Beschlussempfehlung und Bericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschlussempfehlung und Bericht"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/513 eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft A. Problem DurchdieÄnderungverschiedenerGesetzesindgrundlegendeRegelungender Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)seiteinigerZeitüberholt.Soobliegen demwortlautdesgesetzesnachdieaufgabenundbefugnisse,dieimzusammenhangmitderzulassungzurrechtsanwaltschaftundderenwiderrufund Rücknahmewahrzunehmensind,denLandesjustizverwaltungen.Tatsächlich werdensieabervondenrechtsanwaltskammernwahrgenommen,damittlerweilealleländervonderdurch 224aBRAOgeschaffenenMöglichkeit,diese AufgabenundBefugnisseaufdieKammernzuübertragen,invollemUmfang Gebrauchgemachthaben.OhneRückgriffaufdieentsprechendenDelegationsverordnungenistdiesfürdieAdressatenderBundesrechtsanwaltsordnungnicht erkennbar.derbundesrathatdahereinengesetzentwurfvorgelegt,derdiesen tatsächlichenzustandgesetzlichfixierensoll.gleichzeitigsolldenrechtsanwaltskammernauchdiezuständigkeitfürdievereidigungderneuzugelassenen Rechtsanwälteübertragenwerden,diederzeitbeidenGerichtenliegt.NachAnsichtdesBundesrateswürdedieÜbertragungauchdieserAufgabenichtnurdie unmittelbarestaatsverwaltungentlasten,sondernauchdierechtsanwaltskammernunddamitdieselbstverwaltungderanwaltschaftstärken.zudemseien Synergieeffektezuerwarten,weildannalledieRechtsanwältebetreffenden AufgabenundBefugnissevonnureinerStellewahrgenommenwürden.ÜberholtistauchdieLokalisationderRechtsanwältebeieinembestimmtenGericht derordentlichengerichtsbarkeit ( 18BRAO).Seitderzum1.Januar2000erfolgtenÄnderungdes 78derZivilprozessordnung (ZPO)könnenRechtsanwältenichtmehrnurbeiihremZulassungsgericht,sondernbeiallenLand-und Familiengerichtenauftreten.EntsprechendesgiltseitMitte2002fürdieZulassungbeidenOberlandesgerichten.DurchdieAufgabedesLokalisationsprinzips würdenauchdiehieraufaufbauendenweiterenregelungender 19bis36 BRAOstarkvereinfachtwerden.BisheristdieRechtsanwaltskammernichtbefugt,DrittenAuskunftüberdieHaftpflichtversicherungeinesRechtsanwaltszu erteilen.dieermöglichungsolcherauskünfteistzumschutzgeschädigter Mandantendannerforderlich,wennderRechtsanwaltnichtzahlungsfähigund auskunftsbereit ist.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung,mitdemalleimZusammenhangmitderZulassungzurRechtsanwaltschaft,ihrerRücknahmeund ihremwiderrufstehendenaufgabenundbefugnisseeinschließlichdervereidigungneuzugelassenerrechtsanwältegesetzlichaufdierechtsanwaltskammerübertragenwerden,diezulassungbeieinembestimmtengerichtaufgegebenwirdunddierechtsanwaltskammernberechtigtwerden,beivorliegen einesberechtigteninteressesdrittenauskunftüberdiehaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts zu erteilen. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht behandelt.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3837 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/513inderfassungdernachfolgenden Zusammenstellung anzunehmen. Berlin, den 13. Dezember 2006 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Dr.Jürgen Gehb Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter Christine Lambrecht Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft Drucksache 16/513 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)ÜberdenAntragaufZulassungentscheidetdie Rechtsanwaltskammer,inderenBezirksichderBewerberberuflich niederlassen will. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz wird aufgehoben. 3. Der bisherige 8a wird 8 und wie folgt geändert: InAbsatz1Satz1undAbsatz3wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort 4. 9 wird aufgehoben. 5.InderÜberschriftdes 11,in 11Abs.1Satz1und Abs.3wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweils durch das Wort wird wie folgt gefasst: 12 Zulassung (1)DieZulassungzurRechtsanwaltschafterfolgt durchaushändigungeinervonderrechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2)DieUrkundedarferstausgehändigtwerden,wenn derbewerbervereidigtist ( 12a)unddenAbschlussder Berufshaftpflichtversicherung ( 51)nachgewiesenoder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)ÜberdenAntragaufZulassungentscheidetdie Rechtsanwaltskammer,inderenBezirkdieBewerberin oder der Bewerberzugelassen werden will. b) unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert wird wie folgt gefasst: 12 Zulassung (1)DieZulassungzurRechtsanwaltschaftwirdwirksammitderAushändigungeinervonderRechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2)DieUrkundedarferstausgehändigtwerden,wenn diebewerberinoderderbewerbervereidigtist ( 12a) unddenabschlussderberufshaftpflichtversicherung ( 51)nachgewiesenodereinevorläufigeDeckungszusage vorgelegt hat.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3837 (3)MitderZulassungwirdderBewerberMitgliedder zulassenden Rechtsanwaltskammer. (4)NachderZulassungistderBewerberberechtigt, dieberufsbezeichnung Rechtsanwalt zuführen.frauen führen die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin. 7. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt:, 12a Vereidigung (1)DerBewerberhatfolgendenEidvorderRechtsanwaltskammer zu leisten: IchschwörebeiGottdemAllmächtigenundAllwissenden,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahrenunddie PflichteneinesRechtsanwaltsgewissenhaftzuerfüllen, so wahr mir Gott helfe. (2)WirdderEidvoneinerBewerberingeleistet,sotretenandieStellederWörter einesrechtsanwalts die Wörter einer Rechtsanwältin. (3)DerEidkannauchohnereligiöseBeteuerunggeleistet werden. (4)GestatteteinGesetzdenMitgliederneinerReligionsgemeinschaft,anStelledesEidesandereBeteuerungsformelnzugebrauchen,sokannderBewerber,der MitgliedeinersolchenReligionsgemeinschaftist,diese Beteuerungsformel sprechen. (5)GibtderBewerberan,dasserausGlaubens-oder GewissensgründenkeinenEidleistenwolle,haterfolgendes Gelöbniszu leisten: Ichgelobe,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahren unddiepflichteneinesrechtsanwaltsgewissenhaftzu erfüllen. 8.In 13werdenderabschließendePunktgestrichenund diewörter oderwenndierücknahmeoderderwiderruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. angefügt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: VonderRücknahmederZulassungkannabgesehen werden,wenndiegründe,ausdenendiezulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer4wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort (3)MitderZulassungwirddieBewerberinoderder BewerberMitgliedderzulassendenRechtsanwaltskammer. (4)NachderZulassungdarfdieTätigkeitunterder Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausgeübt werden. 7. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt. 12a Vereidigung (1) unverändert (2) entfällt (2)DerEidkannauchohnereligiöseBeteuerunggeleistet werden. (3)GestatteteinGesetzdenMitgliederneinerReligionsgemeinschaft,anStelledesEideseineandereBeteuerungsformelzugebrauchen,sokann,werMitgliedeiner solchenreligionsgemeinschaftist,diesebeteuerungsformel sprechen. (4)WerausGlaubens-oderGewissensgründenkeinen Eid leistenwill,muss folgendes Gelöbnis leisten: Ichgelobe,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahren unddiepflichteneinesrechtsanwaltsgewissenhaftzu erfüllen. (5)LeisteteineBewerberindenEidnachAbsatz1 oderdasgelöbnisnachabsatz4,sotretenandie StellederWörter einesrechtsanwalts diewörter einer Rechtsanwältin. (6)ÜberdieVereidigungisteinProtokollaufzunehmen,dasauchdenWortlautdesEidesoderdesGelöbnisseszuenthaltenhat.DasProtokollistvondem RechtsanwaltundeinemMitglieddesVorstandsder Rechtsanwaltskammerzuunterschreiben.Esistzu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen. 8. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb) Nummer 6 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieZulassungzurRechtsanwaltschaftkann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt 1.nichtbinnendreiMonatenseitseinerZulassung seinerpflichtnachkommt,imbezirkderrechtsanwaltskammerseinekanzleieinzurichten ( 27 Abs.1); 2.nichtbinnendreiMonateneineihmbeiderBefreiungnach 29Abs.1undAbs. 3gemachteAuflage erfüllt; 3.nichtbinnendreiMonaten,nachdemervonder Pflicht,eineKanzleizuunterhalten,befreitworden ( 29Abs.1)oderderbisherigeZustellungsbevollmächtigteweggefallenist,einenZustellungsbevollmächtigten bestellt; 4.seineKanzleiaufgibt,ohnedasservonderPflicht des 27 Abs. 1 befreit worden ist wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)DieRücknahmeoderderWiderrufderZulassungzurRechtsanwaltschaftwirdvonderRechtsanwaltskammerverfügt,derenMitgliedderRechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ist. (2)VorderRücknahmeoderdemWiderrufistder Rechtsanwalt zu hören. b)inabsatz3satz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)InVerfahrenwegendesWiderrufsderZulassungzurRechtsanwaltschaftnach 14Abs.2 Nr.3ist 8Abs.1und2sowieAbsatz6entsprechendanzuwenden.WirddasGutachtenohnezureichendenGrundnichtinnerhalbdervonderRechtsanwaltskammergesetztenFristvorgelegt,sowird vermutet,dassderrechtsanwaltauseinemgrund des 14Abs.2Nr.3,derdurchdasGutachtenge- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieZulassungzurRechtsanwaltschaftkann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt 1. unverändert 2.nichtbinnendreiMonateneineihmbeiderBefreiungnach 29Abs.1oder 29aAbs. 2gemachte Auflage erfüllt; 3.nichtbinnendreiMonaten,nachdemervonder Pflicht,eineKanzleizuunterhalten,befreitworden ( 29Abs.1, 29aAbs.2)oderderbisherige Zustellungsbevollmächtigteweggefallenist,einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt; 4. unverändert 10. unverändert wird wie folgt geändert a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)DieRücknahmeoderderWiderrufderZulassungzurRechtsanwaltschaftwirdvonderRechtsanwaltskammerverfügt,derenMitgliedderRechtsanwaltist.WirdderRechtsanwaltwährendder DauereinesRücknahme-oderWiderrufsverfahrensineineandereRechtsanwaltskammeraufgenommen ( 27Abs.3),gehtdieZuständigkeit nachsatz1imzeitpunktderaufnahmeaufdieseüber.diebisherzuständigerechtsanwaltskammerteiltderaufnehmendenrechtsanwaltskammerunverzüglichmit,dasseinverfahren eingeleitetwurde.diebisherzuständigerechtsanwaltskammerkanndasverfahrenfortführen unddieverfügungnachsatz1treffen,wenndies dereinfachenundzweckmäßigendurchführung desverfahrensdientunddieaufnehmende Rechtsanwaltskammerzustimmt;indiesenFälleninformiertsiedieaufnehmendeRechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung. (2) unverändert b) unverändert c) unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3837 klärtwerdensoll,nichtnurvorübergehendunfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieRücknahme-oderWiderrufsverfügung istmitgründenzuversehenunddemrechtsanwalt zuzustellen. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)IstderRechtsanwaltMitgliedeineranderen Rechtsanwaltskammergeworden,sinddieserdie EinleitungdesVerfahrensaufRücknahmeund WiderrufderZulassungunddessenAusgangunverzüglichmitzuteilen.GehörtderRechtsanwaltzugleicheinerNotarkammeran,sinddieAngaben nachsatz1dernotarkammerundderaufsichtsbehördenach 92Nr.1derBundesnotarordnungmitzuteilen. f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ZuständigistderAnwaltsgerichtshofbeidem Oberlandesgericht,zudessenBezirkdieRechtsanwaltskammergehört,diedieVerfügungerlassen hat. g)inabsatz6satz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:,mitdemerlöschenderzulassungzurrechtsanwaltschaft ( 13)endetdieBefugnis,dieBerufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu führen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)insatz2werdendiewörter unddenvorstand der Rechtsanwaltskammer gestrichen. 13.DieZwischenüberschriftvor 18wirdwiefolgtgefasst: Zweiter Abschnitt Zulassung bei den Gerichten, Kanzlei wird wie folgt gefasst: d) unverändert e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: f) unverändert g) unverändert (4a)GehörtderRechtsanwaltzugleicheiner Notarkammeran,istdieRücknahmeoderder WiderrufderZulassungderLandesjustizverwaltungundderNotarkammerunverzüglichmitzuteilen. h)inabsatz7werdendaskommanachderangabe 156Abs.2 unddieangabe 160Abs.2 gestrichen. 12. unverändert 13.DieZwischenüberschriftvor 18wirdwiefolgtgefasst: Zweiter Abschnitt Kanzleiund Rechtsanwaltsverzeichnis wirdaufgehoben.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 18 Zulassung bei den Gerichten (1)MitderZulassungzurRechtsanwaltschaftistder RechtsanwaltbeidenAmts-undLandgerichtenzugelassen. (2)DerRechtsanwaltwirdvonderRechtsanwaltskammer,derenMitgliederist,aufAntragauchbeiden Oberlandesgerichtenzugelassen.DieZulassungsollin derregelversagtwerden,wennderrechtsanwaltnoch nichtmindestensfünfjahrelangzurrechtsanwaltschaftzugelassenist.die 11und31geltenentsprechend. 15. Die 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben wird wie folgt gefasst: 27 Kanzlei (1)DerRechtsanwaltmussimBezirkderRechtsanwaltskammer,derenMitgliederist,eineKanzleieinrichten und unterhalten. (2)VerlegtderRechtsanwaltseineKanzleiodererrichtetereineZweigstelle,haterdiesderRechtsanwaltskammerunverzüglichanzuzeigen.DieErrichtung einerzweigstelleimbezirkeineranderenrechtsanwaltskammeristauchdieserrechtsanwaltskammeranzuzeigen. (3)WillderRechtsanwaltseineKanzleiindenBezirkeineranderenRechtsanwaltskammerverlegen,hat erdieaufnahmeindiesekammerzubeantragen.die RechtsanwaltskammernimmtdenRechtsanwaltauf, sobalderdieverlegungderkanzleiinihrenbezirk nachgewiesenhat.mitderaufnahmeerlischtdiemitgliedschaftinderbisherigenrechtsanwaltskammer. DieaufnehmendeRechtsanwaltskammerteiltderbisherigenRechtsanwaltskammerdenZeitpunktderAufnahme mit wird aufgehoben Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)ImInteressederRechtspflegeoderzurVermeidungvonHärtenkanndieRechtsanwaltskammereinen Rechtsanwalt von der Pflicht des 27 Abs. 1 befreien. (2)DieBefreiungkannwiderrufenwerden,wennes iminteresseeinergeordnetenrechtspflegeerforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören a wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen. 15. unverändert wird wie folgt gefasst: 27 Kanzlei (1) unverändert (2) unverändert (3)WillderRechtsanwaltseineKanzleiindenBezirkeineranderenRechtsanwaltskammerverlegen,hat erdieaufnahmeindiesekammerzubeantragen.die RechtsanwaltskammernimmtdenRechtsanwaltauf, sobalderdieverlegungderkanzleiinihrenbezirk nachgewiesenhat.mitderaufnahmeerlischtdiemitgliedschaftinderbisherigenrechtsanwaltskammer. DieaufnehmendeRechtsanwaltskammerteiltderbisherigenRechtsanwaltskammerdenZeitpunktderAufnahmemit.GehörtderRechtsanwaltzugleicheiner Notarkammeran,hatdieabgebendeRechtsanwaltskammerdenZeitpunktdesErlöschensder MitgliedschaftderzuständigenLandesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 17. unverändert 18. unverändert 19. unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3837 (3)IndieVerzeichnissesindderFamilienname, dievornamen,derzeitpunktderzulassung,diekanzleianschrift,indenfällendes 29Abs.1oderdes 29aAbs.2derInhaltderBefreiung,dieAnschrift vonzweigstellen,fachanwaltsbezeichnungensowie Berufs-undVertretungsverboteundderenAufhebung oder Abänderung einzutragen. (4)DieEintragungindieVerzeichnissewirdgelöscht,sobalddieZulassungerloschen,derRechtsanwaltMitgliedeineranderenRechtsanwaltskammerge- bb)insatz2wirddieangabe Abs.1Satz2, gestrichen wird wie folgt gefasst: 30 Zustellungsbevollmächtigter IstderRechtsanwaltvonderPflicht,eineKanzleizu unterhalten,befreit,sohaterderrechtsanwaltskammer einenanderenrechtsanwaltodereinesonstigezurberufsverschwiegenheitverpflichtetepersonalszustellungsbevollmächtigtenzubenennen.unterlässterdies, sokanndiezustellungdurchaufgabezurpostbewirkt werden ( 184derZivilprozessordnung).DasGleiche gilt,wenneinezustellungandenzustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist wird wie folgt gefasst: 31 Rechtsanwaltsverzeichnis und Rechtsanwaltsbescheinigung (1)JedeRechtsanwaltskammerführteinVerzeichnis derinihrembezirkzugelassenenrechtsanwälte.das VerzeichniskanninelektronischerFormgeführtwerden.EsdientderInformationderBehördenundGerichte,derRechtsuchendensowieandereramRechtsverkehrBeteiligter.DieEinsichtstehtjedemunentgeltlich zu. (2)DieEintragungindasVerzeichniserfolgt,sobald derrechtsanwaltdieeinrichtungderkanzlei ( 27 Abs.1)nachgewiesenoderbeiBefreiungvonder KanzleipflichteinenZustellungsbevollmächtigten ( 30)benannthat.MitderEintragungindasVerzeichniserteiltdieRechtsanwaltskammerdemRechtsanwalt einebescheinigungüberseinezulassungzurrechtsanwaltschaft und seine Kammermitgliedschaft. (3)IndasVerzeichnisunddieBescheinigungsind NameundVorname,derZeitpunktderZulassung,die Kanzleianschrift,indenFällendes 29Abs.1oderdes 29aAbs.2derInhaltderBefreiung,FachanwaltsbezeichnungensowieBerufs-undVertretungsverboteund deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen. (4)DieEintragungimVerzeichniswirdgelöschtund diebescheinigungistzurückzugeben,sobalddiezulassungerloschenoderderrechtsanwaltmitgliedeiner wird wie folgt gefasst: 30 Zustellungsbevollmächtigter (1)IstderRechtsanwaltvonderPflichtbefreit,eine Kanzleizuunterhalten,sohaterderRechtsanwaltskammereinenZustellungsbevollmächtigtenzubenennen. (2)AndenZustellungsbevollmächtigtenkann auchvonanwaltzuanwalt ( 174,195derZivilprozessordnung)wieandenRechtsanwaltselbstzugestellt werden. (3)IsteinZustellungsbevollmächtigterentgegen Absatz1nichtbestellt,sokanndieZustellungdurch AufgabezurPostbewirktwerden ( 184derZivilprozessordnung).DasGleichegilt,wenneineZustellung andenzustellungsbevollmächtigtennichtausführbar ist wird wie folgt gefasst: 31 Rechtsanwaltsverzeichnis (1)DieRechtsanwaltskammerführteinelektronischesVerzeichnisderinihremBezirkzugelassenen RechtsanwälteundgibtdieindiesemVerzeichnisgespeichertenDatenimautomatisiertenVerfahrenin einvonderbundesrechtsanwaltskammergeführtes GesamtverzeichnisallerMitgliederderRechtsanwaltskammernein.DieRechtsanwaltskammerträgt diedatenschutzrechtlicheverantwortungfürdie vonihrindasgesamtverzeichniseingegebenendaten,insbesonderefürdierechtmäßigkeitdererhebungunddierichtigkeitderdaten.dieverzeichnissedienenderinformationderbehördenundgerichte,derrechtsuchendensowieandereramrechtsverkehrbeteiligter.dieeinsichtindieverzeichnissesteht jedem unentgeltlich zu. (2)DieEintragungindieVerzeichnisseerfolgt,sobaldderRechtsanwaltdieEinrichtungderKanzlei ( 27Abs.1)nachgewiesenoderbeiBefreiungvon derkanzleipflichteinenzustellungsbevollmächtigten ( 30) benannt hat.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. 22. Die 32 bis 36 werden aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Folgender Satz wird angefügt: SiedarfzudiesemZweckauchunbeschränkte Auskünftenach 41Abs.1desBundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. b)inabsatz2satz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter undbeieinemgericht gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DiesgiltnichtfürdasSteuergeheimnisnach 30 der Abgabenordnung. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)SoweitRechtsanwälteMitgliedereinerBerufskammereinesanderenfreienBerufsimGeltungsbereichdiesesGesetzessind,darfdieRechtsanwaltskammerpersonenbezogeneInformationen imsinnedesabsatzes3undnachmaßgabedieser VorschriftauchananderezuständigeStellenübermitteln,soweitihreKenntnisausderSichtderübermittelndenStellefürdieVerwirklichungderRechtsfolgenerforderlich ist. wordenoderverstorbenist.dasgesamtverzeichnis wirdimfalledeswechselsderrechtsanwaltskammer berichtigt. (5)DasBundesministeriumderJustizregeltdie EinzelheitenderFührungdesGesamtverzeichnisses unddereinsichtnahmeindasgesamtverzeichnis durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates. 22. unverändert a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) Folgender Satz wird angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) unverändert SiedarfzudiesemZweckauchunbeschränkte Auskünftenach 41Abs.1Nr.11desBundeszentralregistergesetzesalsRegelanfrageeinholen. b) unverändert bb) Folgender Satz wird angefügt: InformationenüberdieHöherückständigerSteuerschuldenkönnenentgegen 30 derabgabenordnungzumzweckdervorbereitungdeswiderrufsderzulassungwegen Vermögensverfallsübermitteltwerden;die RechtsanwaltskammerdarfdieSteuerdaten nurfürdenzweckverwenden,fürdensie ihr übermittelt worden sind. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)IsteinRechtsanwaltMitgliedeinerBerufskammereinesanderenfreienBerufsimGeltungsbereichdiesesGesetzes,darfdieRechtsanwaltskammerpersonenbezogeneInformationenüberden RechtsanwaltandiezuständigeBerufskammer übermitteln, soweit 1.dieKenntnisderInformationenausSichtder übermittelndenstellezurerfüllungderaufgabenderanderenberufskammerimzusammenhangmitderzulassungzumberufoder dereinleitungeinesrügeverfahrensoderberufsgerichtlichenverfahrenserforderlichist und 2.durchdieÜbermittlungschutzwürdigeInteressendesBetroffenennichtbeeinträchtigt werdenoderdasöffentlicheinteressedasgeheimhaltungsinteressedesbetroffenenüberwiegt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ wird wie folgt gefasst: 37 Antrag (1)DerAntragaufgerichtlicheEntscheidungistbei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen. (2)DerAntragistgegendieRechtsanwaltskammer zu richten. (3)DerAntragstellermussdenBescheidoderdie Verfügung,gegendieersichwendet,bezeichnen.Er mussfernerangeben,inwieweitderangefochtenebescheidoderdieangefochteneverfügungaufgehoben undzuwelcheramtshandlungdierechtsanwaltskammerverpflichtetwerdensoll.wirdderantragauf gerichtlicheentscheidungdaraufgestützt,dassdie RechtsanwaltskammerinnerhalbvondreiMonaten einenbescheidnichterteilthat,soistdiebeantragte Amtshandlungzubezeichnen.DiezurBegründungdes AntragsdienendenTatsachenunddieBeweismittelsollen im Einzelnen angeführt werden. (4)SoweitdieRechtsanwaltskammerermächtigtist, nachihremermessenzubefinden,kannderantragnur daraufgestütztwerden,dassdiegesetzlichengrenzen desermessensüberschrittenseienoderdassvondem ErmessenineinerdemZweckderErmächtigungnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. 25. Die 38 und 39 werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b)inabsatz3werdendiewörter VertreternderLandesjustizverwaltung,demPräsidentendesOberlandesgerichtsoderseinemBeauftragten,den gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b)inabsatz3wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort ersetzt und die Angabe ( 39) gestrichen. c)inabsatz4wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort d) Absatz 5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben. bb)diebisherigennummern2und3werdenzu den Nummern 1 und 2. cc)inderneuennummer1wirddasabschließende Komma durch das Wort oder dd)inderneuennummer2wirddasabschließende Komma gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 24. unverändert 25. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)inabsatz3satz2werdendiewörter Vertretern derlandesjustizverwaltung,dempräsidentendes OberlandesgerichtsoderseinemBeauftragten,den gestrichen. 27. unverändert 28. unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aa)insatz1wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d)inabsatz5satz2wirddieangabe, 35Abs.2 gestrichen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer4wirdderabschließendepunktdurch ein Semikolon b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: 5.wennerinnerhalbderletztenfünfJahrebei demgericht,beidemderrechtsstreitanhängig istoderwird,alsrichteroderbeamterauf Lebenszeit tätig war; 6.wenninderselbenRechtssacheseinEhegatte oderlebenspartneralsrichterzuständigist, auchwenndieeheoderlebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 7.wennermiteineminderselbenRechtssachezuständigenRichteringeraderLinieverwandt oderverschwägertistoderbiszumzweiten Gradverwandtoderverschwägertistoder war wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2undinabsatz2wirddaswort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort b) Absatz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)diewörter derzuständigenlandesjustizverwaltung und werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DieRechtsanwaltskammerkannbeiVorliegen einesberechtigteninteressesdrittenauskünfte überdieberufshaftpflichtversicherungdes Rechtsanwaltserteilen. b)inabsatz7wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerRechtsanwaltkanndenVertreterselbst bestellen,wenndievertretungvoneinemderselben RechtsanwaltskammerangehörendenRechtsanwalt übernommenwird.einvertreterkannauchvon 29. entfällt 30. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) Folgender Satz wird angefügt: DieRechtsanwaltskammererteiltDrittenzur GeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenaufAntragAuskunftüberden NamenunddieAdressederBerufshaftpflichtversicherungdesRechtsanwaltssowie dieversicherungsnummer,soweitder RechtsanwaltkeinüberwiegendesschutzwürdigesInteresseanderNichterteilungder Auskunft hat. b) unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerRechtsanwaltkanndenVertreterselbst bestellen,wenndievertretungvoneinemderselben RechtsanwaltskammerangehörendenRechtsanwalt übernommenwird.einvertreterkannauchvon

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3837 vornhereinfüralleverhinderungsfälle,diewährend eineskalenderjahreseintretenkönnen,bestelltwerden.einbeidenoberlandesgerichtenzugelassener RechtsanwaltdarfzuseinemVertreternureinen ebenfallsdortzugelassenenrechtsanwaltbestellen. InanderenFällenkanneinVertreternuraufAntrag desrechtsanwaltsvonderrechtsanwaltskammer bestellt werden. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 7 gilt entsprechend. d) Absatz 5 wird wie folgtgeändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)satz 4 wird wie folgt gefasst: ÜberdieZulässigkeitderAblehnungentscheidet die Rechtsanwaltskammer. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DerRechtsanwalthatdieBestellungdesVertretersindenFällendesAbsatzes2Satz1der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 7 gilt entsprechend. cc) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben g wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort unddaswort Geschäftsbereich durchdaswort Bezirk b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: VornhereinfüralleVerhinderungsfälle,diewährend eineskalenderjahreseintretenkönnen,bestelltwerden.inanderenfällenkanneinvertreternurauf AntragdesRechtsanwaltsvonderRechtsanwaltskammer bestellt werden. b) unverändert c) unverändert d) Absatz 5 wird wie folgtgefasst: (5)IndenFällendesAbsatzes1kanndie RechtsanwaltskammerdenVertretervonAmts wegenbestellen,wennderrechtsanwaltesunterlassenhat,einemaßnahmenachabsatz2 Satz1zutreffenoderdieBestellungeinesVertretersnachAbsatz2Satz3zubeantragen.DerVertretersolljedocherstbestelltwerden,wennder Rechtsanwaltvorheraufgefordertwordenist, denvertreterselbstzubestellenodereinenantragnachabsatz2satz3einzureichen,unddie ihmhierfürgesetztefristfruchtlosverstrichen ist.derrechtsanwalt,dervonamtswegenals Vertreterbestelltwird,kanndieVertretungnur auseinemwichtigengrundablehnen.überdie ZulässigkeitderAblehnungentscheidetdieRechtsanwaltskammer. e) unverändert 33. unverändert 34. unverändert

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aa)insatz1wirddieangabe 9Abs.2bis4 und gestrichen. bb)insatz2wirddieangabe 9Abs.2Satz2, gestrichen h wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2wirddieangabe Abs.3 durch die Angabe Abs. 1 Satz 2 b)inabsatz3satz1undinabsatz4nr.1wirddas Wort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdas Wort c)inabsatz5satz1werdendiewörter JustizverwaltungdesLandesverfügt,indem durchdie Wörter Rechtsanwaltskammerverfügt,inderen Bezirk 36.In 59mAbs.1Satz1werdendieWörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieRechtsanwaltskammeristfürdenBezirk desoberlandesgerichtsgebildet.mitgliedersinddie Rechtsanwälte,dievonihrzugelassenoderaufgenommenwordensind,undRechtsanwaltsgesellschaften,die imbezirkdesoberlandesgerichtsihrensitzhaben. MitgliederderRechtsanwaltskammersindaußerdem, soweitsienichtrechtsanwälteoderangehörigeeines inden 206,209Abs.1genanntenBerufssind,die GeschäftsführerderinSatz2genanntenRechtsanwaltsgesellschaften.DieMitgliedschafterlischt,außerinden Fällendes 27Abs.3,durchErlöschenderZulassung zur Rechtsanwaltschaft ( 13) wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: IhmobliegenauchdiederRechtsanwaltskammer indiesemgesetzzugewiesenenaufgabenundbefugnisse. b)inabsatz3wirdnachdemwort in dieangabe Absatz 1 Satz 2 und eingefügt h wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DieRücknahmeoderderWiderrufderZulassungwirdvonderRechtsanwaltskammerverfügt, inderenbezirkdierechtsanwaltsgesellschaftihrensitzhat. 16Abs.2und4bis7istentsprechendanzuwenden,beiSitzverlegungaußerdem 16 Abs. 1 Satz 2 bis unverändert Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieRechtsanwaltskammeristfürdenBezirk desoberlandesgerichtsgebildet.mitgliedersinddie Rechtsanwälte,dievonihrzugelassenoderaufgenommenwordensind,undRechtsanwaltsgesellschaften,die imbezirkdesoberlandesgerichtsihrensitzhaben. MitgliederderRechtsanwaltskammersindaußerdem, soweitsienichtrechtsanwälteoderangehörigeeines inden 206,209Abs.1genanntenBerufssind,die GeschäftsführerderinSatz2genanntenRechtsanwaltsgesellschaften.DieMitgliedschafterlischt,außerinden Fällendes 27Abs.3,durchErlöschenderZulassung zur Rechtsanwaltschaft ( 13, 59h). 37a. 65 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaskommadurchdaswort und b) Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer unverändert 38a. 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieMitgliederdesAnwaltsgerichtsdürfennicht gleichzeitigdemvorstandderrechtsanwaltskammer,demvorstandderbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlungangehören oderbeiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasAmteinesMitgliedsdesAnwaltsgerichts endet, 1.wenneszumehrenamtlichenRichterbeieinem GerichtdeshöherenRechtszugesberufenwird, mit seiner Ernennung; 2.wennesderRechtsanwaltskammer,fürderen BezirkdasAnwaltsgerichtgebildetist,nicht mehrangehört,mitderbeendigungseinermitgliedschaft; 3.wenneszumMitglieddesVorstandesder Rechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammeroderderSatzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl; 4.wenneseineTätigkeitimHaupt-oderNebenberufbeiderRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammeroderderSatzungsversammlungübernimmt,mitderAufnahmeder Tätigkeit. Umstände,dienachSatz1zurBeendigungderMitgliedschaftimAnwaltsgerichtführen,habendas MitgliedunddieRechtsanwaltskammerderLandesjustizverwaltungunddemAnwaltsgerichtunverzüglich anzuzeigen. b)inabsatz3werdennachdemwort gehindert die Wörter oderesihmausgewichtigenpersönlichen Gründennichtzuzumuten eingefügtunddaswort ordnungsgemäß durch das Wort weiter c) Absatz 4 wird aufgehoben Abs. 2Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: DasAmteinesanwaltlichenMitgliedsdesAnwaltsgerichtshofes endet, 1.wenneszumehrenamtlichenRichterbeidemGerichteinesanderenRechtszugesberufenwird,mit seiner Ernennung; 2.wenneskeinerderRechtsanwaltskammernimBezirkderOberlandesgerichte,fürderenBezirkeder Anwaltsgerichtshoferrichtetist,mehrangehört,mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft; 3.wenneszumMitglieddesVorstandesderRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammer oderdersatzungsversammlunggewähltwird,mit der Annahme der Wahl; 39. unverändert wird wie folgt geändert: a)absatz2wirddurchfolgendeabsätze2bis4ersetzt: (2)FürdieErnennungvonRechtsanwälten zumitgliederndesanwaltsgerichtshofesundfür diestellungderanwaltlichenmitgliederdesanwaltsgerichtshofesgeltendie 94und95Abs.1 entsprechend.dieanwaltlichenmitgliederdürfen nichtgleichzeitigdemanwaltsgerichtangehören. (3)DasAmteinesMitgliedsdesAnwaltsgerichtshofes endet, 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.wenneseineTätigkeitimHaupt-oderNebenberuf beiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlungübernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit. 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend wird wie folgt gefasst: 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer (1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet, 1.wennerkeinerRechtsanwaltskammermehrangehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft; 2.wennerzumMitglieddesVorstandeseinerRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammer oderdersatzungsversammlunggewähltwird,mit der Annahme der Wahl; 3.wennereineTätigkeitimHaupt-oderNebenberuf beiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlungübernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit. 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend. (2)DasBundesministeriumderJustizkanneinen RechtsanwaltaufseinenAntragausdemAmtalsBeisitzerentlassen,wennerausgesundheitlichenGründen aufnichtabsehbarezeitgehindertoderesihmausgewichtigenpersönlichengründennichtzuzumutenist, sein Amt weiter auszuüben. (3)EinRechtsanwaltistaufAntragdesBundesministeriumsderJustizseinesAmtesalsBeisitzerzu entheben, 1.wennnachträglichbekanntwird,dassernichthätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; 2.wennnachträglicheinUmstandeintritt,welcherder Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3.wennderRechtsanwaltseineAmtspflichtalsBeisitzer grob verletzt. ÜberdenAntragnachSatz1entscheideteinZivilsenat desbundesgerichtshofes.beiderentscheidungdürfen 4. unverändert unverändert (4)FürdieAmtsenthebungunddieEntlassung ausdemamtist 95Abs.2und3mitderMaßgabeanzuwenden,dassüberdieAmtsenthebung einsenatdesanwaltsgerichtshofesentscheidet, demderehrenamtlicherichternichtangehört. b)diebisherigenabsätze3und4werdendieneuen Absätze 5 und 6. 40a. 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieBeisitzerdürfennichtgleichzeitigdem VorstandderRechtsanwaltskammer,demVorstand derbundesrechtsanwaltskammer,demanwaltsgericht,demanwaltsgerichtshofoderdersatzungsversammlungangehörenoderbeiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammer oderdersatzungsversammlungimhaupt-oder Nebenberuf tätig sein. 41. unverändert

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3837 diemitgliederdessenatsfüranwaltssachennichtmitwirken.vorderentscheidungistderrechtsanwaltzu hören wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)IstvorAblaufderVerjährungsfristwegen desselbensachverhaltseinstrafverfahreneingeleitetworden,istderablaufderverjährungsfristfür die Dauer des Strafverfahrens gehemmt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen. b)absatz 2Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinebeglaubigteAbschriftderFormeldiesesBeschlussesistfernerdenGerichtenundStaatsanwaltschaftenimBezirkderRechtsanwaltskammer,deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, mitzuteilen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durch das Wort b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: VorderBestellungistderRechtsanwaltzuhören. 45.In 163Satz1werdennachdemWort Landesjustizverwaltung diewörter oderderrechtsanwaltskammer eingefügt. 46. Nach 172a wird folgender 172b eingefügt: 172b Kanzlei DerbeimBundesgerichtshofzugelasseneRechtsanwalthatseineKanzleiamSitzdesBundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 47.DieZwischenüberschriftvor 192wirdwiefolgt gefasst: Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren wird wie folgt gefasst: 41a.In 112wirddieAngabe 103Abs.4 durchdie Angabe 103 Abs unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)absatz 2 wird aufgehoben. c)derbisherigeabsatz3wirdabsatz2undwie folgt geändert: DieWörter sinddieabsätze1und2 werden durch die Wörter ist Absatz unverändert 45. unverändert 45a. 171 wird aufgehoben. 46. unverändert 46a. 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: IndasPräsidiumkannwiedergewähltwerden,wer MitglieddesVorstandeseinerRechtsanwaltskammer ist. 46b. 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1.wennernichtmehrMitglieddesVorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist; 46c.In 191bAbs.1Satz2wirddieAngabe durch die Angabe unverändert 48. unverändert

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren (1)DieRechtsanwaltskammerkannfürAmtshandlungennachdiesemGesetzVerwaltungsgebührenerheben.Diesgiltauch,soweiteinAntragaufVornahmeder Amtshandlung zurückgenommen wird. (2)AusBilligkeitsgründenkannvonderErhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. 49. Die 193 und 194 werden aufgehoben Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdeinemAntragaufgerichtlicheEntscheidungstattgegeben,werdenGebührenundAuslagen nicht erhoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter indierechtsanwaltskammerentscheidetdielandesjustizverwaltung durchdiewörter entscheidetdie Rechtsanwaltskammer bb)insatz3wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort b)inabsatz2satz1wirddieangabe 18bis27und 29bis36 durchdieangabe 18,27und29bis wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3wirddieangabe 18bis27und 29bis36 durchdieangabe 18,27und29bis31 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)inhalbsatz1werdendiewörter JustizverwaltungdesLandesverfügt,indem durchdie Wörter Rechtsanwaltskammerverfügt,inderenBezirk ersetztunddassemikolondurch einen abschließenden Punkt bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben. c)inabsatz4satz2undabsatz5wirddaswort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort Abs. 2 wird aufgehoben a wird aufgehoben. 49. unverändert 50. unverändert 51. unverändert wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird aufgehoben. d)derbisherigeabsatz5wirdabsatz4undwiefolgt geändert: daswort Landesjustizverwaltung wirddurchdas Wort wird aufgehoben. 54. unverändert Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland DasGesetzüberdieTätigkeiteuropäischerRechtsanwälteinDeutschlandvom9.März2000 (BGBl.IS.182,1349), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3wirddieangabe 18bis27und 29bis36 durchdieangabe 27und29bis31 b) unverändert Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland DasGesetzüberdieTätigkeiteuropäischerRechtsanwälteinDeutschlandvom9.März2000 (BGBl.IS.182,1349), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert:

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/ In 3Abs.1,Abs.2Nr.2Satz2, 4Abs.3, 6Abs.2, 7Abs.1Satz1,Abs.2Satz1und2, 8Abs.1Satz1 und3, 11Abs.2Satz3, 12Abs.1Satz2und3,Abs.2 Satz2, 13Abs.2Satz1, 14Satz2, 15Satz1, 37 und 38Abs.1wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort undin 34Nr.3dasWort Landesjustizverwaltungen durch das Wort Rechtsanwaltskammern 2. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 12Abs.3 durchdie Angabe 12 Abs.4 b)inabsatz2satz1wirddieangabe gemäß 14 Abs.1und3, 16derBundesrechtsanwaltsordnung gestrichen wird wie folgt gefasst: 39 Gebühren AufdieErhebungvonGebührenfürdieAufnahmeindie Rechtsanwaltskammernach 2undfürdieEingliederungnachden 11und13sind 89Abs.2Nr.2und 192derBundesrechtsanwaltsordnungentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: IndiesemFallgilt 73Abs.1Satz2undAbs.3der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. 1. unverändert 2. unverändert 2a. 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ist nicht anzuwenden. 3. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)derbisherigeabsatz4wirdabsatz2undwiefolgt geändert: Satz 3 wird wie folgt gefasst: IndiesemFallgilt 73Abs.1Satz2undAbs.3der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 3Abs.2werdendieWörter Zulassungbeieinem bestimmtengericht durchdiewörter Mitgliedschaft beiderfürdengerichtsbezirkzuständigenrechtsanwaltskammer Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.bestandskräftigenWegfallderMitgliedschaftbeider fürdengerichtsbezirkzuständigenrechtsanwaltskammer im Fall des 3 Abs. 2,. Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 1a.In 10Abs.2wirdnachSatz2folgenderSatzeingefügt: BeimAnwaltsnotarmüssendieGeschäftsstelleund diekanzleinach 27Abs.1derBundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen. 2. unverändert

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3. Dem 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: DiesgiltnichtfürdasSteuergeheimnisnach 30der Abgabenordnung Abs. 4 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirddieangabe 37,39Abs.1und2 durchdieangabe 37Abs.1und3",derabschließendePunktdurcheinSemikolonersetztundfolgender Halbsatz angefügt: andiestellederrechtsanwaltskammertrittdielandesjustizverwaltung. b) Folgende Sätze werden angefügt: DerAntragaufgerichtlicheEntscheidunggegen einenbescheidodereineverfügungderlandesjustizverwaltungistgegendielandesjustizverwaltungzu richten;dasgleichegiltfüranträgeaufgerichtliche Entscheidung,diedaraufgestütztwerden,dassdie LandesjustizverwaltunginnerhalbvondreiMonaten einenbescheidnichterteilthat.vertreternderlandesjustizverwaltung,dempräsidentendesoberlandesgerichtsoderseinembeauftragten,denbeamten derstaatsanwaltschaftbeidemoberlandesgericht undmitgliedernodervertreterndesvorstandesder NotarkammeristderZutrittzuderVerhandlunggestattet;GleichesgiltimTätigkeitsbereichderNotarkassefürihrenPräsidentenundseineStellvertreter undimtätigkeitsgebietderländernotarkassefürihren Präsidenten und seinen Stellvertreter. 3. Dem 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: InformationenüberdieHöherückständigerSteuerschuldenkönnenentgegen 30derAbgabenordnung zumzweckdervorbereitungderamtsenthebunggemäß 50Abs.1Nr.6oderNr.8übermitteltwerden; dienotarkammerdarfdieihrübermitteltensteuerdatennurfürdenzweckverwenden,fürdensieihr übermittelt worden sind Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Folgende Sätze werden angefügt: DerAntragaufgerichtlicheEntscheidunggegen einenbescheidodereineverfügungderlandesjustizverwaltungistgegendielandesjustizverwaltungzu richten;dasgleichegiltfüranträgeaufgerichtliche Entscheidung,diedaraufgestütztwerden,dassdie LandesjustizverwaltunginnerhalbvondreiMonaten einenbescheidnichterteilthat.vertreternderlandesjustizverwaltung,dempräsidentendesoberlandesgerichtsoderseinembeauftragten,denbeamten derstaatsanwaltschaftbeidemoberlandesgericht undmitgliedernodervertreterndesvorstandesder NotarkammeristderZutrittzuderVerhandlunggestattet;GleichesgiltimTätigkeitsbereichderNotarkassefürihrenPräsidentenundseineStellvertreter undimtätigkeitsbereichderländernotarkassefür ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter. Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-4,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-4,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VordenLandgerichtenundOberlandesgerichtenmüssensichdieParteiendurcheinen Rechtsanwaltvertretenlassen.IstineinemLand aufgrunddes 8desEinführungsgesetzeszum GerichtsverfassungsgesetzeinoberstesLandesgerichterrichtet,somüssensichdieParteienvordiesemebenfallsdurcheinenRechtsanwaltvertreten lassen.vordembundesgerichtshofmüssensich dieparteiendurcheinenbeidembundesgerichtshofzugelassenenrechtsanwaltvertretenlassen. DieSätze1und2geltenentsprechendfürdieBeteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen. b)inabsatz2werdendiewörter beieinemamtsoder Landgericht gestrichen.

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/ In 78cAbs.1werdendieWörter beidemprozessgerichtzugelassenen durchdiewörter indembezirkdes Prozessgerichts niedergelassenen 2.In 121Abs.3werdendieWörter beidemprozessgerichtzugelassener durchdiewörter indembezirkdes Prozessgerichts niedergelassener. 1. unverändert 1a.In 91Abs.2Satz1werdendieWörter beidemprozessgerichtzugelassen durchdiewörter indembezirkdesprozessgerichtsniedergelassen 2. unverändert Abs.4Satz1wirdaufgehoben. Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung In 142Abs.1Satz1derStrafprozessordnunginder FassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.I S.1074,1319),diezuletztdurch geändertwordenist, werdendiewörter beieinemgerichtdesgerichtsbezirks zugelassenen durchdiewörter indemgerichtsbezirkniedergelassenen Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung 3.In 157Abs.3Satz2werdendieWörter beidem Gerichtzugelassenen durchdiewörter indemgerichtsbezirkniedergelassenen DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 138Abs.1werdendieWörter diebeieinem deutschen Gericht zugelassenen gestrichen. 2.In 142Abs.1Satz1werdendieWörter beieinemgerichtdesgerichtsbezirkszugelassenen durchdiewörter in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Artikel 6 Übergangsvorschriften (1)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesbeieinemAmts-oderLandgerichtzugelassensind,sind bei den Amts- und Landgerichten ( 18 Abs. 1) zugelassen. (2)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesbeieinemOberlandesgerichtzugelassensind,sindbei denamts-undlandgerichten ( 18Abs.1)undbeiden Oberlandesgerichten ( 18 Abs. 2) zugelassen. (3)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesindemBezirkeinesOberlandesgerichteszugelassen sind,sindmitgliedderfürdiesenbezirkgebildetenrechtsanwaltskammer. Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: wird aufgehoben. 2. Dem 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: InformationenüberdieHöherückständigerSteuerschuldenkönnenentgegen 30derAbgabenordnung zumzweckdervorbereitungdeswiderrufsderzulassungwegenvermögensverfallsübermitteltwerden;derpräsidentdespatentamtsdarfdiesteuerdatennurfürdenzweckverwenden,fürdensieihm übermittelt worden sind. 3. Dem 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: DiePatentanwaltskammererteiltDrittenzurGeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenauf AntragAuskunftüberdenNamenunddieAdresse derberufshaftpflichtversicherungdespatentanwalts sowiedieversicherungsnummer,soweitderpatentanwaltkeinüberwiegendesschutzwürdigesinteresse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 7 Änderung anderer Gesetze (1)In 90Abs.2Satz1derWehrdisziplinarordnung vom16.august2001 (BGBl.IS.2093),diezuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter diebei einemgerichtimgeltungsbereichdesgrundgesetzes zugelassenen gestrichen. (2)In 6Abs.1Satz1desAuslands-Rechtsauskunftsgesetzesvom5.Juli1974 (BGBl.IS.1433),daszuletzt durch geändertwordenist,werdendiewörter bei einem deutschen Gericht zugelassenen gestrichen. (3)In 40Abs.6desBundesrückerstattungsgesetzes inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer250-1,veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändertwordenist,werdendaskomma unddiewörter diebeieinemgerichtimgeltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind gestrichen. (4)DasBundesentschädigungsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer251-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch, wird wie folgt geändert: 1.In 193Abs.3Satz1werdendasKommaunddie Wörter diebeieinemgerichtimgeltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. b)inabsatz3werdendiewörter beidemprozessgerichtzugelassen durchdiewörter indembezirk des Prozessgerichts niedergelassen c)inabsatz4werdendiewörter beieinemoberlandesgericht durchdiewörter nichtbeidem Bundesgerichtshof (5) 26Nr.1desGesetzesbetreffenddieEinführung derzivilprozessordnunginderimbundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertworden ist, wird aufgehoben. (6) 12desGesetzesüberdasgerichtlicheVerfahren inbinnenschiffahrtssacheninderimbundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-5,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertworden ist, wird aufgehoben. (7) 5Abs.3desAnerkennungs-undVollstreckungsausführungsgesetzesvom19.Februar2001 (BGBl.I S.288,436),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InSatz1werdendieWörter beieinemdeutschen Gericht zugelassenen gestrichen. 2.InSatz2Halbsatz1werdendieWörter beieinem deutschen Gericht zugelassener gestrichen. (8)In 17Abs.2desInternationalenFamilienrechtsverfahrensgesetzesvom26.Januar2005 (BGBl.I2005, S.162)werdendieWörter beieinemdeutschengericht zugelassenen gestrichen.

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12717 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11385 eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13444 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12811 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/4200 16. Wahlperiode 31. 01. 2007 Beschlussempfehlung * des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/4193 16. Wahlperiode 31. 01. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/2919 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7506 16. Wahlperiode 12. 12. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/3291 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Deutscher Bundestag Drucksache 16/4382 16. Wahlperiode 23. 02. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/12635 17. Wahlperiode 06. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) A. Problem und Ziel EinfunktionsfähigesGrundbuchistwesentlicheVoraussetzungfürdenImmobilienverkehrunddenBodenkreditinDeutschland.DasGrundbuchverfahrenist

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft Deutscher Bundestag Drucksache 15/5223 15. Wahlperiode 07. 04. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft A. Problem und Ziel Seit

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/11906 16. Wahlperiode 11. 02. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/4972 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/12199 17. Wahlperiode 30. 01. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11469 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13211 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Deutscher Bundestag Drucksache 16/12230 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/4740 16. Wahlperiode 20. 03. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/1993 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/3843 16. Wahlperiode 13. 12. 2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/887 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/11385 17. Wahlperiode 07. 11. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10490 eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/14190 17. Wahlperiode 26. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12635 eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5137 16. Wahlperiode 25. 04. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/1110 Entwurf

Mehr

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk Deutscher Bundestag Drucksache 16/12854 16. Wahlperiode 05. 05. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union Deutscher Bundestag Drucksache 16/5065 16. Wahlperiode 23. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/9792 16. Wahlperiode 25. 06. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/3325 16. Wahlperiode 08. 11. 2006 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/2712, 16/3036 eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/7218 17. Wahlperiode 28. 09. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/11608 16. Wahlperiode 15. 01. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung

Mehr

DasderzeitigeGrundbuchrechterlaubtdieFührungderGrundbücherinelektronischerForm.EintragungsunterlagensinddemGrundbuchamtjedochnachwie

DasderzeitigeGrundbuchrechterlaubtdieFührungderGrundbücherinelektronischerForm.EintragungsunterlagensinddemGrundbuchamtjedochnachwie Deutscher Bundestag Drucksache 16/12319 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13437 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12319 eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/7867 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8867 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6539 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung A. Problem und Ziel SeitderRentenreform2001habenBeschäftigtedasRecht,TeileihresGehalts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Deutscher Bundestag Drucksache 16/1410 16. Wahlperiode 09. 05. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende A.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb Deutscher Bundestag Drucksache 16/8306 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7080 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes A. Problem und Ziel MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/11339 16. Wahlperiode 10. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts A. Problem und Ziel DasGesetzbezweckteineweitereVereinfachungundModernisierungdes

Mehr

DieBezügesindzuletztzum1.August2004linearum1Prozent (Versorgungsempfängerum0,46Prozent)angehobenworden.SeitdenJahren2004und2006

DieBezügesindzuletztzum1.August2004linearum1Prozent (Versorgungsempfängerum0,46Prozent)angehobenworden.SeitdenJahren2004und2006 Deutscher Bundestag Drucksache 16/9059 16. Wahlperiode 06. 05. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1366 18. Wahlperiode 13-12-12 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes

Mehr

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Bundesrat Drucksache 251/13 BRFuss 12.04.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Der Deutsche

Mehr

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465 17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 15/3497 15. Wahlperiode 30.06.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/11705 17. Wahlperiode 28. 11. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5509 17. Wahlperiode 13. 04. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8783 16. Wahlperiode 09. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5048 eines

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13669 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11643 Entwurf

Mehr

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5576 16. Wahlperiode 11. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/7674 17. Wahlperiode 09. 11. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5391 eines

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/575 15.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und zur Aufhebung bestimmter gewerberechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5107 16. Wahlperiode 25. 04. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) A. Problem und Ziel DiederzeitigenBestimmungenüberdieEinbürgerung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Mehr

MitdemGesetzentwurfwerdenzentraleAnliegenderStadtentwicklungaufgegriffen.SieergebensichausdenHerausforderungendeswirtschaftlichenund

MitdemGesetzentwurfwerdenzentraleAnliegenderStadtentwicklungaufgegriffen.SieergebensichausdenHerausforderungendeswirtschaftlichenund Deutscher Bundestag Drucksache 16/2496 16. Wahlperiode 04. 09. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte A.

Mehr

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim Deutscher Bundestag Drucksache 16/11130 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim

Mehr

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 16/10730 16. Wahlperiode 30. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7077 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes A. Problem und Ziel DieletztegrößereÄnderungdesSteuerberatungsgesetzeserfolgteimJahre

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses 18. Wahlperiode Drucksache 18/4006 HESSISCHER LANDTAG 06. 05. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

MarkenamtüberdieAufrechterhaltungoderdenWiderrufvonPatentenentscheiden.DieVerfahrensvorschriftenwerdenjedochteilweiseneugefasstoder

MarkenamtüberdieAufrechterhaltungoderdenWiderrufvonPatentenentscheiden.DieVerfahrensvorschriftenwerdenjedochteilweiseneugefasstoder Deutscher Bundestag Drucksache 16/735 16. Wahlperiode 21. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes

Mehr

MitdemGesetzsollendieneuenRegelungenderEuropäischenUnionzurVerbesserungdesAustauschsvonStrafregisterinformationenindasdeutscheRecht

MitdemGesetzsollendieneuenRegelungenderEuropäischenUnionzurVerbesserungdesAustauschsvonStrafregisterinformationenindasdeutscheRecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/5224 17. Wahlperiode 23. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen

Mehr

MitderZusammenführungvonArbeitslosenhilfeundSozialhilfezurGrundsicherungfürArbeitsuchendewurdeeineeinheitlichebedürftigkeitsabhängige

MitderZusammenführungvonArbeitslosenhilfeundSozialhilfezurGrundsicherungfürArbeitsuchendewurdeeineeinheitlichebedürftigkeitsabhängige Deutscher Bundestag Drucksache 17/113 17. Wahlperiode 01. 12. 2009 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Deutscher Bundestag Drucksache 17/7775 17. Wahlperiode 22.11.2011 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksachen

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/12418 17. Wahlperiode 20. 02. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/1224 Entwurf

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Landesentwicklung

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Landesentwicklung Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1828 07.09.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Landesentwicklung Gesetzentwurf Fraktionen

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/6290) 18. 10. 2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Drucksache 16/6290

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/9666 17. Wahlperiode 16. 05. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13433 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/6122 16. Wahlperiode 23. 07. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes A. Problem und Ziel DieAufhebungdesgesamtenRegelungsbestandesdesHochschulrahmengesetzes

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7716 16. Wahlperiode 11. 01. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/6540 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem

Mehr

DurchdasAIFM-UmsetzungsgesetzwirdeinKapitalanlagegesetzbuchgeschaffen,

DurchdasAIFM-UmsetzungsgesetzwirdeinKapitalanlagegesetzbuchgeschaffen, Deutscher Bundestag Drucksache 17/12603 17. Wahlperiode 04. 03. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/8916 16. Wahlperiode 23. 04. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/8384 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/7991 17. Wahlperiode 30. 11. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/6293 16. Wahlperiode 04. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/5952 01.12.89 Sachgebiet 303 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 11/4793

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/8058 17. Wahlperiode 01. 12. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/5335, 17/5496

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/11885 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10492 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6874 16. Wahlperiode 25. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/5576,

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008

16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Deutscher Bundestag Drucksache 16/10579 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des

Mehr

Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) Erster Teil Der Rechtsanwalt 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/4984 17. Wahlperiode 03. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/10158 17. Wahlperiode 27. 06. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/7746 Entwurf

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 17/3696 17. Wahlperiode 10. 11. 2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13097 16. Wahlperiode 20. 05. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11644 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten Deutscher Bundestag Drucksache 16/6519 16. Wahlperiode 24. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten A. Problem und Ziel MitderRegierungsinitiative

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/13432 16. Wahlperiode 17. 06. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 16/10069 eines

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 16/3655 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts A. Problem und Ziel Dasgeltende,ausdemJahr1935stammendeRechtsberatungsgesetzsollvollständigaufgehobenunddurcheinezeitgemäßegesetzlicheRegelungabgelöst

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12813 16. Wahlperiode 29. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer

Mehr

Beschlussempfehlung *)

Beschlussempfehlung *) Deutscher Bundestag Drucksache 17/4710 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Beschlussempfehlung *) des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803

Mehr

DurchAufhebungdieserDienstanweisungimMärz2010wurdedemfunktionierendenBenachrichtigungswesenjedochdieGrundlageentzogen.Heutefehlt

DurchAufhebungdieserDienstanweisungimMärz2010wurdedemfunktionierendenBenachrichtigungswesenjedochdieGrundlageentzogen.Heutefehlt Deutscher Bundestag Drucksache 17/9427 17. Wahlperiode 25. 04. 2012 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr