Gerichtszweige und Beweisregeln

Ähnliche Dokumente
Gerichtszweige und Beweisregeln

Gerichtszweige und Beweisregeln

Privatrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Geschäftsfähigkeit. 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2

Geschäftsfähigkeit. 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr beschränkt geschäftsfähig , 113 voll geschäftsfähig 2

Geschäftsfähigkeit. beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig. 104 Nr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Übung Anspruchsgrundlagen

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Die Stellvertretung Grundlagen:

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Rechtsgeschäftslehre

BGB AT-Fall 13 Lösung

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Achim Zimmermann. Brückenkurs Zivilrecht Lösungen

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prüfung von Gestaltungsrechten

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2.

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

A. Ansprüche T gegen G

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Fall 9 Sammlers Leid

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

Beispiel 6. Folie 78. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

BGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 8., aktualisierte und verbesserte Auflage

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Fall 6 Alles schief gelaufen

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

Inhaltsverzeichnis. Willenserklärung

1. Schuldverhältnisse

Falllösungen. am

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Wiederholungsfall BGB AT

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

Die Auslegung von Willenserklärungen

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Fall 7 Lösungsskizze

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Einführung in das Bürgerliche Recht

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

Transkript:

Gerichtszweige und Beweisregeln Privatrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Kläger Beklagter Beibringungsgrundsatz Beweislastregeln Grundregel: Die Beweislast trägt die Partei, die sich auf die streitige Tatsache beruft. Das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz.

Gerichtszweige und Beweisregeln Strafrecht Ordentliche Gerichte Amtsgericht Landgericht Staatsanwalt ó Angeklagter Amtsermittlungsgrundsatz Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Im Zweifel für den Angeklagten. Amtsermittlungsgrundsatz: Der Richter muss die relevanten Tatsachen von Amts wegen ermitteln.

Gerichtszweige und Beweisregeln Arbeitsrecht Arbeitsgerichte: Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Wie ordentliche Gerichte Bundesarbeitsgericht

Gerichtszweige und Beweisregeln Öffentliches Recht Verwaltungsgerichte Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Sozialgerichte Bundesverwaltungsgericht Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozialgericht Kläger Beklagter Amtsermittlungsgrundsatz Finanzgerichte Finanzgericht Bundesfinanzhof

Geschäftsfähigkeit Minderjährige Volljährige 104 Nr. 1 geschäftsunfähig 104 Nr. 2 106-113 beschränkt geschäftsfähig 1903 112, 113 voll geschäftsfähig 2

Willenserklärung empfangsbedürftig Wird unter Abwesenden wirksam mit Zugang (130) Wird unter Anwesenden wirksam mit Vernehmen durch den Empfänger. Nicht empfangsbedürftig Wird wirksam mit Abgabe. z. B. z. B. Vertragsantrag ( 145) Anfechtung ( 143) Testament ( 1937) Auslobung ( 657)

Die Auslegung von Willenserklärungen 133 BGB Nicht am buchstäblichen Sinn haften Wirklichen Willen erforschen 157 BGB Rücksicht auf die Verkehrssitte Treu und Glauben

Verträge Arten Merkmale Beispiele jeder Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Kauf Schenkung 433 516 gegenseitige Jeder übernimmt eine Verpflichtung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Ich gebe, damit Du gibst. Kauf Miete Dienstvertrag Werkvertrag 433 535 611 631

Meinung a) Meinung b) Antrag Kunde (Kasse) Kaufhaus (Regal / Preisauszeichnung) Annahme --- Kunde (Kasse) Anfechtung gem. 119 nichtig gem. 142

Die Irrtümer gem. 119 BGB 1. Inhaltsirrtum : Der Erklärende verkennt die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung, hält z. B. ein Schock für 50 Stück. 2. Erklärungsirrtum : Der Erklärende erklärt etwas anderes als er eigentlich will, d. h. er verspricht, verschreibt, vergreift sich. 3. Eigenschaftsirrtum : Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung von einer verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache (Farbe, Größe, Echtheit u.s.w.) oder einer Person (z.b. Kreditwürdigkeit oder Ausbildung). Keine Eigenschaft in diesem Sinne ist der Wert als solcher.

Der Halve Hahn Der Bordesholmer B bestellt in einem Kölner Brauhaus beim Inhaber K halven Hahn in der Erwartung ein halbes Hähnchen zu bekommen. Als K ihm - dem Sprachgebrauch im Raum Köln entsprechend - ein Brötchen mit Schnittkäse und Senf serviert, weist B dieses mit der Bemerkung zurück, das hätte er nicht bestellt. K stellt das Brötchen trotzdem auf den Tisch und verlangt später die Bezahlung. Zu Recht?

Anspruchsgrundlage 433 II Kaufvertrag über Sache: 90 2 WE: Bestellung objektiv übereinstimmend ja: halven Hahn wirksam: keine Bedenken Demnach wäre KV gegeben Aber nichtig gem. 142 I? anfechtbares RG 119 I Inhaltsirrtum Ursächlichkeit ( wenn anzunehmen ist,...) angefochten gem. 143 Erklärung des B als Anfechtung auszulegen gem. 133, 157 richtiger Gegner gem. 143 II fristgerecht: 121 Abs. 1 Also KV nichtig Zahlungsverlangen nicht zu Recht

Irrtum... in den Fällen des sonst 119 z. B. Motivirrtum kein Anfechtungsrecht Anfechtungsrecht falls Anfechtung erklärt: Rechtsgeschäft bleibt 142 wirksam anfängliche Nichtigkeit ggf. Rückabwicklung gern. 812

Das nächtliche Fax Anspruchsgrundlage: 488 Abs.1 Satz 1 Darlehensvertrag? 2 WE? Antrag durch angeboten Aber möglicherweise erloschen gem. 146. Nach 148 nicht rechtzeitig angenommen: Annahme zwar gefaxt, aber gem. 130 erst nach Fristablauf, nämlich am 16.05. wirksam geworden. (Definition Zugang!) Neuer Antrag gem. 150 Abs. 1, aber nicht angenommen Also nicht 2 WE Also kein Darlehensvertrag Also kein Anspruch aus 488 Abs. 1 Satz 1

Das unverlangte Kochbuch Anspruchsgrundlage: 433 Abs. 2 Anspruch ausgeschlossen gem. 241a: - Lieferung beweglicher Sache - nicht bestellt - V ist Unternehmer gem. 14 - F ist Verbraucher gem. 13 Wenn F (Z.B. als Mitarbeiterin einer Behörde) nicht Verbraucher wäre, ergäbe sich folgende Prüfung: Kaufvertrag? 2 WE? Antrag durch Kaufangebot Annahme durch schlüssiges Verhalten (Liegenlassen trotz Fristsetzung)? Nein: Das Untätigbleiben ist nicht als Annahme zu verstehen. Also nicht 2 WE Also kein Kaufvertrag Also kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

Habe verstanden, Frau Schnitzelmann, aber ich brauche Ihre Kündigung noch schriftlich. Trifft das zu?

Die Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften Grundsätzlich können Rechtsgeschäfte formfrei vorgenommen werden. Gesetzliche Formerfordernisse Form Zum Beispiel Schriftform 126 568, 623, 766 Elektronische Form Signaturgesetz Textform 126a Kann Schriftform ersetzen 126b 557b III, 558a I Notarielle Beurkundung 128 518, 311b Öffentliche Beglaubigung 129 77 Vereinbarte Formerfordernisse 127

280 I BGB Schuldverhältnis Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis o Hauptpflicht o Nebenpflicht ( 241 ) Beweislast beim Gläubiger I Kläger Schaden durch die Verletzung verursacht Schadensersatzpflicht grundsätzlich gegeben Ausnahme: Der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten ( 276 I, 278). Beweislast beim Schuldner I Beklagten

3 Schritte bei der AGB Prüfung 1 Handelt es sich begrifflich um AGB? 305 I 2 Sind die AGB wirksam einbezogen? durch ausdrücklichen Hinweis beim Vertragsschluss oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses in beiden Fällen erforderlich: die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB und das Einverständnis des Vertragspartners 305 II 3 Ist die fragliche Klausel inhaltlich zulässig? 309 308 307

Gilt nicht bei Verwendung gegenüber Unternehmer oder juristischer Person des öffentlichen Rechts ( 310). 1 Handelt es sich begrifflich um AGB? 305 I 2 Sind die AGB wirksam einbezogen? durch ausdrücklichen Hinweis beim Vertragsschluss oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses in beiden Fällen erforderlich: die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB und das Einverständnis des Vertragspartners 305 II 3 Ist die fragliche Klausel inhaltlich zulässig? 309 308 307

In diesen Fällen (bei Verwendung gegenüber Unternehmer oder juristischer Person des öffentlichen Rechts) gelten die AGB schon dann, wenn der Vertragspartner mit ihnen rechnen musste ist eine Klausel unwirksam, wenn sie gegen 307 verstößt - gleichgültig, ob sie in 308 und 309 erscheint oder nicht. Einziges Prüfungskriterium ist also, ob sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die vier Voraussetzungen wirksamer Vertretung 1. Zulässigkeit der Vertretung: Es darf sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handeln. 2. Eigene WE: Der Handelnde muss - anders als ein Bote einen Entscheidungsspielraum haben. 3. Abgabe der Erklärung im fremden Namen, sog. Offenkundigkeitsprinzip. (Beachte 164 I 2) 4. Handeln innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht. Das kann sein - eine gesetzliche Vertretungsmacht, z. B. der Eltern gern. 1629 - eine Vollmacht, d.h. eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht ( 166 II)

Die Wirkung der Verjährung gem. 214 Der Verpflichtete ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, d.h. Der Anspruch bleibt bestehen. Die Verjährung wirkt sich nur aus, wenn sie geltend gemacht wird ( Einrede der Verjährung ) Wer trotz Verjährung leistet, kann nicht zurückfordern. Gegenrechte des Beklagten Einwendung beachtet der Richter von Amts wegen z.b. Formnichtigkeit Erlöschen des Anspruchs Einrede beachtet der Richter nur, wenn sie erhoben wird. z.b. Verjährung nicht erfüllter Vertrag