesAltersvorsorgever- träge-zertifizierungsgesetzes,änderungderaltersvorsorge- Durchführungsverordnung,ÄnderungdesWertpapierhandelsgesetzes)folgtdieGesetzgebungskompetenzausArtikel74 Absatz1Nummer11inVerbindungmitArtikel72Absatz2 GG.EinebundeseinheitlicheRegelungistimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich,umeinheitlicheRahmenbedingungenfürdiegefördertenAltersvorsorgeproduktesicherzustellen,umdieWirtschaftseinheitzuwahrenundumdie ErhaltungderFunktionsfähigkeitdesWirtschaftsraums Deutschlandsicherzustellen.Dabeiistzuberücksichtigen, dassdasaltersvorsorgeverträge-zertifizierungsgesetz,die Altersvorsorge-DurchführungsverordnungunddasWertpapierhandelsgesetz bereits bundesrechtlich geregelt sind. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DasGesetzbetrifftgrundsätzlichreinnationaleSachverhalte.SoweitGrenzgängervonVorschriftendesGesetzeser- fasstwerden,sinddieentsprechendenregelungenalseg- rechtskonformeingestuftworden,weildiegrenzgängerin- soweitvollinhaltlichwieinländerbehandeltwerden.soweit AnbietermitSitzineinemanderenStaatdesEuropäischen Wirtschaftsraum,dieentsprechendeGeschäfteimInlandbetreibendürfen,vonVorschriftendesGesetzeserfasstwerden,sinddieentsprechendenRegelungenalsEG-rechtskonformeingestuftworden,weildieseAnbieterinsoweit vollinhaltlichwieanbietermitsitziminlandbehandeltwerden. VI.Gesetzesfolgen 1. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung 2. Nachhaltigkeitsaspekte ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnung derbundesministerienvorzunehmendenrelevanzprüfung sindunterberücksichtigungderunterschiedlichenlebenssituationvonfrauenundmännernkeineauswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenzielenzuwiderlaufen. DasVorhabenentsprichteinernachhaltigenEntwicklung,indemesdasSteueraufkommendesGesamtstaatsdurchVermeidungvonArmutbeiBerufsunfähigkeitundverminderter ErwerbsfähigkeitundAltersichert.EineNachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2) Insg ESt SolZ Beiträge zur Absicherung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit können im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisrente geltend gemacht werden. Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Abs. 3 S. 1 EStG Insg Anhebung des bisherigen Abzugsvolumens für ESt eine Basisversorgung im Alter von auf SolZ Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt a Abs. 2 S. 6 EStG 3) Insg ESt SolZ Jederzeitige Einmal -Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase. Die Möglichkeit der Besteuerung des gesamten noch vorhandenen Wohnförderkontos unter Inanspruchnahme des Rabatts wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg ESt SolZ Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten 2) Nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen. 3) In den Anfangsjahren tendenziell Mehreinnahmen durch die vorgezogene Einmalbesteuerung, langfristig Mindereinnahmen durch den Rabatt bei der Einmalbesteuerung.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Folgende Maßnahmen führen jeweils zu geringen, nicht bezifferbaren Steuermindereinnahmen 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - Gefördertes Altersvorsorgevermögen kann jederzeit für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden. 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG - Wohn-Riester : Einbeziehung eines altersgerechten/behindertengerechten Umbaus im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung. 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG - Wohn-Riester : Einbeziehung eines behindertengerechten Umbaus. 92a Abs. 2 S. 3 EStG - Eigenheimrente ( Wohn-Riester ): Verminderung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 % auf 1 %. 92a Abs. 3 S. 8 Nr. 1 EStG - Wohn-Riester : Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AltZertG - Verbesserung der Möglichkeit ergänzende Risiken im Rahmen der Riester-Rente abzusichern 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AltZertG - Riester-Rente (Wohnungsgenossenschaften): Verbesserungen bei der Ausgestaltung des genossenschaftlichen Riester-Anlageprodukts. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a 10Absatz1Nummer2Satz1BuchstabebundSatz2 neu und 3 neu Diefürnachdem31.Dezember2011abgeschlosseneBasisrentenverträgemaßgeblicheAltersgrenzederVollendung des62.lebensjahrs,diebisherin 52Absatz24Satz1 EStGgeregeltwurde,wirdnunmehralsreguläreAltersgrenzein 10Absatz1Nummer2BuchstabebDoppelbuchstabe aa EStG übernommen. ZurErhöhungderMotivation,sichgegendasRisikoderBerufsunfähigkeitoderdervermindertenErwerbsfähigkeitabzusichern,könnenkünftigBeiträgezurAbsicherungdieses RisikosimRahmendesAbzugsvolumenszurBasisabsicherungimAltergeltendgemachtwerden.VondieserRegelung profitierenalleunbeschränkteinkommensteuerpflichtigen gleichermaßen.voraussetzungfürdieabzugsmöglichkeit ist,dassimfalledeseintrittsdesversicherungsfallseinelebenslangerentegezahltwird.beieinemspätenversicherungsfallkanndiehöhederrentevomzeitpunktdeseintrittsdesversicherungsfallsabhängiggemachtwerden (zum Beispiel:VersicherungsfallzehnJahrevordemAusscheiden ausdererwerbstätigkeit =100ProzentRente,VersicherungsfallfünfJahrevordiesemZeitpunkt =50Prozentder vertraglich versprochenen Rente). Zu Buchstabe b 10 Absatz 2a Satz 4 Nummer 1 AufGrunddergesetzlichgeregeltenProduktvoraussetzungeneinesBasisrentenvertragessindBeitragserstattungen nicht möglich. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa 10 Absatz 3 Satz 1 DasbisherigeAbzugsvolumenfürBeiträgezugunsteneiner BasisversorgungimAlter (gesetzlicherentenversicherung, Knappschaft,berufsständischeVersorgung,landwirtschaftlicheAlterskasse,privateBasisrente)wirdvon20000Euro auf24000euroangehoben.hierdurchwerdendiespielräumefürdenaufbaueinerzusätzlichenaltersvorsorgeso- wiezurabsicherunggegendeneintrittderberufsunfähig- keit oder verminderten Erwerbsfähigkeit verbessert. Zu Doppelbuchstabe bb 10 Absatz 3 Satz 4 DieBerücksichtigungsquotefürdenAnsatzdergeleisteten BeiträgezugunsteneinerBasisversorgungimAlterwirdaktualisiert. Zu Doppelbuchstabe cc 10 Absatz 3 Satz 7 DerVerweiswirdandieÄnderungdes 10Absatz1Nummer 2 EStG angepasst. Zu Buchstabe d 10 Absatz 4a Satz 1 DieHöchstbeiträgefürdenVorwegabzugwerdenaktualisiert. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a 10a Absatz 1 Satz 3 UnterbestimmtenVoraussetzungenkönnenauchBezieher vonarbeitslosengeldiiimrahmendergefördertenprivaten Altersvorsorgeunmittelbarzulageberechtigtsein.DieVoraussetzungenderZulageberechtigungwerdeninsoweitklarergefasst:DaderBezugvonArbeitslosengeldIIkeine ArbeitslosigkeitimSinnedes 119SGBIIIvoraussetzt, sondernlediglicheineerwerbsfähigkeitimsinnedes 8 SGBII,werdendieWorte unmittelbarvorderarbeitslosigkeit klarstellendin unmittelbarvoreineranrechnungszeit nach 58Absatz1Nummer3oderNummer6SGBVI geändert. Außerdemwirdklargestellt,dassunmittelbarvorderAnrechnungszeitnach 58Absatz1Nummer3oderNummer6 SGBVIeineZugehörigkeitzurbegünstigtenPersonengruppederBeziehereinerRentewegenvollerErwerbsminderungoderErwerbsunfähigkeitbzw.einerVersorgungwegen Dienstunfähigkeit für die Zulageberechtigung ausreicht. Zu Buchstabe b 10a Absatz 2a Satz 4 und Satz 5 aufgehoben DieAltersvorsorgezulagehatdieFunktioneinerVorauszah- lungaufdiesteuerermäßigungausdemsonderausgaben-

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/10818 abzugnach 10aEStG.BeantragtderunmittelbarZulageberechtigtedieAltersvorsorgezulagebeiderFinanzverwaltung,kannseinenach 10aAbsatz2aEStGerforderliche EinwilligungzurÜbermittlungderfürdenSonderausgabenabzugerforderlichenDatenvomAnbieterandieFinanzverwaltungnunmehrunterstelltwerden.Gleichzeitigwirdder unmittelbarzulageberechtigtedavonentlastet,diein 10a Absatz2aEStGvorgeseheneVerpflichtungzurEinwilligung selbst gegenüber dem Anbieter vornehmen zu müssen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a 22 Nummer 5 Satz 7 DerbisherigeSatz5istinderNeufassungdesSatzes4enthalten. EserfolgteinesprachlicheAnpassungandieVerwaltungspraxis. Zu Buchstabe b 22 Nummer 5 Satz 8 DerVerweiswirdandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a 52 Absatz 24 Satz 1 DieÄnderungaktualisiertdiein 10Absatz1Nummer2 BuchstabebDoppelbuchstabeaaEStGenthalteneAltersgrenzevom60.aufdas62.Lebensjahrfürnachdem31.Dezember2011abgeschlosseneAltersvorsorgeverträge.Diein 52Absatz24Satz1EStGgeregelteÜbergangsregelgilt nunmehrfürvordem1.januar2012abgeschlossenebasisrentenverträge. Zu Buchstabe b 52 Absatz 24c Satz 3 Nummer 2 DieVertrauensschutzregelungsollbeiEintrittdervollen ErwerbsminderunginsbesonderefürdenPersonenkreis fortbestehen,derschonbisheraufgrundseinerpflichtmitgliedschaftineinemausländischengesetzlichenalterssicherungssystemvertrauensschutzgenoss.diesepersonengehörtenabergeradenichtzumpersonenkreisnach 10a Absatz1Satz1oderSatz3EStG,sondernwarenihmlediglichgleichgestellt.MitderGesetzesergänzungwirddiebeabsichtigte Wirkung erreicht. Zu Buchstabe c 52 Absatz 64 Biszum GesetzzurUmsetzungsteuerlicherEU-Vorgaben sowiezuränderungsteuerlichervorschriften wurde 10a EStGsoausgelegt,dassauchunbeschränktsteuerpflichtige PersonenzumbegünstigtenPersonenkreisgehörten,dieeine steuerlicheförderungfürihrealtersvorsorgebeiträgenbeanspruchenkonnten,wennsiepflichtmitgliederineinem ausländischengesetzlichenalterssicherungssystemsind, dessenpflichtmitgliedschaftmitderdeutschengesetzlichen Rentenversicherungspflichtvergleichbarist.Entsprechend wurde 86EStGausgelegt,sodassdieEinnahmen,diefür dasausländischealterssicherungssystemzuberücksichtigen waren,auchbeidermindesteigenbeitragsberechnungzugrundezulegenwaren.mitdem GesetzzurUmsetzung steuerlichereu-vorgabensowiezuränderungsteuerlicher Vorschriften wurdederförderfähigepersonenkreisjedoch explizitaufdenpersonenkreisbeschränkt,dieeinemin 10aEStGgenannteninländischenAlterssicherungssystem angehören.fürdiebisherförderberechtigtenpflichtmitgliederineinemausländischengesetzlichenalterssicherungssystem,dienach 52Absatz24cEStGnochVertrauensschutzinBezugaufdieFörderberechtigunggenießen,wird gesetzlichklargestellt,dassweiterhindieeinnahmen,diefür dasausländischealterssicherungssystemzuberücksichtigen sind,beidermindesteigenbeitragsberechnungzugrundezu legen sind. DiebisherigeFassungdes 52Absatz64EStGhatsich durch Zeitablauf erledigt. Zu Nummer 5 79 Satz 2 DerSatzwirdzurbesserenLesbarkeitredaktionellüberarbeitet.Außerdemwirdgeregelt,dasskeinemittelbareZulageberechtigungmehrbesteht,wennsichderAltersvorsorgevertragdesmittelbarzulageberechtigtenEhegattenbereitsin der Auszahlungsphase befindet. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a 82 Absatz 1 Satz 1 EshandeltsichumeineredaktionelleBereinigung,daseit dembürgerentlastungsgesetzkrankenversicherungnur noch ein Betrag in 10a EStG genannt wird. Zu Buchstabe b 82 Absatz 1 Satz 6 neu und 7 neu DieBeiträgeeinesBeitragsjahresmüssenvomAnbieterin BeiträgevorderAufgabederSelbstnutzungundnachder AufgabederSelbstnutzungaufgeteiltwerden.Gleichesgilt fürdasbeitragsjahrderreinvestition,indemdiebeiträgein BeiträgevorundnachderReinvestitionaufgeteiltwerden müssen.dieseaufteilungensindfürdieanbieteraufwändig.vereinfachendkönnendahernunauchdienachderaufgabederselbstnutzungodervorderreinvestitiongeleistetenbeiträgegefördertwerden,solangesieimbeitragsjahr deraufgabederselbstnutzungoderderreinvestitiongeleistetwerden.durchdieänderungdes 92aAbsatz3 Satz5EStGistsichergestellt,dassdieseAltersvorsorgebeiträgeimWohnförderkontoerfasstwerden.MitderRegelung erfolgtaußerdemeinegleichstellungderjenigen,dieihre BeiträgeoderTilgungsleistungenmonatlich,unddamitzum TeilvorundzumTeilnachderAufgabederSelbstnutzung oderderreinvestitionzahlen,mitdenjenigen,dieihrebeiträgeodertilgungsleistungenjährlichvorderaufgabeder Selbstnutzung oder nach der Reinvestition zahlen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a 86 Absatz 1 Satz 2 EshandeltsichumeineredaktionelleBereinigung,daseit dembürgerentlastungsgesetzkrankenversicherungnur noch ein Betrag in 10a EStG genannt wird. Zu Nummer 8 90 Absatz 4 Satz 2 MitderNeufassungwirdklargestellt,welcheBescheinigung für den Beginn der Jahresfrist maßgebend ist. Zu Buchstabe b 86 Absatz 2 Satz 4 neu Eswirdklargestellt,dassfürnichterwerbsmäßigtätigePflegepersonenstattderbeiderRentenversicherungfiktivangesetztenbeitragspflichtigenEinnahmeneintatsächlichesEntgeltvon0EurofürdieMindesteigenbeitragsberechnungzu berücksichtigenist.damitmussdiepflegepersonregelmäßig,sofernsienichtnochanderefürdiemindesteigenbeitragsberechnungrelevanteeinnahmenhat,nurdensockelbetragvon60europrojahralsmindesteigenbeitragleisten. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a 92 Satz 1 EserfolgteinesprachlicheAnpassungandieVerwaltungspraxis. Zu Buchstabe b 92 Satz 2 DerVerweiswirdandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a 92a Absatz 1 Satz 1 DasangespartegeförderteAltersvorsorgevermögendarf nachgeltendemrechtförderunschädlichinhöhevonbiszu 75Prozentoderzu100ProzentfürdieunmittelbareAnschaffungoderHerstellungeinerselbstgenutztenWohnung oderzubeginnderauszahlungsphasezurentschuldungder selbstgenutztenwohnimmobilieentnommenwerden.ein Betragzwischen75Prozentund100Prozentdurftenicht entnommenwerden.diepraxishatgezeigt,dassdieseeinschränkungzueinemerheblichenaufwandauchbeiden Anbieternführt:DadiezentraleStellebeiBewilligungdes EntnahmebetragsdenaktuellenStanddesangespartenAltersvorsorgevermögensnichtkennt,musssiezunächstbeimAnbieterdenaktuellenStanderfragen.ÄnderungendesAltersvorsorgevermögensinderZeitbiszurBewilligungdurchdie zentralestelleführenzueinererneutenkommunikation zwischenzentralerstelleundanbieter.ggf.müssensogar bereitserteiltebewilligungsbescheidebeieinernachträglichenänderungdesförderanteilsdesaltersvorsorgevermögenskorrigiertwerden.diessollkünftigvermiedenwerden. Nach 92aEStGdesaktuellenRechtsistdieförderunschädlicheEntnahmevongefördertemAltersvorsorgevermögen nur zu zwei Zeitpunkten zulässig: biszumbeginnderauszahlungsphaseunmittelbarfürdie AnschaffungoderHerstellungeinerselbstgenutzten Wohnungbzw.fürdenErwerbvonGeschäftsanteilen einergenossenschaftfürdieselbstnutzungeinergenossenschaftswohnung, zubeginnderauszahlungsphasefürdieentschuldung einer selbst genutzten Wohnung. Nurbeieinemsog.Kombivertragnach 1Absatz1aSatz1 Nummer3AltZertGkanndasaufdemSparteildesVertrages angespartekapitalauchschoninderansparphasedazugenutztwerden,dasvor-/zwischenfinanzierungsdarlehendes VertragesabzulösenunddamitdieselbstgenutzteWohnung zuentschulden.umdieseszielauchbeianderenvertragsformenzuerreichen,wirddasdarinenthaltenealtersvorsorgevermögendaherhäufigaufeinenkombivertragübertragen.einbestehendes (auchnichtgefördertes)darleheneiner nachdem31.dezember2007angeschafftenoderhergestelltenselbstgenutztenwohnimmobiliekannaufdieseweise auchschonvorbeginnderauszahlungsphasegetilgtwerden.esbestehtalsofaktischbereitsjetzteinejederzeitige EntnahmemöglichkeitinderAnsparphase,allerdingsnur überdasvehikelkombivertrag.umdieeigenheimrentean dieserstelledeutlichzuvereinfachenundfürdenverbraucherverständlicherzumachen,wirdeinejederzeitige EntnahmemöglichkeitfürdieAnschaffungs-/HerstellungskosteneinerselbstgenutztenWohnungschoninderAnsparphase geschaffen. DieEigenheimrenten-FörderungkannkünftigauchfürAufwendungenfürUmbaumaßnahmenzurReduzierungvon BarriereninoderanderWohnunginAnspruchgenommen werden. Voraussetzungist,dassdasfürdenUmbauentnommeneKapital 1.mindestens6000Eurobeträgtundfüreineninnerhalb eineszeitraumsvondreijahrennachderanschaffung oderherstellungderwohnungvorgenommenenumbau verwendet wird oder 2.füreinKalenderjahrmindestens30000Eurobeträgtund 3.zumindestens50ProzentaufMaßnahmenderDIN (barrierefreiesbauen)entfällt,soweitdies baustrukturellmöglichist,undderandereverbleibende TeilderReduzierungvonBarrierenanderWohnung (beispielsweiserampen,hebebühnenaußerhalbderwohnung) oder in der Wohnung dient. DieFestlegungdertechnischenMindestanforderungenfür diereduzierungvonbarrierenanoderinderwohnungerfolgtdurchdasbundesministeriumfürverkehr,bauund StadtentwicklungimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzen.DieBestimmungdiesertechnischen MindestanforderungenerfolgtinAnlehnungandieDIN unddiezurZeitgeltendenKriterienfürdieInanspruchnahmedesKfW-Programms AltersgerechtUmbauen (Programmnummer159).DieMindestanforderungen werdendannimbundesbaublattveröffentlichtundstehen somit einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/10818 ZurEntlastungderFinanzverwaltungmusseinSachverständigerbestätigen,dassdiegeltendgemachtenUmbaumaßnahmendieobjektivenVoraussetzungenfürdieInanspruchnahmedesAltersvorsorge-Eigenheimbetrags,insbesondere diezweckgerechteverwendung,erfüllen.alssachverständigegeltenindiesemzusammenhangdienachlandesrecht Bauvorlageberechtigte. DasAltersvorsorgevermögendarfnurfürUmbaukostenverwendetwerden,fürdie 33und35aEStGsowiesonstige FörderungennichtinAnspruchgenommenwerdenoder wurden.einedoppelbegünstigungderumbaukostenwird aufdieseweisevermieden.derzulageberechtigtemussbei seinemantragaufentnahmedesaltersvorsorge-eigenheimbetragsgegenüberderzentralenstelleoderbeiderinanspruchnahmeeinesdarlehensimrahmeneinesaltersvorsorgevertragesgegenüberseinemanbieterschriftlich bestätigen,dasserfürdieumbaukostenkeinesolchebegünstigungenoderförderungeninanspruchnimmtund nehmen wird. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa 92a Absatz 2 Satz 2 DadurchdieÄnderungdes 92aAbsatz3Satz8EStG nunmehrbeieinemsog.kombivertragnach 1Absatz1a Satz1Nummer3AltZertGaucheinWohnförderkontobei deraufgabederselbstgenutztenimmobilieerstelltwird,ist diebisherigeeinschränkungdessatzes2nichtmehrerforderlich.außerdemwirdklargestellt,dassesimzeitpunkt derunmittelbarendarlehenstilgungzueinemzuflussder dafüreingesetztenungefördertenbeiträgeunderträgeund damitzueinerbesteuerungdieserleistungennach 22 Nummer 5 Satz 2 EStG kommt. Zu Doppelbuchstabe cc 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 DerVerweiswirdandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Doppelbuchstabe dd 92a Absatz 2 Satz 6 DerSteuerpflichtigekannsichnachgeltendemRechtnur einmalig zubeginnderauszahlungsphase entscheiden, oberdieratierlichebesteuerungdeswohnförderkontosbis zum85.lebensjahroderdieeinmalbesteuerungwählt.bei dereinmalbesteuerungdeswohnförderkontoszubeginn Zu Doppelbuchstabe bb 92a Absatz 2 Satz 3 DasimRahmenderEigenheimrentegeförderteKapitaleinschließlichderhierfürgewährtenZulagenwirdbetragsmäßigineinemWohnförderkontoerfasst.DasWohnförderkontowirdnachgeltendemRechtjährlichum2Prozent erhöht.zurvereinfachungwirddieserwertauf1prozent gesenkt.umdaswohnförderkontoundandereregelmäßig verzinsliche (oderanderweitigertragbringende)altersvorsorgeproduktegleichzustellen,kannaufeinejährlicheerhöhungdeswohnförderkontosnichtgänzlichverzichtetwerden. derauszahlungsphasewerden70prozentdesinderwohnimmobiliegebundenensteuerlichgefördertenkapitalsmit demindividuellensteuersatzbesteuert.diemöglichkeitder BesteuerungdesgesamtennochvorhandenenWohnförderkontosunterInanspruchnahmedes Rabatts wirdaufdie gesamteauszahlungsphaseausgedehnt.diesberücksichtigt VeränderungeninderLebenssituationdesSteuerpflichtigen. AußerdemwirdderVerweisandieNeufassungvon 92a Absatz 2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Doppelbuchstabe ee 92a Absatz 2 Satz 8 DasWohnförderkontosollnurdannandenneuenAnbieter übertragenwerden,wenndasaltersvorsorgevermögenvollständigaufeinenneuenaltersvorsorgevertragübertragen wird.beieinerteilkapitalübertragungsolldaswohnförderkonto beim alten Altersvorsorgevertrag verbleiben. Zu Doppelbuchstabe ff 92a Absatz 2 Satz 9 und 10 DieÜbertragungdesWohnförderkontoswurdezwischenzeitlichsowohlinTodesfällenalsauchinScheidungsfällen in 92aEStGinsgesamtgeregelt.EinerRegelungzurÜbertragungdesWohnförderkontoinKombinationmitderÜbertragungvonAltersvorsorgevermögenindiesenFällenist nichtmehrerforderlich.derbisherigesatz9istdaherzu streichen. DerbisherigeSatz10ersterHalbsatzwirdzumneuenSatz9. DerbisherigeSatz10zweiterHalbsatzwirdzumneuen Satz10. Zu den Doppelbuchstaben gg bis ii 92a Absatz 2 Satz 11, 13 und 16 DieVerweisewerdenandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Buchstabe c Zu den Doppelbuchstaben aa und bb 92a Absatz 2a Satz 3, 4 und 6 DieVerweisewerdenandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Doppelbuchstabe cc 92a Absatz 2a Satz 7 neu ZurVereinfachungdesRechtsgeltenfürdasWohnförderkontobeimToddesZulageberechtigtendieselbenRegelungenwiebeiderRegelungvonScheidungsfolgen.Damitgeht inbeidenfällendaswohnförderkontoinhöhedesanteils, derdemverhältnisdesübergegangeneneigentumsanteils zumverbleibendenanteilentspricht,aufdenanderenehegattenüber.andersalsbisherfürdentodesfallin 92a Absatz3Satz9EStGgeregelt,istdieÜbertragungdes WohnförderkontosaufdenverbleibendenEhegattenauch möglich,wennderübertrageneanteilgeringerist,alsdie originärenanschaffungs-oderherstellungskostendergefördertenwohnung (zumbeispielbeimiterben).derüberschießende,nichtaufdenehegattenübergegangeneanteil deswohnförderkontosistzumzeitpunktdestodeszuver-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode steuern,dadieaufgabederselbstnutzungdergeförderten WohnungdurchdenZulageberechtigtenzudiesemZeitpunkt erfolgt. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa 92a Absatz 3 Satz 2 DerVerweiswirdandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Satz 9 und 10 EStG angepasst. Zu Doppelbuchstabe bb 92a Absatz 3 Satz 5 BeiderAufgabederSelbstnutzungistdasWohnförderkonto nachderneuregelungnichtmehrzumzeitpunktderaufgabederselbstnutzungdergefördertenwohnimmobilieaufzulösenundzubesteuern,sondernerstzumendedesveranlagungszeitraumsderaufgabederselbstnutzung.dadie Besteuerungveranlagungszeitraumbezogenerfolgt,istesfür diebesteuerungunerheblich,obdieleistungimzeitpunkt deraufgabederselbstnutzungoderzumendedesveranlagungszeitraumszufließt.durchdieänderungwerdenaber demanbieterundderzentralenstelle ( 81EStG)inderRegelmehrZeitfürdieUmsetzunggegeben.Diesverbessert auchdiemöglichkeitderberücksichtigungeinerreinvestitionsabsichtdeszulageberechtigten.gleichzeitigwirdklargestellt,dassdaswohnförderkontovorderauflösungnoch einmal um jetzt ein Prozent zu erhöhen ist. Zu Doppelbuchstabe dd Zu Dreifachbuchstabe aaa 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 DerZulageberechtigtekann,wennerdieselbstgenutzte Wohnimmobiliewechselt,diesofortigeBesteuerungdes Wohnförderkontosvermeiden,indemereinenBetragin HöhedesWohnförderkontosindieneueselbstgenutzte Wohnimmobilieinvestiert.DiebisherigeReinvestitionsfrist sollaufzweijahrevordemveranlagungszeitraumundfünf JahrenachAblaufdesVeranlagungszeitraumsverlängert werden, in dem er die Wohnung letztmals selbst nutzt. Zu Doppelbuchstabe cc 92a Absatz 3 Satz 8 BeiderAufgabederselbstgenutztenImmobiliekamesbisherbeieinemsog.Kombivertragnach 1Absatz1aSatz1 Nummer3AltZertG,beidemdieTilgungdesVor-oderZwischenfinanzierungsdarlehennochnichterfolgtist,zueiner schädlichenverwendungimsinnedes 93EStG.Dasheißt, andersalsbeidenandereneigenheimrenten-produktenwar fürdiebisherangespartenbeträgediesteuerlicheförderung zurückzuzahlenundnichtdaswohnförderkontozuversteuern.mitderneuregelungwirdnunmehrauchindiesen FälleneinWohnförderkontoerstelltunddieungeförderten BeiträgeundErträgefließendemZulageberechtigtenzudiesemZeitpunktzu,wennernichtvondenReinvestitionsmöglichkeitenGebrauchmacht.DamitwirdeineGleichstellung allereigenheimrenten-produktebeidersteuerlichenbehandlungerreicht.dieerstellungeineswohnförderkontos kannjedochvermiedenwerden,wenndiebeiträge,dieals Tilgungsleistungenbehandeltwurden,sowiediedaraufentfallendenZulagenundErträgeaufeinenanderenAltersvorsorgevertragdesZulageberechtigten (z.b.durcheinetrennungsvereinbarung)übertragenwerden.indiesemfall werdendiebeiträgenach 82Absatz1Satz3EStGin Beiträgenach 82Absatz1Satz1Nummer1EStGumgewidmet. Zu Dreifachbuchstabe bbb 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 ZurVereinfachungdesRechtsgeltenfürdasWohnförderkontobeimToddesZulageberechtigtendieselbenRegelungenwiebeiderRegelungvonScheidungsfolgen (neuer Satz 7 in 92a Absatz 2a EStG). Zu Doppelbuchstabe ee 92a Absatz 3 Satz 10 DieVerweisewerdenandieNeufassungvon 92aAbsatz2 Sätze9und10EStG,dieErgänzungdes 92aAbsatz2a Satz7EStGunddieStreichungdes 92aAbsatz3Satz9 Nummer3angepasst.DesWeiterenwirdklargestellt,dass diereinvestitionsmöglichkeitenauchfürdenehegattengelten,derimrahmenderregelungvonscheidungsfolgendas Wohnförderkontoübertragenbekommenhat.Außerdem wirdklargestellt,dassderzulageberechtigteseinereinvestitionsabsichtzusammenmitdermitteilungüberdieaufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen hat. Zu Doppelbuchstabe ff 92a Absatz 3 Satz 11 MitderRegelungwirdklargestellt,dassdasWohnförderkontonachAblaufdeszulässigenReinvestitionszeitraums aufzulösenist,selbstwennderzulageberechtigtediemitteilung über die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht unterlässt. Zu Nummer 11 92b Absatz 1 Satz 1 DerZulageberechtigtekanndasineinemAltersvorsorgevertragangespartegeförderteAltersvorsorgevermögenfür dieanschaffung,herstellungoderzurentschuldungeiner selbstgenutztenwohnungverwenden.eineentsprechende VerwendungdesKapitalsmusserbeiderzentralenStellebeantragenunddabeidienotwendigenUnterlagenbeibringen. EineFristfürdieAntragsstellunggibtesnachgeltendem Rechtnicht.DerZulageberechtigtekannsomitnochkurzvor oderamtagdesbeginnsderauszahlungsphaseeineentnahmebeantragen.diemitteilungüberdiebewilligunggeht demanbieterindiesemfallerstkurzvorodersogarnach dem Beginn der Auszahlungsphase zu. KommtdieMitteilungüberdiebewilligteEntnahmemöglichkeiterstkurzvorodersogarnachdemBeginnderAuszahlungsphase,sohatderAnbieterbereitsdieModalitäten fürdieauszahlungsphasegeregelt.erhatetwaeinteildes KapitalsineineaufgeschobeneRentenversicherungeingezahlt,diezurSicherstellungdergesetzlichvorgesehenen lebenslangenrentenzahlungabdem85.lebensjahrdes Anlegersdient.DasGeldstehtdannfüreineEntnahmefür dieanschaffung,herstellungoderentschuldungeiner

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